Obsah (5)
Art. 133Art 15§ 24§ 3Artikel 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW274 2265099-1 Spruch, W274 2265099-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1.
- Festgehalten wird zunächst, dass formal zunächst ein Verfahren aufgrund einer Datenschutzbeschwerde der mj. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF), vertreten durch die Mutter XXXX , wegen Verletzung der Auskunftspflicht zu GZ: D124.5283 geführt wurde, im Zuge dessen XXXX , Direktorin der Schule XXXX , (im Folgenden: Erstmitbeteiligte,
- MB) und die XXXX (im Folgenden: Zweitmitbeteiligte,
- MB) mit Schreiben vom 19.11.2021 Auskunft erteilten. 1.
- Festgehalten wird zunächst, dass formal zunächst ein Verfahren aufgrund einer Datenschutzbeschwerde der mj. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF), vertreten durch die Mutter römisch 40 , wegen Verletzung der Auskunftspflicht zu GZ: D124.5283 geführt wurde, im Zuge dessen römisch 40 , Direktorin der Schule römisch 40 , (im Folgenden: Erstmitbeteiligte,
- MB) und die römisch 40 (im Folgenden: Zweitmitbeteiligte,
- MB) mit Schreiben vom 19.11.2021 Auskunft erteilten. Die BF erachtete mit Schreiben vom 31.01.2022 diese Auskunft als ungenügend und begehrte, die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) wolle die MB auffordern, weitere Auskünfte zu erteilen. Das diesbezügliche weitere Verfahren führte die belangte Behörde sodann unter der Geschäftszahl D124.0238/
- 1.
- Die Wiedergabe des Vorbringens betreffend das erste Auskunftsverfahren erfolgt nur soweit, als dies zum Gesamtverständnis erforderlich ist. 1.3.
- Nach Vorkorrespondenz per E-Mail übermittelte die BF (immer vertreten durch ihre Mutter) am 07.10.2021 per E-Mail 2 einen Antrag auf Auskunft
Art 15DSVO unter Nutzung eines Musters der belangten Behörde an die 1.
MB und der
- MB als Verantwortliche und führte in einem Anhang dazu aus, seit 4 Monaten warte sie auf die Namen der Accounts mitsamt deren Inhalten und zeitlichen Angaben, die die BF scheinbar erstellt haben solle und (die) des Mobbings beschuldigt werde.1.3.
- Nach Vorkorrespondenz per E-Mail übermittelte die BF (immer vertreten durch ihre Mutter) am 07.10.2021 per E-Mail 2 einen Antrag auf Auskunft
Artikel 15, DSVO unter Nutzung eines Musters der belangten Behörde an die 1.
MB und der
- MB als Verantwortliche und führte in einem Anhang dazu aus, seit 4 Monaten warte sie auf die Namen der Accounts mitsamt deren Inhalten und zeitlichen Angaben, die die BF scheinbar erstellt haben solle und (die) des Mobbings beschuldigt werde. 1.3.
- Sie verwies dabei auf eine angeschlossene Sachverhaltsdarstellung der
- MB vom 06.09.2021, deren Inhalt wie folgt lautet: „Sachverhaltsdarstellung XXXX „Sachverhaltsdarstellung römisch 40 ad XXXX : ad römisch 40 : ● Am 17.06.2021 ist bei der KV Prof. XXXX eine Beschwerde einer Schülerin eingegangen, dass sie über Tik Tok von XXXX beleidigt und belästigt wird – ab diesem Zeitpunkt ist diese ganze Angelegenheit aufgebrochen und jeden Tag sind neue Vorfälle ans Tageslicht gekommen. Am 17.06.2021 ist bei der KV Prof. römisch 40 eine Beschwerde einer Schülerin eingegangen, dass sie über Tik Tok von römisch 40 beleidigt und belästigt wird – ab diesem Zeitpunkt ist diese ganze Angelegenheit aufgebrochen und jeden Tag sind neue Vorfälle ans Tageslicht gekommen. ● Was die Accounts der Lehrpersonen betrifft, so wissen wir gegenwärtig von insgesamt 10 Accounts mit Lehreridentitäten. ● Mit einigen Lehreraccounts hat XXXX nachweislich mit Mitschülerinnen Kontakt aufgenommen und die Mitschülerinnen im Namen von Lehrpersonen „angemacht“. Zudem wurden auch in diesem Zusammenhang eine Schülerin als „Nutte“ bezeichnet. Diese Beweise liegen mittlerweile vor. Mit einigen Lehreraccounts hat römisch 40 nachweislich mit Mitschülerinnen Kontakt aufgenommen und die Mitschülerinnen im Namen von Lehrpersonen „angemacht“. Zudem wurden auch in diesem Zusammenhang eine Schülerin als „Nutte“ bezeichnet. Diese Beweise liegen mittlerweile vor. ● Die mutwillige Zerstörung des Gebetsbuches durch XXXX , welches die Klasse gemeinsam erstellt hat – dazu gibt es einen Film. Die mutwillige Zerstörung des Gebetsbuches durch römisch 40 , welches die Klasse gemeinsam erstellt hat – dazu gibt es einen Film. ● Unsoziales Verhalten gegenüber Schülerinnen in der Klasse, welche sich durch lautes Lästern, Kommentieren von Fehlern und Filmen von bestimmten Situation von Schülerinnen durch XXXX geäußert hat. Mehrere Schülerinnen wurden von XXXX immer wieder beleidigt und auch gedemütigt. Hier gibt es eine Vielzahl von Detailberichten. Unsoziales Verhalten gegenüber Schülerinnen in der Klasse, welche sich durch lautes Lästern, Kommentieren von Fehlern und Filmen von bestimmten Situation von Schülerinnen durch römisch 40 geäußert hat. Mehrere Schülerinnen wurden von römisch 40 immer wieder beleidigt und auch gedemütigt. Hier gibt es eine Vielzahl von Detailberichten. ● Unflätiges Verhalten gegenüber Mitschülerinnen im Bus auf dem Schulweg, in Schuluniform. Zu diesen genannten Vorwürfen liegen der Direktion eindeutige Beweise vor. Des Weiteren wurde ein Mädchen auf besondere Weise in einem Account gemobbt und erniedrigt. Auch hier liegt eine große Anzahl von Screenshots vor. XXXX römisch 40 Direktorin PG und HLW XXXX “.Direktorin PG und HLW römisch 40 “. 1.3.
- Die BF führte in ihrem Antrag auf Auskunft vom 07.10.2021 weiter aus, es sei für die Mutter der BF unbegreiflich, erst recht wenn man die jüngsten veröffentlichen Berichte von Cybermobbing in einer Schule in XXXX gelesen habe, dass ihr diese Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt würden, jedoch die Schülerinnen und Lehrpersonen der Schule sowie die Direktorin des Gymnasiums in XXXX über diverse von der BF erstellte Accounts mit Inhalten informiert würden. Diese Unwissenheit habe die Familie die letzten 4 Monate sehr belastet. Da die BF diesbezüglich auf kein Verständnis zählen könne und seit 4 Monaten erfolglos versuche, die Beweise zu erhalten, bitte sie den „Antrag auf Auskunft
Artikel 15
DSGVO zur Kenntnis zu nehmen und ihr die gesamten gesammelten und weitergegebenen Daten betreffend die BF zukommen zu lassen. Zusätzlich werde um Auskunft über den Vorgang der „Suspendierung“ der BF gebeten. 1.3.3. Die BF führte in ihrem Antrag auf Auskunft vom 07.10.2021 weiter aus, es sei für die Mutter der BF unbegreiflich, erst recht wenn man die jüngsten veröffentlichen Berichte von Cybermobbing in einer Schule in römisch 40 gelesen habe, dass ihr diese Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt würden, jedoch die Schülerinnen und Lehrpersonen der Schule sowie die Direktorin des Gymnasiums in römisch 40 über diverse von der BF erstellte Accounts mit Inhalten informiert würden. Diese Unwissenheit habe die Familie die letzten 4 Monate sehr belastet. Da die BF diesbezüglich auf kein Verständnis zählen könne und seit 4 Monaten erfolglos versuche, die Beweise zu erhalten, bitte sie den „Antrag auf Auskunft
Artikel 15
DSGVO zur Kenntnis zu nehmen und ihr die gesamten gesammelten und weitergegebenen Daten betreffend die BF zukommen zu lassen. Zusätzlich werde um Auskunft über den Vorgang der „Suspendierung“ der BF gebeten. 1.4.
- Nach Vorkorrespondenz per E-Mail auch mit der belnagten Behörde übermittelte die BF dieser am 19.11.2021 per E-Mail eine Datenschutzbeschwerde unter Nutzung eines Musters der belangten Behörde wegen Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der
- MB und der
- MB, der eine längere Mailkorrespondenz angeschlossen war, darunter auch der Inhalt des oben wiedergegeben Anhanges zum Auskunftsantrag vom 07.10.
- 1.4.
- Angeschlossen war weiters ein E-Mail der Mutter der BF an die belangte Behörde vom 20.10.2021, in dem ausgeführt wird, die BF sei im Juli dieses Jahres von der Schule suspendiert und der Schulvertrag von der Privatschule XXXX nicht verlängert worden. Die BF sei von der Direktorin beschuldigt worden, u.a. Fakeaccounts über Lehreridentitäten erstellt zu haben und Schülerinnen damit gemobbt und belästigt zu haben. Diese Informationen seien Lehrpersonen und Schülerinnen sowie an eine andere Direktorin weitergegeben worden, obwohl XXXX abgestritten habe, dies getan zu haben. Bis heute habe diese, trotz mehrmaliger Anfragen an die Direktorin Mag. XXXX , den zuständigen Mag. XXXX von der XXXX und an die Bildungsdirektion XXXX keine Namen der Accounts, keine Inhalte und auch keine Zeitangaben, wann die BF diese Inhalte geschrieben haben solle, erhalten. Die BF habe sodann am 07.10.2021 das (oben dargestellte) Auskunftsersuchen an die
- MB und die
- MB versendet. Diese hätten diesen Antrag auf Auskunft an einen Rechtsanwalt weitergegeben. 1.4.
