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{'item': 'W293 2258772-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlW293 2258772-1 Spruch, , W293 2258772-1/23E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Heinisch Weber Rechtsanwälte OG, Reisnerstraße 7/16, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Österreichische Post AG, Personalamt Wien vom 20.07.2022, Zl. 300412-2022/Abt.02, betreffend Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Heinisch Weber Rechtsanwälte OG, Reisnerstraße 7/16, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Österreichische Post AG, Personalamt Wien vom 20.07.2022, Zl. 300412-2022/Abt.02, betreffend Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es im Spruch zu lauten hat: „Auf Ihren Antrag vom 11.05.2002 wird gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres

  1. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.08.2002 bis zum 31.05.2022, 128 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“„Auf Ihren Antrag vom 11.05.2002 wird gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG 1979 festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres
  2. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.08.2002 bis zum 31.05.2022, 128 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die hierzu Berechtigten auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2023 nach diesbezüglicher Belehrung ausdrücklich verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die hierzu Berechtigten auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2023 nach diesbezüglicher Belehrung ausdrücklich verzichtet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2258772.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.