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{'item': 'W286 2251291-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW286 2251291-2 Spruch, W286 2251292-2/5E W286 2251291-2/5EW286 2251291-2/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

§ 15aAsyl

G (beabsichtigte Zurückweisung im Zulassungsverfahren wegen entschiedener Sache) sowie § 52a Abs. 2 BFA-VG. Am 01.03.2023 erhielt der AW1 von der belangten Behörde die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs.

§ 15aAsyl

G (beabsichtigte Zurückweisung im Zulassungsverfahren wegen entschiedener Sache und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch mündlich verkündeten Bescheid).Am 24.02.2023 übergab das BFA dem AW1 die Verfahrensanordnungen gem. Paragraph 29, Absatz

Paragraph 15 a, AsylG (beabsichtigte Zurückweisung im Zulassungsverfahren wegen entschiedener Sache) sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG. Am 01.03.2023 erhielt der AW1 von der belangten Behörde die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz

Paragraph 15 a, AsylG (beabsichtigte Zurückweisung im Zulassungsverfahren wegen entschiedener Sache und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch mündlich verkündeten Bescheid). Am 01.03.2023 stellte der AW1 für sich und den AW2 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Moldau. Am 02.03.2023 genehmigte das BFA den Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr für den AW1, diese Zustimmung gilt längstens bis 01.05.

