← Österreich

{'item': 'G312 2258861-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlG312 2258861-2 Spruch, G312 2258861-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Murau des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 02.05.2022 bis 26.06.2022 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Murau des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 02.05.2022 bis 26.06.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung beim XXXX in XXXX nicht angenommen habe, die eingebrachten Nachsichtsgründe nach Anhörung des Regionalbeirates am 01.06.2022 nicht berücksichtigt hätten werden können.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung beim römisch 40 in römisch 40 nicht angenommen habe, die eingebrachten Nachsichtsgründe nach Anhörung des Regionalbeirates am 01.06.2022 nicht berücksichtigt hätten werden können.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.06.
  4. Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Bescheid sei mangelhaft, seinen Parteianträgen nicht vollinhaltlich entsprochen worden und sei deshalb aufzuheben. Weiters stelle sich die zugewiesene Beschäftigung als nicht zumutbar heraus und führte der BF unter Hinweis auf ständige Judikatur und Entscheidungen des BVwG aus, dass aufgrund der speziellen Öffnungszeiten und der reduzierten Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel, auf welche er angewiesen sei, die Wegzeit mehr als 100 % überschritten werde. Es handle sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Ergänzend führte der BF weiters aus, dass auch seine gesundheitlichen Einschränkungen die Aufnahme der Beschäftigung nicht möglich machen würde, da er für Basteltätigkeiten eingestellt worden wäre und er diesbezüglich gravierende Defizite aufweise, in medizinischer Hinsicht und hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Begabung. Die zugewiesene Beschäftigung sei nicht zumutbar, weshalb der Bescheid aufzuheben sei, die aufschiebende Wirkung sei zuzuerkennen und die zurückbehaltenen Beträge für den Zeitraum 02.05.2022 bis 26.06.2022 auszuzahlen. Beigefügt wurden Ausdrucke über die Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen XXXX und XXXX ; sowie die Öffnungszeiten des XXXX in XXXX in der Zeit von 01.11.2021 bis 30.04.2022 und das arbeits- und berufspsychologische Gutachten vom 28.09.2020.
  5. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.06.
  6. Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Bescheid sei mangelhaft, seinen Parteianträgen nicht vollinhaltlich entsprochen worden und sei deshalb aufzuheben. Weiters stelle sich die zugewiesene Beschäftigung als nicht zumutbar heraus und führte der BF unter Hinweis auf ständige Judikatur und Entscheidungen des BVwG aus, dass aufgrund der speziellen Öffnungszeiten und der reduzierten Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel, auf welche er angewiesen sei, die Wegzeit mehr als 100 % überschritten werde. Es handle sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Ergänzend führte der BF weiters aus, dass auch seine gesundheitlichen Einschränkungen die Aufnahme der Beschäftigung nicht möglich machen würde, da er für Basteltätigkeiten eingestellt worden wäre und er diesbezüglich gravierende Defizite aufweise, in medizinischer Hinsicht und hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Begabung. Die zugewiesene Beschäftigung sei nicht zumutbar, weshalb der Bescheid aufzuheben sei, die aufschiebende Wirkung sei zuzuerkennen und die zurückbehaltenen Beträge für den Zeitraum 02.05.2022 bis 26.06.2022 auszuzahlen. Beigefügt wurden Ausdrucke über die Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen römisch 40 und römisch 40 ; sowie die Öffnungszeiten des römisch 40 in römisch 40 in der Zeit von 01.11.2021 bis 30.04.2022 und das arbeits- und berufspsychologische Gutachten vom 28.09.
  7. Mit Bescheid vom 06.07.2022 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Die dagegen am 08.08.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 13.09.2022 (G312 2258861-1/4E) abgewiesen.
  8. Mit Bescheid vom 06.07.2022 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Die dagegen am 08.08.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 13.09.2022 (G312 2258861-1/4E) abgewiesen.
  9. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 30.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  10. Am 24.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. XXXX – als Vertreterin des XXXX - wurde als Zeugin geladen und zeugenschaftlich einvernommen.
  11. Am 24.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. römisch 40 – als Vertreterin des römisch 40 - wurde als Zeugin geladen und zeugenschaftlich einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der BF steht seit 06.11.2006 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 21,55 täglich. Der BF absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften und konnte sich bereits Erfahrungen in diesen Bereichen aneignen; zudem verfügt er über Zusatzausbildungen im Bereich Buchhaltung und Controlling. Er besitzt einen Führerschein für die Klasse B, jedoch keinen eigenen PKW. Die Vermittlung am Arbeitsmarkt wird durch gesundheitliche Einschränkungen und mangelnder Mobilität erschwert. Der BF leidet unter Asthma bronchiale, multiple Allergien, Depressionen sowie einer Beinverkürzung links mit Skoliose der Lendenwirbelsäule und Herzrasen (Gutachten vom April 2014). Laut diesem arbeitsmedizinischen Gutachten, seien Gartenarbeiten nicht zumutbar sowie wurde dem BF empfohlen, keine schweren körperlichen Tätigkeiten auszuführen; Küchenarbeit mit heißen Dämpfen seien aufgrund seiner Allergien auch zu vermeiden. Nach eigenen Angaben des BF, habe sich sein Gesundheitszustand bis heute nicht gebessert. Die gesundheitlichen Einschränkungen des BF werden auch von der belangten Behörde, ersichtlich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom 29.08.2022, nicht bestritten. 1.
