RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW167 2262014-1 Spruch, W167 2262014-1/13EW167 2262014-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 18b
ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, vom römisch 40 , betreffend Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass XXXX im Zeitraum von 01.03.2022 bis 31.12.2022 für Zeiten der Pflege des XXXX zur Selbstversicherung
§ 18bASVG berechtigt ist.
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 im Zeitraum von 01.03.2022 bis 31.12.2022 für Zeiten der Pflege des römisch 40 zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG berechtigt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der PVA vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG mit XXXX ende. Begründend führte die PVA aus, ärztlicherseits sei festgestellt worden, dass ihr Kind nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe.
- Mit Bescheid der PVA vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG mit römisch 40 ende. Begründend führte die PVA aus, ärztlicherseits sei festgestellt worden, dass ihr Kind nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist bis dato nicht erfolgt.
- Mit Bescheid vom XXXX wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung
§ 18bASVG für Zeiten der Pflege XXXX ab XXXX anerkannt.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. 2. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege römisch 40 ab römisch 40 anerkannt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. 3. Mit Antrag vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung
§ 18bASVG für Zeiten der Pflege ihres Neffen (im Folgenden: Y) ab 01.03.2022.
3. Mit Antrag vom römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihres Neffen (im Folgenden: Y) ab 01.03.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Selbstversicherung
§ 18bASVG für Zeiten der Pflege des Y abgelehnt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege des Y abgelehnt. Begründend führte die PVA aus, dass die Beschwerdeführerin bereits eine Selbstversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen erhalte.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass Y bereits im Kindergartenalter der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als Pflegekind übergeben worden sei. Er sei behindert. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Pflege XXXX selbstversichert iSd § 18b ASVG sei. § 18b ASVG schließe nach seinem Wortlaut eine weitere Selbstversicherung nicht aus, sondern enthalte nur eine Einschränkung für die Anzahl der versicherten Personen pro Pflegefall. Aus der Entscheidung des VwGH vom 20.11.2019, Ro 2019/08/0019, ergebe sich, dass eine solche „Doppelversicherung“ möglich und zulässig sei. Der Gesetzgeber normiere nämlich keine überwiegende, sondern eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft. Diese sei nach der Judikatur des VwGH bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen und damit seien zwei oder mehrere Pflegefälle denkbar, möglich und zulässig. Es sei gleichheitswidrig, eine mehrfache Versicherung durch Kumulierung einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG mit einer oder mehreren Pflichtversicherungen infolge Erwerbstätigkeit zuzulassen, eine mehrfache Versicherung aufgrund mehrerer Pflegefälle jedoch nicht. Zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin wird angeführt, dass sie die Tante, faktische Pflegemutter und Erwachsenenvertreterin des Y sei, und die Beischaffung des Pflegschaftsaktes beantragt. Zum Pflegebedarf des Y wurde ausführlich Stellung genommen und auf das Verfahren betreffend den Grad der Behinderung, sowie auf das im Mindestsicherungsverfahren eingeholte Gutachten verwiesen. Es wurde der Antrag gestellt, den Akt XXXX beizuschaffen. Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX stattgegeben werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit. Darin wird ausgeführt, dass Y bereits im Kindergartenalter der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als Pflegekind übergeben worden sei. Er sei behindert. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Pflege römisch 40 selbstversichert iSd Paragraph 18 b, ASVG sei. Paragraph 18 b, ASVG schließe nach seinem Wortlaut eine weitere Selbstversicherung nicht aus, sondern enthalte nur eine Einschränkung für die Anzahl der versicherten Personen pro Pflegefall. Aus der Entscheidung des VwGH vom 20.11.2019, Ro 2019/08/0019, ergebe sich, dass eine solche „Doppelversicherung“ möglich und zulässig sei. Der Gesetzgeber normiere nämlich keine überwiegende, sondern eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft. Diese sei nach der Judikatur des VwGH bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen und damit seien zwei oder mehrere Pflegefälle denkbar, möglich und zulässig. Es sei gleichheitswidrig, eine mehrfache Versicherung durch Kumulierung einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG mit einer oder mehreren Pflichtversicherungen infolge Erwerbstätigkeit zuzulassen, eine mehrfache Versicherung aufgrund mehrerer Pflegefälle jedoch nicht. Zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin wird angeführt, dass sie die Tante, faktische Pflegemutter und Erwachsenenvertreterin des Y sei, und die Beischaffung des Pflegschaftsaktes beantragt. Zum Pflegebedarf des Y wurde ausführlich Stellung genommen und auf das Verfahren betreffend den Grad der Behinderung, sowie auf das im Mindestsicherungsverfahren eingeholte Gutachten verwiesen. Es wurde der Antrag gestellt, den Akt römisch 40 beizuschaffen. Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 stattgegeben werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit.
- Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer Stellungnahme zur Vorlage vom XXXX w ird das Beschwerdevorbringen zusammengefasst wiedergegeben und angegeben, dass die Beschwerde im Postwege gesondert übermittelt werde. Zum Pflegebedarf des Y wird auf die Anamnese des anstaltsinternen Gutachtens vom XXXX verwiesen und angeführt, dass laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes zwar weiterhin ein Zustand nach psychosozialer Entwicklungsverzögerung mit aufrechter Eingliederung in eine Tagesstruktur mit Ausprägung einer vorerst unspezifischen Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, wobei auf Grund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG mangels ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Mit Bescheid vom XXXX sei Y das in der bisherigen Höhe der Pflegestufe 3 gewährte Pflegegeld mit Ablauf des Monates XXXX entzogen worden. Zum Vorbringen der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft wird vorgebracht, dass Y die Pflichtschule abgeschlossen sowie eine Sonderschule absolviert habe. Nunmehr befinde er sich in einer strukturierten Tagesstätte. Neben der Pflege des Y pflege die Beschwerdeführerin XXXX . Eine mehrfache begünstigte Selbstversicherung komme wegen der Pflege mehrerer Personen vom Wortlaut des § 18b ASVG in Betracht. Laut der zitierten Literatur werde diese Konstellation praktisch selten und vielfach auch an der Unmöglichkeit einer dauernden und mehrfachen „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ scheitern. Dies sei auch gegenständlich der Fall, da den Schilderungen in der Beschwerde zufolge, die Betreuung des Pflegekindes Y sehr aufwändig sei. Zudem gehe die Beschwerdeführerin auch einer geringfügigen Beschäftigung nach.
- Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer Stellungnahme zur Vorlage vom römisch 40 w ird das Beschwerdevorbringen zusammengefasst wiedergegeben und angegeben, dass die Beschwerde im Postwege gesondert übermittelt werde. Zum Pflegebedarf des Y wird auf die Anamnese des anstaltsinternen Gutachtens vom römisch 40 verwiesen und angeführt, dass laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes zwar weiterhin ein Zustand nach psychosozialer Entwicklungsverzögerung mit aufrechter Eingliederung in eine Tagesstruktur mit Ausprägung einer vorerst unspezifischen Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, wobei auf Grund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG mangels ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Mit Bescheid vom römisch 40 sei Y das in der bisherigen Höhe der Pflegestufe 3 gewährte Pflegegeld mit Ablauf des Monates römisch 40 entzogen worden. Zum Vorbringen der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft wird vorgebracht, dass Y die Pflichtschule abgeschlossen sowie eine Sonderschule absolviert habe. Nunmehr befinde er sich in einer strukturierten Tagesstätte. Neben der Pflege des Y pflege die Beschwerdeführerin römisch 40 . Eine mehrfache begünstigte Selbstversicherung komme wegen der Pflege mehrerer Personen vom Wortlaut des Paragraph 18 b, ASVG in Betracht. Laut der zitierten Literatur werde diese Konstellation praktisch selten und vielfach auch an der Unmöglichkeit einer dauernden und mehrfachen „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ scheitern. Dies sei auch gegenständlich der Fall, da den Schilderungen in der Beschwerde zufolge, die Betreuung des Pflegekindes Y sehr aufwändig sei. Zudem gehe die Beschwerdeführerin auch einer geringfügigen Beschäftigung nach.
- In der Stellungnahme vom XXXX wird seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass Y das Pflegegeld nicht entzogen worden sei, sondern der von der belangten Behörde angeführte Bescheid vom XXXX von dieser selbst aufgehoben worden sei. Mit Bescheid vom XXXX sei Y Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 zugesprochen worden. Zudem liege entgegen der Äußerung der belangten Behörde eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin vor. Diesbezüglich wurde auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Verfahren XXXX verwiesen. Des Weiteren stehe die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin einer Selbstversicherung laut Judikatur des VwGH nicht entgegen. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0053, sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, da sie den § 18a ASVG betreffe. Zur „Doppelpflege“ wird angeführt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin auch XXXX pflege und dafür gemäß § 18b ASVG selbstversichert sei. Die Kumulierung zweier oder mehrerer Selbstversicherungen nach § 18b ASVG aufgrund zweier oder mehrerer Pflegefälle sei möglich.
- In der Stellungnahme vom römisch 40 wird seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass Y das Pflegegeld nicht entzogen worden sei, sondern der von der belangten Behörde angeführte Bescheid vom römisch 40 von dieser selbst aufgehoben worden sei. Mit Bescheid vom römisch 40 sei Y Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 zugesprochen worden. Zudem liege entgegen der Äußerung der belangten Behörde eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin vor. Diesbezüglich wurde auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Verfahren römisch 40 verwiesen. Des Weiteren stehe die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin einer Selbstversicherung laut Judikatur des VwGH nicht entgegen. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0053, sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, da sie den Paragraph 18 a, ASVG betreffe. Zur „Doppelpflege“ wird angeführt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin auch römisch 40 pflege und dafür gemäß Paragraph 18 b, ASVG selbstversichert sei. Die Kumulierung zweier oder mehrerer Selbstversicherungen nach Paragraph 18 b, ASVG aufgrund zweier oder mehrerer Pflegefälle sei möglich.
- In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom XXXX nahm die PVA zur Rechtsfrage der Kumulation mehrerer Selbstversicherungen Stellung. Mit BGBl. I Nr. 217/2022 sei lediglich eine Klarstellung erfolgt. Damit sei die zum Ausdruck kommende Ansicht des Gesetzgebers, die Selbstversicherung insbesondere nach § 18b ASVG solle jeweils nur auf Grund eines einzigen Pflegefalls zulässig sein, auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Die Norm des § 18b ASVG habe zu keinem Zeitpunkt eine mehrfache Absicherung einer pflegenden Person bezweckt.
- In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom römisch 40 nahm die PVA zur Rechtsfrage der Kumulation mehrerer Selbstversicherungen Stellung. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, sei lediglich eine Klarstellung erfolgt. Damit sei die zum Ausdruck kommende Ansicht des Gesetzgebers, die Selbstversicherung insbesondere nach Paragraph 18 b, ASVG solle jeweils nur auf Grund eines einzigen Pflegefalls zulässig sein, auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Die Norm des Paragraph 18 b, ASVG habe zu keinem Zeitpunkt eine mehrfache Absicherung einer pflegenden Person bezweckt.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und die belangte Behörde teilnahmen. Es wurden die wesentlichen Bestandteile des Akteninhalts zusammengefasst und auch seitens der Parteien festgehalten, dass es sich im Verfahren lediglich um strittige Rechtsfragen handle. Ein ergänzendes Vorbringen zur Faktenlage wurde nicht erstattet. Es wurde zudem Einsicht in die bisher noch nicht übermittelte Beschwerdeschrift genommen und der PVA aufgetragen diese nachzureichen.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und die belangte Behörde teilnahmen. Es wurden die wesentlichen Bestandteile des Akteninhalts zusammengefasst und auch seitens der Parteien festgehalten, dass es sich im Verfahren lediglich um strittige Rechtsfragen handle. Ein ergänzendes Vorbringen zur Faktenlage wurde nicht erstattet. Es wurde zudem Einsicht in die bisher noch nicht übermittelte Beschwerdeschrift genommen und der PVA aufgetragen diese nachzureichen.
- Am XXXX erfolgte die Übermittlung der Beschwerdeschrift durch PVA.
- Am römisch 40 erfolgte die Übermittlung der Beschwerdeschrift durch PVA. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom XXXX wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung
§ 18bASVG für Zeiten der Pflege XXXX ab XXXX anerkannt.
Im ärztlichen Gutachten vom XXXX wurde ein Pflegebedarf XXXX im Ausmaß von 125,5 Stunden monatlich ermittelt. Bei XXXX der Beschwerdeführerin liegen folgende pflegerelevante Diagnosen vor: XXXX . Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege römisch 40 ab römisch 40 anerkannt. Im ärztlichen Gutachten vom römisch 40 wurde ein Pflegebedarf römisch 40 im Ausmaß von 125,5 Stunden monatlich ermittelt. Bei römisch 40 der Beschwerdeführerin liegen folgende pflegerelevante Diagnosen vor: römisch 40 . Mit Antrag vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Neffen XXXX ab 01.03.2022.Mit Antrag vom römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Neffen römisch 40 ab 01.03.