- Angeschlossen war weiters ein E-Mail der Mutter der BF an die belangte Behörde vom 20.10.2021, in dem ausgeführt wird, die BF sei im Juli dieses Jahres von der Schule suspendiert und der Schulvertrag von der Privatschule römisch 40 nicht verlängert worden. Die BF sei von der Direktorin beschuldigt worden, u.a. Fakeaccounts über Lehreridentitäten erstellt zu haben und Schülerinnen damit gemobbt und belästigt zu haben. Diese Informationen seien Lehrpersonen und Schülerinnen sowie an eine andere Direktorin weitergegeben worden, obwohl römisch 40 abgestritten habe, dies getan zu haben. Bis heute habe diese, trotz mehrmaliger Anfragen an die Direktorin Mag. römisch 40 , den zuständigen Mag. römisch 40 von der römisch 40 und an die Bildungsdirektion römisch 40 keine Namen der Accounts, keine Inhalte und auch keine Zeitangaben, wann die BF diese Inhalte geschrieben haben solle, erhalten. Die BF habe sodann am 07.10.2021 das (oben dargestellte) Auskunftsersuchen an die
- MB und die
- MB versendet. Diese hätten diesen Antrag auf Auskunft an einen Rechtsanwalt weitergegeben. 1.5.
- Nach Vorlage des Beschlusses des BG XXXX betreffend die Obsorge beider Eltern vom 30.03.2012 über Auftrag der belangten Behörde nahm zunächst die
- MB rechtsfreundlich vertreten mit E-Mail vom 17.12.2021 gegenüber der belangten Behörde dadurch Stellung, dass sie ein an die Mutter der BF gerichtetes Schreiben vom 19.11.2021 samt Beilagen an die belangte Behörde übersandte.1.5.
- Nach Vorlage des Beschlusses des BG römisch 40 betreffend die Obsorge beider Eltern vom 30.03.2012 über Auftrag der belangten Behörde nahm zunächst die
- MB rechtsfreundlich vertreten mit E-Mail vom 17.12.2021 gegenüber der belangten Behörde dadurch Stellung, dass sie ein an die Mutter der BF gerichtetes Schreiben vom 19.11.2021 samt Beilagen an die belangte Behörde übersandte. 1.5.
- In diesem Schreiben wird ausgeführt: Die
- MB habe der rechtsfreundlichen Vertretung den Antrag auf Auskunft
Artikel 15DSGVO zur direkten Beantwortung übergeben.
Beigeschlossen würden folgende gewünschte Unterlagen übermittelt: ./1 Aufnahmevertrag ./2 Auflösung des Aufnahmevertrags ./3 Kontoauszug XXXX ./3 Kontoauszug römisch 40 ./4 Sepa Lastschriftmandat ./5 E-Mail von XXXX an XXXX vom 29.06.2021 mit Schwärzung./5 E-Mail von römisch 40 an römisch 40 vom 29.06.2021 mit Schwärzung ./6 E-Mail Korrespondenz zwischen XXXX und XXXX vom 05.10.2021./6 E-Mail Korrespondenz zwischen römisch 40 und römisch 40 vom 05.10.2021 ./7 Sachverhaltsdarstellung vom 06.09.
- Der
- MB lägen einige weitere Unterlagen, Zeugenaussagen und Screenshots vor, deren Weitergabe doch die Persönlichkeitsrechte anderer Mitschüler und Lehrpersonen verletzten würde. Die Fülle an Namen verhindere auch eine Schwärzung von diesen. 1.5.
- Die übermittelte Beilage ./2, Schreiben der
- MB, vertreten durch die Geschäftsführerin XXXX vom 07.09.2020, lautet wie folgt: 1.5.
- Die übermittelte Beilage ./2, Schreiben der
- MB, vertreten durch die Geschäftsführerin römisch 40 vom 07.09.2020, lautet wie folgt: „Auflösung des Aufnahmevertrags von XXXX „Auflösung des Aufnahmevertrags von römisch 40 Die XXXX als Schulerhalter der Privatschule XXXX löst hiermit den Aufnahmevertrag ihrer Tochter XXXX
Punkt 7)a) des Aufnahmevertrags mit sofortiger Wirkung (Ende des Vertrages: 02.07.2021) auf, da das Verhalten ihrer Tochter eine dauernde Gefährdung von MitschülerInnen hinsichtlich Sittlichkeit sowie körperlichen und psychischen Sicherheit darstellt.Die römisch 40 als Schulerhalter der Privatschule römisch 40 löst hiermit den Aufnahmevertrag ihrer Tochter römisch 40
Punkt 7)a) des Aufnahmevertrags mit sofortiger Wirkung (Ende des Vertrages: 02.07.2021) auf, da das Verhalten ihrer Tochter eine dauernde Gefährdung von MitschülerInnen hinsichtlich Sittlichkeit sowie körperlichen und psychischen Sicherheit darstellt. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und den besten Wünschen für Ihre Tochter“. 1.5.
- Die Beilage ./5 dieses Schreibens stellt sich wie folgt dar: 1.5.
- Beilage ./6 enthält das folgende E-Mail der 1.MB an den Vater der BF: 1.
- In weiterer Folge langte bei der belangten Behörde ein Schreiben KUHN RECHTSANWÄLTE GmbH vom 17.12.2021 an die belangte Behörde sowie die Mutter der BF mit folgendem Inhalt ein: „Betrifft: GZ D124.5283 Ich vertrete rechtsfreundlich die XXXX als Rechtsträgerin der Schule XXXX sowie Frau XXXX als Direktorin dieser Schule.Ich vertrete rechtsfreundlich die römisch 40 als Rechtsträgerin der Schule römisch 40 sowie Frau römisch 40 als Direktorin dieser Schule. Ich habe im Vollmachtsnamen meiner Mandantschaft bereits am 19.11.2021 auf das Auskunftsbegehren von Ihnen, sehr geehrte Frau XXXX , reagiert. Ich habe im Vollmachtsnamen meiner Mandantschaft bereits am 19.11.2021 auf das Auskunftsbegehren von Ihnen, sehr geehrte Frau römisch 40 , reagiert. Beigeschlossen übermittle ich mein diesbezügliches Schreiben vom 19.11.2021 samt allen Beilagen und erteile ergänzend folgende Auskunft
Artikel 15
DSGVO:
- a)Zweck der Verarbeitung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Erfüllung aller rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Aufnahmevertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX .
- a)Zweck der Verarbeitung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Erfüllung aller rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Aufnahmevertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 .
- b)Im Rahmen der Datenverarbeitung wurden unterschiedliche Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet: - Persönliche Daten der Beschwerdeführerin - Persönliche Daten der Eltern der Beschwerdeführerin - Zahlungsdaten zum SEPA-Lastschriftmandat - Korrespondenzen, die zur Beendigung des Aufnahmevertrages geführt haben.
- c)Die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin wurden – soweit dies rechtlich geboten war – der Bildungsdirektion XXXX übermittelt. Die Bankdaten wurden an die Bank übermittelt. Sämtliche Daten wurden an mich als Rechtsanwalt der Beschwerdegegner übermittelt.
- c)Die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin wurden – soweit dies rechtlich geboten war – der Bildungsdirektion römisch 40 übermittelt. Die Bankdaten wurden an die Bank übermittelt. Sämtliche Daten wurden an mich als Rechtsanwalt der Beschwerdegegner übermittelt.
- d)Die Daten der Beschwerdeführerin werden zum Teil dauerhaft in der Schülerverwaltung des Bundes (SOKRATES) gespeichert. Die darüberhinausgehende Speicherung von personenbezogenen Daten in der Schule ist derzeit nicht absehbar und hängt von der Dauer der rechtlichen Auseinandersetzungen ab. Verrechnungsdaten werden für 7 Jahre gespeichert.
- e)Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich ein Recht auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung. Gegenständlich wurden sämtliche nicht erforderlichen Daten bereits gelöscht. Die verbleibenden Daten werden aus rechtlichen Erwägungen dokumentiert; eine Löschung ist deshalb nicht möglich.
- f)Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren (Datenschutzbehörde).
- g)Die personenbezogenen Daten wurden bei der Beschwerdeführerin und ihren Eltern erhoben. Die Korrespondenzen, die schließlich zur Beendigung des Aufnahmevertrages geführt haben, wurden bei Mitschülern, Lehrpersonen und der Direktorin der Schule erhoben.
- h)Profiling findet nicht statt.“ Mit Erledigung vom 25.01.2022 teilte die belangte Behörde der BF mit, sie betrachte durch die Reaktion der MB die Beschwerde als erledigt, die BF könne binnen Frist begründen, warum sie die behauptete Rechtsverletzung als nicht vollständig beseitigt erachte. Ansonsten werde die belangte Behörde das Verfahren formlos einstellen. 2.1. Mit Schreiben vom 31.01.2022 führte die BF zusammengefasst aus, dass durch die Vorlage weiterer Zeugenaussagen und Screenshots Persönlichkeitsrechte anderer Mitschülern der Personen verletzt würden, sei eine Schutzbehauptung. Schon aufgrund des Umstandes, dass es sich lediglich um einige betroffene Mitschülerinnen samt vereinzelter Lehrpersonen der Klasse handle, sei der Personenkreis recht überschaubar. Selbst wenn sich der Personenkreis als größer darstellen würde, stelle die Schwärzung von mehreren Namen keine unüberwindliche Hürde dar. Ein gewisser administrativer Aufwand stehe im Rahmen einer Güterabwägung in keinem Verhältnis zum Auskunftsrecht der BF. Die belangte Behörde wolle die MB auffordern, die erwähnten Zeugenaussagen und Screenshots (in geschwärzter Form) der BF zu übermitteln. 2.2. Mit Mitteilung vom 04.02.2022 führte die belangte Behörde aus, die MB sei ihrer Auskunftspflicht mit Schreiben vom 19.11.2021 nachgekommen. Die BF habe jedoch vorgebracht, sie erachte diese Auskunft als mangelhaft. Das Verfahren wegen Nichterteilung der Auskunft sei daher
§ 24Abs.
