Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 38§ 58§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 16§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW164 2240652-1 Spruch, W164 2240652-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 30.11.2020, Zl. XXXX , AMS 965-Wien Schönbrunner Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
§ 38i
Vm § 17 Abs. 2 und
§ 58i
Vm §§ 46 u 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF Notstandshilfe ab dem 27.11.2020 gebühre.Mit Bescheid vom 30.11.2020, Zl. römisch 40 , AMS 965-Wien Schönbrunner Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 46, u 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF Notstandshilfe ab dem 27.11.2020 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe vom 18.10.2020 bis zum 05.11.2020 Krankengeld bezogen. Die Wiedermeldung in der regionalen Geschäftsstelle sei am 27.11.2020 erfolgt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und räumte zunächst ein, er habe für den Zeitraum vom 18.10.2020 bis 31.10.2020 unrechtmäßig Notstandshilfe erhalten und werde diese zurückzahlen. Seine Beschwerde richte sich dagegen, dass er ohne sein Wissen von der Notstandshilfe abgemeldet und nicht mehr angemeldet worden sei. Die PVA habe automatisch und ohne die Einwilligung des BF für diesen bei der Krankenkasse Krankengeld eingereicht. Diesen Umstand habe der BF erst im Nachhinein bemerkt. Anlässlich seiner letzten Vorsprache beim AMS habe der BF einen für die Zeit von 29.10.2020 bis 18.11.2020 bewilligten Antrag auf einen Kuraufenthalt vorgelegt. Nach dieser Vorsprache sei ihm eine Vorverlegung seiner Kur angeboten worden. Diese habe er angenommen und die Kur bereits am 18.10.2020 angetreten. Dem AMS habe der BF diese Vorverlegung telefonisch gemeldet. Sein diesbezüglicher Anruf dürfte jedoch nicht weitergeleitet worden sein. Der BF bekämpfe den Bescheid bezogen auf den Zeitraum vom 06.11.2020 bis 26.11.
- Mit Schreiben vom 11.02.2021 informierte das AMS den BF darüber, dass laut den beim AMS geführten chronologischen Aufzeichnungen keine Meldung über die Vorverlegung des Kuraufenthaltes erfolgt sei. Der BF wurde ersucht, mitzuteilen, wann und mit wem er gesprochen und was er genau mitgeteilt habe. Überdies wurde der BF ersucht, bis zum 24.02.2021 die entsprechenden Einzelgesprächsnachweise seines Mobilfunkbetreibers vorzulegen. Mit Schreiben vom 24.02.2021 teilte der BF mit, dass er die Frist bis zum 24.02.2021 aufgrund der Covid-Maßnahmen nicht einhalten könne. Er ersuche um Terminaufschub. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2021, GZ: WF 2020-0566-9-003276, wies das AMS die Beschwerde des BF ab und führte begründend aus, der BF habe anlässlich eines persönlichen Termins am 04.09.2020 das AMS über einen bevorstehenden Kuraufenthalt mit Beginn am 29.10.2020 informiert. Danach habe der BF keine weitere Meldung gemacht. Sein Leistungsbezug sei daher zunächst ab 01.11.2020 eingestellt worden. Am 17.11.2020 sei beim AMS eine automatische Krankenstandbescheinigung eingelangt, der zufolge beim BF von 15.10.2020 bis 05.11.2020 Krankheit vorgelegen habe und dieser von 18.10.2020 bis 05.11.2020 Krankengeld bezogen habe. Am 27.11.2020 habe sich der BF telefonisch beim AMS gemeldet. Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens sei dem BF das schriftliche Parteiengehör eingeräumt worden und sei dieser aufgefordert worden, Einzelgesprächsnachweise seines Mobilfunkanbieters vorzulegen. Dem sei der BF nicht nachgekommen. Das Beschwerdevorbringen des BF, er hätte die Vorverlegung seines Kuraufenthaltes noch vor Antritt der Kur bekannt gegeben, wiederspreche den Aufzeichnungen des AMS. Der BF sei über seine Meldepflichten nach Bezugsunterbrechungen informiert gewesen. Der BF habe sich nicht innerhalb einer Woche nach Beendigung der von ihm absolvierten Kur beim AMS zurückgemeldet. Die erste dokumentierte Kontaktaufnahme nach Beendigung der Kur sei am 