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{'item': 'G312 2258170-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlG312 2258170-1 Spruch, G312 2258170-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Kärnten, vom 04.07.2022, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Kärnten, vom 04.07.2022, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 04.07.2022, GZ: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) von 01.01.2019 bis 31.12.2019 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, gemäß § 14b GSVG der Krankenversicherung sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt 1). Weiters betrage die endgültige monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 in der Pensionsversicherung EUR 1.961,49 sowie in der Krankenversicherung EUR 1.930,36 (Spruchpunkt 2). Der BF sei verpflichtet endgültige monatliche Beiträge zur Pflichtversicherung im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 gemäß § 27 GSVG und § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG zu entrichten, zur Pensionsversicherung: EUR 362,88, zur Krankenversicherung: EUR 147,67 sowie zur Unfallversicherung: EUR 9,60 (Spruchpunkt 3). Mit Bescheid vom 04.07.2022, GZ: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) von 01.01.2019 bis 31.12.2019 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, gemäß Paragraph 14 b, GSVG der Krankenversicherung sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt 1). Weiters betrage die endgültige monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 in der Pensionsversicherung EUR 1.961,49 sowie in der Krankenversicherung EUR 1.930,36 (Spruchpunkt 2). Der BF sei verpflichtet endgültige monatliche Beiträge zur Pflichtversicherung im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 gemäß Paragraph 27, GSVG und Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu entrichten, zur Pensionsversicherung: EUR 362,88, zur Krankenversicherung: EUR 147,67 sowie zur Unfallversicherung: EUR 9,60 (Spruchpunkt 3). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF am 30.06.2018 seine Steuerberatungskanzlei veräußert hätte. Da die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte des BF (Veräußerungsgewinn der Kanzlei) in der Höhe von EUR 24.072,79 aus einer betrieblichen Tätigkeit stammen, welche im Kalender 2019 die Versicherungsgrenze überstiegen hätten und die berufsrechtliche Berechtigung des BF bis zum 31.12.2019 aufrecht gewesen wäre, hätte die Pflichtversicherung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 zu Recht bestanden. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er nachweislich seit dem 30.06.2018 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hätte. Für die Veräußerung seiner Kanzlei hätte der BF die Begünstigung gemäß § 37 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen, der die Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf 3 Jahre ermögliche. Es handle sich dabei um sozialversicherungsfreie Einkünfte. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer aufrechten Kammermitgliedschaft sei unerheblich für die Frage, ob noch eine die Pflichtversicherung begrünendende Tätigkeit vorliege. Für das Ende der Pflichtversicherung sei vielmehr die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend. Außerdem wurden Unklarheiten betreffend die Berechnung bzw. Vorschreibung der Beiträge zur Unfallversicherung und der Pensionsversicherung vorgebracht. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er nachweislich seit dem 30.06.2018 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hätte. Für die Veräußerung seiner Kanzlei hätte der BF die Begünstigung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, EStG in Anspruch genommen, der die Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf 3 Jahre ermögliche. Es handle sich dabei um sozialversicherungsfreie Einkünfte. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer aufrechten Kammermitgliedschaft sei unerheblich für die Frage, ob noch eine die Pflichtversicherung begrünendende Tätigkeit vorliege. Für das Ende der Pflichtversicherung sei vielmehr die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend. Außerdem wurden Unklarheiten betreffend die Berechnung bzw. Vorschreibung der Beiträge zur Unfallversicherung und der Pensionsversicherung vorgebracht. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 11.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 05.12.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF erlangte mit 09.05.1979 die Berufsberechtigung der Steuerberater und war bis zum 31.12.2019 (Erlöschen der Berufsberechtigung) ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Am 30.06.2018 veräußerte der BF seine Kanzlei, legte jedoch seine berufsrechtliche Berechtigung nicht zurück. Der BF verzichtete 2019 auf seine Berufsberechtigung als Steuerberater und schied mit 31.12.2019 als ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus. Nach der Veräußerung der Kanzlei am 30.06.2018 hatte der BF die Absicht, keine weitere betriebliche Tätigkeit auszuüben bzw. erneut aufzunehmen. Der BF bezog im Jahr 2019 eine Pension nach dem GSVG und war aufgrund dieses Pensionsbezuges in der Krankenversicherung pflichtversichert. Die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen des Pensionsbezuges beträgt EUR 49.915,60 (4.159,63 monatlich). Der in Rechtskraft erwachsene Einkommenssteuerbescheid 2019 des BF vom 28.09.2021 (mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt am 25.11.2021 der belangten Behörde übermittelt) weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 24.072,79 auf, die der BF unter Inanspruchnahme der Begünstigung gemäß § 37 Abs. 2 EStG auf die Jahre 2018, 2019 und 2020 aufteilte. Der Bescheid wurde vom BF nicht angefochten. Der in Rechtskraft erwachsene Einkommenssteuerbescheid 2019 des BF vom 28.09.2021 (mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt am 25.11.2021 der belangten Behörde übermittelt) weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 24.072,79 auf, die der BF unter Inanspruchnahme der Begünstigung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, EStG auf die Jahre 2018, 2019 und 2020 aufteilte. Der Bescheid wurde vom BF nicht angefochten. Die positiven Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von EUR 24.072,79 ergeben sich wie folgt: Erlöse Anlagenverkauf EUR 10.000,00 Erlöse Kundenstock EUR 70.000,00 Honorarnote 1/2018 EUR 80.000,00 +Entnahme KFZ EUR 20.477,00 -Buchwertabgänge EUR 24.930,42 = EUR 75.546,58 geteilt durch 3 (§ 37 Abs. 2 Z 1 EStG) EUR 25.182,19geteilt durch 3 (Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG) EUR 25.182,19 -Aufwendungen EUR 1.109,40 = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit EUR 24.072,79 Dem BF wurden im Jahr 2019 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 534,96 vorgeschrieben.
  2. Beweiswürdigung Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 05.12.2022 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellung betreffend die Innehabung der berufsrechtlichen Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Steuerberater durch den BF in der Zeit von 09.05.1979 bis 31.12.2019 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, jene Feststellungen betreffend den Pensionsbezug im Jahr 2019 sowie betreffend die Veräußerung des Betriebes am 30.06.2018 ergeben sich bereits zweifelsfrei aus dem Bescheid der belangten Behörde und wurden in der Folge auch nicht bestritten. Die im Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2019 angeführten Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind aus diesem zweifelsfrei ersichtlich. Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass er im Jahr 2019 keine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Sowohl in dem mit der belangten Behörde durchgeführten Schriftverkehr als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF aus, dass er nach der Veräußerung seiner Kanzlei am 30.60.2018 eine betriebliche Tätigkeit nicht mehr ausüben wollte bzw. es ihm durch die Veräußerung bedingten fehlenden betrieblichen Infrastruktur nicht möglich war. Der oben angeführte Sachverhalt wurde von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung auf die Innehabung der Berufsberechtigung als Steuerberater abzustellen sei. Auch eine Herausrechnung des Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG sei aus Sicht der belangten Behörde insbesondere mangels Reinvestition des Veräußerungsgewinnes nicht möglich. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung auf die Innehabung der Berufsberechtigung als Steuerberater abzustellen sei. Auch eine Herausrechnung des Veräußerungsgewinnes im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG sei aus Sicht der belangten Behörde insbesondere mangels Reinvestition des Veräußerungsgewinnes nicht möglich. Der BF ist hingegen der Auffassung, dass seine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bereits im Zeitpunkt der Veräußerung seiner Steuerberatungskanzlei am 30.06.2018 geendet habe, weshalb für den von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliege. Zudem sei von einer Verminderung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG durch Herausrechnung des auf den Zeitraum von 3 Kalenderjahren verteilten Veräußerungsgewinnes auszugehen. Der BF ist hingegen der Auffassung, dass seine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bereits im Zeitpunkt der Veräußerung seiner Steuerberatungskanzlei am 30.06.2018 geendet habe, weshalb für den von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliege. Zudem sei von einer Verminderung der Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG durch Herausrechnung des auf den Zeitraum von 3 Kalenderjahren verteilten Veräußerungsgewinnes auszugehen. Strittig im gegenständlichen Fall ist somit die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Unstrittig ist, dass der BF in der Zeit ab 09.05.1979 die berufsrechtliche Berechtigung für Steuerberater innehatte und seine Kanzlei am 30.06.2018 veräußerte, ohne jedoch seine berufsrechtliche Berechtigung zurückzulegen. Der BF legte 2019 seine Berufsberechtigung zurück und schied unbestritten mit 31.12.2019 als ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus. Der BF wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass seine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bereits im Zeitpunkt der Veräußerung seiner Kanzlei am 30.06.2018 geendet habe, zumal er nach diesem Zeitpunkt keine betriebliche Tätigkeit als Steuerberater