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{'item': 'W255 2241531-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW255 2241531-1 Spruch, W255 2241531-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 02.12.2020, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.07.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebühre.1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.07.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 3.716,82, ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 327,53 und  einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 327,53 und ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 411,08. Weiters gebühre dem BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach § 64 PG von EUR 20,30.Weiters gebühre dem BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach Paragraph 64, PG von EUR 20,30. 1.2. Mit Schreiben vom 26.02.2021 beantragte der BF die bescheidmäßige Absprache über seinen Pensionsanspruch ab 01.01.2021 und begründete diesen Antrag wie folgt: Er habe mit 01.07.2020 im Alter von 62 Jahren als Bundesbeamter die Korridorpension angetreten. U.a. bedingt durch die im Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 normierten Änderungen sei die Pensionsleistung derer, die im Jahr 2020 rein nach ASVG-Bestimmungen den Ruhestand angetreten haben, bereits mit 01.01.2021 erstmals valorisiert worden, während die PG-Pension des BF erstmals mit 01.01.2022 (teilweise) inflationsangepasst werden solle. Die Höhe seiner Beamtenpension berechne sich jedoch nach der gesetzlichen Vorgabe der Parallelrechnung nur zu einem Teil nach den Bestimmungen des PG und zum anderen Teil nach den im ASVG normierten Regelungen. Er vertrete daher die Ansicht, dass die Nichtanpassung seiner Pension zum 01.01.2021 gleichheitswidrig sei und sein Ruhestandsbezug ebenfalls bereits mit 01.01.2021 analog der für ASVG-Pensionisten geltenden Regelung zu valorisieren sei. 1.3. Mit Bescheid der BVAEB vom 19.03.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebühre. Dies deshalb, da gemäß § 41 Abs. 2 PG die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges des BF erst mit Wirksamkeit ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen sei. Der BF sei per 01.07.2020 in den Ruhestand versetzt worden. Mit Bescheid der BVAEB vom 02.12.2020, Zl. XXXX , sei der Anspruch des BF auf eine Gesamtpension nach dem PG in Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 ab 01.07.2020 festgestellt worden. Der Anspruch auf Ruhebezug des BF habe am 01.07.2020 begonnen. Unter Berücksichtigung des Wartejahres nach § 41 Abs. 2 PG sei der Ruhebezug des BF somit erstmals mit 01.01.2022 anzupassen. 1.3. Mit Bescheid der BVAEB vom 19.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebühre. Dies deshalb, da gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges des BF erst mit Wirksamkeit ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen sei. Der BF sei per 01.07.2020 in den Ruhestand versetzt worden. Mit Bescheid der BVAEB vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 , sei der Anspruch des BF auf eine Gesamtpension nach dem PG in Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 ab 01.07.2020 festgestellt worden. Der Anspruch auf Ruhebezug des BF habe am 01.07.2020 begonnen. Unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Paragraph 41, Absatz 2, PG sei der Ruhebezug des BF somit erstmals mit 01.01.2022 anzupassen. 1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid der BVAEB erhob der BF mit Schreiben vom 06.04.2021, eingelangt am 09.04.2021, Beschwerde. Er sehe es als inakzeptabel an, dass die erstmalige inflationsausgleichende Pensionsanpassung in seinem Fall nicht mit 01.01.2021, sondern erst mit 01.01.2022 erfolgen solle. Der BF sehe den letzten Satz des § 41 Abs. 2 PG, demzufolge die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges erst mit Wirksamkeit ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen sei, als verfassungswidrig an, weil er inkludiere, dass auch eine APG-Komponenten nicht inflationsangepasst werde, obgleich die APG-Pensionen allgemein (d.h. alle jene, für welche es keine Kombination und Parallelrechnung iSd § 99 PG gebe) gemäß § 108h ASVG ohne Verzögerung schon im ersten neuen Pensionsjahr angepasst würden (§ 108h Abs. 1a). , Der BF sehe den letzten Satz des Paragraph 41, Absatz 2, PG, demzufolge die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges erst mit Wirksamkeit ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen sei, als verfassungswidrig an, weil er inkludiere, dass auch eine APG-Komponenten nicht inflationsangepasst werde, obgleich die APG-Pensionen allgemein (d.h. alle jene, für welche es keine Kombination und Parallelrechnung iSd Paragraph 99, PG gebe) gemäß Paragraph 108 h, ASVG ohne Verzögerung schon im ersten neuen Pensionsjahr angepasst würden (Paragraph 108 h, Absatz eins a,). Der BF mache zusätzlich auch Unionsrechtswidrigkeit geltend. Die dargelegte Gleichheitswidrigkeit treffe nur ältere Beamte, nämlich solche zwischen den Geburtsjahrgängen 1955 und 1975, vor diesen wiederum rein altersabhängig einige mehr und andere weniger. Sie sei keine innere Konsequenz einer Anpassung des Pensionssystems an eine demoskopische Entwicklung, sondern dieser willkürlich aufgepfropft. Der BF stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die ihm ab 01.01.2021 gebührende Pension in jenem Ausmaß höher festgesetzt werde, dass der allgemeinen Pensionsanpassung nach den Bestimmungen des PG und des ASVG (insbesondere § 108