  1. Am 11.04.2023 widerrief die BBU GmbH das freiwillige Rückkehrverfahren der Asylwerber, da die Familie nicht ohne XXXX ausreisen wolle.Am 11.04.2023 widerrief die BBU GmbH das freiwillige Rückkehrverfahren der Asylwerber, da die Familie nicht ohne römisch 40 ausreisen wolle. Am 13.04.2023 übergab die belangte Behörde dem AW1 das Länderinformationsblatt zur Republik Moldau. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.04.2023 brachte der AW1 vor, es gebe seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 14.10.2022 keine Änderung in seinem Privat- oder Familienleben. Er sei in der Republik Moldau keine bekannte Persönlichkeit, auch niemand aus seiner Kernfamilie. Hinsichtlich Erkrankungen gab er an, dass seine Schilddrüse ihn beunruhige, nach einer Untersuchung sei ihm aber gesagt worden, dass alles in Ordnung sei. Probleme mit der Schilddrüse habe er 2018/2019 gehabt, er sei im Krankenhaus gewesen und habe ein Medikament bekommen. Zuletzt sei er bei der „aktuellen Antragstellung“ untersucht worden und der Arzt habe gesagt, dass alles in Ordnung sei. Der AW1 verneinte die Frage, ob der AW2 an irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen leide oder Medikamente benötige. Seine Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er halte seine Angaben aufrecht. Er habe heimreisen wollen, aber die Polizei halte die Kinder fest, deswegen könne er nicht heim. Die Frage, ob der einzige Grund für den Widerruf der freiwilligen Ausreise sei, dass er nicht ohne seinen Sohn ausreisen wolle, bejahte der AW1 und gab an, dass die Gerichtsverhandlung am XXXX sei. Zu den Gründen für den neuerlichen Asylantrag befragt, gab der AW1 an, dass seine Unterlagen aus Deutschland nach Österreich geschickt worden seien und er den deutschen Behörden die Auskunft gegeben habe, dass seine Unterlagen in Österreich seien. Auf die Frage, ob sich hinsichtlich der im ersten Verfahren angegebenen Ausreisegründe etwas geändert habe, antwortete der AW1: „Nein.“. Er bejahte im Folgenden die Frage, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz die gleichen seien wie im ersten Asylverfahren. Dann führte er aus, dass es in Moldawien genauso aussehen werde wie in der Ukraine. Er wohne direkt an der Grenze. Er habe Angst, dass sie von Krieg betroffen sein könnten. Der moldauische Präsident [sic!] habe Leute einberufen, um die Grenzen zu sichern. Seine Kinder würden die gleichen Fluchtgründe haben, die Situation wegen des Krieges. Er wolle nicht zurück. Er habe nach der ersten Antragstellung Österreich verlassen, weil man ihn habe abschieben wollen. Die Ehefrau des AW1s und seine beiden Töchter würden in der Heimat in XXXX leben. Sein Sohn XXXX sei mit seiner Frau nach Holland gegangen. Die Ehefrau des AW1s habe Berichte, dass geschossen worden sei. Sie habe Angst und würde gern den Ort verlassen. Gefragt, warum sie nicht von der Grenze wegziehe, gab der AW1 an, dass die Situation überall gleich und es nirgends sicher sei. Besonders schlimm sei es in Transnistrien. XXXX sei 150km entfern. Er wohne in Nordmoldawien. Über das Handy halte er regelmäßigen Kontakt zu den Angehörigen in Moldawien. Bei oder vor der Ausreise sei er nicht von Angehörigen finanziell oder anders unterstützt worden. Auch während seines Aufenthalts in Österreich nicht – Verwandte und Bekannte, die er hier habe, würden nicht einmal anrufen um zu fragen, wie es ihm gehe. Der AW1 verneinte die Fragen nach Bezugspersonen in Österreich und Europa außer seinen beiden Söhnen. Ebenso verneinte er die Frage nach der Absolvierung von Deutschkursen oder sonstigen Ausbildungen nach Rechtskraft des Vorverfahrens, sie würden „mit dem Handy“ die Sprache lernen. Zu Deutschkenntnissen brachte er vor, ein paar Wörter zu kennen, aber diese wieder schnell zu vergessen. Er sei arbeitsfähig und würde jede Arbeit machen, die er bekomme. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, er verfüge nicht über finanzielle Mittel, um hier selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der AW1 verneinte die Frage nach sozialen Kontakten oder Aktivitäten in Österreich und konnte keine Gründe für seinen Verbleib in Österreich namhaft machen. Er sei nur wegen des Kriegs in der Ukraine hier. Von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren in Österreich sei er nicht betroffen gewesen, ebensowenig als Zeuge oder Opfer. Der AW1 wollte keine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt über die Republik Moldau abgeben.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.04.2023 brachte der AW1 vor, es gebe seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 14.10.2022 keine Änderung in seinem Privat- oder Familienleben. Er sei in der Republik Moldau keine bekannte Persönlichkeit, auch niemand aus seiner Kernfamilie. Hinsichtlich Erkrankungen gab er an, dass seine Schilddrüse ihn beunruhige, nach einer Untersuchung sei ihm aber gesagt worden, dass alles in Ordnung sei. Probleme mit der Schilddrüse habe er 2018 aus 2019, gehabt, er sei im Krankenhaus gewesen und habe ein Medikament bekommen. Zuletzt sei er bei der „aktuellen Antragstellung“ untersucht worden und der Arzt habe gesagt, dass alles in Ordnung sei. Der AW1 verneinte die Frage, ob der AW2 an irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen leide oder Medikamente benötige. Seine Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er halte seine Angaben aufrecht. Er habe heimreisen wollen, aber die Polizei halte die Kinder fest, deswegen könne er nicht heim. Die Frage, ob der einzige Grund für den Widerruf der freiwilligen Ausreise sei, dass er nicht ohne seinen Sohn ausreisen wolle, bejahte der AW1 und gab an, dass die Gerichtsverhandlung am römisch 40 sei. Zu den Gründen für den neuerlichen Asylantrag befragt, gab der AW1 an, dass seine Unterlagen aus Deutschland nach Österreich geschickt worden seien und er den deutschen Behörden die Auskunft gegeben habe, dass seine Unterlagen in Österreich seien. Auf die Frage, ob sich hinsichtlich der im ersten Verfahren angegebenen Ausreisegründe etwas geändert habe, antwortete der AW1: „Nein.“. Er bejahte im Folgenden die Frage, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz die gleichen seien wie im ersten Asylverfahren. Dann führte er aus, dass es in Moldawien genauso aussehen werde wie in der Ukraine. Er wohne direkt an der Grenze. Er habe Angst, dass sie von Krieg betroffen sein könnten. Der moldauische Präsident [sic!] habe Leute einberufen, um die Grenzen zu sichern. Seine Kinder würden die gleichen Fluchtgründe haben, die Situation wegen des Krieges. Er wolle nicht zurück. Er habe nach der ersten Antragstellung Österreich verlassen, weil man ihn habe abschieben wollen. Die Ehefrau des AW1s und seine beiden Töchter würden in der Heimat in römisch 40 leben. Sein Sohn römisch 40 sei mit seiner Frau nach Holland gegangen. Die Ehefrau des AW1s habe Berichte, dass geschossen worden sei. Sie habe Angst und würde gern den Ort verlassen. Gefragt, warum sie nicht von der Grenze wegziehe, gab der AW1 an, dass die Situation überall gleich und es nirgends sicher sei. Besonders schlimm sei es in Transnistrien. römisch 40 sei 150km entfern. Er wohne in Nordmoldawien. Über das Handy halte er regelmäßigen Kontakt zu den Angehörigen in Moldawien. Bei oder vor der Ausreise sei er nicht von Angehörigen finanziell oder anders unterstützt worden. Auch während seines Aufenthalts in Österreich nicht – Verwandte und Bekannte, die er hier habe, würden nicht einmal anrufen um zu fragen, wie es ihm gehe. Der AW1 verneinte die Fragen nach Bezugspersonen in Österreich und Europa außer seinen beiden Söhnen. Ebenso verneinte er die Frage nach der Absolvierung von Deutschkursen oder sonstigen Ausbildungen nach Rechtskraft des Vorverfahrens, sie würden „mit dem Handy“ die Sprache lernen. Zu Deutschkenntnissen brachte er vor, ein paar Wörter zu kennen, aber diese wieder schnell zu vergessen. Er sei arbeitsfähig und würde jede Arbeit machen, die er bekomme. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, er verfüge nicht über finanzielle Mittel, um hier selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der AW1 verneinte die Frage nach sozialen Kontakten oder Aktivitäten in Österreich und konnte keine Gründe für seinen Verbleib in Österreich namhaft machen. Er sei nur wegen des Kriegs in der Ukraine hier. Von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren in Österreich sei er nicht betroffen gewesen, ebensowenig als Zeuge oder Opfer. Der AW1 wollte keine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt über die Republik Moldau abgeben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.04.2023, Zl. 1290935206-230723066, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12 Abs. 2 AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass er im ersten Verfahren eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma in der Republik Moldau vorgebracht habe, aber keine glaubhafte konkrete Verfolgung dargetan habe. Zusammengefasst sei (im Beschwerdeverfahren) vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass dieses Vorbringen objektiv nicht geeignet gewesen sei, um seinen Asylantrag zu begründen und dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat möglich sei. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in seinem Herkunftsstaat sei zwischenzeitlich nicht eingetreten. Er habe bestätigt, dass die Fluchtgründe dieselben seien wie im ersten Verfahren. Zudem habe er angegeben, dass die Sicherheitslage in der Republik Moldau, insbesondere in Transnistriten, wegen dem Krieg in der Ukraine schlecht wäre. Es habe sich im Folgeantragverfahren kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der AW1 habe unbegründet und missbräuchlich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass die Abschiebung des AW1s in die Republik Moldau eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Zum Privat- und Familienleben hielt die belangte Behörde fest, dass der AW1 sich seit 21.02.2023 wieder in Österreich befinde. Sein Aufenthalt hier sei niemals als sicher anzusehen gewesen und sei ihm die Unsicherheit seines Aufenthalts auch immer bewusst gewesen. Die Verfahren seiner beiden mitgereisten Söhne würden in gleich Weise entschieden. Der AW1 habe in Österreich keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehe, er habe auch keine besonderen sozialen Kontakte. Er lebe von der Grundversorgung. Außerordentliche Integrationsbestrebungen könnten nicht ermittelt werden. Zur Lage in der Republik Moldau hielt die belangte Behörde fest, dass die (Sicherheits)Lage in seinem Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung (14.10.2022) im Wesentlichen unverändert sei. Auf diese Länderinformationen, die auch im gegenständlichen Akt aufliegen, werde verwiesen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass gegenständlich ein Folgeantrag nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung vorliege, sodass eine Zurückweisung nach § 68 AVG zu prüfen sei. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der AW1 keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf schon behandelte Fluchtgründe bezogen habe. Es seien keine allgemein bekannten Sachverhaltsänderungen, die vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würde und die von Amts wegen zu beachten seien, ersichtlich. Es würden auch keine Umstände vorliegen, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitrügen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen wäre. Die gegen den AW1 ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Die belangte Behörde hielt fest, dass die Ausreise des AW1s nach Deutschland und die dortige Asylantragstellung gem. § 58 Abs. 8 AsylG zu verstehen sei. Der AW1 verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen glaubhaften neuen Sachverhalt geltend gemacht hat und sich auf seine schonbehandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten (zB Heimreisezertifikat) für die Heimreise würde unmittelbar bevorstehen. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse noch sein körperlicher Zustand während der letzten Entscheidung wesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den AW1 zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch hier sei keine Änderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die Feststellungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs.2 Z 3 AsylG beschrieben drohe. Daher würden alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.04.2023, Zl. 1290935206-230723066, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, Absatz 2, AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass er im ersten Verfahren eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma in der Republik Moldau vorgebracht habe, aber keine glaubhafte konkrete Verfolgung dargetan habe. Zusammengefasst sei (im Beschwerdeverfahren) vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass dieses Vorbringen objektiv nicht geeignet gewesen sei, um seinen Asylantrag zu begründen und dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat möglich sei. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in seinem Herkunftsstaat sei zwischenzeitlich nicht eingetreten. Er habe bestätigt, dass die Fluchtgründe dieselben seien wie im ersten Verfahren. Zudem habe er angegeben, dass die Sicherheitslage in der Republik Moldau, insbesondere in Transnistriten, wegen dem Krieg in der Ukraine schlecht wäre. Es habe sich im Folgeantragverfahren kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der AW1 habe unbegründet und missbräuchlich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass die Abschiebung des AW1s in die Republik Moldau eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Zum Privat- und Familienleben hielt die belangte Behörde fest, dass der AW1 sich seit 21.02.2023 wieder in Österreich befinde. Sein Aufenthalt hier sei niemals als sicher anzusehen gewesen und sei ihm die Unsicherheit seines Aufenthalts auch immer bewusst gewesen. Die Verfahren seiner beiden mitgereisten Söhne würden in gleich Weise entschieden. Der AW1 habe in Österreich keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehe, er habe auch keine besonderen sozialen Kontakte. Er lebe von der Grundversorgung. Außerordentliche Integrationsbestrebungen könnten nicht ermittelt werden. Zur Lage in der Republik Moldau hielt die belangte Behörde fest, dass die (Sicherheits)Lage in seinem Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung (14.10.2022) im Wesentlichen unverändert sei. Auf diese Länderinformationen, die auch im gegenständlichen Akt aufliegen, werde verwiesen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass gegenständlich ein Folgeantrag nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung vorliege, sodass eine Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG zu prüfen sei. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der AW1 keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf schon behandelte Fluchtgründe bezogen habe. Es seien keine allgemein bekannten Sachverhaltsänderungen, die vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würde und die von Amts wegen zu beachten seien, ersichtlich. Es würden auch keine Umstände vorliegen, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitrügen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen wäre. Die gegen den AW1 ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Die belangte Behörde hielt fest, dass die Ausreise des AW1s nach Deutschland und die dortige Asylantragstellung gem. Paragraph 58, Absatz 8, AsylG zu verstehen sei. Der AW1 verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen glaubhaften neuen Sachverhalt geltend gemacht hat und sich auf seine schonbehandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten (zB Heimreisezertifikat) für die Heimreise würde unmittelbar bevorstehen. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse noch sein körperlicher Zustand während der letzten Entscheidung wesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den AW1 zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch hier sei keine Änderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die Feststellungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben drohe. Daher würden alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen. 2.1.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am 21.02.2023 brachte der AW2 auf Befragung zum neuerlichen Asylantrag und dazu, was sich seit Eintritt der Rechtskraft im bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, vor, dass sich nichts geändert habe. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, vielleicht in die Ukraine in den Krieg ziehen zu müssen. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe, oder die Todesstrafe drohe, oder ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der AW
  3. Am 24.02.2023 übergab das BFA dem AW2 die Verfahrensanordnungen gem. § 29 Abs.

