Obsah (13)
Art. 133§ 38§ 58§ 14§ 15§ 59§ 17Art. 130§ 16§ 46§ 35§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW229 2264355-1 Spruch, W229 2264355-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 24.10.2022 einen Bescheid über die Geltendmachung seines Leistungsanspruchs ab Juli
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eingabe Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 17 Abs. 1 und
§ 58i
Vm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz ab dem 11.10.2022 gebührt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eingabe Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz ab dem 11.10.2022 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 11.10.2022 gestellt habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sich wegen des Neuantrages melden hätte sollen, da er eine Umschulungsmaßnahme besucht habe und dort sei mitgeteilt worden, dass Termine beim AMS nicht wahrzunehmen seien. Vielleicht habe er die Information falsch verstanden, aber es sei nicht klar kommuniziert worden. Aufgrund der laufenden Modultests im Rahmen der Schulung sei der Beschwerdeführer auch gestresst gewesen. Er habe überdies keine Benachrichtigung per E-Mail oder SMS erhalten. Als er bemerkt habe, dass kein Geld angekommen sei, habe er zunächst gedacht, es sei wegen der fehlenden Einkommensteuererklärung wie dies zuvor bereits einmal passiert sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung von Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.07.2022 bis 10.10.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2022 wies das AMS
§ 14Vw
GVG iVm. § 56 AlVG die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Recht auf einen ununterbrochenen Leistungsbezug von Notstandshilfe bestehe, sondern es der persönlichen Geltendmachung bedürfe. Der Beschwerdeführer habe mehrere Leistungsmitteilungen via eAMS erhalten und diese auch gelesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle keinen Anwendungsfall des § 17 Abs. 4 AlVG dar, weil das nicht erfolgte Abrufen des eAMS-Kontos in der Sphäre des Beschwerdeführers liege. Auch hinsichtlich der Information, der Anspruch auf Notstandshilfe verlängere sich während der Schulung automatisch, sei im Schulungsleitfaden Gegenteiliges festgehalten. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2022 wies das AMS
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Recht auf einen ununterbrochenen Leistungsbezug von Notstandshilfe bestehe, sondern es der persönlichen Geltendmachung bedürfe. Der Beschwerdeführer habe mehrere Leistungsmitteilungen via eAMS erhalten und diese auch gelesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle keinen Anwendungsfall des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG dar, weil das nicht erfolgte Abrufen des eAMS-Kontos in der Sphäre des Beschwerdeführers liege. Auch hinsichtlich der Information, der Anspruch auf Notstandshilfe verlängere sich während der Schulung automatisch, sei im Schulungsleitfaden Gegenteiliges festgehalten.
- Der Beschwerdeführer brachte daraufhin ein als „Stellungnahme zum Bescheid des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens“ bezeichnetes Schreiben ein, in welchem er ausführte, dass er erst einen Termin zur Klärung seines Falles habe und daher um die Verschiebung der Einleitung des Beschwerdeverfahrens bitte. Alternativ, falls keine finanziellen Nachteile zu erwarten seien und das Verfahren ohne zusätzliche Kosten eingestellt werden könne, bitte er um die Einleitung des Beschwerdeverfahrens.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.12.2022 vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.12.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog bereits in der Vergangenheit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Nach Ende seines letzten Dienstverhältnisses bezieht er seit 04.01.2020 Notstandshilfe, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld. Am 01.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto die Zuerkennung von Notstandshilfe und wurde ihm diese ab 29.06.2021 gewährt und ausbezahlt. Von 17.07.2021 bis 11.08.2021 sowie von 10.02.2022 bis 11.02.2022 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Ab dem 04.04.2022 nahm der Beschwerdeführer an der Schulung XXXX des BBRZ teil. Er erhielt deshalb eine pauschale Beihilfe zu den Kursnebenkosten.Ab dem 04.04.2022 nahm der Beschwerdeführer an der Schulung römisch 40 des BBRZ teil. Er erhielt deshalb eine pauschale Beihilfe zu den Kursnebenkosten. Der letzte Tag des Notstandshilfebezugs war am 25.07.
