4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:I. Verfahrensgang:, Entscheidungsgründe:, römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wurde im PAZ XXXX vollzogen. 7. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am römisch 40 .2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wurde im PAZ römisch 40 vollzogen.
GB, zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe; BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2010, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 .2010, wegen versuchten Diebstahl
Paragraphen 15, 127, StGB, zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe; ● BG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wegen des versuchten Betrugs
GB und Diebstahls
GB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-; BG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wegen des versuchten Betrugs
Paragraphen 15, 146, StGB und Diebstahls
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-; ● BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wegen des versuchten Diebstahls
GB und der Verleumdung
GB, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-, BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wegen des versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB und der Verleumdung
Paragraph 190 /, eins, StGB, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-, ● BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
GB und des Diebstahls
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten; BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
Paragraph 136, StGB und des Diebstahls
Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten; ● LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen Betrugs
GB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten; LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen Betrugs
Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten; ● LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen falscher Beweisaussage
GB, des Betrugs
GB sowie der Verleumdung
GB zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen falscher Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, des Betrugs
Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Verleumdung
Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden. ● BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen Diebstahls
GB und falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen; BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen Diebstahls
Paragraph 127, StGB und falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
Paragraph 289, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen; ● LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen Nötigung
GB und gefährlicher Drohung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten; LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen Nötigung
Paragraph 105, StGB und gefährlicher Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten; ● LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen versuchter Nötigung
GB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten; LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen versuchter Nötigung
Paragraph 15, 105, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten; ● LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen gefährlicher Drohung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen gefährlicher Drohung
Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 23.08.2021, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 6-jährigen Einreiseverbotes erlassen, welcher am 29.09.2021 in Rechtskraft erwuchs. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 23.08.2021, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 6-jährigen Einreiseverbotes erlassen, welcher am 29.09.2021 in Rechtskraft erwuchs. Der BF reiste trotz Aufforderung durch das BFA und erfolgter Rückkehrberatung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, nicht aus dem Bundesgebiet aus, zeigte sich bis zuletzt ausreiseunwillig und verweigerte die Vorlage seines Reisepasses. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W191 2253853-1/4E, vom 03.08.2022, wurde der Antrag des BF vom 21.02.2021 auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes als unbegründet abgewiesen. Ein weiterer Antrag des BF auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes vom 18.01.2023, wurde mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 20.01.2023, abgewiesen. Eine vom BF gegen diese Entscheidung des BFA beim BVwG eingebrachte Beschwerde ist nach wie vor anhängig.Ein weiterer Antrag des BF auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes vom 18.01.2023, wurde mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 20.01.2023, abgewiesen. Eine vom BF gegen diese Entscheidung des BFA beim BVwG eingebrachte Beschwerde ist nach wie vor anhängig. Mit Festnahmeauftrag des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2023 wurde die Festnahme des BF am XXXX .2023, 04:00 Uhr, und dessen Anhaltung bis zum XXXX .2023, zum Zwecke der Abschiebung des BF angeordnet. Mit Festnahmeauftrag des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023 wurde die Festnahme des BF am römisch 40 .2023, 04:00 Uhr, und dessen Anhaltung bis zum römisch 40 .2023, zum Zwecke der Abschiebung des BF angeordnet. Der BF wurde am XXXX .2023, um 14:00 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund des zuvor genannten Festnahmeauftrages festgenommen und im Anschluss daran in das PAZ XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 .2023, um 14:00 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund des zuvor genannten Festnahmeauftrages festgenommen und im Anschluss daran in das PAZ römisch 40 überstellt. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem BF im Stande seiner festnahmebedingten Anhaltung zugestellt am XXXX .2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem BF im Stande seiner festnahmebedingten Anhaltung zugestellt am römisch 40 .2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wurde im PAZ XXXX vollzogen und der BF am XXXX .2023, 07:15 Uhr, im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien abgeschoben.Die Schubhaft wurde im PAZ römisch 40 vollzogen und der BF am römisch 40 .2023, 07:15 Uhr, im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien abgeschoben. Am 23.01.2023 wurde seitens des BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF mit Gültigkeit bis 23.04.2023 erwirkt. Zur Festnahme und zum Sicherungsbedarf: Der BF war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft seit XXXX .2023 in XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Festgestellt wird somit, dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme und Schubhaft über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, an welchem er sich durchgehend aufhielt. Der BF ist in Österreich bisher nicht untergetaucht und hat sich daher auch keinem Verfahren entzogen. Der BF war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft seit römisch 40 .2023 in römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Festgestellt wird somit, dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme und Schubhaft über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, an welchem er sich durchgehend aufhielt. Der BF ist in Österreich bisher nicht untergetaucht und hat sich daher auch keinem Verfahren entzogen. Für die geplante Abschiebung des BF wurde vom BFA am XXXX .2023 ein Flug von XXXX nach XXXX für den XXXX .2023 gebucht. Für die geplante Abschiebung des BF wurde vom BFA am römisch 40 .2023 ein Flug von römisch 40 nach römisch 40 für den römisch 40 .2023 gebucht. Am 31.01.2023 erging ein Abschiebeauftrag gegen den BF seitens des BFA für den XXXX .