27.11.2020 erfolgt. Mit diesem Tag sei der Leistungsbezug wiederaufzunehmen gewesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und legte eine Kopie eines von ihm an die PVA gerichteten Antrags auf Zuerkennung einer Korridorpension bei. Das AMS legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 17.02.2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und eine Vertreterin des AMS als Parteien teilnahmen. Der BF machte soweit hier wesentlich die folgenden Angaben: Er habe das Gespräch vom 04.09.2020 so in Erinnerung, dass er angegeben habe, er werde voraussichtlich ab 29.10.2020 auf Kur sein. Ihm sei klar gewesen, dass man sich nach einem Krankenstand beim AMS zu melden habe. Er habe dies auch immer gemacht. Bei einem Kuraufenthalt habe er sich dies aber anders eingeprägt. Denn der BF sei vor der strittigen Zeit bereits einmal auf Kur gewesen. Damals habe er nach der Kur nichts mehr melden müssen und habe dennoch unmittelbar nach dem Ende der Kur wieder seine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen bekommen. Der BF sei der Meinung gewesen, dass dies auch diesmal wieder so gehandhabt würde. Im Übrigen sei das Beratungsgespräch vom 04.09.2020 so verlaufen, dass der BF damals auch bekannt gegeben habe, er werde ab 01.03.2021 die Alterspension beziehen. Die Beraterin habe ihm daraufhin gesagt er solle nun die Kur absolvieren und müsse sich dann nicht mehr melden. Der BF habe bei diesem Termin auch keinen neuen Termin mehr bekommen. Bis dahin habe er bei Beratungsgesprächen immer einen nächsten Meldetermin bekommen. Die Handschrift auf der im Akt befindlichen Kurbewilligung vom 08.09.2020 sei seine Handschrift. Dem BF sei die Vorverlegung damals noch nicht bekannt gewesen. Den vorverlegten Termin habe ihm die PVA kurzfristig bekannt gegeben. Jedoch sei damit immer noch nicht klar gewesen, ob der BF die Kur auch würde antreten können. Der BF habe am 05.11.2020 vor Ort im Kurhaus einen COVID-Test machen und das Ergebnis abwarten müssen. Erst dann sei er eingelassen worden und habe die Kur antreten können. Am nächsten Tag habe sich der BF auf einem in der Rezeption befindlichen Computer die Telefonnummer des AMS herausgesucht und dann von seinem Zimmertelefon aus beim AMS angerufen. Das Telefonat sei - wie üblich - kurz verlaufen. Der BF habe seine Sozialversicherungsnummer bekannt gegeben und dann die Vorverschiebung seiner Kur bekannt gegeben, sowie, dass die Dauer von drei Wochen gleichbleibe. Ihm sei gesagt worden, dass dies weitergeleitet werde. In der Woche nach dem Ende der Kur (also bis 12.
- 2020) habe der BF das AMS nicht über das Ende des Krankengeldbezugs verständigt. Beim letzten Gespräch (Anm.: vom 04.09.2020) sei ihm gesagt worden, dass er seine Kur machen und dann in die Pension gehen könne. Er sei deshalb der Auffassung gewesen, dass er sich nicht mehr melden müsse. Dem BF sei nicht klar, warum er aufgrund der Vorverlegung der Kur anders behandelt werde.Die Handschrift auf der im Akt befindlichen Kurbewilligung vom 08.09.2020 sei seine Handschrift. Dem BF sei die Vorverlegung damals noch nicht bekannt gewesen. Den vorverlegten Termin habe ihm die PVA kurzfristig bekannt gegeben. Jedoch sei damit immer noch nicht klar gewesen, ob der BF die Kur auch würde antreten können. Der BF habe am 05.11.2020 vor Ort im Kurhaus einen COVID-Test machen und das Ergebnis abwarten müssen. Erst dann sei er eingelassen worden und habe die Kur antreten können. Am nächsten Tag habe sich der BF auf einem in der Rezeption befindlichen Computer die Telefonnummer des AMS herausgesucht und dann von seinem Zimmertelefon aus beim AMS angerufen. Das Telefonat sei - wie üblich - kurz verlaufen. Der BF habe seine Sozialversicherungsnummer bekannt gegeben und dann die Vorverschiebung seiner Kur bekannt gegeben, sowie, dass die Dauer von drei Wochen gleichbleibe. Ihm sei gesagt worden, dass dies weitergeleitet werde. In der Woche nach dem Ende der Kur (also bis 12.
