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{'item': 'G306 2255712-2'}

Obsah (23)Art. 133§ 76§§ 15§ 127§ 190§ 136§§ 146§ 288§ 297§ 289§ 105§ 107§ 34Art. 130§ 13§ 22a§§ 56§ 77§ 46§ 40§ 35§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlG306 2255712-2 SpruchG306 2266884-1/5E, G306 2266884-1/5E G306 2255712-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:I. Verfahrensgang:, Entscheidungsgründe:, römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung samt einem auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbots erlassen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung samt einem auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbots erlassen.
  3. Ein Antrag des BF auf Behebung/Verkürzung des Einreiseverbotes vom 21.02.2021, wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W191 2253853-1/4E, vom 03.08.2022, als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wurde über den BF die Schubhaft verhängt, und mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2255712-1/7E, vom 27.06.2022, dieser behoben.
  5. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde über den BF die Schubhaft verhängt, und mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2255712-1/7E, vom 27.06.2022, dieser behoben.
  6. Am 18.01.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verkürzung/Aufhebung des gegen ihn mit unter Punkt I.
  7. genannten Bescheides erlassenen Einreiseverbotes, welcher mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 20.01.2023 abgewiesen wurde.
  8. Am 18.01.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verkürzung/Aufhebung des gegen ihn mit unter Punkt römisch eins.
  9. genannten Bescheides erlassenen Einreiseverbotes, welcher mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 20.01.2023 abgewiesen wurde.
  10. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit beim BFA eingebrachtem Schriftsatz vom 07.02.2023, Beschwerde gegen den unter Punkt I.
  11. genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  12. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage mit beim BFA eingebrachtem Schriftsatz vom 07.02.2023, Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.
  13. genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  14. Der BF wurde am XXXX .2023, um 14:00 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2023, festgenommen, und im Anschluss daran in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) XXXX überstellt.
  15. Der BF wurde am römisch 40 .2023, um 14:00 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, festgenommen, und im Anschluss daran in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) römisch 40 überstellt.
  16. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am XXXX .2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wurde im PAZ XXXX vollzogen. 7. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am römisch 40 .2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wurde im PAZ römisch 40 vollzogen.

  1. Am XXXX .2023, 07:15 Uhr, wurde der BF im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien abgeschoben.
  2. Am römisch 40 .2023, 07:15 Uhr, wurde der BF im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien abgeschoben.
  3. Mit am 07.02.2023 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen seine Festnahme am XXXX .
  4. Mit am 07.02.2023 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen seine Festnahme am römisch 40 .
  5. Begründend führt der BF aus, dass die Festnahme zu Unrecht erfolgt sei, zumal kein Schubhaftbescheid erlassen worden sei und die Voraussetzungen für seine Verhaftung nicht vorgelegen hätten.
  6. Das BFA legte die unter Punkt I.
  7. genannte Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG am 08.02.2023 vor und gab zudem eine Stellungnahme ab.
  8. Das BFA legte die unter Punkt römisch eins.
  9. genannte Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG am 08.02.2023 vor und gab zudem eine Stellungnahme ab.
  10. Mit auf dem Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10.02.2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA.
  11. Mit auf dem Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10.02.2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA. Darin wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie jeweils in eventu, die Behebung des angefochtenen Bescheids und allfälliger Ausspruch eines gelinderen Mittels sowie die Zurückverweisung der Rechtssache nur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Zudem wurde der Ersatz der Kosten im Umfang des Schriftsatzaufwandes und der Eingabengebühr beantragt.
  12. Die Aktenvorlage durch das BFA, Regionaldirektion Kärnten, zur unter Punkt I.
  13. genannten Schubhaftbeschwerde erfolgte am 10.02.2023 und gab dieses dazu eine Stellungnahme ab.
  14. Die Aktenvorlage durch das BFA, Regionaldirektion Kärnten, zur unter Punkt römisch eins.
  15. genannten Schubhaftbeschwerde erfolgte am 10.02.2023 und gab dieses dazu eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch und spricht er auch Deutsch. Der BF ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er hat im Bundesgebiet die Volks- und Hauptschule besucht, hat eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen, jedoch nicht abgeschlossen und ist verschiedenen Erwerbstätigkeiten, zuletzt als Arbeiter bei der XXXX , in XXXX , von 17.11.2020 bis 03.09.2021, nachgegangen. Der BF ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er hat im Bundesgebiet die Volks- und Hauptschule besucht, hat eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen, jedoch nicht abgeschlossen und ist verschiedenen Erwerbstätigkeiten, zuletzt als Arbeiter bei der römisch 40 , in römisch 40 , von 17.11.2020 bis 03.09.2021, nachgegangen. Die Eltern und die Geschwister des BF leben in Österreich und war der BF zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Am XXXX hat der BF die österreichische Staatsangehörige XXXX , vormals XXXX , geb. XXXX , geehelicht und ist er Vater der gemeinsamen Tochter XXXX , geb. XXXX , StA.: Österreich, mit jenen er im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Am römisch 40 hat der BF die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , vormals römisch 40 , geb. römisch 40 , geehelicht und ist er Vater der gemeinsamen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Österreich, mit jenen er im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Der BF weist durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und wurde zuletzt von XXXX .2021 bis XXXX .2023 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten. Der BF weist durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und wurde zuletzt von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2023 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf: ● BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2010, in Rechtkraft erwachsen am XXXX .2010, wegen versuchten Diebstahl

