RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW229 2267438-2 Spruch, W229 2267438-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) vom 22.11.2022 wurde gemäß § 33 iVm §§ 36, 38 und 24 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mangels Notlage ab dem 01.11.2022 eingestellt.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) vom 22.11.2022 wurde gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 36, 38 und 24 Absatz eins, AlVG die Notstandshilfe mangels Notlage ab dem 01.11.2022 eingestellt. Begründend wurde angeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ein anrechenbares Einkommen beziehe, welches ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass das von der belangten Behörde angerechnete Einkommen die Kinderbetreuungsbeihilfe sei und es nicht nachvollziehbar sei, dass diese als eigenes Einkommen angerechnet werde. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und ihr die Notstandshilfe weiterhin ab 01.11.2022 zuerkennen.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.12.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgegeben und der Bescheid vom 22.11.2022 behoben.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.12.2022 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgegeben und der Bescheid vom 22.11.2022 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes ergeben habe, dass auch nach Anrechnung des Einkommens der Beschwerdeführerin weiterhin ein Anspruch auf Notstandshilfe in einer verminderten Höhe bestehe.
- Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, da ihr lediglich eine verminderte Leistung zuerkannt worden sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 23.01.2023 wurde der Vorlageantrag vom 09.01.2023 gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 23.01.2023 wurde der Vorlageantrag vom 09.01.2023 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 22.11.2022 stattgegeben und ihr ab 01.11.2022 wieder Notstandshilfe zuerkannt worden sei. Die Ausführungen zur Verringerung des Tagsatzes der Notstandshilfe seien nicht Gegenstand der zu behandelnden Rechtsfragte. Das konkrete Anfechtungsinteresse richte sich gegen die prinzipielle Anrechnung des Einkommens auf die Notstandshilfe und deren Auswirkungen auf die Tagsatzhöhe. Verfahrensgegenständlich sei jedoch allein die Einstellung der Notstandshilfe mit 01.11.
- Da dem Ansinnen der Beschwerdeführer auf weitere Zuerkennung von Notstandshilfe ab 01.11.2022 entsprochen worden sei, sei der Vorlageantrag mangels Beschwer gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 22.11.2022 stattgegeben und ihr ab 01.11.2022 wieder Notstandshilfe zuerkannt worden sei. Die Ausführungen zur Verringerung des Tagsatzes der Notstandshilfe seien nicht Gegenstand der zu behandelnden Rechtsfragte. Das konkrete Anfechtungsinteresse richte sich gegen die prinzipielle Anrechnung des Einkommens auf die Notstandshilfe und deren Auswirkungen auf die Tagsatzhöhe. Verfahrensgegenständlich sei jedoch allein die Einstellung der Notstandshilfe mit 01.11.
- Da dem Ansinnen der Beschwerdeführer auf weitere Zuerkennung von Notstandshilfe ab 01.11.2022 entsprochen worden sei, sei der Vorlageantrag mangels Beschwer gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und weiters ausführte, dass die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldbezugs der Grund für die Einstellung der Leistung gewesen sei. Mit Bescheid vom 27.12.2022 habe die belangte Behörde sehr wohl über die Leistungshöhe abgesprochen.
- Am 21.02.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin übermittelt und diese zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das AMS weitergeleitet.
- Am 21.02.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin übermittelt und diese zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das AMS weitergeleitet.
- Das AMS legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2023 vor.
- Mit Schreiben vom 01.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, mitzuteilen, inwieweit sie sich im vorliegenden Verfahren als beschwert erachtet sehe.
