RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW208 2260904-1 Spruch, W208 2260904-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 15.07.2022 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung, wobei dazu am 05.08.2022 der mit 29.07.2022 datierte Fragebogen einlangte. Vom BF wurde darin angegeben, seit 01.07.2022 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 600,00 zu bezahlen. Telefonisch gab der BF gegenüber der belangten Behörde an, dass er bereits seit längerem auf Wohnungssuche gewesen sei. Die Zusage für die verfahrensgegenständliche Wohnung habe er ein bis eineinhalb Monate vor Abschluss des Mietvertrages erhalten. Zum Zeitpunkt der Zusage habe er jedenfalls bereits seinen Einberufungsbefehl gehabt. Weiters führte er an, dass er zuvor bereits eine Zusage für eine andere Wohnung gehabt hätte, für die Wohnung jedoch kein Mietvertrag zustande gekommen wäre. Dem Antrag wurde u.a. ein Mietvertrag, abgeschlossen am 30.06 bzw. 01.07.2022 zwischen dem BF und einer Immobiliengesellschaft als Vermieterin der Wohnung, sowie zwei Kontoauszüge über die Zahlung der Mietkosten iHv € 600,00 vom Konto des BF an diese Immobiliengesellschaft vorgelegt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 09.09.2022 wurde der Antrag des BF gemäß § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 09.09.2022 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Dem BF sei der Einberufungsbefehl am 10.05.2022 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei seinem Vater in XXXX , wohnhaft gewesen. Er sei seit 06.07.2022 an der Adresse der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet gewesen, mit Mietbeginn 01.07.
- Der Mietvertrag sei am 30.06.2022 vom BF und am 01.07.2022 von der Vermieterin unterzeichnet worden. Den eigenen Aussagen des BF zufolge habe er die Zusage seitens der Vermieterin ein bis eineinhalb Monate vor Abschluss des Mietvertrages, aber jedenfalls nach Zustellung des Einberufungsbefehls erhalten. Damit sei die verbindliche Zusage für die verfahrensgegenständliche Wohnung, der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt seines Einberufungsbefehls erfolgt. Vor seinem Mietbeginn sei der BF bei seinem Vater gemeldet gewesen und habe daher über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb dieser Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, der Zustellung des Einberufungsbefehls am 10.05.2022, iSd § 31 Abs 1 HGG eingeleitet. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Dem BF sei der Einberufungsbefehl am 10.05.2022 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei seinem Vater in römisch 40 , wohnhaft gewesen. Er sei seit 06.07.2022 an der Adresse der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet gewesen, mit Mietbeginn 01.07.
- Der Mietvertrag sei am 30.06.2022 vom BF und am 01.07.2022 von der Vermieterin unterzeichnet worden. Den eigenen Aussagen des BF zufolge habe er die Zusage seitens der Vermieterin ein bis eineinhalb Monate vor Abschluss des Mietvertrages, aber jedenfalls nach Zustellung des Einberufungsbefehls erhalten. Damit sei die verbindliche Zusage für die verfahrensgegenständliche Wohnung, der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt seines Einberufungsbefehls erfolgt. Vor seinem Mietbeginn sei der BF bei seinem Vater gemeldet gewesen und habe daher über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb dieser Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, der Zustellung des Einberufungsbefehls am 10.05.2022, iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG eingeleitet.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt durch Hinterlegung am 15.09.2022) richtete sich die am 10.10.2022 eingebrachte Beschwerde des BF, mit der er die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass er die erste leistbare Wohnung genommen habe, die er habe finden können und sich bereits vor der Maura mit dem Gedanken beschäftigt hätte, auszuziehen. Er hätte sich ein paar Wohnungen angesehen, jedoch habe er sich nicht voll darauf konzentrieren und keinen Umzug durchführen können, zumal ihm das Lernen für die Schule keine Freizeit gelassen habe.
- Mit Schreiben vom 13.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF erhielt am 10.05.2022 seinen Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am 02.11.2022 angetreten. Der BF ist erst seit 01.07.2022 Hauptmieter in der im Spruch angeführten eigenen Wohnung. Der Mietvertrag über den Bezug der Wohnung wurde am 30.06.2022 (Unterschrift BF) bzw am 01.07.2022 (Unterschrift Vermieterin) abgeschlossen und der BF ist seit dem 06.07.2022 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vermieterin der Wohnung ist eine Immobiliengesellschaft. Davor war er in der Wohnung seines Vaters, in XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.Davor war er in der Wohnung seines Vaters, in römisch 40 , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 09.08.