- Die Beschwerdeführerin lebt mit Y im gemeinsamen Haushalt im Inland und ist für ihn als Erwachsenenvertreterin registriert. Y bezieht seit 01.03.2022 Pflegegeld in der Höhe der Stufe
- Die Beschwerdeführerin ist geringfügig für etwa 4 Stunden pro Woche mit freier Zeiteinteilung unselbstständig beschäftigt. Y leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Störung des Sozialverhaltens, einer leichtgradigen Intelligenzminderung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Trichterbrust. Er ist seit 2020 bei XXXX und besucht die Tageswerkstätte täglich ungefähr von 08:00 bis 15:00 Uhr. Er ist seit 2020 bei römisch 40 und besucht die Tageswerkstätte täglich ungefähr von 08:00 bis 15:00 Uhr. Für Y besteht ein Pflegeaufwand von 133 Stunden pro Monat, der zum größten Teil von der Beschwerdeführerin erbracht wird. Y benötigt Unterstützung bei der Körperpflege d.h. die Beschwerdeführerin muss neben ihm stehen, damit er sich die Zähne putzt und sich duscht. Er braucht Motivationsgespräche um sich adäquat zu kleiden und Unterstützung bei der Einnahme der medikamentösen Therapie. Die Beschwerdeführerin bereitet die Mahlzeiten für ihn zu und kümmert sich um die Reinigung der Wohnung und seiner Wäsche. Er muss bei sämtlichen Wegen außer Haus, auch bei der täglichen Fahrt zur Tageswerkstätte und zurück, sowie zu den Terminen für seine Therapie, begleitet werden. Aufgrund seiner Erkrankungen kommt es auch immer wieder zu schwierigen Situationen, in denen ihn die Beschwerdeführerin unterstützen muss. Er uriniert beispielsweise regelmäßig in seinen Kasten in seine frische Wäsche und hat immer wieder Schlafprobleme, sodass er mehrmals pro Nacht aufsteht.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde. Am XXXX fand zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der die im Verfahrensakt enthaltenen wesentlichen Ermittlungsergebnisse angeführt wurden und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen. Weder die belangte Behörde noch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erstatteten ergänzendes Vorbringen zur Faktenlage. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde. Am römisch 40 fand zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der die im Verfahrensakt enthaltenen wesentlichen Ermittlungsergebnisse angeführt wurden und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen. Weder die belangte Behörde noch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erstatteten ergänzendes Vorbringen zur Faktenlage. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin erbrachten Aufwand für die Pflege des Y basieren auf dem Pflegegeldgutachten vom XXXX , ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Verfahren XXXX und dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin erbrachten Aufwand für die Pflege des Y basieren auf dem Pflegegeldgutachten vom römisch 40 , ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Verfahren römisch 40 und dem Beschwerdevorbringen. Für die Ermittlung des für die Zuerkennung der Selbstversicherung maßgeblichen Pflegebedarfs kann als Grundlage für die Beurteilung ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Ein solches liegt im gegenständlichen Verfahren bereits vor und war daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des für die Zuerkennung der Selbstversicherung maßgeblichen Pflegebedarfs kann als Grundlage für die Beurteilung ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Ein solches liegt im gegenständlichen Verfahren bereits vor und war daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Der gemäß der Einstufungsverordnung ermittelte Pflegebedarf des Y beträgt laut diesem Pflegegeldgutachten 133 Stunden pro Monat. Die Feststellungen zu den Leidenszuständen des Y ergeben sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Pflegegeldgutachten. Zur Feststellung, in welchem Umfang Pflegeleistungen durch die Beschwerdeführerin erbracht werden, sind neben den Angaben in der Befunderhebung des Gutachtens vom XXXX auch die Aussagen in der mündlichen Verhandlung im § 18a ASVG-Verfahren zur Zahl XXXX maßgeblich. Daraus ergab sich das klare Bild, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung des Y – abgesehen von der Zeit, die er in der Tageswerkstätte verbringt – nahezu alleine übernimmt. Sie lebt zwar im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, allerdings spricht sie durchwegs davon, dass sie selbst die Pflegetätigkeiten ausführt (VH-Protokoll XXXX S. 7f). Lediglich als die Wochenendaktivitäten thematisiert werden, erwähnt sie ihren Ehemann („Er ist am Wochenende immer bei mir und meinem Mann, wir gehen wandern, er ist bei jeder Tätigkeit dabei, die mein Mann und ich machen.“ VH-Protokoll XXXX S. 8). Es ergab sich damit aber insgesamt der eindeutige Eindruck, dass die Beschwerdeführerin wochentags die Betreuung ganz alleine übernimmt und für Y die wichtigste Bezugsperson darstellt. Sie begleitete ihn auch zu sämtlichen aktenkundigen Untersuchungen. Zur Feststellung, in welchem Umfang Pflegeleistungen durch die Beschwerdeführerin erbracht werden, sind neben den Angaben in der Befunderhebung des Gutachtens vom römisch 40 auch die Aussagen in der mündlichen Verhandlung im Paragraph 18 a, ASVG-Verfahren zur Zahl römisch 40 maßgeblich. Daraus ergab sich das klare Bild, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung des Y – abgesehen von der Zeit, die er in der Tageswerkstätte verbringt – nahezu alleine übernimmt. Sie lebt zwar im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, allerdings spricht sie durchwegs davon, dass sie selbst die Pflegetätigkeiten ausführt (VH-Protokoll römisch 40 S. 7f). Lediglich als die Wochenendaktivitäten thematisiert werden, erwähnt sie ihren Ehemann („Er ist am Wochenende immer bei mir und meinem Mann, wir gehen wandern, er ist bei jeder Tätigkeit dabei, die mein Mann und ich machen.“ VH-Protokoll römisch 40 S. 8). Es ergab sich damit aber insgesamt der eindeutige Eindruck, dass die Beschwerdeführerin wochentags die Betreuung ganz alleine übernimmt und für Y die wichtigste Bezugsperson darstellt. Sie begleitete ihn auch zu sämtlichen aktenkundigen Untersuchungen. Die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Pflegeleistungen und deren zeitlicher Umfang ergeben sich aus der Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom XXXX (Punkt
- auf S. 4) und aus der angeschlossenen Tabelle zur Ermittlung des Pflegebedarfs (S. 6). Die darin getroffene Beurteilung deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung im § 18a ASVG-Verfahren zur Zahl XXXX . Auch in Zusammenschau mit den aktenkundigen Befunden ergibt sich damit ein stimmiges Bild über das Ausmaß der erforderlichen Pflege des Y. Die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Pflegeleistungen und deren zeitlicher Umfang ergeben sich aus der Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom römisch 40 (Punkt