  14. Am 23.03.2022 wurde dem BF eine Beschäftigung als Kassierer sowie die Mithilfe in Basteltätigkeiten bei einem Holzmuseum (gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt) mit möglichem Arbeitsantritt am 02.05.2022 und kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Gesucht wurde ein/e Kassierer/in bzw. die Mithilfe bei Basteltätigkeiten für eine Beschäftigung für 30 Wochenstunden, kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn am 02.05.
  15. Die Tätigkeit umfasse eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden mit einer Öffnungszeit von 09:00 Uhr bis 17 Uhr - in den Monaten Mai, Juni und Oktober von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr - unter Einrechnung der Pause eine Arbeitszeit von 7.5 Stunden, welche außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten sei. 1.
  16. Zur Frage der Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Erreichbarkeit in angemessener Zeit:Der BF wohnt in XXXX , für den Hinweg nach XXXX hat der BF mit öffentlichen Verkehrsmittel ca. 1 Stunde 10 Minuten zu rechnen. Der Rückweg beginnt mit Dienstende (spätestens) 17 Uhr. Vom Dienstort bis zum Wohnort hat er mit 59 Minuten zu rechnen. Der tägliche Hin- und Rückweg beträgt – außerhalb der Ferienzeit – 2 Stunden 7 Minuten.1.
  17. Zur Frage der Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Erreichbarkeit in angemessener Zeit:, Der BF wohnt in römisch 40 , für den Hinweg nach römisch 40 hat der BF mit öffentlichen Verkehrsmittel ca. 1 Stunde 10 Minuten zu rechnen. Der Rückweg beginnt mit Dienstende (spätestens) 17 Uhr. Vom Dienstort bis zum Wohnort hat er mit 59 Minuten zu rechnen. Der tägliche Hin- und Rückweg beträgt – außerhalb der Ferienzeit – 2 Stunden 7 Minuten. Die Wegzeit würde sich in der Ferienzeit nur insofern ändern als, dass der BF für den Hinweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 2 Stunden 5 Minuten zu rechnen hat. Der Rückweg sei in diesem Fall aber ebenso mit 59 Minuten einzukalkulieren. Demnach beträgt der tägliche Hin- und Rückweg in der Ferienzeit 3 Stunden 4 Minuten. Die Gemeinde XXXX selbst mit ca. 1800 Einwohnern ist durch starkes Auspendeln geprägt. 469 Personen (von 836 Erwerbstätigen) von XXXX pendelten - laut Statistik Steiermark 2019 - in eine andere Ortschaft. In Summe pendelten 56, 1 % aus XXXX aus. Hingegen weist XXXX mit einer Quote von 33,6 % eine geringe Einpendlerquote auf. Somit pendeln mehr Personen aus als ein (negativer Pendlersaldo von 283). Die regionale Arbeitsmarktsituation im näheren Umkreis seines Wohnortes ist als akzeptabel zu bezeichnen.Die Gemeinde römisch 40 selbst mit ca. 1800 Einwohnern ist durch starkes Auspendeln geprägt. 469 Personen (von 836 Erwerbstätigen) von römisch 40 pendelten - laut Statistik Steiermark 2019 - in eine andere Ortschaft. In Summe pendelten 56, 1 % aus römisch 40 aus. Hingegen weist römisch 40 mit einer Quote von 33,6 % eine geringe Einpendlerquote auf. Somit pendeln mehr Personen aus als ein (negativer Pendlersaldo von 283). Die regionale Arbeitsmarktsituation im näheren Umkreis seines Wohnortes ist als akzeptabel zu bezeichnen. Demnach ist XXXX im Ergebnis ein Ort, an dem dort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben.Demnach ist römisch 40 im Ergebnis ein Ort, an dem dort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben. Die dem BF abverlangte Wegzeit ist iSd § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar. Hier wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Die dem BF abverlangte Wegzeit ist iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar. Hier wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 1.
  18. Das XXXX meldete der belangten Behörde, dass der BF kein Interesse an der Stelle gezeigt habe. Der BF habe den Eindruck erweckt, nicht arbeitswillig zu sein und habe eher nach Ausreden gesucht sowie Argumenten, warum die Arbeitsaufnahme nicht möglich sei.1.
  19. Das römisch 40 meldete der belangten Behörde, dass der BF kein Interesse an der Stelle gezeigt habe. Der BF habe den Eindruck erweckt, nicht arbeitswillig zu sein und habe eher nach Ausreden gesucht sowie Argumenten, warum die Arbeitsaufnahme nicht möglich sei. 1.
  20. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Kassierer bzw. als Mithelfender bei Basteltätigkeiten stellt – auch unter der Berücksichtigung der täglichen Wegzeit zwischen Wohnort und Dienstort - eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. 1.
  21. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Kassierer bzw. als Mithelfender bei Basteltätigkeiten stellt – auch unter der Berücksichtigung der täglichen Wegzeit zwischen Wohnort und Dienstort - eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. Der BF hat durch sein Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung bei der besagten Firma vereitelt.
