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{'item': 'W214 2233114-1'}

Obsah (13)Art. 133Art 267§ 17Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 28§ 31§ 7Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW214 2233114-1 Spruch, W214 2233114-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! TEILERKENNTNIS Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Eingabe vom 26.04.2019 monierte XXXX (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht), dass ihm von der XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) keine konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten beauskunftet worden seien und dass die Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu spät erteilt worden sei.
  2. Mit seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Eingabe vom 26.04.2019 monierte römisch 40 (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht), dass ihm von der römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) keine konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten beauskunftet worden seien und dass die Auskunft nach Artikel 15, DSGVO zu spät erteilt worden sei.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.03.2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie am 05.06.2019 eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde – im Spruchpunkt
  4. - aufgetragen, der Mitbeteiligten innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution: 2.a. die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten zu bezeichnen, 2.b. eine allgemein verständliche Auskunft über - die Begriffe der möglichen Werbezielgruppen „Werbung bio“, „Werbung Garten“, „Werbung Investment“ und „Werbung Umzug“, - der Begriffe „mögliche Zielgruppe karriereorientiert“ und „Mögliche Zielgruppe Business Entscheider“ - die Begriffe der „Zielgruppen Charakteristik“ und „mögliche Lebensphase“ insbesondere über die Bedeutung der verwendeten Schlüsselbegriffe „bodenständig“ und „Paar ohne Kinder“ zu erteilen sowie Informationen über die maßgeblichen Parameter für die Bewertung und Zuordnung zum Mitbeteiligten zur Verfügung zu stellen sowie 2.c. eine allgemein verständliche Auskunft über die Begriffe der „möglichen Zielgruppe Akademiker“ und „mögliche Zielgruppe für Werbung Distanzhandel“ sowie über die Wahrscheinlichkeitswerte und das dominante Geo-Milieu zu erteilen, insbesondere über die verwendeten Schlüsselbegriffe „Konservative, Traditionelle, Etablierte, Performer, Postmaterielle, Digitale Individualisten, Bürgerliche Mitte, Adaptiv Pragmatische, Konsumentenorientierte Basis, Hedonisten“. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde – soweit hier noch wesentlich - zusammengefasst ausgeführt, dass die Literatur zur Frage, ob der Nennung konkreter Empfänger oder lediglich von Empfängerkategorien ein Vorrang einzuräumen sei, zu unterschiedlichen Ergebnissen komme. Gegenständlich stehe das nicht weiter begründungsbedürftige Auskunftsinteresse des Mitbeteiligten an einer möglichst vollständigen Auskunft einem Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber, wobei diese nicht weiter ausführe, weshalb die Offenlegung der konkreten Empfänger ihr Geheimhaltungsinteresse als Adressverlag berühren könnte. Es lägen daher keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin vor.
  5. Gegen die Spruchpunkte
  6. und
  7. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie – soweit hier noch wesentlich – vor, dass der Mitbeteiligte sein betreffend die Empfänger nur pauschales Vorbringen nicht substantiiert habe. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich gewesen, dass die erteilte Auskunft diesbezüglich als unvollständig angesehen worden sei. Die belangte Behörde sei damit vom Beschwerdevorbringen abgewichen. Eine Auskunftserteilung konkreter Empfänger sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, rechtlich nicht erforderlich und würde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offenlegen.
  8. Mit ergänzender Stellungnahme vom 05.08.2020 gab die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - zusammengefasst an, dass Beschwerdegegenstand vor der Behörde die Frage gewesen sei, ob der Mitbeteiligte in seinem Recht auf Auskunft iSd Art. 12 bzw. Art. 15 Abs. 1 DSGVO durch die Erteilung einer mangelhaften Auskunft verletzt worden sei, weswegen sich weitere Ausführungen zur diesbezüglichen Beschwerde der Beschwerdeführerin erübrigen würden. Die Annahme des Nichtvorliegens eines Geschäftsgeheimnisses sei eine Interessenabwägung im Einzelfall. Verfahrensmängel lägen daher nicht vor und seien jedenfalls nicht wesentlich. Weiters wurden Ausführungen zu dem inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gemacht.
  9. Mit ergänzender Stellungnahme vom 05.08.2020 gab die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - zusammengefasst an, dass Beschwerdegegenstand vor der Behörde die Frage gewesen sei, ob der Mitbeteiligte in seinem Recht auf Auskunft iSd Artikel 12, bzw. Artikel 15, Absatz eins, DSGVO durch die Erteilung einer mangelhaften Auskunft verletzt worden sei, weswegen sich weitere Ausführungen zur diesbezüglichen Beschwerde der Beschwerdeführerin erübrigen würden. Die Annahme des Nichtvorliegens eines Geschäftsgeheimnisses sei eine Interessenabwägung im Einzelfall. Verfahrensmängel lägen daher nicht vor und seien jedenfalls nicht wesentlich. Weiters wurden Ausführungen zu dem inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gemacht.
  10. Mit Schreiben vom 22.03.2021 brachte die Beschwerdeführerin einen Aussetzungsantrag ein, da der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 18.02.2021 zur GZ 6 Ob 159/20f eine Frage zur Vorabentscheidung

Art 267AEUV zur Auslegung des Art.