6 DSG formlos einzustellen. 2.2. Mit Mitteilung vom 04.02.2022 führte die belangte Behörde aus, die MB sei ihrer Auskunftspflicht mit Schreiben vom 19.11.2021 nachgekommen. Die BF habe jedoch vorgebracht, sie erachte diese Auskunft als mangelhaft. Das Verfahren wegen Nichterteilung der Auskunft sei daher
Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos einzustellen. Die Eingabe der BF vom 31.01.2022 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft (mangelhafte Auskunft) sei als neue Beschwerde zu einer neuen GZ protokolliert worden und werde in einem eigenständigen Verfahren abgehandelt. Dieses zuletzt genannte Verfahren ist jenes, in dem jener Bescheid erging, gegen den sich die hier zu behandelnde Beschwerde richtet. 2.
- Über Aufforderung betreffend das Verfahren GZ D124.0238/22 nahmen die MB mit per E-Mail am 24.02.2022 übermittelten Schreiben (datiert mit 17.12.2021!) wie folgt Stellung: Die 1.MB verarbeite keine Daten im eigenen Namen als Verantwortliche. Sie sei Mitarbeiterin der 2.MB und verarbeite Daten ausschließlich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Die den MB vorliegenden Unterlagen, die diese nicht übermittelt hätten, beinhielten weitestgehend keine personenbezogenen Daten der BF. Es handle sich um Screenshots von sozialen Medien von anonymisierten oder namentlich falsch bezeichneten Accounts, die keine personenbezogenen Daten der BF oder ihrer Tochter beinhielten, weiters auch E-Mails von dritten Personen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit den MB Sachverhalte zur Kenntnis gebracht hätten, die die disziplinäre Situation in der Klasse der BF beleuchteten. Auch diese E-Mails enthielten keine personenbezogenen Daten der BF. Im Übrigen enthielten sie zahlreiche Informationen über andere Mitschüler, über Lehrpersonal und Mitschüler, die andere Mitschüler be- oder entlasteten. Diese Informationen würden von den MB nicht herausgegeben. Die Inhalte dieser E-Mails ließen auch, abgesehen von den Namen der involvierten Personen, Rückschlüsse auf die involvierten Personen zu, sodass eine Schwärzung dieser E-Mails nicht möglich sei. Die Interessen von Mitschülern und Lehrpersonen würden in einem erheblichen Maße verletzt werden. 2.
- Diesbezüglich äußerte sich die BF abschließend mit Schreiben vom 16.03.2022 zusammengefasst wie folgt: Die MB räume (im Umkehrschluss) ein, dass in den Unterlagen personenbezogene Daten der BF vorlägen. Entsprechend der Sachverhaltsdarstellung der MB vom 06.09.2021 sei die BF insbesondere in Zusammenhang mit der Erstellung von 10 Lehreraccounts gebracht worden bzw. diese der Verwendung derselben vorgeworfen worden. Mit Vorliegen der Accounts könne auch die entsprechende IP-Adresse ausfindig gemacht werden. Die MB hätten bereits mit Schreiben vom 19.11.2021 eingestanden, dass es sich bei den weiters geforderten Unterlagen der BF um personenbezogene Daten handle. Es liege kein Grund für die Verweigerung der Auskunft vor. Ursprünglich hätten die MB argumentiert, die Fülle an Namen betroffener Dritter verhindere eine Schwärzung. Nunmehr behaupteten sie ohne Begründung, dass die Inhalte dieser E-Mails Rückschlüsse auf die involvierten Personen zuließen. Hier würden keine Beweise dargelegt. Der Einwand der MB zur Verweigerung der Auskunft beziehe sich lediglich auf die E-Mails (Zeugenaussagen), nicht jedoch auf die vorher erwähnten Screenshot sozialer Medien. 2.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde (wegen mangelhafter Auskunft) ab, bezeichnete als Beschwerdegegenstand die Frage, ob die MB die BF in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie die Herausgabe von Zeugenaussagen und Screenshots, die personenbezogene Daten der BF enthielten, verweigert habe. und traf folgende Sachverhaltsfeststellungen: „1.Die 2.MB ist Rechtsträgerin und Schulerhalterin der Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht XXXX . „1.Die 2.MB ist Rechtsträgerin und Schulerhalterin der Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht römisch 40 .
- Die 1.MB ist Leiterin der Privatschule XXXX .
- Die 1.MB ist Leiterin der Privatschule römisch 40 .
- Die BF wurde mit Aufnahmevertrag vom 02.06.2019 in der Privatschule XXXX aufgenommen. Der Aufnahmevertrag wurde von der 2.MB mit Schreiben vom 07.09.2020 aufgelöst.
- Die BF wurde mit Aufnahmevertrag vom 02.06.2019 in der Privatschule römisch 40 aufgenommen. Der Aufnahmevertrag wurde von der 2.MB mit Schreiben vom 07.09.2020 aufgelöst.
- Die BF hat am 07.10.2021 einen Antrag auf Auskunft an die MB gestellt und auch eine Kopie der Daten beantragt.
- Die MB hat auf diesen Antrag bis zum 19.11.2021 nicht geantwortet. Die BF hat daraufhin am 19.11.2021 eine Beschwerde wegen Nichterteilung einer Auskunft eingebracht, dieses wurde bei der Datenschutzbehörde zur GZ D124.5283 protokolliert.
- Die MB hat am 17.12.2021 im Verfahren zu GZ 124.5283 eine Auskunft erteilt und der BF folgende Unterlagen übermittelt. ./1 Aufnahmevertrag ./2 Auflösung des Aufnahmevertrages ./3 Kontoauszug XXXX ./3 Kontoauszug römisch 40 ./4 SEPA-Lastschriftmandat ./5 E-Mail von XXXX an XXXX vom 29.06.2021 mit Schwärzung./5 E-Mail von römisch 40 an römisch 40 vom 29.06.2021 mit Schwärzung ./6 E-Mail-Korrespondenz zwischen XXXX vom 05.07.2021./6 E-Mail-Korrespondenz zwischen römisch 40 vom 05.07.2021 ./7 Sachverhaltsdarstellung vom 06.09.2021
- Die BF hat diese Auskunft insofern bemängelt, als dass die Herausgabe von Zeugenaussagen und Screenshots, die personenbezogenen Daten der BF enthalten, verweigert wurde, und erneut ausdrücklich die Herausgabe der Unterlagen begehrt. Rechtlich bejahte die belangte Behörde zunächst die Vertretungsbefugnis der Mutter der BF sowie die Verantwortlicheneigenschaft beider MB und hielt fest, nach Erteilung einer Auskunft bemängle die BF deren Umfang und zwar betreffend von den MB verarbeitete Zeugenaussagen und Screenshots, die personenbezogene Daten der BF enthielten. Dass diese Unterlagen tatsächlich personenbezogene Daten der BF enthielten, sei von der MB zugestanden worden. Die BF habe ausdrücklich den Erhalt einer Kopie
Art. 15Abs.
3 DSGVO beantragt. Eine solche Kopie dürfe
Art. 15Abs.
4 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen, es bedürfe daher einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechte und Freiheiten. Die gegenständlich begehrten Dokumente beinhalteten Informationen, die von der 1.MB zur Aufklärung von der BF vorgeworfenen Verfehlungen eingeholt worden seien. Konkret handle es sich bei den Dokumenten um Screenshots von Nachrichtenverläufen, in denen die BF vermeintlich unter dem Namen von Lehrpersonen mit SchulkollegInnen Nachrichten ausgetauscht haben solle und andererseits um Aussagen anderer SchülerInnen, die zu den Vorfällen befragt worden seien. Bei der BF und den schutzwürdigen Dritten handle es sich um SchulkollegInnen, die sich gut kennen und eine gemeinsame Geschichte teilen. Es sei daher naheliegend, das – selbst wenn diese Dokumente geschwärzt würden – eine Identifizierung dieser Personen durch die BF auch anhand des Inhaltes möglich wäre. Auch eine eingeschränkte Auskunft komme daher diesbezüglich nicht in Betracht (verwiesen wurde hiebei auf das Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2021 W214 2224816.) Die BF habe ausdrücklich den Erhalt einer Kopie
Artikel 15, Absatz 3, DSGVO beantragt.
Eine solche Kopie dürfe
Artikel 15
, Absatz 4, DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen, es bedürfe daher einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechte und Freiheiten. Die gegenständlich begehrten Dokumente beinhalteten Informationen, die von der 1.MB zur Aufklärung von der BF vorgeworfenen Verfehlungen eingeholt worden seien. Konkret handle es sich bei den Dokumenten um Screenshots von Nachrichtenverläufen, in denen die BF vermeintlich unter dem Namen von Lehrpersonen mit SchulkollegInnen Nachrichten ausgetauscht haben solle und andererseits um Aussagen anderer SchülerInnen, die zu den Vorfällen befragt worden seien. Bei der BF und den schutzwürdigen Dritten handle es sich um SchulkollegInnen, die sich gut kennen und eine gemeinsame Geschichte teilen. Es sei daher naheliegend, das – selbst wenn diese Dokumente geschwärzt würden – eine Identifizierung dieser Personen durch die BF auch anhand des Inhaltes möglich wäre. Auch eine eingeschränkte Auskunft komme daher diesbezüglich nicht in Betracht (verwiesen wurde hiebei auf das Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2021 W214 2224816.) Insgesamt überwägen gegenständlich die Geheimhaltungsinteressen der dritten Personen, weshalb die Herausgabe der Zeugenaussagen und Screenshots der Nachrichtenverläufe zu Recht verweigert worden sei. 2.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Bescheid vollumfänglich aufzuheben und dem Begehren auf Herausgabe der bezughabenden E-Mails und Screenshots stattzugeben. 2.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt dem BVwG – einlangend am 04.01.2023 – vor. Die Beschwerde ist teilweise berechtigt: Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
- Die am 21.06.2008 geborene mj. BF war bis September 2020 Schülerin des Privatgymnasiums XXXX in XXXX . Die Eltern sind geschieden. Beiden Elternteilen kommt die Obsorge zu. Im gegenständlichen Verfahren wird die BF von ihrer Mutter XXXX vertreten. Der Vater vertrat gegenüber der
- und
- MB einen konsensualen Standpunkt, trat der Führung dieses Verfahrens aber nicht entgegen. 3.
