RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlG305 2262562-7 Spruch, G305 2262562-7/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zu BFA-Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zu BFA-Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2023 zu Recht: A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. A) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigA) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste spätestens am XXXX illegal ins Bundesgebiet ein. Im Zeitpunkt seiner Einreise war der am XXXX geborene XXXX , ein Staatsangehöriger von Marokko (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) weder im Besitz von Reisedokumenten, noch im Besitz eines nennenswerten Bargeldbetrages und hatte er weder eine Unterkunft im Bundesgebiet noch die Möglichkeit einer Unterkunft.
- Der BF reiste spätestens am römisch 40 illegal ins Bundesgebiet ein. Im Zeitpunkt seiner Einreise war der am römisch 40 geborene römisch 40 , ein Staatsangehöriger von Marokko (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) weder im Besitz von Reisedokumenten, noch im Besitz eines nennenswerten Bargeldbetrages und hatte er weder eine Unterkunft im Bundesgebiet noch die Möglichkeit einer Unterkunft.
- Nach durchgeführter, niederschriftlich dokumentierter Befragung durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mandatsbescheid vom XXXX .2022, IFA-Zah:/Verfahrenszahl: XXXX die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF an. Gegen diesen Bescheid hat der BF kein Rechtsmittel erhoben.
- Nach durchgeführter, niederschriftlich dokumentierter Befragung durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022, IFA-Zah:/Verfahrenszahl: römisch 40 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF an. Gegen diesen Bescheid hat der BF kein Rechtsmittel erhoben. Der BF befindet sich seit dem XXXX , 17:10 Uhr, im Stande der Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird. Der BF befindet sich seit dem römisch 40 , 17:10 Uhr, im Stande der Schubhaft, die derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird.
- Mit Erkenntnis zu GZ: G308 2262562-2/6E vom 21.12.2022, zu GZ: G309 2262562-3/9E vom 18.01.2023, zu GZ: G309 2262562-4/7E vom 15.02.2023, zu GZ: G307 2262562-5/10E vom 08.03.2023 und G307 2262562-6 vom 30.03.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Mit Erkenntnis zu GZ: G308 2262562-2/6E vom 21.12.2022, zu GZ: G309 2262562-3/9E vom 18.01.2023, zu GZ: G309 2262562-4/7E vom 15.02.2023, zu GZ: G307 2262562-5/10E vom 08.03.2023 und G307 2262562-6 vom 30.03.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren, und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates. 1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates. 1.
- Spätestens am XXXX reiste er ohne Reisedokument, sohin illegal, ins Bundesgebiet ein und wurde er gemeinsam mit vier weiteren männlichen marokkanischen Staatsangehörigen an der Anschrift XXXX , aufgegriffen und anschließend von der Polizei im Stande der Festnahme gemäß § 39 FPG ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.1.
- Spätestens am römisch 40 reiste er ohne Reisedokument, sohin illegal, ins Bundesgebiet ein und wurde er gemeinsam mit vier weiteren männlichen marokkanischen Staatsangehörigen an der Anschrift römisch 40 , aufgegriffen und anschließend von der Polizei im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 39, FPG ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. 1.
- Anlässlich einer am XXXX durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA) kam hervor, dass er lediglich einen überaus niedrigen, zur Finanzierung eines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht geeigneten Bargeldbetrag mit sich führte, im Bundesgebiet keine nahen Angehörigen oder Verwandten hat und über keine eigene Unterkunft verfügt. 1.
- Anlässlich einer am römisch 40 durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA) kam hervor, dass er lediglich einen überaus niedrigen, zur Finanzierung eines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht geeigneten Bargeldbetrag mit sich führte, im Bundesgebiet keine nahen Angehörigen oder Verwandten hat und über keine eigene Unterkunft verfügt. 1.
- Da er sich nicht ausweisen und die notwendigen finanziellen Mittel zu seinem Aufenthalt nicht nachweisen konnte, wurde er noch am Tag seiner Betretung ( XXXX ) in Schubhaft genommen.1.