§§ 15, 127 St

GB, zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe; BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2010, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 .2010, wegen versuchten Diebstahl

Paragraphen 15, 127, StGB, zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe; ● BG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wegen des versuchten Betrugs

§§ 15, 146 St

GB und Diebstahls

§ 127St

GB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-; BG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wegen des versuchten Betrugs

Paragraphen 15, 146, StGB und Diebstahls

Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-; ● BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wegen des versuchten Diebstahls

§§ 15, 127 St

GB und der Verleumdung

§ 190/1 St

GB, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-, BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wegen des versuchten Diebstahls

Paragraphen 15, 127, StGB und der Verleumdung

Paragraph 190 /, eins, StGB, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-, ● BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen

§ 136St

GB und des Diebstahls

§ 127St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten; BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen

Paragraph 136, StGB und des Diebstahls

Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten; ● LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen Betrugs

§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 St

GB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten; LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen Betrugs

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten; ● LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen falscher Beweisaussage

§ 288Abs. 1 und 4 St

GB, des Betrugs

§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 St

GB sowie der Verleumdung

§ 297Abs. 1 zweiter Fall St

GB zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden.  LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen falscher Beweisaussage

Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, des Betrugs

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Verleumdung

Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden. ● BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen Diebstahls

§ 127St

GB und falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

§ 289St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen; BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen Diebstahls

Paragraph 127, StGB und falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

Paragraph 289, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen; ● LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen Nötigung

§ 105St

GB und gefährlicher Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten;  LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen Nötigung

Paragraph 105, StGB und gefährlicher Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten; ● LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen versuchter Nötigung

§ 15, 105 St

GB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten; LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen versuchter Nötigung

Paragraph 15, 105, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten; ● LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen gefährlicher Drohung

§ 107Abs. 1 und Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen gefährlicher Drohung

Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 23.08.2021, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 6-jährigen Einreiseverbotes erlassen, welcher am 29.09.2021 in Rechtskraft erwuchs. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 23.08.2021, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 6-jährigen Einreiseverbotes erlassen, welcher am 29.09.2021 in Rechtskraft erwuchs. Der BF reiste trotz Aufforderung durch das BFA und erfolgter Rückkehrberatung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, nicht aus dem Bundesgebiet aus, zeigte sich bis zuletzt ausreiseunwillig und verweigerte die Vorlage seines Reisepasses. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W191 2253853-1/4E, vom 03.08.2022, wurde der Antrag des BF vom 21.02.2021 auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes als unbegründet abgewiesen. Ein weiterer Antrag des BF auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes vom 18.01.2023, wurde mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 20.01.2023, abgewiesen. Eine vom BF gegen diese Entscheidung des BFA beim BVwG eingebrachte Beschwerde ist nach wie vor anhängig.Ein weiterer Antrag des BF auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes vom 18.01.2023, wurde mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 20.01.2023, abgewiesen. Eine vom BF gegen diese Entscheidung des BFA beim BVwG eingebrachte Beschwerde ist nach wie vor anhängig. Mit Festnahmeauftrag des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2023 wurde die Festnahme des BF am XXXX .2023, 04:00 Uhr, und dessen Anhaltung bis zum XXXX .2023, zum Zwecke der Abschiebung des BF angeordnet. Mit Festnahmeauftrag des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023 wurde die Festnahme des BF am römisch 40 .2023, 04:00 Uhr, und dessen Anhaltung bis zum römisch 40 .2023, zum Zwecke der Abschiebung des BF angeordnet. Der BF wurde am XXXX .2023, um 14:00 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund des zuvor genannten Festnahmeauftrages festgenommen und im Anschluss daran in das PAZ XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 .2023, um 14:00 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund des zuvor genannten Festnahmeauftrages festgenommen und im Anschluss daran in das PAZ römisch 40 überstellt. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem BF im Stande seiner festnahmebedingten Anhaltung zugestellt am XXXX .2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem BF im Stande seiner festnahmebedingten Anhaltung zugestellt am römisch 40 .2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wurde im PAZ XXXX vollzogen und der BF am XXXX .2023, 07:15 Uhr, im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien abgeschoben.Die Schubhaft wurde im PAZ römisch 40 vollzogen und der BF am römisch 40 .2023, 07:15 Uhr, im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien abgeschoben. Am 23.01.2023 wurde seitens des BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF mit Gültigkeit bis 23.04.2023 erwirkt. Zur Festnahme und zum Sicherungsbedarf: Der BF war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft seit XXXX .2023 in XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Festgestellt wird somit, dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme und Schubhaft über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, an welchem er sich durchgehend aufhielt. Der BF ist in Österreich bisher nicht untergetaucht und hat sich daher auch keinem Verfahren entzogen. Der BF war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft seit römisch 40 .2023 in römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Festgestellt wird somit, dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme und Schubhaft über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, an welchem er sich durchgehend aufhielt. Der BF ist in Österreich bisher nicht untergetaucht und hat sich daher auch keinem Verfahren entzogen. Für die geplante Abschiebung des BF wurde vom BFA am XXXX .2023 ein Flug von XXXX nach XXXX für den XXXX .2023 gebucht. Für die geplante Abschiebung des BF wurde vom BFA am römisch 40 .2023 ein Flug von römisch 40 nach römisch 40 für den römisch 40 .2023 gebucht. Am 31.01.2023 erging ein Abschiebeauftrag gegen den BF seitens des BFA für den XXXX .