- auf S. 4) und aus der angeschlossenen Tabelle zur Ermittlung des Pflegebedarfs (S. 6). Die darin getroffene Beurteilung deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung im Paragraph 18 a, ASVG-Verfahren zur Zahl römisch 40 . Auch in Zusammenschau mit den aktenkundigen Befunden ergibt sich damit ein stimmiges Bild über das Ausmaß der erforderlichen Pflege des Y. Die belangte Behörde bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom XXXX betreffend den Pflegebedarf des Y demgegenüber auf das Gutachten vom XXXX eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, das zur Beurteilung der Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG für die Beschwerdeführerin eingeholt wurde. Die darin dokumentierte Befunderhebung und die ärztliche Einschätzung legen eine hohe Selbstständigkeit des Y im Alltag nahe. Festgehalten wird aber auch, dass die bei der Untersuchung ebenfalls anwesende Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Angaben des Y widersprochen hat. Dazu führt der Gutachter jedoch an, dass er nicht „den Eindruck gewinnt, einer Selbstüberschätzung des Versicherten [Anm.: gemeint wohl: Y] ausgesetzt zu sein“. Er geht also davon aus, dass die Aussagen des Y zu seinem Tagesablauf und seinen Fähigkeiten bei der Bewältigung des Alltags der Wahrheit entsprechen. Aus dem Gutachten ist jedoch nicht ersichtlich, worauf diese Einschätzung konkret basiert und inwieweit er bei der Untersuchung und Befundaufnahme Vorkehrungen getroffen hat, eine allfällige Selbstüberschätzung des Y zu erkennen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sämtliche vorgelegten Befunde der behandelnden Ärzt:innen und Psycholog:innen, sowie das im Rahmen des Verfahrens über die Mindestsicherung eingeholte ärztliche Gutachten vom XXXX einen deutlich höheren Betreuungsbedarf dokumentieren. Insbesondere wird in diesen Unterlagen übereinstimmend festgehalten, dass Y für die Fahrten zur Tageswerkstätte (und zurück) begleitet werden muss. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter aufgrund einer punktuellen Aussage des Y ohne eine detaillierte Begründung von dieser klaren Einschätzung der behandelnden Ärzt:innen und Psycholog:innen abgewichen ist. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem in der mündlichen Verhandlung am XXXX sehr lebensnah, wie sie versucht hat, Y auch in diesem Punkt zur Selbstständigkeit zu erziehen, aber aufgrund mehrmaliger Probleme beschlossen hat, ihn wieder auf dem Weg in die Tageswerkstätte zu begleiten (VH-Protokoll XXXX S. 7). Die belangte Behörde bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 betreffend den Pflegebedarf des Y demgegenüber auf das Gutachten vom römisch 40 eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, das zur Beurteilung der Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG für die Beschwerdeführerin eingeholt wurde. Die darin dokumentierte Befunderhebung und die ärztliche Einschätzung legen eine hohe Selbstständigkeit des Y im Alltag nahe. Festgehalten wird aber auch, dass die bei der Untersuchung ebenfalls anwesende Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Angaben des Y widersprochen hat. Dazu führt der Gutachter jedoch an, dass er nicht „den Eindruck gewinnt, einer Selbstüberschätzung des Versicherten [Anm.: gemeint wohl: Y] ausgesetzt zu sein“. Er geht also davon aus, dass die Aussagen des Y zu seinem Tagesablauf und seinen Fähigkeiten bei der Bewältigung des Alltags der Wahrheit entsprechen. Aus dem Gutachten ist jedoch nicht ersichtlich, worauf diese Einschätzung konkret basiert und inwieweit er bei der Untersuchung und Befundaufnahme Vorkehrungen getroffen hat, eine allfällige Selbstüberschätzung des Y zu erkennen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sämtliche vorgelegten Befunde der behandelnden Ärzt:innen und Psycholog:innen, sowie das im Rahmen des Verfahrens über die Mindestsicherung eingeholte ärztliche Gutachten vom römisch 40 einen deutlich höheren Betreuungsbedarf dokumentieren. Insbesondere wird in diesen Unterlagen übereinstimmend festgehalten, dass Y für die Fahrten zur Tageswerkstätte (und zurück) begleitet werden muss. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter aufgrund einer punktuellen Aussage des Y ohne eine detaillierte Begründung von dieser klaren Einschätzung der behandelnden Ärzt:innen und Psycholog:innen abgewichen ist. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 sehr lebensnah, wie sie versucht hat, Y auch in diesem Punkt zur Selbstständigkeit zu erziehen, aber aufgrund mehrmaliger Probleme beschlossen hat, ihn wieder auf dem Weg in die Tageswerkstätte zu begleiten (VH-Protokoll römisch 40 S. 7). Das von der PVA ins Treffen geführte Gutachten vom XXXX vermochte daher nicht das aktuellere Pflegegeldgutachten vom XXXX , welches ein deutlich differenzierteres Bild liefert und überdies im Einklang mit den vorliegenden Befunden steht, zu widerlegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf das Gutachten vom XXXX als Entscheidungsgrundlage hingewiesen hat und seitens der PVA kein diesem entgegenstehendes Vorbringen betreffend den Pflegebedarf bzw. die tatsächlich von der Beschwerdeführerin erbrachten Pflegeleistungen erstattet wurde. Das von der PVA ins Treffen geführte Gutachten vom römisch 40 vermochte daher nicht das aktuellere Pflegegeldgutachten vom römisch 40 , welches ein deutlich differenzierteres Bild liefert und überdies im Einklang mit den vorliegenden Befunden steht, zu widerlegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf das Gutachten vom römisch 40 als Entscheidungsgrundlage hingewiesen hat und seitens der PVA kein diesem entgegenstehendes Vorbringen betreffend den Pflegebedarf bzw. die tatsächlich von der Beschwerdeführerin erbrachten Pflegeleistungen erstattet wurde. Betreffend die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge ist anzuführen, dass das im Rahmen des Mindestsicherungsverfahrens eingeholte Gutachten vom XXXX bereits aktenkundig ist und zudem bereits aufgrund der übrigen medizinischen Unterlagen und Gutachten ein klares Bild über den Pflegebedarf des Y gewonnen werden konnte. Auch die Beischaffung des Pflegschaftsaktes zur Klärung der Angehörigeneigenschaft war nicht erforderlich (s. dazu rechtliche Beurteilung Punkt 3.2.1.). Betreffend die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge ist anzuführen, dass das im Rahmen des Mindestsicherungsverfahrens eingeholte Gutachten vom römisch 40 bereits aktenkundig ist und zudem bereits aufgrund der übrigen medizinischen Unterlagen und Gutachten ein klares Bild über den Pflegebedarf des Y gewonnen werden konnte. Auch die Beischaffung des Pflegschaftsaktes zur Klärung der Angehörigeneigenschaft war nicht erforderlich (s. dazu rechtliche Beurteilung Punkt 3.2.1.).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde 3.
- maßgebliche Rechtsgrundlagen § 18b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lautet auszugsweise: Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lautet auszugsweise:
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat. [...] § 18b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 lautet auszugsweise:Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, lautet auszugsweise:
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
- für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
- für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
- für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat. [...] § 780 ASVG lautet auszugsweise: Paragraph 780, ASVG lautet auszugsweise: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:
- mit
- Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a;
- mit
- Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18 b Absatz eins a,; [...] 3.
- Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde: 3.2.
- Der für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG in Betracht kommende Zeitraum und die allgemeinen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG (Angehörigeneigenschaft, Pflegegeldbezug, Pflege in häuslicher Umgebung, Wohnsitz im Inland)3.2.
