← Österreich

{'item': 'W276 2264221-1'}

Obsah (8)§ 3§ 52§ 21§ 7Art 130§ 32§ 33Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW276 2264221-1 Spruch, , W276 2264221-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr

§ 3Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt2. Mit Bescheid vom römisch 40 zu römisch 40 wurden dem BF

Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt

  1. Bis zum 26.05.2016 begründeten der BF an der Adresse 4020 Linz, Humboldtstraße 34/3/1 einen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. Seither ist der BF in Österreich nicht mehr gemeldet.
  2. Am 23.03.2022 beantragte der BF per E-Mail eine Reisepass-Verlängerung und gab an, dass er sich seit 6 Jahren illegal in der Türkei bei seinem Vater und Bruder aufhält.
  3. Am 31.03.2022 wurde beim BF ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG eingeleitet aufgrund dessen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Inland hat.
  4. Am 31.03.2022 wurde beim BF ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eingeleitet aufgrund dessen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Inland hat.
  5. Am selben Tag langte die Vollmacht der Rechtsvertretung des BF ein.
  6. Am 25.05.2022 wurde der Rechtsvertretung ein Parteiengehör zur Stellungnahme zugesandt.
  7. Am 07.06.2022 langte eine Stellungnahme ein, sowie eine Meldebestätigung und ein Mietvertrag des Bruders des BF. Die Stellungnahme 07.06.2022 lautet im Einzelnen wie folgt:
  8. Am 10.08.2022 wurde ein Amtshilfeersuchen bzgl. des Aufenthaltes des BF in der Türkei an die ÖB in Ankara gestellt.
  9. Am 11.10.2022 wurde dem BFA durch die ÖB Ankara mitgeteilt, dass keine Ein- und Ausreise Registrationen zur Person des BF vorliegen.
  10. In der Mitteilung des BFA vom XXXX wurde der BF

§ 52

BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.11. In der Mitteilung des BFA vom römisch 40 wurde der BF

Paragraph 52, BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.

  1. Am XXXX erließ die belangte Behörde den hier gegenständlichen Bescheid zu Zl. XXXX . Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am XXXX zugestellt und von dieser nachweislich übernommen (AS 85)
  2. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde den hier gegenständlichen Bescheid zu Zl. römisch 40 . Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am römisch 40 zugestellt und von dieser nachweislich übernommen (AS 85)
  3. Am XXXX erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den hier gegenständlichen Bescheid (AS 91f).
  4. Am römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den hier gegenständlichen Bescheid (AS 91f). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Am XXXX wurde dem BF der bekämpfte Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX durch Zustellung an die Rechtsvertretung des BF rechtswirksam zugestellt. Die Übernahme des bekämpften Bescheides wurde durch die bevollmächtigte, anwaltliche Vertreterin unterschriftlich bestätigt (AS 85).Am römisch 40 wurde dem BF der bekämpfte Bescheid des BFA vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 durch Zustellung an die Rechtsvertretung des BF rechtswirksam zugestellt. Die Übernahme des bekämpften Bescheides wurde durch die bevollmächtigte, anwaltliche Vertreterin unterschriftlich bestätigt (AS 85). Der entsprechende Zustellnachweis befindet sich im Original im Akt (AS 85). Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX zu Zl. XXXX ist mit XXXX datiert und wurde am gleichen Tag bei der belangten Behörde eingebracht (AS 95).Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 ist mit römisch 40 datiert und wurde am gleichen Tag bei der belangten Behörde eingebracht (AS 95).
  6. Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren und dem darin erliegenden Zustellnachweis im Original (AS 85) sowie der Beschwerde vom XXXX , eingelangt bei der Behörde am gleichen Tag (AS 95).Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren und dem darin erliegenden Zustellnachweis im Original (AS 85) sowie der Beschwerde vom römisch 40 , eingelangt bei der Behörde am gleichen Tag (AS 95).
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung:

§ 21AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (Zust

G) vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Der Bescheid vom XXXX zu Zl. XXXX wurde dem BF durch Zustellung an seine ausgewiesene Rechtsvertretung am XXXX nachweislich zugestellt. Die Übernahme des bekämpften Bescheides an diesem Tag wurde durch die bevollmächtigte, anwaltliche Vertreterin unterschriftlich bestätigt (AS 85). Der entsprechende Zustellnachweis befindet sich im Original im Akt (AS 85).Der Bescheid vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde dem BF durch Zustellung an seine ausgewiesene Rechtsvertretung am römisch 40 nachweislich zugestellt. Die Übernahme des bekämpften Bescheides an diesem Tag wurde durch die bevollmächtigte, anwaltliche Vertreterin unterschriftlich bestätigt (AS 85). Der entsprechende Zustellnachweis befindet sich im Original im Akt (AS 85). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit zweifelsfrei am XXXX .Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit zweifelsfrei am römisch 40 .

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (siehe auch VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (siehe auch VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071). Die vierwöchige Beschwerdefrist hat daher gegenständlich am Montag, den XXXX , zu laufen begonnen. Die vierwöchige Beschwerdefrist hat daher gegenständlich am Montag, den römisch 40 , zu laufen begonnen.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die

§ 33Abs.

4 AVG nicht verlängerbar ist. Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes

§ 33Abs.

3 AVG nicht einzurechnen sind.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die

Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht verlängerbar ist. Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes

Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht einzurechnen sind. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 endete somit am Montag, den XXXX .endete somit am Montag, den römisch 40 . Im gegebenen Fall langte die Beschwerde am XXXX bei der belangten Behörde ein. Im gegebenen Fall langte die Beschwerde am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W276.2264221.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.