- 2020) habe der BF das AMS nicht über das Ende des Krankengeldbezugs verständigt. Beim letzten Gespräch Anmerkung, vom 04.09.2020) sei ihm gesagt worden, dass er seine Kur machen und dann in die Pension gehen könne. Er sei deshalb der Auffassung gewesen, dass er sich nicht mehr melden müsse. Dem BF sei nicht klar, warum er aufgrund der Vorverlegung der Kur anders behandelt werde. Eine Rechnung des Kurhauses über die dort am Zimmertelefon getätigten Telefonate habe der BF nicht erhalten. Der BF vermute, dass die Kosten für seine Telefonate in der allgemeinen Rechnung enthalten waren. Die habe er bezahlt. Soweit erinnerlich habe der BF während dieses Aufenthaltes nur noch ein zweites Mal vom Zimmertelefon ein Telefonat getätigt, nämlich nach Hause. Ein Handy habe der BF nicht mitgehabt. Seitens des AMS wurde auf eine am 04.09.2020 mit dem BF aufgenommene Niederschrift verwiesen, mit der der BF angab, dass er gegen den Bescheid der PVA, mit dem sein Antrag auf Invaliditätspension abgelehnt wurde, keine Klage einbringen werde. Der BF habe sich mit dieser Niederschrift arbeitsfähig erklärt und bereit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. In der Niederschrift sei nicht vermerkt, dass sich der BF nach der Kur nicht mehr melden müsse. Die Niederschrift sei dem BF zur Durchsicht vorgelegt worden und er habe sie unterschrieben. Dem BF sei mit diesem Formular daher sehr wohl mitgeteilt worden, dass er weiterhin alle Meldepflichten einhalten müsse. Ein Betreuungsabschluss sei aus den im Akt befindlichen Einträgen nicht zu erkennen. Die in der im Akt festgehaltenen Gesprächsnotiz vom 04.09.2020 „Über MP info“ erläuterte das AMS wie folgt: MP bedeute Meldepflicht. Das bedeute, dass der Kunde, wenn sich etwas ändert, dies bekannt geben müsse. Die Behauptung des BF, er hätte kurz nach Antritt der Kur beim AMS angerufen, werde seitens des AMS bezweifelt, denn sobald jemand beim AMS anrufe und die SV-Nummer bekannt gebe, werde der Datensatz des Kunden aufgerufen. Dieser Aufruf werde automatisch in einer Infobox gespeichert und könne nicht mehr gelöscht werden. Jedoch scheine zum behaupteten Datum kein Zugriff auf den Datensatz des BF auf. Es gebe auch keinen Eintrag von der Service-Line, dass etwas gemeldet worden wäre. Dass Fehler bei der Eingabe passiert sein könnten sei unwahrscheinlich. Denn es hätten zwei Fehler unterlaufen müssen: 1) bei der automatischen Protokollierung des Zugriffes auf den Datensatz des BF und 2) beim der Texteintrag der Kollegin die das Gespräch mit dem BF festgehalten hätte. Im Fall von Serverproblemen werde alles aufgeschrieben und nachgetragen. Der BF habe im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit erhalten, einen Gesprächsnachweis seines Mobilfunkanbieters vorzulegen. Er habe darauf nicht reagiert. Zur damaligen Zeit hätten noch andere Beweise beigeschafft werden können. Der mündlichen Verhandlung nachfolgend legte die Pensionsversicherungsanstalt aufgrund eines seitens des BVwG ergangenen Rechtshilfeersuchens jene Rechnung vor, die der BF am Ende seiner hier verfahrensgegenständlichen Kur beglichen hat. Darin scheinen keine Telefonkosten auf. Eine telefonische Rückfrage beim auf der Rechnung genannten Kurinstitut ergab, dass Telefonkosten, wären sie angefallen, auf der Rechnung als solche ausgewiesen wären. Der BF erhielt dieses Ermittlungsergebnis im Sinne des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis und erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme. Er brachte vor, er könne keine beweisbaren Unterlagen vorlegen, er habe sich nach längerem Nachdenken die Sache so erklärt, dass ihm damals seine Kurbekanntschaft in dieser Sache geholfen habe und er vom Zimmertelefon seiner Kurbekanntschaft oder von ihrem Mobiltelefon aus beim AMS angerufen habe. Aktuell habe der BF keinen Kontakt mehr zu dieser Bekanntschaft und wolle sie auch nicht in sein Verfahren hineinziehen. Der BF habe nichts Unrechtmäßiges getan. Er habe sich auf die Aussage der AMS Mitarbeiterin verlassen, wonach er sich nicht mehr melden müsse und alles automatisch (An und Abmeldung) von AMS erledigt würde. Die Verschiebung des Kuraufenthaltes habe an dieser „Automatisierung“ nichts geändert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der über 60 jährige BF befindet sich seit 01.03.2021 in Alterspension. Während seiner Aktivzeit war er über mehrere Jahre immer wieder arbeitslos und hatte auch immer wieder Krankengeldbezüge. Im hier relevanten Zeitraum bezog der BF Notstandshilfe. Anlässlich eines persönlichen Beratungstermins