G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt2. Mit Bescheid vom römisch 40 zu römisch 40 wurden dem BF
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.11. In der Mitteilung des BFA vom römisch 40 wurde der BF
Paragraph 52, BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.
G) vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Der Bescheid vom XXXX zu Zl. XXXX wurde dem BF durch Zustellung an seine ausgewiesene Rechtsvertretung am XXXX nachweislich zugestellt. Die Übernahme des bekämpften Bescheides an diesem Tag wurde durch die bevollmächtigte, anwaltliche Vertreterin unterschriftlich bestätigt (AS 85). Der entsprechende Zustellnachweis befindet sich im Original im Akt (AS 85).Der Bescheid vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde dem BF durch Zustellung an seine ausgewiesene Rechtsvertretung am römisch 40 nachweislich zugestellt. Die Übernahme des bekämpften Bescheides an diesem Tag wurde durch die bevollmächtigte, anwaltliche Vertreterin unterschriftlich bestätigt (AS 85). Der entsprechende Zustellnachweis befindet sich im Original im Akt (AS 85). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit zweifelsfrei am XXXX .Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit zweifelsfrei am römisch 40 .
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (siehe auch VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (siehe auch VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071). Die vierwöchige Beschwerdefrist hat daher gegenständlich am Montag, den XXXX , zu laufen begonnen. Die vierwöchige Beschwerdefrist hat daher gegenständlich am Montag, den römisch 40 , zu laufen begonnen.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die
4 AVG nicht verlängerbar ist. Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes
3 AVG nicht einzurechnen sind.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die
Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht verlängerbar ist. Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes
Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht einzurechnen sind. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 endete somit am Montag, den XXXX .endete somit am Montag, den römisch 40 . Im gegebenen Fall langte die Beschwerde am XXXX bei der belangten Behörde ein. Im gegebenen Fall langte die Beschwerde am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W276.2264221.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.