- Der für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG in Betracht kommende Zeitraum und die allgemeinen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG (Angehörigeneigenschaft, Pflegegeldbezug, Pflege in häuslicher Umgebung, Wohnsitz im Inland) Zwar geht aus § 18b Abs. 2 ASVG hervor, dass sich der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung nach dem Beginn der Pflegetätigkeit richtet, aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG ergibt sich jedoch eine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten. In seinem Erkenntnis vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022, hat der VwGH ausgesprochen, dass unter dem Anspruch auf Selbstversicherung nach § 18b ASVG nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der:die Antragsteller:in für die von ihm/ihr entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist auch die Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Es ergibt sich daher aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann. Zwar geht aus Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG hervor, dass sich der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung nach dem Beginn der Pflegetätigkeit richtet, aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ergibt sich jedoch eine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten. In seinem Erkenntnis vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022, hat der VwGH ausgesprochen, dass unter dem Anspruch auf Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in Paragraph 18 b, ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der:die Antragsteller:in für die von ihm/ihr entsprechend Paragraph 18 b, ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist auch die Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Es ergibt sich daher aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann. Für den vorliegenden Fall mit dem XXXX als Antragszeitpunkt bedeutet das, dass der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung der XXXX ist. Für den vorliegenden Fall mit dem römisch 40 als Antragszeitpunkt bedeutet das, dass der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung der römisch 40 ist. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag jedoch die Selbstversicherung ab dem 01.03.2022 beantragt hat und Y auch erst ab dem 01.03.2022 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 zugesprochen wurde, schränkt sich der in Betracht kommende Zeitraum, in dem die allgemeinen Voraussetzungen des § 18b ASVG erfüllt sind, auf ab 01.03.2022 bis laufend ein. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag jedoch die Selbstversicherung ab dem 01.03.2022 beantragt hat und Y auch erst ab dem 01.03.2022 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 zugesprochen wurde, schränkt sich der in Betracht kommende Zeitraum, in dem die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 18 b, ASVG erfüllt sind, auf ab 01.03.2022 bis laufend ein. Die übrigen allgemeinen Voraussetzungen liegen ab diesem Zeitpunkt bis laufend unstrittig vor: Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind den Materialien (vgl. SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR
- GP 4) zufolge jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.Nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG sind den Materialien vergleiche SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4) zufolge jene Personen, die auch im Sinne des Paragraph 77, Absatz 6, ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist. Die Beschwerdeführerin ist damit als Tante des Y Angehörige im Sinne des § 18b ASVG. Die Beschwerdeführerin ist damit als Tante des Y Angehörige im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und pflegt Y in häuslicher Umgebung, da er gemeinsam mit ihr in einem Haushalt lebt. 3.2.
- Der explizite Ausschluss bestimmter Zeiten nach § 18b Abs. 1a ASVG 3.2.
- Der explizite Ausschluss bestimmter Zeiten nach Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG Gemäß § 18b Abs. 1a ASVG sind bestimmte Zeiten von der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG sind bestimmte Zeiten von der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen. Während in § 18b Abs. 1a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lediglich die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen war, sind mit der Novelle durch BGBl. I Nr. 217/2022 (Inkrafttreten mit 01.01.2023) weitere Ausschlusstatbestände in § 18b Abs. 1a ASVG ergänzt worden. Nunmehr ist in § 18b Abs. 1a Z 3 ASVG explizit normiert, dass die Selbstversicherung auch für die Zeit ausgeschlossen ist, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt. Während in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lediglich die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen war, sind mit der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, (Inkrafttreten mit 01.01.2023) weitere Ausschlusstatbestände in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG ergänzt worden. Nunmehr ist in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer 3, ASVG explizit normiert, dass die Selbstversicherung auch für die Zeit ausgeschlossen ist, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt. 3.2.
- Zur anzuwendenden Rechtslage § 18b Abs. 1a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 trat gemäß § 780 ASVG mit 01.01.2023 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, trat gemäß Paragraph 780, ASVG mit 01.01.2023 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Da der Antrag der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2022 gestellt wurde und zudem auch der beantragte Zeitraum in das Jahr 2022 zurückreicht, ist zu prüfen, ob bzw. für welche Zeiträume jeweils die Rechtslage vor dem 01.01.2023 bzw. die Rechtslage ab dem 01.01.2023 anzuwenden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 - in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 19.2.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist […] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum (hier:
- Oktober 1977 bis
- Mai 1978) in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren (hier: § 29 Abs. 1 iVm § 409 ASVG) regeln (vgl. VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 24.1.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346). (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098)Wie der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 - in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 19.2.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist […] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum (hier:
- Oktober 1977 bis
- Mai 1978) in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren (hier: Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 409, ASVG) regeln vergleiche VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 24.1.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346). (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098) Im Sinne dieser Judikatur ist daher § 18b ASVG als Versicherungstatbestand mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung in der im jeweils zu beurteilenden Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Im Sinne dieser Judikatur ist daher Paragraph 18 b, ASVG als Versicherungstatbestand mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung in der im jeweils zu beurteilenden Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Die seitens der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, wonach aufgrund der Antragsstellung im Jahr 2022 aus Gründen des Vertrauens und des Rechtsschutzes betreffend den gesamten beantragten Zeitraum bis laufend die Rechtslage vor dem BGBl. I Nr. 217/2022 anzuwenden sei, ist damit nicht zutreffend. Für eine solche Rechtsauslegung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialen und der höchstgerichtlichen Judikatur Anhaltspunkte. Hätte der Gesetzgeber eine solche Anknüpfung an den Antragszeitpunkt vorsehen wollen, hätte es einer entsprechenden Übergangsbestimmung bedurft, die aber in Hinblick auf BGBl. I Nr. 217/2022 nicht erlassen wurde. Die seitens der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, wonach aufgrund der Antragsstellung im Jahr 2022 aus Gründen des Vertrauens und des Rechtsschutzes betreffend den gesamten beantragten Zeitraum bis laufend die Rechtslage vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, anzuwenden sei, ist damit nicht zutreffend. Für eine solche Rechtsauslegung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialen und der höchstgerichtlichen Judikatur Anhaltspunkte. Hätte der Gesetzgeber eine solche Anknüpfung an den Antragszeitpunkt vorsehen wollen, hätte es einer entsprechenden Übergangsbestimmung bedurft, die aber in Hinblick auf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, nicht erlassen wurde. Die belangte Behörde tritt einer zeitraumbezogenen Beurteilung nicht entgegen, sondern vertritt die Rechtsansicht, dass sowohl nach der Rechtslage vor dem 01.01.2023 als auch nach der aktuellen Rechtslage eine parallele mehrfache Selbstversicherung nach § 18b ASVG nicht möglich sei. Die belangte Behörde tritt einer zeitraumbezogenen Beurteilung nicht entgegen, sondern vertritt die Rechtsansicht, dass sowohl nach der Rechtslage vor dem 01.01.2023 als auch nach der aktuellen Rechtslage eine parallele mehrfache Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG nicht möglich sei. Für den Zeitraum ab 01.01.2023 ist daher jedenfalls die aktuelle Rechtslage in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 anzuwenden und damit auch die Regelung des § 18b Abs. 1a Z 3 ASVG, wonach für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt, eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG ausgeschlossen ist. Für den Zeitraum ab 01.01.2023 ist daher jedenfalls die aktuelle Rechtslage in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, anzuwenden und damit auch die Regelung des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer 3, ASVG, wonach für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt, eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen ist. Da die Beschwerdeführerin bereits seit dem 01.04.2021 bis laufend für die Pflege XXXX nach § 18b ASVG selbstversichert ist, besteht ab dem 01.01.2023 für sie kein Anspruch auf (eine zusätzliche) Selbstversicherung nach § 18b ASVG aufgrund der Pflege des Y. Da die Beschwerdeführerin bereits seit dem 01.04.2021 bis laufend für die Pflege römisch 40 nach Paragraph 18 b, ASVG selbstversichert ist, besteht ab dem 01.01.2023 für sie kein Anspruch auf (eine zusätzliche) Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG aufgrund der Pflege des Y. Für den davorliegenden Teil des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes, nämlich 01.03.2022 bis 31.12.2022, ist die Berechtigung zur Selbstversicherung für die Pflege des Y aufgrund der bis 31.12.2022 in Kraft gestandenen Rechtslage zu prüfen. 3.2.