- Da er sich nicht ausweisen und die notwendigen finanziellen Mittel zu seinem Aufenthalt nicht nachweisen konnte, wurde er noch am Tag seiner Betretung ( römisch 40 ) in Schubhaft genommen. 1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2022, IFA-Zah:/Verfahrenszahl: XXXX wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet.1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2022, IFA-Zah:/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. 1.
- Der BF leidet an keinen schweren Erkrankungen und verfügt weder über familiäre, noch über berufliche Anknüpfungspunkte, noch über sonstige Bindungen in Österreich. Er verfügt auch nicht über die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen finanziellen Mittel. Im Zeitpunkt seiner Einreise war im Besitz von Bargeld im Wert von ca. EUR 30,
- Ebensowenig besitzt er Immobilien im Bundesgebiet, wie etwa ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück in Österreich oder über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft [BF in VH-Niederschrift vom 24.11.2022, S. 5 oben]. 1.
- Er hat weder im Bundesgebiet aufhältige Verwandte bzw. hier aufhältige Familienangehörige, noch hat er hier eine Lebensgefährtin bzw. einen Lebensgefährten [BF in VH-Niederschrift vom 24.11.2022, S. 4 unten]. 1.6.
- Am XXXX stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Kern darauf stützte, dass er nicht mehr in Marokko leben wolle und auf der Suche nach einem besseren Leben sei.1.6.
- Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Kern darauf stützte, dass er nicht mehr in Marokko leben wolle und auf der Suche nach einem besseren Leben sei. 1.6.
- Mit Bescheid vom XXXX .2022, GZ: IFA: XXXX , wies das BFA diesen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 2 AsylG bzw. den auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichteten Antrag gemäß § 8 AsylG ab und verband diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren.1.6.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, GZ: IFA: römisch 40 , wies das BFA diesen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG bzw. den auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichteten Antrag gemäß Paragraph 8, AsylG ab und verband diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Die Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft [Aktenvorlage vom XXXX .2022, Zl. XXXX ].Die Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft [Aktenvorlage vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 ]. 1.6.
- Am XXXX vereitelte der BF seine Abschiebung in den Herkunftsstaat durch ein ungebührliches Verhalten am Flughafen XXXX , das dazu führte, dass der Flugkapitän dessen Mitnahme verweigerte.1.6.
- Am römisch 40 vereitelte der BF seine Abschiebung in den Herkunftsstaat durch ein ungebührliches Verhalten am Flughafen römisch 40 , das dazu führte, dass der Flugkapitän dessen Mitnahme verweigerte. 1.6.
- Kurz nachdem der BF am XXXX Besuch von einem Vertreter der BBU erhalten hatte, stellte er noch am selben Tag einen neuerlichen Asylantrag, den der im Wesentlichen darauf stützte, homosexuell zu sein und er sich davor fürchte, von seiner Familie getötet zu werden, wenn sie davon erfährt. Anlässlich einer niederschriftlich dokumentierten Befragung durch ein Organ der belangten Behörde am XXXX gab er an, dass er die Homosexualität bisher nicht ausgelebt und noch nie sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt zu haben [BF in NS des BFA vom XXXX , S. 7 oben]. Auch sei er nie online in Netzwerken und Plattformen aktiv gewesen und wisse niemand etwas von seinen Neigungen [BF in NS des BFA vom XXXX , S. 7]. 1.6.
