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G314 2215710-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlG314 2215710-1 Spruch, G314 2215710-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des irakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2022, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids, dessen Spruchpunkte I., III., V. und VI. unverändert bleiben, richtig zu lauten hat: „Die dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom XXXX 2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird ihm gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen und sein Antrag vom XXXX 2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen“ und in Spruchpunkt IV. richtig zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids, dessen Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. unverändert bleiben, richtig zu lauten hat: „Die dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom römisch 40 2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und sein Antrag vom römisch 40 2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen“ und in Spruchpunkt römisch vier. richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, beantragte am XXXX 2015 in Österreich internationalen Schutz. Dies begründete er bei der Erstbefragung am XXXX damit, dass er den Irak aufgrund des Kriegs zwischen Schiiten und Sunniten verlassen habe und bei einer Rückkehr befürchte, im Krieg zu sterben. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX 2016 antwortete er auf die Frage nach seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen, dass die wirtschaftliche Lage im Irak schlecht und es dort aufgrund fehlender Stabilität gefährlich sei. Außerdem sei er von Verwandten im Rahmen einer Familienfehde wegen Erbstreitigkeiten mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, beantragte am römisch 40 2015 in Österreich internationalen Schutz. Dies begründete er bei der Erstbefragung am römisch 40 damit, dass er den Irak aufgrund des Kriegs zwischen Schiiten und Sunniten verlassen habe und bei einer Rückkehr befürchte, im Krieg zu sterben. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am römisch 40 2016 antwortete er auf die Frage nach seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen, dass die wirtschaftliche Lage im Irak schlecht und es dort aufgrund fehlender Stabilität gefährlich sei. Außerdem sei er von Verwandten im Rahmen einer Familienfehde wegen Erbstreitigkeiten mit dem Tod bedroht worden. Noch vor der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde der BF vom Landesgericht XXXX mit dem Urteil vom XXXX wegen Nötigung rechtskräftig zu einer zweimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt.Noch vor der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 mit dem Urteil vom römisch 40 wegen Nötigung rechtskräftig zu einer zweimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt. Mit dem Bescheid vom XXXX 2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine bis XXXX 2017 befristete Aufenthaltsberechtigung. Das BFA traf zur damaligen Situation im Irak zusammengefasst folgende Feststellungen: Mit dem Bescheid vom römisch 40 2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine bis römisch 40 2017 befristete Aufenthaltsberechtigung. Das BFA traf zur damaligen Situation im Irak zusammengefasst folgende Feststellungen: Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird. Der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki, der die Wahlen im April 2014 gewonnen hatte, trat im August 2014 zurück, weil es aufgrund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab. Es wurde ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen etc.) zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) beigetragen zu haben. Ein Problem ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden. Diese Milizen – eher lose an die irakische Armee angeschlossen – sind einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den IS, gleichzeitig fürchtet die sunnitische Bevölkerung ihr skrupelloses Vorgehen. Gewaltexzesse der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung hat den Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten angetrieben. Die aufgestaute Wut der Sunniten trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben. Der IS baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen aber als Organisation, die die irakische Regierung bekämpft. Seit der US-Invasion 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab 2012 noch einmal verstärkt hat. Im Jahr 2014 war der Konflikt in Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden 21.073 Todesopfer verzeichnet. Die Anschlagskriminalität erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der Iraker und Irakerinnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte Zivilist*innen. 2015 wurden 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei), 14.855 Zivilisten wurden verletzt. Im Februar 2016 wurden 670 Iraker (darunter 410 Zivilisten) getötet und 1.290 (darunter 1.050 Zivilisten) verletzt. Die Provinz Bagdad war in diesem Monat am stärksten betroffen. Im März 2016 wurden (nach verschiedenen Zählungen) 575 bis 1.073 Zivilpersonen getötet; die am stärksten betroffene Provinz war abermals Bagdad. Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah ad-Din

  1. Die irakische Regierung und die kurdische Regionalregierung konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen. Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich vor allem der IS, die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig. Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit August 2014 mehr als 6.800 Luftangriffe durchgeführt. Die irakischen Sicherheitskräfte, denen seit 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zukommt, sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber unterrepräsentiert sind. Im Sommer 2014 überließen die irakischen Sicherheitskräfte dem IS kampflos große Gebiete des Landes, unter anderem die Stadt Mossul. Zehntausende Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen ist die Regierung nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen; insbesondere schiitische, aber auch sunnitische Milzen handeln eigenmächtig. Dies geht einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession. Sowohl Sicherheitskräfte der Regierung als auch regierungstreue Milizen und der IS sind für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Die Menschenrechtslage hat sich 2015 weiter verschlechtert. Der IS soll im Irak 7.700 Exekutionen durchgeführt haben; dazu kommen weitere tausende Opfer, die z.B. bei Selbstmordattentaten getötet wurden, und ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 im Distrikt Sinjar getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. In den Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert; ganze Dörfer werden systematisch zerstört und Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt. Die Hauptstadt Bagdad und in geringerem Maß der schiitisch geprägte Südirak haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah ad-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden. Neben dem IS sind auch Preisfluktuation und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahmgelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte von internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Autonomen Region Kurdistan2 schwierig. Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat der Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass glaubhaft sei, dass der BF den Irak aufgrund der unsicheren Gesamtlage, bedingt durch den andauernden Kriegszustand, sowie der daraus resultierenden schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Seinen Angaben zu einer durch Erbstreitigkeiten ausgelösten Familienfehde könne demgegenüber nicht gefolgt werden. Rechtlich schloss das BFA, dass für den BF als Zivilperson im Irak eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts gegeben sei. Der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreiche ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei der Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit dem Bescheid vom XXXX 2017 verlängerte das BFA auf Antrag des BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX 2019, weil das Vorliegen der Voraussetzungen dafür aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Irak weiterhin glaubhaft sei. Mit dem Bescheid vom römisch 40 2017 verlängerte das BFA auf Antrag des BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 2019, weil das Vorliegen der Voraussetzungen dafür aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Irak weiterhin glaubhaft sei. Mit dem Schreiben vom XXXX 2018 teilte das Landesgericht XXXX dem BFA mit, dass der BF wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen worden sei. Am XXXX ging beim BFA die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF ein.Mit dem Schreiben vom römisch 40 2018 teilte das Landesgericht römisch 40 dem BFA mit, dass der BF wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen worden sei. Am römisch 40 ging beim BFA die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF ein. Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG ein, weil es davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mehr vorlägen, und informierte den BF darüber mit dem Schreiben vom XXXX .Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein, weil es davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mehr vorlägen, und informierte den BF darüber mit dem Schreiben vom römisch 40 . Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX 2018 wurde der BF vor dem BFA im Aberkennungsverfahren vernommen.Am römisch 40 2018 wurde der BF vor dem BFA im Aberkennungsverfahren vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit dem Bescheid vom XXXX 2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG und § 52 Abs 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich die Gesamt- und Sicherheitslage im Irak seit der Zuerkennung des Schutzstatus verbessert habe. Die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder des Todes durch ein allgemeines Kriegsgeschehen könne nicht mehr festgestellt werden. Ohne die nach wie vor fragile Lage im Irak zu verkennen, könne das Vorliegen der Voraussetzungen einer weiteren Schutzwürdigkeit nicht mehr festgestellt werden. Die Sicherheitslage sei in verschiedenen Landesteilen sehr unterschiedlich, habe sich jedoch insgesamt verbessert. Der Irak verzeichne derzeit die niedrigste Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr
  2. Die Zahl der zivilen Opfer durch Gewalteinwirkung sei merklich zurückgegangen. Die Schutzwürdigkeit des BF sei daher nicht mehr gegeben; eine Rückkehr in den Irak sei ihm zumutbar, zumal er gesund, arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten in XXXX vertraut sei und Berufserfahrungen als XXXX habe. Seine volljährigen Kinder würden bei seinem Bruder in XXXX leben, sodass ihn keine Sorgepflichten träfen. XXXX sei mit mehreren Fluglinien von Wien aus sicher erreichbar. Die Grundversorgung im Irak werde durch internationale Hilfsorganisationen und die Ausgabe von Lebensmittelscheinen sichergestellt. Es gebe keine Hinweise dafür, dass im Irak weiterhin ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrschten. Es bestünde keine solche Gefährdungslage, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Es sei dem BF jedenfalls möglich, existentielle Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weder sei die Staatsgewalt im Irak zusammengebrochen noch seien systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen. Der BF sei als sunnitischer Araber in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage nicht schutzbedürftiger als die übrige Bevölkerung. Sunnitische Araber seien die zweitgrößte religiöse Gruppe und keiner gezielten oder organisierten Verfolgung ausgesetzt. Der BF habe zwar Knieschmerzen, die benötigten Schmerzmittel seien jedoch auch im Irak erhältlich. Es sei nicht zu befürchten, dass er bei der Rückkehr in den Irak in eine ausweglose oder existenzbedrohende Lage geraten würde. Eine Rückkehrentscheidung sei angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, des Fehlens von Integrationsschritten und der strafgerichtlichen Verurteilungen auch bei Berücksichtigung des schützenswerten Privatlebens des BF zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die mit dem Bescheid vom römisch 40 2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich die Gesamt- und Sicherheitslage im Irak seit der Zuerkennung des Schutzstatus verbessert habe. Die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder des Todes durch ein allgemeines Kriegsgeschehen könne nicht mehr festgestellt werden. Ohne die nach wie vor fragile Lage im Irak zu verkennen, könne das Vorliegen der Voraussetzungen einer weiteren Schutzwürdigkeit nicht mehr festgestellt werden. Die Sicherheitslage sei in verschiedenen Landesteilen sehr unterschiedlich, habe sich jedoch insgesamt verbessert. Der Irak verzeichne derzeit die niedrigste Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr
  3. Die Zahl der zivilen Opfer durch Gewalteinwirkung sei merklich zurückgegangen. Die Schutzwürdigkeit des BF sei daher nicht mehr gegeben; eine Rückkehr in den Irak sei ihm zumutbar, zumal er gesund, arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten in römisch 40 vertraut sei und Berufserfahrungen als römisch 40 habe. Seine volljährigen Kinder würden bei seinem Bruder in römisch 40 leben, sodass ihn keine Sorgepflichten träfen. römisch 40 sei mit mehreren Fluglinien von Wien aus sicher erreichbar. Die Grundversorgung im Irak werde durch internationale Hilfsorganisationen und die Ausgabe von Lebensmittelscheinen sichergestellt. Es gebe keine Hinweise dafür, dass im Irak weiterhin ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrschten. Es bestünde keine solche Gefährdungslage, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Es sei dem BF jedenfalls möglich, existentielle Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weder sei die Staatsgewalt im Irak zusammengebrochen noch seien systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen. Der BF sei als sunnitischer Araber in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage nicht schutzbedürftiger als die übrige Bevölkerung. Sunnitische Araber seien die zweitgrößte religiöse Gruppe und keiner gezielten oder organisierten Verfolgung ausgesetzt. Der BF habe zwar Knieschmerzen, die benötigten Schmerzmittel seien jedoch auch im Irak erhältlich. Es sei nicht zu befürchten, dass er bei der Rückkehr in den Irak in eine ausweglose oder existenzbedrohende Lage geraten würde. Eine Rückkehrentscheidung sei angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, des Fehlens von Integrationsschritten und der strafgerichtlichen Verurteilungen auch bei Berücksichtigung des schützenswerten Privatlebens des BF zulässig. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Einholung eines landeskundigen Sachverständigengutachtens zur aktuellen Situation im Irak primär die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt außerdem, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak festzustellen. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Weder die allgemeine Lage noch die Sicherheitslage oder die wirtschaftliche Situation im Irak hätten sich verbessert. Auch am Fehlen eines sozialen und familiären Netzes des BF habe sich nichts geändert. Das BFA habe nicht konkret dargelegt, inwieweit sich die Lage im Irak verändert habe, und die in den Bescheid aufgenommenen Länderberichte nicht beachtet. In Bezug auf die konkrete persönliche Situation des BF habe sich die Situation sogar verschlechtert, weil der Einfluss radikal-schiitischer Milizen, die untrennbar mit der Exekutive verwoben seien und die systematisch schwere Menschenrechtsverletzungen begehen würden, weiter gestiegen sei. Die staatlichen Institutionen würden fast vollständig von Schiiten kontrolliert. Es sei nicht richtig, dass der Bürgerkrieg im Irak mittlerweile beendet sei. Für Personen wie den BF sei keine (jedenfalls keine dauerhafte) Verbesserung der Verhältnisse eingetreten. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak und der Gefahr, dass der BF mangels eines familiären oder sozialen Auffangnetzes in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, sei der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu verlängern, zumal aufgrund der langen Abwesenheit eine Entwurzelung eingetreten sei. Der BF sei bereits seit vier Jahren in Österreich, habe hier soziale Bindungen aufgebaut, sich stets wohlverhalten und jeglichen Bezug zum Irak verloren. Er sei sozial, familiär und beruflich integriert und spreche sehr gut Deutsch. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei wegen fehlender Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Lage im Irak mangelhaft. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In der Folge wurde das BVwG über weitere Strafverfahren gegen den BF informiert. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen versuchter Körperverletzung zu einer neunmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Danach wurde über ihn laut der Mitteilung vom XXXX am XXXX die Untersuchungshaft wegen des Verdachts des Suchtgifthandels verhängt.In der Folge wurde das BVwG über weitere Strafverfahren gegen den BF informiert. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen versuchter Körperverletzung zu einer neunmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Danach wurde über ihn laut der Mitteilung vom römisch 40 am römisch 40 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts des Suchtgifthandels verhängt. Bei der Beschwerdeverhandlung am 15.09.2022 wurde der BF vernommen und erstattete eine Stellungnahme zur Situation im Irak. Er brachte vor, dass er als Sunnit in XXXX einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei, und verwies auf die schlechte Wirtschaftslage sowie auf die Auswirkungen des Ukraine-Krieges. Eine Verkündung der Entscheidung unterblieb, weil dem BF aufgetragen wurde, weitere Unterlagen vorzulegen, und der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten war.Bei der Beschwerdeverhandlung am 15.09.2022 wurde der BF vernommen und erstattete eine Stellungnahme zur Situation im Irak. Er brachte vor, dass er als Sunnit in römisch 40 einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei, und verwies auf die schlechte Wirtschaftslage sowie auf die Auswirkungen des Ukraine-Krieges. Eine Verkündung der Entscheidung unterblieb, weil dem BF aufgetragen wurde, weitere Unterlagen vorzulegen, und der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten war. Am XXXX langte das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX beim BVwG ein, mit dem der BF wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war. Am römisch 40 langte das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 beim BVwG ein, mit dem der BF wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war. Mit dem Schreiben vom XXXX legte der BF dem BVwG ergänzende Urkunden vor.Mit dem Schreiben vom römisch 40 legte der BF dem BVwG ergänzende Urkunden vor. Am XXXX wurde das BVwG über die Übernahme des BF in Strafhaft informiert. Mit dem Schreiben vom XXXX wurde es von seiner Überstellung in die Justizanstalt XXXX in Kenntnis gesetzt. Am römisch 40 wurde das BVwG über die Übernahme des BF in Strafhaft informiert. Mit dem Schreiben vom römisch 40 wurde es von seiner Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 in Kenntnis gesetzt. Feststellungen: Der BF ist irakischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er (abgesehen von der Zeit seines Militäreinsatzes im Iran-Irak-Krieg, als er XXXX stationiert war) bis zu seiner Ausreise aus dem Irak lebte. Er ist sunnitischer Moslem; seine Muttersprache ist Arabisch. Er besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule, absolvierte anschließend eine Ausbildung zum XXXX und verfügt über eine entsprechende mehrjährige Berufserfahrung, weil er in der XXXX seines Vaters beschäftigt war. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er (abgesehen von der Zeit seines Militäreinsatzes im Iran-Irak-Krieg, als er römisch 40 stationiert war) bis zu seiner Ausreise aus dem Irak lebte. Er ist sunnitischer Moslem; seine Muttersprache ist Arabisch. Er besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule, absolvierte anschließend eine Ausbildung zum römisch 40 und verfügt über eine entsprechende mehrjährige Berufserfahrung, weil er in der römisch 40 seines Vaters beschäftigt war. Der BF ist geschieden. Seine beiden erwachsenen Kinder leben in XXXX und sind bereits selbsterhaltungsfähig. Ein Bruder des BF lebt nach wie vor in XXXX , ein anderer Bruder in XXXX . Weitere Geschwister des BF halten sich in Nordamerika (Kanada bzw. USA) auf. Seine Eltern sind bereits verstorben.Der BF ist geschieden. Seine beiden erwachsenen Kinder leben in römisch 40 und sind bereits selbsterhaltungsfähig. Ein Bruder des BF lebt nach wie vor in römisch 40 , ein anderer Bruder in römisch 40 . Weitere Geschwister des BF halten sich in Nordamerika (Kanada bzw. USA) auf. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der BF verließ den Irak XXXX und hielt sich danach zunächst in der Türkei auf. XXXX reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am XXXX 2015 internationalen Schutz. Mit dem Bescheid vom XXXX 2016 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; die entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung wurde – ausgehend von der Situation im Irak im XXXX - am XXXX bis XXXX verlängert. Eine weitere Verlängerung erfolgte nicht.Der BF verließ den Irak römisch 40 und hielt sich danach zunächst in der Türkei auf. römisch 40 reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am römisch 40 2015 internationalen Schutz. Mit dem Bescheid vom römisch 40 2016 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; die entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung wurde – ausgehend von der Situation im Irak im römisch 40 - am römisch 40 bis römisch 40 verlängert. Eine weitere Verlängerung erfolgte nicht. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er konsumierte während seines Aufenthalts in Österreich Suchtgift (Cannabis sowie Heroin, welches er nasal konsumierte) und war aufgrund seiner Opioidabhängigkeit ab XXXX in einer Substitutionsbehandlung mit Levomethadon, wobei die anfängliche Tagesdosis von 20 mg während des aktuellen Strafvollzugs deutlich reduziert werden konnte. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er konsumierte während seines Aufenthalts in Österreich Suchtgift (Cannabis sowie Heroin, welches er nasal konsumierte) und war aufgrund seiner Opioidabhängigkeit ab römisch 40 in einer Substitutionsbehandlung mit Levomethadon, wobei die anfängliche Tagesdosis von 20 mg während des aktuellen Strafvollzugs deutlich reduziert werden konnte. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er besuchte am XXXX einen Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 IntG und 2019 nach erfolgreicher Absolvierung einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 Deutsch- und Alphabetisierungskurse im Sprachniveau A
