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{'item': 'W152 2269086-2'}

Obsah (26)§ 33Art. 133§ 7§ 39§ 40§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 25§ 71§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 14§ 15§ 19§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW152 2269086-2 Spruch, W152 2269086-1/3E W152 2269086-2/2E W152 2269086-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung insoweit bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung insoweit bestätigt. II. Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei der Beschwerdevorentscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 14.02.2023 wird

§ 33Abs. 4 Vw

GVG abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 14.02.2023 wird

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG abgewiesen.“ beschlossen: III. Die im Rahmen des Vorlageantrages erhobene Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die im Rahmen des Vorlageantrages erhobene Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zl. 1291649003-211973236, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zl. 1291649003-211973236, beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang & Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein usbekischer Staatsangehöriger mit tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste 2019 ins österreichische Bundesgebiet ein. 1.
  3. Am 18.12.2021 wurde er im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 39Abs.

1 FPG – bzw. in weiterer Folge

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG – festgenommen. Im Rahmen der am selben Tag erstellten diesbezüglichen Anzeige wurde festgehalten, dass sich der BF vorwiegend im

  1. Bezirk aufhalte, aber keine Adresse nennen könne.1.
  2. Am 18.12.2021 wurde er im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 39, Absatz eins, FPG – bzw. in weiterer Folge

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG – festgenommen. Im Rahmen der am selben Tag erstellten diesbezüglichen Anzeige wurde festgehalten, dass sich der BF vorwiegend im

  1. Bezirk aufhalte, aber keine Adresse nennen könne. 1.
  2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am darauffolgenden Tag stellte der BF einen „Asylantrag“ (Antrag auf internationalen Schutz), den er damit begründete, in Österreich bleiben und später seine Familie nachholen zu wollen. Er habe nichts zu befürchten und wolle nur hierbleiben um zu arbeiten. Hiezu führte er auch aus, dass er jeden Tag 2-3 Stunden für verschiedene Restaurants und Geschäfte im
  3. Bezirk arbeite, wobei er Aufräum- und Reinigungsarbeiten leiste bzw. verschiedene Sachen abhole. Er habe an verschiedenen Adressen in Wien gewohnt, habe jedoch momentan kein Zimmer und habe in verschiedenen Hotels im
  4. Bezirk geschlafen. 1.
  5. In seiner Erstbefragung nach dem AsylG 2005 (§ 19 Abs. 1 leg.cit) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2021 Tag gab der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, dass er sich in Usbekistan selbstständig gemacht und ein Geschäft eröffnet habe. Dafür habe er sich EUR 15.000,00 privat ausgeborgt, die er jedoch nicht zurückzahlen habe können, weil sein Geschäft nicht gut gelaufen sei. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.1.
  6. In seiner Erstbefragung nach dem AsylG 2005 (Paragraph 19, Absatz eins, leg.cit) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2021 Tag gab der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, dass er sich in Usbekistan selbstständig gemacht und ein Geschäft eröffnet habe. Dafür habe er sich EUR 15.000,00 privat ausgeborgt, die er jedoch nicht zurückzahlen habe können, weil sein Geschäft nicht gut gelaufen sei. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Rahmen der Erstbefragung wurde dem BF nachweislich ein „Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern“ ausgehändigt, das (unter anderem) einen Hinweis auf die behördliche Meldepflicht sowie die negativen Rechtsfolgen (Einstellung bzw. negative Entscheidung des Verfahrens) im Falle der Unmöglichkeit von Zustellungen mangels bekannter Abgabestelle enthält. 1.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2022, Zahl: 1291649003-211973236, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3, Z 6 und Z 7 FPG – das BFA ging somit auch von illegalen Beschäftigungen des Asylwerbers aus – ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt VII).1.5. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2022, Zahl: 1291649003-211973236, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG – das BFA ging somit auch von illegalen Beschäftigungen des Asylwerbers aus – ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). 1.6. Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.01.2022 – mangels Kenntnis einer Abgabestelle bzw. (aufrechter) Meldung des BF im Bundesgebiet, wobei bis dahin überhaupt keine Meldung vorlag (hiezu wurden auch Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister/ZMR vorgenommen, die negativ verliefen, d.h. es lagen über den Gesuchten keine Daten für eine Meldeauskunft vor) – durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zust

G rechtswirksam zugestellt.1.6. Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.01.2022 – mangels Kenntnis einer Abgabestelle bzw. (aufrechter) Meldung des BF im Bundesgebiet, wobei bis dahin überhaupt keine Meldung vorlag (hiezu wurden auch Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister/ZMR vorgenommen, die negativ verliefen, d.h. es lagen über den Gesuchten keine Daten für eine Meldeauskunft vor) – durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustG rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde endete sohin am 25.02.

