Obsah (14)
§ 22a§ 35§ 69§ 76Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 21§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW140 2258694-1 Spruch, W140 2258694-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 22aBFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war. römisch eins. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.07.2022 (Tag des Antrags auf internationalen Schutz) bis 01.08.2022 (Tag der Entlassung des BF aus der Schubhaft) wird
Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war. II.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin die Aufwendungen der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin die Aufwendungen der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, XXXX (BF), ein indischer Staatsangehöriger, befand sich zunächst bereits ab dem Jahr 2014 im österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund einer Eheschließung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, welche in Wien wohnhaft war, war er im Besitz einer von 01.10.2014 bis 01.10.2021 gültigen „Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“. Am 04.09.2019 wurde er bei dem Versuch von Indien nach Wien zu reisen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle ergab sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seiner slowakischen Ehegattin.Der Beschwerdeführer, römisch 40 (BF), ein indischer Staatsangehöriger, befand sich zunächst bereits ab dem Jahr 2014 im österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund einer Eheschließung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, welche in Wien wohnhaft war, war er im Besitz einer von 01.10.2014 bis 01.10.2021 gültigen „Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“. Am 04.09.2019 wurde er bei dem Versuch von Indien nach Wien zu reisen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle ergab sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seiner slowakischen Ehegattin. Der BF stellte am 24.09.2019 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltskarte. Mit Bescheid des XXXX wurde das rechtskräftig abgeschlossene verfahren aufgrund des Antrages vom 02.09.2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“
§ 69Abs. 1 Z 1 AVG i
Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 09.10.2014 befunden hatte. (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF vom 02.09.2014 und der neue Antrag vom 24.09.2019 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ wurden zurückgewiesen und zeitgleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt II). Der Bescheid erwuchs mit 14.09.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft. Der BF stellte am 24.09.2019 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltskarte. Mit Bescheid des römisch 40 wurde das rechtskräftig abgeschlossene verfahren aufgrund des Antrages vom 02.09.2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 09.10.2014 befunden hatte. (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF vom 02.09.2014 und der neue Antrag vom 24.09.2019 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ wurden zurückgewiesen und zeitgleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid erwuchs mit 14.09.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet. Ein am 25.08.2021 durch die BBU gestellter Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde seitens des BFA bewilligt und eine Starthilfe in Höhe vom EUR 250,00 zugesprochen. Dem BF wurde aufgetragen unverzüglich und spätestens bis zum 29.10.2021 das Bundesgebiet zu verlassen. Am 29.09.2021 wurde ein Zusatzantrag eingebracht in welchem zusätzliche medizinische Kosten beantragt wurden, da der BF an Epilepsie leide. Es sei ein Termin für den 04.10.2021 bei einem Neurologie-Facharzt vorgesehen. Mit Schreiben des BFA vom 07.10.2021 wurden zusätzlich anfallende besondere Kosten - vorbehaltlich ärztlicher Bestätigung und Rechnung - bis zu einem Höchstbetrag von max. EUR 1.000,00 