entfaltet habe und deshalb für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 keine Pflichtversicherung bestehen könne. Der BF bringt weiters vor, dass von einer Verminderung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG durch Herausrechnung des auf den Zeitraum von 3 Kalenderjahren verteilten Veräußerungsgewinnes auszugehen sei, weshalb es sich hier um sozialversicherungsfreie Einkünfte handle. Schließlich erscheine die im Bescheid angeführte Nachbezahlung in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 4.354,56 nicht nachvollziehbar. Der BF wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass seine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bereits im Zeitpunkt der Veräußerung seiner Kanzlei am 30.06.2018 geendet habe, zumal er nach diesem Zeitpunkt keine betriebliche Tätigkeit als Steuerberater entfaltet habe und deshalb für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 keine Pflichtversicherung bestehen könne. Der BF bringt weiters vor, dass von einer Verminderung der Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG durch Herausrechnung des auf den Zeitraum von 3 Kalenderjahren verteilten Veräußerungsgewinnes auszugehen sei, weshalb es sich hier um sozialversicherungsfreie Einkünfte handle. Schließlich erscheine die im Bescheid angeführte Nachbezahlung in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 4.354,56 nicht nachvollziehbar. Fraglich ist daher im Kern, ob die Pflichtversicherung des BF mit der Veräußerung seiner Kanzlei am 30.6.2018 oder erst mit der Zurücklegung seiner Berufsbefugnis am 31.12.2019 endete. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Personengruppe endet die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt und nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt.Für diese Personengruppe endet die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt und nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt. 3.
  5. Anlassbezogen weist der Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 24.072,79 auf, welche aus der Veräußerung der Kanzlei hervorgegangen sind. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten und erwuchs somit in Rechtskraft. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher – soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht – nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG -eingetreten ist (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 11.09.2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0196).Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher – soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht – nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG -eingetreten ist (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 11.09.2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0196). Demnach kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231, lässt sich jedoch schließen, dass der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen kann. Den Versicherten trifft in aller Regel die Beweispflicht (vgl. VwGH 18.02.2009, 2007/08/0047; 21.12.2005, 2003/08/0126; siehe Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG10

(2021)§ 2 Rz 74).Demnach kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231, lässt sich jedoch schließen, dass der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen kann. Den Versicherten trifft in aller Regel die Beweispflicht vergleiche VwGH 18.02.2009, 2007/08/0047; 21.12.2005, 2003/08/0126; siehe Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG10
(2021)Paragraph 2, Rz 74). Der BF wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass er im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei, da er in diesem Jahr keiner betrieblichen Tätigkeit nachgegangen sei. Der BF wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass er im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei, da er in diesem Jahr keiner betrieblichen Tätigkeit nachgegangen sei. Es ist daher zu prüfen, ob der BF im Jahr 2019 eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt hat:Es ist daher zu prüfen, ob der BF im Jahr 2019 eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt hat: Dazu ist festzuhalten, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG) beginnt und– sofern und solange die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten werden – frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt endet (§ 7 Abs. 4 Z 1 GSVG). Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Feststellungen über den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139). Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung (vgl. VwGH 18.12.2003, 2000/08/0068). Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Wird daher z.B. ein Vortragender immer wieder tätig, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 29.03.2006, 2004/08/0094; 08.12.2003, 2000/08/0068). Dazu ist festzuhalten, dass die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG) beginnt und– sofern und solange die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten werden – frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt endet (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Feststellungen über den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139). Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung vergleiche VwGH 18.12.2003, 2000/08/0068). Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Wird daher z.B. ein Vortragender immer wieder tätig, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 29.03.2006, 2004/08/0094; 08.12.2003, 2000/08/0068). Dabei kann das fortdauernde Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur nach der Lage eines Einzelfalles gegen eine Beendigung des Betriebes sprechen. Es handelt sich hierbei jedoch um ein Indiz, das nicht losgelöst von allen anderen Umständen der jeweiligen Tätigkeit verabsolutiert werden darf, das vor allem aber voraussetzt, dass tatsächlich eine nennenswerte betriebliche Infrastruktur vorliegt, die eine derartige Aussagekraft hinsichtlich der "wahren Absichten" des Betriebsinhabers hat. Aber auch in einem solchen Fall setzt die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand wäre jedoch das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge. Bei einer erst im Nachhinein gemeldeten Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG liegt die Last der Glaubhaftmachung ausschließlich beim Versicherten (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126). Dabei kann das fortdauernde Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur nach der Lage eines Einzelfalles gegen eine Beendigung des Betriebes sprechen. Es handelt sich hierbei jedoch um ein Indiz, das nicht losgelöst von allen anderen Umständen der jeweiligen Tätigkeit verabsolutiert werden darf, das vor allem aber voraussetzt, dass tatsächlich eine nennenswerte betriebliche Infrastruktur vorliegt, die eine derartige Aussagekraft hinsichtlich der "wahren Absichten" des Betriebsinhabers hat. Aber auch in einem solchen Fall setzt die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand wäre jedoch das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge. Bei einer erst im Nachhinein gemeldeten Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG liegt die Last der Glaubhaftmachung ausschließlich beim Versicherten (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126). Bezüglich des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht nur die Anzeige des Ruhens (hier: der Berufsberechtigung), sondern auch das tatsächliche Ruhen der betrieblichen Tätigkeit für die Ausnahme von der Pflichtversicherung vorausgesetzt wird. Im zuletzt genannten Erfordernis besteht kein Unterschied zur Beendigung bzw. Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 iVm § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0186). Bezüglich des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht nur die Anzeige des Ruhens (hier: der Berufsberechtigung), sondern auch das tatsächliche Ruhen der betrieblichen Tätigkeit für die Ausnahme von der Pflichtversicherung vorausgesetzt wird. Im zuletzt genannten Erfordernis besteht kein Unterschied zur Beendigung bzw. Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0186). Bezüglich der Einführung des § 7 Abs. 4 GSVG wird in den Erläuterungen zu BGBl. 139/1997 (886 der Beilagen XX. GP 112) zudem Folgendes ausgeführt: Bezüglich der Einführung des Paragraph 7, Absatz 4, GSVG wird in den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt 139 aus 1997, (886 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 112) zudem Folgendes ausgeführt: „Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung – unbeschadet § 4 GSVG – mit Erlangung dieser Berechtigung. Für das Ende der Pflichtversicherung ist grundsätzlich die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend, wobei das Ende der Pflichtversicherung jedenfalls auf ein Monatsende fällt.“ „Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung – unbeschadet Paragraph 4, GSVG – mit Erlangung dieser Berechtigung. Für das Ende der Pflichtversicherung ist grundsätzlich die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend, wobei das Ende der Pflichtversicherung jedenfalls auf ein Monatsende fällt.“ Zwar liegt im gegenständlichen Verfahren ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vor, welcher Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufweist, doch konnte der BF im vorliegenden Verfahren den Nachweis erbringen, dass diese Einkünfte lediglich aus der Betriebsveräußerung seiner Steuerberatungskanzlei stammten und er im Jahr 2019 keine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die wahren Absichten des BF waren auf eine Betriebsbeendigung gerichtet. Der BF konnte glaubhaft darlegen, dass er nicht beabsichtigt hatte, seine betriebliche Tätigkeit nach der Veräußerung der Kanzlei im Jahr 2019 fortzusetzen bzw. wiederaufzunehmen. Der durch die belangte Behörde vorgebrachte Umstand, dass der BF seine Berufsberechtigung erst 2019 zurückgelegt hat, vermochte diesen Umstand nicht zu ändern, da nicht die äußere Form ausschlaggebend ist, sondern der tatsächlich innere und wahre Gehalt eines solchen Vorgehens. Dazu gab der BF im Wesentlichen glaubhaft an, dass er seit der Veräußerung seiner Kanzlei am 30.06.2018 keine Einkünfte lukrierte. Die Absicht des BF zur Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit war zudem bereits faktisch mit dem Verkauf sämtlicher Betriebsmittel und der betrieblichen Infrastruktur nicht mehr möglich. Das Nichttätigsein