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{'item': 'W208 2259865-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW208 2259865-1 Spruch, W208 2259865-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 17.05.2022 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Adresse (Einfamilienhaus). In dem dazu mit 22.07.2022 datierten Fragebogen wurde vom BF angegeben, seit dem Jahr 2020 Hauptmieter in einem Haus seiner Eltern, Frau XXXX und Herrn XXXX zu sein und dafür Wohnkosten mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Außer dem BF würden noch seine Eltern und seine drei Geschwister im gegenständlichen Haus wohnen. Telefonisch gab der BF gegenüber der belangten Behörde an, dass er keinen Mietvertrag mit seinen Eltern abgeschlossen hätte und ihm ausschließlich ein Zimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen würde. Die Küche würde er gemeinsam mit allen Familienmitgliedern benützen. In dem dazu mit 22.07.2022 datierten Fragebogen wurde vom BF angegeben, seit dem Jahr 2020 Hauptmieter in einem Haus seiner Eltern, Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 zu sein und dafür Wohnkosten mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Außer dem BF würden noch seine Eltern und seine drei Geschwister im gegenständlichen Haus wohnen. Telefonisch gab der BF gegenüber der belangten Behörde an, dass er keinen Mietvertrag mit seinen Eltern abgeschlossen hätte und ihm ausschließlich ein Zimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen würde. Die Küche würde er gemeinsam mit allen Familienmitgliedern benützen. Dem Antrag wurde u.a. eine Lohnbestätigung seines Arbeitgebers, der Kaufvertrag über die gegenständliche Immobilie (abgeschlossen vom Vaters des BF) vom 20.01.2020, eine Kreditzusage an die Eltern des BF sowie den BF als weiteren Kreditnehmer vom 08.04.2020, eine Kontoübersicht über die Gesamthöhe des Kredits vom 06.07.2022 und ein Auszug über die Entrichtung einer Kreditrate iHv € 700,00 monatlich vom Konto des BF, vorgelegt.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 24.08.2022 wurde der Antrag des BF gemäß § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 24.08.2022 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstünden. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstünden. Im konkreten Fall seien die Eltern des BF die Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Eigenheims. Der BF sei seit 21.12.2020 an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet. Die Eltern des BF seien ebenfalls an dieser Adresse behördlich gemeldet. Der BF sei Mitbewohner im gegenständlichen Haus, da er keinen Mietvertrag mit seinen Eltern abgeschlossen habe. Außerdem benutze der BF die Küche des Hauses gemeinsam mit seinen Eltern. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe würde es in vorliegendem Fall an der eigenen Wohnung mangeln. Einerseits führe der BF keinen selbständigen Haushaltes iSd § 31 Abs 2 Z 1 HGG, andererseits sei auch § 31 Abs 2 Z 2 HGG nicht erfüllt, weil der BF Mitbewohner im antragsgegenständlichen Eigenheim seiner Eltern sei und somit die Räumlichkeiten weder als Eigentümer noch als Miteigentümer noch als Hauptmieter bewohnen würde. Im konkreten Fall seien die Eltern des BF die Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Eigenheims. Der BF sei seit 21.12.2020 an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet. Die Eltern des BF seien ebenfalls an dieser Adresse behördlich gemeldet. Der BF sei Mitbewohner im gegenständlichen Haus, da er keinen Mietvertrag mit seinen Eltern abgeschlossen habe. Außerdem benutze der BF die Küche des Hauses gemeinsam mit seinen Eltern. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe würde es in vorliegendem Fall an der eigenen Wohnung mangeln. Einerseits führe der BF keinen selbständigen Haushaltes iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG, andererseits sei auch Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG nicht erfüllt, weil der BF Mitbewohner im antragsgegenständlichen Eigenheim seiner Eltern sei und somit die Räumlichkeiten weder als Eigentümer noch als Miteigentümer noch als Hauptmieter bewohnen würde.
