Obsah (16)
§ 28Art. 133Art. 5§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7Artikel 80Art. 51§ 4Art. 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW214 2240952-1 Spruch, W214 2240952-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 06.07.2020 machte XXXX (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, Mitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte dazu vor, die Beschwerdeführerin beziehe sich in ihrem Brief vom 20.06.2020 auf Grundbuchsdaten, welche aus dem Jahr 2016 stammen würden. Die Mitbeteiligte habe zwischenzeitlich die Wohnanschrift sowie den Familiennamen (vormals „ XXXX “) geändert. Sämtliche Informationen seien ungeprüft an die alte Wohnanschrift gesendet und somit für Dritte (Nachmieter) zugänglich gemacht worden. Der Verstoß habe sich am 06.07.2020 zugetragen. Der Beschwerde beigelegt ist eine Kopie des Briefes der Beschwerdeführerin an die Mitbeteiligte, worin diese nach derzeitigen Verkaufsabsichten ihrer Immobilie gefragt wird.
- In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 06.07.2020 machte römisch 40 (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, Mitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte dazu vor, die Beschwerdeführerin beziehe sich in ihrem Brief vom 20.06.2020 auf Grundbuchsdaten, welche aus dem Jahr 2016 stammen würden. Die Mitbeteiligte habe zwischenzeitlich die Wohnanschrift sowie den Familiennamen (vormals „ römisch 40 “) geändert. Sämtliche Informationen seien ungeprüft an die alte Wohnanschrift gesendet und somit für Dritte (Nachmieter) zugänglich gemacht worden. Der Verstoß habe sich am 06.07.2020 zugetragen. Der Beschwerde beigelegt ist eine Kopie des Briefes der Beschwerdeführerin an die Mitbeteiligte, worin diese nach derzeitigen Verkaufsabsichten ihrer Immobilie gefragt wird.
- Über Aufforderung der belangten Behörde, erstattete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 04.09.2020 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass ihre Kerntätigkeit als Immobilienmaklerin der Verkauf und die Akquisition von Immobilien für Verkäufer, Käufer, Vermieter und Mieter sei. Um diese gewerblich normierte und gesetzlich geregelte Tätigkeit wirtschaftlich ausüben zu können, habe sie das berechtigte Interesse, Vertriebsmaßnahmen zu setzen. Um dieses berechtigte Interesse auch ausüben zu können, gebe es einen klar definierten Bereich, in dem dies erlaubt sei, u.a. würden dafür nur öffentlich zugängliche Daten, im Konkreten jene aus dem Grundbuch, verwendet werden. Diese Daten (Eigentümer mit Objektadresse und Kontaktadresse - wie im beiliegenden Anschreiben verwendet, bei der Abfrage Geburtsdatumseinschränkung wg. Volljährigkeit und ob eine natürliche Person) würden alleine für den Versand von Briefen verarbeitet und nicht an Dritte (ebenfalls nicht an Konzernunternehmen) weitergegeben werden. Die Grundbuchsabfrage habe über den Auftragsverarbeiter XXXX stattgefunden, dieser habe die Daten in Tabellenform zur Verfügung gestellt. Ein Profiling werde nicht durchgeführt und die Verarbeitung der Daten finde in gesicherten Rechenzentren ausschließlich in Österreich statt. Eine Kontrolle der Daten (Daten für den Briefversand) durch eine GB-Abfrage erfolge nicht. Dies würde dieser Form der Zusammenarbeit widersprechen. Die Grundbuchsabfrage habe über den Auftragsverarbeiter römisch 40 stattgefunden, dieser habe die Daten in Tabellenform zur Verfügung gestellt. Ein Profiling werde nicht durchgeführt und die Verarbeitung der Daten finde in gesicherten Rechenzentren ausschließlich in Österreich statt. Eine Kontrolle der Daten (Daten für den Briefversand) durch eine GB-Abfrage erfolge nicht. Dies würde dieser Form der Zusammenarbeit widersprechen. Im konkreten Fall wäre eine weitere Abfrage im Grundbuch auch nicht zielführend gewesen, da der Stand der „öffentlich zugänglichen Daten“ unverändert sei, weil weiterhin dieselbe Person Eigentümerin sei. Die Daten würden nur zum Zwecke der Beantwortung, für drei Monate gespeichert und danach gelöscht werden. Dieses Löschen würde auch im vorliegenden Fall erfolgen.
- Die belangte Behörde teilte der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 30.09.2020 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit und übermittelte ihr die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.09.
- Der Mitbeteiligten wurde Parteiengehör eingeräumt und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme der Mitbeteiligten ist hierzu unterblieben.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.02.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie ein an die Mitbeteiligte gerichtetes postalisches Schreiben an deren alte Wohnadresse übermittelt habe. Zunächst wurde ausgeführt, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie ein an die Mitbeteiligte gerichtetes postalisches Schreiben an deren alte Wohnadresse übermittelt habe und dieses sohin Dritten offengelegt worden sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der verfahrensgegenständliche Brief personenbezogene Daten der Mitbeteiligten, konkret den Namen – wenn auch den ehemaligen Nachnamen sowie die Adresse, wenn auch veraltet – sowie Informationen zu Eigentumsverhältnissen der Mitbeteiligten an einer Liegenschaft in XXXX enthalte, und diese Daten durch die Beschwerdeführerin verarbeitet worden seien, weshalb der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet sei. Gegenständlich sei insofern in das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten eingegriffen worden, als das betreffende Schreiben an eine veraltete bzw. nicht mehr aktuelle und daher falsche Adresse übermittelt worden sei, wodurch den nunmehrigen Bewohnern die frühere Adresse der Mitbeteiligten offengelegt worden sei. Die DSGVO und insbesondere die darin verankerten Grundsätze seien zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31.10.2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Im vorliegenden Fall würde die Datenverarbeitung zum Zweck der Kontaktaufnahme per se nicht von der Mitbeteiligten bemängelt werden, vielmehr jedoch die Tatsache, dass diese unter Heranziehung veralteter Daten erfolgt sei. Die postalische Kontaktaufnahme zum Zweck des potentiellen Eigentumserwerbes und die diesbezügliche Erhebung der Daten im Grundbuch könnte durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen gedeckt und daher rechtmäßig sein (vgl. den Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2019, GZ DSB-D123.626/0006- DSB/2018). Ein Verantwortlicher habe jedoch bei der Verarbeitung die Grundsätze der DSGVO zu beachten.