- Am 03.03.2023 langte eine Stellungnahme der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie ausführte, dass Beschwer insofern vorliege, als die Beschwerdeführerin nicht beantragt habe, ihr generell Notstandshilfe zuzuerkennen, sondern die Notstandshilfe weiterhin zuzuerkennen, also sprachlich eindeutig erkennbar in der bislang gewährten Höhe. Die Beschwerdevorentscheidung verknüpfe in der Begründung explizit die Aufhebung des Bescheides mit einer geringeren Anrechnung des Einkommens. Beim Einkommen handle es sich ausschließlich um Kinderbetreuungsgeld, womit die Frage, ob Kinderbetreuungsgeld überhaupt als Einkommen anrechenbar sei, zu entscheiden gewesen sei. Darüber habe die belangte Behörde nicht entschieden, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin beschwert sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt am 12.07.2022 die Zuerkennung von Notstandshilfe, welche sie daraufhin in der täglichen Höhe von € 39,72 bezog. Ab 24.05.2022 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz in Höhe von insgesamt € 39,94 (Kinderbetreuungsgels iHv € 33,88 und Beihilfe iHv € 6,06). Der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin wurde mit 01.11.2022 mangels Notlage eingestellt und der Bescheid des AMS vom 22.11.2022 erlassen, mit welchem der Notstandshilfebezug gemäß §§ 36, 38 und 24 Abs. 1 AlVG ab 01.11.2022 eingestellt wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.12.2022 stattgegeben und der Bescheid vom 22.11.2022 behoben.Der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin wurde mit 01.11.2022 mangels Notlage eingestellt und der Bescheid des AMS vom 22.11.2022 erlassen, mit welchem der Notstandshilfebezug gemäß Paragraphen 36, 38 und 24 Absatz eins, AlVG ab 01.11.2022 eingestellt wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.12.2022 stattgegeben und der Bescheid vom 22.11.2022 behoben. Der Beschwerdeführerin wurde unter Anrechnung ab 01.09.2022 Notstandshilfe im Ausmaß eines verminderten Tagsatzes gewährt. Aufgrund der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 27.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2023 einen Bescheid über den Leistungsanspruch ab 01.09.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht bestritten wird, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde (siehe dazu sogleich). Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Bezugsverlauf vom 24.02.2023 sowie der aktualisierten Version ebenfalls vom 24.02.2023, aus welchem sich der verminderte Tagsatz der Notstandshilfe ergibt. Der Notstandshilfeantrag vom 12.07.2022 liegt im Akt ein. Ebenso liegt der Antrag auf Bescheiderstellung vom 06.02.2023 im Akt ein. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ergeben sich aus der diesbezüglichen Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.11.2022 an die Beschwerdeführerin.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.„§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. […] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.2.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lautet: „Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde,
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;,
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ 3.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.11.2022 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin gemäß § 33 ivm §§ 36, 38 und 24 Abs. 1 AlVG – mangels Notlage – eingestellt. Dieser Bescheid wurde aufgrund der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2022 aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass auch nach Anrechnung des Einkommens weiterhin Anspruch auf Notstandshilfe in verminderter Höhe bestehe. Dagegen richtet sich das Vorbingen der Beschwerdeführerin, dass die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes unzulässig sei.3.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.11.2022 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, ivm Paragraphen 36, 38 und 24 Absatz eins, AlVG – mangels Notlage – eingestellt. Dieser Bescheid wurde aufgrund der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2022 aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass auch nach Anrechnung des Einkommens weiterhin Anspruch auf Notstandshilfe in verminderter Höhe bestehe. Dagegen richtet sich das Vorbingen der Beschwerdeführerin, dass die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes unzulässig sei. 3.3.
- Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des bekämpften Bescheides. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052 mwN.). Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 27 VwGVG durch den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung sowie das Beschwerdebegehren beschränkt. Sache des Verfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheids gebildet hat (vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057 sowie 18.08.2022, Ra 2021/08/0082).3.3.
- Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des bekämpften Bescheides. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052 mwN.). Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts ist gemäß Paragraph 27, VwGVG durch den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung sowie das Beschwerdebegehren beschränkt. Sache des Verfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheids gebildet hat vergleiche VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057 sowie 18.08.2022, Ra 2021/08/0082). Im Gegensatz zum Spruch stellt die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal dar, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt. Weder kann sie den Bescheidspruch (die normative Anordnung) ersetzen noch kann ihr selbst Rechtskraft – und damit Bindungswirkung – zukommen. Folglich kann im Allgemeinen nur der Spruch Rechte der Partei, eine Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung selbst aber nicht eintreten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 2).Im Gegensatz zum Spruch stellt die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal dar, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt. Weder kann sie den Bescheidspruch (die normative Anordnung) ersetzen noch kann ihr selbst Rechtskraft – und damit Bindungswirkung – zukommen. Folglich kann im Allgemeinen nur der Spruch Rechte der Partei, eine Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung selbst aber nicht eintreten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 2). Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH 28.04.2021, Ro 2020/09/0013; VwGH 11.05.2015, Ra 2015/02/0077 mit Verweis auf 31.07.2006, 2006/05/0156).Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche VwGH 28.04.2021, Ro 2020/09/0013; VwGH 11.05.2015, Ra 2015/02/0077 mit Verweis auf 31.07.2006, 2006/05/0156). 3.3.