3 Ziffer 3 BFA-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen.“) sowie der angeordnete Festnahmezeitpunkt samt geplanter Dauer der Anhaltung des BF (arg: „Nach Festnahme ist o.G. bis zum XXXX .2023 in das PAZ XXXX zu überstellen.“) entnommen werden. Die Festnahme des BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom römisch 40 .2023, beruht auf einer Ausfertigung des besagten Auftrages sowie einem Bericht der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2023, wonach der BF am römisch 40 .2023 um 14:00 Uhr festgenommen wurde. Besagtem Festnahmeauftrag kann zudem der Zweck der angeordneten Festnahme (arg: „Die im Betreff genannte Person ist
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen.“) sowie der angeordnete Festnahmezeitpunkt samt geplanter Dauer der Anhaltung des BF (arg: „Nach Festnahme ist o.G. bis zum römisch 40 .2023 in das PAZ römisch 40 zu überstellen.“) entnommen werden. Die Anhaltung des BF im PAZ XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft von XXXX .2023, 14:00 Uhr bis XXXX .2023, 15:12 Uhr sowie im PAZ XXXX in Schubhaft von XXXX .2023, 15:12 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2013,07:15 Uhr, beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie einem vom BFA vorgelegten Bericht der LPD XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2023, über die Abschiebung des BF (siehe OZ 4).Die Anhaltung des BF im PAZ römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft von römisch 40 .2023, 14:00 Uhr bis römisch 40 .2023, 15:12 Uhr sowie im PAZ römisch 40 in Schubhaft von römisch 40 .2023, 15:12 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2013,07:15 Uhr, beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie einem vom BFA vorgelegten Bericht der LPD römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2023, über die Abschiebung des BF (siehe OZ 4). Je eine Ausfertigung der oben genannten Bescheide des BFA und Erkenntnis des BVwG liegen in den Akten ein und beruht das anhängige Beschwerdeverfahren des BF beim BVwG auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts. Das Datum der Verehelichung zwischen dem BF und seiner Ehefrau ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister und wird die Erwirkung eines Heimreisezertifikates für den BF durch das BFA durch eine im Akt einliegende Ausfertigung desselben belegt. Die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides an den BF hat dieser mit seiner Unterschrift bestätigt. Aufgrund der durchgehenden Wohnsitzmeldungen und einer vom BF bis dato nicht beigebrachten Bestätigung über seine freiwillig erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet war der Schluss zu ziehen, dass der BF seiner Ausreisverpflichtung nicht von sich aus nachgekommen ist und lässt sich den gegenständlichen Beschwerdeschreiben sowie dem vom BFA in Vorlage gebrachten Rückkehrberatungsprotokoll vom 27.01.2022 (siehe OZ 3) entnehmen, dass der BF sich bis zuletzt nicht ausreisewillig zeigte. Dies wird zudem dadurch untermauert, dass der BF wiederholt Anträge auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes stellte und diese mit geänderten familiäre Umständen zu begründen versuchte. Anhaltspunkte, dass der BF in Österreich untergetaucht wäre und sich einem Verfahren entzogen oder dies zukünftig vorhätte, konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr verfügt der BF über durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich, wurde wiederholt in Justizanstalten angehalten und nahm nach seiner Entlassung aus der Strafhaft unmittelbar bei seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter gemeldet Unterkunft. Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Bezugspunkte in Österreich in Form seiner Eltern und Geschwister und wurde selbst von der belangten Behörde ein Untertauchen des BF in der Vergangenheit nicht behauptet bzw. belegt. Der BF ging wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, und lässt der Umstand seiner Verehelichung und Wohnsitznahme bei seiner Frau gepaart mit dem Umstand, dass seine Eltern in Österreich aufhältig sind, nicht auf das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel im Hinblick auf die Sicherung des Unterhaltes des BF in Österreich schließen. So war der BF bis zu seiner letzten Inhaftierung erwerbstätig und verfügte somit über regelmäßige Einkünfte. Da der BF abgesehen von seinen behördlichen und gerichtlichen Anhaltungen, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend gemeldet war, konnte die Feststellung ergehen, dass dessen Unterkunft jedenfalls gesichert gewesen war und er über einen gesicherten Wohnsitz verfügte. Die erfolgte Flugbuchung am 23.01.2023 für den XXXX .2023 von XXXX nach XXXX durch das BFA, beruht auf einer Buchungsbestätigung vom 23.01.2023, einer Ausfertigung der an den BF ergangenen Information vom 31.01.2023 über dessen Abschiebung am XXXX .2023 sowie einem am 24.01.2023 ausgestellten Ausdruck der Flugbuchungsbestätigung. Die erfolgte Flugbuchung am 23.01.2023 für den römisch 40 .2023 von römisch 40 nach römisch 40 durch das BFA, beruht auf einer Buchungsbestätigung vom 23.01.2023, einer Ausfertigung der an den BF ergangenen Information vom 31.01.2023 über dessen Abschiebung am römisch 40 .2023 sowie einem am 24.01.2023 ausgestellten Ausdruck der Flugbuchungsbestätigung. Der gegen den BF ergangene Abschiebeauftrag des BFA am 31.01.2023, beruht auf einer im Akt einliegenden amtssignierten Ausfertigung desselben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig. Zu Spruchteil A) 3.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2023