Art. 5Abs.
1 lit. d DSGVO müssten personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Die Verantwortliche habe demgemäß angemessene Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig seien, unverzüglich gelöscht oder berichtigt würden. Die Beschwerdeführerin habe den Brief an die ehemalige Adresse der Mitbeteiligten übermittelt. Diese Daten seien aber nicht aus dem Grundbuchsauszug entnommen worden, zumal im Grundbuch unzweifelhaft die aktuellen Daten der Mitbeteiligten aufscheinen würden und sowohl die Adressänderung aus dem Jahre 2016 sowie die Namensänderung aus dem Jahre 2019 ersichtlich seien. Die im Grundbuch ersichtlichen Daten würden somit nicht mit den zum Zweck der Postversendung verarbeiteten Daten übereinstimmen. Die gegenständliche Datenverarbeitung sei daher entgegen den Grundsätzen der DSGVO erfolgt, weil die Daten der Beschwerdeführerin nicht dem aktuellen Stand entsprochen haben. Die Datenverarbeitung sei demnach unrechtmäßig erfolgt (vgl. EuGH 11.12.2019, C-708/18, Rz 36). Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der verfahrensgegenständliche Brief personenbezogene Daten der Mitbeteiligten, konkret den Namen – wenn auch den ehemaligen Nachnamen sowie die Adresse, wenn auch veraltet – sowie Informationen zu Eigentumsverhältnissen der Mitbeteiligten an einer Liegenschaft in römisch 40 enthalte, und diese Daten durch die Beschwerdeführerin verarbeitet worden seien, weshalb der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet sei. Gegenständlich sei insofern in das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten eingegriffen worden, als das betreffende Schreiben an eine veraltete bzw. nicht mehr aktuelle und daher falsche Adresse übermittelt worden sei, wodurch den nunmehrigen Bewohnern die frühere Adresse der Mitbeteiligten offengelegt worden sei. Die DSGVO und insbesondere die darin verankerten Grundsätze seien zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31.10.2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Im vorliegenden Fall würde die Datenverarbeitung zum Zweck der Kontaktaufnahme per se nicht von der Mitbeteiligten bemängelt werden, vielmehr jedoch die Tatsache, dass diese unter Heranziehung veralteter Daten erfolgt sei. Die postalische Kontaktaufnahme zum Zweck des potentiellen Eigentumserwerbes und die diesbezügliche Erhebung der Daten im Grundbuch könnte durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen gedeckt und daher rechtmäßig sein vergleiche den Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2019, GZ DSB-D123.626/0006- DSB/2018). Ein Verantwortlicher habe jedoch bei der Verarbeitung die Grundsätze der DSGVO zu beachten.
Artikel 5
, Absatz eins, Litera d, DSGVO müssten personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Die Verantwortliche habe demgemäß angemessene Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig seien, unverzüglich gelöscht oder berichtigt würden. Die Beschwerdeführerin habe den Brief an die ehemalige Adresse der Mitbeteiligten übermittelt. Diese Daten seien aber nicht aus dem Grundbuchsauszug entnommen worden, zumal im Grundbuch unzweifelhaft die aktuellen Daten der Mitbeteiligten aufscheinen würden und sowohl die Adressänderung aus dem Jahre 2016 sowie die Namensänderung aus dem Jahre 2019 ersichtlich seien. Die im Grundbuch ersichtlichen Daten würden somit nicht mit den zum Zweck der Postversendung verarbeiteten Daten übereinstimmen. Die gegenständliche Datenverarbeitung sei daher entgegen den Grundsätzen der DSGVO erfolgt, weil die Daten der Beschwerdeführerin nicht dem aktuellen Stand entsprochen haben. Die Datenverarbeitung sei demnach unrechtmäßig erfolgt vergleiche EuGH 11.12.2019, C-708/18, Rz 36).