genehmigt. Es wurde wiederum die unverzügliche Ausreise - längstens jedoch bis zum 06.12.2021 - aufgetragen. Der BF erschien nicht zu seinem Arzttermin am 04.10.2021 und teilte über die BBU mit, dass er all sein Eigentum einschließlich seinen Reisepass verloren habe. Zu einem in der Folge durch die BBU vereinbarten Termin für die Beantragung eines Heimreisezertifikates (HRZ) erschien der BF nicht, reiste binnen Frist nicht freiwillig aus und zog seinen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr durch Mitteilung der BBU am 31.01.2022 zurück. In der Folge war der BF ab 14.03.2022 im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde daher mit 18.03.2022 eingestellt. Am 23.07.2022 wurde er durch Organe einer Landespolizeidirektion einer Kontrolle unterzogen, in der Folge auf Basis eines durch das BFA erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Ebenfalls am 23.07.2022 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich(auszugsweise, unkorrigiert) wie folgt: „(…) F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände? A: Sehr gut. Ich habe keine Einwände. Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche kein Deutsch. Ich spreche nur Punjabi. F: Sie sind 8 Jahre in Österreich und sprechen kein Wort Deutsch? A: Ich habe Epilepsie und konnte die Sprache nicht lernen. F: Es ist der Behörde nicht bekannt, dass man mit Hilfe medikamentöser Behandlung nicht die Sprache erlernen kann? A: Ich habe jeden 4. Tag einen Anfall und da konnte ich nicht lernen. F: Bestehen Befangenheitsgründe gegen die anwesenden Personen? A: Nein. (...) F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ich leide unter Epilepsie, sonst habe ich keine Erkrankungen. Ich habe noch einen Hautauschlag am Rücken. Ich bin gegen COVID-19 geimpft, ich habe mich in Österreich impfen lassen. Ich weiß nicht, wie oft ich geimpft bin, es steht im Impfpass. Den Impfpass habe ich nicht. F: Seit wann leiden Sie unter der Epilepsie? A: Ich weiß es nicht. F: Haben Sie die Epilepsie seit Ihrer Kindheit oder seit Sie in Österreich sind? A: Seit ich in Österreich bin. F: Haben Sie die Epilepsie seit dem Sie von Magistrat den negativ Bescheid erhalten haben? A: Ich weiß es nicht. F: Soweit der Behörde bekannt ist, führt die Epilepsie zu keinen Erinnerungslücken! Was sagen Sie dazu? A: Ich nehme es zur Kenntnis. Vielleicht habe ich die Epilepsie seit 5-6 Jahren. F: Haben Sie irgendwelche Befunde über Ihre Erkrankung an Epilepsie? A: Ja, ich habe in meinen Effekten in der Geldtasche ein Schriftstück. Anmerkung: Der Gesundheitszustand wird durch Sanitätsstelle und Amtsarzt untersucht werden. F: Sie hatten XXXX als Ersatzsuchtmedikament mit und dazu ein Schriftstück über Ihre Sucht und kein Befund über Epilepsie!F: Sie hatten römisch 40 als Ersatzsuchtmedikament mit und dazu ein Schriftstück über Ihre Sucht und kein Befund über Epilepsie! A: Ja, es stimmt, aber ich hatte auch ein Schriftstück bezüglich Epilepsie. Ich kenne die Namen der Medikamente gegen Epilepsie nicht. Sie liegen bei mir zuhause. F: Warum haben Sie Ihr Ersatzsuchtmedikament bei sich und Ihre Medikamente gegen Epilepsie nicht mit? A: Ich habe das Medikament gegen meine Sucht erst in der Früh gekauft. Befragt gebe ich an, dass ich die Medikamente gegen Epilepsie 2 Mal pro Tag nehme, einmal in der Früh und einmal in der Nacht. Befragt gebe ich an, dass ich Mohnsüchtig bin. F: Wann und warum haben Sie Indien zuletzt verlassen? A: Ich habe Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann ich Indien verlassen habe. F: Hatten Sie irgendwelche Probleme in Indien? A: Nein, ich hatte kein Problem. F: Wie lautet ihre Identität? A: XXXX , geboren am XXXX , indischer Staatsangehöriger.A: römisch 40 , geboren am römisch 40 , indischer Staatsangehöriger. F: Wo ist Ihr Reisepass? A: Zuhause. Befragt gebe ich an, dass ich das Reisedokument nicht immer bei mir trage. F: Sie sind im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet.
