RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW104 2265545-1 Spruch, W104 2265545-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!W104 2265545-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 29.12.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 29.12.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht: A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land wegen dem Krieg verlassen. Der Beschwerdeführer hätte zum Militär gehen müssen. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor seinem Tod.
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2023, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, übermittelte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, seine Säumnisbeschwerde. Zur Glaubhaftmachung der Säumnis lege der Beschwerdeführer die Niederschrift seines Asylantrages bei.
- Die Beschwerde langte am 16.1.2023 samt Verwaltungsakt am Bundesverwaltungsgericht ein. Bei der Vorlage der Beschwerde führte die Behörde folgendes aus:
- Der Beschwerdeführer habe am 30.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich dem Asylverfahren jedoch entzogen und das Verfahren sei gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG am 31.3.2022 eingestellt worden. Am 9.8.2022 sei der Fremde von Deutschland nach Österreich im Rahmen eines Dublinverfahrens rücküberstellt worden. Am selbigen Tag sei das Asylverfahren amtswegig fortgesetzt worden. Die Entscheidungsfrist gem. § 73 Abs. 1 AVG habe mit diesem Tag gem. § 24 Abs 2 AsylG erneut zu laufen begonnen. Die Entscheidungsfrist sei daher erst nach dem 9.2.2023 abgelaufen. Die Einbringung der Säumnisbeschwerde sei somit verfrüht und somit unzulässig. Werde eine Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist eingebracht, sei sie als unzulässig zurückzuweisen und werde auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist. Eine Beschwerdevorentscheidung stehe der Behörde nach dem Wortlaut des § 14 VwGVG nicht offen. Die belangte Behörde beantragte die Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist als unzulässig zurückzuweisen. Weitere Rechtfertigungen wurden nicht erstattet.
- Der Beschwerdeführer habe am 30.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich dem Asylverfahren jedoch entzogen und das Verfahren sei gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG am 31.3.2022 eingestellt worden. Am 9.8.2022 sei der Fremde von Deutschland nach Österreich im Rahmen eines Dublinverfahrens rücküberstellt worden. Am selbigen Tag sei das Asylverfahren amtswegig fortgesetzt worden. Die Entscheidungsfrist gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG habe mit diesem Tag gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG erneut zu laufen begonnen. Die Entscheidungsfrist sei daher erst nach dem 9.2.2023 abgelaufen. Die Einbringung der Säumnisbeschwerde sei somit verfrüht und somit unzulässig. Werde eine Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist eingebracht, sei sie als unzulässig zurückzuweisen und werde auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist. Eine Beschwerdevorentscheidung stehe der Behörde nach dem Wortlaut des Paragraph 14, VwGVG nicht offen. Die belangte Behörde beantragte die Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist als unzulässig zurückzuweisen. Weitere Rechtfertigungen wurden nicht erstattet.
- Mit Schriftsatz vom 13.3.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag dahingehend, binnen einer Woche die Niederschrift des Asylantrages tatsächlich beizulegen.
- Mit Schriftsatz vom 13.3.2023 kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2021 gab der Beschwerdeführer an, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und in XXXX geboren. Er habe sein Land wegen dem Krieg verlassen. Der Beschwerdeführer hätte zum Militär gehen müssen. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor seinem Tod.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2021 gab der Beschwerdeführer an, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und in römisch 40 geboren. Er habe sein Land wegen dem Krieg verlassen. Der Beschwerdeführer hätte zum Militär gehen müssen. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor seinem Tod. Die belangte Behörde stellte mit Aktenvermerk vom 31.3.2022 das Verfahren auf internationalen Schutz ein. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer habe die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen und sei nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Somit sei das Verfahren gem. § 24 Abs 2 AsylG einzustellen gewesen.Die belangte Behörde stellte mit Aktenvermerk vom 31.3.2022 das Verfahren auf internationalen Schutz ein. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer habe die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen und sei nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Somit sei das Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 9.8.2022 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Das Verfahren auf internationalen Schutz wurde am selbigen Tag fortgesetzt. Mit Schriftsatz vom 12.1.2023 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Säumnisbeschwerde war die Niederschrift der Erstbefragung nach dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht beigefügt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum oben angeführten Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Bundes-Verfassungsgesetz (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückweisen (vgl. ebenfalls Ra 2018/08/0225). Sie wird auch nicht Ablauf der Frist zulässig, selbst wenn die Behörde weiterhin säumig ist (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Bundes-Verfassungsgesetz (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückweisen vergleiche ebenfalls Ra 2018/08/0225). Sie wird auch nicht Ablauf der Frist zulässig, selbst wenn die Behörde weiterhin säumig ist vergleiche VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286). Der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz ist am 29.12.2021 gestellt worden. Über den Antrag auf internationalen Schutz wurde bis dato nicht entscheiden. Die Vorläuferbestimmung des § 24 AsylG 2005 war § 30 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999 bzw. in der Fassung BGBl. I 101/2003 (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020).Der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz ist am 29.12.2021 gestellt worden. Über den Antrag auf internationalen Schutz wurde bis dato nicht entscheiden. Die Vorläuferbestimmung des Paragraph 24, AsylG 2005 war Paragraph 30, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020). § 30 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999 lautete:Paragraph 30, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, lautete: „Einstellung § 30.
(1)Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.Paragraph 30,
(1)Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.