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass als Beschwerdegründe die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht würden. Betreffend die behauptete formelle Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgehe, dass durch das Schreiben der Beschwerdeführerin den nunmehrigen Bewohnern die vorige Adresse der Mitbeteiligten offengelegt worden sei. Es sei jedoch nicht erkennbar, woraus die Behörde auf diese Offenlegung schließe. Die Behörde habe es unterlassen, die aktuellen Bewohner der ehemaligen Adresse der Mitbeteiligten einzuvernehmen. Dies wäre notwendig gewesen, um die Frage zu klären, ob der Umstand, dass die Mitbeteiligte vormals an dieser Adresse gewohnt habe, den aktuellen Bewohnern bereits bekannt gewesen sei. Hätte die Behörde die aktuellen Bewohner des Objektes einvernommen, hätte sie zu der Schlussfolgerung gelangen müssen, dass dieser Umstand den aktuellen Bewohnern bereits bekannt gewesen und daher das Recht auf Geheimhaltung nicht verletzt worden sei. Den aktuellen Bewohnern des Objektes müssten die Kontaktdaten der Mitbeteiligten auch bekannt sein, zumal das unrichtige Schreiben augenscheinlich der Mitbeteiligten zugekommen sei. Schon auf Grund dieser Umstände ergebe sich, dass die Mitbeteiligte mit den aktuellen Anwohnern bekannt sei. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Amtswegigkeit seien verletzt worden. Die Behörde habe demzufolge eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Der Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur materiellen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass durch das Schreiben insofern in das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten eingegriffen worden sei, als dieses an eine veraltete bzw. nicht mehr aktuelle und daher falsche Adresse übermittelt worden sei, wodurch den nunmehrigen Bewohnern zumindest offengelegt worden sei, dass die Mitbeteiligte früher an dieser Adresse gewohnt habe. Im Hinblick auf den Grundsatz der Datenrichtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) müssten personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein, es seien alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Unstrittig sei, dass die von der Beschwerdeführerin verwendete Adresse bei Adressierung des Schreibens nicht mehr aktuell gewesen sei. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass Datenrichtigkeit dann vorliege, wenn die gespeicherten Daten zu bestimmten Personen, Tatsachen über deren persönliche und sachliche Verhältnisse im Hinblick auf den jeweiligen Verarbeitungszweck sachgerecht und der Wirklichkeit entsprechend wiedergeben würden. Gegenständlich seien die verarbeiteten Daten der Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung objektiv nicht falsch gewesen, jedoch nicht mehr aktuell. Nicht mehr aktuelle Daten würden mit dem Hinzukommen neuer Daten nicht automatisch veralten. Gerade für Immobilienmakler sei die Verarbeitung auch ehemaliger Wohnadressen zur demographischen Information über die Mobilität der angesprochenen Zielgruppen sachgerecht. Die Datenverarbeitung durch die Beschwerdeführerin sei sohin entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde rechtmäßig gewesen. Die Beschwerdeführerin beziehe ihre Daten über die XXXX , welche einen direkten Zugang zu den Bundesdatenbanken Grundbuch, Firmenbuch, Gewerbeinformationssystem (GISA) und Melderegister anbiete. Warum die dergestalt bezogenen Daten nicht aktuell gewesen seien, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Eine neuerliche Grundbuchsabfrage durch die Beschwerdeführerin hätte sohin kein anderes Ergebnis gebracht, da der durch sie hiefür herangezogene Dienstleister offenbar fehlerhafte Datensätze verarbeitet habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keinerlei Anlass gehabt, an der Richtigkeit der erhobenen Daten zu zweifeln und eine Grundbuchsabfrage über einen anderen Dienstleister durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe sohin alle ihr zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um die Richtigkeit der Daten sicherzustellen. Die ehemalige Wohnadresse und der ehemalige Name der Mitbeteiligten seien im Grundbuch einerseits im Rahmen einer historischen Grundbuchsabfrage, andererseits aber auch in der Urkundensammlung öffentlich zugänglich. Es handle sich dabei offenkundig um keine besonders schutzwürdigen Daten iSv § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG bzw. sensible Daten iSv Art. 9 DSGVO und auch um keine strafrechtlich relevanten Daten iSv Art. 10 DSGVO, somit sei grundsätzlich von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung einer ehemaligen Wohnadresse gegenüber einem späteren Bewohner dieser Adresse, sei in der Regel nicht vorhanden, jedenfalls aber verschwindend gering. Im Übrigen seien den aktuellen Bewohnern einer Wohnadresse vormalige Bewohner regelmäßig bekannt, weshalb von einer „Offenlegung“ der vormaligen Wohnadresse keine Rede sein könne. Es entspreche der Lebensrealität, dass bei einem Umzug an den vorherigen Bewohner der Immobilie noch zeitweise Post an die vormalige Adresse ergehe und diese von den nächsten Bewohnern oder dem Vermieter schlicht an diesen weitergeleitet werde. Zum berechtigten Interesse an der Kontaktaufnahme iSd Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Immobilienmaklerin ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran habe, laufend neue Kunden zu akquirieren. Zur materiellen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass durch das Schreiben insofern in das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten eingegriffen worden sei, als dieses an eine veraltete bzw. nicht mehr aktuelle und daher falsche Adresse übermittelt worden sei, wodurch den nunmehrigen Bewohnern zumindest offengelegt worden sei, dass die Mitbeteiligte früher an dieser Adresse gewohnt habe. Im Hinblick auf den Grundsatz der Datenrichtigkeit (Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO) müssten personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein, es seien alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Unstrittig sei, dass die von der Beschwerdeführerin verwendete Adresse bei Adressierung des Schreibens nicht mehr aktuell gewesen sei. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass Datenrichtigkeit dann vorliege, wenn die gespeicherten Daten zu bestimmten Personen, Tatsachen über deren persönliche und sachliche Verhältnisse im Hinblick auf den jeweiligen Verarbeitungszweck sachgerecht und der Wirklichkeit entsprechend wiedergeben würden. Gegenständlich seien die verarbeiteten Daten der Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung objektiv nicht falsch gewesen, jedoch nicht mehr aktuell. Nicht mehr aktuelle Daten würden mit dem Hinzukommen neuer Daten nicht automatisch veralten. Gerade für Immobilienmakler sei die Verarbeitung auch ehemaliger Wohnadressen zur demographischen Information über die Mobilität der angesprochenen Zielgruppen sachgerecht. Die Datenverarbeitung durch die Beschwerdeführerin sei sohin entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde rechtmäßig gewesen. Die Beschwerdeführerin beziehe ihre Daten über die römisch 40 , welche einen direkten Zugang zu den Bundesdatenbanken Grundbuch, Firmenbuch, Gewerbeinformationssystem (GISA) und Melderegister anbiete. Warum die dergestalt bezogenen Daten nicht aktuell gewesen seien, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Eine neuerliche Grundbuchsabfrage durch die Beschwerdeführerin hätte sohin kein anderes Ergebnis gebracht, da der durch sie hiefür herangezogene Dienstleister offenbar fehlerhafte Datensätze verarbeitet habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keinerlei Anlass gehabt, an der Richtigkeit der erhobenen Daten zu zweifeln und eine Grundbuchsabfrage über einen anderen Dienstleister durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe sohin alle ihr zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um die Richtigkeit der Daten sicherzustellen. Die ehemalige Wohnadresse und der ehemalige Name der Mitbeteiligten seien im Grundbuch einerseits im Rahmen einer historischen Grundbuchsabfrage, andererseits aber auch in der Urkundensammlung öffentlich zugänglich. Es handle sich dabei offenkundig um keine besonders schutzwürdigen Daten iSv Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz DSG bzw. sensible Daten iSv Artikel 9, DSGVO und auch um keine strafrechtlich relevanten Daten iSv Artikel 10, DSGVO, somit sei grundsätzlich von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung einer ehemaligen Wohnadresse gegenüber einem späteren Bewohner dieser Adresse, sei in der Regel nicht vorhanden, jedenfalls aber verschwindend gering. Im Übrigen seien den aktuellen Bewohnern einer Wohnadresse vormalige Bewohner regelmäßig bekannt, weshalb von einer „Offenlegung“ der vormaligen Wohnadresse keine Rede sein könne. Es entspreche der Lebensrealität, dass bei einem Umzug an den vorherigen Bewohner der Immobilie noch zeitweise Post an die vormalige Adresse ergehe und diese von den nächsten Bewohnern oder dem Vermieter schlicht an diesen weitergeleitet werde. Zum berechtigten Interesse an der Kontaktaufnahme iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Immobilienmaklerin ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran habe, laufend neue Kunden zu akquirieren.