  1. Am 31.01.2023 erging ein Abschiebeauftrag gegen den BF seitens des BFA für den römisch 40 .
  2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes im Bundesgebiet verfügt.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Geburt in Österreich, zur Vaterschaft, zum Familienstand, zu den Sprachkenntnissen, zur Nichtvorlage des Reisepasses sowie zu den familiären Bezugspunkten in Österreich, beruhen diese auf den Eintragungen in behördlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister) sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen, das der BF in Österreich aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und einen Beruf zu erlernen begonnen hat, ergibt sich aus den Feststellungen im in Rechtskraft erwachsenen – eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF verhängenden – Bescheid des BFA, Zahl , XXXX , vom 23.08.2021, sowie den Angaben des BF in den gegenständlichen Beschwerdeschreiben, welche sich mit den Eintragungen in den behördlichen Registern decken. So kann dem Zentralen Melderegister zudem die durchgehenden Wohnsitzmeldungen sowie die Anhaltungen in Justizanstalten in Österreich entnommen werden und weist ein Sozialversicherungsauszug die wiederholten Erwerbzeiten des BF aus. Vor dem Hintergrund, dass in Österreich Schulpflicht herrscht, ist zudem vom Schulbesuch des in Österreich aufgewachsenen BF auszugehen. Die Feststellungen, das der BF in Österreich aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und einen Beruf zu erlernen begonnen hat, ergibt sich aus den Feststellungen im in Rechtskraft erwachsenen – eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF verhängenden – Bescheid des BFA, Zahl , römisch 40 , vom 23.08.2021, sowie den Angaben des BF in den gegenständlichen Beschwerdeschreiben, welche sich mit den Eintragungen in den behördlichen Registern decken. So kann dem Zentralen Melderegister zudem die durchgehenden Wohnsitzmeldungen sowie die Anhaltungen in Justizanstalten in Österreich entnommen werden und weist ein Sozialversicherungsauszug die wiederholten Erwerbzeiten des BF aus. Vor dem Hintergrund, dass in Österreich Schulpflicht herrscht, ist zudem vom Schulbesuch des in Österreich aufgewachsenen BF auszugehen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister der dem BF zuletzt erteilte Aufenthaltstitel ermittelt werden. Die Festnahme des BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom XXXX .2023, beruht auf einer Ausfertigung des besagten Auftrages sowie einem Bericht der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2023, wonach der BF am XXXX .2023 um 14:00 Uhr festgenommen wurde. Besagtem Festnahmeauftrag kann zudem der Zweck der angeordneten Festnahme (arg: „Die im Betreff genannte Person ist

§ 34Abs.

3 Ziffer 3 BFA-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen.“) sowie der angeordnete Festnahmezeitpunkt samt geplanter Dauer der Anhaltung des BF (arg: „Nach Festnahme ist o.G. bis zum XXXX .2023 in das PAZ XXXX zu überstellen.“) entnommen werden. Die Festnahme des BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom römisch 40 .2023, beruht auf einer Ausfertigung des besagten Auftrages sowie einem Bericht der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2023, wonach der BF am römisch 40 .2023 um 14:00 Uhr festgenommen wurde. Besagtem Festnahmeauftrag kann zudem der Zweck der angeordneten Festnahme (arg: „Die im Betreff genannte Person ist

