RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW138 2262913-1 Spruch, W138 2262336-1/2E W138 2262913-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Bescheid des Vermessungsamtes („VA“) Weiz vom 13.09.2022, GFN 1589/2022/68, enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück 252 wird von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ: 4942/2022/622) für diesen Plan vorliegen würde. Sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen bzw. deren VertreterInnen zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke würden vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2022 Beschwerde. Darin werden zusammengefasst Mängel im Zuge des Grundstücktausches, des gerichtlicher Vergleichs und der Grundstücksteilung moniert. Mit Beschwerdevorentscheidung des VA Weiz vom 18.10.2022 wurden die Beschwerden von Theresia und Herbert M XXXX vom 10.10.2022 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Weiz vom 13.09.2022, GFN 1589/2022/68, mit dem das Grundstück 252 der KG 62205 Buchberg gemäß § 17 Z 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden soll, abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung des VA Weiz vom 18.10.2022 wurden die Beschwerden von Theresia und Herbert M römisch 40 vom 10.10.2022 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Weiz vom 13.09.2022, GFN 1589/2022/68, mit dem das Grundstück 252 der KG 62205 Buchberg gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, des Vermessungsgesetzes von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden soll, abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des VA wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Im Vorlageantrag haben die Beschwerdeführer umfangreiches inhaltliches Vorbringen erstattet. Vom VA Weiz wurde aufgrund des Vorlageantrages der Akt an das BVwG übermittelt, wo dieser am 15.11.2022 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Grenzen des umzuwandelnden Gst 252 wurden mit dem rechtswirksamen gerichtlichen Vergleich des BG Fürstenfeld 28 C 294/21b – 34 festgelegt. Der gerichtliche Vergleich wurde im Plan vom 07.06.2022 mit der GZ 18134T, PlanverfasserIn XXXX ZT GmbH durchgeführt. Die grundbücherliche Durchführung des Planes erfolgte mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ: 4942/2022/622). Der gerichtliche Vergleich wurde im Plan vom 07.06.2022 mit der GZ 18134T, PlanverfasserIn römisch 40 ZT GmbH durchgeführt. Die grundbücherliche Durchführung des Planes erfolgte mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ: 4942/2022/622). Im genannten Vergleich wurde der Grenzverlauf des umzuwandelnden Grundstück .252 verbal beschrieben und wurde diese verbale Beschreibung in der zeichnerischen Darstellung in der Vermessungsurkunde zur Umwandlung des Grundstückes 252, GZ 18134T des Planverfassers XXXX ZT GmbH korrekt umgesetzt. Dem Vergleich ist überdies zu entnehmen, dass der Eigentümer Adolf S XXXX EZ 2 KG 62205 Buchberg, an Ort und Stelle die Grenzpunkte GP12 sowie S03 besichtigt und diesen Grenzen mit Unterschrift auf dem Protokolldeckblatt ausdrücklich zugestimmt hat. Betroffen war ebenso als Anrainerin die Marktgemeinde I XXXX in der EZ 50.000, welche durch ihren Bürgermeister den Grenzpunkten GP11 und GP 02 mit Unterschrift auf dem Protokolldeckblatt ausdrücklich zustimmte. Im rechtswirksamen Vergleich einigten sich die BF auf die Lage der GP S03
(565), GP 02
(562), GP 11
(563)und GP 12
(564).Im genannten Vergleich wurde der Grenzverlauf des umzuwandelnden Grundstück .252 verbal beschrieben und wurde diese verbale Beschreibung in der zeichnerischen Darstellung in der Vermessungsurkunde zur Umwandlung des Grundstückes 252, GZ 18134T des Planverfassers römisch 40 ZT GmbH korrekt umgesetzt. Dem Vergleich ist überdies zu entnehmen, dass der Eigentümer Adolf S römisch 40 EZ 2 KG 62205 Buchberg, an Ort und Stelle die Grenzpunkte GP12 sowie S03 besichtigt und diesen Grenzen mit Unterschrift auf dem Protokolldeckblatt ausdrücklich zugestimmt hat. Betroffen war ebenso als Anrainerin die Marktgemeinde römisch eins römisch 40 in der EZ 50.000, welche durch ihren Bürgermeister den Grenzpunkten GP11 und Gesetzgebungsperiode 02 mit Unterschrift auf dem Protokolldeckblatt ausdrücklich zustimmte. Im rechtswirksamen Vergleich einigten sich die BF auf die Lage der Gesetzgebungsperiode S03
(565), Gesetzgebungsperiode 02
(562), Gesetzgebungsperiode 11
(563)und Gesetzgebungsperiode 12
(564). Aufgrund des rechtswirksamen gerichtlichen Vergleiches des BG Fürstenfeld GZ 28 C 294/21b – 34 vom 20.04.2022 war eine neuerliche Einholung von Zustimmungserklärungen der Eigentümer des Grundstückes .252 und der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenz nicht erforderlich.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches, der digitalen Katastralmappe und den Ergebnissen des gerichtlichen Vergleiches des BG Fürstenfeld, GZ 28 C 294/21b – 34, vom 20.04.