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ am 31.01.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF
3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF.Das Bundesamt erließ am 31.01.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF. Die gesetzlichen Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der Festnahme nicht vor. Der BF hielt sich seit seiner Geburt durchgehend in Österreich auf und war durchgehend gemeldet. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages wurde der BF in einer Justizanstalt angehalten und nahm nach seiner Enthaftung bei seiner Ehefrau gemeldet Unterkunft. Der BF ging zudem wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und ist es nicht aktenkundig, dass sich der BF jemals einem Verfahren im Bundesgebiet entzogen hätte. Auch wenn der BF es bis zuletzt unterlassen hat aus dem Bundesgebiet auszureisen, in seinen Beschwerden sowie seiner Rückkehrberatung zum Ausdruck bringt nicht nach Serbien zurückkehren, sondern vielmehr in Österreich bleiben zu wollen, und sich bis zuletzt geweigert hat, seinen Reisepass in Vorlage zu bringen, wäre nicht davon auszugehen gewesen, dass sich der BF dem Verfahren entziehen würde. Daran vermag auch der Umstand der wiederholten, konkret 10maligen Verurteilungen des BF in Österreich nichts zu ändern. Ohne die Taten des BF verharmlosen zu wollen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF zu Geld- und jeweils zu kurzen Haftstrafen, wobei die längste unbedingte Haftstrafe 10 Monate betrug, verurteilt wurde. Die Straftaten umfassten Diebstahl, Betrug, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges, Verleumdung, Falschaussage, Nötigung und gefährliche Drohung. Trotz der Anzahl der Verurteilungen liegen dem BF keine schwerwiegenden bzw. massiven Verbrechen zur Last und erweist sich der Unterhalt des BF in Österreich als gesichert. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde bereits am 23.01.2023, also noch vor Erlassung des Festnahmeauftrages die Abschiebung des BF für XXXX .2023 geplant und abschließend vorbereitet hat, musste ihr bewusst gewesen sein, dass angesichts der für XXXX .2023 geplanten und letztlich auch tatsächlich erfolgten Festnahme des BF, seine Abschiebung nicht innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der festnahmebedingten Anhaltung von 72 Stunden (vgl. § 34 Abs. 5 BFA-VG) erfolgen werde. Dies wird zudem durch den Umstand, dass das BFA am Tag nach der Festnahme des BF die Schubhaft gegen diesen erlassen hat bestätigt. Da
5 letzter Satz BFA-VG die Anhaltung unmittelbar nach der erforderlichen Verfahrenshandlung – im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Abschiebeauftrages gegen den BF bzw. dessen Abschiebung – zu beenden und der Abschiebeauftrag gegen den BF bereits am 31.01.2023 ergangen ist und die Abschiebung erst für XXXX .2023 vorbereitet wurde, lässt sich der Schluss ziehen, dass die konkret erfolgte Festnahme/Festnahmeauftrag des BF tatsächlich dem Ziel dienen sollte, diesen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen. Besagter Festnahmeauftrag hätte – dem Grunde nach – sohin auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützt werde müssen. (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, Rz 19: Wonach der Begründung des Festnahmeauftrages maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit selbiger und der sich darauf stützenden Anhaltung zukomme, wobei sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung als rechtswidrig erweise, wenn die Verwirklichung des im Festnahmeauftrag angeführten Zweckes offenbar von Anfang an gar nicht angestrebt war.)Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde bereits am 23.01.2023, also noch vor Erlassung des Festnahmeauftrages die Abschiebung des BF für römisch 40 .2023 geplant und abschließend vorbereitet hat, musste ihr bewusst gewesen sein, dass angesichts der für römisch 40 .2023 geplanten und letztlich auch tatsächlich erfolgten Festnahme des BF, seine Abschiebung nicht innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der festnahmebedingten Anhaltung von 72 Stunden vergleiche Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG) erfolgen werde. Dies wird zudem durch den Umstand, dass das BFA am Tag nach der Festnahme des BF die Schubhaft gegen diesen erlassen hat bestätigt. Da
