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W229 2269303-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW229 2269303-1 Spruch, W229 2269303-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eli

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2022 wurde gem. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe in näher genannten Zeiträumen widerrufen und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.996,37 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung den genannten Zeiträumen zu Unrecht bezogen, weil sie nach Ihrem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX KG innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe. Dieses Dienstverhältnis sei weiterhin aufrecht. Das geringfügige Dienstverhältnis sei dem Arbeitsmarktservice nicht rechtzeitig gemeldet worden.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2022 wurde gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe in näher genannten Zeiträumen widerrufen und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.996,37 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung den genannten Zeiträumen zu Unrecht bezogen, weil sie nach Ihrem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 KG innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe. Dieses Dienstverhältnis sei weiterhin aufrecht. Das geringfügige Dienstverhältnis sei dem Arbeitsmarktservice nicht rechtzeitig gemeldet worden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsvertretene Beschwerdeführerin eine mit 19.01.2022 datierte Beschwerde.
  4. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 28.03.2023 vorgelegt.
  5. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 28.03.2023 vorgelegt.
  6. Am 20.04.2023 übermittelte das AMS Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Mit E-Mail vom 11.04.2023 teilte der Rechtsvertreter dem AMS folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren! Im Namen meiner Mandantin XXXX ziehe ich unter Berufung auf die mir erteilte Vollmacht die Beschwerde vom 19.01.2023 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, AMS 965-Schönbrunner Straße, vom 21.12.2022, VSNR: XXXX , mit dem der Anspruch auf Notstandshilfe ab 15.11.2022 eingestellt wird, zurück. (…)“. Das AMS informierte den Beschwerdeführer in der Folge, dass zwei Beschwerden eingebracht wurden, einmal eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 21.12.2022 und die zweite Beschwerde gegen den Widerrufung-Bescheid vom 29.12.2022 beim Arbeitsmarktservice. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.12.2022, in welchem es um die Einstellung des Leistungsbezuges für die Frau XXXX gehe, sei bis dato nicht eingebracht worden. Weiters ersuchte das AMS um Mitteilung, ob eine der zwei eingebrachten Beschwerden, zurückgezogen werden wollten. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 18.04.2022 mit, dass er beide eingebrachten Beschwerden im Namen seiner Mandantin XXXX zurückziehe. Dies betreffe auch die Beschwerde gegen einen Bescheid über die Rückforderung vom 21.12.2022 für die Leistung 11.12.2021 bis 31.08.2022.Im Namen meiner Mandantin römisch 40 ziehe ich unter Berufung auf die mir erteilte Vollmacht die Beschwerde vom 19.01.2023 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, AMS 965-Schönbrunner Straße, vom 21.12.2022, VSNR: römisch 40 , mit dem der Anspruch auf Notstandshilfe ab 15.11.2022 eingestellt wird, zurück. (…)“. Das AMS informierte den Beschwerdeführer in der Folge, dass zwei Beschwerden eingebracht wurden, einmal eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 21.12.2022 und die zweite Beschwerde gegen den Widerrufung-Bescheid vom 29.12.2022 beim Arbeitsmarktservice. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.12.2022, in welchem es um die Einstellung des Leistungsbezuges für die Frau römisch 40 gehe, sei bis dato nicht eingebracht worden. Weiters ersuchte das AMS um Mitteilung, ob eine der zwei eingebrachten Beschwerden, zurückgezogen werden wollten. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 18.04.2022 mit, dass er beide eingebrachten Beschwerden im Namen seiner Mandantin römisch 40 zurückziehe. Dies betreffe auch die Beschwerde gegen einen Bescheid über die Rückforderung vom 21.12.2022 für die Leistung 11.12.2021 bis 31.08.
  7. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  8. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 2.
  9. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.
  10. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.
  11. Zu A) Einstellung des Verfahrens Mit am 20.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS übermittelter Eingabe vom 18.04.2023 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Schönbrunner Straße vom 21.12.2022 betreffend die Rückforderung zurückgezogen werde. Dies ergibt sich nach Rückfrage des AMS auf eine zunächst erfolgte Eingabe vom 11.04.2023 klar und eindeutig aus dem E-Mail des Rechtsvertreters an das AMS vom 18.04.
  12. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Aufgrund der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. 2.
  13. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2269303.1.00

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