(2)Nach Abs. 1 eingestellte Verfahren sind auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.“
(2)Nach Absatz eins, eingestellte Verfahren sind auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.“ § 30 AsylG in der Fassung BGBl. I 101/2003 lautete:Paragraph 30, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, lautete: „Einstellung § 30.
(1)Asylverfahren, über deren Zulässigkeit noch nicht abgesprochen wurde (§ 24a) sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann und sich der Asylwerber aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt entfernt hat. Ungerechtfertigt ist das Entfernen aus der Erstaufnahmestelle dann, wenn der Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm von Bundesasylamt gesetzten Terminen nicht kommt und er nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann. Ein Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle. Paragraph 30,
(1)Asylverfahren, über deren Zulässigkeit noch nicht abgesprochen wurde (Paragraph 24 a,) sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann und sich der Asylwerber aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt entfernt hat. Ungerechtfertigt ist das Entfernen aus der Erstaufnahmestelle dann, wenn der Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm von Bundesasylamt gesetzten Terminen nicht kommt und er nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann. Ein Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.
(2)Asylverfahren, über deren Zulässigkeit abgesprochen wurde, sind einzustellen, wenn an einer Unterkunft, an der der Asylwerber aufrecht angemeldet ist, eine Zustellung gemäß § 21 Zustellgesetz nicht möglich ist, der Asylwerber eine gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz hinterlegte Sendung der Behörde nicht behebt und eine andere Abgabestelle nicht leicht festgestellt werden kann; es sei denn, der maßgebliche Sachverhalt kann dennoch ermittelt werden.
(2)Asylverfahren, über deren Zulässigkeit abgesprochen wurde, sind einzustellen, wenn an einer Unterkunft, an der der Asylwerber aufrecht angemeldet ist, eine Zustellung gemäß Paragraph 21, Zustellgesetz nicht möglich ist, der Asylwerber eine gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz hinterlegte Sendung der Behörde nicht behebt und eine andere Abgabestelle nicht leicht festgestellt werden kann; es sei denn, der maßgebliche Sachverhalt kann dennoch ermittelt werden.
(3)Ist keine Abgabestelle bekannt, hat die Behörde das Asylverfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen kann.
(4)Nach Abs. 1, 2 oder 3 eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.“
(4)Nach Absatz eins, 2, oder 3 eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.“ § 24 AsylG 2005 i.d.g.F. lautet:Paragraph 24, AsylG 2005 i.d.g.F. lautet: „Einstellung des Verfahrens § 24.
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24,
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
- er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
- er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
- er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. § 30 AsylG statuierte, dass die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG mit Fortsetzung des Verfahrens von neuem zu laufen beginnt. § 24 AsylG änderte den Wortlaut dahingehend ab, dass mit der Fortsetzung des Verfahrens die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen beginnt. Den diesbezüglichen Gesetzesmaterialen ist allerdings kein Hinweis zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisherige verfahrensrechtliche Vorgangsweise einer Änderung unterziehen hätte wollen (vgl. VwGH 3.5.2018 Ra 2018/19/0020); eine höchstgerichtliche Auseinandersetzung mit dem geänderten Wortlaut erfolgte gleichwohl nicht. Nach der Literatur sieht auch § 24 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) keine Fristenhemmung, sondern eine Unterbrechung der Frist vor (Putzer, Asylrecht2, Rz 445). Paragraph 30, AsylG statuierte, dass die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG mit Fortsetzung des Verfahrens von neuem zu laufen beginnt. Paragraph 24, AsylG änderte den Wortlaut dahingehend ab, dass mit der Fortsetzung des Verfahrens die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen beginnt. Den diesbezüglichen Gesetzesmaterialen ist allerdings kein Hinweis zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisherige verfahrensrechtliche Vorgangsweise einer Änderung unterziehen hätte wollen vergleiche VwGH 3.5.2018 Ra 2018/19/0020); eine höchstgerichtliche Auseinandersetzung mit dem geänderten Wortlaut erfolgte gleichwohl nicht. Nach der Literatur sieht auch Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) keine Fristenhemmung, sondern eine Unterbrechung der Frist vor (Putzer, Asylrecht2, Rz 445). Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mittels Aktenvermerk vom 31.3.2022 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt und mit der Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich fortgesetzt. Dadurch wurde die Entscheidungsfrist von neuem in Gang gesetzt. Die Entscheidungsfrist ist daher erst mit 9.2.2023 abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde wurde am 12.1.2023 erhoben und ist damit verfrüht. Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mittels Aktenvermerk vom 31.3.2022 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt und mit der Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich fortgesetzt. Dadurch wurde die Entscheidungsfrist von neuem in Gang gesetzt. Die Entscheidungsfrist ist daher erst mit 9.2.2023 abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde wurde am 12.1.2023 erhoben und ist damit verfrüht. Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen. 3.2. Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Wortlaut der Bestimmung des § 24 AsylG 2005 wurde gegenüber der Vorgängerbestimmung (§ 30 AsylG) abgeändert. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Auswirkungen auf die Entscheidungspflicht existiert nicht und hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Revision war daher zuzulassen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 24, AsylG 2005 wurde gegenüber der Vorgängerbestimmung (Paragraph 30, AsylG) abgeändert. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Auswirkungen auf die Entscheidungspflicht existiert nicht und hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Revision war daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W104.2265545.1.00