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen.“) sowie der angeordnete Festnahmezeitpunkt samt geplanter Dauer der Anhaltung des BF (arg: „Nach Festnahme ist o.G. bis zum römisch 40 .2023 in das PAZ römisch 40 zu überstellen.“) entnommen werden. Die Anhaltung des BF im PAZ XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft von XXXX .2023, 14:00 Uhr bis XXXX .2023, 15:12 Uhr sowie im PAZ XXXX in Schubhaft von XXXX .2023, 15:12 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2013,07:15 Uhr, beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie einem vom BFA vorgelegten Bericht der LPD XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2023, über die Abschiebung des BF (siehe OZ 4).Die Anhaltung des BF im PAZ römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft von römisch 40 .2023, 14:00 Uhr bis römisch 40 .2023, 15:12 Uhr sowie im PAZ römisch 40 in Schubhaft von römisch 40 .2023, 15:12 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2013,07:15 Uhr, beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie einem vom BFA vorgelegten Bericht der LPD römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2023, über die Abschiebung des BF (siehe OZ 4). Je eine Ausfertigung der oben genannten Bescheide des BFA und Erkenntnis des BVwG liegen in den Akten ein und beruht das anhängige Beschwerdeverfahren des BF beim BVwG auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts. Das Datum der Verehelichung zwischen dem BF und seiner Ehefrau ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister und wird die Erwirkung eines Heimreisezertifikates für den BF durch das BFA durch eine im Akt einliegende Ausfertigung desselben belegt. Die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides an den BF hat dieser mit seiner Unterschrift bestätigt. Aufgrund der durchgehenden Wohnsitzmeldungen und einer vom BF bis dato nicht beigebrachten Bestätigung über seine freiwillig erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet war der Schluss zu ziehen, dass der BF seiner Ausreisverpflichtung nicht von sich aus nachgekommen ist und lässt sich den gegenständlichen Beschwerdeschreiben sowie dem vom BFA in Vorlage gebrachten Rückkehrberatungsprotokoll vom 27.01.2022 (siehe OZ 3) entnehmen, dass der BF sich bis zuletzt nicht ausreisewillig zeigte. Dies wird zudem dadurch untermauert, dass der BF wiederholt Anträge auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes stellte und diese mit geänderten familiäre Umständen zu begründen versuchte. Anhaltspunkte, dass der BF in Österreich untergetaucht wäre und sich einem Verfahren entzogen oder dies zukünftig vorhätte, konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr verfügt der BF über durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich, wurde wiederholt in Justizanstalten angehalten und nahm nach seiner Entlassung aus der Strafhaft unmittelbar bei seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter gemeldet Unterkunft. Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Bezugspunkte in Österreich in Form seiner Eltern und Geschwister und wurde selbst von der belangten Behörde ein Untertauchen des BF in der Vergangenheit nicht behauptet bzw. belegt. Der BF ging wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, und lässt der Umstand seiner Verehelichung und Wohnsitznahme bei seiner Frau gepaart mit dem Umstand, dass seine Eltern in Österreich aufhältig sind, nicht auf das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel im Hinblick auf die Sicherung des Unterhaltes des BF in Österreich schließen. So war der BF bis zu seiner letzten Inhaftierung erwerbstätig und verfügte somit über regelmäßige Einkünfte. Da der BF abgesehen von seinen behördlichen und gerichtlichen Anhaltungen, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend gemeldet war, konnte die Feststellung ergehen, dass dessen Unterkunft jedenfalls gesichert gewesen war und er über einen gesicherten Wohnsitz verfügte. Die erfolgte Flugbuchung am 23.01.2023 für den XXXX .2023 von XXXX nach XXXX durch das BFA, beruht auf einer Buchungsbestätigung vom 23.01.2023, einer Ausfertigung der an den BF ergangenen Information vom 31.01.2023 über dessen Abschiebung am XXXX .2023 sowie einem am 24.01.2023 ausgestellten Ausdruck der Flugbuchungsbestätigung. Die erfolgte Flugbuchung am 23.01.2023 für den römisch 40 .2023 von römisch 40 nach römisch 40 durch das BFA, beruht auf einer Buchungsbestätigung vom 23.01.2023, einer Ausfertigung der an den BF ergangenen Information vom 31.01.2023 über dessen Abschiebung am römisch 40 .2023 sowie einem am 24.01.2023 ausgestellten Ausdruck der Flugbuchungsbestätigung. Der gegen den BF ergangene Abschiebeauftrag des BFA am 31.01.2023, beruht auf einer im Akt einliegenden amtssignierten Ausfertigung desselben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Spruchpunkt I. (Stattgebung der Beschwerde in Bezug auf die Festnahme und die anschließende Anhaltung):3.
  2. Spruchpunkt römisch eins. (Stattgebung der Beschwerde in Bezug auf die Festnahme und die anschließende Anhaltung): Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet:Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet: „

(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,„
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.“ Der „Besorgung des Exekutivdienstes“ betitelte mit § 5 Abs. 2 SPG lautet:Der „Besorgung des Exekutivdienstes“ betitelte mit Paragraph 5, Absatz 2, SPG lautet: „

(2)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
  1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
  2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
  3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
  4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.“ Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet: „§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ Bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist. (vgl. VwGH 02.03.2023, FR 2022/21/0015)Bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist. vergleiche VwGH 02.03.2023, FR 2022/21/0015) Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2023