dem MeldeG haben Sie sich nach drei Tagen im Bundesgebiet zu melden. Wo im Bundesgebiet beziehen Sie die Unterkunft? A: Ich beziehe die Unterkunft in der XXXX in einem Obdachlosenheim der XXXX .A: Ich beziehe die Unterkunft in der römisch 40 in einem Obdachlosenheim der römisch 40 . F: Warum sind Sie dort nicht gemeldet? A: Ich habe eine Meldung in der XXXX . Ich habe keine Meldung?A: Ich habe eine Meldung in der römisch 40 . Ich habe keine Meldung? F: Nein, Sie haben keine behördliche Meldung. Was hätte eine Meldung in XXXX XXXX , wenn Sie sowieso in der XXXX die Unterkunft beziehen?F: Nein, Sie haben keine behördliche Meldung. Was hätte eine Meldung in römisch 40 römisch 40 , wenn Sie sowieso in der römisch 40 die Unterkunft beziehen? A: Ich bin erst seit Kurzem in der XXXX .A: Ich bin erst seit Kurzem in der römisch 40 . F: Was heißt seit Kurzem? A: Seit 2 Monaten. F: Wie ist Ihre Unterkunft in der XXXX , haben Sie dort ein Zimmer, haben Sie ein Schlüssel, schlafen Sie dort über die Nacht?F: Wie ist Ihre Unterkunft in der römisch 40 , haben Sie dort ein Zimmer, haben Sie ein Schlüssel, schlafen Sie dort über die Nacht? A: Ich schlafe über die Nacht dort. Ich habe ein eigenes Zimmer, aber keinen eigenen Schlüssel. Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör: (...) Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie eine aufenthaltsbeende Maßnahme – Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot – zu erlassen und über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. Ihrer Abschiebung zu verhängen. F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen? A: Ich habe nie der freiwilligen Rückkehr nach Indien zugestimmt und wollte dies nie. Ich will dies immer noch nicht. Ich bin wegen meinen Anfällen in Behandlung, kann nicht arbeiten und weiß über nichts Bescheid. Mein Führerschein wurde auch von der Polizei abgenommen. F: Sie waren jedoch bis XXXX arbeitstätig, wie deckt sich das mit Ihren Angaben?F: Sie waren jedoch bis römisch 40 arbeitstätig, wie deckt sich das mit Ihren Angaben? A: Aha…, ja. F: Wann sind Sie in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist und zu welchem Zweck erfolgte Ihre Einreise? A: Ich bin mit einem italienischen Visum eingereist, ich weiß aber nicht wann. Befragt gebe ich an, dass ich in XXXX geboren worden bin. Befragt gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß, warum ich nach Italien und Österreich gegangen bin.A: Ich bin mit einem italienischen Visum eingereist, ich weiß aber nicht wann. Befragt gebe ich an, dass ich in römisch 40 geboren worden bin. Befragt gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß, warum ich nach Italien und Österreich gegangen bin. F: Sie Ihre werden auf Ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht! A: Ich vergesse alles, sie können die Ärzte fragen. F: Wie viel Geldmittel haben Sie jetzt? A: Ich habe keine Geldmittel. Ich habe auch keine Schulden. F: Wie ist Ihr Familienstand? A: Ich bin verheiratet. Meine Ehefrau heißt XXXX , den Nachname kenne ich nicht. Ich weiß auch nicht das Geburtsdatum. Befragt gebe ich an, dass sie mich verlassen hat, nachdem die Epilepsie bekommen habe. Ich weiß nicht wo sie ist. Wir sind noch nicht geschieden.A: Ich bin verheiratet. Meine Ehefrau heißt römisch 40 , den Nachname kenne ich nicht. Ich weiß auch nicht das Geburtsdatum. Befragt gebe ich an, dass sie mich verlassen hat, nachdem die Epilepsie bekommen habe. Ich weiß nicht wo sie ist. Wir sind noch nicht geschieden. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Welche Schulbildung haben Sie? A: Ich habe 8 Jahre lang die Schule besucht. F: Welche Berufserfahrung haben Sie? A: Keine. Auf Vorhalt des Sozialversicherungsauszuges gebe ich an, dass ich als Essenslieferant und Paketzusteller in Österreich gearbeitet habe. F: Wie finanzieren Sie sich den Unterhalt im Bundesgebiet? A: Durch Freunde, Bekannte und XXXX . Ich arbeite derzeit nicht.A: Durch Freunde, Bekannte und römisch 40 . Ich arbeite derzeit nicht. F: Wo haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt? A: Ich habe immer in Indien gelebt, bevor ich nach Europa kam F: Wie lautet Ihre Wohnadresse in Indien? A: Ich kann mich an diese nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt des Reisepasses mit der angeführten Adresse gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann. F: Haben Sie eine Wohnung oder ein Eigentumswohnhaus in Indien? A: Nein. F: Wer von Ihrer Familie oder Verwandten lebt in Indien? A: Ich bin Einzelkind und meine Eltern sind verstorben. Anmerkung: Partei lächelt. A: Befragt gebe ich an, dass weiter Verwandtschaften in Indien ist. Befragt gebe ich an, dass ich mich nicht mehr erinnern, ob meine Eltern Geschwistern hatten. F: Haben Sie Familie oder Verwandte in Österreich bzw. der Europäischen Union? A: Nein. F: Haben Sie soziale (Freunde), wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich? A: Ich habe hier Freunde. Sonst habe ich keine Bindungen. F: An Ihre Freunde können Sie sich erinnern? A: Ja, weil ich sie täglich sehe F: Bestehen finanzielle oder gesundheitliche Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich? A: Nein. F: Sind Sie im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jemals straffällig geworden? A: Nein. F: Sie wurden mit einer Strafverfügung wegen Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung mit 500 € und mit Straferkenntnis wegen Lenken eines Fahrzeuges im Suchtgift beeinträchtigten Zustand mit 1.672 € bestraft! A: Ich nehme keine Drogen, ich nehme nur Medizin. F: Sie wurden in einem Krankenhaus mit