- Mit Schreiben vom 22.03.2021, eingelangt am 31.03.2021, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
- Am 11.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Mitbeteiligten zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Seitens der Mitbeteiligten erfolgte hierzu keine Stellungnahme.
- Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die Mitbeteiligte per Schreiben vom 08.03.2023 mit, dass ihr die aktuellen Bewohner ihres ehemaligen Wohnsitzes bekannt seien. Sie habe den Brief ungeöffnet von dem Nachmieter erhalten, diesem sei ihre Adresse in XXXX bekannt.
- Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die Mitbeteiligte per Schreiben vom 08.03.2023 mit, dass ihr die aktuellen Bewohner ihres ehemaligen Wohnsitzes bekannt seien. Sie habe den Brief ungeöffnet von dem Nachmieter erhalten, diesem sei ihre Adresse in römisch 40 bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:
- Die Beschwerdeführerin hat an die Mitbeteiligte ein Schreiben vom 20.06.2020 postalisch an den Namen XXXX und die Adresse XXXX versendet, in welchem ihr angeboten wird, ihre Liegenschaft in XXXX zu verkaufen bzw. ihren Wert schätzen zu lassen.
- Die Beschwerdeführerin hat an die Mitbeteiligte ein Schreiben vom 20.06.2020 postalisch an den Namen römisch 40 und die Adresse römisch 40 versendet, in welchem ihr angeboten wird, ihre Liegenschaft in römisch 40 zu verkaufen bzw. ihren Wert schätzen zu lassen.
- Diese Daten wurden aufgrund einer Grundbuchsabfrage der XXXX verarbeitet, welche von dieser als Auftragsverarbeiter der Beschwerdeführerin in Tabellenform zur Verfügung gestellt.
- Diese Daten wurden aufgrund einer Grundbuchsabfrage der römisch 40 verarbeitet, welche von dieser als Auftragsverarbeiter der Beschwerdeführerin in Tabellenform zur Verfügung gestellt.
- Die Adresse XXXX ist die ehemalige Adresse der Mitbeteiligten. Sie hat ihren Wohnsitz von dort im Jahr 2016 in die XXXX , verlegt. Dazu ist im Grundbuch der Vermerk „[..] 2016 Adressänderung“ ersichtlich.
- Die Adresse römisch 40 ist die ehemalige Adresse der Mitbeteiligten. Sie hat ihren Wohnsitz von dort im Jahr 2016 in die römisch 40 , verlegt. Dazu ist im Grundbuch der Vermerk „[..] 2016 Adressänderung“ ersichtlich.
- Beim Nachnamen handelt es sich um den ehemaligen Namen der Mitbeteiligten. Dieser wurde im Jahre 2019 auf „ XXXX “ geändert und ist diese Information im Grundbuchsauszug durch den Vermerk „[..] 2019 Namensänderung“ ersichtlich.
- Beim Nachnamen handelt es sich um den ehemaligen Namen der Mitbeteiligten. Dieser wurde im Jahre 2019 auf „ römisch 40 “ geändert und ist diese Information im Grundbuchsauszug durch den Vermerk „[..] 2019 Namensänderung“ ersichtlich.
- Der das gegenständliche Schreiben enthaltende Brief ist den nunmehr in der XXXX , wohnhaften Personen zugegangen. Diese sind der Mitbeteiligten bekannt. Der Nachmieter, welchem ihre nunmehrige Adresse in XXXX bekannt ist, überstellte diesen Brief ungeöffnet an die Mitbeteiligte.
- Der das gegenständliche Schreiben enthaltende Brief ist den nunmehr in der römisch 40 , wohnhaften Personen zugegangen. Diese sind der Mitbeteiligten bekannt. Der Nachmieter, welchem ihre nunmehrige Adresse in römisch 40 bekannt ist, überstellte diesen Brief ungeöffnet an die Mitbeteiligte.
- Mit Datenschutzbeschwerde vom 06.07.2020 machte die Mitbeteiligte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (sowie Art. 5 und 6 der DSGVO) geltend und brachte dazu vor, die Beschwerdeführerin habe bei diesem Brief vom 20.06.2020 Grundbuchsdaten verwendet, welche aus dem Jahr 2016 stammen würden. Die Mitbeteiligte habe zwischenzeitlich die Wohnanschrift sowie den Familiennamen geändert. Sämtliche Informationen seien ungeprüft an die alte Wohnanschrift gesendet und somit für Dritte (Nachmieter) zugänglich gemacht worden.