vom 04.09.2020 gab der der BF dem AMS einen bevorstehenden Kuraufenthalt bekannt. Das AMS legte eine Gesprächsnotiz mit folgender Information an: „Kunde legt Beleg über Kuraufenthalt vor, voraussichtlich 29.10.2020, über MP info“. Anlässlich desselben Gesprächstermins wurde die in naher Zukunft für den BF bevorstehende Alterspension und die Ablehnung seines am 15.01.2020 gestellten Antrags auf Invaliditätspension erörtert. Der BF unterzeichnete eine Niederschrift mit folgendem Vermerkt: „Gegen den Bescheid [Anm.: der PVA] werde ich keine Klage einbringen. Ich erkläre mich somit arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Pensionsverfahren festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.“ Ein neuer Beratungstermin wurde am 04.09.2020 nicht festgelegt. Mit 08.09.2020 legte der BF per E-AMS die Bewilligung der Kur vor. Diese enthält kein Datum. Handschriftlich notierte der BF: „Kuraufenthalt für 29.10.2020 geplant und reserviert. (eventuell früher)“. Das AMS stellte den Leistungsbezug des BF aufgrund dieser Information ab 01.11.2020 ein. Tatsächlich verschob sich der Kuraufenthalt des BF auf die Zeit von 15.10.2020 bis 05.11.
- Der BF bezog daher von 18.10.2020 bis 05.11.2020 Krankengeld. Das AMS erfuhr am 17.11.2020 durch eine automatisierte Krankenstandbescheinigung davon, dass beim BF von 15.10.2020 bis 05.11.2020 Krankheit vorlag und dieser von 18.10.2020 bis 05.11.2020 Krankengeld bezog. Am 19.11.2020 langte beim AMS eine Überlagerungsmeldung ein, da der BF von 18.
- bis 31.10.2020 gleichzeitig Krankengeld und Notstandshilfe bezogen hatte. Das AMS richtete daraufhin mit 20.11.2020 ein Schreiben an den BF und forderte ihn zur Rückzahlung der von 18.
- bis 31.10.2020 erhaltenen Notstandshilfe auf. Der BF erklärte sich mit Schreiben, beim AMS eingelangt am 27.11.2020 mit der Rückzahlung einverstanden, und merkte an, dass er den Kuraufenthalt ja im Vorhinein bekannt gegeben hatte. Ebenfalls am 27.11.2020 fragte der BF telefonisch nach, warum er noch keine Mitteilung über die Leistungsanweisung erhalten habe, denn er sei am 05.11.2020 von der Kur zurückgekommen, er hätte bekannt gegeben, dass er am 05.11.2020 von der Kur zurückkommen würde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF die Notstandshilfe erst wieder ab 27.11.2020 angewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der BF dagegen, dass ihm nicht ab 06.11.2020 sondern erst ab 27.11.2020 Notstandshilfe zuerkannt wurde.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023, sowie durch die nachfolgende Beischaffung jener Rechnung, die der BF nach Abschluss seiner von 15.10.2020 bis 05.11.2020 absolvierten Kur zu bezahlen hatte im Wege eines Rechtshilfeersuchens. Dass der BF, wie er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, die Vorverlegung seines Kuraufenthaltes von seinem Zimmertelefon aus noch während der Kur an das AMS gemeldet hätte, kann angesichts der nun vorliegenden Rechnung, die keine Telefonkosten ausweist, und angesichts der nachfolgenden telefonischen Rückfrage bei der Kureinrichtung, die ergab, dass Telefonkosten auf der Rechnung als solche ausgewiesen werden, nicht als erwiesen angenommen werden. Die nachfolgende Erklärung des BF, er hätte offenbar das Telefon einer Bekannten benutzt, die er aber nicht nennen möchte, überzeugt im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht. Dass der BF nach dem Ende des verfahrensgegenständlichen Kuraufenthaltes nicht binnen einer Woche sondern erst am 27.11.2020 Kontakt mit dem AMS aufgenommen hat, ist unstrittig. Soweit der BF einwendet, ihm wäre anlässlich des Beratungsgesprächs vom 04.09.2020 gesagt worden, er müsse sich beim AMS nicht mehr melden, so war unter Berücksichtigung des Umstandes, dass während dieses Beratungsgesprächs sowohl die bevorstehende Kur als auch der in naher Zukunft bevorstehende Antritt der Alterspension erörtert wurde, davon auszugehen, dass der BF hier die nun nicht mehr eingeforderte Pflicht, einer intensiven Beratung zur Verfügung zu stehen, einerseits mit der Verpflichtung, allfällige Änderungen bezüglich seines Kuraufenthaltes bekannt zu geben, andererseits, verwechselt hat. Dass dem BF seitens des AMS angesichts des mit unsicheren Zeitangaben bekannt gegebenen Kuraufenthalts gesagt wurde, er solle allfällige Änderungen bekannt geben, ist aufgrund der im Akt befindlichen unbedenklichen Gesprächsnotiz als erwiesen anzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen:
§ 16Abs 1 lit a Al
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld […].