- Zur Möglichkeit einer gleichzeitigen Selbstversicherung für zwei Pflegefälle nach § 18b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/20133.2.
- Zur Möglichkeit einer gleichzeitigen Selbstversicherung für zwei Pflegefälle nach Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, Nach der Rechtslage vor dem 01.01.2023 kann ein Ausschluss einer mehrfachen Selbstversicherung für mehrere zu pflegende Angehörige nicht erkannt werden. Zwar wurde ein solcher Sachverhalt, bei der eine Person mehrere Angehörige pflegt und dafür eine mehrfache Selbstversicherung nach § 18b ASVG anstrebt, bisher noch nicht in einer Entscheidung des VwGH beurteilt. Allerdings gibt es bereits eine klare Rechtsprechung zu Fällen einer Kumulierung der Selbstversicherung nach §18b ASVG mit anderen Versicherungstatbeständen. Die darin angestellten Erwägungen des VwGH zum Erfordernis einer expliziten Regelung von Ausschlusstatbeständen sind auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Zwar wurde ein solcher Sachverhalt, bei der eine Person mehrere Angehörige pflegt und dafür eine mehrfache Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG anstrebt, bisher noch nicht in einer Entscheidung des VwGH beurteilt. Allerdings gibt es bereits eine klare Rechtsprechung zu Fällen einer Kumulierung der Selbstversicherung nach §18b ASVG mit anderen Versicherungstatbeständen. Die darin angestellten Erwägungen des VwGH zum Erfordernis einer expliziten Regelung von Ausschlusstatbeständen sind auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Zur Frage des Anspruchs auf Selbstversicherung nach § 18b ASVG bei gleichzeitigen Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084): Zur Frage des Anspruchs auf Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG bei gleichzeitigen Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084): „Durch die Einführung des § 18b ASVG sollte zwar in erster Linie eine Lücke in Bezug auf die Selbstversicherungsmöglichkeit für pflegende Personen geschlossen werden (vgl. neuerlich ErläutRV 1111 BlgNR
- GP 4). Dieser Normzweck steht aber – mangels Subsidiaritäts- oder Ausschlussregelungen – einer mehrfachen Versicherung durch Kumulierung einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG mit einer oder mehreren Pflichtversicherungen infolge Erwerbstätigkeit nicht entgegen.“ [Hervorhebungen ergänzt]„Durch die Einführung des Paragraph 18 b, ASVG sollte zwar in erster Linie eine Lücke in Bezug auf die Selbstversicherungsmöglichkeit für pflegende Personen geschlossen werden vergleiche neuerlich ErläutRV 1111 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4). Dieser Normzweck steht aber – mangels Subsidiaritäts- oder Ausschlussregelungen – einer mehrfachen Versicherung durch Kumulierung einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG mit einer oder mehreren Pflichtversicherungen infolge Erwerbstätigkeit nicht entgegen.“ [Hervorhebungen ergänzt] Zur Frage der gleichzeitigen Selbstversicherung nach § 18b ASVG und einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/08/0019): Zur Frage der gleichzeitigen Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG und einer Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/08/0019): „§ 18a Abs. 2 Z 1 ASVG schloss bis zur Novelle BGBl. I Nr. 2/2015 die Selbstversicherung nach § 18a ASVG für eine Zeit aus, während der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung (der eine Beanspruchung der Arbeitskraft durch Pflege des nahen Angehörigen zu Grunde liegt) bestand. § 18b ASVG sah einen solchen Ausschluss für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG von vornherein nicht vor. Das mit der Novelle BGBl. I Nr. 2/2015 zum Ausdruck gebrachte Ziel, neben der Pflege von Angehörigen (und der daraus erwachsenden Möglichkeit der Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzulassen, bezieht sich auch auf die Ermöglichung einer gleichzeitigen Weiterversicherung, zumal diese es dem Versicherten ermöglicht, die mit seiner früheren Erwerbstätigkeit verbundene pensionsrechtliche Absicherung weiter zu führen.„§ 18a Absatz 2, Ziffer eins, ASVG schloss bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG für eine Zeit aus, während der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung (der eine Beanspruchung der Arbeitskraft durch Pflege des nahen Angehörigen zu Grunde liegt) bestand. Paragraph 18 b, ASVG sah einen solchen Ausschluss für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG von vornherein nicht vor. Das mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, zum Ausdruck gebrachte Ziel, neben der Pflege von Angehörigen (und der daraus erwachsenden Möglichkeit der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzulassen, bezieht sich auch auf die Ermöglichung einer gleichzeitigen Weiterversicherung, zumal diese es dem Versicherten ermöglicht, die mit seiner früheren Erwerbstätigkeit verbundene pensionsrechtliche Absicherung weiter zu führen. Hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung steht das Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG gleich (§ 18a Abs. 7 und § 18b Abs. 5 ASVG). Aus dieser Gleichstellung einer Selbstversicherung auf Grund der Pflege von Angehörigen mit einer Pflichtversicherung kann aber nicht abgeleitet werden, dass zu einer bestehenden Weiterversicherung nach § 17 ASVG keine Selbstversicherung nach § 18b ASVG hinzutreten dürfte, zumal der pflegende Angehörige bei Versagung einer solchen Selbstversicherung von der Begünstigung durch Beitragstragung des Bundes (§ 77 Abs. 8 iVm § 18b Abs. 1 ASVG: "erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft", vgl. zu diesem Begriff VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0084) in wohl gleichheitswidriger Weise ausgeschlossen würde. Dass der pflegende Angehörige hinsichtlich seiner Weiterversicherung nach § 17 ASVG unter Umständen auch in den Genuss der Begünstigung durch Beitragstragung des Bundes gemäß § 77 Abs. 6 ASVG ("gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft") kommen könnte, ändert daran nichts. Eine zeitliche Überschneidung einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG und einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG (unter Bildung der Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 5a ASVG) ist somit zulässig.“ [Hervorhebungen ergänzt]Hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung steht das Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG gleich (Paragraph 18 a, Absatz 7 und Paragraph 18 b, Absatz 5, ASVG). Aus dieser Gleichstellung einer Selbstversicherung auf Grund der Pflege von Angehörigen mit einer Pflichtversicherung kann aber nicht abgeleitet werden, dass zu einer bestehenden Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG keine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG hinzutreten dürfte, zumal der pflegende Angehörige bei Versagung einer solchen Selbstversicherung von der Begünstigung durch Beitragstragung des Bundes (Paragraph 77, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG: "erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft", vergleiche zu diesem Begriff VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0084) in wohl gleichheitswidriger Weise ausgeschlossen würde. Dass der pflegende Angehörige hinsichtlich seiner Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG unter Umständen auch in den Genuss der Begünstigung durch Beitragstragung des Bundes gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG ("gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft") kommen könnte, ändert daran nichts. Eine zeitliche Überschneidung einer Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG und einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG (unter Bildung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 b, Absatz 5 a, ASVG) ist somit zulässig.