- Mit Datenschutzbeschwerde vom 06.07.2020 machte die Mitbeteiligte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (sowie Artikel 5 und 6 der DSGVO) geltend und brachte dazu vor, die Beschwerdeführerin habe bei diesem Brief vom 20.06.2020 Grundbuchsdaten verwendet, welche aus dem Jahr 2016 stammen würden. Die Mitbeteiligte habe zwischenzeitlich die Wohnanschrift sowie den Familiennamen geändert. Sämtliche Informationen seien ungeprüft an die alte Wohnanschrift gesendet und somit für Dritte (Nachmieter) zugänglich gemacht worden.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 22.02.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie ein an die Mitbeteiligte gerichtetes postalisches Schreiben an deren alte Wohnadresse übermittelt habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.03.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem hg. Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.3.
- Rechtslage: Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:Artikel 4, Ziffer eins, 2 und 7 DSGVO lauten: „
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“ Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO lautet: Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“); Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet: Artikel 51 Aufsichtsbehörde
(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“). Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet: Artikel 57 Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes
Artikel 80
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. § 1 DSG lautet:Paragraph eins, DSG lautet:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
- das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
- das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. § 4 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, DSG lautet: „§ 4.
(1)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.“„§ 4.
(1)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.“ § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: § 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Art. 51DSGVO eingerichtet.Paragraph 18,
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Artikel 51, DSGVO eingerichtet. § 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten: § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. 3.3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei eine Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG durch eine Verletzung der Art. 5 und 6 DSGVO geltend machte. Somit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie u.a. in der Verarbeitung (Übermittlung) unrechtmäßig verarbeiteter Daten eine Verletzung des in § 1 Abs.1 DSG verletzten Grundrechts sah.Zunächst ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei eine Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch eine Verletzung der Artikel 5 und 6 DSGVO geltend machte. Somit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie u.a. in der Verarbeitung (Übermittlung) unrechtmäßig verarbeiteter Daten eine Verletzung des in Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzten Grundrechts sah. § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom
- Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom
- Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. § 1 Abs. 1 Satz 2 schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen bei „allgemein verfügbaren Daten“ ausdrücklich aus (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG § 1, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 114).Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen bei „allgemein verfügbaren Daten“ ausdrücklich aus (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph eins,, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 114). Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die ehemalige Wohnadresse und der ehemalige Nachname der Mitbeteiligten im Grundbuch einerseits im Rahmen einer historischen Grundbuchsabfrage, andererseits aber auch in den in der Urkundensammlung öffentlich zugänglich seien und daher von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen sei, ist auf Folgendes in der Literatur zu verweisen: Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit den Bestimmungen der DSGVO nicht vereinbar. Die Tatsache, dass diese personenbezogenen Daten bereits zum Teil öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime dafür nicht gelten würde. Der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogener Daten (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG § 1 [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 115 mwN).Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit den Bestimmungen der DSGVO nicht vereinbar. Die Tatsache, dass diese personenbezogenen Daten bereits zum Teil öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime dafür nicht gelten würde. Der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogener Daten vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph eins, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 115 mwN). „Es ist daher zu berücksichtigen, dass die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar ist […]. Dies bedeutet, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen […]“ (wie oben, Rz 116). „Die verfassungsrechtliche Ausnahme für veröffentlichte Daten im § 1 Abs. 1 hat daher unionsrechtlich zurückzutreten […]“ (wie oben, Rz 118).„Die verfassungsrechtliche Ausnahme für veröffentlichte Daten im Paragraph eins, Absatz eins, hat daher unionsrechtlich zurückzutreten […]“ (wie oben, Rz 118). Es wurde auch von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Umstand, dass die von einem Beschwerdegegner veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) ohnehin auf einer bestimmten Webseite ersichtlich sind, nicht schon dazu führen könne, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG gelten. Würde dies bejaht werden, wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten – bloß, weil sich diese auch an beliebiger Stelle im Internet finden lassen – stets ausgeschlossen und zwar selbst dann, wenn die verfügbaren Daten mit anderen – nicht allgemein verfügbaren – verknüpft werden (vgl. wie oben, Rz 119).Es wurde auch von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Umstand, dass die von einem Beschwerdegegner veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) ohnehin auf einer bestimmten Webseite ersichtlich sind, nicht schon dazu führen könne, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG gelten. Würde dies bejaht werden, wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten – bloß, weil sich diese auch an beliebiger Stelle im Internet finden lassen – stets ausgeschlossen und zwar selbst dann, wenn die verfügbaren Daten mit anderen – nicht allgemein verfügbaren – verknüpft werden vergleiche wie oben, Rz 119). „[…] Die Tatsache, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register handelt, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des OGH aber nur, dass jeder darin – gegen Kostenersatz – Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten kann. Es bedeutet aber nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig (iSv § 269 ZPO) sind (vgl OGH 4.11.2010 8 Ob 11/10s). Insofern kann schon aus diesem Grund nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten iSd § 1 Abs. 1 gesprochen werden [...]“ (wie oben, Rz 121).„[…] Die Tatsache, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register handelt, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des OGH aber nur, dass jeder darin – gegen Kostenersatz – Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten kann. Es bedeutet aber nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig (iSv Paragraph 269, ZPO) sind vergleiche OGH 4.11.2010 8 Ob 11/10s). Insofern kann schon aus diesem Grund nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, gesprochen werden [...]“ (wie oben, Rz 121). Sohin vermag in Anbetracht dieser Ausführungen das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin keine geringere Schutzwürdigkeit der fallrelevanten Daten nahezulegen. Auch der Umstand, dass das Briefgeheimnis mit § 118 StGB geschützt ist, bedeutet keineswegs, dass eine Übersendung von Poststücken an unrichtige Namen und Adressen keine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung darstellt.Auch der Umstand, dass das Briefgeheimnis mit Paragraph 118, StGB geschützt ist, bedeutet keineswegs, dass eine Übersendung von Poststücken an unrichtige Namen und Adressen keine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung darstellt.
§ 4Abs.