- Kurz nachdem der BF am römisch 40 Besuch von einem Vertreter der BBU erhalten hatte, stellte er noch am selben Tag einen neuerlichen Asylantrag, den der im Wesentlichen darauf stützte, homosexuell zu sein und er sich davor fürchte, von seiner Familie getötet zu werden, wenn sie davon erfährt. Anlässlich einer niederschriftlich dokumentierten Befragung durch ein Organ der belangten Behörde am römisch 40 gab er an, dass er die Homosexualität bisher nicht ausgelebt und noch nie sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt zu haben [BF in NS des BFA vom römisch 40 , S. 7 oben]. Auch sei er nie online in Netzwerken und Plattformen aktiv gewesen und wisse niemand etwas von seinen Neigungen [BF in NS des BFA vom römisch 40 , S. 7]. Im Rahmen seiner Befragung gab er zu seinem Verhalten vom XXXX an, dass er dieses nur deshalb gesetzt hatte, um nicht nach Marokko zurückkehren zu müssen und dass er bei einem neuerlichen Abschiebungstermin erneut Widerstand leisten werde und sein Antrag vom XXXX den Zweck habe, nicht nach Marokko zurück zu müssen [BF in NS des BFA vom XXXX , S. 8]. Im Rahmen seiner Befragung gab er zu seinem Verhalten vom römisch 40 an, dass er dieses nur deshalb gesetzt hatte, um nicht nach Marokko zurückkehren zu müssen und dass er bei einem neuerlichen Abschiebungstermin erneut Widerstand leisten werde und sein Antrag vom römisch 40 den Zweck habe, nicht nach Marokko zurück zu müssen [BF in NS des BFA vom römisch 40 , S. 8]. 1.6.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX .2023 hob das BFA dem BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf.1.6.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid vom römisch 40 .2023 hob das BFA dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. 1.6.
- Der BF hat keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund. Er kam deshalb nach Österreich, um hier in seinem vorgeblich erlernten Beruf als XXXX eine Arbeit zu finden bzw. ein besseres Leben zu finden. [BF in VH-Niederschrift vom 24.11.2022, S. 5 Mitte]. 1.6.
- Der BF hat keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund. Er kam deshalb nach Österreich, um hier in seinem vorgeblich erlernten Beruf als römisch 40 eine Arbeit zu finden bzw. ein besseres Leben zu finden. [BF in VH-Niederschrift vom 24.11.2022, S. 5 Mitte]. Es ist ihm nicht gelungen, dem erkennenden Gericht eine asylrelevante Verfolgung auf Grund einer sexuellen Orientierung glaubhaft zu machen. Sein am XXXX gestellter, auf eine angebliche homosexuelle Orientierung gestützter Asylantrag, ist erklärtermaßen vom Motiv seines Rückkehrunwillens in den Herkunftsstaat getragen [BF in NS des BFA vom XXXX , S. 8 unten]. Es ist ihm nicht gelungen, dem erkennenden Gericht eine asylrelevante Verfolgung auf Grund einer sexuellen Orientierung glaubhaft zu machen. Sein am römisch 40 gestellter, auf eine angebliche homosexuelle Orientierung gestützter Asylantrag, ist erklärtermaßen vom Motiv seines Rückkehrunwillens in den Herkunftsstaat getragen [BF in NS des BFA vom römisch 40 , S. 8 unten]. 1.
- Der BF ist unwillig, freiwillig aus Österreich auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und hat er sich bislang absolut ausreise- und rückkehrunwillig gezeigt. Immer wieder bekräftige er in den stattgehabten Schubhaftverhandlungen seinen Unwillen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat. Kurz vor seiner begleiteten Rückreise mittels Charterflugs nach Marokko am XXXX unternahm er am XXXX im AHZ XXXX , wo er untergebracht ist, einen Suizidversuch, um seine Rückschiebung nach Marokko zu verhindern [AS 24; PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 7].Kurz vor seiner begleiteten Rückreise mittels