“ [Hervorhebungen ergänzt] Aus dieser Judikatur des VwGH geht hervor, dass nur auf die im Gesetz ausdrücklich normierten Ausschlussregelungen abzustellen ist und abgesehen davon, eine Überschneidung von Zeiten der Selbstversicherung nach § 18b ASVG und anderen Versicherungszeiten grundsätzlich zulässig ist. Aus dieser Judikatur des VwGH geht hervor, dass nur auf die im Gesetz ausdrücklich normierten Ausschlussregelungen abzustellen ist und abgesehen davon, eine Überschneidung von Zeiten der Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG und anderen Versicherungszeiten grundsätzlich zulässig ist. Eine solche explizite Ausschlussregelung betreffend die mehrfache Selbstversicherung nach § 18b ASVG besteht allerdings in der Fassung des BGBl. I Nr. 138/2013 eben gerade nicht. Eine solche explizite Ausschlussregelung betreffend die mehrfache Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG besteht allerdings in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, eben gerade nicht. Es kann darin auch keine planwidrige Lücke des Gesetzes erkannt werden. Immerhin ist in der Stammfassung der Parallelbestimmung des § 18a ASVG (BGBl. 609/1987) bereits in dessen Abs. 2 Z 1 ein solcher Ausschluss vorgesehen, der erst mit BGBl. I Nr. 2/2015 gleichzeitig mit der Änderung von „gänzlicher“ zu „überwiegender“ Beanspruchung der Arbeitskraft aufgehoben wurde. In dem mit BGBl. I Nr. 132/2005 eingefügten § 18b ASVG, der eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft voraussetzt, war ein solcher Ausschluss hingegen von Anfang an nicht normiert. Es kann darin auch keine planwidrige Lücke des Gesetzes erkannt werden. Immerhin ist in der Stammfassung der Parallelbestimmung des Paragraph 18 a, ASVG Bundesgesetzblatt 609 aus 1987,) bereits in dessen Absatz 2, Ziffer eins, ein solcher Ausschluss vorgesehen, der erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, gleichzeitig mit der Änderung von „gänzlicher“ zu „überwiegender“ Beanspruchung der Arbeitskraft aufgehoben wurde. In dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, eingefügten Paragraph 18 b, ASVG, der eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft voraussetzt, war ein solcher Ausschluss hingegen von Anfang an nicht normiert. Auch der Umstand, dass mit BGBl. I Nr. 217/2022 schließlich in Abs. 1a der Ausschluss der mehrfachen Selbstversicherung ausdrücklich vorgesehen wurde, spricht dafür, dass diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht vom Gesetz erfasst waren bzw. erst durch die Neuregelung gewisse Doppelversicherungstatbestände ausgeschlossen werden sollten, dies wohl auch im Hinblick auf die rezente Judikatur des VwGH. Auch der Umstand, dass mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, schließlich in Absatz eins a, der Ausschluss der mehrfachen Selbstversicherung ausdrücklich vorgesehen wurde, spricht dafür, dass diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht vom Gesetz erfasst waren bzw. erst durch die Neuregelung gewisse Doppelversicherungstatbestände ausgeschlossen werden sollten, dies wohl auch im Hinblick auf die rezente Judikatur des VwGH. Dies zeigt sich exemplarisch anhand der nunmehr geschaffenen Ausnahmeregelung des § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG. Der VwGH sprach in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004, nämlich aus, dass in den Fällen der Selbstversicherung auf Grund einer Angehörigenpflege iSd § 18a Abs. 1 und § 18b Abs. 1 ASVG der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Pflichtversicherung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Angehörigenpflege nicht gilt. Der Ausschluss bei den Versicherungen nach § 16a ASVG und § 17 ASVG beruht auf jeweils auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Weder § 18b ASVG noch – nach der Aufhebung der diesbezüglichen Einschränkung durch das SVAG [Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2015] – § 18a ASVG sehen im Fall eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung einen Ausschluss von der jeweiligen Selbstversicherung in der Angehörigenpflege vor, wie ihn der Gesetzgeber in den erwähnten Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich angeordnet hat.Dies zeigt sich exemplarisch anhand der nunmehr geschaffenen Ausnahmeregelung des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG. Der VwGH sprach in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004, nämlich aus, dass in den Fällen der Selbstversicherung auf Grund einer Angehörigenpflege iSd Paragraph 18 a, Absatz eins und Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Pflichtversicherung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Angehörigenpflege nicht gilt. Der Ausschluss bei den Versicherungen nach Paragraph 16 a, ASVG und Paragraph 17, ASVG beruht auf jeweils auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Weder Paragraph 18 b, ASVG noch – nach der Aufhebung der diesbezüglichen Einschränkung durch das SVAG [Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2/2015] – Paragraph 18 a, ASVG sehen im Fall eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung einen Ausschluss von der jeweiligen Selbstversicherung in der Angehörigenpflege vor, wie ihn der Gesetzgeber in den erwähnten Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich angeordnet hat. Hier bezog sich der VwGH wiederum auf das Nichtbestehen eines ausdrücklichen Ausschlusses nach dem Gesetzeswortlaut und bejahte damit die Möglichkeit einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG bei Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Hier bezog sich der VwGH wiederum auf das Nichtbestehen eines ausdrücklichen Ausschlusses nach dem Gesetzeswortlaut und bejahte damit die Möglichkeit einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG bei Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Mit der Novellierung durch BGBl. I Nr. 217/2022 (Einführung des § 18b Abs. 1a Z 3 ASVG) reagierte der Gesetzgeber auf diese Judikatur und schloss eine parallele mehrfache Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG bzw. gemäß § 18a ASVG und § 18b ASVG explizit aus. Mit der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, (Einführung des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer 3, ASVG) reagierte der Gesetzgeber auf diese Judikatur und schloss eine parallele mehrfache Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG bzw. gemäß Paragraph 18 a, ASVG und Paragraph 18 b, ASVG explizit aus. In der von der PVA ins Treffen geführten Kommentar-Literatur (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG, Stand 1.7.2018, rdb.at, RZ 9) wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine mehrfache begünstigte Selbstversicherung wegen der Pflege mehrerer Personen nach dem Wortlaut des § 18b in Betracht kommt und etwa im Falle der Pflege beider noch zu Hause lebender Elternteile durch ein Kind auch nicht zweckwidrig erscheint. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Konstellation vielfach an der Unmöglichkeit einer dauernden und mehrfachen „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ scheitern wird. In der von der PVA ins Treffen geführten Kommentar-Literatur (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG, Stand 1.7.2018, rdb.at, RZ 9) wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine mehrfache begünstigte Selbstversicherung wegen der Pflege mehrerer Personen nach dem Wortlaut des Paragraph 18 b, in Betracht kommt und etwa im Falle der Pflege beider noch zu Hause lebender Elternteile durch ein Kind auch nicht zweckwidrig erscheint. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Konstellation vielfach an der Unmöglichkeit einer dauernden und mehrfachen „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ scheitern wird. Allerdings lässt sich daraus kein sich aus dem Gesetz automatisch ergebender Ausschluss einer mehrfachen Selbstversicherung ableiten. Vielmehr ist anhand der von der Judikatur entwickelten Kriterien konkret zu prüfen, ob eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft auch betreffend die weitere zu pflegende Person vorliegt. 3.2.