- Die am 21.06.2008 geborene mj. BF war bis September 2020 Schülerin des Privatgymnasiums römisch 40 in römisch 40 . Die Eltern sind geschieden. Beiden Elternteilen kommt die Obsorge zu. Im gegenständlichen Verfahren wird die BF von ihrer Mutter römisch 40 vertreten. Der Vater vertrat gegenüber der
- und
- MB einen konsensualen Standpunkt, trat der Führung dieses Verfahrens aber nicht entgegen. 3.
- Die 1.MB ist die Direktorin des XXXX , die
- MB die Trägerin dieser Schule. 3.
- Die 1.MB ist die Direktorin des römisch 40 , die
- MB die Trägerin dieser Schule. 3.
- Dem Schulbesuch der BF liegt ein Aufnahmevertrag vom 04.07.2019 bzw. 02.06.2019, zwischen der BF, vertreten durch deren Vater und Mutter, und der 2.MB zugrunde. 3.
- Dieser Vertrag wurde mit Schreiben der 2.MB vom 07.09.2020, gerichtet an die Vertreterin der BF, mit sofortiger Wirkung aufgelöst, „da das Verhalten der BF eine dauernde Gefährdung von MitschülerInnen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit sowie körperlichen und psychischen Sicherheit darstelle“. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF Bemühungen setzt, an diesem Vertrag festzuhalten. 3.
- Mit (oben zu 1.3.
- dargestellten) Auskunftsbegehren vom 07.10.2021 gegenüber der 1.MB und der 2.MB begehrte die BF Auskunft
Art. 15DSGVO und zusätzlich die Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten.
Sie bezog sich darin bereits auf eine ihr zu diesem Zeitpunkt bekannte Sachverhaltsdarstellung vom 06.09.2021, dargestellt oben zu 1.3.
- 3.
- Mit (oben zu 1.3.
- dargestellten) Auskunftsbegehren vom 07.10.2021 gegenüber der 1.MB und der 2.MB begehrte die BF Auskunft
Artikel 15, DSGVO und zusätzlich die Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten.
Sie bezog sich darin bereits auf eine ihr zu diesem Zeitpunkt bekannte Sachverhaltsdarstellung vom 06.09.2021, dargestellt oben zu 1.3.
- 3.
- Am 19.11.2021 erhob die BF per E-Mail die oben unter 1.4.
- dargestellte Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung der Auskunftspflicht. 3.
- Am 17.12.2021 langte ein erstes Auskunftsschreiben, datiert mit 19.11.2021, bei der rechtsfreundlichen Vertretung der MB bei der Mutter der BF ein, in dem Unterlagen übersandt wurden (Aufnahmevertrag, Auflösung des Aufnahmevertrages, Kontoauszug BF, SEPA-Lastschriftmandat, E-Mail von XXXX an die 1.MB vom 29.06.2021 mit Schwärzung, E-Mail-Korrespondenz zwischen 1.MB und XXXX vom 05.07.2021, Sachverhaltsdarstellung vom 06.09.2021) und ausgeführt wurde, den MB lägen weitere Unterlagen, Zeugenaussage und Screenshots vor, deren Weitergabe die Persönlichkeitsrechte anderer Mitschüler und Lehrpersonen verletzen würden. Die Fülle an Namen verhindere auch eine Schwärzung von diesen (oben dargestellt zu 1.5.). 3.
- Am 17.12.2021 langte ein erstes Auskunftsschreiben, datiert mit 19.11.2021, bei der rechtsfreundlichen Vertretung der MB bei der Mutter der BF ein, in dem Unterlagen übersandt wurden (Aufnahmevertrag, Auflösung des Aufnahmevertrages, Kontoauszug BF, SEPA-Lastschriftmandat, E-Mail von römisch 40 an die 1.MB vom 29.06.2021 mit Schwärzung, E-Mail-Korrespondenz zwischen 1.MB und römisch 40 vom 05.07.2021, Sachverhaltsdarstellung vom 06.09.2021) und ausgeführt wurde, den MB lägen weitere Unterlagen, Zeugenaussage und Screenshots vor, deren Weitergabe die Persönlichkeitsrechte anderer Mitschüler und Lehrpersonen verletzen würden. Die Fülle an Namen verhindere auch eine Schwärzung von diesen (oben dargestellt zu 1.5.). 3.
- Aufgrund der übermittelten Unterlagen war die BF auch in Kenntnis des E-Mails der Lehrerin XXXX an die 1.MB vom 29.06.2021 (oben dargestellt zu 1.5.4.). 3.
- Aufgrund der übermittelten Unterlagen war die BF auch in Kenntnis des E-Mails der Lehrerin römisch 40 an die 1.MB vom 29.06.2021 (oben dargestellt zu 1.5.4.). 3.
- m Rahmen des zunächst geführten Verfahrens zu D124.5283 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der MB sodann das Schreiben vom 17.12.2021, womit Auskunft erteilt wurde (dargestellt oben zu 1.6.). Dieses enthält insbesondere die Passage: „Ergänzend erteile ich folgende Auskunft
Artikel 15
DSGVO: … b) Im Rahmen der Datenverarbeitung wurden unterschiedliche Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet: … Korrespondenzen, die zur Beendigung des Aufnahmevertrages geführt haben …“ 3.
- Zuletzt erteilten die MB im nunmehr zu 124.0238/22 geführten Verfahren wegen unvollständiger Auskunft am 24.02.2022 mit Schreiben vom (offenbar irrtümlich neuerlich datiert per 17.12.2021) die oben zu 2.
- dargestellte Auskunft, worin sich unter anderem folgende Passagen finden: „Die meiner Mandantschaft vorliegenden Unterlagen, die ich nicht übermittelt habe, beinhalten weitestgehend keine personenbezogenen Daten der BF. Es handelt sich um Screenshots von sozialen Medien, von anonymisierten oder namentlich falsch bezeichneten Accounts, die keine personenbezogenen Daten der BF oder ihrer Tochter beinhalten. Weiters auch E-Mail von dritten Personen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit den MB Sachverhalte zur Kenntnis gebracht haben, welche die disziplinäre Situation in der Klasse von XXXX beleuchten. Auch diese E-Mails enthalten keine personenbezogenen Daten von XXXX . Im Übrigen enthalten sie zahlreiche Informationen über andere Mitschüler, über Lehrpersonal und über Mitschüler, welche andere Mitschüler be-oder entlasten. Diese Informationen werden von den MB nicht herausgegeben. Die Inhalte dieser E-Mails lassen auch abgesehen von den Namen der involvierten Personen Rückschlüsse auf die involvierten Personen zu, sodass eine Schwärzung dieser E-Mails nicht möglich ist. Die Interessen von Mitschülern und Lehrpersonen würden in einem erheblichen Maße verletzt werden.“„Die meiner Mandantschaft vorliegenden Unterlagen, die ich nicht übermittelt habe, beinhalten weitestgehend keine personenbezogenen Daten der BF. Es handelt sich um Screenshots von sozialen Medien, von anonymisierten oder namentlich falsch bezeichneten Accounts, die keine personenbezogenen Daten der BF oder ihrer Tochter beinhalten. Weiters auch E-Mail von dritten Personen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit den MB Sachverhalte zur Kenntnis gebracht haben, welche die disziplinäre Situation in der Klasse von römisch 40 beleuchten. Auch diese E-Mails enthalten keine personenbezogenen Daten von römisch 40 . Im Übrigen enthalten sie zahlreiche Informationen über andere Mitschüler, über Lehrpersonal und über Mitschüler, welche andere Mitschüler be-oder entlasten. Diese Informationen werden von den MB nicht herausgegeben. Die Inhalte dieser E-Mails lassen auch abgesehen von den Namen der involvierten Personen Rückschlüsse auf die involvierten Personen zu, sodass eine Schwärzung dieser E-Mails nicht möglich ist. Die Interessen von Mitschülern und Lehrpersonen würden in einem erheblichen Maße verletzt werden.“ Die im Verfahrensgang zum chronologischen Verständnis angeführten Textstellen, auf die oben verwiesen wurde (1.3.1., 1.3.2., 1.4.1., 1.5.1., 1.
- und 2.3.) sind ausdrücklich auch Bestandteile der Feststellungen.
- Beweiswürdigung: 4.
- Die Feststellungen betreffend die Rollen der Parteien beruhen auf den vorliegenden Unterlagen (Aufnahmevertrag; Schreiben der MB, womit die Auflösung des Vertrages mitgeteilt wird). 4.
- Die Obsorgeverhältnisse sind urkundlich dokumentiert. 4.
- Die Feststellungen betreffend die Vorgangsweise des Vaters ergibt sich aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr zwischen diesem und den MB. Es kamen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Vater der Verfahrensführung durch die BF, vertreten durch die Mutter, entgegentreten würde bzw. dass die BF konkrete Bemühungen gesetzt hätte, gegen die Auflösung des Schulvertrages vorzugehen. 4.