  4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt durch persönliche Übernahme am 29.08.2022) richtete sich die am 16.09.2022 eingebrachte Beschwerde des BF, mit der er die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass er seit 2021 € 700,00 monatlich für das Einfamilienhaus „einzahle“.
  5. Mit Schreiben vom 20.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF hat am 02.11.2022 seinen Präsenzdienst angetreten. Der BF wohnt an der im Spruch angeführten Adresse (Einfamilienhaus) und ist seit 21.12.2020 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Unterkunftgeber sind seine Eltern, denen das gegenständliche Einfamilienhaus gehört. Dieses wurde durch Aufnahme eines Kredits finanziert. Der BF entrichtet monatlich € 700,00 an Kreditrückzahlung. Es steht fest, dass der BF mit seinen Eltern keinen Mietvertrag abgeschlossen hat und zwischen ihnen kein entgeltliches Mietverhältnis vorliegt. Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Präsdenzdienstes ist nicht zu erwarten.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die behördliche Meldung des BF sowie, dass die Eltern die Eigentümer und Unterkunftgeber an der gegenständlichen Adresse sind, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 22.06.
  8. Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus Paragraph 46, AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133). Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die gegenständliche Unterkunftsüberlassung zwischen dem BF und seinen Eltern, welche nicht durch einen Mietvertrag nach außen zum Ausdruck kommt, einem Fremdvergleich standhalten würde. Aus dem im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 22.08.2022 geht hervor, dass der BF in einem Telefonat der Behörde gegenüber selbst angegeben hat, dass die Eltern Eigentümer des antragsgegenständlichen Einfamilienhauses sind und er keinen Mietvertrag über sein Wohnverhältnis abgeschlossen hat. Würde das gegenständliche Mietverhältnis am freien Markt bestehen, ist davon auszugehen, dass ein Mietvertrag zwischen den Eltern des BF und dem BF abgeschlossen worden wäre. Der Umstand, dass der BF monatlich € 700,00 an Kreditrate zurückzahlt, wird nicht verkannt und ist unstrittig. Für den BF ist damit jedoch nichts gewonnen, zumal er weder Eigentümer noch Mieter des Hauses ist. Es hätte allenfalls vertraglich festgehalten werden müssen, wenn die Zahlung des BF iHv monatlich € 700,00 an die Bank als Mietzins an die Eltern angesehen werden sollte und an dessen Entrichtung beispielsweise das Wohnrecht des BF geknüpft ist. Ohne entsprechend nach außen zum Ausdruck kommende vertragliche Vereinbarung kann die – unstrittige – Zahlung der monatlichen Kreditrate iHv € 700,00 dem BF nicht zum Zuspruch der Wohnkostenbeihilfe verhelfen. Im Ergebnis liegt kein geregelter Geldfluss über einen Mietzins zwischen dem BF und seinen Eltern vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs 1 HGG auszugehen ist.Im Ergebnis liegt kein geregelter Geldfluss über einen Mietzins zwischen dem BF und seinen Eltern vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG auszugehen ist. Da die gesamte Familie in dem gegenständlichen Einfamilienhaus wohnt und faktisch keine Miete vom BF an seine Eltern bezahlt wird, an welche sein Wohnrecht dort geknüpft ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Wohnung tatsächlich zu erwarten ist.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, mangels entsprechender Sonderregelung im HGG durch Einzelrichter, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, mangels entsprechender Sonderregelung im HGG durch Einzelrichter, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Abs1 EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.