  1. 1.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.02.2023, der am selben Tag beim BFA einlangte, beantragte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des genannten Antrages und brachte unter einem eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.01.2022 ein. Zunächst wurde dazu ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, einen Zustellversuch an jener Adresse vorzunehmen, an der der BF am 18.12.2021 (während des Ausmalens einer Wohnung) aufgegriffen worden sei. Der BF habe im darauffolgenden Schubhaftverfahren angegeben, diese Wohnung mieten zu wollen und sei an dieser Anschrift, wenngleich auch nicht behördlich gemeldet, erreichbar gewesen. Mangels Zustellversuch an besagter Anschrift sei daher gar keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgt und genannter Bescheid sohin gar nicht erlassen worden. Gehe man dennoch von einer rechtswirksam erfolgten Zustellung aus, sei jedoch dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Begründend wurde dazu – vor dem Hintergrund der aufgestellten Behauptung, wonach der BF im Rahmen des Asylverfahrens lediglich über eine mögliche Einstellung des Verfahrens im Falle der Nichtmeldung nach dem MeldeG bzw. bei der Polizei, nicht jedoch über eine drohende negative Entscheidung seines Antrages belehrt worden sei, – ausgeführt, dass es für den BF unvorhersehbar gewesen sei, dass sein Antrag auf internationalen Schutz – noch dazu ohne vorangegangene förmliche Einvernahme durch die Behörde – ohne weiteres abgewiesen werde. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der BF damit, dass er im Falle seiner Rückführung nach Usbekistan in Gefahr sei und dort in Furcht und im Verborgenen vor seinen Gläubigern sowie überdies in sehr schwierigen sozialen Verhältnissen leben müsste. 1.
  3. Mit Bescheid vom 15.02.2023, Zahl: 1291649003-211973236, wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Bescheid vom 10.01.2022 – entgegen der Ansicht des BF – mit 28.01.2022 rechtswirksam zugestellt und somit am 26.02.2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der BF durch ein unvorhergesehenes und abwendbares Ereignis von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde abgehalten worden wäre. Zum behaupteten Verfahrensmangel der fehlenden Einvernahme durch das BFA zum Asylantrag des BF, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber ohnehin nicht zu begründen vermöge, verwies die Behörde – unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 3 AsylG 2005 – darauf, dass der BF sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe, worin jedenfalls ein zumindest grob fahrlässiges (wenn nicht gar vorsätzliches) Vorgehen zu erkennen sei, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ohnedies bereits festgestanden habe.1.8. Mit Bescheid vom 15.02.2023, Zahl: 1291649003-211973236, wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Bescheid vom 10.01.2022 – entgegen der Ansicht des BF – mit 28.01.2022 rechtswirksam zugestellt und somit am 26.02.2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der BF durch ein unvorhergesehenes und abwendbares Ereignis von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde abgehalten worden wäre. Zum behaupteten Verfahrensmangel der fehlenden Einvernahme durch das BFA zum Asylantrag des BF, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber ohnehin nicht zu begründen vermöge, verwies die Behörde – unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 – darauf, dass der BF sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe, worin jedenfalls ein zumindest grob fahrlässiges (wenn nicht gar vorsätzliches) Vorgehen zu erkennen sei, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ohnedies bereits festgestanden habe. 1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.02.2023 Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag. Hiebei wurde der Antrag gestellt, dass in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge.1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.02.2023 Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag. Hiebei wurde der Antrag gestellt, dass in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge. 1.10. Mit Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) des BFA vom 22.02.2023, Zahl: 1291649003-211973236, zugestellt am 28.02.2023, wurde der Bescheid vom 15.02.2023 aufgehoben (Spruchpunkt I) und die Anträge des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 71Abs.

