RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW101 2248802-1 Spruch, W101 2248802-1/21E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER sowie Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch: RA Dr. Hans-Jörg LUHAMER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.10.2021, GZ. D124.3432, 2021-0.378.030, wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER sowie Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch: RA Dr. Hans-Jörg LUHAMER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.10.2021, GZ. D124.3432, 2021-0.378.030, wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die gegenständliche Videoüberwachung von Mai 2020 bis zum 18.10.2022 stattgefunden hat. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die gegenständliche Videoüberwachung von Mai 2020 bis zum 18.10.2022 stattgefunden hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des am 23.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die Datenschutzbehörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die mitbeteiligte Partei am 23.03.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des am 23.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die Datenschutzbehörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die mitbeteiligte Partei am 23.03.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, , Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist an der betroffenen Liegenschaft bzw. Adresse seit 1988 gemeldet. Die Videoüberwachung ist von der mitbeteiligten Partei zum Eigenschutz vor Einbrechern installiert und betrieben worden. Die Videoüberwachung hat vom Mai 2020 bis zum 18.10.2022 bestanden, weil sie am 18.10.2022 demontiert wurde. Zu Beginn der Videoüberwachung wurden die Bilddaten durch die Kamera eine Woche lang gespeichert. Dies wurde nach wenigen Wochen auf die Zeitdauer von 48 Stunden Speicherung herabgesetzt. Laut einer Skizze die von der Beschwerdeführerin angefertigt wurde, hat sich die Videokamera auf der Terrasse der mitbeteiligten Partei befunden und vorrangig den eigenen Garten überwacht. Laut der Skizze liegt neben dem Garten der mitbeteiligten Partei der allen Hausbewohnern zustehende allgemeine Weg der Liegenschaft. Auf der linken Seite neben dem Garten der mitbeteiligten Partei befindet sich der Garten einer anderen Nachbarin und daran anschließend befindet sich der Garten der Beschwerdeführerin, auf dem sich auch ein Swimmingpool befindet. Diese drei Gärten gehen spitzförmig am Ende zusammen. Alle Gärten besitzen keinen eigenen Zaun, sondern sind nur gänzlich oder teilweise mit Bepflanzungen abgegrenzt. Aufgrund der insbesondere auf den eigenen Gartenbereich der mitbeteiligten Partei gerichteten Aufnahmeposition der Videokamera wird ein kleiner Eckteil des Gartenbereichs der Beschwerdeführerin mit aufgenommen, wobei man über einen eingeschränkten Bereich von einem bis 1,5 Metern – auf Schulterbereich – sich auf der Liegenschaft bewegende Personen erkennen kann. Zudem wird ein längerer Teil des rechts neben dem Gartenbereich der mitbeteiligten Partei liegenden allgemeinen Weges der Liegenschaft, der in den hinteren Teil des Gartens führt und von allen Miteigentümern benützt werden kann, erfasst. Die Beschwerdeführerin benützt ihren Garten regelmäßig, auch wenn mittlerweile ihre erwachsenen Söhne dort leben und sie sich dann bei ihnen aufhält. Sie ist regelmäßig dort, immer am Wochenende und in der Pandemie-Zeit sogar unter der Woche. Daher steht fest, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum vom Mai 2020 bis zum 18.10.2022 grundsätzlich von der Bildaufzeichnung mit der Videokamera erfasst sein konnte. Den rechter Hand befindlichen allgemeinen Weg – gesehen vom Garten der mitbeteiligten Partei – hat die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit kaum mehr benutzt, doch ist ihr ein Ereignis in Erinnerung, als sie jedenfalls den allgemeinen Weg benutzt hat, nämlich am 28.02.2022. Auch dies ist in dem Zeitraum gelegen, als die Videoüberwachung in Betrieb war. Als maßgebend wird aufgrund dieser Feststellungen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Mai 2020 und dem 18.10.2022 in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die gegenständliche Videoüberwachung verletzt wurde. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung aufgenommenen Beweisen. Rechtliche Beurteilung: Daraus folgt rechtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die gegenständliche Videoüberwachung von Mai 2020 bis zum 18.10.2022 gemäß § 1 DSG idgF verletzt wurde. Daraus folgt rechtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die gegenständliche Videoüberwachung von Mai 2020 bis zum 18.10.2022 gemäß Paragraph eins, DSG idgF verletzt wurde. Daher ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben., Daher ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2248802.1.00
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