15 Abs. 1 lit c DSGVO gestellt habe.5. Mit Schreiben vom 22.03.2021 brachte die Beschwerdeführerin einen Aussetzungsantrag ein, da der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 18.02.2021 zur GZ 6 Ob 159/20f eine Frage zur Vorabentscheidung

Artikel 267, AEUV zur Auslegung des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO gestellt habe.

  1. Mit Replik vom 31.05.2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Behörde vom 05.08.2020 Stellung und führte - soweit hier relevant - zusammengefasst aus, dass sie das Erteilen einer Auskunft über konkrete Empfänger für nicht geschuldet halte, aber ergänzend anführe, dass ihr die konkreten Datenempfänger nicht bekannt seien, weil sie im Datensatz nicht gespeichert würden. Die Empfänger würden daher gespeichert werden, aber nicht im Datensatz des Mitbeteiligten und nicht mit einer Angabe, welche Datensätze im Einzelnen an diese tatsächlich übermittelt worden seien. Die Kundenliste der Beschwerdeführerin sei ein Geschäftsgeheimnis. Auch würden von der Behörde genehmigte Verhaltensregeln für Adressverlage anerkennen, dass die Bekanntgabe von werbetreibenden Unternehmen als Empfängerkategorie den Vorgaben der DSGVO entspreche. Beigelegt war ein Schreiben vom 28.05.2021 an den Mitbeteiligten direkt, worin beispielhaft werbetreibende Unternehmen genannt wurden. Die „Parteiaffinitäten“, die dem Mitbeteiligten zugeschrieben worden seien, seien gelöscht worden. Ob und an welche Datenempfänger die „Parteiaffinitäten“ weitergegeben worden seien, könne nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, weil diese Informationen im Datensatz des Mitbeteiligten nicht gespeichert worden seien. Sofern der Mitbeteiligten der Datenweitergabe vor dem 07.01.2019 nicht widersprochen habe und er seit 2015 an seinem beauskunfteten Wohnort wohnhaft gewesen sei, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die „Parteiaffinitäten“ an die XXXX und der XXXX , XXXX weitergegeben worden seien. Diese Parteien hätten nach Vertragsbeendigung bereits im Jahr 2019 die Löschung sämtlicher „Parteiaffinitäten“ bestätigt.Beigelegt war ein Schreiben vom 28.05.2021 an den Mitbeteiligten direkt, worin beispielhaft werbetreibende Unternehmen genannt wurden. Die „Parteiaffinitäten“, die dem Mitbeteiligten zugeschrieben worden seien, seien gelöscht worden. Ob und an welche Datenempfänger die „Parteiaffinitäten“ weitergegeben worden seien, könne nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, weil diese Informationen im Datensatz des Mitbeteiligten nicht gespeichert worden seien. Sofern der Mitbeteiligten der Datenweitergabe vor dem 07.01.2019 nicht widersprochen habe und er seit 2015 an seinem beauskunfteten Wohnort wohnhaft gewesen sei, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die „Parteiaffinitäten“ an die römisch 40 und der römisch 40 , römisch 40 weitergegeben worden seien. Diese Parteien hätten nach Vertragsbeendigung bereits im Jahr 2019 die Löschung sämtlicher „Parteiaffinitäten“ bestätigt.
  2. Am 02.07.2021 langte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wobei sie zu den Spruchpunkten 2.b. und 2.c. des bekämpften Bescheids Ausführungen traf.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, GZ: W211 2233114-1/9E, wurden die Spruchpunkte 2.b und c des angefochtenen Bescheids vom 11.03.2020 ersatzlos behoben (I.). Weiters wurde betreffend die Spruchpunkte
  4. und 2.a. des betreffenden Bescheids der Beschluss gefasst, dass das Verfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18.02.2021, 6Ob159/20f, vorgelegte Frage ausgesetzt wird (II.).