Charterflugs nach Marokko am römisch 40 unternahm er am römisch 40 im AHZ römisch 40 , wo er untergebracht ist, einen Suizidversuch, um seine Rückschiebung nach Marokko zu verhindern [AS 24; PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 7]. Als er am XXXX im Rahmen eines begleiteten Rückflugs in den Herkunftsstaat verbracht werden sollte, vereitelte er seine Abschiebung durch ein derartiges Verhalten am Flughafen XXXX , das den Kapitän des Luftfahrzeugs dazu veranlasste, eine Mitnahme des BF aus Sicherheitsgründen zu verweigern. Mit seinem Verhalten brachte er den Versuch, ihn abzuschieben, zum Abbruch [AS 30]. In der Folge wurde wieder ins AHZ XXXX rücküberstellt.Als er am römisch 40 im Rahmen eines begleiteten Rückflugs in den Herkunftsstaat verbracht werden sollte, vereitelte er seine Abschiebung durch ein derartiges Verhalten am Flughafen römisch 40 , das den Kapitän des Luftfahrzeugs dazu veranlasste, eine Mitnahme des BF aus Sicherheitsgründen zu verweigern. Mit seinem Verhalten brachte er den Versuch, ihn abzuschieben, zum Abbruch [AS 30]. In der Folge wurde wieder ins AHZ römisch 40 rücküberstellt. Abgesehen von diesen Maßnahmen untermauerte er seinen Rückkehrunwillen durch mehrere Versuche, sich aus der Verwaltungsverwahrungshaft freizupressen. So beschmierte sich der im PAZ XXXX untergebrachte BF mit seinen eigenen Exkrementen und verweigerte das Duschen, um aus der Haft entlassen zu werden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 8 oben].Abgesehen von diesen Maßnahmen untermauerte er seinen Rückkehrunwillen durch mehrere Versuche, sich aus der Verwaltungsverwahrungshaft freizupressen. So beschmierte sich der im PAZ römisch 40 untergebrachte BF mit seinen eigenen Exkrementen und verweigerte das Duschen, um aus der Haft entlassen zu werden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 8 oben]. Den am XXXX gestellten Asylantrag stellte er, um nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen.Den am römisch 40 gestellten Asylantrag stellte er, um nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen. 1.
- Mit Aktenvermerk der Regionaldirektion XXXX Außenstelle XXXX des BFA vom XXXX [AS 33-47] hielt die belangte Behörde die Anhaltung des BF weiterhin aufrecht, weil die Behörde annahm, da sie davon ausging, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte [AS 33 und 36 oben].1.
- Mit Aktenvermerk der Regionaldirektion römisch 40 Außenstelle römisch 40 des BFA vom römisch 40 [AS 33-47] hielt die belangte Behörde die Anhaltung des BF weiterhin aufrecht, weil die Behörde annahm, da sie davon ausging, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte [AS 33 und 36 oben]. 1.
- Auf Grund dieses Asylantrages wurde eine weitere, bereits für den XXXX geplant gewesene - begleitete - Rückschiebung des BF storniert [AS 48]. 1.
- Auf Grund dieses Asylantrages wurde eine weitere, bereits für den römisch 40 geplant gewesene - begleitete - Rückschiebung des BF storniert [AS 48]. Eine Prognoseentscheidung des EAST Ost vom XXXX ergab, dass es sich beim Asylantrag vom XXXX um einen „Folgeantrag“ handelt, der nunmehr von der Außenstelle Leoben des BFA geprüft wird [Ebda].Eine Prognoseentscheidung des EAST Ost vom römisch 40 ergab, dass es sich beim Asylantrag vom römisch 40 um einen „Folgeantrag“ handelt, der nunmehr von der Außenstelle Leoben des BFA geprüft wird [Ebda]. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt ist, den „Folgeantrag“ vom XXXX zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben [AS 48 Mitte].Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt ist, den „Folgeantrag“ vom römisch 40 zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben [AS 48 Mitte]. 1.