§ 15aAsyl

G (beabsichtigte Zurückweisung im Zulassungsverfahren wegen entschiedener Sache) sowie § 52a Abs. 2 BFA-VG. Am 01.03.2023 erhielt der AW2 von der belangten Behörde die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs.

§ 15aAsyl

G (beabsichtigte Zurückweisung im Zulassungsverfahren wegen entschiedener Sache und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch mündlich verkündeten Bescheid).Am 24.02.2023 übergab das BFA dem AW2 die Verfahrensanordnungen gem. Paragraph 29, Absatz

Paragraph 15 a, AsylG (beabsichtigte Zurückweisung im Zulassungsverfahren wegen entschiedener Sache) sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG. Am 01.03.2023 erhielt der AW2 von der belangten Behörde die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz

Paragraph 15 a, AsylG (beabsichtigte Zurückweisung im Zulassungsverfahren wegen entschiedener Sache und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch mündlich verkündeten Bescheid). Am 02.03.2023 genehmigte das BFA den Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr für den AW2, diese Zustimmung gilt längstens bis 01.05.2023. Einer Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX , GZ: XXXX vom 21.03.2023 ist zu entnehmen, dass u.a. der AW2 und XXXX des Diebstahls, des Einbruchsdiebstahls und des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verdächtigt seien. Einer Berichterstattung der Landespolizeidirektion römisch 40 , GZ: römisch 40 vom 21.03.2023 ist zu entnehmen, dass u.a. der AW2 und römisch 40 des Diebstahls, des Einbruchsdiebstahls und des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verdächtigt seien. Am 24.03.2023 übermittelte das XXXX auf Ersuchen der belangten Behörde Daten zur Abklärung zum Einreise- und Aufenthaltsstatus des Asylwerbers.Am 24.03.2023 übermittelte das römisch 40 auf Ersuchen der belangten Behörde Daten zur Abklärung zum Einreise- und Aufenthaltsstatus des Asylwerbers. Mit Note vom 29.03.2023 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft XXXX über die Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen den AW2 wegen § 15 StGB, §§ 127, 129