  22. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web. Die zum BF getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Angaben in seinem Lebenslauf, andererseits auf den Angaben in seiner Stellungnahme sowie in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom April 2014 sowie aus den Angaben des BF im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen über die Zuweisung der Beschäftigung als Kassierer ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben der Behördenvertreterin in der Beschwerdeverhandlung. Die Lage des Wohnortes des BF ist anhand von Kartenmaterial (z.B. google maps) feststellbar. Dass sein Wohnort entlegen ist, ergibt sich zum einen aus der geographischen Lage des Ortes und zum anderen aus dessen Entfernung zu Städten und Ballungsräumen. Dass die regionale Arbeitsmarktsituation am Wohnort des BF akzeptabel ist, ist notorisch und konnte auch auf Basis der Berichte des AMS im Internet festgestellt werden. Die Feststellungen über die Arbeitszeiten (Dienstbeginn und Dienstende), über die sich daraus ergebende tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit, konnten auf Basis der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Dame des Holzmuseums getroffen werden, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde. Die Feststellungen über die Fahrtzeiten, die der BF zwischen seinem Wohnort in XXXX und dem Dienstort in XXXX zurücklegen müsste, basieren auf einer Abfrage der Verbund-Linie „Routenplaner“ sowie aus den im Verwaltungsakt vom BF beigefügten „Routenplaner“ der Verbund-Linie.Die Feststellungen über die Fahrtzeiten, die der BF zwischen seinem Wohnort in römisch 40 und dem Dienstort in römisch 40 zurücklegen müsste, basieren auf einer Abfrage der Verbund-Linie „Routenplaner“ sowie aus den im Verwaltungsakt vom BF beigefügten „Routenplaner“ der Verbund-Linie. Die Angaben bezüglich des Pendlerverhaltens von Einwohnern der Gemeinde XXXX ergeben sich aus der Analyse „Statistik Steiermark 2019“. Die herangezogenen Zahlen sind –auch unter Berücksichtigung etwaiger geringfügiger Abweichungen – als Orientierungshilfe im Jahr 2023 ebenfalls tauglich.Die Angaben bezüglich des Pendlerverhaltens von Einwohnern der Gemeinde römisch 40 ergeben sich aus der Analyse „Statistik Steiermark 2019“. Die herangezogenen Zahlen sind –auch unter Berücksichtigung etwaiger geringfügiger Abweichungen – als Orientierungshilfe im Jahr 2023 ebenfalls tauglich. Der BF erklärte am 19.04.2022 zur zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich, dass ihm eine Beschäftigungszeit von 09:00 bis 17:00 für Montag, Mittwoch und Freitag angegeben worden sei, für ihn sei die Erreichung des Arbeitsortes aber äußerst umständlich, vor allem in den Sommermonaten, wo kein Schulbetrieb gegeben sei, er hätte eine Wartezeit von über 2 Stunden in eine Richtung. Die belangte Behörde übermittelte dem BF ihr Ergebnis im Ermittlungsverfahren zur Erreichung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmittel, demnach der Regionalbus XXXX von XXXX nach XXXX mit einer Fahrtzeit von 1 Stunden bzw. 2 Stunde (je nach Abfahrt) fährt; ebenso die Rückfahrt mit einer Stunde bzw. 55 Minuten dauert. Als Beispiel Abfahrt 06:31 Uhr in XXXX mit Ankunft in XXXX um 08:36 Uhr. Für die Rückfahrt die Abfahrt um 17:29 Uhr in XXXX und Ankunft um 18:28 Uhr in XXXX .Die belangte Behörde übermittelte dem BF ihr Ergebnis im Ermittlungsverfahren zur Erreichung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmittel, demnach der Regionalbus römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 mit einer Fahrtzeit von 1 Stunden bzw. 2 Stunde (je nach Abfahrt) fährt; ebenso die Rückfahrt mit einer Stunde bzw. 55 Minuten dauert. Als Beispiel Abfahrt 06:31 Uhr in römisch 40 mit Ankunft in römisch 40 um 08:36 Uhr. Für die Rückfahrt die Abfahrt um 17:29 Uhr in römisch 40 und Ankunft um 18:28 Uhr in römisch 40 . Über die Wegzeiten des BF ist vom Bundesverwaltungsgericht - aus den Fahrplänen der zur Verfügung stehenden Verkehrsverbindungen aus dem Verwaltungsakt des AMS - festzustellen: Für den BF würde die Wegzeit vom Wohnort zum Arbeitsort 1 Stunde 10 Minuten betragen und die Rückfahrt 59 Minuten. Die angegebenen Wegzeiten sind die kürzesten, diese sind auch entscheidungsrelevant. Demnach sind diese Zeiten zur Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit ihrer Benützung heranzuziehen. Dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Behauptung, die Wegzeit würde in der Ferienzeit vom Wohnort zum Arbeitsort unzumutbar sein, ist festzuhalten, dass diese Zeiten für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich bzw. nicht entscheidungsrelevant sind. Hier würde zwar die Hinfahrt 2 Stunden 5 Minuten bzw. die Rückfahrt 59 Minuten betragen, jedoch sind hier die zum Zeitpunkt der Bewerbung (April) angeführten Wegzeiten entscheidungsrelevant und nicht die