- Auch im heutigen Schubhaftüberprüfungsverfahren hat der BF mehrfach angegeben, nicht mehr nach Marokko reisen zu wollen. Sein erklärter Rückkehrunwillen lässt befürchten, dass er bei einer etwaigen Freilassung alles daran setzen wird, sich durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu entziehen. 1.11.1 Im Länderinformationsbericht zu Marokko heißt es zur Situation von Homosexuellen: „Homosexuelle Letzte Änderung: 03.10.2022 Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Art. 489 stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 24.11.2021; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022), sowie Geldstrafen von 200 bis 1.000 Dirham (AA 24.11.2021). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Wie auch außerehelicher Geschlechtsverkehr so wird auch Homosexualität, die im Verborgenen gelebt wird, nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt - in der Regel auf Anzeige von Familien oder Nachbarn (AA 24.11.2021). Im Feber 2021 wurde ein Künstler nach einer viermonatigen Haftstrafe entlassen, nachdem er auf einer Polizeistation verhaftet wurde, weil er über homophobe Belästigung und Todesdrohungen berichten wollte (AI 29.3.2022).Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Artikel 489, stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 24.11.2021; vergleiche FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022), sowie Geldstrafen von 200 bis 1.000 Dirham (AA 24.11.2021). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Wie auch außerehelicher Geschlechtsverkehr so wird auch Homosexualität, die im Verborgenen gelebt wird, nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt - in der Regel auf Anzeige von Familien oder Nachbarn (AA 24.11.2021). Im Feber 2021 wurde ein Künstler nach einer viermonatigen Haftstrafe entlassen, nachdem er auf einer Polizeistation verhaftet wurde, weil er über homophobe Belästigung und Todesdrohungen berichten wollte (AI 29.3.2022). Sexuelle Minderheiten werden vom marokkanischen Staat nicht anerkannt. Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch das generelle Verbot außerehelicher einvernehmlicher sexueller Beziehungen sowie durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt. Homosexualität muss im Verborgenen gelebt werden. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert (AA 24.11.2021). Anti-Diskriminierungsgesetze gelten nicht für Angehörige sexueller Minderheiten. Es kommt zur Stigmatisierung solcher Personen, und es gibt einzelne Berichte über offensichtliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität in Beschäftigung, Wohnung, Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung (USDOS 12.4.2022). Im Juli 2021 verabschiedete das Parlament Artikel 28 des Personenstandsgesetzes, der besagt, dass das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht eines „hermaphroditischen“ Neugeborenen auch später im Leben geändert werden kann. Obwohl dies als Fortschritt für die LGBTI-Rechte in Marokko angepriesen wurde, erklärten und kritisierten NGOs den Begriff „Hermaphrodit“ als beleidigend. Darüber hinaus ordnet das Gesetz intersexuelle Menschen weiterhin entweder dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zu, erlaubt Transgender-Personen nicht die Transition. Transgender-Personen werden im Gesetz nach wie vor nicht erwähnt (AI 29.3.2022). Im Bereich Homosexualität gibt es keine offen und legal agierenden zivilgesellschaftlichen Initiativen. Eine bekannte - aber nicht als NGO registrierte - Initiative ist „Aswat“ (AA 24.11.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdfZugriff 30.9.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara,https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on HumanRights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 1.11.
- Dem BF gelang es nicht, eine homosexuelle Neigung und eine daraus resultierende Gefahr in Hinblick auf eine Verfolgung aus Gründen seiner sexuellen Orientierung nachzuweisen. Für den Fall der Effektuierung der Abschiebung seiner Person in seinen Herkunftsstaat ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Ausführungen der Behörde in dem als „Aktenvorlage“ titulierten Bericht vom XXXX .Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Ausführungen der Behörde in dem als „Aktenvorlage“ titulierten Bericht vom römisch 40 . Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Die Konstatierungen zum Asylantrag vom XXXX ergeben sich aus dem Beschwerdeakt und dem Bescheid vom XXXX .2022 bzw. dem Vorlageantrag vom XXXX . Die Feststellungen, das der BF keinen Asylgrund hat und den Asylantrag nur deshalb gestellt hat, um in Österreich als XXXX arbeiten zu können, ergibt sich aus den Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.
- Die Konstatierungen zum Asylantrag vom römisch 40 ergeben sich aus dem Beschwerdeakt und dem Bescheid vom römisch 40 .2022 bzw. dem Vorlageantrag vom römisch 40 . Die Feststellungen, das der BF keinen Asylgrund hat und den Asylantrag nur deshalb gestellt hat, um in Österreich als römisch 40 arbeiten zu können, ergibt sich aus den Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.