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2023

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ am 31.01.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF.Das Bundesamt erließ am 31.01.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF. Die gesetzlichen Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der Festnahme nicht vor. Der BF hielt sich seit seiner Geburt durchgehend in Österreich auf und war durchgehend gemeldet. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages wurde der BF in einer Justizanstalt angehalten und nahm nach seiner Enthaftung bei seiner Ehefrau gemeldet Unterkunft. Der BF ging zudem wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und ist es nicht aktenkundig, dass sich der BF jemals einem Verfahren im Bundesgebiet entzogen hätte. Auch wenn der BF es bis zuletzt unterlassen hat aus dem Bundesgebiet auszureisen, in seinen Beschwerden sowie seiner Rückkehrberatung zum Ausdruck bringt nicht nach Serbien zurückkehren, sondern vielmehr in Österreich bleiben zu wollen, und sich bis zuletzt geweigert hat, seinen Reisepass in Vorlage zu bringen, wäre nicht davon auszugehen gewesen, dass sich der BF dem Verfahren entziehen würde. Daran vermag auch der Umstand der wiederholten, konkret 10maligen Verurteilungen des BF in Österreich nichts zu ändern. Ohne die Taten des BF verharmlosen zu wollen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF zu Geld- und jeweils zu kurzen Haftstrafen, wobei die längste unbedingte Haftstrafe 10 Monate betrug, verurteilt wurde. Die Straftaten umfassten Diebstahl, Betrug, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges, Verleumdung, Falschaussage, Nötigung und gefährliche Drohung. Trotz der Anzahl der Verurteilungen liegen dem BF keine schwerwiegenden bzw. massiven Verbrechen zur Last und erweist sich der Unterhalt des BF in Österreich als gesichert. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde bereits am 23.01.2023, also noch vor Erlassung des Festnahmeauftrages die Abschiebung des BF für XXXX .2023 geplant und abschließend vorbereitet hat, musste ihr bewusst gewesen sein, dass angesichts der für XXXX .2023 geplanten und letztlich auch tatsächlich erfolgten Festnahme des BF, seine Abschiebung nicht innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der festnahmebedingten Anhaltung von 72 Stunden (vgl. § 34 Abs. 5 BFA-VG) erfolgen werde. Dies wird zudem durch den Umstand, dass das BFA am Tag nach der Festnahme des BF die Schubhaft gegen diesen erlassen hat bestätigt. Da

§ 34Abs.

5 letzter Satz BFA-VG die Anhaltung unmittelbar nach der erforderlichen Verfahrenshandlung – im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Abschiebeauftrages gegen den BF bzw. dessen Abschiebung – zu beenden und der Abschiebeauftrag gegen den BF bereits am 31.01.2023 ergangen ist und die Abschiebung erst für XXXX .2023 vorbereitet wurde, lässt sich der Schluss ziehen, dass die konkret erfolgte Festnahme/Festnahmeauftrag des BF tatsächlich dem Ziel dienen sollte, diesen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen. Besagter Festnahmeauftrag hätte – dem Grunde nach – sohin auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützt werde müssen. (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, Rz 19: Wonach der Begründung des Festnahmeauftrages maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit selbiger und der sich darauf stützenden Anhaltung zukomme, wobei sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung als rechtswidrig erweise, wenn die Verwirklichung des im Festnahmeauftrag angeführten Zweckes offenbar von Anfang an gar nicht angestrebt war.)Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde bereits am 23.01.2023, also noch vor Erlassung des Festnahmeauftrages die Abschiebung des BF für römisch 40 .2023 geplant und abschließend vorbereitet hat, musste ihr bewusst gewesen sein, dass angesichts der für römisch 40 .2023 geplanten und letztlich auch tatsächlich erfolgten Festnahme des BF, seine Abschiebung nicht innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der festnahmebedingten Anhaltung von 72 Stunden vergleiche Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG) erfolgen werde. Dies wird zudem durch den Umstand, dass das BFA am Tag nach der Festnahme des BF die Schubhaft gegen diesen erlassen hat bestätigt. Da