1 DSG gelten die Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.“
Paragraph 4, Absatz eins, DSG gelten die Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.“ Im gegebenen Fall ist unstrittig, dass der gegenständliche Brief personenbezogene Daten der Mitbeteiligten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO enthält, nämlich ihren Namen (wenn auch ihren ehemaligen Nachnamen) sowie ihre (ehemalige) Adresse, welche automationsunterstützt verarbeitet wurden. Ebenfalls ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche
Art. 4
Z 7 DSGVO diese personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten verarbeitet und das diesbezügliche Schreiben postalisch an die ehemalige Wohnadresse der Mitbeteiligten übermittelt hat.Im gegebenen Fall ist unstrittig, dass der gegenständliche Brief personenbezogene Daten der Mitbeteiligten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO enthält, nämlich ihren Namen (wenn auch ihren ehemaligen Nachnamen) sowie ihre (ehemalige) Adresse, welche automationsunterstützt verarbeitet wurden. Ebenfalls ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche
Artikel 4
, Ziffer 7, DSGVO diese personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten verarbeitet und das diesbezügliche Schreiben postalisch an die ehemalige Wohnadresse der Mitbeteiligten übermittelt hat. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und normiert in Abs. 1 lit. d, dass personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein müssen, es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und normiert in Absatz eins, Litera d,, dass personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein müssen, es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Der Grundsatz der Richtigkeit verpflichtet den Verantwortlichen, dafür Sorge zu tragen, dass die Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm, Art 5 DSGVO, Rz 43, Stand [07.05.2020, rdb.at]).Der Grundsatz der Richtigkeit verpflichtet den Verantwortlichen, dafür Sorge zu tragen, dass die Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm, Artikel 5, DSGVO, Rz 43, Stand [07.05.2020, rdb.at]). Der Verantwortliche muss zunächst bei der Erhebung der Daten Sorge dafür tragen, dass diese richtig sind. Im Rahmen der weiteren laufenden Verarbeitung müssen organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Richtigkeit der verarbeiteten Daten überprüft und diese – wenn nötig – richtiggestellt werden. Diese Maßnahmen müssen nach Art 5 Abs. 1 lit d »angemessen« sein. Da der DSGVO diesbezüglich lediglich in ErwGr 39 zu entnehmen ist, dass „alle vertretbaren Schritte“ unternommen werden sollten, ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind der mit den Maßnahmen verbundene Aufwand, der Verarbeitungszweck, die Art der Daten und das Risiko zu berücksichtigen, das sich für die betroffene Person im Hinblick auf den Verarbeitungszweck aus der Verarbeitung unrichtiger Daten ergeben kann. Weiters folgt aus dieser Einschränkung auf angemessene Maßnahmen, dass nicht alle Daten in Echtzeit oder jedenfalls zeitnah zu prüfen und zu berichtigen sind, sondern dass der dafür erforderliche Aufwand auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt ist, das sich aus dieser Abwägung ergibt (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at], Rz 44; ebenso Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO, Rz 47).Der Verantwortliche muss zunächst bei der Erhebung der Daten Sorge dafür tragen, dass diese richtig sind. Im Rahmen der weiteren laufenden Verarbeitung müssen organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Richtigkeit der verarbeiteten Daten überprüft und diese – wenn nötig – richtiggestellt werden. Diese Maßnahmen müssen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera d, »angemessen« sein. Da der DSGVO diesbezüglich lediglich in ErwGr 39 zu entnehmen ist, dass „alle vertretbaren Schritte“ unternommen werden sollten, ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind der mit den Maßnahmen verbundene Aufwand, der Verarbeitungszweck, die Art der Daten und das Risiko zu berücksichtigen, das sich für die betroffene Person im Hinblick auf den Verarbeitungszweck aus der Verarbeitung unrichtiger Daten ergeben kann. Weiters folgt aus dieser Einschränkung auf angemessene Maßnahmen, dass nicht alle Daten in Echtzeit oder jedenfalls zeitnah zu prüfen und zu berichtigen sind, sondern dass der dafür erforderliche Aufwand auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt ist, das sich aus dieser Abwägung ergibt (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at], Rz 44; ebenso Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, Rz 47). Ergibt sich später die Unrichtigkeit der Daten, muss der Verantwortliche sie richtigstellen. Aus dem Grundsatz der Richtigkeit ergibt sich eine Pflicht, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die dazu führen, dass die Richtigkeit der verarbeiteten Daten überprüft wird und diese gegebenenfalls richtiggestellt werden. Diese Maßnahmen müssen angemessen sein. Wie ausgeprägt der Verantwortliche aktiv die Richtigkeit der verarbeiteten Daten überprüfen muss, ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, wobei der damit verbundene Aufwand, der Verarbeitungszweck und das Risiko zu berücksichtigen sind, das sich für den Betroffenen im Hinblick auf den Verarbeitungszweck aus der Verarbeitung unrichtiger Daten ergeben kann (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatkKomm, Art 5 DSGVO, Rz 46 [Stand 07.05.2020, rdb.at]).Ergibt sich später die Unrichtigkeit der Daten, muss der Verantwortliche sie richtigstellen. Aus dem Grundsatz der Richtigkeit ergibt sich eine Pflicht, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die dazu führen, dass die Richtigkeit der verarbeiteten Daten überprüft wird und diese gegebenenfalls richtiggestellt werden. Diese Maßnahmen müssen angemessen sein. Wie ausgeprägt der Verantwortliche aktiv die Richtigkeit der verarbeiteten Daten überprüfen muss, ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, wobei der damit verbundene Aufwand, der Verarbeitungszweck und das Risiko zu berücksichtigen sind, das sich für den Betroffenen