  4. Weitere Integrationsschritte hat er nicht gesetzt. Er war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, verfügte jedoch im Zeitraum von XXXX 2015 bis XXXX 2022 mit Unterbrechungen immer wieder über eine gesetzliche Krankenversicherung als Asylwerber bzw. subsidiär Schutzberechtigter und arbeitete zeitweise ohne Anmeldung zur Sozialversicherung als XXXX . Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er besuchte am römisch 40 einen Werte- und Orientierungskurs gemäß Paragraph 5, IntG und 2019 nach erfolgreicher Absolvierung einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 Deutsch- und Alphabetisierungskurse im Sprachniveau A
  5. Weitere Integrationsschritte hat er nicht gesetzt. Er war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, verfügte jedoch im Zeitraum von römisch 40 2015 bis römisch 40 2022 mit Unterbrechungen immer wieder über eine gesetzliche Krankenversicherung als Asylwerber bzw. subsidiär Schutzberechtigter und arbeitete zeitweise ohne Anmeldung zur Sozialversicherung als römisch 40 . Der BF wurde in Österreich vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am XXXX wurde er vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) zu einer zweimonatigen, zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem die Probezeit anlässlich der Folgeverurteilung auf fünf Jahre verlängert worden war, wurde die bedingte Strafnachsicht schließlich im XXXX 2021 widerrufen. Der BF wurde in Österreich vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am römisch 40 wurde er vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) zu einer zweimonatigen, zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem die Probezeit anlässlich der Folgeverurteilung auf fünf Jahre verlängert worden war, wurde die bedingte Strafnachsicht schließlich im römisch 40 2021 widerrufen. Am XXXX wurde der BF verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gegen ihn wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 und Abs 5 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG eine sechsmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt, weil er von XXXX bis zu seiner Festnahme Cannabiskraut (vorwiegend zum persönlichen Gebrauch) erworben und besessen und bei zumindest drei Gelegenheiten auch gewerbsmäßig anderen überlassen hatte. Der BF wurde noch am Urteilstag aus der Haft entlassen. Am römisch 40 wurde der BF verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG eine sechsmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt, weil er von römisch 40 bis zu seiner Festnahme Cannabiskraut (vorwiegend zum persönlichen Gebrauch) erworben und besessen und bei zumindest drei Gelegenheiten auch gewerbsmäßig anderen überlassen hatte. Der BF wurde noch am Urteilstag aus der Haft entlassen. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs 1 StGB) unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein sechsmonatiger Strafteil für eine zunächst dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX versuchte hatte, einen Mitbewohner aus seiner Wohngemeinschaft zu verletzen, indem er zunächst eine Pfanne nach ihm geworfen, ihn jedoch verfehlt hatte, und ihn danach mit einem Küchenmesser (21 cm Klingenlänge) attackiert hatte, was misslang, weil zwei andere Mitbewohner rechtzeitig dazwischen gingen. Der BF war in der Folge von XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung (Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB) unter Anwendung des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein sechsmonatiger Strafteil für eine zunächst dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 versuchte hatte, einen Mitbewohner aus seiner Wohngemeinschaft zu verletzen, indem er zunächst eine Pfanne nach ihm geworfen, ihn jedoch verfehlt hatte, und ihn danach mit einem Küchenmesser (21 cm Klingenlänge) attackiert hatte, was misslang, weil zwei andere Mitbewohner rechtzeitig dazwischen gingen. Der BF war in der Folge von römisch 40 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Am XXXX wurde der BF festgenommen und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 3 zweiter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er von XXXX bis XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung auf Anweisung von deren Gründer und Organisator Suchtgift (Heroin in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge) von verschiedenen Lieferanten abgeholt und entgeltlich an diverse Abnehmer übergeben hatte, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Bedarf oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Gleichzeitig wurde die XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht, deren Probezeit XXXX auf fünf Jahre verlängert worden war, im Hinblick auf den überaus raschen Rückfall widerrufen. Die bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, die dem BF XXXX gewährt worden waren, wurden nicht widerrufen, aber die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert. Aufgrund seiner Vorstrafen lagen die Voraussetzungen des § 39 StGB (Strafverschärfung bei Rückfall) vor, sodass von einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war. Bei der Strafbemessung wirkte sich sein reumütiges Geständnis mildernd aus, die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung während offener Probezeit wurden dagegen als erschwerend gewertet. Der BF verbüßte die in Vollzug gesetzten Strafen bis XXXX in der Justizanstalt XXXX ; seither wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich. Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, zweiter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er von römisch 40 bis römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung auf Anweisung von deren Gründer und Organisator Suchtgift (Heroin in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge) von verschiedenen Lieferanten abgeholt und entgeltlich an diverse Abnehmer übergeben hatte, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Bedarf oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Gleichzeitig wurde die römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht, deren Probezeit römisch 40 auf fünf Jahre verlängert worden war, im Hinblick auf den überaus raschen Rückfall widerrufen. Die bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, die dem BF römisch 40 gewährt worden waren, wurden nicht widerrufen, aber die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert. Aufgrund seiner Vorstrafen lagen die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB (Strafverschärfung bei Rückfall) vor, sodass von einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war. Bei der Strafbemessung wirkte sich sein reumütiges Geständnis mildernd aus, die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung während offener Probezeit wurden dagegen als erschwerend gewertet. Der BF verbüßte die in Vollzug gesetzten Strafen bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 ; seither wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 . Eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 möglich. Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak im November 2017: Es ist zu keinen wesentlichen, dauerhaften Verbesserungen im Irak gekommen, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich wären. Die irakische Regierung hat nach wie vor über Teile des Landes keine Kontrolle. Der Staat kann sein Gewaltmonopol nicht sicherstellen und die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen sowie der IS handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Integration der vorwiegend schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde, ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren. Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen eine Finanzierung durch den Irak, während die (effektive) Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen. Insgesamt konnten zivile Behörden nicht immer die Kontrolle über alle Sicherheitskräfte bewahren. Dies betrifft neben den Milizen der Volksverteidigungskräfte (Popular Mobilization Forces, kurz PMF; arabisch Al-Hashd Al-Sha’abi), einer staatlich geförderten militärischen Dachorganisation, die sich aus etwa 40 (überwiegend schiitischen) Milizgruppen zusammensetzt, auch die regulären bewaffneten Kräfte, sowie heimische Sicherheitsdienste. Während der erfolgreichen Rückeroberungen von IS-Gebieten ist der irakische Staat einer weiter fortgesetzten Zergliederung unterworfen. Gegen Ende des Jahres 2015 war er im Wesentlichen in drei Teile (Kontrollgebiete) zerbrochen: das IS-Gebiet im Westen, das Kurdengebiet im Nordosten und die zentralen Behörden Bagdads im Zentralirak und im Süden des Landes. Der gemeinsame Gegner „IS“ schweißte 2014 das Land und teilweise auch die Bevölkerung etwas zusammen, doch die Bruchlinien bleiben insbesondere mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS akut: Nicht nur zwischen Schiiten und Sunniten oder innerhalb der schiitischen Kräfte, sondern auch zwischen der Autonomen Region Kurdistan und der Zentralregierung, innerhalb der kurdischen Gruppierungen sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten in ihrem Bereich. Mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS gehen auch ein verstärkter Terrorismus, neue humanitäre Herausforderungen und wiederaufflammende Spannungen einher. Eine ethnisch-religiöse Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Die Gefahr eines weiteren Zerfalls des Staates, samt bewaffneten Auseinandersetzungen, ist nach wie vor nicht gebannt. Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert. Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig. Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, Salah ad-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Neben den sicherheitsrelevanten Handlungen des IS, der systematische, grausamste Verbrechen an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, begangen hat, wird auch von Gewalttaten gegen Zivilisten von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte und Milizen berichtet. Die Milizen sind ein wichtiger Teil der Offensiven gegen den IS, gleichzeitig sind sie jedoch stark religiös und konfessionell motiviert, und es gibt zahlreiche Berichte über Racheakte, insbesondere an der sunnitischen Bevölkerung Der Zyklus der Gewalt wurde mit dem Sieg über den IS nicht unterbrochen. Mehr als 3,1 Millionen Iraker (die überwältigende Mehrheit Sunniten) sind weiterhin Vertriebene, weitere 2,3 Millionen sind in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Ab dem 3.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, von den irakischen Streitkräften zurückerobert; das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Der IS scheint sich mittlerweile auf sein Weiterleben als Organisation nach dem erlittenen bzw. erwartbaren Verlust seiner Hochburgen im Irak und Syrien vorzubereiten. So intensivierte er im Laufe des Fastenmonats Ramadan im Jahr 2017 seine Terror- und Guerilla-Taktiken in Provinzen außerhalb seines Machtzentrums. Damit demonstriert er, dass er trotz territorialer Verluste weiterhin hohe operative Fähigkeiten besitzt. Zudem setzte er verstärkt auf die Rekrutierung neuer Kämpfer und Selbstmordattentäter. Der IS verübte im gesamten Land Selbstmordattentate und andere Anschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Die Anschläge richteten sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Besuch schiitischer Schreine. Autobomben und Sprengsätze von Selbstmordattentätern wurden auf öffentlichen Märkten, Sicherheitskontrollpunkten und in vorwiegend schiitischen Umgebungen zur Explosion gebracht. Vor allem Städte waren im Fokus des IS; Bagdad war dabei am stärksten betroffen. Die prekäre Sicherheitslage in den vom IS zurückeroberten Gebieten ist vor allem durch improvisierte Sprengsätze und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt. Besonders in ethnisch gemischten Gebieten werden nach Befreiungsoperationen eskalierende Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen, die an der Rückeroberung teilgenommen haben, dokumentiert. Im September 2017 rief die kurdische Regionalregierung ein von der irakischen Zentralregierung und der internationalen Gemeinschaft kritisiertes Unabhängigkeitsreferendum in der Autonomen Region Kurdistan und in den umstrittenen Gebieten (die zwischen der Autonomen Region Kurdistan und dem übrigen Staatsgebiet liegen und zu denen neben Gebieten in den Provinzen Ninewah, Salah ad-Din und Diyala insbesondere die gesamte Provinz Kirkuk gehört) aus, bei dem die Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit stimmte. Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten „umstrittenen Gebieten“ zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Unter anderem kam es dabei am 20.10.2017 zu schweren Gefechten zwischen irakischen Truppen und kurdischen Peschmerga-Kämpfern. Nach der Offensive besteht derzeit ein Waffenstillstand, es herrscht jedoch weiterhin Unsicherheit. Laut den Vereinten Nationen kam es im Zuge der Offensive der irakischen Regierung zur Vertreibung von zehntausenden Menschen aus den sogenannten „umstrittenen Gebieten“. 180.000 Menschen sind (mit Stand 18.11.2017) nach wie vor vertrieben, 172.000 sind zurückgekehrt. Der IS wurde zwar massiv zurückgedrängt, befindet sich aber weiterhin in Teilen der Provinzen Ninewah, Salah ad-Din und Anbar. Es muss dort weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen IS-Verbündeten und den irakischen Sicherheitskräften, regional-kurdischen Peschmerga, Milizen und auch mit US-Luftschlägen gerechnet werden. Mossul, die Hauptstadt der Provinz Ninewah, wurde im Juli 2017 vom IS befreit. Am 31.08.2017 wurde mit Tal-Afar eine weitere Stadt vom IS befreit. Am 05.10.2017 wurde der IS aus Hawija vertrieben, dem letzten größeren städtischen Zentrum, das er im Irak noch hielt. Dabei kam es wiederum zu Menschenrechtsverletzungen von Seiten der Milizen gegenüber Zivilisten, darunter unrechtmäßige Verhaftungen und Folter. Das politische Geschehen im Irak ist (trotz der großen Erfolge bei der Rückeroberung von IS-Gebieten) weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt. Seit der IS-Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 und 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte. Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 (nach den Zahlen von Iraq Body Count3) auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort. Nach den von Joel Wing4 dokumentierten Vorfällen wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet. Trotz der Zurückdrängung des IS bleiben Stabilität und Sicherheit im Irak weiterhin bedroht. