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{'item': 'W101 2247807-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW101 2247807-1 Spruch, W101 2247807-1/22E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Spruchteil l. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021, ZI. 1274315801-210187488, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Spruchteil l. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021, ZI. 1274315801-210187488, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des am 20.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie durch die beschwerdeführerenden Partei ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des am 20.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie durch die beschwerdeführerenden Partei ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls nicht gestellt wurde. , TextEntscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28.09.2021, Zl. 1274315801-210187488, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28.09.2021, Zl. 1274315801-210187488, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 28.10.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer wurde zunächst für den 20.02.2023 zu einer Verhandlung beim BVwG geladen. Bei dieser Verhandlung blieb unklar, ob dem Beschwerdeführer selbst die Ladung, die sein Rechtsanwalt bekommen hatte, überhaupt übermittelt wurde. Daher wurde an diesem Tag die Verhandlung verlegt auf den 20.03.

  1. Auch an diesem Verhandlungstermin ist weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsanwalt erschienen. Mit heutigen Tag hat der Rechtsanwalt (OZ 16) geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer brieflich verständigt worden sei und dass der Beschwerdeführer aber sodann weder bei ihm vorstellig geworden sei, noch ihm einen Auftrag erteilt habe, der Verhandlung beizuwohnen. Nachdem der Rechtsanwalt schriftlich versichert hat, dass er die Ladung an die bekannte Adresse per Brief weitergeleitet hat, steht für die Richterin fest, dass der Beschwerdeführer die Ladung zur heutigen Verhandlung erhalten haben muss. Der maßgebende Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest, sodass die Entscheidung mit heutigem Tag verkündet werden kann. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX (Stadt XXXX XXXX ) geboren und hat dort gelebt. Im Juni/Juli 2018 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX an der türkischen Grenze geflüchtet. Im Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist und in die Türkei gegangen, wo er 10 Monate lang mit einem Bleiberecht gelebt hat. Von dort aus ist er nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern Anfang 2021 in Österreich eingereist.Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 (Stadt römisch 40 römisch 40 ) geboren und hat dort gelebt. Im Juni/Juli 2018 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach römisch 40 an der türkischen Grenze geflüchtet. Im Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist und in die Türkei gegangen, wo er 10 Monate lang mit einem Bleiberecht gelebt hat. Von dort aus ist er nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern Anfang 2021 in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule. Er arbeitete als Bauerbeiter und Baggerfahrer. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 44 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bereits im Jahr 1998 abgeleistet. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere Ausbildung absolviert und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, sodass er nicht damit rechnen müsste, als 44-jähriger Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 44 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bereits im Jahr 1998 abgeleistet. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere Ausbildung absolviert und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, sodass er nicht damit rechnen müsste, als 44-jähriger Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Es ist dem Beschwerdeführer weiters nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat individuelle Verfolgung vonseiten des syrischen Regimes droht. Auch eine ihm unmittelbar drohende individuelle Verfolgung durch andere Bürgerkriegsparteien konnte er nicht glaubhaft vorbringen. Es sind zudem keine Hinweise auf eine ihm aus anderen Gründen unmittelbar und individuell drohende Verfolgung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien wurde somit bereits vom BFA durch die Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage einer Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und eines syrischen Führerscheins (teilweise mit beglaubigter Übersetzung) glaubhaft gemacht. Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch die vorgelegten Dokumente belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Den Länderfeststellungen in der aktuellen LIB ist zu entnehmen, dass männliche syrische Staatsbürger nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes Reservisten bleiben und bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden können. Laut einzelnen Berichten wird die Altersgrenze fallweise angehoben, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen aufweist. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bereits abgeleistet und dabei keine besondere Ausbildung absolviert hat, ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er den Militärdienst im Jahr 1998 als Verkehrspolizist abgeleistet hat. Es ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 zunächst zum Reservedienst einberufen worden ist, aber nicht einrücken hat müssen, weil genau zu diesem Zeitpunkt XXXX vom syrischen Regime befreit wurde, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat. Aber aus diesem glaubhaften Vorbringen lässt sich keine aktuelle Verfolgungsgefahr ableiten, weil er damals im Jahr 2013 als 34-Jähriger noch im wehrfähigen Alter war.Es ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 zunächst zum Reservedienst einberufen worden ist, aber nicht einrücken hat müssen, weil genau zu diesem Zeitpunkt römisch 40 vom syrischen Regime befreit wurde, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat. Aber aus diesem glaubhaften Vorbringen lässt sich keine aktuelle Verfolgungsgefahr ableiten, weil er damals im Jahr 2013 als 34-Jähriger noch im wehrfähigen Alter war. Dass dem Beschwerdeführer keine unmittelbare individuelle Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht, ergibt sich weiters aus folgenden Erwägungen: Es mag der Wahrheit entsprechen, dass der Beschwerdeführer vom 29.09.2011 - 22.11.2011 wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Haft gewesen ist, dort gefoltert wurde und dann gegen Bezahlung wieder freigelassen wurde. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er ab 2013 an keinerlei regimekritischen Demonstrationen mehr teilgenommen hat. Daher kann auch aus diesem glaubhaften Vorbringen keine aktuelle unmittelbare Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abgeleitet werden, weil der Beschwerdeführer sozusagen unbehelligt bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2019 leben hat können. Vielmehr begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise im Zuge des Verfahrens hauptsächlich mit der prekären Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkrieges in seinem Herkunftsstaat. Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
  4. Rechtliche Beurteilung: Im Fall des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugeben, dass er ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten ist, da er nicht mehr im wehrpflichtigen Alter ist und über keine besonderen militärisch nutzbaren Fähigkeiten verfügt. Auch sind im Zuge des Verfahrens keine Hinweise auf sonstige ihm unmittelbar und individuell drohende Verfolgung vonseiten anderer Bürgerkriegsparteien oder aus anderen Gründen hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2247807.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.