RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW255 2270088-1 Spruch, W255 2270088-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand erstmalig ab 05.09.1994 im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt bezieht der BF seit 08.11.2021 Arbeitslosengeld und seit 08.08.2022 Notstandshilfe. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 18.11.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.11.2022 bis 15.12.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 18.11.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.11.2022 bis 15.12.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 30.11.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid ein und führte zusammengefasst aus, dass er zum Vorstellungsgespräch erschienen und in der Folge aufgrund mangelnder Praxis abgelehnt worden sei. Bei einem zweiten Vorstellungsgespräch sei er verkühlt gewesen und ein sofortiger Arbeitsantritt seinerseits deswegen nicht möglich gewesen. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-033254, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 18.11.2022, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF die Annahme der Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass er im Bewerbungsgespräch bekannt gegeben habe, nur 32 Stunden arbeiten zu können, da er auch einem geringfügigen Dienstverhältnis nachgehe. Zudem habe er den potentiellen Dienstgeber aufgefordert, dem AMS zurückzumelden, dass er nicht qualifiziert wäre und habe für den Fall einer Anstellung mit einem langen Krankenstand gedroht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-033254, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 18.11.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF die Annahme der Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass er im Bewerbungsgespräch bekannt gegeben habe, nur 32 Stunden arbeiten zu können, da er auch einem geringfügigen Dienstverhältnis nachgehe. Zudem habe er den potentiellen Dienstgeber aufgefordert, dem AMS zurückzumelden, dass er nicht qualifiziert wäre und habe für den Fall einer Anstellung mit einem langen Krankenstand gedroht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 17.02.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF zur Rückzahlung der für den Zeitraum vom 04.11.2022 bis 15.12.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.475,88 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass dem BF im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner unter Punkt 1.
- genannten Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 04.11.2022 bis 15.12.2022 in der täglichen Höhe von EUR 35,14 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde des BF (siehe Punkt 1.4.) habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und der BF in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 17.02.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF zur Rückzahlung der für den Zeitraum vom 04.11.2022 bis 15.12.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.475,88 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass dem BF im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner unter Punkt 1.
- genannten Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 04.11.2022 bis 15.12.2022 in der täglichen Höhe von EUR 35,14 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde des BF (siehe Punkt 1.4.) habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und der BF in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar. 1.
- Am 06.03.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid ein und führte aus, nicht zu verstehen, warum ihm vorgeworfen werde, eine Tätigkeit in einem neuen Job abgelehnt zu haben. 1.
- Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.03.2023, GZ: WF 2023-0566-9-007933, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 17.02.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF gegen den unter Punkt 1.
- genannten, nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.01.2022 kein Rechtsmittel eingebracht habe. In der gegenständlichen Beschwerde habe der BF erneut seine Ansichten zur Sperre gemäß § 10 AlVG vorgebracht. Die nicht verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2023, GZ: 2022-0566-9-033254, sei dem BF am 23.01.2023 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe am 07.02.2023 geendet und der BF keinen Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung sei daher rechtskräftig. Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung erfolge somit zu Recht. 1.
- Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.03.2023, GZ: WF 2023-0566-9-007933, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 17.02.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF gegen den unter Punkt 1.
- genannten, nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.01.2022 kein Rechtsmittel eingebracht habe. In der gegenständlichen Beschwerde habe der BF erneut seine Ansichten zur Sperre gemäß Paragraph 10, AlVG vorgebracht. Die nicht verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2023, GZ: 2022-0566-9-033254, sei dem BF am 23.01.2023 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe am 07.02.2023 geendet und der BF keinen Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung sei daher rechtskräftig. Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung erfolge somit zu Recht. 1.
- Am 11.04.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 13.04.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 12.05.2009 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 12.05.2009 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF stand zuletzt vom 08.11.2021 bis 07.08.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 08.08.2022 steht der BF im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Der BF erhielt vom AMS am 07.10.2022 einen Vermittlungsvorschlag als Paketzusteller bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 04.11.
- Der BF erschien zum Vorstellungsgespräch. Ein Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des BF nicht zustande. 2.1.
- Der BF erhielt vom AMS am 07.10.2022 einen Vermittlungsvorschlag als Paketzusteller bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 04.11.
- Der BF erschien zum Vorstellungsgespräch. Ein Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des BF nicht zustande. 2.1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 18.11.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.11.2022 bis 15.12.2022 verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.11.2022 fristgerecht Beschwerde, welche mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-033254, abgewiesen wurde. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-033254) ist in Rechtskraft erwachsen. 2.1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 18.11.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.11.2022 bis 15.12.2022 verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.11.2022 fristgerecht Beschwerde, welche mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-033254, abgewiesen wurde. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-033254) ist in Rechtskraft erwachsen. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.02.2023, VN: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der für den Zeitraum von 04.11.2022 bis 15.12.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.475,88 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ausgeschlossen. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.02.2023, VN: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der für den Zeitraum von 04.11.2022 bis 15.12.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.475,88 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ausgeschlossen. 2.1.
- Der BF brachte am 06.03.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.03.2023, GZ: WF 2023-0566-9-007933, bestätigt und diese dem BF am 04.04.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 11.04.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages und des Vorstellungsgesprächs (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.01.2023, GZ: 2022-0566-9-
- 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.11.2022, die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid sowie die nicht verfahrensgegenständliche abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.01.2022 (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig. Dass die genannte Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig ist, ergibt sich ebenso aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem vorliegenden RSb-Rückschein, demzufolge die Beschwerdevorentscheidung dem BF am 23.01.2023 zugestellt wurde, und wird vom BF nicht bestritten. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.7.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.7.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.8.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. 2.3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. 2.3.
- Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Leistung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers, kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Leistung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers, kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches des BF auf Notstandshilfe betreffend den Zeitraum vom 04.11.2022 bis 15.12.2022 mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-033254, rechtskräftig festgestellt, weswegen der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.475,88 für diesen besagten Zeitraum zu verpflichten war. Sohin erfolgte die Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht.Sohin erfolgte die Rückforderung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2270088.1.00