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak (UNAMI) dokumentierte für das Jahr 2016 im Irak 6.878 Zivilisten, die durch „Terrorismus, Gewalt und bewaffnete Konflikte“ getötet wurden. Dies sind geringfügig weniger als im Vorjahr mit 7.515 getöteten Zivilisten. Für das erste Halbjahr des Jahres 2017 dokumentierte UNAMI 2.420 getötete Zivilisten. Zu beachten ist, dass UNAMI bis November 2016 auch Bundespolizisten in die Statistik einbezog, und ab Dezember 2016 diese nicht mehr einbezog. Diese Zahlen sollten als absolute Mindestangaben und nicht als vollständig angesehen werden. Iraq Body Count dokumentierte im Jahr 2016 16.393 „Zivilisten, die durch Gewalt ums Leben“ kamen (also rund 2,4-mal so viele wie UNAMI). Im Jahr davor wurden von Iraq Body Count ca. 17.578 getötete Zivilisten dokumentiert. Die vorläufigen Zahlen des ersten Halbjahres 2017 (10.672) zeigen, dass diese Zahlen höher sind als die der vier Halbjahre davor. Aufgrund von Lücken bei Berichterstattung und Aufzeichnungen enthalten selbst die höchsten von Iraq Body Count veröffentlichten Zahlen viele Fälle von durch Gewalt getöteten Zivilisten nicht. Joel Wing dokumentierte im letzten Jahr (Zeitraum Juli 2016 - Juni 2017) im Irak 22.322 im Rahmen des bewaffneten Konflikts getötete Zivilisten. Insgesamt wurden von dieser Quelle im Irak im selben Zeitraum 7.083 Vorfälle dokumentiert, bei denen 26.545 Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten zusammen) getötet und 36.582 verwundet wurden. Obwohl der IS Bagdad (kontrollgebietsmäßig) nie erreicht hat, verzeichnete die Hauptstadt laut Angaben der Vereinten Nationen jeweils entweder die höchste oder die zweithöchste - nach der Provinz Ninewah - Anzahl an zivilen Todesopfern. UNAMI berichtet, dass im Februar 2017 120 Zivilisten getötet und 300 verletzt wurden. In demselben Monat im Jahr 2016 war Bagdad der am stärksten betroffene Bezirk, UNAMI berichtete von 277 Todesopfern und 838 Verletzten. Für den Monat Oktober 2017 berichtet UNAMI 177 zivile Opfer (38 Tote, 139 Verletzte). Nach wie vor kommt es in Bagdad täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zivilen Opfern; es ist weiterhin mit schweren Anschlägen, insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen. Die Acht-Millionen-Metropole Bagdad hat eine höhere Kriminalitätsrate als jede andere Stadt des Landes. Hauptverantwortlich dafür sind der schwache staatliche Sicherheitsapparat sowie die schwache Exekutive. Der Zusammenbruch der Armee im Sommer 2014 führte zusätzlich zu einem verstärkten Zugang und zu einer größeren Verfügbarkeit von Waffen und Munition. Dazu kommt die Korruption, die in allen Einrichtungen des Sicherheitsapparates und der Exekutive herrscht. Trotz dieser Probleme gibt es aktuell eine Verbesserung der Situation, die sich auch auf die Meinung der Bewohner über den irakischen Gesetzesvollstreckungsapparat auswirkt. Obwohl konfessionell bedingte Gewalt in Bagdad existiert, ist die Stadt nicht in gleichem Ausmaß in die Spirale der konfessionellen Gewalt des Bürgerkriegs der Jahre 2006-2007 geraten. Stattdessen kommt es zu einem Anstieg der bandenbedingten Gewalt (Bandenkriege), die meist finanziell motiviert ist, in Kombination mit Rivalitäten zwischen Sicherheitsakteuren. Auch wenn diese Terrorattacken alle Teile der Stadt treffen können, sind (ethno-religiös) gemischte Gebiete besonders gefährdet. Auch werden Kontrollpunkte regelmäßig angegriffen mit dem Ziel, Sicherheitskräfte zu schwächen. Kidnappings und Entführungen kommen überall in Bagdad vor, unterscheiden sich aber in Häufigkeit und Art der Opfer. Man kann generell zwischen finanziell motivierten Entführungen und denen, die politisch oder persönlich motiviert sind, unterscheiden. Allerdings können sich diese in vielen Fällen überschneiden. Eine Aufzeichnung des Innenministeriums zeigt, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 in Bagdad zumindest 700 Kidnappings stattgefunden haben. Da es zu Protesten in der Bevölkerung kam, und zu Forderungen an den Staat, Maßnahmen zu ergreifen, wurde in den letzten zwei Jahren das Thema Kidnappings in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer wieder kam es zu Wellen von Entführungen, die gegen bestimmte Professionen und Gruppen der Gesellschaft gerichtet waren. All diese Fälle haben Regierung und Sicherheitsdienste gezwungen, sich aktiver diesem Problem zu widmen. In vergangenen Jahren, sowie auch in den Jahren 2006-2007, war die Exekutive beinahe gänzlich außerstande, mit dieser Art der Gewalt umzugehen. Morde und Anschläge auf Zivilisten sind innerhalb der Stadt Bagdad weiter verbreitet. Diese Anschläge richten sich z.B. gegen Geschäftsbesitzer, Anwälte sowie Angestellte der Regierung. Schießereien kommen auch in Verbindung mit Raubüberfällen vor. Zusätzlich stehen viele Tötungen in Verbindung mit Kidnappings, bei denen das Lösegeld nicht gezahlt wurde. Im Gegensatz dazu sind Vorfälle mit Handfeuerwaffen im „Bagdad-Gürtel“ (Baghdad Belts), also in den Gebieten, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden, üblicherweise gegen Sicherheitsdienste und Mitglieder von sunnitischen und schiitischen Milizen gerichtet und finden meistens bei Kontrollpunkten statt. Konfessionalismus und Diskriminierung sind weiterhin ein weit verbreitetes Phänomen in Bagdad, wenn sie auch nicht dasselbe Ausmaß an Gewalt erreicht haben, der während des konfessionellen Krieges in den Jahren 2006-2007 dokumentiert wurde. Von vielen wurde angenommen, dass durch das Ausbreiten des IS ab 2014 frühere Muster an Gewalt nach Bagdad zurückkehren würden. Das tat auch ein, allerdings in einem geringeren Ausmaß. Terrorattacken des IS in Bagdad fachen viele Arten an Vergeltungsmaßnahmen gegen sunnitische Zivilisten an, die vorwiegend von schiitischen Milizen begangen werden. Diese beinhalten Kidnappings, Ermordungen sowie ungesetzlichen Freiheitsentzug. Dennoch ist der offensichtlichere Konfessionalismus - bei dem sunnitische Bewohner Kontrollpunkte nicht passieren konnten, ohne namentlich aufgerufen zu werden und manchmal schikaniert oder festgenommen wurden - heute relativ selten. Dies trifft allerdings nicht auf sunnitische Binnenvertriebene zu, die in der Provinz Bagdad regelmäßig diskriminiert werden. Eine weitere Seite des Konfessionalismus sind (oft willkürliche) Verhaftungen, die meist in Verbindung mit einer Anklage wegen Terrorismus vollzogen werden und beinahe ohne Ausnahme Sunniten betreffen. Diese Festnahmen sind nach Terroranschlägen häufig, wenn Sicherheitsdienste Durchsuchungsaktionen durchführen, um Mitglieder oder Unterstützer des IS ausfindig zu machen. Der IS konnte Mitte 2014 Gebiete im Provinz Bagdad nicht unter seine Kontrolle bringen. Allerdings hat sich IS-Aktivität mehrmals vom angrenzenden Provinz Anbar in den westlichen Bezirk der Provinz Bagdad, Abu Ghraib, ausgeweitet. Teile der „Baghdad Belts“ sind historisch gesehen Unterstützungsgebiete des IS, welche IS-Attacken in zentraler gelegenen Gebieten Bagdads ermöglichen. In der Provinz Bagdad beschränken sich die Aktivitäten des IS vor allem auf „unkonventionelle Attacken“ gegen Zivilisten und hochrangige Opfer - in erster Linie durch die Verwendung von improvisierten Sprengsätzen. Während die PMF generell auf Schlachtfeldern quer durch das Land eingesetzt wurden, bewahren einige Milizen eine signifikante Präsenz in Bagdad, insbesondere die Badr-Organisation, Asaib Ahl al-Haq, Saraya al-Salam, Saraya al-Khorasani, Kataib Hizbullah. Die älteren und größeren, überwiegend schiitischen Milizen sind jene, die vorwiegend als aktive Gruppen einen Teil der Sicherheitskräfte der Stadt repräsentieren. Sunnitische Milizen kommen in der Stadt Bagdad nicht vor, aber sehr wohl in manchen Teilen des „Baghdad-Belt“. Die PMF-Milizen verrichten nun in den Stadtvierteln von Bagdad Polizeiarbeit. Dadurch konkurrieren sie mit der regulären Polizei, missachten die Gesetze und verhalten sich oft eher wie mafiöse Gruppen. In Bagdad setzten sich die terroristischen Aktivitäten der letzten Jahre im Jahr 2016 fort. Eine besondere Rolle spielten dabei die Anschläge des IS. Bagdad war dabei am meisten betroffen, indem dort mehr als der Hälfte der aller Todesfälle verzeichnet wurden. UNAMI berichtet von nahezu täglichen Attacken mit improvisierten Sprengfallen von Jänner bis Oktober. Der IS führte insbesondere Angriffe auf Zivilisten in jenen Vierteln Bagdads aus, die mehrheitlich schiitisch sind. Die Anschläge des IS finden dabei zunehmend auf Märkten und in Wohngegenden statt, der IS zielt dabei vorwiegend auf Zivilisten ab. Der diesbezüglich größte Angriff des Jahres 2016 fand am