Wegzeiten in ca. 3 Monaten. Dies vor allem, da sich in bis dahin Änderungen ergeben können wie zB darüber hinaus geänderte Busbahnfahrpläne (aktuell wird die Frequenz regionaler Bus oder Bahnlinien erhöht) und wäre damit eine, für den BF vorteilhafte Busfrequenzerhöhung zu berücksichtigen sowie könnte der Umstand eintreten, dass der BF über einen eigenen PKW verfügt, wodurch seine Mobilität nicht mehr eingeschränkt werden würde. Daher ist hier lediglich auf die Wegzeit zum Zeitpunkt der Zuweisung bzw. des Bewerbungsverfahrens maßgeblich. Insoweit der BF im gesamten Beschwerdeverfahren (Beschwerde, Stellungnahme, Beschwerdeverhandlung) angegeben hat, er habe eine unzumutbare Wartezeit, also zwischen Ankunft am Dienstort und Dienstbeginn bzw. zwischen Dienstende und Zeitpunkt seiner Rückfahrt), ist festzuhalten, dass in die Berechnung der Wegzeit die Wartezeit nicht einzurechnen ist. Wenn der BF mehrmals die ständige Judikatur bezüglich einer „Wartezeit“ vorbringt, wonach seine Wartezeit unzumutbar sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um die "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" bei Gewährung von Pendlerpauschalen handelt. Der BF erläuterte in der gesonderten schriftlichen Sachverhaltsdarstellung das Gespräch mit der Dame des Museums, mit der er gesprochen habe. Demnach habe sie ihn angerufen und habe ihn gefragt, wann er komme. Er habe den Namen nicht verstanden und erst im Laufe des Gesprächs erfahren, dass sie vom AMS seine Nummer bekommen habe und es sich um eine Beschäftigung im XXXX XXXX handle. Er habe um nochmalige Kontaktaufnahme nach den Osterfeiertagen ersucht, da er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Im telefonischen Gespräch am 19.04.2022 wurde er schließlich gefragt, wann er nun kommen könne. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Termin für ein Vorstellungsgespräch handle. Deshalb antwortete er, eine Möglichkeit sei um 10:30 Uhr oder zu jeder geraden Stunde um halb, da das Holzmuseum im Mai und Oktober von 10 bis 16 Uhr und von Juni bis September von 9 bis 17 Uhr geöffnet habe. Im Laufe des weiteren Gesprächs habe er schließlich festgestellt, dass aufgrund der Fahrtzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel Fahrtzeiten entstehen würden, die – seiner Meinung nach - fernab jeglicher Zumutbarkeit ISd § 9 Abs. 2 AlVG seien. Erst danach sei ihm mitgeteilt worden, dass an 3 Tagen der Woche auch Basteltätigkeiten auszuführen seien, er habe erklärt, dass er über kein Talent für Basteln oder Handwerkliches verfüge. Die Dame habe dann gemeint, dass es aufgrund der langen Fahrtzeiten keinen Sinn mache einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.Der BF erläuterte in der gesonderten schriftlichen Sachverhaltsdarstellung das Gespräch mit der Dame des Museums, mit der er gesprochen habe. Demnach habe sie ihn angerufen und habe ihn gefragt, wann er komme. Er habe den Namen nicht verstanden und erst im Laufe des Gesprächs erfahren, dass sie vom AMS seine Nummer bekommen habe und es sich um eine Beschäftigung im römisch 40 römisch 40 handle. Er habe um nochmalige Kontaktaufnahme nach den Osterfeiertagen ersucht, da er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Im telefonischen Gespräch am 19.04.2022 wurde er schließlich gefragt, wann er nun kommen könne. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Termin für ein Vorstellungsgespräch handle. Deshalb antwortete er, eine Möglichkeit sei um 10:30 Uhr oder zu jeder geraden Stunde um halb, da das Holzmuseum im Mai und Oktober von 10 bis 16 Uhr und von Juni bis September von 9 bis 17 Uhr geöffnet habe. Im Laufe des weiteren Gesprächs habe er schließlich festgestellt, dass aufgrund der Fahrtzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel Fahrtzeiten entstehen würden, die – seiner Meinung nach - fernab jeglicher Zumutbarkeit ISd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG seien. Erst danach sei ihm mitgeteilt worden, dass an 3 Tagen der Woche auch Basteltätigkeiten auszuführen seien, er habe erklärt, dass er über kein Talent für Basteln oder Handwerkliches verfüge. Die Dame habe dann gemeint, dass es aufgrund der langen Fahrtzeiten keinen Sinn mache einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Die Dame des Museums erklärte dem AMS, dass die Arbeitszeiten grundlegend flexibel seien, die Öffnungszeiten in der Hauptsaison seien von 9 bis 17 Uhr, es gebe öffentliche Verkehrsmittel und sei der Arbeitsort gut erreichbar. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie mit dem BF telefoniert habe und der erklärte, dass die Anreise aus XXXX eher schwierig für ihn sei. Er besitze kein Auto und sei auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Sie habe ihn gebeten, dies abzuklären. Beim nochmaligen Telefonat habe er ihr gesagt, dass er erst um 10:30 Uhr am Arbeitsort sein könne, oder er müsse mit dem Schulbus um 06:30 Uhr fahren und dann 2 Stunden beim Museum warten. Sie seien dann so verblieben, dass sie sich nochmals melden würde.Die Dame des Museums erklärte dem AMS, dass die Arbeitszeiten grundlegend flexibel seien, die Öffnungszeiten in der Hauptsaison seien von 9 bis 17 Uhr, es gebe öffentliche Verkehrsmittel und sei der Arbeitsort gut erreichbar. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie mit dem BF telefoniert habe und der erklärte, dass die Anreise aus römisch 40 eher schwierig für ihn sei. Er besitze kein Auto und sei auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Sie habe ihn gebeten, dies abzuklären. Beim nochmaligen Telefonat habe er ihr gesagt, dass er erst um 10:30 Uhr am Arbeitsort sein könne, oder er müsse mit dem Schulbus um 06:30 Uhr fahren und dann 2 Stunden beim Museum warten. Sie seien dann so verblieben, dass sie sich nochmals melden würde. Dazu gab die Dame des Museums in der Beschwerdeverhandlung an, sie habe mit dem BF eine Woche später telefoniert und über die Beschäftigung detailliert gesprochen. Darin habe der BF ihr aber erklärt, dass diese Beschäftigung wegen der Basteltätigkeiten mit Kindern nichts für ihn sei und bot gleichzeitig an, Verträge für das Museum zu überprüfen. Aufgrund dieser Aussage habe der BF bei der Dame den Eindruck erweckt, sich nicht für die zugewiesene Stelle zu interessieren. Eine Beschäftigung als Jurist – wie vom BF angeboten – sei vom Museum nicht erwünscht gewesen, würden sie auch nicht benötigen. Für die belangte Behörde steht fest, dass der BF gegenüber dem Museum bei den telefonischen Gesprächen durch sein Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Aus den Angaben des BF geht eindeutig hervor, dass er die – wie von ihm selbst behauptet – die Wegzeit bzw. die mangelnden Bastelkenntnisse in den Vordergrund gestellt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus seinen eigenen Angaben, sondern wird auch durch die Rückmeldung des Museums bestätigt. Hinsichtlich der Basteltätigkeit ist auch festzuhalten, dass der BF drei Mal wöchentlich als reine „Mithilfe“ benötigt worden wäre, für diese Tätigkeit sei weder eine besondere Begabung noch Geschick als Voraussetzung gewesen. Zudem steht dafür eine eigene Mitarbeiterin im Holzmuseum zur Verfügung. Außerdem hätte der BF - unter Rücksichtnahme seines gesundheitlichen Zustandes, wonach schwere Hebetätigkeiten für ihn unzumutbar sind - nur leichte Vorbereitungsarbeiten ausführen müssen, wie etwa das Heben einer Holzplatte für Kinder die nach Angaben der Dame des Museums 25 Gramm schwer sei. Auch diesbezüglich erweist sich die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar. Auch wenn Widersprüche zum Grund der Absage des Vorstellungstermins vorliegen, stellen diese jedoch keine Relevanz für die Entscheidung dar.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum 02.05.2022 bis 26.06.2022 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum 02.05.2022 bis 26.06.2022 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 01.06.2022, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet im Wesentlichen darauf, dass dem BF eine Stelle als Kassierer und als Mithelfer bei Basteltätigkeiten bei der besagten Firma zugewiesen wurde und er die Aufnahme der Beschäftigung aufgrund seines Verhaltens vereitelt hat, wodurch es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen ist. In der dagegen erhobenen Beschwerde wandte der BF – im Wesentlichen zusammengefasst - dagegen ein, dass ihm die zugewiesene Stelle aufgrund der Wegzeit zwischen dem Wohnort und dem Dienstort sowie die Mithilfe bei Basteltätigkeiten unzumutbar erscheint. Strittig ist verfahrensgegenständlich demnach, ob hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung die Wegzeit zwischen dem Wohnort des BF und dem Dienstort iSd § 9 Abs
  25. AlVG zumutbar ist, ebenso ob ihm die Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist sowie ob der BF mit seinem Verhalten in den Telefonaten (zwischen ihm und dem Museum) die Aufnahme der Beschäftigung vereitelt hat.Strittig ist verfahrensgegenständlich demnach, ob hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung die Wegzeit zwischen dem Wohnort des BF und dem Dienstort iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar ist, ebenso ob ihm die Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist sowie ob der BF mit seinem Verhalten in den Telefonaten (zwischen ihm und dem Museum) die Aufnahme der Beschäftigung vereitelt hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  26. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  27. die Anwartschaft erfüllt und
  28. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Kassierer und zur Mithilfe bei Basteltätigkeiten im genannten Holzmuseum zugewiesen wurde und das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist. 3.1.
