RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlG301 2265408-1 Spruch, , G301 2265407-1/9EG301 2265408-1/13EG301 2265407-1/9E, G301 2265408-1/13E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die gemeinsam eingebrachte Beschwerde 1.) der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, und 2.) des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 24.11.2022, Zl. XXXX und XXXX , betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die gemeinsam eingebrachte Beschwerde 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, und 2.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 24.11.2022, Zl. römisch 40 und römisch 40 , betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat KOLUMBIEN zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat KOLUMBIEN zuerkannt. II. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Zweitbeschwerdeführer wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c AsylG 2005 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat KOLUMBIEN zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Zweitbeschwerdeführer wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG 2005 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat KOLUMBIEN zuerkannt. III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. IV. Den beschwerdeführenden Parteien kommt damit gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte mit einer Gültigkeit von drei Jahren (bis 12.04.2026) zu. römisch vier. Den beschwerdeführenden Parteien kommt damit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte mit einer Gültigkeit von drei Jahren (bis 12.04.2026) zu. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 12.04.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Verhandlungsniederschrift OZ 8Z/12Z) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G301.2265408.1.00
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