  1. h)entspreche. Der BF stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die ihm ab 01.01.2021 gebührende Pension in jenem Ausmaß höher festgesetzt werde, dass der allgemeinen Pensionsanpassung nach den Bestimmungen des PG und des ASVG (insbesondere Paragraph 108,
  2. h)entspreche. 1.5. Am 16.04.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.6. Mit Schreiben vom 16.11.2021 stellte der BF den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht nach § 38 VwGG eine Frist zur Entscheidung über seine Beschwerde setzen.1.6. Mit Schreiben vom 16.11.2021 stellte der BF den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 38, VwGG eine Frist zur Entscheidung über seine Beschwerde setzen. 1.7. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25.11.2021, Fr 2021/12/0040-2, wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung in gegenständlichem Verfahren zu erlassen. 1.8. Mit Schreiben vom 06.12.2021 brachte der BF vor, dass der derzeitige letzte Satz des § 41 Abs. 2 PG gemäß der Regierungsvorlage vom 13.10.2021 durch folgende Bestimmung ersetzt werden solle:1.8. Mit Schreiben vom 06.12.2021 brachte der BF vor, dass der derzeitige letzte Satz des Paragraph 41, Absatz 2, PG gemäß der Regierungsvorlage vom 13.10.2021 durch folgende Bestimmung ersetzt werden solle: „Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: 1. Jänner 100% 1. Februar 90% 1. März 80% 1. April 70% 1. Mai 60% 1. Juni 50% 1. Juli 40% 1. August 30% 1. September 20% 1. Oktober 10% Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.“ Damit sei die auch für die Beamten, die dem ASVG unterliegen, entsprechende unverzögerte Pensionsanpassung formuliert. Durch diese Regelung werde für die Zukunft die Benachteiligung der Beamten gegenüber den ASVG-Pensionisten beseitigt, was in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auch ausdrücklich als im Sinne der Fairness dem Beamten gegenüber begründet worden sei. Nach dem vorgesehenen Gesetzestext solle allerdings keine Rückwirkung eintreten, sodass die Benachteiligung gegenüber den ASVG-Pensionisten im Falle des BF aufrecht bleibe. 1.9. Mit Beschluss vom 17.01.2022, GZ: W255 2241531-1/7Z, legte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage der Auslegung vor:1.9. Mit Beschluss vom 17.01.2022, GZ: W255 2241531-1/7Z, legte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage der Auslegung vor: „Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung – wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – entgegenstehen, wonach die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges jener Gruppe von Beamten, die spätestens ab 01.12.2021 einen Anspruch auf Ruhebezug (Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965) hatten, erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist, während die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges der Gruppe von Beamten, die erst ab 01.01.2022 einen Anspruch auf Ruhebezug (Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965) hatten bzw. haben werden, bereits mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug folgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist.“„Sind Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung – wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – entgegenstehen, wonach die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges jener Gruppe von Beamten, die spätestens ab 01.12.2021 einen Anspruch auf Ruhebezug (Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965) hatten, erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist, während die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges der Gruppe von Beamten, die erst ab 01.01.2022 einen Anspruch auf Ruhebezug (Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965) hatten bzw. haben werden, bereits mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug folgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist.“ 1.10. Mit Urteil vom 20.04.2023, Rechtssache C-52/22, stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die Angleichung von Pensionsanpassungssystemen im Sinne von § 41 Abs. 2 PG 2022 ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt darstellen könne, das im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 während eines Übergangszeitraums die Ungleichbehandlung wegen des Alters von Bundesbeamten, die vor oder nach dem 1. Jänner 2022 in den Ruhestand getreten sind, hinsichtlich der jährlichen Anpassung ihrer Ruhebezüge rechtfertigen könne. Der Gerichtshof erkannte, „dass Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst, a und b sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Hinblick auf eine schrittweise Angleichung des Beamtenpensionssystems an das allgemeine Pensionssystem vorsieht, dass die erstmalige Anpassung der Höhe des Ruhebezuges einer Gruppe von Beamten ab dem dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahr vorzunehmen ist, während diese Anpassung bei einer anderen Gruppe von Beamten ab dem ersten auf Beginn dieses Anspruchs folgenden Kalenderjahr erfolgt.