  29. Der BF bestreitet die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung unter anderem wegen unangemessen langer Wegzeit, dazu ist ihm folgend entgegen zu halten: Zur zumutbaren Wegzeit wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die AlVG-Novelle, BGBl. I Nr. 77/2004 (464 BlgNR
  30. GP), unter anderem Folgendes ausgeführt:Zur zumutbaren Wegzeit wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die AlVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, (464 BlgNR
  31. GP), unter anderem Folgendes ausgeführt: „Die bisher vorgesehene unterschiedliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung in Abhängigkeit von der Lage des Arbeitsplatzes innerhalb oder außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes führt vielfach zu unbilligen Ergebnissen und soll daher entfallen. Stattdessen soll die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit geprüft werden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen und persönlichen Umstände soll von der starren Festlegung einer Grenze im Gesetz abgesehen werden. Die Beurteilung der Angemessenheit der Wegzeit soll unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Wegzeit und der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit erfolgen. Als durchschnittliche tägliche Wegzeit soll die in der Regel täglich zurück zu legende Wegzeit gelten. Die Wegzeit (von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück) soll im Allgemeinen ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit nicht wesentlich überschreiten. Bei unterschiedlicher Verteilung der Wochenarbeitszeit ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit an den Beschäftigungstagen abzustellen. Wenn die Wegzeit, etwa auf Grund der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel, geringfügig (zB eine Viertelstunde) über der Richtwertzeit liegt, wird die Angemessenheit noch nicht in Frage zu stellen sein. Da die Kollektivverträge zum Teil unterschiedliche, von der gesetzlichen Normalarbeitszeit abweichende, Normalarbeitszeiten vorsehen (zB 37,5 oder 38,5 Stunden) wird, um aufwändige Nachforschungen und Streitigkeiten zu vermeiden, im Sinne einer praktikablen Lösung klar gestellt, dass zwei Stunden Wegzeit täglich bei einer Vollzeitbeschäftigung immer zumutbar sind. Eine wesentlich längere Wegzeit, also zB drei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände zumutbar sein. Solche Umstände werden jedenfalls vorliegen, wenn bei Einhaltung der Richtwegzeit eine längere Arbeitslosigkeit unvermeidlich wäre. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die arbeitslose Person einen besonders entlegenen Wohnsitz hat, von dem aus ein geeigneter Arbeitsplatz nicht in kürzerer Zeit erreichbar ist, aber auch wenn auf Grund der regionalen Arbeitsmarktsituation kein näherer Arbeitsplatz gefunden werden kann. Einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer Wegzeit bietet die von am Wohn- oder Aufenthaltsort lebenden Tagespendlern üblicher Weise zurück gelegte Fahrzeit. Eine längere Wegzeit ist auch zumutbar, wenn die größere Entfernung durch besonders günstige Arbeitsbedingungen aufgewogen wird. Bei Teilzeitarbeit ist jedenfalls eine Wegzeit von eineinhalb Stunden (hin und zurück) zumutbar, wenn die Wochenarbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt.“ Der Verwaltungsgerichtshof ist vor diesem Hintergrund in seinem Erkenntnis vom 02.07.2008, 2008/08/0062, davon ausgegangen, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSd § 9 Abs. 2 AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist (vgl. auch VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028; 16.02.2011, 2007/08/0056). Der Verwaltungsgerichtshof ist vor diesem Hintergrund in seinem Erkenntnis vom 02.07.2008, 2008/08/0062, davon ausgegangen, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist vergleiche auch VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028; 16.02.2011, 2007/08/0056). Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" - und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten).Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" - und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten). Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit grundsätzlich erst dann „wesentlich“ über dieser Grenze – und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar –, wenn die Grenze von eineinhalb Stunden für Hin- und Rückweg gemäß § 9 Abs 2 AlVG um etwa 50 % überschritten wird, dh über 2,25 Stunden beträgt. Laut VwGH liegen solche besonderen Umstände schon dann vor, wenn die angebotene Arbeitszeit mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt. Der Gesetzgeber sei von einer typischen Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden ausgegangen und können bei einer Beschäftigung mit 25 Wochenstunden insoweit besondere Umstände im Sinne des letzten Satzes des § 9 Abs 2 AlVG angenommen werden (VwGH
  32. 2020, Ra 2020/08/0031).Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit grundsätzlich erst dann „wesentlich“ über dieser Grenze – und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar –, wenn die Grenze von eineinhalb Stunden für Hin- und Rückweg gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG um etwa 50 % überschritten wird, dh über 2,25 Stunden beträgt. Laut VwGH liegen solche besonderen Umstände schon dann vor, wenn die angebotene Arbeitszeit mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt. Der Gesetzgeber sei von einer typischen Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden ausgegangen und können bei einer Beschäftigung mit 25 Wochenstunden insoweit besondere Umstände im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG angenommen werden (VwGH