im Hinblick auf den Verarbeitungszweck aus der Verarbeitung unrichtiger Daten ergeben kann (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatkKomm, Artikel 5, DSGVO, Rz 46 [Stand 07.05.2020, rdb.at]). Gegenständlich steht zunächst außer Frage, dass die auf dem fallbezogenen Brief enthaltenen personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten (schon längere Zeit) nicht dem aktuellen Stand entsprachen, dies wurde auch von der Beschwerdeführerin eingestanden. Diesbezüglich war auch die Beschwerdeführerin außerstande zu erläutern, warum die von der XXXX als Auftragsverarbeiter bezogenen Daten nicht aktuell waren. In der Beschwerde wurde lediglich darauf hingewiesen, dass dies für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang weiters, wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass nicht mehr aktuelle Daten mit dem Hinzukommen neuer Daten nicht automatisch veraltet würden und dadurch ihre Bedeutung verlieren würden. Dieses Argument vermag jedenfalls nicht, eine Sanierung Verstoßes gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit iSd Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO herbeizuführen. Gegenständlich steht zunächst außer Frage, dass die auf dem fallbezogenen Brief enthaltenen personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten (schon längere Zeit) nicht dem aktuellen Stand entsprachen, dies wurde auch von der Beschwerdeführerin eingestanden. Diesbezüglich war auch die Beschwerdeführerin außerstande zu erläutern, warum die von der römisch 40 als Auftragsverarbeiter bezogenen Daten nicht aktuell waren. In der Beschwerde wurde lediglich darauf hingewiesen, dass dies für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang weiters, wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass nicht mehr aktuelle Daten mit dem Hinzukommen neuer Daten nicht automatisch veraltet würden und dadurch ihre Bedeutung verlieren würden. Dieses Argument vermag jedenfalls nicht, eine Sanierung Verstoßes gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO herbeizuführen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine neuerliche Grundbuchsanfrage durch sie bzw. den Auftragsverarbeiter kein anderes Ergebnis gebracht hätte, entspricht nicht den Tatsachen, da die in Rede stehenden personenbezogenen Daten im Grundbuch 2016 und 2019 richtiggestellt wurden. Vielmehr wurde offenbar von der Beschwerdeführerin (bzw. deren Auftragsverarbeiter) eine dem Kriterium der Angemessenheit iSd Art 5 Abs. 1 lit d entsprechende Überprüfung über einen erheblichen Zeitraum nicht vorgenommen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Daten gutgläubig verwendet hat, ist diese mangelnde Aktualisierung durch den von ihr herangezogene Auftragsverarbeiter ihr als Verantwortlicher zuzurechnen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine neuerliche Grundbuchsanfrage durch sie bzw. den Auftragsverarbeiter kein anderes Ergebnis gebracht hätte, entspricht nicht den Tatsachen, da die in Rede stehenden personenbezogenen Daten im Grundbuch 2016 und 2019 richtiggestellt wurden. Vielmehr wurde offenbar von der Beschwerdeführerin (bzw. deren Auftragsverarbeiter) eine dem Kriterium der Angemessenheit iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera d, entsprechende Überprüfung über einen erheblichen Zeitraum nicht vorgenommen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Daten gutgläubig verwendet hat, ist diese mangelnde Aktualisierung durch den von ihr herangezogene Auftragsverarbeiter ihr als Verantwortlicher zuzurechnen. Im Hinblick auf den konkreten Verarbeitungszweck, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin vermeint, ein wirtschaftliches Interesse daran zu haben, laufend neue Kunden zu akquirieren, ist dementsprechend von einem Erfordernis auszugehen, die betreffenden Daten (im Rahmen eines zumutbaren Maßes) auf dem neuesten Stand zu halten. Es wäre insofern an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, die betreffenden Daten auf dem neuesten Stand zu halten und bzw. erforderlichenfalls auf diesen zu bringen. Die Beschwerdeführerin hätte nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 lit. d iVm Art. 24 DSGVO bei der Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass vor der Generierung derartiger Schreiben zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit als Immobilienmaklerin, die Daten den entsprechenden aktuellen Stand aufweisen, bzw. ihren Auftragsverarbeiter dahingehend anhalten müssen, eine etwaige Unrichtigkeit der Zustelladresse und anderer veralteter Daten zu erkennen, um insbesondere Zustellungen an eine falsche Adresse zu vermeiden. Sohin erfolgte die fallbezogene Verarbeitung der Daten, die nicht dem aktuellen Stand entsprachen, nicht im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO.Im Hinblick auf den konkreten Verarbeitungszweck, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin vermeint, ein wirtschaftliches Interesse daran zu haben, laufend neue Kunden zu akquirieren, ist dementsprechend von einem Erfordernis auszugehen, die betreffenden Daten (im Rahmen eines zumutbaren Maßes) auf dem neuesten Stand zu halten. Es wäre insofern an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, die betreffenden Daten auf dem neuesten Stand zu halten und bzw. erforderlichenfalls auf diesen zu bringen. Die Beschwerdeführerin hätte nach Maßgabe von Artikel 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 24, DSGVO bei der Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass vor der Generierung derartiger Schreiben zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit als Immobilienmaklerin, die Daten den entsprechenden aktuellen Stand aufweisen, bzw. ihren Auftragsverarbeiter dahingehend anhalten müssen, eine etwaige Unrichtigkeit der Zustelladresse und anderer veralteter Daten zu erkennen, um insbesondere Zustellungen an eine falsche Adresse zu vermeiden. Sohin erfolgte die fallbezogene Verarbeitung der Daten, die nicht dem aktuellen Stand entsprachen, nicht im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Mitbeteiligten, wie sie in ihrem Schreiben vom 08.03.2023 mitteilte, die aktuellen Bewohner ihres ehemaligen Wohnsitzes bekannt sind und sie den Brief ungeöffnet vom Nachmieter erhalten habe, dem auch ihre Adresse in XXXX bekannt sei.