  6. Juli statt. Dabei wurden im schiitisch dominierten Viertel Karrada 292 Zivilisten getötet und hunderte verletzt. Eine gewisse Sicherheit ist in Bagdad lediglich in der Grünen Zone (Green Zone), einem geschützten Areal im Zentrum der Stadt, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt, gewährleistet. Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. Viele Familien waren in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und sie siedelten sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder an. Somit sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Protesten in Bagdad, die vor allem mit der regierungskritischen Sadr-Bewegung in Zusammenhang stehen. Bei den im Jahr 2016 stattfindenden Protesten mit tausenden Demonstranten kam es sogar zweimal zur Durchbrechung der Barrieren zur stark befestigten „Green Zone“. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Reaktionen der Sicherheitskräfte, bei denen letztere auf Demonstranten schossen, Dutzende wurden verletzt. Am 11.02.2017 kam es in Bagdad erneut zu Zusammenstößen, bei denen Sicherheitskräfte der schiitisch dominierten Regierung auf schiitische Demonstranten der Sadr-Bewegung schossen und bei denen es abermals zur Durchbrechung der Green-Zone-Barrieren kam. Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet, weitere hunderte wurden verletzt, außerdem wurden Raketen vom Typ Katyusha in die Green Zone geschossen. Gerichtet war die Demonstration vor allem gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik. Die Menschenrechtslage im Irak ist, vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der Autonomen Region Kurdistan vergleichsweise etwas besser. Im gesamten Land gibt es einen Mangel an Schutzmöglichkeiten, und die Menschen sind ernstzunehmenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts sowie der Menschenrechte ausgesetzt. Mangelnder Zugang zu sicheren Orten, Mangel an Bewegungsfreiheit, Gewalt und unfaire Behandlung verschlimmern die Spannungen zwischen den Volksgruppen. Den Großteil der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen beging die Terrororganisation IS, Verstöße gegen die Menschenrechte sind aber auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes weit verbreitet. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieges vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Autonomen Region Kurdistan schwierig. Das Land befindet sich in einer anschwellenden humanitären Krise, die durch anhaltende Konflikte, beschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen, zunehmendes Versagen bestehender Bewältigungsmechanismen und finanzielle Engpässe gekennzeichnet ist. Durch den Konflikt und die anhaltende Vertreibung und Unterbrechung der Grundversorgung ist der Bedarf an humanitärer Hilfe laut Berichten schnell eskaliert. Es gibt derzeit im Irak mehr schutzbedürftige Menschen und mehr Menschen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, als zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten Jahre. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Auf Grund des Fortschreitens der Krise sind Millionen von Haushalten, die von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, massiv auf Unterstützung angewiesen. Die Zahl der Menschen, die bezüglich Unterkunft und bezüglich anderer „Nicht-Lebensmittel“ (non-food items) auf Unterstützung angewiesen sind, hat sich seit 2016 um 95 Prozent auf 3,9 Millionen erhöht. Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört. Seit Ende 2015 gibt es im Irak einen Cholera-Ausbruch und es besteht darüber hinaus ein erhöhtes Risiko, an Typhus, Gelbsucht oder Masern zu erkranken Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak: Für alle Reisenden in den Irak ist (mit Ausnahme von Reisenden aus China) derzeit kein gültiger Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 mehr erforderlich. Es bestehen im Irak weder COVID-19 bedingte Einschränkungen des internationalen Flugverkehrs noch COVID-19 bedingte Beschränkungen im Land (siehe https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iraksicherheit/202738, Stand 13.04.2023). Der internationale Flughafen Bagdad ist für kommerzielle Linienflüge offen (siehe https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html, Stand 13.04.2023). Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November
  7. Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt, das unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern soll. Am 10.10.2021 fanden die ersten Parlamentswahlen nach dem neuen Wahlsystem statt, die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 %. Die Bewegung des die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor. Er konnte jedoch keine Regierung bilden. Nach mehr als einem Jahr politischer Blockade wurde im Oktober 2022 der kurdische Politiker Abdul Latif Raschid zum Präsidenten ernannt und der von ihm mit der Regierungsbildung beauftragte Premierminister Mohammed Shia al-Sudani von der schiitischen Dawa-Partei bildete eine Regierung, der mehrheitlich schiitische, aber auch sunnitische und kurdische Minister angehören (siehe https://www.derstandard.at/story/2000139956042/parlament-im-irak-ernennt-neuen-praesidenten-weg-fuer-regierungsbildung-frei, https://www.derstandard.at/story/2000140410434/teherans-stellvertreter-regieren-nun-in-bagdad und https://www.derstandard.at/story/2000144738628/irak-20-jahre-nach-beginn-der-us-invasion-zwischen-rap, Zugriff jeweils am 13.04.2023). Am 27.03.2023 stimmte das irakische Parlament für eine neuerliche Wahlrechtsreform, mit der wesentliche Änderungen des Wahlgesetzes, die 2021 eingeführt worden waren, wieder aufgehoben wurden (siehe http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/03/coordination-framework-moves-to-re.html#more, Zugriff am 13.04.2023). Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den IS, der im Dezember 2017 militärisch besiegt werden konnte und seither im Irak keine Territorien mehr hält, erheblich verbessert. Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nach wie vor nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt. Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 03.01.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak. Anschläge mit Sprengfallen gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Provinzen Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Provinzen Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. In allen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten. Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den IS, der jedoch nach wie vor eine Bedrohung darstellt. Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht. Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist. Laut irakischen Kommandanten ist er jedoch nicht mehr in der Lage Territorien zu halten. Am
  8. Dezember 2021 endete der US-Kampfeinsatz im Irak, die Militärberater verblieben allerdings im Irak (siehe https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2133836-Abzug-aus-dem-Irak-zum-zweiten-Mal.html, Zugriff am 13.04.2023). Von Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben und 13 proiranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewah und 26 in Salah ad-Din. Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar. Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk. Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewah. Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar. Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk. Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewah. Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala. Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November