- Die weiteren Feststellungen betreffend die Auskunftsbegehren und die bisherigen Auskunftserteilungen durch die MB beruhen auf den bezeichneten Aktenstücken. Rechtlich folgt: 5.1.1.
Art. 15Abs.
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: 5.1.1.
Artikel 15
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- a)die Verarbeitungszwecke;
- b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden;
- d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- f)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
- f)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Artikel 22, Absatz eins und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Abs. 3 stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen,
Absatz 3, stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen,
Abs. 4 darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Absatz 4, darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Absatz 3, die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. 5.1.
- Mangels bislang – soweit ersichtlich – Vorliegens falleinschlägiger österreichischer Judikatur insbesondere zu Art 15 Abs 4 DSGVO folgt nun eine Darstellung der fallgegenständlich relevanten österreichischen und deutschen Kommentarliteratur:5.1.
- Mangels bislang – soweit ersichtlich – Vorliegens falleinschlägiger österreichischer Judikatur insbesondere zu Artikel 15, Absatz 4, DSGVO folgt nun eine Darstellung der fallgegenständlich relevanten österreichischen und deutschen Kommentarliteratur: Der Kerninhalt des Auskunftsrechts, der etwas versteckt in Satz 1 von Art. 15 Abs. 1 normiert ist, besteht darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat (Jahnel Kommentar zur DSGVO Art. 15 Rz 18; Stand 01.12.2020; rdb.at). Der Kerninhalt des Auskunftsrechts, der etwas versteckt in Satz 1 von Artikel 15, Absatz eins, normiert ist, besteht darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat (Jahnel Kommentar zur DSGVO Artikel 15, Rz 18; Stand 01.12.2020; rdb.at). Artikel 15 Abs. 4 legt fest, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie
§ 3die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf.
Das Recht auf Kopie ist in diesem Zusammenhang als nähere Bestimmung hinsichtlich der Art und Weise zu betrachten, wie eine Auskunft über personenbezogene Daten der betroffenen Person nach Artikel 15 Abs. 1 zu erteilen ist. Somit bezieht sich die Verpflichtung zu einer Interessenabwägung auf die gesamte inhaltliche Auskunftserteilung (wie oben, Rz 42). Artikel 15 Absatz 4, legt fest, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie
Paragraph 3, die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Das Recht auf Kopie ist in diesem Zusammenhang als nähere Bestimmung hinsichtlich der Art und Weise zu betrachten, wie eine Auskunft über personenbezogene Daten der betroffenen Person nach Artikel 15 Absatz eins, zu erteilen ist. Somit bezieht sich die Verpflichtung zu einer Interessenabwägung auf die gesamte inhaltliche Auskunftserteilung (wie oben, Rz 42). Diese Sichtweise wird auch durch Erwägungsgrund 63 unterstrichen. Sie bringt zum Ausdruck: Zunächst eine Aussage über den Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, nämlich „um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“ (Satz 1). Damit geht es bei Artikel 15 darum, dass die betroffene Person ausreichende Informationen über die konkrete Verarbeitung erhält, um ihre betroffenen Rechte geltend machen zu können und nicht darum, dass sie Duplikate sämtlicher Dokumente des Verantwortlichen erhält, in denen ihre Daten enthalten sind. Weiters soll das Recht auf Auskunft die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Daraus kann geschlossen werden, dass der europäische Gesetzgeber die Interessenabwägung nach Artikel 15 Abs. 4 auf die gesamte inhaltliche Auskunft angewendet wissen wollte; sowohl auf das inhaltliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 als auch auf dessen nähere Spezifizierung in Form des Rechts auf Kopien nach Art. 15 Abs. 3 (Rz 43). Diese Sichtweise wird auch durch Erwägungsgrund 63 unterstrichen. Sie bringt zum Ausdruck: Zunächst eine Aussage über den Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, nämlich „um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“ (Satz 1). Damit geht es bei Artikel 15 darum, dass die betroffene Person ausreichende Informationen über die konkrete Verarbeitung erhält, um ihre betroffenen Rechte geltend machen zu können und nicht darum, dass sie Duplikate sämtlicher Dokumente des Verantwortlichen erhält, in denen ihre Daten enthalten sind. Weiters soll das Recht auf Auskunft die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Daraus kann geschlossen werden, dass der europäische Gesetzgeber die Interessenabwägung nach Artikel 15 Absatz 4, auf die gesamte inhaltliche Auskunft angewendet wissen wollte; sowohl auf das inhaltliche Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins, als auch auf dessen nähere Spezifizierung in Form des Rechts auf Kopien nach Artikel 15, Absatz 3, (Rz 43). Das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten iVm dem Erhalt einer Kopie der Daten besteht nicht unbeschränkt:
Art. 15Abs. 4 i
Vm ErwGr 63 darf das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Allerdings lässt die DSGVO offen, wie der Verantwortliche in einer derartigen Situation vorzugehen hat. Er könnte etwa unter Heranziehung geeigneter Technologien die Daten der anderen ausblenden oder ungültig machen (z.B. Verpixelung von Bilddaten bei der Auskunft über eine Videoüberwachung). Der Wortlaut legt einerseits nahe, dass der Verantwortliche die Zurverfügungstellung der Datenkopie verweigern kann bzw. muss, wenn eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer Personen mit vertretbarem Aufwand nicht zu vermeiden ist. Dennoch darf in einem derartigen Fall nach ErwGr 63 vorletzter Satz die Auskunft nicht rundweg verweigert werden. Dabei ist insbesondere daran zu denken, dass die Erteilung der Metainformationen nach Artikel 15 Abs. 2 so gestaltet werden kann, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden. Artikel 15 Abs. 4 lässt damit zwar einen gewissen Spielraum bei der Auskunftserteilung, es bleiben aber viele Anwendungsfragen offen, weshalb eine Klärung der Rechtsprechung abzuwarten bleibt (Rz 44). Das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten in Verbindung mit dem Erhalt einer Kopie der Daten besteht nicht unbeschränkt:
Artikel 15, Absatz 4, in Verbindung mit Erw
Gr 63 darf das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Allerdings lässt die DSGVO offen, wie der Verantwortliche in einer derartigen Situation vorzugehen hat. Er könnte etwa unter Heranziehung geeigneter Technologien die Daten der anderen ausblenden oder ungültig machen (z.B. Verpixelung von Bilddaten bei der Auskunft über eine Videoüberwachung). Der Wortlaut legt einerseits nahe, dass der Verantwortliche die Zurverfügungstellung der Datenkopie verweigern kann bzw. muss, wenn eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer Personen mit vertretbarem Aufwand nicht zu vermeiden ist. Dennoch darf in einem derartigen Fall nach ErwGr 63 vorletzter Satz die Auskunft nicht rundweg verweigert werden. Dabei ist insbesondere daran zu denken, dass die Erteilung der Metainformationen nach Artikel 15 Absatz 2, so gestaltet werden kann, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden. Artikel 15 Absatz 4, lässt damit zwar einen gewissen Spielraum bei der Auskunftserteilung, es bleiben aber viele Anwendungsfragen offen, weshalb eine Klärung der Rechtsprechung abzuwarten bleibt (Rz 44). Wenn ein zu beauskunftendes Dokument (eine Kopie) Daten Dritter enthält, ist eine Güterabwägung durchzuführen und es sind die Daten Dritter nur dann preiszugeben, wenn die Gründe für die Beauskunftung die Gründe für die Geheimhaltung überwiegen (DSB 18.04.2019, Rz 46). Das Auskunftsrecht bezieht sich auf personenbezogene Daten der betroffenen Person, die der Verantwortliche verarbeitet. Papierakten sind keine manuellen Dateisysteme und damit nach Art. 2 Abs. 1 vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen. Sie unterliegen somit auch nicht dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht. Dies gilt ebenso ganz allgemein für den Austausch von Informationen und Kommunikationsinhalten im menschlichen Sozialleben, etwa den Inhalt von Gesprächen oder Telefonaten, der nicht Teil einer Datenverarbeitung geworden ist (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15 DSGVO, Rz 30; Stand 01.10.2018; rdb.at). Das Auskunftsrecht bezieht sich auf personenbezogene Daten der betroffenen Person, die der Verantwortliche verarbeitet. Papierakten sind keine manuellen Dateisysteme und damit nach Artikel 2, Absatz eins, vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen. Sie unterliegen somit auch nicht dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht. Dies gilt ebenso ganz allgemein für den Austausch von Informationen und Kommunikationsinhalten im menschlichen Sozialleben, etwa den Inhalt von Gesprächen oder Telefonaten, der nicht Teil einer Datenverarbeitung geworden ist (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15 DSGVO, Rz 30; Stand 01.10.2018; rdb.at). Das Recht auf Erhalt einer Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen, wozu auch der Verantwortliche zählt. Nach ErwGr 63 Satz 6 soll diese Ausnahme Geschäftsgeheimnisse und Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere das Urheberrecht an Software schützen. Es ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Rechte und Freiheiten, die von dem Recht der Union oder der MS anerkannt sind, relevant sein werden. Müsste der Verantwortliche ein E-Mail beauskunften, in dem auch andere Personen genannt werden, deren Interessen höher einzustufen sind, so sind diese Unterlagen nicht vom Auskunftsrecht umfasst. Das wird den Verantwortlichen aber im Lichte des Erleichterungsgrundsatzes und des ErwGr 63 Satz 6, dem zu Folge die Rechte anderer Personen nicht zu einer Verweigerung des Auskunftsanspruches führen dürfen, nicht berechtigen, den Anspruch abzulehnen, sondern er wird verpflichtet sein, die „Fremddaten“ zu schwärzen. Ist dies nur mit einem sehr hohen Aufwand möglich, wie etwa bei Bilddaten denkbar, so käme möglicherweise nur eine schriftliche Beschreibung der Bildaufnahme in Betracht. Behauptungs- und beweispflichtig ist der Verantwortliche. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Auskunftsrecht nur so weit gehen kann, als es dem Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung entspricht (Rz 49). Nach § 4 Abs. 6 DSG besteht das Auskunftsrecht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährdet würde (Rz 51). Nach Paragraph 4, Absatz 6, DSG besteht das Auskunftsrecht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährdet würde (Rz 51). Nach Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung
- Auflage Art. 15 Rz 35 und 36 können Kopien die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. Damit ist nicht nur (wohl aber auch) der Fall gemeint, dass in einer Kopie auch personenbezogene Daten einer dritten Person enthalten sind. Wie ErwGr 63 Satz 5 zeigt, geht es auch darum, dass Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere das Urheberrecht an Software, durch die Herausgabe einer Kopie beeinträchtigt werden können. Praxisrelevant dürften dabei vor allem Geschäftsgeheimnisse des Verantwortlichen sein, die sich aus einer Kopie erschließen lassen. … Letztlich geht es um eine praktische Konkordanz zwischen den Grundrechten der betroffenen Person und den Grundrechten des Verantwortlichen bzw. von Dritten, deren Rechtspositionen berührt sind … Sofern sich der Auskunftsanspruch gegen einen Privaten richtet, stehen sich auf beiden Seiten grundrechtliche Rechtspositionen gegenüber, die miteinander in Einklang gebracht werden müssen. Nach Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung
- Auflage Artikel 15, Rz 35 und 36 können Kopien die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. Damit ist nicht nur (wohl aber auch) der Fall gemeint, dass in einer Kopie auch personenbezogene Daten einer dritten Person enthalten sind. Wie ErwGr 63 Satz 5 zeigt, geht es auch darum, dass Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere das Urheberrecht an Software, durch die Herausgabe einer Kopie beeinträchtigt werden können. Praxisrelevant dürften dabei vor allem Geschäftsgeheimnisse des Verantwortlichen sein, die sich aus einer Kopie erschließen lassen. … Letztlich geht es um eine praktische Konkordanz zwischen den Grundrechten der betroffenen Person und den Grundrechten des Verantwortlichen bzw. von Dritten, deren Rechtspositionen berührt sind … Sofern sich der Auskunftsanspruch gegen einen Privaten richtet, stehen sich auf beiden Seiten grundrechtliche Rechtspositionen gegenüber, die miteinander in Einklang gebracht werden müssen. Dix führt in Simitis, Hornung, Spiecker (Hrsg.) DSGVO mit BDSG,
- Auflage 2019, zu Art. 15 (
- Grenze des Anspruchs auf Kopien) aus: Dix führt in Simitis, Hornung, Spiecker (Hrsg.) DSGVO mit BDSG,
- Auflage 2019, zu Artikel 15, (
- Grenze des Anspruchs auf Kopien) aus: Stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie ihrer Daten zur Verfügung, so darf dies die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Rechte und Freiheiten Dritter können dadurch beeinträchtigt werden, dass die Daten der betroffenen Person gemeinsam mit den Daten Dritter verarbeitet werden (z.B. in Form von Papier-Listen). Dies rechtfertigt es in aller Regel nicht, der betroffenen Person die Aushändigung einer Kopie vollständig zu verweigern. Vielmehr hat der Verantwortliche bei konventioneller (analoger) Datenverarbeitung die Daten Dritter vor der Bereitstellung der Kopie zu schwärzen. Bei automatisierter Datenverarbeitung ist die Herstellung einer elektronischen Teilkopie ohnehin dann unproblematisch, wenn es sich nicht um Daten mit doppeltem oder mehrfachem Personenbezug handelt (Rz 33). Die bloße Besorgnis, Rechte und Freiheiten anderer Personen könnten durch die Auskunftserteilung oder Bereitstellung der Kopie beeinträchtigt werden, reicht nicht aus, es muss eine konkrete Beeinträchtigung drohen. Auch in solchen Fällen darf der betroffenen Person nach ErwGr 63 aber nicht jede Auskunft verweigert werden, vielmehr ist nach einer Abwägung zu ermitteln, inwieweit eine Teilauskunft möglich ist (Rz 34). Die Auskunft über die Identität von Informanten und Hinweisgebern (Whistleblowern) darf dann verweigert werden, wenn eine Abwägung ergibt, dass ihre Rechte gegenüber dem Informationsanspruch der betroffenen Person überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob dem Informanten eine vertrauliche Behandlung seines Hinweises zugesichert worden ist und ob der Verantwortliche zur Aufdeckung bestimmter Normverletzungen (z.B. Korruption) auf vertrauliche Hinweise angewiesen ist. Andererseits hat der Informant selbst bei einer solchen Zusicherung kein Recht auf Geheimhaltung seiner Identität, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Der Verantwortliche trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung im Einzelfall vorliegen. Die bloße Behauptung, die Daten der betroffenen Person stammten von einem schutzwürdigen Whistleblower, genügt nicht (Rz 35). Vorrausetzung für eine Beschränkung des Rechts auf Datenkopie ist eine konkrete Kollisionslage, die zudem der Beweislast des Verantwortlichen unterliegt (Mester in Taeger/Gabel (Hrsg.) DSGVO - BDSG – TTDSG,
- Auflage, Art. 15 DSGVO, Rz 21).Vorrausetzung für eine Beschränkung des Rechts auf Datenkopie ist eine konkrete Kollisionslage, die zudem der Beweislast des Verantwortlichen unterliegt (Mester in Taeger/Gabel (Hrsg.) DSGVO - BDSG – TTDSG,
- Auflage, Artikel 15, DSGVO, Rz 21). 5.1.3.
Artikel 4
Z 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Onlinekennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. 5.1.3.
Artikel 4
Ziffer eins, DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Onlinekennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Z 9: Ein „Empfänger“ ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht.Ziffer 9 :, Ein „Empfänger“ ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Der in der Definition enthaltene Begriff der Information umfasst ohne Einschränkung alle Informationen, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen, wie Identifikationsmerkmale, äußere Merkmale oder innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugung, Werturteile) genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und um ihrer Umwelt. Auch statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf, etwa eine Bonitätsbewertung oder Scoring-Prozesse. Angaben zur Identifizierung von betroffenen Personen sind z.B. Verhaltensweisen, Freizeitverhalten, Werturteile, Charaktereigenschaften (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4 DSGVO, Rz 9, Stand 01.12.2018, rdb.at). Eindeutig identifiziert ist eine Person idR dann, wenn die Identität der Person unmittelbar aus der Information selbst hervorgeht (primäre Identifikationsmerkmale). Identifizierbar ist eine Person dann, wenn die Information zwar für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, dies aber gelingt, sobald die Information mit weiteren Informationen verknüpft wird (wie oben, Rz 11 und 12). Kommt es bei der Herstellung des Personenbezugs auf den jeweils Verantwortlichen an, spricht man von relativem Personenbezug (Rz 14). 5.2. Daraus folgt: 5.2.1. Fallgegenständlich war ursprünglich ein vollumfängliches Auskunftsbegehren, wobei es der BF, vertreten durch deren Mutter, im nun gegenständlichen Verfahren wegen unvollständig erteilter Auskunft im Wesentlichen darum geht, Unterlagen zu erlangen, die sich auf jene Vorfälle beziehen, die die 2.MB zum Anlass der Auflösung des Schulvertrages nahm. 5.2.2. Dabei ging es zuletzt nach dem Schreiben der MB „vom 17.12.2021“, übermittelt am 24.02.2022, um ● Screenshots von sozialen Medien von anonymisierten oder namentlich falsch bezeichneten Accounts (im Folgenden: Screenshots) und ● „E-Mails von dritten Personen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit den Beschwerdegegnern Sachverhalte zur Kenntnis gebracht hätten, die die disziplinäre Situation in der Klasse der BF beleuchteten“ (im Folgenden: E-Mails). 5.2.3. Die belangte Behörde fasste die genannten Informationen im Bescheid unter „Informationen, die von der 1.MB zur Klärung von der BF vorgeworfenen Verfehlungen eingeholt wurden“ zusammen und gelangte zum Schluss, durch die Herausgabe von Kopien dieser „Screenshots“ und „Zeugenaussagen“ (von den MB als „E-Mails“ bezeichnet, siehe oben) würden
Art. 15Abs. 4 DSGVO die Rechte und Freiheiten schutzwürdiger Dritter (Schulkolleg
Innen) beeinträchtigt. Das Geheimhaltungsinteresse dieser dritten Personen überwiege gegenüber dem Auskunftsinteresse der BF. Selbst wenn diese Dokumente geschwärzt werden würden, wäre eine Identifizierung dieser Personen durch die BF auch anhand des Inhalts möglich. 5.2.3. Die belangte Behörde fasste die genannten Informationen im Bescheid unter „Informationen, die von der 1.MB zur Klärung von der BF vorgeworfenen Verfehlungen eingeholt wurden“ zusammen und gelangte zum Schluss, durch die Herausgabe von Kopien dieser „Screenshots“ und „Zeugenaussagen“ (von den MB als „E-Mails“ bezeichnet, siehe oben) würden
Artikel 15, Absatz 4, DSGVO die Rechte und Freiheiten schutzwürdiger Dritter (Schulkolleg
Innen) beeinträchtigt. Das Geheimhaltungsinteresse dieser dritten Personen überwiege gegenüber dem Auskunftsinteresse der BF. Selbst wenn diese Dokumente geschwärzt werden würden, wäre eine Identifizierung dieser Personen durch die BF auch anhand des Inhalts möglich. 5.2.