Heroin betreten, die Staatsanwaltschaft trat von der Verfolgung vorläuft zurück. Was sagen Sie dazu? A: Davon weiß ich nichts. Ich weiß nicht mal was Heron ist. F: Werden Sie politisch oder strafrechtlich verfolgt in Indien? A: Nein. F: Wollen Sie in die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Serbien des BFA Einsicht nehmen und zu diesen die Stellung beziehen? A: Nein. F: Spricht irgendwas gegen Ihre Rückkehr nach Indien? A: Ich habe dort niemanden. F: Wo sind Ihre Effekte? A: Alles im PAZ und in der XXXX . A: Alles im PAZ und in der römisch 40 . Entscheidung: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr wird über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung angeordnet. F: Nehmen Sie dazu Stellung? A: Ich möchte nicht im Gefängnis. F: Der Schubbescheid wird Ihnen im Anschluss an diese Niederschrift durch die PAZ XXXX zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. F: Der Schubbescheid wird Ihnen im Anschluss an diese Niederschrift durch die PAZ römisch 40 zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen? A: Nein. (...) F: Werden Sie sich der Abschiebung nach Indien widersetzten? A: Ja, ich werde mich widersetzten. F: Mit physischer Gewalt? A: Ja, auf jeden Fall. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja. Anmerkung: Der Fremde wird aggressiv und will den Einvernahmeraum verlassen. Er beruhigt sich wieder und die Rückübersetzung kann stattfinden. (...)“ Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag (23.07.2022) wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Ausgeführt wurde dabei, dass Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG vorliege. Der BF habe eine Ehe für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt sowie zur Hintanhaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geschlossen und sich auf diese berufen, obwohl er mit seiner Ehegattin nie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt habe. Nachdem dies erkannt worden sei, habe der BF weder am Verfahren vor der XXXX noch dem Verfahren vor dem Bundesamt mitgewirkt und stattdessen versucht sich einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und letztlich seiner Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen. Zudem habe er angekündigt sich gegen eine Abschiebung mit physischer Gewalt wehren zu wollen. Der BF verfüge über keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Verankerung und keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Trotz mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er keine Integrationsschritte gesetzt und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Im Hinblick auf das Verhalten des BF und seine mehrfachen Verwaltungsübertretungen (Eingehen einer Aufenthaltsehe, Lenken eines KFZ im durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie ohne Lenkberechtigung, Meldevergehen) sei der BF keine mit der österreichischen Rechtsordnung verbundene Person. Die Ausstellung eines HRZ sei in den nächsten drei bis vier Monaten zu erwarten. Unter Einbeziehung des Vorbringens des BF, er habe Epilepsie, wurden die Haftfähigkeit sowie die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung bejaht und die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag (23.07.2022) wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Ausgeführt wurde dabei, dass Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vorliege. Der BF habe eine Ehe für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt sowie zur Hintanhaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geschlossen und sich auf diese berufen, obwohl er mit seiner Ehegattin nie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt habe. Nachdem dies erkannt worden sei, habe der BF weder am Verfahren vor der römisch 40 noch dem Verfahren vor dem Bundesamt mitgewirkt und stattdessen versucht sich einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und letztlich seiner Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen. Zudem habe er angekündigt sich gegen eine Abschiebung mit physischer Gewalt wehren zu wollen. Der BF verfüge über keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Verankerung und keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Trotz mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er keine Integrationsschritte gesetzt und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Im Hinblick auf das Verhalten des BF und seine mehrfachen Verwaltungsübertretungen (Eingehen einer Aufenthaltsehe, Lenken eines KFZ im durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie ohne Lenkberechtigung, Meldevergehen) sei der BF keine mit der österreichischen Rechtsordnung verbundene Person. Die Ausstellung eines HRZ sei in den nächsten drei bis vier Monaten zu erwarten. Unter Einbeziehung des Vorbringens des BF, er habe Epilepsie, wurden die Haftfähigkeit sowie die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung bejaht und die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2022 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Verfahren befindet sich in Beschwerde. Am 29.07.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA fertigte keinen Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG an. Der BF wurde am 01.08.2022 aus der Schubhaft entlassen.Am 29.07.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA fertigte keinen Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG an. Der BF wurde am 01.08.2022 aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 25.08.2022 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung von 29.07.2022 bis 01.08.