- Von 15.09.2022 bis 30.09.2022 war der Beschwerdeführer im Krankenstand. Der Beschwerdeführer stellte nach Erinnerung durch das AMS am 11.10.2022 via eAMS einen Antrag auf Notstandshilfe, welche ihm ab diesem Tag gewährt wurde. Der Beschwerdeführer erhielt am 23.02.2022, 01.04.2022 und am 11.04.2022 jeweils eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, in welcher das Ende des Leistungsbezugs mit 25.07.2022 ausgewiesen war. Alle Mitteilungen enthielten einen Hinweis über die notwendige zeitgerechte neuerliche Antragstellung zur Wahrung der Leistung. Am 14.07.2022 wurde der Beschwerdeführer neuerlich über eAMS über die Notwendigkeit der rechtzeitigen Antragstellung bis spätestens 26.07.2022 zur lückenlosen Weitergewährung informiert. Der Beschwerdeführer las die Leistungsmitteilungen, achtete aber nicht auf das Datum, da er dachte, dass während der Teilnahme an einer Schulung der Leistungsbezug nicht auslaufen würde. Im 24seitigen Schulungsleitfaden für den Kurs XXXX , welcher zu Kursbeginn ausgeteilt und besprochen wurde, ist aus Seite 10 unter anderem Folgendes angeführt (ohne Hervorhebungen im Original):Im 24seitigen Schulungsleitfaden für den Kurs römisch 40 , welcher zu Kursbeginn ausgeteilt und besprochen wurde, ist aus Seite 10 unter anderem Folgendes angeführt (ohne Hervorhebungen im Original): „7 Geltendmachung des AMS Leistungsanspruchs Wenn Ihr Arbeitslosenanspruch oder Ihr Anspruch auf Notstandshilfe während laufender Ausbildung endet (Höchstausmaß erreicht), ist AUSNAHMSLOS spätestens (besser 1-2 Wochen davor) mit dem letzten Anspruchstag ein (neuerlicher) Notstandshilfe-Antrag bei Ihrer zuständigen AMS-Stelle einzubringen. Wird der Notstandshilfeantrag nicht fristgerecht eingebracht, erhalten Sie die Notstandshilfe erst wieder ab der Einbringung des Notstandshilfeantrags.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug sowie dem Krankengeldbezug des Beschwerdeführers beruhen auf dem vom AMS erstellten Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf jeweils vom 19.12.
- Dass der Notstandshilfebezug am 25.07.2022 endete, ist unstrittig. Der Krankenstand des Beschwerdeführers von 15.09.2022 bis 30.09.2022 ergibt sich aus der Wiedermeldung an das AMS vom 10.10.
- Die Notstandshilfeanträge vom 01.07.2021 und vom 11.10.2022 liegen im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer zwischen 25.07.2022 und 11.10.2022 bereits einen Antrag gestellt hätte, ist nicht hervorgekommen und wurde von ihm auch nicht behauptet. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am XXXX -Kurs ist unstrittig, der Schulungsleitfaden wurde dem AMS vom BBRZ übermittelt und liegt im Akt ein.Die Teilnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 -Kurs ist unstrittig, der Schulungsleitfaden wurde dem AMS vom BBRZ übermittelt und liegt im Akt ein. Im Verfahrensakt liegen die genannten Mittelungen über den Leistungsanspruch an den Beschwerdeführer ein, in welchen jeweils das Ende des Leistungsbezugs mit 25.07.2022 angeführt war. Ebenfalls liegt im Akt die Mitteilung vom 14.07.2022 ein. Der Beschwerdeführer bringt zu den Leistungsmitteilungen in der Stellungnahme vom 15.11.2022 vor, dass er die Bezugsmeldungen gelesen, aber nicht auf das Datum geachtet habe, da vom Schulungsleiter bekannt gegeben worden sei, dass der Bezug automatisch verlängert werde. Dazu ist festzuhalten, dass sich im Leitfaden zum vom Beschwerdeführer besuchten Kurs der Hinweis befindet, dass ein Notstandshilfeantrag fristgerecht einzubringen sei. Der Beschwerdeführer räumt zudem in der Beschwerde ein, dass er möglicherweise die Information falsch verstanden habe, diese aber dann auch nicht klar kommuniziert worden sei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zur Qualifizierung des Schreibens vom 06.12.2022 als Vorlageantrag: Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.12.2022, in welchem er anfragt, ob die Einleitung des Beschwerdeverfahrens verschoben werden könne und er alternativ um die Einleitung des Beschwerdeverfahrens bitte, wenn für ihn keine finanziellen Nachteile zu erwarten seien oder das Verfahren eingestellt werden könne, ist aus Sicht des erkennenden Senats als Vorlageantrag iSd § 15 VwGVG zu qualifizieren. Die Formulierung „möchte ich hiermit (sofern eine Verschiebung nicht möglich ist) Um Einleitung des Beschwerdeverfahrens bitten“ ist als Begehren, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, zu verstehen. Weitere inhaltliche Anforderungen hat der Vorlageantrag nicht zu erfüllen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 11). Es ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des AMS bekämpfen will, auch wenn er als juristischer Laie den genauen Verfahrensablauf nicht kennt.Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.12.2022, in welchem er anfragt, ob die Einleitung des Beschwerdeverfahrens verschoben werden könne und er alternativ um die Einleitung des Beschwerdeverfahrens bitte, wenn für ihn keine finanziellen Nachteile zu erwarten seien oder das Verfahren eingestellt werden könne, ist aus Sicht des erkennenden Senats als Vorlageantrag iSd Paragraph 15, VwGVG zu qualifizieren. Die Formulierung „möchte ich hiermit (sofern eine Verschiebung nicht möglich ist) Um Einleitung des Beschwerdeverfahrens bitten“ ist als Begehren, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, zu verstehen. Weitere inhaltliche Anforderungen hat der Vorlageantrag nicht zu erfüllen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 11). Es ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des AMS bekämpfen will, auch wenn er als juristischer Laie den genauen Verfahrensablauf nicht kennt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit„§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. §
- Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […] § 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe Suchbegriff tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe Suchbegriff tritt.“ 3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
§ 17Abs. 1 Al
VG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung.