- Der BF hat angegeben, weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben und weder über ein Sparvermögen noch über Immobilienbesitz zu verfügen [VH-Niederschrift vom 24.11.2022, Seite 5 oben]. Auf dieser Grundlage wurden die entsprechenden Konstatierungen getroffen. Die Konstatierungen bezüglich seiner Ausreiseunwilligkeit beruhen einerseits auf den Angaben des BF im Schubhaftüberprüfungsverfahren vom 24.11.2022, wo er angab, dass er im Fall seiner Freilassung nicht nach Marokko zurückkehren wolle und Österreich das beste Land für ihn sei. Die Feststellung, dass der BF, kurz nachdem er am XXXX Besuch von einem Vertreter der BBU erhalten hatte, noch am selben Tag einen neuerlichen Asylantrag stellte, den der im Wesentlichen darauf stützte, homosexuell zu sein und er sich davor fürchte, von seiner Familie getötet zu werden, wenn sie davon erfährt und dass er seine Homosexualität bisher nicht auslebte und noch nie einen sexuellen Kontakt mit einem Mann hatte, gründet einerseits auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf seinen Angaben in der Einvernahme zum Asylantrag vor dem BFA am XXXX . Insgesamt konnte der BF das erkennende Gericht von der nunmehr behaupteten sexuellen Orientierung nicht überzeugen. So behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2023, dass er von klein auf homosexuell wäre [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 4f]. Hier stellte er in Abrede, dass er heterosexuell sei. Als er am XXXX im PAZ XXXX im Rahmen einer fremdenrechtlichen Einvernahme gefragt wurde, ob er eine Freundin oder Partnerin hätte, verneinte er diese Frage und gab damals, ohne nach seiner sexuellen Orientierung auch nur ansatzweise gefragt worden zu sein, an, dass er heterosexuell sei. Über weitere Befragung gab er an, dass damals Freunde von ihm bei der Befragung gewesen wären, weshalb er seine sexuelle Orientierung mit „heterosexuell“ bezeichnet hatte. Insgesamt verstrickte er sich in erhebliche Widersprüche, sodass er seine nunmehr ins Treffen geführte sexuelle Orientierung nicht glaubhaft machen konnte. So hat er anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Befragung durch ein Organ der belangten Behörde am XXXX angegeben, dass er die Homosexualität bisher nicht ausgelebt und noch nie sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt habe [BF in NS des BFA vom XXXX , S. 7 oben]. Auch sei er nie online in Netzwerken und Plattformen aktiv gewesen und wisse niemand etwas von seinen Neigungen [BF in NS des BFA vom XXXX , S. 7]. Die behauptete homosexuelle Neigung bezeichnete er konkret als „Gefühle und Phantasien“ [Ebda.].Die Feststellung, dass der BF, kurz nachdem er am römisch 40 Besuch von einem Vertreter der BBU erhalten hatte, noch am selben Tag einen neuerlichen Asylantrag stellte, den der im Wesentlichen darauf stützte, homosexuell zu sein und er sich davor fürchte, von seiner Familie getötet zu werden, wenn sie davon erfährt und dass er seine Homosexualität bisher nicht auslebte und noch nie einen sexuellen Kontakt mit einem Mann hatte, gründet einerseits auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf seinen Angaben in der Einvernahme zum Asylantrag vor dem BFA am römisch 40 . Insgesamt konnte der BF das erkennende Gericht von der nunmehr behaupteten sexuellen Orientierung nicht überzeugen. So behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2023, dass er von klein auf homosexuell wäre [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 4f]. Hier stellte er in Abrede, dass er heterosexuell sei. Als er am römisch 40 im PAZ römisch 40 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Einvernahme gefragt wurde, ob er eine Freundin oder Partnerin hätte, verneinte er diese Frage und gab damals, ohne nach seiner sexuellen Orientierung auch nur ansatzweise gefragt worden zu sein, an, dass er heterosexuell sei. Über weitere Befragung gab er an, dass damals Freunde von ihm bei der Befragung gewesen wären, weshalb er seine sexuelle Orientierung mit „heterosexuell“ bezeichnet hatte. Insgesamt verstrickte er sich in erhebliche Widersprüche, sodass er seine nunmehr ins Treffen geführte sexuelle Orientierung nicht glaubhaft machen konnte. So hat er anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Befragung durch ein Organ der belangten Behörde am römisch 40 angegeben, dass er die Homosexualität bisher nicht ausgelebt und noch nie sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt habe [BF in NS des BFA vom römisch 40 , S. 7 oben]. Auch sei er nie online in Netzwerken und Plattformen aktiv gewesen und wisse niemand etwas von seinen Neigungen [BF in NS des BFA vom römisch 40 , S. 7]. Die behauptete homosexuelle Neigung bezeichnete er konkret als „Gefühle und Phantasien“ [Ebda.]