- Ausgeführt wurde, der BF sei seit 20.06.2014 in Österreich gemeldet gewesen, habe bis 21.09.2021 eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger innegehabt und einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt, der bewilligt worden sei. Da der BF Epileptiker sei, habe er diverse Termine nicht wahrnehmen können, was ihm leid tue, in Zukunft werde er kooperieren. Am 29.07.2022 habe der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG erhalten. Erst mit Anforderung des Aktenvermerks beim BFA am 01.08.2022, sei der BBU mitgeteilt worden, dass der BF am selben Tag entlassen worden sei. Der BF habe sich somit von 29.07.2022 bis 01.08.2022 weiterhin in Schubhaft befunden, obwohl hierzu kein Aktenvermerk erlassen worden sei. Die Schubhaft stelle sich somit in diesem Zeitraum als rechtswidrig dar.Mit Schriftsatz vom 25.08.2022 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung von 29.07.2022 bis 01.08.
- Ausgeführt wurde, der BF sei seit 20.06.2014 in Österreich gemeldet gewesen, habe bis 21.09.2021 eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger innegehabt und einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt, der bewilligt worden sei. Da der BF Epileptiker sei, habe er diverse Termine nicht wahrnehmen können, was ihm leid tue, in Zukunft werde er kooperieren. Am 29.07.2022 habe der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG erhalten. Erst mit Anforderung des Aktenvermerks beim BFA am 01.08.2022, sei der BBU mitgeteilt worden, dass der BF am selben Tag entlassen worden sei. Der BF habe sich somit von 29.07.2022 bis 01.08.2022 weiterhin in Schubhaft befunden, obwohl hierzu kein Aktenvermerk erlassen worden sei. Die Schubhaft stelle sich somit in diesem Zeitraum als rechtswidrig dar. Mit Stellungnahme vom 26.08.2022 beantragte das BFA die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung und führte Folgendes aus (auszugsweise, unkorrigiert): „(...) Mit Mandatsbescheid vom 23.87.2022 wurde der Bf. zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung in Schubhaft genommen Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 : - Der Bf. reiste illegal nach Österreich ein und erschlich sich durch Eingehen einer Scheinehe eine Aufenthaltsberechtigung. - Der Bf. hält sich seit März 2022 an unangemeldet im Bundesgebiet auf und ist somit für ei fremdenrechtliches Verfahren nicht greifbar. - Der Bf. ist nicht bereit, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden - Er hat seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen, da er sich zu weiterem Aufenthalt im Bundegebiet - Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Eine gesicherte Ausreise des Bfs. aus dem Schengener Raum ist mangels eines Reisedokumentes ebenfalls nicht möglich. Der Bf. hat versucht, unter Umgehung der Bestimmungen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, durch Eingehen einer Scheinehe eine Aufenthaltsberechtigung für das Österreichische Bundesgebiet zu erhalten und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zuerlangen. Der Bf. geht keiner eigenen Erwerbstätigkeit nach, er wird nach eigenen Angaben von Freunden, Bekannten und der XXXX unterstützt. Er ist nicht sozialverichert. Es besteht mangels einer Aufenthaltsberechtigung auch keine Aussicht, legal eine Arbeit zu finden.Der Bf. geht keiner eigenen Erwerbstätigkeit nach, er wird nach eigenen Angaben von Freunden, Bekannten und der römisch 40 unterstützt. Er ist nicht sozialverichert. Es besteht mangels einer Aufenthaltsberechtigung auch keine Aussicht, legal eine Arbeit zu finden. Der Bf. verfügt über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Seine Gattin, von der er lediglich nur den Vornamen kennt, aber weder ihren Familiennamen noch das Geburtsdatum kennt, lebt von ihm getrennt, es ist dem Bf. nicht bekannt, woe sie sich aufhält. Trotz achtjährigem Aufenthalt in Österreich hat der Bf. keine Schritte zur Integration gesetzt, niederschriftlich gab er an, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein. Der Bf. wurde wegen Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand angezeigt. Der Bf. bestreitet dies, woraus zu schließen ist, daß auch andere Angaben des Bfs. als nicht glaubwürdig zu werten sein werden. Der Bf. ist nicht bereit, seinen Aufenthalt aus eigenem zu beenden und in sein Heimatland zurückzukehren, so ist auch die Tatsache, der Bf. hätte seinen Reisepaß verloren, in einem anderen Licht zu betrachten. Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erschien aus diesen Aspekten und aufgrund der beabsichtigten Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd. Es bestand der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahren und somit seiner Überstellung zu entziehen suchen werde. (...) Betreffend des Krankheitsbildes des Bfs. wird festzustellen sein, daß dieses Indien sehr wohl auch behandelbar sein wird. Dies stellt noch keinen Grund für eine Nichtrückkehr in sein Heimatland dat. Der Bf. stellte am 29.7.2022 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Die am 26.8,2022 eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des Bfs. in der Zeit vom 29.7.2022 bis zu seiner Entlassung am 1.8.2022, da mit keinem Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG die weitere Anhaltung des Bfs. begründet wurde.Die am 26.8,2022 eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des Bfs. in der Zeit vom 29.7.2022 bis zu seiner Entlassung am 1.8.2022, da mit keinem Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG die weitere Anhaltung des Bfs. begründet wurde. Diesem Vorhalt wird von Seiten der Behörde nicht entgegengetreten. Der Bf. wurde, nachdem die BBU die Nachreichung des Aktenvermerkes forderte, am 1.8.2022 um 14:45h (Anordnung der Entlassung) aus der Schubhaft entlassen. Der Bf. wurde am 29.7.2022 zum Asyl-Verfahren zugelassen, die Aufenthaltsberechtigungskarte sollte ihm demnächst ausgefolgt werden. Der Bf. hat sich allerdings dem Verfahren über seinen Antrag auf Internationalen Schutz entzogen, mittels Aktenvermerk vom 5.8.2022 wurde das Verfahren gem.§ 24 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt, da der Bf. nach Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht ist.Der Bf. hat sich allerdings dem Verfahren über seinen Antrag auf Internationalen Schutz entzogen, mittels Aktenvermerk vom 5.8.2022 wurde das Verfahren gem.Paragraph 24, Absatz eins und 2 AsylG eingestellt, da der Bf. nach Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht ist. Am 5.8.2022 wurde gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 4 BFA-VG erlassen. (...)“Am 5.8.2022 wurde gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erlassen. (...)“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 langte folgende Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein: „(...) Es wird mitgeteilt, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Anhaltung des BF ab Asylantragstellung richtet. Die Entlassung des BF ab Einforderung des Aktenvermerks zeigt eindeutig, dass es keine Gründe für eine weitere Anhaltung ab Asylantragstellung gab. Der Stellungnahme des BFA ist nicht zu entnehmen, wieso der BF nach Asylantragstellung nach in Schubhaft angehalten wurde. Im Gegenteil, die Behörde stimmt zu (Stellungnahme, S. 3). Die weitere Anhaltung war daher rechtswidrig.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:„(...) Es wird mitgeteilt, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Anhaltung des BF ab Asylantragstellung richtet. Die Entlassung des BF ab Einforderung des Aktenvermerks zeigt eindeutig, dass es keine Gründe für eine weitere Anhaltung ab Asylantragstellung gab. Der Stellungnahme des BFA ist nicht zu entnehmen, wieso der BF nach Asylantragstellung nach in Schubhaft angehalten wurde. Im Gegenteil, die Behörde stimmt zu (Stellungnahme, S. 3). Die weitere Anhaltung war daher rechtswidrig.“ , römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.07.2022 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beim BFA anhängig. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.07.2022 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beim BFA anhängig. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 29.07.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Antragstellung wurde die Schubhaft des BF weiterhin aufrechterhalten. Ein Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG wurde nicht angefertigt und dem BF auch sonst die Gründe für seine weitere Anhaltung nicht zur Kenntnis gebracht. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 29.07.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Antragstellung wurde die Schubhaft des BF weiterhin aufrechterhalten. Ein Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde nicht angefertigt und dem BF auch sonst die Gründe für seine weitere Anhaltung nicht zur Kenntnis gebracht. Der BF befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (29.07.2022 bis 01.08.2022) auf Basis des Bescheides des BFA vom 23.07.2022 in Schubhaft. Der BF wurde am 01.08.2022 aus der Schubhaft entlassen.