- Dem hält die BF im Wesentlichen in der Beschwerde entgegen, es bleibe unklar, weshalb das angebliche Geheimhaltungsinteresse der SchulkollegInnen der Herausgabe der Screenshots zuwiderliefe, zumal es sich dabei um keine Daten schutzwürdiger Dritter handle, sondern um Screenshots von sozialen Medien von anonymisierten bzw. namentlich falsch bezeichneten Accounts. Die BF habe ein immenses Interesse an der Herausgabe der Screenshots, da ihr die MB vorgeworfen hätte, diese erstellt und missbräuchlich verwendet zu haben, was zum Schulverweis geführt habe. Es liege diesbezüglich ein Begründungsmangel vor. Betreffend die E-Mails sei nicht einmal behauptet worden, dass die Dritten den Inhalt dieser E-Mails als vertraulich behandelt wünschten. Im Hinblick auf eine höchstgerichtliche Entscheidung des (deutschen) Bundesgerichtshofs vom 22.02.2022 zu Vl ZR 14/21 seien die Interessen der BF als betroffene Person auf Auskunft gegenüber dem Interesse der hinweisgebenden Person an Geheimhaltung vorzugswürdig. 5.2.
- Dem hält die BF im Wesentlichen in der Beschwerde entgegen, es bleibe unklar, weshalb das angebliche Geheimhaltungsinteresse der SchulkollegInnen der Herausgabe der Screenshots zuwiderliefe, zumal es sich dabei um keine Daten schutzwürdiger Dritter handle, sondern um Screenshots von sozialen Medien von anonymisierten bzw. namentlich falsch bezeichneten Accounts. Die BF habe ein immenses Interesse an der Herausgabe der Screenshots, da ihr die MB vorgeworfen hätte, diese erstellt und missbräuchlich verwendet zu haben, was zum Schulverweis geführt habe. Es liege diesbezüglich ein Begründungsmangel vor. Betreffend die E-Mails sei nicht einmal behauptet worden, dass die Dritten den Inhalt dieser E-Mails als vertraulich behandelt wünschten. Im Hinblick auf eine höchstgerichtliche Entscheidung des (deutschen) Bundesgerichtshofs vom 22.02.2022 zu römisch fünf l ZR 14/21 seien die Interessen der BF als betroffene Person auf Auskunft gegenüber dem Interesse der hinweisgebenden Person an Geheimhaltung vorzugswürdig. Dazu ist auszuführen: Zu den Screenshots: 5.2.5.
- Schon aus der „Sachverhaltsdarstellung“ vom 06.09.2021 der 1.MB ergibt sich, dass ein wesentlicher Teil der Vorhalte gegen die BF, die der Auflösung des Schulvertrages zu Grunde lagen, darin liegt, dass diese unter 10 „Accounts mit Lehreridentitäten“ mit MitschülerInnen Kontakt aufgenommen habe und diese im Namen von Lehrpersonen „angemacht“ u.a. hätte. Die diesbezüglichen Informationen ergeben sich aus den zu Beilage ./5 von den MB vorgelegten Unterlagen, einem E-Mail der Klassenlehrerin an die 1.MB vom 29.06.
- Daraus ergeben sich zehn Bezeichnungen von Accounts, die sich nach den Ausführungen der Klassenlehrerin auf Lehrpersonen des XXXX beziehen, nicht aber von diesen selbst erstellt worden sein sollen, sondern von der BF. In diesem E-Mail ist allerdings auch der Hinweis enthalten, dass allenfalls auch eine oder weitere Personen in diesem Zusammenhang „aktiv gewesen wären“. 5.2.5.
- Schon aus der „Sachverhaltsdarstellung“ vom 06.09.2021 der 1.MB ergibt sich, dass ein wesentlicher Teil der Vorhalte gegen die BF, die der Auflösung des Schulvertrages zu Grunde lagen, darin liegt, dass diese unter 10 „Accounts mit Lehreridentitäten“ mit MitschülerInnen Kontakt aufgenommen habe und diese im Namen von Lehrpersonen „angemacht“ u.a. hätte. Die diesbezüglichen Informationen ergeben sich aus den zu Beilage ./5 von den MB vorgelegten Unterlagen, einem E-Mail der Klassenlehrerin an die 1.MB vom 29.06.
- Daraus ergeben sich zehn Bezeichnungen von Accounts, die sich nach den Ausführungen der Klassenlehrerin auf Lehrpersonen des römisch 40 beziehen, nicht aber von diesen selbst erstellt worden sein sollen, sondern von der BF. In diesem E-Mail ist allerdings auch der Hinweis enthalten, dass allenfalls auch eine oder weitere Personen in diesem Zusammenhang „aktiv gewesen wären“. 5.2.5.
- Das Verwaltungsgericht teilt nicht die Einschätzung der MB, dass es sich bei von diesen Accounts Dritten übersandten Nachrichten um solche handelt, die keine personenbezogenen Daten der BF enthalten. Aufgrund der oben dargelegten Definition personenbezogener Daten muss es sich bei elektronischen Nachrichten, die von einer Person versendet werden, wenngleich der Name des Accounts einen Bezug zu anderen Personen nahelegt und kein Identitätsmerkmal des Versenders enthält, aufgrund sonstiger Umstände aber eine Identifikation des Versenders möglich ist - diese Umstände liegen hier deshalb vor, weil die MB mehrmals und unwidersprochen durch die BF davon ausgingen, dass es sich dabei zweifelfrei um Nachrichten der BF handle - um personenbezogene Daten handeln. Die BF ist daher als Versenderin sowie Verfasserin der Inhaltsdaten identifizierbar. Einzig, der sich aus dem E-Mail vom 29.06.2021 Beilage ./5 ergebende Anhaltspunkt, dass hier „auch jemand anderer“ aktiv gewesen wäre, könnte naheliegen, dass entweder nicht alle der genannten Accounts von der BF erstellt wurden oder inhaltlich auch andere Personen an der Versendung beteiligt waren (die Nachrichten inhaltlich evt. mitverfassten). 5.2.5.
- Selbst wenn die genannten Nachrichten personenbezogene Daten Dritter enthielten (Adressat sowie Verunglimpfungen), wäre eine Herausgabe von Kopien an die BF unbedenklich, zumal sie ja selbst nach insofern übereinstimmendem Vorbringen die Erstellerin dieser Nachrichten ist. 5.2.5.
- Das Verwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass die Screenshots der der BF zuzuordnenden Nachrichten unter „Lehreridentitäten“, auf die sich die 1.MB insbesondere in der Sachverhaltsdarstellung vom 06.09.2021 bezog, soweit der BF gegenüber zu beauskunften sind, als diese nicht Daten einer oder weiterer Versender enthält. Diesem Umstand wurde im Spruch Rechnung getragen. In diesem Umfang war der Beschwerde daher Folge zu geben, eine Verletzung der Auskunftspflicht in diesem Umfang festzustellen und ein diesbezüglicher Auftrag zu erteilen. Zu den E-Mails (Zeugenaussagen): 5.2.6.
- Der genaue Inhalt dieser Dokumente wurde im Verfahren zwar bislang nicht festgestellt. Zuletzt führten die MB diesbezüglich aus, es handle sich um E-Mails dritter Personen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit den MB Sachverhalte zur Kenntnis gebracht haben, die die disziplinäre Situation in der Klasse der BF beleuchteten. 5.2.6.
- Auch diesbezüglich irren die MB, wenn sie meinen, solche E-Mails enthielten keine personenbezogenen Daten der BF. Entgegen den Ausführungen im Schreiben „vom 17.12.2021“, übermittelt am 24.02.2022, S 2, ist unter Zugrundelegung des gesamten Vorbringens der MB keineswegs davon auszugehen, dass diese „Zeugen“ lediglich allgemeine Zustände der Klasse schilderten, sondern jene Umstände betreffend die BF der 1.MB mitgeteilt wurden, die zur Auflösung des Schulvertrages der BF geführt haben (siehe auch Schreiben MBV vom 17.12.2021, S 3: „Korrespondenzen, die zur Beendigung des Aufnahmevertrages geführt haben“). Aussagen über Personen und deren Verhalten sind aber im Sinne der obigen Darstellung zu Art 4 Z 1 DSGVO personenbezogene Daten. 5.2.6.
- Auch diesbezüglich irren die MB, wenn sie meinen, solche E-Mails enthielten keine personenbezogenen Daten der BF. Entgegen den Ausführungen im Schreiben „vom 17.12.2021“, übermittelt am 24.02.2022, S 2, ist unter Zugrundelegung des gesamten Vorbringens der MB keineswegs davon auszugehen, dass diese „Zeugen“ lediglich allgemeine Zustände der Klasse schilderten, sondern jene Umstände betreffend die BF der 1.MB mitgeteilt wurden, die zur Auflösung des Schulvertrages der BF geführt haben (siehe auch Schreiben MBV vom 17.12.2021, S 3: „Korrespondenzen, die zur Beendigung des Aufnahmevertrages geführt haben“). Aussagen über Personen und deren Verhalten sind aber im Sinne der obigen Darstellung zu Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO personenbezogene Daten. 5.2.6.
- Es handelt sich dabei offenbar um Vorgänge, die einem Art „Ermittlungsverfahren“ gleichzuhalten sind, das allerdings nicht durch Ermittlungsbehörden geführt wurde und somit auch nicht den diesbezüglichen Regeln (Betroffenenrechte, Akteneinsicht) unterliegt. 5.2.6.
- Da eine für den hier zu lösenden Fall einschlägige Judikatur zu Art. 15 Abs. 4 DSGVO, wonach das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Person nicht beeinträchtigen darf, bislang nicht ersichtlich ist, wurde zur Darstellung der Rechtslage der diesbezügliche Stand der deutschsprachigen Kommentarliteratur oben wiedergegeben. 5.2.6.