- Wie bereits ausgeführt, wurde mit Bescheid des AMS vom 22.11.2022 der Notstandshilfebezug gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz AlVG eingestellt, da nach Ansicht der belangten Behörde keine Notlage iSd § 33 Abs. 2 und 3 AlVG vorlag. Dagegen richtete sich die Beschwerde und war somit die Sache des Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid und das Beschwerdevorbringen beschränkt und war nur die Frage der rechtmäßigen Einstellung des Notstandshilfebezugs zu beurteilen. Im Spruch des Bescheides vom 22.11.2022 ist die Einstellung des Bezugs angeführt, weshalb die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auch nicht befugt war, – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – über die Höhe der Notstandshilfe abzusprechen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2022 wurde der Bescheid vom 22.11.2022 aufgehoben. Sache des Verfahrens war somit die mit dem Ausgangsbescheid ausgesprochene Einstellung des Leistungsbezuges. 3.3.
- Wie bereits ausgeführt, wurde mit Bescheid des AMS vom 22.11.2022 der Notstandshilfebezug gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz AlVG eingestellt, da nach Ansicht der belangten Behörde keine Notlage iSd Paragraph 33, Absatz 2 und 3 AlVG vorlag. Dagegen richtete sich die Beschwerde und war somit die Sache des Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid und das Beschwerdevorbringen beschränkt und war nur die Frage der rechtmäßigen Einstellung des Notstandshilfebezugs zu beurteilen. Im Spruch des Bescheides vom 22.11.2022 ist die Einstellung des Bezugs angeführt, weshalb die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auch nicht befugt war, – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – über die Höhe der Notstandshilfe abzusprechen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2022 wurde der Bescheid vom 22.11.2022 aufgehoben. Sache des Verfahrens war somit die mit dem Ausgangsbescheid ausgesprochene Einstellung des Leistungsbezuges. Da ein Abspruch über die Höhe des Leistungsanspruchs im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung somit nicht Sache des Verfahrens war und mit der Behebung des Einstellungsbescheides vom 22.11.2022 dem Begehren der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprochen wurde und es anschließend wiederum zur Auszahlung der Notstandshilfe kam, besteht hinsichtlich der mit dem Ausgangsbescheid erfolgten Einstellung keine Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin mehr. Der Vorlageantrag vom 09.01.2023 war somit nicht berechtigt und dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde gem. § 15 Abs. 3 VwGVG mit dem gegenständlichen Bescheid rechtmäßig.Da ein Abspruch über die Höhe des Leistungsanspruchs im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung somit nicht Sache des Verfahrens war und mit der Behebung des Einstellungsbescheides vom 22.11.2022 dem Begehren der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprochen wurde und es anschließend wiederum zur Auszahlung der Notstandshilfe kam, besteht hinsichtlich der mit dem Ausgangsbescheid erfolgten Einstellung keine Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin mehr. Der Vorlageantrag vom 09.01.2023 war somit nicht berechtigt und dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde gem. Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG mit dem gegenständlichen Bescheid rechtmäßig. Die gegenständliche Beschwerde war daher abzuweisen. Soweit die rechtsvertretene Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe nicht, generell die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt, sondern Notstandshilfe in der bislang gewährten Höhe, ist nochmals festzuhalten, dass dies nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens war. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführerin nach Behebung der Einstellung gem. § 24 Abs. 1 AlVG wiederum die Notstandshilfe ausgezahlt und ist sie hinsichtlich der erfolgten Auszahlungshöhe auf die Regelung des § 24 Abs. 1 AlVG zu verweisen. Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Leistungsmitteilung bereits die Ausstellung eines Bescheides über die Höhe des Leistungsanspruchs beantragt und ist sie somit auf dieses Verfahren zu verweisen.Soweit die rechtsvertretene Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe nicht, generell die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt, sondern Notstandshilfe in der bislang gewährten Höhe, ist nochmals festzuhalten, dass dies nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens war. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführerin nach Behebung der Einstellung gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wiederum die Notstandshilfe ausgezahlt und ist sie hinsichtlich der erfolgten Auszahlungshöhe auf die Regelung des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG zu verweisen. Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Leistungsmitteilung bereits die Ausstellung eines Bescheides über die Höhe des Leistungsanspruchs beantragt und ist sie somit auf dieses Verfahren zu verweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Schließlich war gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen gegeben, die es erforderlich machen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Schließlich war gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen gegeben, die es erforderlich machen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2267438.2.00