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330). Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 Rz 1).Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde vergleiche Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 46, Rz 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330). 3.4.1. Wie festgestellt, besuchte der Beschwerdeführer ab 04.04.2022 eine Schulungsmaßnahme. Zwar legt § 18 Abs. 4 AlVG fest, dass es bei einem Kursbesuch zur Verlängerung des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld kommt, diese Bestimmung ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezog. § 35 AlVG enthält eine spezielle Bestimmung hinsichtlich der Dauer der Zuerkennung von Notstandshilfe, sodass die Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AlVG auf die Notstandshilfe
§ 38Al
VG nicht in Frage kommt (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245).3.4.1. Wie festgestellt, besuchte der Beschwerdeführer ab 04.04.2022 eine Schulungsmaßnahme. Zwar legt Paragraph 18, Absatz 4, AlVG fest, dass es bei einem Kursbesuch zur Verlängerung des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld kommt, diese Bestimmung ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezog. Paragraph 35, AlVG enthält eine spezielle Bestimmung hinsichtlich der Dauer der Zuerkennung von Notstandshilfe, sodass die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, AlVG auf die Notstandshilfe
Paragraph 38, AlVG nicht in Frage kommt vergleiche VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245).
§ 35Al
VG endet der Notstandshilfebezug somit nach maximal 52 Wochen (364 Tage). Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ab 29.06.2021 war durch den Krankengeldbezug von 17.07.2021 bis 11.08.2021 und von 10.02.2022 bis 11.02.2022 (insgesamt 28 Tage) unterbrochen und endete daher nach 364 Tagen am 25.07.2022. Darüber wurde der Beschwerdeführer mit mehreren Leistungsmitteilungen informiert.
Paragraph 35, AlVG endet der Notstandshilfebezug somit nach maximal 52 Wochen (364 Tage). Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ab 29.06.2021 war durch den Krankengeldbezug von 17.07.2021 bis 11.08.2021 und von 10.02.2022 bis 11.02.2022 (insgesamt 28 Tage) unterbrochen und endete daher nach 364 Tagen am 25.07.
- Darüber wurde der Beschwerdeführer mit mehreren Leistungsmitteilungen informiert. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe beim Lesen dieser Mitteilungen nicht auf das Datum des Leistungsendes geachtet, ist festzuhalten, dass er damit nicht bestreitet, über das Ende am 25.07.2022 informiert worden zu sein. Dass er aufgrund des Irrtums, der Leistungsbezug werde aufgrund des Kursbesuchs automatisch verlängert, das Datum nicht beachtete, ist seiner Sphäre zuzurechnen. Schließlich ist im Leitfaden des von ihm besuchten Kurses auch der ausdrückliche Hinweis auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Antragstellung enthalten. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der ausdrücklichen Leistungsmitteilungen des AMS nicht auf eine allfällige gegenteilige mündliche Auskunft des BBRZ vertrauen. Bei widersprüchlichen Angaben hätte der Beschwerdeführer sohin zur Klärung das AMS jedenfalls kontaktieren können. Wie bereits festgehalten, ist es für die Frage der Gewährung der Notstandshilfe auch irrelevant, ob – wie im gegenständlichen Fall – aufgrund eines Irrtums keine rechtzeitige Antragstellung erfolgt ist. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Stress im Zusammenhang mit dem Kursbesuch ist zwar nachvollziehbar, vermag dennoch an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Da die Antragstellung und damit Geltendmachung der Notstandshilfe zweifelsfrei und vom Beschwerdeführer unbestritten erst am 11.10.2022 erfolgte, war dem Beschwerdeführer somit ab diesem Zeitpunkt die Leistung zuzuerkennen. § 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sodass ein Vorbringen, wonach die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen vorlägen, ins Leere geht (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0089; 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2012, 2010/08/0156). Vorliegend vermag das Bundesverwaltungsgericht keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken und wäre der Beschwerdeführer zudem im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sodass ein Vorbringen, wonach die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen vorlägen, ins Leere geht vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0089; 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2012, 2010/08/0156). Vorliegend vermag das Bundesverwaltungsgericht keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken und wäre der Beschwerdeführer zudem im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen gegeben, die es erforderlich machen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen gegeben, die es erforderlich machen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2264355.1.00