  1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, GZ: W211 2233114-1/9E, wurden die Spruchpunkte 2.b und c des angefochtenen Bescheids vom 11.03.2020 ersatzlos behoben (römisch eins.). Weiters wurde betreffend die Spruchpunkte
  2. und 2.a. des betreffenden Bescheids der Beschluss gefasst, dass das Verfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18.02.2021, 6Ob159/20f, vorgelegte Frage ausgesetzt wird (römisch zwei.). Begründend wurde zu II. ausgeführt, dass die Frage, die dem EuGH vorgelegt worden sei, der im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage ähnlich sei; sie sei auch präjudiziell: die Frage, ob konkrete Empfänger im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 lit c DSGVO zu beauskunften seien, oder ob ein Wahlrecht der Verantwortlichen bestehe, konkrete Empfänger oder Kategorien von Empfänger zu beauskunften, sei Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.Begründend wurde zu römisch zwei. ausgeführt, dass die Frage, die dem EuGH vorgelegt worden sei, der im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage ähnlich sei; sie sei auch präjudiziell: die Frage, ob konkrete Empfänger im Rahmen des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu beauskunften seien, oder ob ein Wahlrecht der Verantwortlichen bestehe, konkrete Empfänger oder Kategorien von Empfänger zu beauskunften, sei Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.

  1. Aufgrund von Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 sowie vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache schließlich in die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 01.04.2022 einlangte.
  2. Mit Urteil vom 12.01.2023, Zl. C-152/21, entschied der EuGH über die vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage.
  3. Am 09.02.2023 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien über die Fortsetzung des hg. Verfahrens und ersuchte im Lichte der Entscheidung des EuGHs um Stellungnahme dahingehend, ob die Beschwerde aufrechterhalten wird.
  4. Mit Schreiben vom 15.02.2023 teilte der Mitbeteiligte mit, seine Beschwerde aufrechterhalten zu wollen.
  5. In ihrer Stellungnahme vom 24.02.2023 führte die Beschwerdeführerin an, dass dem Mitbeteiligten eine ergänzende Auskunft erteilt worden sei. Da hierdurch dem Antrag des Mitbeteiligten entsprochen worden sei, wurde die Behebung des bekämpften Bescheids und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Beigelegt wurde eine an den Mitbeteiligten adressierte Ergänzung der erteilten Datenschutzauskunft vom 23.02.
  6. Mit Schreiben vom 13.03.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Mitbeteiligten mit, es gehe aus der seitens der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme vom 24.02.2023 samt Beilage hervor, dass ihm mittlerweile Auskunft über die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten erteilt und damit seinem diesbezüglichen Begehren entsprochen worden sei, und gab dabei Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. ersuchte um Mitteilung, ob der Mitbeteiligte seine an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde aufrecht erhalten wollte bzw. inwieweit er sich noch beschwert erachte. Vonseiten des Mitbeteiligten erfolgte hierzu keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:
  8. Die Beschwerdeführerin ist eine Logistik- und XXXX dienstleisterin. Sie verfügt über die gewerbliche Befugnis eines Adressverlags- und Direktmarketingunternehmens.
  9. Die Beschwerdeführerin ist eine Logistik- und römisch 40 dienstleisterin. Sie verfügt über die gewerbliche Befugnis eines Adressverlags- und Direktmarketingunternehmens.
  10. Mit E-Mail vom 12.01.2019 ersuchte der Mitbeteiligte die Beschwerdeführerin um Auskunft

DSGVO, welche Daten über den Mitbeteiligten bei der Beschwerdeführerin gespeichert würden. Er gab an „lückenlos“ wissen zu wollen, an wen welche Daten weitergegeben worden seien.