- Beweiswürdigung: Der Mandatsbescheid des BFA vom 23.07.2022 liegt im Akt ein. Dass zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF anhängig war, ergibt sich aus der Aktenlage. Die Antragstellung vom 29.07.2022 ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen (Stellungnahme des BFA vom 26.08.2022 sowie der Beschwerde). Dass kein Aktenvermerk iSd § 76 Abs. 6 FPG angefertigt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Beschwerdevorbringen, zu welchem in der Stellungnahme des BFA vom 26.08.2022 (u. a. in OZ 5) ausgeführt wurde: „(...) Die am 26.8,2022 eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des Bfs. in der Zeit vom 29.7.2022 bis zu seiner Entlassung am 1.8.2022, da mit keinem Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG die weitere Anhaltung des Bfs. begründet wurde. Diesem Vorhalt wird von Seiten der Behörde nicht entgegengetreten(…).“ Die Antragstellung vom 29.07.2022 ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen (Stellungnahme des BFA vom 26.08.2022 sowie der Beschwerde). Dass kein Aktenvermerk iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG angefertigt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Beschwerdevorbringen, zu welchem in der Stellungnahme des BFA vom 26.08.2022 (u. a. in OZ 5) ausgeführt wurde: „(...) Die am 26.8,2022 eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des Bfs. in der Zeit vom 29.7.2022 bis zu seiner Entlassung am 1.8.2022, da mit keinem Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG die weitere Anhaltung des Bfs. begründet wurde. Diesem Vorhalt wird von Seiten der Behörde nicht entgegengetreten(…).“ Die Entlassung des BF am 01.08.2022 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Entlassungsschein. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung,
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 3.
- Judikatur: , 3.
- Judikatur: § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 regelt die Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug gesetzten Schubhaft - insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Eine Fortsetzung von Schubhaft gegenüber Asylwerbern nach Maßgabe der in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 näher normierten Voraussetzungen erscheint daher grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unbedenklich. Umgekehrt legt die Bindung der Aufrechterhaltung einer Schubhaft bei nachträglicher Asylantragstellung an die in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL normierten weiteren Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen einer Umgehungsabsicht) schon innerstaatlich die Deutung nahe, dass Fluchtgefahr als solche, ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte, Schubhaft gegenüber Asylwerbern (außerhalb von "Dublin-Konstellationen"; vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) nicht zu rechtfertigen vermag. (VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009)Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 regelt die Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug gesetzten Schubhaft - insoweit wird Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Eine Fortsetzung von Schubhaft gegenüber Asylwerbern nach Maßgabe der in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 näher normierten Voraussetzungen erscheint daher grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unbedenklich. Umgekehrt legt die Bindung der Aufrechterhaltung einer Schubhaft bei nachträglicher Asylantragstellung an die in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL normierten weiteren Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen einer Umgehungsabsicht) schon innerstaatlich die Deutung nahe, dass Fluchtgefahr als solche, ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte, Schubhaft gegenüber Asylwerbern (außerhalb von "Dublin-Konstellationen"; vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) nicht zu rechtfertigen vermag. (VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009) Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH vom 08.02.2021, Ra 2021/21/0025).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH vom 08.02.2021, Ra 2021/21/0025). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Verfahrenssicherung im Vordergrund stehe. Das sei insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen sei (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17, mwN). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 PersFrG ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl. dazu mit Hinweisen auf seine Vorjudikatur VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19.675, Punkte III.2.1.
- und III.2.1.
- der Entscheidungsgründe; siehe dazu auch VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234, Punkt 3.
- der Entscheidungsgründe, und darauf Bezug nehmend Punkt 2.2.
- in VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008). [vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204]Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Verfahrenssicherung im Vordergrund stehe. Das sei insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen sei vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17, mwN). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht vergleiche dazu mit Hinweisen auf seine Vorjudikatur VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19.675, Punkte römisch drei.2.1.
- und römisch drei.2.1.
- der Entscheidungsgründe; siehe dazu auch VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234, Punkt 3.
- der Entscheidungsgründe, und darauf Bezug nehmend Punkt 2.2.
