RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW179 2238975-1 Spruch, W179 2238975-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduar
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren – und nach Verständigung der Parteien über das vorläufige Ermittlungsergebnis – über die Kosten und das Mengengerüst der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren – und nach Verständigung der Parteien über das vorläufige Ermittlungsergebnis – über die Kosten und das Mengengerüst der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 ab.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Rechtsmittel.
- Nach wechselseitiger Beschwerdemitteilung erhalten die Parteien wiederholt die Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wird die Beschwerde der Gerichtsabteilung W179 neu zugewiesen.
- Mit Schriftsatz vom XXXX teilt die Rechtsmittelwerberin mit, dass sie die Beschwerde – in Hinblick auf das den Präzedenzfall entscheidende rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , W179 XXXX – unwiderruflich zurückziehe und die Einstellung des Verfahrens beantrage.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilt die Rechtsmittelwerberin mit, dass sie die Beschwerde – in Hinblick auf das den Präzedenzfall entscheidende rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , W179 römisch 40 – unwiderruflich zurückziehe und die Einstellung des Verfahrens beantrage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
- Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde mit Schreiben vom XXXX zurück.Die Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 zurück.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX .Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2238975.1.00