(1)Z 3, 130
(1)StGB. Der AW2 sei nicht in Haft.Mit Note vom 29.03.2023 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen den AW2 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer 3, 130,
(1)StGB. Der AW2 sei nicht in Haft. Am 11.04.2023 widerrief die BBU GmbH das freiwillige Rückkehrverfahren der Asylwerber, da die Familie nicht ohne XXXX ausreisen wolle.Am 11.04.2023 widerrief die BBU GmbH das freiwillige Rückkehrverfahren der Asylwerber, da die Familie nicht ohne römisch 40 ausreisen wolle. Am 13.04.2023 übergab die belangte Behörde dem AW1 das Länderinformationsblatt zur Republik Moldau. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.04.2023 brachte der AW2 in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, des AW1s, vor, es gebe seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 14.10.2022 keine Änderung in seinem Privat- oder Familienleben. Er sei in der Republik Moldau keine bekannte Persönlichkeit. Er verneinte die Frage, ob der an irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen leide oder Medikamente benötige. Seine Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er halte seine Angaben aufrecht. Die Frage, ob der einzige Grund für den Widerruf der freiwilligen Ausreise sei, dass der AW1 nicht ohne seine Kinder ausreisen wolle, bejahte der AW
  1. Zu den Gründen warum neuerlich ein Asylantrag gestellt werde, gab der AW2 an, das wisse er nicht. Auf Nachfrage gab er an, wegen dem Krieg in der Ukraine. Auf die Frage, ob sich hinsichtlich der im ersten Verfahren angegebenen Ausreisegründe etwas geändert habe, antwortete der AW2: „Meine Gründe sind gleich geblieben und wegen dem Krieg in der Ukraine.“. Auf Vorhalt, dass Moldawien nicht im Krieg sei und gefragt, wovor er Angst habe, gab der AW2 an: „Sie schicken und auch in den Krieg, falls Moldawien hineingezogen wird. Das macht mir Angst.“. Die Frage, ob er noch andere Gründe habe, warum er den Herkunftsstaat verlassen habe, verneinte der Asylwerber. Nach der ersten Antragstellung habe er Österreich wegen des negativen Bescheids verlassen. Seine Mutter und seine Schwestern würden noch in der Heimat leben, er habe zu ihnen ein gutes Verhältnis und halte mit dem Handy Kontakt zu ihnen. Seine Angehörigen seien finanziell für seine Ausreise aufgekommen. Seit seinem Aufenthalt in Österreich werde er nicht von seinen Angehörigen unterstützt. Der AW2 verneinte die Fragen nach Bezugspersonen in Österreich und Europa. Ebenso verneinte er die Frage nach der Absolvierung von Deutschkursen oder sonstigen Ausbildungen nach Rechtskraft des Vorverfahrens. Zu Deutschkenntnissen brachte er vor: „Ich kann es nicht.“. Er sei arbeitsfähig und wisse nicht, welche Arbeit er in Österreich ausführen könne. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, er verfüge nicht über finanzielle Mittel, um hier selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der AW2 verneinte die Frage nach sozialen Kontakten oder Aktivitäten in Österreich. Zu Gründen für seinen Verbleib in Österreich gab er an, er wolle wegen seines Bruders jetzt nicht ausreisen. Von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren in Österreich sei er nicht betroffen gewesen, ebensowenig als Zeuge oder Opfer. Auf Vorhalt, dass er verdächtig sei, mit seinem Bruder XXXX und einer dritten Person im XXXX ein Handy gestohlen und dann weiterverkauft zu haben, wobei die dritte Person ihn und seinen Bruder der Anstiftung beschuldige und er und sein Bruder sich der geplanten polizeilichen Einvernahme durch Verlassen des Bundesgebiets entzogen hätten, und gefragt, ob er dazu etwas sagen wollte, antwortete der AW2, er könne sich nicht erinnern, der AW1 als sein gesetzlicher Vertreter verneinte dies. Auf Vorhalt, dass er beschuldigt werde, mit seinem Bruder XXXX und anderen Personen gewerbsmäßig Diebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben, weshalb sein Bruder XXXX sich in Untersuchungshaft befinde, wohingegen der AW2 sich aufgrund seiner Minderjährigkeit auf freiem Fuß befinde und ein Strafverfahren gegen ihn laufe, meinte der AW2, er wolle dazu nichts sagen. Der AW1 als sein gesetzlicher Vertreter gab an, wenn sein Sohn freikomme, werde er das Land verlassen. Er habe ja schon freiwillig ausreisen wollen, aber es sei noch das schriftliche Einverständnis der Mutter notwendig gewesen. Der AW2 wollte keine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt über die Republik Moldau abgeben.Auf die Frage, ob sich hinsichtlich der im ersten Verfahren angegebenen Ausreisegründe etwas geändert habe, antwortete der AW2: „Meine Gründe sind gleich geblieben und wegen dem Krieg in der Ukraine.“. Auf Vorhalt, dass Moldawien nicht im Krieg sei und gefragt, wovor er Angst habe, gab der AW2 an: „Sie schicken und auch in den Krieg, falls Moldawien hineingezogen wird. Das macht mir Angst.“. Die Frage, ob er noch andere Gründe habe, warum er den Herkunftsstaat verlassen habe, verneinte der Asylwerber. Nach der ersten Antragstellung habe er Österreich wegen des negativen Bescheids verlassen. Seine Mutter und seine Schwestern würden noch in der Heimat leben, er habe zu ihnen ein gutes Verhältnis und halte mit dem Handy Kontakt zu ihnen. Seine Angehörigen seien finanziell für seine Ausreise aufgekommen. Seit seinem Aufenthalt in Österreich werde er nicht von seinen Angehörigen unterstützt. Der AW2 verneinte die Fragen nach Bezugspersonen in Österreich und Europa. Ebenso verneinte er die Frage nach der Absolvierung von Deutschkursen oder sonstigen Ausbildungen nach Rechtskraft des Vorverfahrens. Zu Deutschkenntnissen brachte er vor: „Ich kann es nicht.“. Er sei arbeitsfähig und wisse nicht, welche Arbeit er in Österreich ausführen könne. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, er verfüge nicht über finanzielle Mittel, um hier selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der AW2 verneinte die Frage nach sozialen Kontakten oder Aktivitäten in Österreich. Zu Gründen für seinen Verbleib in Österreich gab er an, er wolle wegen seines Bruders jetzt nicht ausreisen. Von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren in Österreich sei er nicht betroffen gewesen, ebensowenig als Zeuge oder Opfer. Auf Vorhalt, dass er verdächtig sei, mit seinem Bruder römisch 40 und einer dritten Person im römisch 40 ein Handy gestohlen und dann weiterverkauft zu haben, wobei die dritte Person ihn und seinen Bruder der Anstiftung beschuldige und er und sein Bruder sich der geplanten polizeilichen Einvernahme durch Verlassen des Bundesgebiets entzogen hätten, und gefragt, ob er dazu etwas sagen wollte, antwortete der AW2, er könne sich nicht erinnern, der AW1 als sein gesetzlicher Vertreter verneinte dies. Auf Vorhalt, dass er beschuldigt werde, mit seinem Bruder römisch 40 und anderen Personen gewerbsmäßig Diebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben, weshalb sein Bruder römisch 40 sich in Untersuchungshaft befinde, wohingegen der AW2 sich aufgrund seiner Minderjährigkeit auf freiem Fuß befinde und ein Strafverfahren gegen ihn laufe, meinte der AW2, er wolle dazu nichts sagen. Der AW1 als sein gesetzlicher Vertreter gab an, wenn sein Sohn freikomme, werde er das Land verlassen. Er habe ja schon freiwillig ausreisen wollen, aber es sei noch das schriftliche Einverständnis der Mutter notwendig gewesen. Der AW2 wollte keine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt über die Republik Moldau abgeben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.04.2023, Zl. 1290935903-230723139, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass er im ersten Verfahren eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma in der Republik Moldau vorgebracht habe, aber keine glaubhafte konkrete Verfolgung dargetan habe. Zusammengefasst sei (im Beschwerdeverfahren) vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass dieses Vorbringen objektiv nicht geeignet gewesen sei, um seinen Asylantrag zu begründen und dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat möglich sei. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in seinem Herkunftsstaat sei zwischenzeitlich nicht eingetreten. Er habe bestätigt, dass die Fluchtgründe dieselben seien wie im ersten Verfahren. Zudem habe er angegeben, dass er Angst vor einer Einberufung zum Militär habe, falls seine Heimat in den Ukrainekrieg hineingezogen werde. Es habe sich im Folgeantragverfahren kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der AW2 habe unbegründet und missbräuchlich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass die Abschiebung des AW2s in die Republik Moldau eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Zum Privat- und Familienleben hielt die belangte Behörde fest, dass der AW2 sich seit 21.02.2023 wieder in Österreich befinde. Sein Aufenthalt hier sei niemals als sicher anzusehen gewesen und sei ihm die Unsicherheit seines Aufenthalts auch immer bewusst gewesen. Die Verfahren seiner Kernfamilie (Vater und Bruder) seien in gleicher Weise entschieden worden. Der AW2 habe in Österreich keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehe, er habe auch keine besonderen sozialen Kontakte. Er lebe von der Grundversorgung. Außerordentliche Integrationsbestrebungen könnten nicht ermittelt werden. Zur Lage in der Republik Moldau hielt die belangte Behörde fest, dass die (Sicherheits)Lage in seinem Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung (14.10.2022) im Wesentlichen unverändert sei. Auf diese Länderinformationen, die auch im gegenständlichen Akt aufliegen, werde verwiesen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass gegenständlich ein Folgeantrag nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung vorliege, sodass eine Zurückweisung nach § 68 AVG zu prüfen sei. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der AW2 keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf schon behandelte Fluchtgründe bezogen habe. Es seien keine allgemein bekannten Sachverhaltsänderungen, die vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würde und die von Amts wegen zu beachten seien, ersichtlich. Es würden auch keine Umstände vorliegen, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitrügen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen wäre. Die gegen den AW2 ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Die belangte Behörde hielt fest, dass die Ausreise des AW2s nach Deutschland und die dortige Asylantragstellung gem. § 58 Abs. 8 AsylG zu verstehen sei. Der AW2 verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen glaubhaften neuen Sachverhalt geltend gemacht hat und sich auf seine schonbehandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten (zB Heimreisezertifikat) für die Heimreise würde unmittelbar bevorstehen. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse noch sein körperlicher Zustand während der letzten Entscheidung wesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den AW2 zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch hier sei keine Änderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die Feststellungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs.2 Z 3 AsylG beschrieben drohe. Daher würden alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.04.2023, Zl. 1290935903-230723139, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass er im ersten Verfahren eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma in der Republik Moldau vorgebracht habe, aber keine glaubhafte konkrete Verfolgung dargetan habe. Zusammengefasst sei (im Beschwerdeverfahren) vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass dieses Vorbringen objektiv nicht geeignet gewesen sei, um seinen Asylantrag zu begründen und dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat möglich sei. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in seinem Herkunftsstaat sei zwischenzeitlich nicht eingetreten. Er habe bestätigt, dass die Fluchtgründe dieselben seien wie im ersten Verfahren. Zudem habe er angegeben, dass er Angst vor einer Einberufung zum Militär habe, falls seine Heimat in den Ukrainekrieg hineingezogen werde. Es habe sich im Folgeantragverfahren kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der AW2 habe unbegründet und missbräuchlich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass die Abschiebung des AW2s in die Republik Moldau eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Zum Privat- und Familienleben hielt die belangte Behörde fest, dass der AW2 sich seit 21.02.2023 wieder in Österreich befinde. Sein Aufenthalt hier sei niemals als sicher anzusehen gewesen und sei ihm die Unsicherheit seines Aufenthalts auch immer bewusst gewesen. Die Verfahren seiner Kernfamilie (Vater und Bruder) seien in gleicher Weise entschieden worden. Der AW2 habe in Österreich keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehe, er habe auch keine besonderen sozialen Kontakte. Er lebe von der Grundversorgung. Außerordentliche Integrationsbestrebungen könnten nicht ermittelt werden. Zur Lage in der Republik Moldau hielt die belangte Behörde fest, dass die (Sicherheits)Lage in seinem Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung (14.10.2022) im Wesentlichen unverändert sei. Auf diese Länderinformationen, die auch im gegenständlichen Akt aufliegen, werde verwiesen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass gegenständlich ein Folgeantrag nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung vorliege, sodass eine Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG zu prüfen sei. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der AW2 keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf schon behandelte Fluchtgründe bezogen habe. Es seien keine allgemein bekannten Sachverhaltsänderungen, die vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würde und die von Amts wegen zu beachten seien, ersichtlich. Es würden auch keine Umstände vorliegen, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitrügen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen wäre. Die gegen den AW2 ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Die belangte Behörde hielt fest, dass die Ausreise des AW2s nach Deutschland und die dortige Asylantragstellung gem. Paragraph 58, Absatz 8, AsylG zu verstehen sei. Der AW2 verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen glaubhaften neuen Sachverhalt geltend gemacht hat und sich auf seine schonbehandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten (zB Heimreisezertifikat) für die Heimreise würde unmittelbar bevorstehen. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse noch sein körperlicher Zustand während der letzten Entscheidung wesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den AW2 zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch hier sei keine Änderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die Feststellungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben drohe. Daher würden alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen. 2.1.