“1.10. Mit Urteil vom 20.04.2023, Rechtssache C-52/22, stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die Angleichung von Pensionsanpassungssystemen im Sinne von Paragraph 41, Absatz 2, PG 2022 ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt darstellen könne, das im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 während eines Übergangszeitraums die Ungleichbehandlung wegen des Alters von Bundesbeamten, die vor oder nach dem 1. Jänner 2022 in den Ruhestand getreten sind, hinsichtlich der jährlichen Anpassung ihrer Ruhebezüge rechtfertigen könne. Der Gerichtshof erkannte, „dass Artikel 2, Absatz eins und Absatz 2, Buchst, a und b sowie Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Hinblick auf eine schrittweise Angleichung des Beamtenpensionssystems an das allgemeine Pensionssystem vorsieht, dass die erstmalige Anpassung der Höhe des Ruhebezuges einer Gruppe von Beamten ab dem dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahr vorzunehmen ist, während diese Anpassung bei einer anderen Gruppe von Beamten ab dem ersten auf Beginn dieses Anspruchs folgenden Kalenderjahr erfolgt.“ 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Feststellungen 2.1.1. Der BF wurde am XXXX geboren. 2.1.1. Der BF wurde am römisch 40 geboren. 2.1.2. Der BF wurde durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 02.01.2020 gemäß § 15c Beamten-Dienstrechtsgesetz mit Ablauf des 30.06.2020 – mit Ablauf des Monats, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet hat – per 01.07.2020 in den Ruhestand versetzt.2.1.2. Der BF wurde durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 02.01.2020 gemäß Paragraph 15 c, Beamten-Dienstrechtsgesetz mit Ablauf des 30.06.2020 – mit Ablauf des Monats, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet hat – per 01.07.2020 in den Ruhestand versetzt. 2.1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid der BVAEB vom 02.12.2020, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.07.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebührt.2.1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid der BVAEB vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.07.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebührt. 2.1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 19.03.2021, Zl. XXXX , wurde – auf Antrag des BF – festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebührt.2.1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 19.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde – auf Antrag des BF – festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebührt. 2.1.5. Gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerde begehrt der BF, dass die ihm ab 01.01.2021 gebührende Pension in jenem Ausmaß höher festgesetzt werde, als es der allgemeinen Pensionsanpassung nach den Bestimmungen des PG und des ASVG (insbesondere § 108h) entspricht bzw. dass die ihm gebührende Pension bereits ab 01.01.2021 erstmalig iSd § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2021 angepasst wird. Er vertritt die Ansicht, dadurch diskriminiert zu sein, dass seine Pension erst ab 01.01.2022 das erste Mal angepasst wird („Wartejahr“) und nicht schon ab 01.01.2021.2.1.5. Gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerde begehrt der BF, dass die ihm ab 01.01.2021 gebührende Pension in jenem Ausmaß höher festgesetzt werde, als es der allgemeinen Pensionsanpassung nach den Bestimmungen des PG und des ASVG (insbesondere Paragraph 108 h,) entspricht bzw. dass die ihm gebührende Pension bereits ab 01.01.2021 erstmalig iSd Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021, angepasst wird. Er vertritt die Ansicht, dadurch diskriminiert zu sein, dass seine Pension erst ab 01.01.2022 das erste Mal angepasst wird („Wartejahr“) und nicht schon ab 01.01.2021. 2.2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der BVAEB und dem Vorbringen des BF. 2.3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 2.3.1. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2020, lauten auszugsweise:2.3.1. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, lauten auszugsweise: Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen § 41.

(1)Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.Paragraph 41,
(1)Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
  1. vor dem
  2. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  3. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
  4. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits,
  1. vor dem
  2. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder,
  3. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
  4. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab
  5. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. […]
(7)Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020– nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,– nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,– nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und– nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,
(7)Die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020, – nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,, – nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,, – nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und, – nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  2. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden. 2.3.
  3. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2021 (Pensionsanpassungsgesetz 2022), lauten auszugsweise:2.3.
  4. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021, (Pensionsanpassungsgesetz 2022), lauten auszugsweise: Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen § 41.