  11. Gesetzliche Grundlagen Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl I Nr 31/2001, lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, idF BGBl I Nr 102/2019, folgendermaßen (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2001,, lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019,, folgendermaßen (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  5. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  6. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
  7. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
  1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
  2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder […]“ Mit BGBl I Nr 207/2022 wurde § 31 HGG aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in § 31 Abs 2 Z 2 HGG 2021, idF BGBl I Nr 102/2019, durch den Verfassungsgerichtshof in die nunmehr seit 01.01.2023 in Kraft stehende Fassung (mit dem Ziel Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende „eigene Wohnung“ zu qualifizieren) abgeändert.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022, wurde Paragraph 31, HGG aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019,, durch den Verfassungsgerichtshof in die nunmehr seit 01.01.2023 in Kraft stehende Fassung (mit dem Ziel Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende „eigene Wohnung“ zu qualifizieren) abgeändert. Die ab 01.01.2023 anzuwendende Fassung des § 31 HGG, BGBl I Nr 207/2022, lautet nunmehr (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die ab 01.01.2023 anzuwendende Fassung des Paragraph 31, HGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022,, lautet nunmehr (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Wohnkostenbeihilfe Anspruch„§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Anspruch, „§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, 1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder […]
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:[…],
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
  3. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
  4. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  5. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  6. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  7. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  8. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
  9. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. […]“ Die in § 31 HGG vorgenommenen Änderungen betreffend die im angefochtenen Bescheid zur Begründung herangezogene Bestimmung über das Vorliegen der „eigenen Wohnung“ wurden in der ab 01.01.2023 maßgeblichen Fassung insofern neu gefasst, als dass als eigene Wohnung gemäß § 31 Abs 1 Z 1 idF BGBl I Nr 207/2022 nunmehr Räumlichen gelten, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt.Die in Paragraph 31, HGG vorgenommenen Änderungen betreffend die im angefochtenen Bescheid zur Begründung herangezogene Bestimmung über das Vorliegen der „eigenen Wohnung“ wurden in der ab 01.01.2023 maßgeblichen Fassung insofern neu gefasst, als dass als eigene Wohnung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022, nunmehr Räumlichen gelten, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt. 3.
  10. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  11. Gemäß § 31 Abs 1 HGG 2001 idgF sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. 3.3.
  12. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 idgF sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Es wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde die Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen auf die Nichterfüllung der Voraussetzung der „eigenen Wohnung“ gestützt hat, dessen Definition mit BGBl I Nr 207/2022 geändert wurde und das BVwG diese Bestimmung nun anhand der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden hat. Es wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde die Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen auf die Nichterfüllung der Voraussetzung der „eigenen Wohnung“ gestützt hat, dessen Definition mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022, geändert wurde und das BVwG diese Bestimmung nun anhand der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall konnte aber bereits dem Grunde nach kein Mietverhältnis erblickt werden und bestätigt das BVwG den abweisenden Bescheid der belangten Behörde bereits aus den nachstehenden Gründen: Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150). Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN). 3.3.
  13. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte mangels Abschluss eines Mietvertrages oder einer vergleichbaren Vereinbarung im vorliegenden Fall kein entgeltliches Rechtsverhältnis festgestellt werden. Es wird nicht verkannt, dass der BF monatlich € 700,00 an Kreditrückzahlungen an die Bank für den Kredit, den er und seine Eltern zum Erwerb des Einfamilienhauses aufgenommen haben, zurückzahlt. Wie oben festgestellt, ist der BF jedoch nicht Eigentümer oder Mieter des Einfamilienhauses und kann diese Ratenzahlung nicht ersatzweise als Mietzinszahlung herangezogen werden, zumal es dazu keinerlei nachvollziehbare Vereinbarung gibt. Daher ist davon auszugehen, dass hier kein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen dem BF und seinen Eltern besteht. Die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umstand, dass die Familie des BF gemeinsam in dem gegenständlichen Haus lebt, lassen zudem nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintritt. Die vom BF angeführten Umstände konnten daher weder von der belangten Behörde noch vom BVwG berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich keinen Spielraum bietet. Auf die Möglichkeit nach § 56 HGG beim Heerespersonalamt einen Härtesausgleich (auf den allerdings kein Rechtsanspruch besteht) zu beantragen, wird verwiesen. Die vom BF angeführten Umstände konnten daher weder von der belangten Behörde noch vom BVwG berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich keinen Spielraum bietet. Auf die Möglichkeit nach Paragraph 56, HGG beim Heerespersonalamt einen Härtesausgleich (auf den allerdings kein Rechtsanspruch besteht) zu beantragen, wird verwiesen. Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2259865.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.