  1. Die Beschwerdeführerin erteilte am 05.06.2019 eine Auskunft.
  2. Der Mitbeteiligte informierte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom selben Tag darüber, dass eine Auskunft darüber, an wen die Daten weitergegeben worden seien, komplett fehle. Er wolle diese Informationen sofort erhalten.
  3. Unter dem Stichwort „Adressverlag“ gab die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten am 05.06.2019 folgende Auskunft: „Die Adressen werden werbetreibenden Unternehmen ausschließlich zu Marketingzwecken übergeben. Werbetreibende Unternehmen sind zum Beispiel Versandhandel und stationärer Handel, Finanzdienstleister und Versicherungen, IT- und Telekommunikationsunternehmen oder Energieversorger. Auch Vereine wie Spendenorganisationen, NGO´s oder Parteien können Daten erhalten. Auch Ihre Adresse verarbeiten wir für diesen Zweck.“
  4. Mit E-Mail vom 24.06.2019 machte der Mitbeteiligte die folgende Eingabe bei der belangten Behörde: „Sg. Datenschutzbehörde, es ist richtig, dass die XXXX mir am 5.
  5. 2019 die Informationen über meine gespeicherten Daten mitgeteilt hat – allerdings wollte ich noch 2 Fragen beantwortet haben, die die XXXX nicht beantwortet hatte: es ist richtig, dass die römisch 40 mir am 5.
  6. 2019 die Informationen über meine gespeicherten Daten mitgeteilt hat – allerdings wollte ich noch 2 Fragen beantwortet haben, die die römisch 40 nicht beantwortet hatte:
  7. Warum darf die XXXX am 5.
  8. 2019 auf meine Auskunftserteilung vom 12.
  9. 2019 antworten, wenn doch innerhalb von 3 Monaten zu antworten ist? Gelten die Fristen für die XXXX nicht? Wieso akzeptiert die Datenschutzbehörde eine Fristüberschreitung?
  10. Warum darf die römisch 40 am 5.
  11. 2019 auf meine Auskunftserteilung vom 12.
  12. 2019 antworten, wenn doch innerhalb von 3 Monaten zu antworten ist? Gelten die Fristen für die römisch 40 nicht? Wieso akzeptiert die Datenschutzbehörde eine Fristüberschreitung?
  13. Ich habe auch angefragt, wem die XXXX aller meine willkürlichen, nicht richtigen Daten weitergeleitet hat bzw sogar verkauft hat – hier hat die XXXX bewusst einfach nicht geantwortet.
  14. Ich habe auch angefragt, wem die römisch 40 aller meine willkürlichen, nicht richtigen Daten weitergeleitet hat bzw sogar verkauft hat – hier hat die römisch 40 bewusst einfach nicht geantwortet. Solange die beiden Fragen nicht beantwortet sind ist die Sache für mich nicht erledigt.“
  15. Mit E-Mail vom 20.08.2019 ergänzte er wie folgt: „Sg. Datenschutzbehörde, die XXXX hat mir nun auf meine Frage, an wen die XXXX meine Daten weitergeleitet hat, mit einer generellen Antwort der Empfängergruppen beantwortet. Dadurch habe ich keine Chance festzustellen, wer aller meine Daten hat – und ich kann diese auch nicht löschen lassen.die römisch 40 hat mir nun auf meine Frage, an wen die römisch 40 meine Daten weitergeleitet hat, mit einer generellen Antwort der Empfängergruppen beantwortet. Dadurch habe ich keine Chance festzustellen, wer aller meine Daten hat – und ich kann diese auch nicht löschen lassen. Ist die generelle Nennung von Abnehmergruppen ohne konkrete Unternehmen korrekt und gesetzeskonform? Ich denke da gibt es bereits (nicht rechtskräftige) Urteile die das anders bewerten. Welche Möglichkeiten habe ich meine Daten bei all den angesprochenen Empfängergruppen löschen zu lassen – ohne diese zu kennen? Zusätzlich warte ich noch auf eine Antwort der Datenschutzbehörde selbst – siehe unten meine
  16. Frage zu den Fristen. Bekommen ich hier noch eine Antwort/Stellungnahme der DSB? mfG“
  17. Am 28.05.2021 und am 16.06.2021 gab die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten bekannt, dass seine Parteiaffinitäten mit hoher Wahrscheinlichkeit an die XXXX , XXXX , und die XXXX weitergegeben worden sind.
  18. Am 28.05.2021 und am 16.06.2021 gab die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten bekannt, dass seine Parteiaffinitäten mit hoher Wahrscheinlichkeit an die römisch 40 , römisch 40 , und die römisch 40 weitergegeben worden sind.
  19. Mit Schreiben vom 23.02.2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Datenschutzauskunft gegenüber dem Mitbeteiligten, indem sie ihm insbesondere die konkreten Datenempfänger seiner personenbezogenen Daten auflistete.
  20. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem hg. Gerichtsakt und ist nicht strittig. Dass die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten abermals eine Ergänzung zur schon erteilten Datenschutzauskunft erteilte, in welcher im Besonderen die konkreten Empfänger seiner Daten aufgelistet wurden, folgt aus der Stellungnahme (samt Beilage) der Beschwerdeführerin vom 24.02.
  21. Dies wurde auch vom Mitbeteiligten nicht bestritten.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Rechtslage: Art 15 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO lautet:

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; 3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte 1. und 2.a. des angefochtenen Bescheids:

Art. 15Abs.

1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere (in lit. a bis h) aufgelistete Informationen.