(1)Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.Paragraph 41,
(1)Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
  1. vor dem
  2. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  3. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
  4. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits,
  1. vor dem
  2. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder,
  3. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
  4. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
  5. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  6. Jänner 100%
  7. Februar 90%
  8. März 80%
  9. April 70%
  10. Mai 60%
  11. Juni 50%
  12. Juli 40%
  13. August 30%
  14. September 20%
  15. Oktober 10% Bei Ruhebezügen, die ab
  16. November oder ab
  17. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  18. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte. […]
(7)Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020– nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,– nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,– nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und– nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,
(7)Die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020, – nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,, – nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,, – nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und, – nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  2. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden. Gemäß § 109 Abs. 90 PG treten § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 99 Abs. 3, 5 und 6 mit
  3. Jänner 2022 in Kraft.Gemäß Paragraph 109, Absatz 90, PG treten Paragraph 41, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 99, Absatz 3, 5 und 6 mit
  4. Jänner 2022 in Kraft. Gemäß den Erläuterungen zum Pensionsanpassungsgesetz 2022 wird durch die Änderung des § 41 Abs. 2 PG wie im ASVG eine monatsweise Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung ab dem Jahr 2022 vorgesehen und dabei die zwischen dem Pensionsantritt und der erstmaligen Anpassung vergangene Zeit fair berücksichtigt.Gemäß den Erläuterungen zum Pensionsanpassungsgesetz 2022 wird durch die Änderung des Paragraph 41, Absatz 2, PG wie im ASVG eine monatsweise Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung ab dem Jahr 2022 vorgesehen und dabei die zwischen dem Pensionsantritt und der erstmaligen Anpassung vergangene Zeit fair berücksichtigt. 2.3.
  5. Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, lauten auszugsweise:2.3.
  6. Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, lauten auszugsweise: Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung § 108h.
(1)Mit Wirksamkeit ab
  1. Jänner eines jeden Jahres sinda) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem
  2. Jänner dieses Jahres liegt,b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am
  3. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,Paragraph 108 h,
(1)Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind,
  1. a)alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,,
  2. b)alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. […] 2.3.4. Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021, lauten auszugsweise:2.3.4. Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, lauten auszugsweise: Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung§ 108h.
(1)Mit Wirksamkeit ab
  1. Jänner eines jeden Jahres sinda) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem
  2. Jänner dieses Jahres liegt,b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am
  3. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung§ 108h.
(1)Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind,
  1. a)alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,,
  2. b)alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab
  1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde: Februar 90% März 80% April 70% Mai 60% Juni 50% Juli 40% August 30% September 20% Oktober 10% Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  2. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend. […] Pensionsanpassung 2021 § 744.
(1)Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
  1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
  2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
  3. wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
  4. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.Paragraph 744,
(1)Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen,
  1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;,
  2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;,
  3. wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;,
  4. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
  4. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
  5. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:,
  4. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;,
  5. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3)Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(3)Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.
(5)Abweichend von § 293 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.
(5)Abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.
(6)Abweichend von § 299a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr
  1. die Beträge nach § 299a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;
  2. die Beträge nach § 299a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.
(6)Abweichend von Paragraph 299 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2021,
  1. die Beträge nach Paragraph 299 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;,
  2. die Beträge nach Paragraph 299 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.
(7)(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Art. 1 § 10 Abs. 3 und 6 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern, darf 35 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 35 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten.
