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{'item': 'W229 2231970-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 15Art. 140§ 6§ 56§ 28§ 31Art. 130§ 19§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW229 2231970-2 Spruch, W229 2231970-2/27E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a El

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Mödling wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 25.01.2020 bis 20.03.2020 verloren habe. 1.
  2. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung aus: „Für den Leiter/die Leiterin XXXX “ römisch 40 “ 1.
  3. Die Erledigung, und zwar weder das im Akt befindliche Exemplar noch die nach außen ergangene Ausfertigung, ist mit keiner Amtssignatur versehen, ebenso wenig weist sie eine Unterschrift des Genehmigenden oder einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2020 wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.
  5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 15.06.2020 vorgelegt.3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 15.06.2020 vorgelegt. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – unter anderem – vom 19.01.2023, W229 2231970-2/24Z, wurde

Art. 140Abs. 1 lit. a i

Vm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – unter anderem – vom 19.01.2023, W229 2231970-2/24Z, wurde

Artikel 140

, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Vor dem Verfassungsgerichtshof erhielt das Verfahren die Geschäftszahl G 77/2023.Vor dem Verfassungsgerichtshof erhielt das Verfahren die Geschäftszahl G 77 aus 2023,.

  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10*, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG, BGBl. Nr 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt IV.).
  2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10*, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt römisch vier.).
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben vom 20.12.2022, in welchem ausgeführt wurde, der Bescheid vom 20.02.2020 weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur noch eine Beglaubigung der Kanzlei aufweise und der Bescheid unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmungen des § 47 Abs.1 letzter Satz AlVG erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer brachte am 12.12.2022 ein Schreiben ein, in welchem er ausführte, dass er den Ausgangsbescheid nicht mehr auffinden und daher nicht vorlegen könne.Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben vom 20.12.2022, in welchem ausgeführt wurde, der Bescheid vom 20.02.2020 weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur noch eine Beglaubigung der Kanzlei aufweise und der Bescheid unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer brachte am 12.12.2022 ein Schreiben ein, in welchem er ausführte, dass er den Ausgangsbescheid nicht mehr auffinden und daher nicht vorlegen könne. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 langte am 16.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.
  2. Die Verwaltungsgerichte erkennen gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2.
  3. Die Verwaltungsgerichte erkennen gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Art. 130B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. Vw

GH19.12.2012, 2011/06/0114).Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche Vw

GH19.12.2012, 2011/06/0114). Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt. 3.2.

  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10*, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG, BGBl. Nr 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt IV.).3.2.
  2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10*, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt römisch vier.). Der Verfassungsgerichtshof sah

§ 19Abs. 3 Z 4 Vf

GG davon ab, in den Fällen der dem zu G 295/2022 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gleichenden Anträge des Bundesverwaltungsgerichts – wie dem gegenständlichen zu G 77/2023 protokollierten Antrag – ein weiteres Verfahren durchzuführen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung zu G 295/2022 bereits geklärt seien (VfGH 09.03.2023, G 295/2022-10*). Nach dem zitierten Spruchpunkt IV. des Erkenntnis des VfGH ist die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG auf die am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.Der Verfassungsgerichtshof sah

Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, VfGG davon ab, in den Fällen der dem zu G 295 aus 2022, protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gleichenden Anträge des Bundesverwaltungsgerichts – wie dem gegenständlichen zu G 77 aus 2023, protokollierten Antrag – ein weiteres Verfahren durchzuführen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung zu G 295 aus 2022, bereits geklärt seien (VfGH 09.03.2023, G 295/2022-10*). Nach dem zitierten Spruchpunkt römisch vier. des Erkenntnis des VfGH ist die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG auf die am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Dies führt dazu, dass die Regelung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz, wonach „Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen]“, im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt.Dies führt dazu, dass die Regelung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz, wonach „Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen]“, im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt. 3.2.3. Die Beurteilung, ob es sich beim vorliegenden Schriftstück um einen Bescheid handelt, hat somit anhand der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes (AVG) zu erfolgen.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Zu § 18 Abs. 4 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung ist nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).Zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung ist nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen vergleiche VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf, weshalb den Anforderungen an eine Ausfertigung gem. § 18 Abs. 4 AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf, weshalb den Anforderungen an eine Ausfertigung gem. Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt).Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2231970.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.