- Da eine für den hier zu lösenden Fall einschlägige Judikatur zu Artikel 15, Absatz 4, DSGVO, wonach das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Person nicht beeinträchtigen darf, bislang nicht ersichtlich ist, wurde zur Darstellung der Rechtslage der diesbezügliche Stand der deutschsprachigen Kommentarliteratur oben wiedergegeben. 5.2.6.
- Lediglich in Simitis, Hornung, Spiecker finden sich in diesem Zusammengang ausführlichere Überlegungen in Bezug auf die Identität von Informanten und Hinweisgebern als mögliche Grenze des Rechts auf Auskunft. Dazu wird ausgeführt, zu berücksichtigen sei, ob dem Informanten eine vertrauliche Behandlung seines Hinweises zugesichert worden sei bzw. ob der Verantwortliche zur Aufdeckung bestimmter Normverletzungen auf vertrauliche Hinweise angewiesen sei. Die BF führt in ihrer Beschwerde ausdrücklich aus, es sei von den MB nicht einmal behauptet worden, dass die Dritten den Inhalt ihrer jeweiligen E-Mail als vertraulich zu behandeln gewünscht hätten. 5.2.6.
- Fallgegenständlich ist davon auszugehen, dass MitschülerInnen der BF gegenüber den Lehrern bzw der 1.MB Angaben darüber machten, dass die BF disziplinäre Verfehlungen gegenüber Lehrkräften bzw. anderen MitschülerInnen begangen habe. Jedenfalls in ihrer letzten Eingabe beriefen sich die MB entgegen der Beschwerdeausführung der BF, es sei nicht einmal behauptet worden, die Dritten hätten Verschwiegenheit gewünscht, auf eine Vertraulichkeit von Aussagen Dritter („unter dem Siegel der Verschwiegenheit den MB Sachverhalte zur Kenntnis gebracht haben“). Solches ist in der gegenständlichen Situation grundsätzlich auch naheliegend, zumal die mutmaßliche Nutzung von „Fake-Accounts“ in sozialen Medien, in denen die BF vorgab, Lehrpersonen wären mit den von ihr gestalteten Inhalten an andere SchülerInnen herangetreten, ohne solche Hinweise kaum aufklärbar ist und gerade im Bezug auf die Vorspiegelung falscher Identitäten durchaus schwerwiegende Vorwürfe im Raum stehen. Weshalb die in Punkt II.
- der Beschwerde zitierten von der Behörde getroffenen Ausführungen reine Mutmaßungen sein sollen, zeigt die BF angesichts des sich aus dem gesamten Parteivorbringen ableitbaren Umstand, dass es sich bei den Zeugen um MitschülerInnen der BF handelt (siehe z.B Beilage ./5) und eine Identifizierbarkeit der Hinweisgeber schon aus dem Kontext naheliegt, nicht auf.5.2.6.
- Fallgegenständlich ist davon auszugehen, dass MitschülerInnen der BF gegenüber den Lehrern bzw der 1.MB Angaben darüber machten, dass die BF disziplinäre Verfehlungen gegenüber Lehrkräften bzw. anderen MitschülerInnen begangen habe. Jedenfalls in ihrer letzten Eingabe beriefen sich die MB entgegen der Beschwerdeausführung der BF, es sei nicht einmal behauptet worden, die Dritten hätten Verschwiegenheit gewünscht, auf eine Vertraulichkeit von Aussagen Dritter („unter dem Siegel der Verschwiegenheit den MB Sachverhalte zur Kenntnis gebracht haben“). Solches ist in der gegenständlichen Situation grundsätzlich auch naheliegend, zumal die mutmaßliche Nutzung von „Fake-Accounts“ in sozialen Medien, in denen die BF vorgab, Lehrpersonen wären mit den von ihr gestalteten Inhalten an andere SchülerInnen herangetreten, ohne solche Hinweise kaum aufklärbar ist und gerade im Bezug auf die Vorspiegelung falscher Identitäten durchaus schwerwiegende Vorwürfe im Raum stehen. Weshalb die in Punkt römisch zwei.
- der Beschwerde zitierten von der Behörde getroffenen Ausführungen reine Mutmaßungen sein sollen, zeigt die BF angesichts des sich aus dem gesamten Parteivorbringen ableitbaren Umstand, dass es sich bei den Zeugen um MitschülerInnen der BF handelt (siehe z.B Beilage ./5) und eine Identifizierbarkeit der Hinweisgeber schon aus dem Kontext naheliegt, nicht auf. 5.2.6.
- Gegenständlich wurde durch die BF weder behauptet noch sind Hinweise dafür ersichtlich, dass die MB wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Angaben gemacht bzw. sich auf derartige Angaben von SchülerInnen gestützt hätten. 5.2.6.
- Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass es sich um Ausführungen von MitschülerInnen handeln soll, ist auch grundsätzlich nachvollziehbar, dass selbst im Fall der Schwärzung einzelner Namen Rückschlüsse auf die Versender dieser E-Mails bzw die Hinweisgeber möglich bleiben. 5.2.6.
- Da die MB sich auf in E-Mails wiedergegebene Zeugenaussagen berufen, ist im Sinne der oben zu 5.1.
- dargestellten Rechtslage von einer Anwendbarkeit der DSGVO auszugehen. In die Abwägung der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der BF auf Auskunft und jener Dritter Hinweisgeber auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten ist daher einzubeziehen: Die durch die BF nicht substantiiert widersprochene Behauptung der Vertraulichkeit der Hinweisgeber; eine anzunehmende Angewiesenheit der MB auf vertrauliche Hinweise zur Aufdeckung der mit einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb nicht zu vereinbarenden Vorwürfe gegen die BF; das Nichtvorliegen von Behauptungen bzw Anhaltspunkten für wissentlich, leichtfertig oder überhaupt unrichtige Angaben der Hinweisgeber; die Nachvollziehbarkeit des Umstandes, dass eine Hintanhaltung einer Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter durch technische Maßnahmen wie Schwärzung mit vertretbarem Aufwand nicht zu vermeiden ist. 5.2.6.
- Ob der hier gegenständliche Sachverhalt mit einem bezüglich einer Opferschutzeinrichtung geführten Verfahren vergleichbar ist, kann angesichts der obigen Ausführungen dahinstehen. Letztlich gelingt es der BF auch im Zusammenhang mit dem angeführten Urteil des BGH vom 22.02.2022 Vl ZR 14/21 nicht, eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides im Bezug auf die „E-Mails“ zur Darstellung zu bringen: Zwar handelte in dieser Entscheidung der BGH die rechtlichen Aspekte der Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftsberechtigten und eines Hinweisgebers (dort im Bezug auf Hinweise eines Mitbewohners eines Mieters auf sanitäre Übelstände gegenüber einer Hausverwaltung) ausführlich ab und gelangte dort auch zu einem Überwiegen der Interessen des Auskunftsberechtigten. Ausschlaggebend für den BGH war dort aber, dass der Auskunftswerber die Informationen, von wem die Hinweise stammen, zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche benötige. Thema war daher die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten Daten. Der BGH hatte dabei „den Vortrag des Klägers zu unterstellen, die Behauptungen des Hinweisgebers seien unzutreffend gewesen“ (dort S 19, Rz 31). Diese Sachlage ist der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar, hat die BF doch in den Auskunftsverfahren eine Unrichtigkeit jener Hinweise, die zur Auflösung des Schulvertrages geführt haben und nicht beauskunftet wurden, nicht behauptet.Letztlich gelingt es der BF auch im Zusammenhang mit dem angeführten Urteil des BGH vom 22.02.2022 römisch fünf l ZR 14/21 nicht, eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides im Bezug auf die „E-Mails“ zur Darstellung zu bringen: Zwar handelte in dieser Entscheidung der BGH die rechtlichen Aspekte der Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftsberechtigten und eines Hinweisgebers (dort im Bezug auf Hinweise eines Mitbewohners eines Mieters auf sanitäre Übelstände gegenüber einer Hausverwaltung) ausführlich ab und gelangte dort auch zu einem Überwiegen der Interessen des Auskunftsberechtigten. Ausschlaggebend für den BGH war dort aber, dass der Auskunftswerber die Informationen, von wem die Hinweise stammen, zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche benötige. Thema war daher die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten Daten. Der BGH hatte dabei „den Vortrag des Klägers zu unterstellen, die Behauptungen des Hinweisgebers seien unzutreffend gewesen“ (dort S 19, Rz 31). Diese Sachlage ist der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar, hat die BF doch in den Auskunftsverfahren eine Unrichtigkeit jener Hinweise, die zur Auflösung des Schulvertrages geführt haben und nicht beauskunftet wurden, nicht behauptet. 5.2.6.
- Aufgrund des dargestellten Überwiegens der Interessen der Hinweisgeber teilt das Verwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, dass die MB ihrer Behauptungspflicht, eine Herausgabe der E-Mails würde die Rechte Dritter beeinträchtigen, nachgekommen sind, sodass die Beschwerde, soweit sie sich auf die E-Mails bezieht, unberechtigt ist. Der Beschwerde war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang teilweise Folge zu geben. 5.
- Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt. Der von der Behörde zu Grunde gelegte Sachverhalt wurde von der BF nicht in Zweifel gezogen. Allerdings erfolgte die Sachverhaltsfeststellung des Gerichts mit gewissen Ergänzungen und Präzisierungen, die sich aus dem insofern unstrittigen Akteninhalt ergeben. 5.
- Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass betreffend die Grenzen des Auskunftsrechts
Artikel 15Abs.
4 DSGVO fallgegenständlich höchstgerichtlich noch keine Rechtsprechung vorliegt. 5.4. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass betreffend die Grenzen des Auskunftsrechts
Artikel 15Absatz 4, DSGVO fallgegenständlich höchstgerichtlich noch keine Rechtsprechung vorliegt. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W274.2265099.1.00