- Zur erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.03.2022 bis 31.12.2022 Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung - ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen. (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung - ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist vergleiche in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen. (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Was die Ermittlung der - für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten - Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG - auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird - sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung - EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein. (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was die Ermittlung der - für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten - Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG - auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird - sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung - EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein. (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen.Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen. Im vorliegenden Fall liegt bereits ein auf Basis der Einstufungsverordnung erstelltes medizinisches Gutachten vor, in dem ein Pflegeaufwand von 133 Stunden monatlich für Y ermittelt wurde. Da die erforderlichen Pflegeleistungen zum größten Teil von der Beschwerdeführerin erbracht werden, wird daher die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Y erheblich beansprucht. Es schadet auch nicht, dass Y wochentags von 08:00 bis 15:00 Uhr eine Tageswerkstätte besucht. Immerhin muss die Beschwerdeführerin ihn auf dem Weg dorthin begleiten und ihn auch abholen. Zudem besteht in der übrigen Zeit ein besonders intensiver Betreuungsaufwand, da sie ihn nicht unbeaufsichtigt lassen kann und bei nahezu allen Belangen des Alltags anleiten muss. Betreffend den Hinweis in Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at, RZ 9) dass die mehrfache Selbstversicherung nach § 18b ASVG vielfach an der Unmöglichkeit einer dauernden und mehrfachen „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ scheitern wird, ist anzuführen, dass im vorliegenden Fall beide zu pflegenden Personen „lediglich“ Pflegestufe 3, nämlich einen Pflegebedarf von 125,5 bzw. 133 Stunden monatlich, haben. Zudem besucht Y wochentags eine Tageswerkstätte, sodass der Beschwerdeführerin auch Zeit für die Pflege XXXX bleibt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beiden zu pflegenden Personen eine gänzlich unterschiedliche Art der Betreuung benötigen. Während Y vor allem beaufsichtigt und psychisch unterstützt werden muss, aber mobil ist und rein körperlich alles selbst machen könnte, braucht XXXX keine durchgehende Beaufsichtigung, sondern aufgrund von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und Hilfe bei Körperpflege und Haushalt. Dieser Umstand erleichtert die Vereinbarkeit dieser beiden Betreuungsverpflichtungen. Weiters geht die Beschwerdeführerin nur in einem sehr geringen Ausmaß von 4 Stunden pro Woche mit freier Zeiteinteilung einer Erwerbstätigkeit nach, während die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die höchstgerichtliche Judikatur auch bei weitaus höher zeitlicher Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit bejaht wurde (z.B. VwGH 02.02.2017, Ro 2015/08/0025, betreffend eine selbstständige Landwirtin; VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, wonach eine Erwerbstätigkeit als Angestellter im Umfang von 24 Stunden wöchentlich und zusätzliche Tätigkeit als selbständiger Landwirt, die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft nicht ausschließe). Betreffend den Hinweis in Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at, RZ 9) dass die mehrfache Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG vielfach an der Unmöglichkeit einer dauernden und mehrfachen „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ scheitern wird, ist anzuführen, dass im vorliegenden Fall beide zu pflegenden Personen „lediglich“ Pflegestufe 3, nämlich einen Pflegebedarf von 125,5 bzw. 133 Stunden monatlich, haben. Zudem besucht Y wochentags eine Tageswerkstätte, sodass der Beschwerdeführerin auch Zeit für die Pflege römisch 40 bleibt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beiden zu pflegenden Personen eine gänzlich unterschiedliche Art der Betreuung benötigen. Während Y vor allem beaufsichtigt und psychisch unterstützt werden muss, aber mobil ist und rein körperlich alles selbst machen könnte, braucht römisch 40 keine durchgehende Beaufsichtigung, sondern aufgrund von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und Hilfe bei Körperpflege und Haushalt. Dieser Umstand erleichtert die Vereinbarkeit dieser beiden Betreuungsverpflichtungen. Weiters geht die Beschwerdeführerin nur in einem sehr geringen Ausmaß von 4 Stunden pro Woche mit freier Zeiteinteilung einer Erwerbstätigkeit nach, während die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die höchstgerichtliche Judikatur auch bei weitaus höher zeitlicher Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit bejaht wurde (z.B. VwGH 02.02.2017, Ro 2015/08/0025, betreffend eine selbstständige Landwirtin; VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, wonach eine Erwerbstätigkeit als Angestellter im Umfang von 24 Stunden wöchentlich und zusätzliche Tätigkeit als selbständiger Landwirt, die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft nicht ausschließe). Es ergaben sich damit im vorliegenden Fall keine Zweifel daran, dass durch die Pflege des Y eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin vorliegt. Der Beschwerde war daher betreffend den Zeitraum 01.03.2022 bis 31.12.2022 stattzugeben und für diesen Zeitraum die Berechtigung zur Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des Y gemäß § 18b ASVG festzustellen. Der Beschwerde war daher betreffend den Zeitraum 01.03.2022 bis 31.12.2022 stattzugeben und für diesen Zeitraum die Berechtigung zur Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des Y gemäß Paragraph 18 b, ASVG festzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zeitraumbezogene Anwendung der jeweiligen Rechtslage bei Fragen der Versicherungspflicht bzw. -berechtigung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (s. rechtliche Beurteilung 3.2.3.). Das Nichtvorliegen eines Ausschlusses für Zeiten, in denen bereits eine andere Selbstversicherung aufgrund eines anderen Pflegefalls besteht, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des Gesetzes, das bis 31.12.2022 keinen solchen expliziten Ausschluss einer mehrfachen Selbstversicherung enthielt, sowie aus der zu vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Judikatur des VwGH (s. rechtliche Beurteilung 3.2.4.). Zu den Beurteilungskriterien für das Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18b ASVG besteht ebenfalls ständige Judikatur des VwGH (s. rechtliche Beurteilung 3.2.5.). Die zeitraumbezogene Anwendung der jeweiligen Rechtslage bei Fragen der Versicherungspflicht bzw. -berechtigung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (s. rechtliche Beurteilung 3.2.3.). Das Nichtvorliegen eines Ausschlusses für Zeiten, in denen bereits eine andere Selbstversicherung aufgrund eines anderen Pflegefalls besteht, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des Gesetzes, das bis 31.12.2022 keinen solchen expliziten Ausschluss einer mehrfachen Selbstversicherung enthielt, sowie aus der zu vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Judikatur des VwGH (s. rechtliche Beurteilung 3.2.4.). Zu den Beurteilungskriterien für das Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 b, ASVG besteht ebenfalls ständige Judikatur des VwGH (s. rechtliche Beurteilung 3.2.5.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2262014.1.00