. Darüber hinaus hat er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auch in der Einvernahme durch das BFA am XXXX angegeben, den auf seine sexuelle Orientierung gestützten Asylantrag vom XXXX deshalb eingebracht zu haben, um damit seine Rückschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern will. Darüber hinaus hat er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auch in der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 angegeben, den auf seine sexuelle Orientierung gestützten Asylantrag vom römisch 40 deshalb eingebracht zu haben, um damit seine Rückschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern will. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). 3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Nach Österreich kam er, weil er hier in seinem vorgeblichen Beruf als XXXX arbeiten will. Sein offenbar missbräuchlicher, auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteter Antrag vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen; gleichzeitig sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und verbannt die Behörde den abweisenden Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat und einem Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Nach Österreich kam er, weil er hier in seinem vorgeblichen Beruf als römisch 40 arbeiten will. Sein offenbar missbräuchlicher, auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteter Antrag vom römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen; gleichzeitig sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und verbannt die Behörde den abweisenden Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat und einem Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Der BF hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten, im Gegenteil: Seine Einreise ins Bundesgebiet erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrolle und erweist sich diese damit als illegal. Als die belangte Behörde am XXXX seine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen eines begleiteten Rückflugs effektuieren wollte, vereitelte er diese durch sein ungebührliches Verhalten. Das führte dazu, dass er wieder ins PAZ XXXX verbracht wurde, wo er sich mit eigenen Exkrementen beschmierte, um aus der Haft zu kommen. Auch in den zahlreichen Rückkehrberatungen der Vergangenheit zeigte er sich stets rückkehrunwillig. Sowohl vor dem BFA als auch in der stattgehabten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dass er den am XXXX gestellten, auf eine sexuelle Orientierung gestützten Antrag nur deshalb stellte, um nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Am XXXX erklärte er anlässlich einer Einvernahme vor dem BFA gar, dass er Widerstand leisten werde, wenn ein Abschiebetermin feststeht. Anhand seiner Angaben vor dem BFA am XXXX und dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2023 ist davon auszugehen, dass der am XXXX neuerlich gestellte Asyl(folge-)antrag nur deshalb gestellt wurde, um seine Rückschiebung in den Herkunftsstaat zu vereiteln. Die im Asylantrag erstmals vorgebrachte Angst vor Verfolgung auf Grund einer homosexuellen Neigung konnte er weder hinsichtlich der sexuellen Orientierung noch hinsichtlich der Verfolgungshandlungen glaubhaft machen, zumal er angab, noch nie Kontakt mit einem Mann gehabt zu haben und dass seine sexuelle Orientierung als „Gefühle und Phantasien“ darstellte [BF in NS des BFA vom XXXX , S. 7 oben], von der niemand etwas weiß [Ebda., S. 7 Mitte]. Vor dem BFA gab er sogar an, seine sexuelle Orientierung bisher „gar nicht“ ausgelebt zu haben [Ebda., S. 7 oben].Seine Einreise ins Bundesgebiet erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrolle und erweist sich diese damit als illegal. Als die belangte Behörde am römisch 40 seine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen eines begleiteten Rückflugs effektuieren wollte, vereitelte er diese durch sein ungebührliches Verhalten. Das führte dazu, dass er wieder ins PAZ römisch 40 verbracht wurde, wo er sich mit eigenen Exkrementen beschmierte, um aus der Haft zu kommen. Auch in den zahlreichen Rückkehrberatungen der Vergangenheit zeigte er sich stets rückkehrunwillig. Sowohl vor dem BFA als auch in der stattgehabten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dass er den am römisch 40 gestellten, auf eine sexuelle Orientierung gestützten Antrag nur deshalb stellte, um nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Am