(7)(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Artikel eins, Paragraph 10, Absatz 3 und 6 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern, darf 35 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 35 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten. 2.3.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF wurde durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 02.01.2020 gemäß § 15c Beamten-Dienstrechtsgesetz mit Ablauf des 30.06.2020 – mit Ablauf des Monats, in dem er das
  2. Lebensjahr vollendet hat – per 01.07.2020 in den Ruhestand versetzt.Der BF wurde durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 02.01.2020 gemäß Paragraph 15 c, Beamten-Dienstrechtsgesetz mit Ablauf des 30.06.2020 – mit Ablauf des Monats, in dem er das
  3. Lebensjahr vollendet hat – per 01.07.2020 in den Ruhestand versetzt. Mit rechtskräftigem Bescheid der BVAEB vom 02.12.2020, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.07.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebührt. Mit rechtskräftigem Bescheid der BVAEB vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.07.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebührt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 19.03.2021, Zl. XXXX , wurde – auf Antrag des BF – festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebührt. Dies deshalb, da gemäß § 41 Abs. 2 PG BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2020, die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges erst mit Wirksamkeit ab
  4. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall war daher im ersten Kalenderjahr, welches dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug gefolgt ist, daher im Kalenderjahr 2021, eine erstmalige Anpassung des Ruhebezuges noch nicht vorzunehmen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 19.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde – auf Antrag des BF – festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.455,43 gebührt. Dies deshalb, da gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges erst mit Wirksamkeit ab
  5. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall war daher im ersten Kalenderjahr, welches dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug gefolgt ist, daher im Kalenderjahr 2021, eine erstmalige Anpassung des Ruhebezuges noch nicht vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 17.01.2022, GZ: W255 2241531-1/7Z, unter Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtslage folgende Frage zur Auslegung zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  6. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung – wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – entgegenstehen, wonach die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges jener Gruppe von Beamten, die spätestens ab 01.12.2021 einen Anspruch auf Ruhebezug (Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965) hatten, erst mit Wirksamkeit ab
  7. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist, während die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges der Gruppe von Beamten, die erst ab 01.01.2022 einen Anspruch auf Ruhebezug (Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965) hatten bzw. haben werden, bereits mit Wirksamkeit ab
  8. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug folgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist.“„Sind Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  9. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung – wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – entgegenstehen, wonach die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges jener Gruppe von Beamten, die spätestens ab 01.12.2021 einen Anspruch auf Ruhebezug (Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965) hatten, erst mit Wirksamkeit ab
  10. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist, während die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges der Gruppe von Beamten, die erst ab 01.01.2022 einen Anspruch auf Ruhebezug (Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965) hatten bzw. haben werden, bereits mit Wirksamkeit ab
  11. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug folgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist.“ Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 20.04.2023, Rechtssache C-52/22, erkannt, dass Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst, a und b sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Hinblick auf eine schrittweise Angleichung des Beamtenpensionssystems an das allgemeine Pensionssystem vorsieht, dass die erstmalige Anpassung der Höhe des Ruhebezuges einer Gruppe von Beamten ab dem dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahr vorzunehmen ist, während diese Anpassung bei einer anderen Gruppe von Beamten ab dem ersten auf Beginn dieses Anspruchs folgenden Kalenderjahr erfolgt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 20.04.2023, Rechtssache C-52/22, erkannt, dass Artikel 2, Absatz eins und Absatz 2, Buchst, a und b sowie Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Hinblick auf eine schrittweise Angleichung des Beamtenpensionssystems an das allgemeine Pensionssystem vorsieht, dass die erstmalige Anpassung der Höhe des Ruhebezuges einer Gruppe von Beamten ab dem dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahr vorzunehmen ist, während diese Anpassung bei einer anderen Gruppe von Beamten ab dem ersten auf Beginn dieses Anspruchs folgenden Kalenderjahr erfolgt. Sofern der BF generell eine Gleichheitswidrigkeit im Hinblick auf unterschiedliche Regelungen für ASVG- und PG-Pensionen erblickt, sei auf VfSlg. 19.884/2014 zur mangelnden Vergleichbarkeit des Pensionssystems der [Bundes-]Beamten und anderer Systeme dieser Art, im Besonderen dem der Sozialversicherung, verwiesen.Sofern der BF generell eine Gleichheitswidrigkeit im Hinblick auf unterschiedliche Regelungen für ASVG- und PG-Pensionen erblickt, sei auf VfSlg. 19.884 aus 2014, zur mangelnden Vergleichbarkeit des Pensionssystems der [Bundes-]Beamten und anderer Systeme dieser Art, im Besonderen dem der Sozialversicherung, verwiesen. Dem Beschwerdebegehren des BF, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die ihm ab 01.01.2021 gebührende Pension in jenem Ausmaß höher festgesetzt werde, dass der allgemeinen Pensionsanpassung nach den Bestimmungen des PG und des ASVG (§ 108h) entspreche bzw. dass die ihm gebührende Pension bereits ab 01.01.2021 erstmalig iSd § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2021 angepasst werde, war daher nicht zu folgen.Dem Beschwerdebegehren des BF, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die ihm ab 01.01.2021 gebührende Pension in jenem Ausmaß höher festgesetzt werde, dass der allgemeinen Pensionsanpassung nach den Bestimmungen des PG und des ASVG (Paragraph 108 h,) entspreche bzw. dass die ihm gebührende Pension bereits ab 01.01.2021 erstmalig iSd Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021, angepasst werde, war daher nicht zu folgen. Die Beschwerde des BF war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2241531.1.00

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