Paragraph 34, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG die Anhaltung unmittelbar nach der erforderlichen Verfahrenshandlung – im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Abschiebeauftrages gegen den BF bzw. dessen Abschiebung – zu beenden und der Abschiebeauftrag gegen den BF bereits am 31.01.2023 ergangen ist und die Abschiebung erst für römisch 40 .2023 vorbereitet wurde, lässt sich der Schluss ziehen, dass die konkret erfolgte Festnahme/Festnahmeauftrag des BF tatsächlich dem Ziel dienen sollte, diesen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen. Besagter Festnahmeauftrag hätte – dem Grunde nach – sohin auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützt werde müssen. vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, Rz 19: Wonach der Begründung des Festnahmeauftrages maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit selbiger und der sich darauf stützenden Anhaltung zukomme, wobei sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung als rechtswidrig erweise, wenn die Verwirklichung des im Festnahmeauftrag angeführten Zweckes offenbar von Anfang an gar nicht angestrebt war.) Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Festnahme, insbesondere der Aufenthaltsort des BF bekannt sowie der Unterhalt des BF gesichert war und keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen des BF vorlagen, sohin bereits im Zeitpunkt der Festnahme des BF keine für die Erlassung der Schubhaft notwendige Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen war, und der BF zudem nach seiner Festnahme im Rahmen der Prüfung der Schubhaft – laut Aktenlage – vom BFA nicht einvernommen wurde, erweise sich eine Festnahme und Anhaltung des BF auch gestützt auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unzulässig. (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018, Rz 11: wonach die Festnahme eines Fremden dem Zweck dienen müsse, eine für die Führung des Verfahrens unerlässliche Anwesenheit des betreffenden Fremden bei der Behörde sicherzustellen; 16.07.2020, Ra 2020/21/0188)Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Festnahme, insbesondere der Aufenthaltsort des BF bekannt sowie der Unterhalt des BF gesichert war und keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen des BF vorlagen, sohin bereits im Zeitpunkt der Festnahme des BF keine für die Erlassung der Schubhaft notwendige Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen war, und der BF zudem nach seiner Festnahme im Rahmen der Prüfung der Schubhaft – laut Aktenlage – vom BFA nicht einvernommen wurde, erweise sich eine Festnahme und Anhaltung des BF auch gestützt auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unzulässig. vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018, Rz 11: wonach die Festnahme eines Fremden dem Zweck dienen müsse, eine für die Führung des Verfahrens unerlässliche Anwesenheit des betreffenden Fremden bei der Behörde sicherzustellen; 16.07.2020, Ra 2020/21/0188) Demzufolge ist der Beschwerde gegen die Festnahme und die daran anschließende Anhaltung des BF stattzugeben und die Festnahme des BF am XXXX .2023, 14:00 Uhr sowie dessen Anhaltung bis XXXX .2023, 15:12 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.Demzufolge ist der Beschwerde gegen die Festnahme und die daran anschließende Anhaltung des BF stattzugeben und die Festnahme des BF am römisch 40 .2023, 14:00 Uhr sowie dessen Anhaltung bis römisch 40 .2023, 15:12 Uhr, für rechtswidrig zu erklären. 3.3. Spruchpunkt II. (Rechtswidrigkeit der Schubhaft):3.3. Spruchpunkt römisch zwei. (Rechtswidrigkeit der Schubhaft):
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
2 Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zu verhängen, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zu verhängen, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Demzufolge ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Demzufolge ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde in Österreich geboren, wo er auch aufgewachsen ist und sich durchgehend gemeldet bis zu seiner Abschiebung aufgehalten hat. Zuletzt war der BF im Besitz eines Daueraufenthaltstitels und ging wiederholt, zuletzt bis zu seiner Inhaftierung am XXXX .2021, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Der BF wurde insgesamt 10mal strafgerichtlich verurteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes rechtkräftig erlassen. Zum Zeitpunkt der Festnahme, in weiterer Folge Schubhaftnahme, war der BF in Österreich mit Hauptwohnsitz bei seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter gemeldet und ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sich der BF jemals einem Verfahren entzogen hätte. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid anführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde, konnte nicht nachvollzogen werden. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde in Österreich geboren, wo er auch aufgewachsen ist und sich durchgehend gemeldet bis zu seiner Abschiebung aufgehalten hat. Zuletzt war der BF im Besitz eines Daueraufenthaltstitels und ging wiederholt, zuletzt bis zu seiner Inhaftierung am römisch 40 .2021, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Der BF wurde insgesamt 10mal strafgerichtlich verurteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes rechtkräftig erlassen. Zum Zeitpunkt der Festnahme, in weiterer Folge Schubhaftnahme, war der BF in Österreich mit Hauptwohnsitz bei seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter gemeldet und ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sich der BF jemals einem Verfahren entzogen hätte. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid anführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde, konnte nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hat zwar festgehalten, dass der BF im Bundesgebiet immer Wohnsitzmeldungen aufwies, er zum Zeitpunkt seiner Festnahme mittels Hauptwohnsitz gemeldet war und über familiäre Bezugspunkte verfügte. Demgegenüber hat sie jedoch die Umstände, dass der BF sich bis dato geweigert hat seinen Reisepass vorzulegen und auszureisen und mangels aktuellen Aufenthaltsrecht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen zu können, mehr Bedeutung beigemessen, und eine Fluchtgefahr angenommen, ohne ihre Entscheidung – insbesondere des Überwiegens der zuletzt genannten Umstände – näher zu begründen. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung der im Fall des BF angeblich bestehenden Fluchtgefahr fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen, beschränkt. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf des BF anzunehmen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht vermag mit den Argumentationen der belangten Behörde in keiner Weise eine schlüssige Begründung für die Verhängung einer Schubhaft erkennen. Dass eine erhebliche Fluchtgefahr und damit ein dringender Sicherungsbedarf besteht konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist hervorzuheben, dass das bisherige gezeigte Verhalten des BF nicht auf eine latente Fluchtgefahr hinweist. Auch mögen die strafrechtlichen Verurteilungen des BF – welche nicht als „massiv“ gewertet werden können – zur Begründung bei der Prüfung der Fluchtgefahr herangezogen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der vollständigen Sozialisation des BF in Österreich und der bestehenden kernfamiliären Bezugspunkte im Bundesgebiet. Andere Begründungen sind von der belangten Behörde nicht angeführt worden bzw. ist sie solche schuldig geblieben. Das BFA hat auch sonst keine Umstände vorgebracht, denen zufolge der gegenständlichen Entscheidung allenfalls ein anderer als der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt zugrunde zu legen gewesen wäre. Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren. 3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV.: Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.: Kostenbegehren
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Mit den gegenständlichen Beschwerden wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161).Mit den gegenständlichen Beschwerden wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161). Der BF begehrte einzig in seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft den Ersatz seiner Aufwendungen im Umfang des Schriftsatzaufwandes und der Eingabengebühr. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV steht dem BF der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 767,60 sowie der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 35 (Stand 31.3.2018, rdb.at)) zu.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV steht dem BF der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 767,60 sowie der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 35, (Stand 31.3.2018, rdb.at)) zu. Der in der Beschwerdevorlage gestellte Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
GVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerdevorlage gestellte Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, und zudem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Entscheidungen/Maßnahmen zu beheben bzw. für rechtswidrig zu erklären waren, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, und zudem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Entscheidungen/Maßnahmen zu beheben bzw. für rechtswidrig zu erklären waren, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bzw. 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. Unzulässigkeit der Revision:
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2255712.2.00
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