Paragraph 34, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG die Anhaltung unmittelbar nach der erforderlichen Verfahrenshandlung – im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Abschiebeauftrages gegen den BF bzw. dessen Abschiebung – zu beenden und der Abschiebeauftrag gegen den BF bereits am 31.01.2023 ergangen ist und die Abschiebung erst für römisch 40 .2023 vorbereitet wurde, lässt sich der Schluss ziehen, dass die konkret erfolgte Festnahme/Festnahmeauftrag des BF tatsächlich dem Ziel dienen sollte, diesen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen. Besagter Festnahmeauftrag hätte – dem Grunde nach – sohin auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützt werde müssen. vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, Rz 19: Wonach der Begründung des Festnahmeauftrages maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit selbiger und der sich darauf stützenden Anhaltung zukomme, wobei sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung als rechtswidrig erweise, wenn die Verwirklichung des im Festnahmeauftrag angeführten Zweckes offenbar von Anfang an gar nicht angestrebt war.) Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Festnahme, insbesondere der Aufenthaltsort des BF bekannt sowie der Unterhalt des BF gesichert war und keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen des BF vorlagen, sohin bereits im Zeitpunkt der Festnahme des BF keine für die Erlassung der Schubhaft notwendige Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen war, und der BF zudem nach seiner Festnahme im Rahmen der Prüfung der Schubhaft – laut Aktenlage – vom BFA nicht einvernommen wurde, erweise sich eine Festnahme und Anhaltung des BF auch gestützt auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unzulässig. (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018, Rz 11: wonach die Festnahme eines Fremden dem Zweck dienen müsse, eine für die Führung des Verfahrens unerlässliche Anwesenheit des betreffenden Fremden bei der Behörde sicherzustellen; 16.07.2020, Ra 2020/21/0188)Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Festnahme, insbesondere der Aufenthaltsort des BF bekannt sowie der Unterhalt des BF gesichert war und keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen des BF vorlagen, sohin bereits im Zeitpunkt der Festnahme des BF keine für die Erlassung der Schubhaft notwendige Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen war, und der BF zudem nach seiner Festnahme im Rahmen der Prüfung der Schubhaft – laut Aktenlage – vom BFA nicht einvernommen wurde, erweise sich eine Festnahme und Anhaltung des BF auch gestützt auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unzulässig. vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018, Rz 11: wonach die Festnahme eines Fremden dem Zweck dienen müsse, eine für die Führung des Verfahrens unerlässliche Anwesenheit des betreffenden Fremden bei der Behörde sicherzustellen; 16.07.2020, Ra 2020/21/0188) Demzufolge ist der Beschwerde gegen die Festnahme und die daran anschließende Anhaltung des BF stattzugeben und die Festnahme des BF am XXXX .2023, 14:00 Uhr sowie dessen Anhaltung bis XXXX .2023, 15:12 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.Demzufolge ist der Beschwerde gegen die Festnahme und die daran anschließende Anhaltung des BF stattzugeben und die Festnahme des BF am römisch 40 .2023, 14:00 Uhr sowie dessen Anhaltung bis römisch 40 .2023, 15:12 Uhr, für rechtswidrig zu erklären. 3.3. Spruchpunkt II. (Rechtswidrigkeit der Schubhaft):3.3. Spruchpunkt römisch zwei. (Rechtswidrigkeit der Schubhaft):

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

§ 76Abs.