- Der BF hat in dem im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde geführten Telefonats am 08.09.2022 seiner Beschwerde selbst eingeräumt, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls die gegenständliche Wohnung noch nicht gemietet hatte. Der BF hat zwar behauptet, dass er den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits ein bis eineinhalb Monate vor Abschluss des Mietvertrages eingeleitet hätte, nicht jedoch vor Zustellung des Einberufungsbefehles. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür. Dass der BF vor dem Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung an der Wohnung seines Vaters, in XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet war, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.08.
- Eine der antragsgegenständlichen Wohnung vorausgehende „eigene Wohnung“ konnte daher nicht festgestellt werden. Dass der BF vor dem Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung an der Wohnung seines Vaters, in römisch 40 , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet war, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.08.
- Eine der antragsgegenständlichen Wohnung vorausgehende „eigene Wohnung“ konnte daher nicht festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Abs1 EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl I Nr 31/2001, lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, idF BGBl I Nr 102/2019, folgendermaßen: (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG)Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2001,, lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019,, folgendermaßen: (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG) „Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann. […]“ Mit BGBl I Nr 207/2022 wurde § 31 HGG aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in § 31 Abs 2 Z 2 HGG 2021, idF BGBl I Nr 102/2019, durch den Verfassungsgerichtshof in die nunmehr seit 01.01.2023 in Kraft stehende Fassung (mit dem Ziel Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende „eigene Wohnung“ zu qualifizieren) abgeändert.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022, wurde Paragraph 31, HGG aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019,, durch den Verfassungsgerichtshof in die nunmehr seit 01.01.2023 in Kraft stehende Fassung (mit dem Ziel Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende „eigene Wohnung“ zu qualifizieren) abgeändert. Die in § 31 vorgenommenen Änderungen betreffen die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage über den Erwerbszeitpunkt der eigenen Wohnung jedoch nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich nach BGBl I Nr 207/2022 die einschlägige Regelung nunmehr in § 31 Abs 2 Z 1 HGG, anstatt wie im angefochtenen Bescheid zitiert, in Abs 1 leg cit befindet.Die in Paragraph 31, vorgenommenen Änderungen betreffen die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage über den Erwerbszeitpunkt der eigenen Wohnung jedoch nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022, die einschlägige Regelung nunmehr in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG, anstatt wie im angefochtenen Bescheid zitiert, in Absatz eins, leg cit befindet. Die ab 01.01.2023 anzuwendende Fassung des § 31 HGG, BGBl I Nr 207/2022, lautet nunmehr (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die ab 01.01.2023 anzuwendende Fassung des Paragraph 31, HGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022,, lautet nunmehr (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Wohnkostenbeihilfe Anspruch„§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Anspruch, „§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
- Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. […] 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Gemäß § 31 Abs 1 HGG 2001 idgF sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. 3.3.
- Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 idgF sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt gemäß Abs 2 Z 1 leg cit, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird (Z 3). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.Dabei gilt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg cit, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird (Ziffer 3,). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat. Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles an die antragstellende Partei zu verstehen. 3.3.
- Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung erst mit der Unterschrift unter den Mietvertrag am 30.06.2022 bzw 01.07.2022 rechtsverbindlich geworden und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls am 10.05.
- Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. Dies wird auch vom BF nicht bestritten, der lediglich anführt, sich schon davor Wohnungen angesehen zu haben. 3.3.
- Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung erst mit der Unterschrift unter den Mietvertrag am 30.06.2022 bzw 01.07.2022 rechtsverbindlich geworden und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls am 10.05.
- Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen vergleiche VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. Dies wird auch vom BF nicht bestritten, der lediglich anführt, sich schon davor Wohnungen angesehen zu haben. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 Z 1 und 3 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und 3 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde vermeint, dass der Bezug einer eigenen Wohnung vor der Zustellung des Einberufungsbefehls aufgrund seines damals noch andauernden Schulbesuchs nicht möglich gewesen sei, ist für ihn damit nichts gewonnen, da dies nichts an den in § 31 HGG festgelegten erforderlichen – und hier nicht erfüllten – Voraussetzungen zu ändern vermag. Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde vermeint, dass der Bezug einer eigenen Wohnung vor der Zustellung des Einberufungsbefehls aufgrund seines damals noch andauernden Schulbesuchs nicht möglich gewesen sei, ist für ihn damit nichts gewonnen, da dies nichts an den in Paragraph 31, HGG festgelegten erforderlichen – und hier nicht erfüllten – Voraussetzungen zu ändern vermag. Die vom BF angeführten Umstände konnten daher weder von der belangten Behörde noch vom BVwG berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich keinen Spielraum bietet. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 Z 1 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2260904.1.00