römisch 40 erklärte er anlässlich einer Einvernahme vor dem BFA gar, dass er Widerstand leisten werde, wenn ein Abschiebetermin feststeht. Anhand seiner Angaben vor dem BFA am römisch 40 und dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2023 ist davon auszugehen, dass der am römisch 40 neuerlich gestellte Asyl(folge-)antrag nur deshalb gestellt wurde, um seine Rückschiebung in den Herkunftsstaat zu vereiteln. Die im Asylantrag erstmals vorgebrachte Angst vor Verfolgung auf Grund einer homosexuellen Neigung konnte er weder hinsichtlich der sexuellen Orientierung noch hinsichtlich der Verfolgungshandlungen glaubhaft machen, zumal er angab, noch nie Kontakt mit einem Mann gehabt zu haben und dass seine sexuelle Orientierung als „Gefühle und Phantasien“ darstellte [BF in NS des BFA vom römisch 40 , S. 7 oben], von der niemand etwas weiß [Ebda., S. 7 Mitte]. Vor dem BFA gab er sogar an, seine sexuelle Orientierung bisher „gar nicht“ ausgelebt zu haben [Ebda., S. 7 oben]. Auf Grund der zeitlichen Nähe zu dem von ihm am XXXX vereitelten Abschiebeversuch durch das BFA und seinen weiteren Angaben und Handlungen, die allesamt darauf gerichtet sind, seinen Rückkehrunwillen zu unterstreichen, hat das erkennende Gericht davon auszugehen, dass der am XXXX gestellte Asylantrag in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt wurde. Davon geht offenbar auch das BFA aus, das mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX dem BF den faktischen Abschiebeschutz aberkannte.Auf Grund der zeitlichen Nähe zu dem von ihm am römisch 40 vereitelten Abschiebeversuch durch das BFA und seinen weiteren Angaben und Handlungen, die allesamt darauf gerichtet sind, seinen Rückkehrunwillen zu unterstreichen, hat das erkennende Gericht davon auszugehen, dass der am römisch 40 gestellte Asylantrag in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt wurde. Davon geht offenbar auch das BFA aus, das mit mündlich verkündetem Bescheid vom römisch 40 dem BF den faktischen Abschiebeschutz aberkannte. Weiter ist davon auszugehen, dass der BF auch in Zukunft alles daransetzen wird, seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu vereiteln, weshalb bei einer Entlassung aus der Schubhaft zu befürchten ist, dass er versuchen wird, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen oder Flucht - auch in einen anderen EU-Staat - zu entziehen. Aus dem Verfahrensakt und aus der Stellungnahme des BFA vom XXXX ergibt sich, dass der BF zwar nicht mehr im Besitze seines Reisepasses ist, er jedoch in Marokko einen Reisepass samt Visum für Europa beantragt hat, weshalb schon deshalb davon auszugehen ist, dass dem BF, wenn er proaktiv an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mitarbeiten würde in Bälde ausreisen könnte. Es liegt die Rückmeldung vor, dass die Abschiebung dorthin binnen zwei Wochen effektuiert werden kann.Aus dem Verfahrensakt und aus der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 ergibt sich, dass der BF zwar nicht mehr im Besitze seines Reisepasses ist, er jedoch in Marokko einen Reisepass samt Visum für Europa beantragt hat, weshalb schon deshalb davon auszugehen ist, dass dem BF, wenn er proaktiv an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mitarbeiten würde in Bälde ausreisen könnte. Es liegt die Rückmeldung vor, dass die Abschiebung dorthin binnen zwei Wochen effektuiert werden kann. Der BF hat, wie schon ausgeführt, wiederholt angegeben, dass er im Fall seiner Freilassung nicht nach Marokko zurückkehren will und den Wunsch hat, in Österreich zu bleiben. Hinzu kommt, dass er über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und auch nicht im Besitz der erforderlichen Mittel für seinen weiteren Aufenthalt ist. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Der Herkunftsstaat des BF, Marokko, gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die zeitnahe Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko erscheint aus derzeitiger Sicht möglich, zumal das HRZ-Verfahren mit Erfolgsaussicht betrieben wird und etwaige Verzögerungen der Nichtmitwirkung des BF bzw. der Hemmung durch den eingebrachten Asylantrag geschuldet waren. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF weder über eine Unterkunft im Bundesgebiet verfügt, noch über Ersparnisse verfügt, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten. Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit wiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, da beim BF die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich den Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2262562.7.00