6 AVG (Spruchpunkt II) sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG (Spruchpunkt III) abgewiesen.1.10. Mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) des BFA vom 22.02.2023, Zahl: 1291649003-211973236, zugestellt am 28.02.2023, wurde der Bescheid vom 15.02.2023 aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins) und die Anträge des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 71, Absatz 6, AVG (Spruchpunkt römisch zwei) sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG (Spruchpunkt römisch drei) abgewiesen. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 11.03.2023 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Vorlageantrag (§ 15 VwGVG) ein und erhob „sicherheitshalber neuerlich Beschwerde“ gegen Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung.1.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.03.2023 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Vorlageantrag (Paragraph 15, VwGVG) ein und erhob „sicherheitshalber neuerlich Beschwerde“ gegen Spruchpunkt römisch zwei der Beschwerdevorentscheidung. 1.
  3. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt, einlangend am 23.03.2023, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter einem erstattete es eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen auf den bekämpften Bescheid verwiesen wird und übermittelte überdies ein „Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern“, wie es auch dem BF im Rahmen der Erstbefragung ausgehändigt wurde. Diesem Merkblatt ist explizit zu entnehmen, dass Asylwerbern im Falle ihres Untertauchens während anhängigem Verfahren (unter anderem) eine negative Entscheidung droht.
  4. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. Dass dem BF im Rahmen der Erstbefragung ein „Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern“ ausgefolgt wurde, ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Protokoll (AS 19) dessen Richtigkeit unter anderem durch die Unterschrift des BF (bzw. seine Paraphe auf jeder einzelnen Seite desselben) beurkundet wurde. Der Inhalt des Merkblattes ist dem vom BFA mit seiner Stellungnahme vom 16.03.2023 übermittelten Exemplar desselben zu entnehmen (vgl. insbesondere AS 216).Der Inhalt des Merkblattes ist dem vom BFA mit seiner Stellungnahme vom 16.03.2023 übermittelten Exemplar desselben zu entnehmen vergleiche insbesondere AS 216).
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu jeweils A): 3.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden(BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl I Nr. 22/2013 idgF, geregelt(§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt, (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.3. Zur Beschwerdevorentscheidung durch das BFA:

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, mittels Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, mittels Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine solche Beschwerdevorentscheidung kann jede Partei

§ 15Abs. 1 Vw

GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegen eine solche Beschwerdevorentscheidung kann jede Partei

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

§ 15Abs. 2 Vw

GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der BF erhob am 21.02.2023 Beschwerde gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, weshalb es der belangten Behörde freistand, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Diese wurde am 22.02.2023 erstellt und am 28.02.2023, also innerhalb der nach § 14 Abs. 1 VwGVG vorgesehen Frist, zugestellt, weshalb sie auch zulässig war. Der BF erhob am 21.02.2023 Beschwerde gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, weshalb es der belangten Behörde freistand, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Diese wurde am 22.02.2023 erstellt und am 28.02.2023, also innerhalb der nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG vorgesehen Frist, zugestellt, weshalb sie auch zulässig war. Da auch der vom BF gestellte Vorlageantrag am 11.03.2023, also binnen elf Tagen nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, rechtzeitig erfolgte, wurde die Beschwerde zu Recht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem BVwG

§ 15Abs. 1 Vw

GVG zur Entscheidung vorgelegt.Da auch der vom BF gestellte Vorlageantrag am 11.03.2023, also binnen elf Tagen nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, rechtzeitig erfolgte, wurde die Beschwerde zu Recht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem BVwG

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zur Entscheidung vorgelegt. Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem BVwG ist die Beschwerdevorentscheidung, die nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert(vgl. statt vieler VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem BVwG ist die Beschwerdevorentscheidung, die nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert, vergleiche statt vieler VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098 mwN)Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098 mwN) 3.4. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses betreffend das Verfahren GZ: W152 2269086-1):3.4. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A) römisch eins. des Erkenntnisses betreffend das Verfahren GZ: W152 2269086-1): Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind allerdings die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat über den Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat über den Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 33Abs. 5 Vw

GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht der Partei, säumnisbedingte Rechtsfolgen beseitigen zu lassen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 33 VwGVG Rz 1). § 33 VwGVG erfasst auch das Versäumen der Beschwerdefrist an die Verwaltungsgerichte. § 71, 72 AVG sind

§ 17Vw

GVG nicht anwendbar (vgl. VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Im Bereich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt nach der ständigen Rechtsprechung die Eventualmaxime (OGH 14.04.2016, 34 R163/15p). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (vgl. VwGH vom 29.05.2015, Ra 2015/08/0013, 0014). Ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für sich allein nicht geeignet, diesen zum Erfolg zu führen, so ist dem Wiedereinsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren – und ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Ansehung des eingebrachten Schriftsatzes – nicht stattzugeben (VwGH 22.09.1992, 92/04/0194). Ein – behaupteter – Zustellmangel bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht der Partei, säumnisbedingte Rechtsfolgen beseitigen zu lassen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 33, VwGVG Rz 1). Paragraph 33, VwGVG erfasst auch das Versäumen der Beschwerdefrist an die Verwaltungsgerichte. Paragraph 71, 72, AVG sind

Paragraph 17, VwGVG nicht anwendbar vergleiche VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Im Bereich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt nach der ständigen Rechtsprechung die Eventualmaxime (OGH 14.04.2016, 34 R163/15p). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird vergleiche VwGH vom 29.05.2015, Ra 2015/08/0013, 0014). Ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für sich allein nicht geeignet, diesen zum Erfolg zu führen, so ist dem Wiedereinsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren – und ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Ansehung des eingebrachten Schriftsatzes – nicht stattzugeben (VwGH 22.09.1992, 92/04/0194). Ein – behaupteter – Zustellmangel bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369 mwN). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein vergleiche VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369 mwN). Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2020/05/0149).Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2020/05/0149). Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049).Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des§ 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604 mwN). Andernfalls liegt kein „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 03.09.1998, 97/06/0156).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des, Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 21.01.2020, , Ra 2019/14/0604 mwN). Andernfalls liegt kein „minderer Grad des Versehens“ (Paragraph 1332, ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 03.09.1998, 97/06/0156). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der BF im Rahmen der Erstbefragung mittels Ausfolgung eines „Merkblattes über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern“, das der BF – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – nachweislich übernommen hat, über die negativen Rechtsfolgen, die mit einem Verstoß gegen die behördliche Meldepflicht bzw. mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle einhergehen können, belehrt. Der Argumentation des BF, es sei für ihn mangels ausreichender Belehrung durch die Behörde unvorhersehbar gewesen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz ohne vorangegangene Einvernahme ohne weiteres abgewiesen werde, kann somit nicht gefolgt werden. Dass der BF vom Inhalt des Merkblattes keine Kenntnis erlangt haben will, ist ihm anzulasten und reicht – vor dem Hintergrund, dass der BF im Bundesgebiet durch die Asylantragstellung (naturgemäß intentional) einen neuen Rechtstatus erlangte – jedenfalls über einen minderen Grad des Versehens hinaus. Überdies ist dem BF auch hinsichtlich seines Verstoßes gegen die behördliche Meldepflicht (§ 2 MeldeG), welche ebenfalls, bzw. vordergründig, kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist war, grobes Verschulden vorzuwerfen.Überdies ist dem BF auch hinsichtlich seines Verstoßes gegen die behördliche Meldepflicht (Paragraph 2, MeldeG), welche ebenfalls, bzw. vordergründig, kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist war, grobes Verschulden vorzuwerfen. Dem BF kann zwar insofern beigepflichtet werden, als dass Asylwerber

§ 19Abs. 2 Asyl

G 2005 grundsätzlich zumindest einmal nach Zulassung des Verfahren einzuvernehmen ist, jedoch normiert § 24 Abs. 3 leg.cit., dass die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt […] bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung dann nicht entgegensteht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.Dem BF kann zwar insofern beigepflichtet werden, als dass Asylwerber

, Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich zumindest einmal nach Zulassung des Verfahren einzuvernehmen ist, jedoch normiert Paragraph 24, Absatz 3, leg.cit., dass die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt […] bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung dann nicht entgegensteht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. Im konkreten Fall gelangt die zuletzt zitierte Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, zumal der BF einerseits weder seiner behördlichen Meldepflicht nachgekommen ist noch eine Abgabestelle namhaft gemacht hat, wodurch er sich effektiv dem Zugriff der Behörde und damit dem Verfahren entzogen hat; andererseits ist der Behörde beizupflichten, wenn sie im verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid (bzw. in der Beschwerdevorentscheidung) ins Treffen führt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststehe:Im konkreten Fall gelangt die zuletzt zitierte Ausnahmebestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung, zumal der BF einerseits weder seiner behördlichen Meldepflicht nachgekommen ist noch eine Abgabestelle namhaft gemacht hat, wodurch er sich effektiv dem Zugriff der Behörde und damit dem Verfahren entzogen hat; andererseits ist der Behörde beizupflichten, wenn sie im verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid (bzw. in der Beschwerdevorentscheidung) ins Treffen führt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststehe: So gab der BF sowohl in seiner Einvernahme vor dem BFA im Schubhaftverfahren am 19.12.2021 (vgl. AS 12) als auch in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des Asylverfahrens am darauffolgenden Tag (vgl. AS 27) an, Usbekistan wegen seiner Schulden, die er nicht zurückzahlen könne, verlassen zu haben.So gab der BF sowohl in seiner Einvernahme vor dem BFA im Schubhaftverfahren am 19.12.2021 vergleiche AS 12) als auch in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des Asylverfahrens am darauffolgenden Tag vergleiche AS 27) an, Usbekistan wegen seiner Schulden, die er nicht zurückzahlen könne, verlassen zu haben. Damit machte er jedoch keinen Fluchtgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention geltend (vgl. auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Damit machte er jedoch keinen Fluchtgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention geltend vergleiche auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Darüber hinaus räumte der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.12.2021 sogar explizit ein, den Asylantrag lediglich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt und [im Falle seiner Rückkehr] nichts zu befürchten zu haben, sondern nur in Österreich bleiben zu wollen, um zu arbeiten sowie um seine Familie später nachzuholen (vgl. AS 13).Darüber hinaus räumte der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.12.2021 sogar explizit ein, den Asylantrag lediglich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt und [im Falle seiner Rückkehr] nichts zu befürchten zu haben, sondern nur in Österreich bleiben zu wollen, um zu arbeiten sowie um seine Familie später nachzuholen vergleiche AS 13). Damit ging die Behörde – auch vor dem Hintergrund des herangezogenen Länderberichtmaterials – zu Recht davon aus, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt insofern bereits feststand, als dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz abzuweisen war. Zum Vorbringen des BF, die Zustellung des Bescheides vom 10.01.2022 durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zust

G sei nicht rechtswirksam erfolgt, ist folgendes auszuführen:Zum Vorbringen des BF, die Zustellung des Bescheides vom 10.01.2022 durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustG sei nicht rechtswirksam erfolgt, ist folgendes auszuführen: Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“ betitelte § 25 ZustG lautet:Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“ betitelte Paragraph 25, ZustG lautet: „

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.„

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“ In diesem Sinne erfolgte die Zustellung des Bescheides vom 10.01.2021 zu Recht – und damit rechtswirksam und sohin auch fristauslösend –

§ 25Zust

G durch öffentliche Bekanntmachung, zumal der Behörde keine Abgabestelle des BF bekannt war und auch die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 leg.cit. vorlagen.In diesem Sinne erfolgte die Zustellung des Bescheides vom 10.01.2021 zu Recht – und damit rechtswirksam und sohin auch fristauslösend –

Paragraph 25, ZustG durch öffentliche Bekanntmachung, zumal der Behörde keine Abgabestelle des BF bekannt war und auch die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, leg.cit. vorlagen. Den Ausführungen des BF, wonach das BFA zunächst einen Zustellversuch an jener Adresse vornehmen hätte müssen, an der der BF am 18.12.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Ausmalen angetroffen worden war, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass der BF an dieser Anschrift tatsächlich einen Wohnsitz begründet hätte, zumal er auch nicht an der betreffenden Adresse gemeldet war. Vielmehr liegt es vor dem Hintergrund seiner im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.12.2021 erstatteten Angaben zu seiner (illegalen) Arbeitstätigkeit in Österreich nahe, dass der BF in besagter Wohnung, die er zum Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die Exekutivbeamten im Begriff war, auszumalen, abermals einer illegalen Beschäftigung nachging. Der Bescheid vom 10.01.2022 wurde demnach rechtmäßig erlassen und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Aber auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gegenständlich – wie soeben dargelegt – nicht in Betracht. Die Abweisung des Antrages des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.