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld […].
§ 17Abs 2, zweiter Satz Al
VG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen ist, ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs 5 AlVG.
Paragraph 17, Absatz 2,, zweiter Satz AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen ist, ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. § 46 Abs 5 AlVG lautet: Paragraph 46, Absatz 5, AlVG lautet: Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. […] Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. […] Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Diese Bestimmungen sind
§ 38und §58 Al
VG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind
Paragraph 38 und §58 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23.05.2007, 2006/08/0330). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe
§ 46Abs. 1 Al
VG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe
§ 46Abs. 5 Al
VG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Wird die im § 46 Abs. 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld/Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (vgl. auch VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0017). Wird die im Paragraph 46, Absatz 5, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld/Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme vergleiche auch VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0017). Der in § 46 AlVG verwendete Begriff "im Vorhinein" ist dann erfüllt, wenn das Ende des Krankengeldbezuges dem AMS noch vor Ablauf des Ruhenszeitraumes durch den Versicherten oder durch anderweitige Quellen bekannt wird (vgl. VwGH Ra 2019/08/0002 vom 25.04.2019).Der in Paragraph 46, AlVG verwendete Begriff "im Vorhinein" ist dann erfüllt, wenn das Ende des Krankengeldbezuges dem AMS noch vor Ablauf des Ruhenszeitraumes durch den Versicherten oder durch anderweitige Quellen bekannt wird vergleiche VwGH Ra 2019/08/0002 vom 25.04.2019). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Im vorliegenden Fall stand der BF aufgrund des vom 18.10.2020 bis 05.11.2020 absolvierten Kuraufenthaltes im Krankengeldbezug. Sein Anspruch auf Notstandshilfe ruhte daher von 18.10.2020 bis 05.11.
- Im Vorhinein hatte der BF dem AMS am 04.09.2020, einen anderen Ruhenszeitraum bekannt gegeben. Die Vorverlegung seines Kuraufenthalts hat der BF dem AMS nicht vor dessen Ablauf bekannt gegeben. Durch eine anderweitige Quelle wurde das AMS erst am 17.11.2020, also nach dem Ende des Kuraufenthaltes über das tatsächliche Ende des verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraumes informiert. Unter Berücksichtigung der obigen höchstgerichtlichen Judikatur was das Ende des verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraumes daher nicht im Vorhinein bekannt. Um unmittelbar im Anschluss an seinen Kuraufenthalt Notstandshilfe beziehen zu können, hätte der BF somit innerhalb einer Woche nach dem Ende seines Kuraufenthaltes (05.11.2020) eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vornehmen müssen. Tatsächlich nahm der BF erst am 27.11.2020 telefonisch Kontakt mit dem AMS auf. Maßgeblich für die Wiederaufnahme des Leistungsbezuges ist daher jenes Datum, mit dem der BF seinen Leistungsbezug erneut beantrag hat. Dies war der 27.11.
- Die angefochtene Entscheidung erfolgte daher zu Recht. Soweit der BF einwendet, er hätte sich eingeprägt, dass man nach einer Kur keine Meldung erstatten müsse, er sei ferner aufgrund des Gesprächs vom 04.09.2020 der Meinung gewesen, dass er dem AMS nichts mehr melden müsse, muss darauf verwiesen werden, dass es in diesem Zusammenhang auf ein Verschulden des Leistungsbeziehers nicht ankommt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF diesbezüglich tatsächlich falsch informiert wurde, sind nicht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2240652.1.00