  33. 2020, Ra 2020/08/0031). Im vorliegenden Beschwerdefall überschreitet der BF die vom Gesetzgeber als zumutbar festgelegte Wegzeit bei Teilzeitbeschäftigung von eineinhalb Stunden, hingegen nicht die vom VwGH in ständiger Judikatur gezogene Grenze von 50 %. Da der BF über keinen PKW verfügt, ist er auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen. Wie festgestellt, wären für den Hin- und Rückweg, den der BF von seinem Wohnort bis zum Dienstort zurücklegen müsste, insgesamt 2 Stunden 7 Minuten zu veranschlagen. Die tägliche Normalarbeitszeit der zugewiesenen Stelle beträgt mindestens 7,5 Stunden (Teilzeit 30 Stunden pro Woche). Da der BF somit bei Annahme der ihm angebotenen Beschäftigung Wegzeiten in Kauf nehmen hätte müssen, die wesentlich über den jedenfalls zulässigen „Richtwegzeiten“ nach § 9 Abs. 2 AlVG liegen, war zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar wären. Das Gesetz wie auch die ständige Judikatur sieht solche besonderen Umstände beispielhaft dann als gegeben an, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden.Da der BF somit bei Annahme der ihm angebotenen Beschäftigung Wegzeiten in Kauf nehmen hätte müssen, die wesentlich über den jedenfalls zulässigen „Richtwegzeiten“ nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG liegen, war zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar wären. Das Gesetz wie auch die ständige Judikatur sieht solche besonderen Umstände beispielhaft dann als gegeben an, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden. Auch wenn die regionale Arbeitsmarktsituation sich im betreffenden Bezirk des BF in den letzten Jahre verbessert hat, ist jedoch aufgrund der abgeschiedenen geographischen Lage seines Wohnortes sowie des Umstandes, dass Tagespendler von diesem Ort aus üblicher Weise längere Wegzeiten zurücklegen müssen, davon auszugehen, dass besondere Umstände iSd § 9 Abs. 2 AlVG gegeben sind, unter denen wesentlich über den „Richtwegzeiten“ liegende Wegzeiten grundsätzlich zumutbar erscheinen.Auch wenn die regionale Arbeitsmarktsituation sich im betreffenden Bezirk des BF in den letzten Jahre verbessert hat, ist jedoch aufgrund der abgeschiedenen geographischen Lage seines Wohnortes sowie des Umstandes, dass Tagespendler von diesem Ort aus üblicher Weise längere Wegzeiten zurücklegen müssen, davon auszugehen, dass besondere Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gegeben sind, unter denen wesentlich über den „Richtwegzeiten“ liegende Wegzeiten grundsätzlich zumutbar erscheinen. Die im oben dargestellten Rahmen bis zu 50 %igen Überschreitung der Richtwegzeit (1,5 h bei Teilzeitbeschäftigung), hier bei einer Wegzeit von insgesamt 2 Stunden 7 Minuten und einer täglichen Normalarbeitszeit von mindestens 7,5 Stunden qualifiziert die zugewiesene Beschäftigung per se als zumutbar. Zudem liegt im konkreten Beschwerdefall eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden vor und nicht jene typische Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden, von der der Gesetzgeber ausgegangen ist, sodass insoweit besondere Umstände iSd letzten Satzes des § 9 Abs. 2 AlVG angenommen werden können.Die im oben dargestellten Rahmen bis zu 50 %igen Überschreitung der Richtwegzeit (1,5 h bei Teilzeitbeschäftigung), hier bei einer Wegzeit von insgesamt 2 Stunden 7 Minuten und einer täglichen Normalarbeitszeit von mindestens 7,5 Stunden qualifiziert die zugewiesene Beschäftigung per se als zumutbar. Zudem liegt im konkreten Beschwerdefall eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden vor und nicht jene typische Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden, von der der Gesetzgeber ausgegangen ist, sodass insoweit besondere Umstände iSd letzten Satzes des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG angenommen werden können. An dieser Stelle ist – wie bereits oben festgestellt - festzuhalten, dass die zum Zeitpunkt der Zuweisung und Bewerbung (März/April) angeführten Wegzeiten entscheidungsrelevant sind und nicht solche Wegzeiten, die erst in ca. 3 Monaten zum Tragen kommen könnten. Das Gesetz sieht seinem Wortlaut nach bei wesentlicher Überschreitung der „Richtwegzeiten“ keine absolute Obergrenze vor, bei deren Erreichen jedenfalls von einer unangemessenen Wegzeit auszugehen wäre. Unbeschadet dessen liegt es auf der Hand, dass eine solche Grenze dem Gesetzeszweck immanent ist. Auch wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen und persönlichen Umstände bewusst von der „starren Festlegung einer Grenze“ im Gesetz abgesehen hat, zielt die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AlVG doch darauf ab, dass Arbeitslosen eine Beschäftigung (u.a.) nur dann zumutbar sein soll, wenn eine Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit gegeben ist. Das Gesetz sieht seinem Wortlaut nach bei wesentlicher Überschreitung der „Richtwegzeiten“ keine absolute Obergrenze vor, bei deren Erreichen jedenfalls von einer unangemessenen Wegzeit auszugehen wäre. Unbeschadet dessen liegt es auf der Hand, dass eine solche Grenze dem Gesetzeszweck immanent ist. Auch wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen und persönlichen Umstände bewusst von der „starren Festlegung einer Grenze“ im Gesetz abgesehen hat, zielt die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG doch darauf ab, dass Arbeitslosen eine Beschäftigung (u.a.) nur dann zumutbar sein soll, wenn eine Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit gegeben ist. Der BF hätte in den Monaten Mai, Juni und Oktober von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, in den restlichen Monaten von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr - jeweils unter einer Vorlaufzeit von einer viertel bis halben Stunde die vor der Öffnung des Museums benötigt würden - arbeiten müssen. Der BF moniert, dass ihm bei der zugewiesenen Stelle eine unzumutbare Wartezeit bevorstehen würde. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, dient dieser Einwand für die „Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels" zur Gewährung einer Pendlerpauschale vom Finanzamt und ist für die gegenständliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hinsichtlich der Wegzeit nicht relevant. Der BF ist seit 2006 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und hätte er mit der ihm zugewiesenen Stelle seine Arbeitslosigkeit beenden können. Durch das geförderte und zeitlich befristete Arbeitsverhältnis hätte der Übergang von der Beschäftigungslosigkeit in ein reguläres Arbeitsverhältnis erleichtert bzw. ermöglich werden können. Dieses Arbeitsverhältnis kam aufgrund seines Verhaltens aber nicht zustande. Insoweit der BF im gesamten Beschwerdeverfahren angegeben hat, dass auf seine gesundheitlichen Einschränkungen wenig bis kaum Rücksicht genommen worden sei, ist anzumerken, dass die vom AMS zugewiesene Stelle für den BF objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt bzw. per se unzumutbar gewesen wäre. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der BF lediglich für Hilfe bei Basteltätigkeiten eingesetzt worden wäre. Dazu hat auch die geladene Zeugin, als Vertreterin des Museums, in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass nur leichte Vorbereitungsarbeiten auszuführen gewesen wären, wie etwa das Heben einer Holzplatte für Kinder die – laut ihrer Aussage - 25 Gramm schwer gewesen wäre, sowie wäre die Mitarbeiterin, die für die Basteltätigkeiten mit den Kindern verantwortlich ist, dem BF zur Seite gestanden und hätte ihm bei „schwierigeren“ Tätigkeiten geholfen. Somit geht auch dieses Vorbringen des BF ins Leere und liegt auch diesbezüglich Zumutbarkeit vor. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  34. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  35. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  36. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  37. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  38. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  39. Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom
  40. Oktober 2006, 2005/08/0049).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg Erkenntnis vom
  41. Oktober 2006, 2005/08/0049). Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus den Angaben des BF selbst, dass er in den Telefonaten zwischen ihm und dem Museum, die aus seiner Sicht vorliegenden Probleme – mangelnde Bastelkenntnisse, gesundheitliche Einschränkungen, Wegzeit – in den Vordergrund gestellt hat, zudem jeden Lösungsvorschlag seitens des Museums mit neuen Argumenten zu entkräften versuchte. Dies zeigte sich auch in den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Allein daraus lässt sich erkennen, dass der BF kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung hatte und billigend in Kauf nahm, dass keine Beschäftigungsaufnahme erfolgt. Der Tatbestand der Vereitelung der Annahme der zugewiesenen Beschäftigung durch den BF war im vorliegenden Fall daher verwirklicht. Er hat – was sich aus seinen eigenen Angaben und den Angaben der Zeugin ergibt - die Wegzeit, , seine gesundheitliche Einschränkung (die der Beschäftigung aber nicht entgegensteht) bzw. seine Defizite (mangelnden Bastelkenntnisse) in den Vordergrund gestellt. Auch im weiteren Gesprächsverlauf hat der BF der drohenden Nichteinstellung in keiner Weise entgegengewirkt. Der VwGH hat bereits mehrmals festgestellt, dass ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden kann. Wenn der BF hier vorbringt, er hätte für die besagte Firma Verträge überprüfen können, war dies schließlich die Bestätigung, dass der BF kein Interesse an der ihm zugewiesenen Stelle hatte bzw. damit versuchte, sein Verhalten abzumildern. Er hat aber vielmehr den Dienstgeber in dessen Auffassung bestärkt bzw. bestärken wollen, dass er nicht die notwendigen Fähigkeiten für die Einstellung mitbringt bzw. aufzeigen wollen, dass er andere, nicht zu lösende Probleme sieht. So gab die Dame des Holzmuseums in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass für die zugewiesene Beschäftigung keine besonderen Kenntnisse nötig gewesen wären bzw. hätte man generell auf die gesundheitlichen Einschränkungen des BF jedenfalls Rücksicht genommen. Das aufgezeigte Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Er hat auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, zumal er mit seinem Vorgehen in Kauf genommen hat, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommt. Dem BF musste bewusst gewesen sein, dass seine Äußerungen bei den Telefonaten nach allgemeiner Erfahrung geeignet waren, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  42. April 2002, 2002/08/0051).Dem BF musste bewusst gewesen sein, dass seine Äußerungen bei den Telefonaten nach allgemeiner Erfahrung geeignet waren, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  43. April 2002, 2002/08/0051). Damit ist aber das Gesamtverhalten des BF objektiv geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten. 3.
  44. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  45. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  46. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit ‑ allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen ‑ noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  47. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit ‑ allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen ‑ noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der BF hat zwischenzeitlich keine neue Beschäftigung aufgenommen. Andere, die zu einer Nachsicht führenden Gründen liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht, somit liegen keine wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vor.Der BF hat zwischenzeitlich keine neue Beschäftigung aufgenommen. Andere, die zu einer Nachsicht führenden Gründen liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht, somit liegen keine wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vor. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2258861.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.