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere (in Litera a bis h) aufgelistete Informationen. Nach lit. c hat der Verantwortliche der betroffenen Person die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, zu beauskunften. Nach Litera c, hat der Verantwortliche der betroffenen Person die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, zu beauskunften. Die belangte Behörde stellte in Spruchpunkt

  1. des bekämpften Bescheides fest, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie am 05.06.2019 eine unvollständige Auskunft erteilt habe. In Spruchpunkt 2.a. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten zu bezeichnen. Zur Auskunft über Empfänger führte die belangte Behörde dabei weiter aus, dass die Literatur zur Frage, ob der Nennung konkreter Empfänger oder lediglich von Empfängerkategorien ein Vorrang einzuräumen sei, zu unterschiedlichen Ergebnissen komme. Nach der Judikatur des VfGH und des VwGH bedürfe es einer Interessensabwägung im Einzelfall, wann eine Beauskunftung von Empfängerkreisen ausreiche und wann konkrete Empfänger zu benennen seien. Gegenständlich stehe das nicht weiter begründungsbedürftige Auskunftsinteresse des Mitbeteiligten an einer möglichst vollständigen Auskunft einem Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber, wobei diese nicht weiter ausführe, weshalb die Offenlegung der konkreten Empfänger ihr Geheimhaltungsinteresse als Adressverlag berühren könnte. Es lägen daher keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin vor. Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde – unberechtigterweise – im Wesentlichen entgegen, dass der Mitbeteiligte sein betreffend die Empfänger nur pauschales Vorbringen nicht substantiiert habe. und esauch strittig sei, ob konkrete Empfänger oder Empfängerkategorien zu beauskunften seien. Im Hinblick auf die zur Vorabentscheidung durch den EuGH vorgelegte Frage des OGH (18.02.2021, 6Ob 159/20f), ob konkrete Empfänger im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 lit c DSGVO zu beauskunften sind, oder ob ein Wahlrecht der Verantwortlichen besteht, konkrete Empfänger oder Kategorien von Empfänger zu beauskunften, wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 15.10.2021 das hg. Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte
  2. und 2.a. des bekämpften Bescheides ausgesetzt.Im Hinblick auf die zur Vorabentscheidung durch den EuGH vorgelegte Frage des OGH (18.02.2021, 6Ob 159/20f), ob konkrete Empfänger im Rahmen des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu beauskunften sind, oder ob ein Wahlrecht der Verantwortlichen besteht, konkrete Empfänger oder Kategorien von Empfänger zu beauskunften, wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 15.10.2021 das hg. Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. und 2.a. des bekämpften Bescheides ausgesetzt. Mit Urteil vom 12.01.2023 hielt der EuGH sodann fest, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen (vgl. EuGH 12.01.2023, C-154/21, Rz 51).Mit Urteil vom 12.01.2023 hielt der EuGH sodann fest, dass Artikel 15, Absatz eins, Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Artikel 12, Absatz 5, DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen vergleiche EuGH 12.01.2023, C-154/21, Rz 51). In weiterer Folge ergänzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.02.2023 ihre Auskunft gegenüber dem Mitbeteiligten dahingehend, indem sie ihm die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten auflistete. Durch diese ergänzende Auskunft ergibt sich somit nunmehr, welchen konkreten Empfängern Daten über den Mitbeteiligten durch die Beschwerdeführerin offengelegt wurden. Dagegen erfolgten auch keine Beanstandungen seitens des Mitbeteiligten. Die Auskunft ist daher nunmehr als vollständig zu betrachten und entspricht - im Lichte der obengenannten EuGH-Entscheidung - damit den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die von der belangten Behörde festgestellte Rechtsverletzung liegt somit nicht mehr vor.Die Auskunft ist daher nunmehr als vollständig zu betrachten und entspricht - im Lichte der obengenannten EuGH-Entscheidung - damit den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Die von der belangten Behörde festgestellte Rechtsverletzung liegt somit nicht mehr vor. Dem in Spruchpunkt 2.a. erteilten Leistungsauftrag wurde vor diesem Hintergrund jedenfalls die Grundlage entzogen. Ein Recht auf Feststellung in der Vergangenheit bestandener Verletzungen des Rechts auf Auskunft besteht nicht (vgl. hierzu die zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des VwGH zum Recht auf Auskunft: VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, dessen tragende Überlegungen auch auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden können).Ein Recht auf Feststellung in der Vergangenheit bestandener Verletzungen des Rechts auf Auskunft besteht nicht vergleiche hierzu die zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des VwGH zum Recht auf Auskunft: VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, dessen tragende Überlegungen auch auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden können). Im Ergebnis waren daher die Spruchpunkte
  4. und 2.a. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. 3.3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2233114.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.