- Rechtliche Beurteilung: Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Vermessungsgesetz VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016, lautet: VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, lautet: §
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgtParagraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
- …
- ….
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
- … § 20
(1)Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.Paragraph 20,
(1)Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes. Zu A) Der Grenzverlauf des Gst 252 wurde mit rechtswirksamen Vergleich des BG Fürstenfeld vom 20.04.2022, GZ 28 C 294/21b – 34 festgelegt (vgl. VwGH 24.03.2011, 2010/06/0215). Die Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ist nicht erforderlich, wenn der Verlauf der betreffenden Grenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verbindlich festgelegt wurde. Dies ist im gegenständlichen Fall der rechtswirksame Vergleich. Das umfangreiche Vorbringen der BF geht daher ins Leere (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, NWV,
- überarbeitete Auflage, Rz 28 zu § 43; Burtscher/Holler/Müller-Fembeck/Stix, Das österreichische Vermessungsrecht, Manz
- Auflage, Rz 33 zu § 43).Der Grenzverlauf des Gst 252 wurde mit rechtswirksamen Vergleich des BG Fürstenfeld vom 20.04.2022, GZ 28 C 294/21b – 34 festgelegt vergleiche VwGH 24.03.2011, 2010/06/0215). Die Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ist nicht erforderlich, wenn der Verlauf der betreffenden Grenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verbindlich festgelegt wurde. Dies ist im gegenständlichen Fall der rechtswirksame Vergleich. Das umfangreiche Vorbringen der BF geht daher ins Leere (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, NWV,
- überarbeitete Auflage, Rz 28 zu Paragraph 43,; Burtscher/Holler/Müller-Fembeck/Stix, Das österreichische Vermessungsrecht, Manz
- Auflage, Rz 33 zu Paragraph 43,). Der gerichtliche Vergleich umfasst die Grenzen des Grundstückes 252 zur Gänze. Alle Zustimmungserklärungen der angrenzenden Eigentümer zum Verlauf der Grenze wurden im Zuge des gerichtlichen Vergleiches abgegeben. Der diesen Vergleich korrekt umsetzende Plan GZ 18134T, der XXXX ZT GmbH wurde mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ: 4942/2022/622) durchgeführt. Der gerichtliche Vergleich umfasst die Grenzen des Grundstückes 252 zur Gänze. Alle Zustimmungserklärungen der angrenzenden Eigentümer zum Verlauf der Grenze wurden im Zuge des gerichtlichen Vergleiches abgegeben. Der diesen Vergleich korrekt umsetzende Plan GZ 18134T, der römisch 40 ZT GmbH wurde mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ: 4942/2022/622) durchgeführt. Die Umwandlung war somit rechtmäßig und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Der VwGH hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)Der VwGH hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080) Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W138.2262913.1.00