  1. Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A) II.):3.
  2. Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A) römisch zwei.): Dem BFA war nun im Ergebnis beizupflichten, zumal der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Erkenntnis vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurde und somit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 33 Abs. 4 VwGVG von vornherein ausscheidet.Dem BFA war nun im Ergebnis beizupflichten, zumal der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Erkenntnis vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurde und somit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG von vornherein ausscheidet. Das BvwG sieht sich daher jedoch bereits aufgrund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerdevorentscheidung (auch) hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter entsprechender Maßgabe zu bestätigen. 3.
  3. Zur Zurückweisung der im Rahmen des Vorlageantrages erhobenen Beschwerde (Spruchpunkt A) III. des Beschlusses betreffend das Verfahren GZ: W152 2269086-2):3.
  4. Zur Zurückweisung der im Rahmen des Vorlageantrages erhobenen Beschwerde (Spruchpunkt A) römisch drei. des Beschlusses betreffend das Verfahren GZ: W152 2269086-2): Der BF erhob im Rahmen des Vorlageantrages (§ 15 VwGVG) unter einem „sicherheitshalber neuerlich Beschwerde“ gegen Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung.Der BF erhob im Rahmen des Vorlageantrages (Paragraph 15, VwGVG) unter einem „sicherheitshalber neuerlich Beschwerde“ gegen Spruchpunkt römisch zwei der Beschwerdevorentscheidung. Gegen Beschwerdevorentscheidungen ist aber nur das Rechtsmittel des Vorlageantrages zulässig (eine Beschwerde wäre daher als unzulässig zurückzuweisen). Das Begehren des Vorlageantrages muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 15 VwGVG Rz 7, mit entsprechenden Judikaturverweisen). Gegen Beschwerdevorentscheidungen ist aber nur das Rechtsmittel des Vorlageantrages zulässig (eine Beschwerde wäre daher als unzulässig zurückzuweisen). Das Begehren des Vorlageantrages muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 15, VwGVG Rz 7, mit entsprechenden Judikaturverweisen). Die vom BF im Rahmen des Vorlagenantrages erhobene Beschwerde ist daher aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  5. Zur Zurückweisung der verspäteten Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.01.2022 (Spruchpunkt A) des Beschlusses betreffend das Verfahren GZ: W152 2269086-3): Der BF holte gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Verfahrenshandlung – nämlich die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.01.2022 (Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz) – nach. Die bloße Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages entbindet nach der Judikatur des VwGH nicht davon, auch über die zugleich erhobene Beschwerde (beispielsweise durch Zurückweisung wegen Verspätung) zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024).Die bloße Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages entbindet nach der Judikatur des VwGH nicht davon, auch über die zugleich erhobene Beschwerde (beispielsweise durch Zurückweisung wegen Verspätung) zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024). Mit Vorlage

§ 15Vw

GVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde ex lege auf das Verwaltungsgericht über (vgl. auch VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN).Mit Vorlage

Paragraph 15, VwGVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde ex lege auf das Verwaltungsgericht über vergleiche auch VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN). Das BVwG ist sohin berufen, auch über die – gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte – Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.01.2022 zu entscheiden.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Genannter Bescheid wurde am 28.01.2022 rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit – nach ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist – am 26.02.2022 in Rechtskraft. Die dagegen mit Schriftsatz vom 14.02.2023 am selben Tag – sohin nahezu um ein Jahr verspätet (!) – eingebrachte Beschwerde war daher (spätestens) infolge der mit gegenständlichem Erkenntnis rechtskräftig gewordenen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im Übrigen kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu jeweils B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W152.2269086.2.00

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