- in VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008). [vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204] Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Da es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist (vgl. zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. [vgl. VwGH vom 18.02.2021, Ra 2021/21/0025]Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Da es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist vergleiche zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. [vgl. VwGH vom 18.02.2021, Ra 2021/21/0025] Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Fremden für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234). Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, wobei es naheliegend ist, diesbezüglich Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan einzuholen. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004).Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Fremden für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234). Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, wobei es naheliegend ist, diesbezüglich Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan einzuholen. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann vergleiche VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). 3.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt A.I.) Die Behörde stützte den Schubhaftbescheid vom 23.07.2022 auf § 76 Abs. 2 Z 2 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war beim BFA anhängig. Am 29.07.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, sodass in weiterer Folge die Aufnahmerichtlinie auf ihn Anwendung fand. Mit Stellungnahme vom 26.08.2022 teilte das BFA Folgendes mit: „(...) Die am 26.8,2022 eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des Bfs. in der Zeit vom 29.7.2022 bis zu seiner Entlassung am 1.8.2022, da mit keinem Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG die weitere Anhaltung des Bfs. begründet wurde. Diesem Vorhalt wird von Seiten der Behörde nicht entgegengetreten.“ Die Behörde stützte den Schubhaftbescheid vom 23.07.2022 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war beim BFA anhängig. Am 29.07.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, sodass in weiterer Folge die Aufnahmerichtlinie auf ihn Anwendung fand. Mit Stellungnahme vom 26.08.2022 teilte das BFA Folgendes mit: „(...) Die am 26.8,2022 eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des Bfs. in der Zeit vom 29.7.2022 bis zu seiner Entlassung am 1.8.2022, da mit keinem Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG die weitere Anhaltung des Bfs. begründet wurde. Diesem Vorhalt wird von Seiten der Behörde nicht entgegengetreten.“ Die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013).Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013). Bei einer auf § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gestützten Anhaltung steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", somit die Verfahrenssicherung, im Vordergrund (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).Bei einer auf Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 gestützten Anhaltung steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", somit die Verfahrenssicherung, im Vordergrund vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH vom 08.02.2021, Ra 2021/21/0025).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH vom 08.02.2021, Ra 2021/21/0025). Im Lichte der dargestellten Judikatur wäre die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nach der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz - allenfalls unter etwaiger angemessener Vorbereitungszeit - nur unter den in § 76 Abs. 6 FPG normierten Voraussetzungen möglich gewesen. Die Behörde stützte die Schubhaft jedoch weiterhin auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. Aus dem Fehlen des Aktenvermerks ist ersichtlich, dass die Behörde die ausschließliche Missbrauchsabsicht nicht prüfte. Es sind im Verfahren auch keine weiteren Anhaltspunkte hierfür hervorgekommen.Im Lichte der dargestellten Judikatur wäre die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nach der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz - allenfalls unter etwaiger angemessener Vorbereitungszeit - nur unter den in Paragraph 76, Absatz 6, FPG normierten Voraussetzungen möglich gewesen. Die Behörde stützte die Schubhaft jedoch weiterhin auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. Aus dem Fehlen des Aktenvermerks ist ersichtlich, dass die Behörde die ausschließliche Missbrauchsabsicht nicht prüfte. Es sind im Verfahren auch keine weiteren Anhaltspunkte hierfür hervorgekommen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.Daher war spruchgemäß zu entscheiden., Zu Spruchpunkt A.II. und III.) Kostenersatz:Zu Spruchpunkt A.II. und römisch drei.) Kostenersatz:
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren war der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben. Der BF war daher als obsiegende Partei anzusehen. Er beantragte den Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Eingabegebühr ersatzfähig (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336), diese war dem BF daher zuzusprechen. Die Behörde hat als unterlegene Partei
der zitierten gesetzlichen Bestimmung keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten.Im gegenständlichen Verfahren war der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben. Der BF war daher als obsiegende Partei anzusehen. Er beantragte den Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Eingabegebühr ersatzfähig vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336), diese war dem BF daher zuzusprechen. Die Behörde hat als unterlegene Partei
der zitierten gesetzlichen Bestimmung keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die zu klärenden Fragen – insbesondere hinsichtlich des § 76 Abs. 6 FPG – bedurften keiner rechtlichen Erörterung in einer mündlichen Verhandlung, auch eine weitere sachliche Erörterung war nicht notwendig. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die zu klärenden Fragen – insbesondere hinsichtlich des Paragraph 76, Absatz 6, FPG – bedurften keiner rechtlichen Erörterung in einer mündlichen Verhandlung, auch eine weitere sachliche Erörterung war nicht notwendig. Zu Spruchteil B) Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2258694.1.00