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Mitbeteiligten, wie sie in ihrem Schreiben vom 08.03.2023 mitteilte, die aktuellen Bewohner ihres ehemaligen Wohnsitzes bekannt sind und sie den Brief ungeöffnet vom Nachmieter erhalten habe, dem auch ihre Adresse in römisch 40 bekannt sei. Nichtsdestotrotz erfolgte die gegenständliche Datenverarbeitung entgegen den Grundsätzen der DSGVO, weil die Daten der Mitbeteiligten nicht dem aktuellen Stand entsprachen (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO). Sohin folgerte schon die belangte Behörde zu Recht daraus, dass die Verletzung dieses Grundsatzes im Ergebnis die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bewirkte (mit Hinweis auf EuGH 11.12.2019 C-708/18, Rz 36).Nichtsdestotrotz erfolgte die gegenständliche Datenverarbeitung entgegen den Grundsätzen der DSGVO, weil die Daten der Mitbeteiligten nicht dem aktuellen Stand entsprachen (Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO). Sohin folgerte schon die belangte Behörde zu Recht daraus, dass die Verletzung dieses Grundsatzes im Ergebnis die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bewirkte (mit Hinweis auf EuGH 11.12.2019 C-708/18, Rz 36). Grundsätzlich ist im Rahmen der unmittelbaren Anwendbarkeit der DSGVO eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 1 Abs. 1 DSG geboten. Nur soweit eine Kollision zwischen § 1 und den Bestimmungen der DSGVO vorliegt, wird § 1 durch die sekundärrechtlichen Vorschriften verdrängt (Lachmayer in Knyrim, DatKomm Art. 1 DSGVO, [Stand 01.12.2018, rdb.at], Rz 70).Grundsätzlich ist im Rahmen der unmittelbaren Anwendbarkeit der DSGVO eine unionsrechtskonforme Interpretation des Paragraph eins, Absatz eins, DSG geboten. Nur soweit eine Kollision zwischen Paragraph eins und den Bestimmungen der DSGVO vorliegt, wird Paragraph eins, durch die sekundärrechtlichen Vorschriften verdrängt (Lachmayer in Knyrim, DatKomm Artikel eins, DSGVO, [Stand 01.12.2018, rdb.at], Rz 70). Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass sich die Mitbeteiligte lediglich gegen die Offenlegung der Daten an die Nachmieter beschwert habe, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass die Mitbeteiligte, die ihre Beschwerde nicht anwaltlich vertreten anhand eines von der belangten Behörde vorgefertigten Formulars einbrachte, einen Verstoß gegen das Grundrecht durch die Verletzung der Art. 5 und Art. 6 DSGVO geltend machte und explizit auf die Verarbeitung unrichtiger Daten Bezug nahm. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass sich die Mitbeteiligte lediglich gegen die Offenlegung der Daten an die Nachmieter beschwert habe, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass die Mitbeteiligte, die ihre Beschwerde nicht anwaltlich vertreten anhand eines von der belangten Behörde vorgefertigten Formulars einbrachte, einen Verstoß gegen das Grundrecht durch die Verletzung der Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO geltend machte und explizit auf die Verarbeitung unrichtiger Daten Bezug nahm. Andererseits übersieht die Beschwerdeführerin, dass grundsätzlich nur richtige Daten verarbeitet werden dürfen. So sah etwa nach der „alten“ Rechtslage § 7 Abs. 2 DSG 2000 vor, dass Daten nur übermittelt werden durften, wenn sie aus einer zulässigen Datenverarbeitung stammen. Dieser Grundsatz, der auch zur Interpretation des in § 1 Abs. 1 DSG normierten Grundrechts auf Geheimhaltung herangezogen wurde, ist auch nach Wirksamwerden der DSGVO nicht obsolet geworden. Dies ergibt sich bereits aus Art. 5 DSGVO, der grundsätzlich von einer Verarbeitung ausgeht, wobei der Begriff der „Übermittlung“ in der DSGVO nicht definiert ist, sondern im Verarbeitungsbegriff aufgeht, was bereits zeigt, dass die Verarbeitung bei jedem Verarbeitungsschritt den in Art 5 DSGVO normierten Grundprinzipien entsprechen muss (siehe dazu auch Simitis-Hornung-Spiecker, DSGVO mit BDSG, Art. 5 Rz 136).Andererseits übersieht die Beschwerdeführerin, dass grundsätzlich nur richtige Daten verarbeitet werden dürfen. So sah etwa nach der „alten“ Rechtslage Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 vor, dass Daten nur übermittelt werden durften, wenn sie aus einer zulässigen Datenverarbeitung stammen. Dieser Grundsatz, der auch zur Interpretation des in Paragraph eins, Absatz eins, DSG normierten Grundrechts auf Geheimhaltung herangezogen wurde, ist auch nach Wirksamwerden der DSGVO nicht obsolet geworden. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 5, DSGVO, der grundsätzlich von einer Verarbeitung ausgeht, wobei der Begriff der „Übermittlung“ in der DSGVO nicht definiert ist, sondern im Verarbeitungsbegriff aufgeht, was bereits zeigt, dass die Verarbeitung bei jedem Verarbeitungsschritt den in Artikel 5, DSGVO normierten Grundprinzipien entsprechen muss (siehe dazu auch Simitis-Hornung-Spiecker, DSGVO mit BDSG, Artikel 5, Rz 136). Im gegebenen Fall ist bereits durch den Verstoß gegen Art. 5 DSGVO eine Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (und damit auch -übermittlung) nicht gegeben. Insofern war eine Prüfung, inwiefern eine Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO zulässig ist, nicht mehr erforderlich. Im gegebenen Fall ist bereits durch den Verstoß gegen Artikel 5, DSGVO eine Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (und damit auch -übermittlung) nicht gegeben. Insofern war eine Prüfung, inwiefern eine Verarbeitung nach Artikel 6, DSGVO zulässig ist, nicht mehr erforderlich. Somit wurde – was sich auch aus einer unionsrechtskonformen Interpretation ergibt -– durch die Verarbeitung unrechtmäßiger Daten auch das Recht der Mitbeteiligten auf Geheimhaltung verletzt. Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen. 3.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Die Beschwerdeführerin hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Ausführungen unter Punkt 3.3.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Ausführungen unter Punkt 3.3.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2240952.1.00