  2. Das BFA legte die Verwaltungsakten der gegenständlichen Verfahren (samt Vorakten) der Asylwerber am 24.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die diesbezüglichen Verwaltungsakten von Amts wegen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden und mit 24.04.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung W286 einlangten.Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die diesbezüglichen Verwaltungsakten von Amts wegen gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden und mit 24.04.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung W286 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Asylwerber sind Staatsangehörige der Republik Moldau und der Volksgruppe der Roma zugehörig. 1.
  5. Die Asylwerber sind gesund. 1.
  6. Der AW1 wurde in der Republik Moldau geboren. Seine Muttersprache ist Romani, er beherrscht zudem auch die russische Sprache. Er hat im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt als Saisonarbeiter bestritten. Die Ehefrau, die minderjährigen Töchter und eine Schwester des AW1s leben gegenwärtig in der Republik Moldau. Der AW1 hat in der Republik Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Über seine Asylanträge wurde negativ entschieden. 1.
  7. Der minderjährige AW2 spricht Romani und hat kommunikationsfähige Kenntnisse in der russischen Sprache. Er hat im Herkunftsstaat als Erntehelfer ausgeholfen. Seine Mutter und seine beiden Schwestern leben gegenwärtig in der Republik Moldau. 1.
  8. Die Asylwerber stellten in Österreich bereits am 08.12.2021 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022 (rechtskräftig am 14.10.2022) abgewiesen wurden. Gegen die Asylwerber bestehen aufrechte Rückkehrentscheidungen gem. § 52 FPG.Gegen die Asylwerber bestehen aufrechte Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, FPG. 1.
  9. Die Asylwerber hielten sich von Oktober 2022 bis zu ihrer Rücküberstellung nach Österreich am 21.02.2023 in Deutschland auf. 1.
  10. Die Asylwerber stellten am 21.02.2023 in Österreich jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  11. Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Asylwerber im Wesentlichen auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen von den Asylwerbern initiierten Asylverfahren bestanden haben. Über die (unverändert) vorgebrachten Fluchtgründe wurde bereits in ihren ersten Verfahren auf internationalen Schutz rechtskräftig entschieden. Auch sonst ist keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten. 1.
  12. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Asylwerber in die Republik Moldau eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. 1.
  13. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Asylwerber in die Republik Moldau eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Bei den Asylwerbern besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass bei den Asylwerbern etwaige schwerwiegende physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr in die Republik Moldau entgegenstehen würden. 1.
  14. Die Asylwerber verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. 1.
  15. Die Folgeanträge wurde in Verzögerungsabsicht gestellt und werden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. 1.
  16. Aus den vom BFA ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderberichten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau, in der Folge: LIB) zur Lage im Herkunftsstaat der Asylwerber, auf die das BFA im Rahmen der mündlichen Verkündung der Bescheide verwies, ergibt sich auszugsweise Folgendes:
  17. Covid-19-Situation Die Republik Moldau ist von Covid-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 24.1.2022). Die Außerordentliche Nationalkommission für öffentliche Gesundheit hat den Ausnahmezustand im Bereich der öffentlichen Gesundheit bis 15.3.2022 verlängert (BMEIA 17.1.2022). Das Tragen von Schutzmasken bleibt in allen geschlossenen öffentlichen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Freien, wo die physische Distanz von 2 Meter nicht eingehalten werden kann, verpflichtend. Die Maske muss sowohl den Mund, als auch die Nase abdecken (WKO 9.2.2022). Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Einschränkungen (AA 24.1.2022). In der Republik Moldau kommt ein Ampelsystem zur Anwendung. Die Nichtbeachtung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung epidemischer Krankheiten wird mit einer Geldstrafe von umgerechnet ca. EUR 100-250 geahndet (BMEIA 17.1.2022). Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vgl. UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik V und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022).Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vergleiche UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik römisch fünf und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022). Seit 17.1.2022 müssen Personen, welche in die Republik Moldau einreisen, einen der folgenden Nachweise mitführen: einen Nachweis der vollständigen Covid-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest; ein Attest über eine überstandene Covid-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt; oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist seitens der Republik Moldau bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet (AA 24.1.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2022): Moldau, Republik: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldausicherheit/201932, Zugriff 10.2.2022 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (17.1.2022): Reiseinformation: Moldau, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/moldau/, Zugriff 10.2.2022 - Gov.md – Regierung [Moldau] (o.D.): Вопросы и ответы [Fragen und Antworten], https://vaccinare.gov.md/ru/questions, Zugriff 10.2.2022 - UNICEF – United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.b): Vaccination against COVID-19 in the Republic of Moldova, https://www.unicef.org/moldova/en/vaccination-against-covid-19-republic-moldova, Zugriff 10.2.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (9.2.2022): Coronavirus: Situation in der Republik Moldau, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-republik-moldau.html#neue-einreisebedingungen, Zugriff 10.2.2022
  18. Sicherheitslage Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vergleiche ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). Eine Mission der Europäischen Union, die European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM), leistet Unterstützung in den Bereichen Grenzkontrollen, Zoll sowie Handel (EC o.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2022): Moldau, Republik: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldausicherheit/201932, Zugriff 10.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/moldova/#economy, Zugriff 21.1.2022 - EC – European Commission (o.D.): Moldova, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/european-neighbourhood-policy/countries-region/moldova_en, Zugriff 10.2.2022 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 10.2.2022 - VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): КОНСТИТУЦИЯ РЕСПУБЛИКИ МОЛДОВА [Verfassung der Republik Moldau], https://www.constcourt.md/public/files/file/Baza%20legala/constitutia_ro_22.05.17_ru.pdf, Zugriff 24.1.2022 a. Transnistrien Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021).Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr
  1. Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021).Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr
  2. Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021)., Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.2.2021b): Republik Moldau: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/politisches-portrait/202838, Zugriff 27.12.2021 - DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Transnistria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030947.html, Zugriff 27.12.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (12.12.2021): Breakaway Authorities Stage Vote In Moldova's Transdniester Region, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065108.html, Zugriff 11.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  3. Sicherheitsbehörden Die Nationalpolizei ist die primäre Gesetzesvollzugsbehörde und unter anderem für innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, Verkehr, kriminalpolizeiliche Ermittlungen, Migrations- und Asylthemen sowie den Grenzschutz verantwortlich. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium. Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Mitglieder der Sicherheitskräfte haben mehrere missbräuchliche Handlungen begangen. Obwohl die Behörden Berichten über Menschenrechtsverletzungen nachgehen, werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen oder Korruption angeklagt und bestraft (USDOS 30.3.2021). Quellen: - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  4. Folter und unmenschliche Behandlung Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vgl. BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaft gegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022).Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vergleiche BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaft gegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs- und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt- und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres
  5. Gemäß einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs- und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt- und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres
  6. Gemäß einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Folteropfer und Familien der Opfer werden nicht voll und effektiv für den erlittenen Schaden entschädigt (AI 7.4.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Moldova 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048720.html, Zugriff 28.12.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vgl. BAMF 6.2021, GS o.D.).In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vergleiche BAMF 6.2021, GS o.D.). Laut Gesetz besteht das Recht auf Ableistung eines zwölfmonatigen Ersatzdienstes, wenn Wehrdienstpflichtige aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer bzw. humanitärer Anschauung den Militärdienst nicht ableisten wollen. Für Staatsangehörige mit Hochschulausbildung beträgt die Dauer des Ersatzdienstes laut Gesetz sechs Monate (BAMF 6.2021). Wer sich für den Zivildienst entscheidet, kann diesen bei öffentlichen Institutionen oder Unternehmen ableisten, welche auf Bereiche wie Sozialdienste, Gesundheitswesen, Gewerbetechnik, Stadtplanung, Straßenbau, Umweltschutz, Landwirtschaft, Stadtmanagement und Feuerwehr spezialisiert sind. Religiöse Gruppen sind nicht pauschal vom zivilen Ersatzdienst ausgenommen, jedoch sind höhere Geistliche, Mönche und Studierende der Theologie vom Zivildienst befreit. Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht eine Geldstrafe von bis zu 32.500 LEI [ca. EUR 1.606] oder zwischen 100 und 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach sich. Abgestrafte müssen dennoch Zivildienst leisten (USDOS 12.5.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - GS – Global Security (o.D.): Military: Moldova, https://www.globalsecurity.org/military/world/europe/md.htm, Zugriff 3.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051667.html, Zugriff 28.12.2021
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021).Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021). Eine Vielzahl moldauischer und internationaler Menschenrechtsgruppen ist im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen tätig, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021). Es existieren folgende staatliche Menschenrechtsinstitutionen: die Ombudsstelle; Behörde für interethnische Beziehungen; und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC 13.10.2021). Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021).Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021)., Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie- und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC 13.10.2021). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH 28.4.2021). Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vgl. JM 27.7.2020).Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vergleiche JM 27.7.2020). Oppositionsparteien berichten über weniger Vorfälle von Einschüchterung und politisch motivierten Straftaten gegen ihre Mitglieder durch Behörden (USDOS 30.3.2021). Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021).Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050450.html, Zugriff 28.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - JM – Justizministerium [Moldau] (27.7.2020): ЗАКОН № 86 от 11-06-2020 о некоммерческих организациях [Gesetz (Nr. 86) vom 11.6.2020 über nicht-kommerzielle Organisationen], https://www.legis.md/cautare/getResults?doc_id=122391&lang=ru, Zugriff 19.1.2022 - KAS – Konrad Adenauer Stiftung / Stanislav Splavnic, Hartmut Rank (7.2020): Länderbericht: Umstrittenes NGO-Gesetz in der Republik Moldau verabschiedet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033066/Umstrittenes+NGO-Gesetz+in+der+Republik+Moldau+verabschiedet.pdf, Zugriff 19.1.2022 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Moldova Fact Sheet, https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/sites/17/2021/03/Bi-annual-fact-sheet-2021-09-Moldova.pdf, Zugriff 9.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021, 7. Religionsfreiheit Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021).Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021). Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (einschließlich religiöser Diskriminierung) befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 12.5.2021).Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (einschließlich religiöser Diskriminierung) befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 12.5.2021). Moldauische Steuerzahler dürfen 2% ihrer Einkommenssteuer NGOs oder Religionsgemeinschaften zukommen lassen. Es herrscht keine Registrierungspflicht für religiöse Gruppen. Jedoch ist eine Registrierung erforderlich, damit religiöse Gruppen einen Rechtsstatus und folgende Privilegien erhalten können: beispielsweise Bau von Andachtsstätten, Besitz von Grundstücken (für Errichtung von Friedhöfen etc.), Veröffentlichung oder Import religiöser Literatur, Eröffnung von Bankkonten, Einstellung von Mitarbeitern und Befreiung von der Grundsteuer. Auf Antrag des Justizministeriums dürfen Gerichte die Registrierung einer religiösen Gruppe suspendieren, beispielsweise wenn deren Aktivitäten die Verfassung oder Gesetze verletzen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn sich die Gruppe politisch betätigt. 2020 wurden 29 religiöse Organisationen registriert (neue Unterorganisationen existierender Gruppen), und keine Registrierungsanträge wurden abgelehnt (USDOS 12.5.2021). In der Republik Moldau sind über 2.600 religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islams) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (beispielsweise Probleme bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Schaffung von Hindernissen durch die Bürgermeister beim Bau von Gotteshäusern) (AA 31.1.2022; vgl. UNGA 10.11.2021). Es gibt Fälle von Vandalismus und Online-Hassreden gegen religiöse Minderheiten (USDOS 12

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