2 Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zu verhängen, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zu verhängen, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Abs. 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 2, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom
  3. April 2014, Zl. 2013/21/0209, mwN). (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom
  4. April 2014, Zl. 2013/21/0209, mwN). (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008) Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Demzufolge ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Demzufolge ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde in Österreich geboren, wo er auch aufgewachsen ist und sich durchgehend gemeldet bis zu seiner Abschiebung aufgehalten hat. Zuletzt war der BF im Besitz eines Daueraufenthaltstitels und ging wiederholt, zuletzt bis zu seiner Inhaftierung am XXXX .2021, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Der BF wurde insgesamt 10mal strafgerichtlich verurteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes rechtkräftig erlassen. Zum Zeitpunkt der Festnahme, in weiterer Folge Schubhaftnahme, war der BF in Österreich mit Hauptwohnsitz bei seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter gemeldet und ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sich der BF jemals einem Verfahren entzogen hätte. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid anführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde, konnte nicht nachvollzogen werden. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde in Österreich geboren, wo er auch aufgewachsen ist und sich durchgehend gemeldet bis zu seiner Abschiebung aufgehalten hat. Zuletzt war der BF im Besitz eines Daueraufenthaltstitels und ging wiederholt, zuletzt bis zu seiner Inhaftierung am römisch 40 .2021, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Der BF wurde insgesamt 10mal strafgerichtlich verurteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes rechtkräftig erlassen. Zum Zeitpunkt der Festnahme, in weiterer Folge Schubhaftnahme, war der BF in Österreich mit Hauptwohnsitz bei seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter gemeldet und ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sich der BF jemals einem Verfahren entzogen hätte. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid anführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde, konnte nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hat zwar festgehalten, dass der BF im Bundesgebiet immer Wohnsitzmeldungen aufwies, er zum Zeitpunkt seiner Festnahme mittels Hauptwohnsitz gemeldet war und über familiäre Bezugspunkte verfügte. Demgegenüber hat sie jedoch die Umstände, dass der BF sich bis dato geweigert hat seinen Reisepass vorzulegen und auszureisen und mangels aktuellen Aufenthaltsrecht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen zu können, mehr Bedeutung beigemessen, und eine Fluchtgefahr angenommen, ohne ihre Entscheidung – insbesondere des Überwiegens der zuletzt genannten Umstände – näher zu begründen. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung der im Fall des BF angeblich bestehenden Fluchtgefahr fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen, beschränkt. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf des BF anzunehmen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht vermag mit den Argumentationen der belangten Behörde in keiner Weise eine schlüssige Begründung für die Verhängung einer Schubhaft erkennen. Dass eine erhebliche Fluchtgefahr und damit ein dringender Sicherungsbedarf besteht konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist hervorzuheben, dass das bisherige gezeigte Verhalten des BF nicht auf eine latente Fluchtgefahr hinweist. Auch mögen die strafrechtlichen Verurteilungen des BF – welche nicht als „massiv“ gewertet werden können – zur Begründung bei der Prüfung der Fluchtgefahr herangezogen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der vollständigen Sozialisation des BF in Österreich und der bestehenden kernfamiliären Bezugspunkte im Bundesgebiet. Andere Begründungen sind von der belangten Behörde nicht angeführt worden bzw. ist sie solche schuldig geblieben. Das BFA hat auch sonst keine Umstände vorgebracht, denen zufolge der gegenständlichen Entscheidung allenfalls ein anderer als der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt zugrunde zu legen gewesen wäre. Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren. 3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV.: Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.: Kostenbegehren

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Mit den gegenständlichen Beschwerden wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161).Mit den gegenständlichen Beschwerden wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161). Der BF begehrte einzig in seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft den Ersatz seiner Aufwendungen im Umfang des Schriftsatzaufwandes und der Eingabengebühr. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV steht dem BF der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 767,60 sowie der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 35 (Stand 31.3.2018, rdb.at)) zu.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV steht dem BF der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 767,60 sowie der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 35, (Stand 31.3.2018, rdb.at)) zu. Der in der Beschwerdevorlage gestellte Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerdevorlage gestellte Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, und zudem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Entscheidungen/Maßnahmen zu beheben bzw. für rechtswidrig zu erklären waren, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG bzw. 24 Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, und zudem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Entscheidungen/Maßnahmen zu beheben bzw. für rechtswidrig zu erklären waren, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bzw. 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2255712.2.00

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