des BF im Jahr 2019 ist somit nicht nur eine Behauptung des BF, sondern objektivierbar. Der BF hat jedenfalls mit seinem Vorbringen gewichtige Umstände dargetan, die für eine Veräußerung seiner Kanzlei im Sinne einer endgültigen Betriebsstillegung und damit für eine Beendigung seiner betrieblichen Tätigkeit vor dem Jahr 2019 sprechen. Die belangte Behörde hat unzulässiger Weise an das bloße Formalkriterium der Berufsberechtigung bzw. der Mitgliedschaft des BF zur Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angeknüpft, obwohl er nach der Veräußerung seiner Kanzlei nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen hat. Wie zu Recht vom BF ausgeführt, konnte der bloße Umstand, dass er im Jahr 2019 noch Kammermitglied war, nichts an der für die Frage der Pflichtversicherung in diesem Jahr entscheidenden Tatsache, dass er im Jahr 2019 keine Tätigkeit als Steuerberater mehr entfaltete, ändern. Dies ergibt sich ebenso aus den oben zitierten Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 GSVG, wonach für das Ende der Pflichtversicherung grundsätzlich die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend ist.Die belangte Behörde hat unzulässiger Weise an das bloße Formalkriterium der Berufsberechtigung bzw. der Mitgliedschaft des BF zur Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angeknüpft, obwohl er nach der Veräußerung seiner Kanzlei nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen hat. Wie zu Recht vom BF ausgeführt, konnte der bloße Umstand, dass er im Jahr 2019 noch Kammermitglied war, nichts an der für die Frage der Pflichtversicherung in diesem Jahr entscheidenden Tatsache, dass er im Jahr 2019 keine Tätigkeit als Steuerberater mehr entfaltete, ändern. Dies ergibt sich ebenso aus den oben zitierten Erläuterungen zu Paragraph 7, Absatz 4, GSVG, wonach für das Ende der Pflichtversicherung grundsätzlich die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend ist. Der BF unterlag somit in der Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung. Weiters ist festzuhalten, dass gemäß § 25 Abs. 1 GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen sind. Hierbei ist die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs 2 Z 3 GSVG um Veräußerungsgewinne zu vermindern, soweit der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagenvermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt (reinvestiert) worden ist. Verfahrensgegenständlich wurde der Veräußerungsgewinn durch den BF nicht reinvestiert. Er wurde gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 EStG auf drei Jahre (2018 bis 2020) verteilt. Im Beitragsjahr 2019 übte der BF jedoch – wie bereits ausgeführt – keine solche nach dem GSVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus, weshalb im vorliegenden Fall auch die Beitragspflicht entfällt. Damit ist eine Herausrechnung der auf den jeweiligen Zeitraum verteilten Anteile des Veräußerungsgewinnes aus der Bemessungsgrundlage möglich. (vgl. dazu Pflug, in Sonntag (Hrsg.), GSVG21
(2021)§ 25 Rz 20, wonach in Kalenderjahren, in denen keine nach dem GSVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, naturgemäß auch die Beitragspflicht entfällt). Da durch den BF im Jahr 2019 keine GSVG-versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und damit keine Pflichtversicherung bestand, ist auch der auf das jeweilige Jahr verteilte Verteilungsgewinn nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Das ergibt sich schon evident aus der in § 25 Abs. 1 GSVG normierten Voraussetzung, wonach die beitragspflichtigen Einkünfte aus ein oder mehrerer Erwerbstätigkeiten stammen müssen.Weiters ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen sind. Hierbei ist die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG um Veräußerungsgewinne zu vermindern, soweit der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagenvermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt (reinvestiert) worden ist. Verfahrensgegenständlich wurde der Veräußerungsgewinn durch den BF nicht reinvestiert. Er wurde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG auf drei Jahre (2018 bis 2020) verteilt. Im Beitragsjahr 2019 übte der BF jedoch – wie bereits ausgeführt – keine solche nach dem GSVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus, weshalb im vorliegenden Fall auch die Beitragspflicht entfällt. Damit ist eine Herausrechnung der auf den jeweiligen Zeitraum verteilten Anteile des Veräußerungsgewinnes aus der Bemessungsgrundlage möglich. vergleiche dazu Pflug, in Sonntag (Hrsg.), GSVG21
(2021)Paragraph 25, Rz 20, wonach in Kalenderjahren, in denen keine nach dem GSVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, naturgemäß auch die Beitragspflicht entfällt). Da durch den BF im Jahr 2019 keine GSVG-versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und damit keine Pflichtversicherung bestand, ist auch der auf das jeweilige Jahr verteilte Verteilungsgewinn nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 25, Absatz eins, GSVG normierten Voraussetzung, wonach die beitragspflichtigen Einkünfte aus ein oder mehrerer Erwerbstätigkeiten stammen müssen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2258170.1.00

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