  9. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreiche Angriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf Angriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind. Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den fünf Monaten vor Februar 2022 zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September
  10. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit
  11. Joel Wing berichtete, dass der IS im Zeitraum Ende Dezember 2022 bis März 2023 im Irak kaum noch aktiv und die Gewalt im Land so gering wie nie zuvor war. Der Beginn des Ramadans war normalerweise der Zeitpunkt, an dem der IS seine jährliche Offensive begann. Nach dem Beginn des Ramadans im März 2023 nahm die Gewalt jedoch nicht zu, sondern ging den dritten Monat in Folge zurück. Der IS hatte seine Offensive auch bis 09.04.2023 noch nicht gestartet. Die Zahl der Vorfälle blieb in der ersten Aprilwoche im einstelligen Bereich (siehe http://musingsoniraq.blogspot.com/search/label/Iraqi%20Deaths, Zugriff am 13.04.2023, übersetzt mit www.DeepL.com/Translator). Iraq Body Count gab für 2016 insgesamt 16.393 zivile Todesopfer durch Gewalt im Irak bekannt (zwischen maximal 1.970 und zumindest 935 pro Monat) und für 2017 13.183 (zwischen maximal 1.918 und zumindest 291 pro Monat). Im Jahr 2020 hatte sich diese Zahl auf 908 reduziert (zwischen maximal 148 und zumindest 52 pro Monat), 2021 auf 669 (zwischen maximal 87 und zumindest 23 pro Monat. 2022 betrug sie 740 (zwischen maximal 90 und zumindest 31 pro Monat). Im Jänner 2023 wurden von Iraq Body Count 56 zivile Todesopfer durch Gewalt im Irak verzeichnet, im Februar 2023 52 und im März 2023 76 (siehe https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff am 13.04.2023). Die Datenbank von ACLED (dem Armed Conflict Location & Event Data Project) berichtete im März 2023, dass die Gewalt im Irak im letzten Jahr stark (d.h. um mehr als 25 %) zurückgegangen ist (siehe https://acleddata.com/early-warning-research-hub/conflict-change-map/#tool, Stand 13.04.2023). Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben. Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die Green Zone verantwortlich gemacht. Im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage in den Jahren 2018 und 2019 wird auch über Bagdad berichtet, dass sich die Sicherheitslage dort weitgehend stabilisiert hat. Über das Jahr 2018 hinweg blieben Überreste des IS in den Vororten von Bagdad („Baghdad Belts“) aktiv und starteten gelegentliche Angriffe auf zivile Ziele. Es wird jedoch berichtet, dass die Fähigkeit des IS, Großanschläge mit hohen Opferzahlen durchzuführen, signifikant zurückgegangen ist. Anfang 2019 wurde berichtet, dass IS sich weitgehend zurückgezogen hat, während die irakischen Sicherheitskräfte ihre Kontrolle über den Bagdad-Gürtel verstärkte, wodurch die Sicherheitsvorfälle noch weiter abnahmen. Der IS soll im April 2019 versucht haben, seine Stützzone in den südwestlichen Gegenden des Bagdad-Gürtels auszudehnen. Während es in den vergangenen Jahren Berichte über fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder gegen Lösegeld gab, wurde für das Jahr 2018 und Anfang 2019 diesbezüglich von einem Rückgang berichtet. In Bagdad ereignen sich jedoch nach wie vor Fälle gezielter Tötungen hochrangiger Persönlichkeiten. Ab dem Spätsommer 2017, nach dem Ende der Militäroffensive in Mosul, ging die Zahl der monatlichen Opfer zurück – ein Trend, der sich während des ganzen Jahres 2018 und des bisherigen Jahres 2019 fortsetzte. Im Mai 2019 wurden zivile Opfer vor allem in Gegenden mit fortbestehender ISIS-Präsenz gemeldet. Laut Statistik der UNAMI war der Verwaltungsbezirk mit der höchsten Anzahl an Opfern in den meisten Monaten des Jahres 2018 Bagdad, vor allem aufgrund regelmäßiger kleinerer Anschläge und gelegentlicher Massenanschläge. Im Jahr 2018 wurde Bagdad (der bevölkerungsreichste Verwaltungsbezirk des Irak) gefolgt (und in manchen Monaten auch übertroffen) von anderen Verwaltungsbezirken (siehe UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5e18715a4, Zugriff am 13.04.2023). Der IS verübte ab 2015 weiterhin Angriffe auf Ziele in der Provinz Bagdad wie Sicherheitskontrollpunkte und Stellungen der irakischen Sicherheitskräfte und der PMU, aber auch Märkte, Beerdigungen und schiitische Pilger. Die Gruppe verübte eine Reihe von Anschlägen mit vielen zivilen Opfern, darunter Selbstmordanschläge an verschiedenen Orten in Bagdad-Stadt Ende 2016 und in der ersten Hälfte des Jahres
  12. Gleichzeitig ging die Gesamtzahl der Vorfälle in der Provinz jedoch stetig zurück. Auch IS-Bombenanschläge mit vielen Opfern wurden seltener erfolgreich durchgeführt. Während im ersten Quartal 2018 weiterhin Dutzende von versuchten Anschlägen mit vielen Opfern im Bagdad-Gürtel oder über die ländlichen Bezirke nach Bagdad verübt wurden, nahm die Häufigkeit dieser Art von Anschlägen danach deutlich ab. Während die Gesamthäufigkeit der Anschläge weiterhin rückläufig war, hatten sich die Aktivitäten des IS in der Provinz Bagdad Ende 2018 wieder von den abgelegenen Städten nördlich und südlich der Hauptstadt in die Außenbezirke der Stadt verlagert. Gleichzeitig erreichten die dem IS zugeschriebenen Vorfälle in den ländlichen Gebieten Bagdads im Zeitraum von Mitte 2018 bis Mitte 2019 den niedrigsten Stand seit
  13. Die Intensität der IS-Operationen im ländlichen Bagdad begann ab Mitte 2019 wieder zu steigen (wenn auch auf ein viel niedrigeres Niveau als 2017). Es gelang dem IS sogar, wieder in die Stadt Bagdad vorzudringen und mehrere Bombenanschläge an einem einzigen Tag zu verüben. Nach der Frühjahrskampagne 2020 gingen die IS-Angriffe in der Hauptstadt wieder deutlich zurück. Im Mai 2020 war die Gruppe jedoch weiterhin in der Lage, in Gebieten nördlich der Stadt Bagdad zu operieren, und verfügte über aktive autonome Schläferzellen, die dort Anschläge verübten (siehe EUAA: Iraq - Security Situation, January 2022https://www.ecoi.net/en/file/local/2068422/2022_02_EUAA_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf, Zugriff am 13.04.2023, übersetzt mit www.DeepL.com/Translator).Der IS verübte ab 2015 weiterhin Angriffe auf Ziele in der Provinz Bagdad wie Sicherheitskontrollpunkte und Stellungen der irakischen Sicherheitskräfte und der PMU, aber auch Märkte, Beerdigungen und schiitische Pilger. Die Gruppe verübte eine Reihe von Anschlägen mit vielen zivilen Opfern, darunter Selbstmordanschläge an verschiedenen Orten in Bagdad-Stadt Ende 2016 und in der ersten Hälfte des Jahres
  14. Gleichzeitig ging die Gesamtzahl der Vorfälle in der Provinz jedoch stetig zurück. Auch IS-Bombenanschläge mit vielen Opfern wurden seltener erfolgreich durchgeführt. Während im ersten Quartal 2018 weiterhin Dutzende von versuchten Anschlägen mit vielen Opfern im Bagdad-Gürtel oder über die ländlichen Bezirke nach Bagdad verübt wurden, nahm die Häufigkeit dieser Art von Anschlägen danach deutlich ab. Während die Gesamthäufigkeit der Anschläge weiterhin rückläufig war, hatten sich die Aktivitäten des IS in der Provinz Bagdad Ende 2018 wieder von den abgelegenen Städten nördlich und südlich der Hauptstadt in die Außenbezirke der Stadt verlagert. Gleichzeitig erreichten die dem IS zugeschriebenen Vorfälle in den ländlichen Gebieten Bagdads im Zeitraum von Mitte 2018 bis Mitte 2019 den niedrigsten Stand seit
  15. Die Intensität der IS-Operationen im ländlichen Bagdad begann ab Mitte 2019 wieder zu steigen (wenn auch auf ein viel niedrigeres Niveau als 2017). Es gelang dem IS sogar, wieder in die Stadt Bagdad vorzudringen und mehrere Bombenanschläge an einem einzigen Tag zu verüben. Nach der Frühjahrskampagne 2020 gingen die IS-Angriffe in der Hauptstadt wieder deutlich zurück. Im Mai 2020 war die Gruppe jedoch weiterhin in der Lage, in Gebieten nördlich der Stadt Bagdad zu operieren, und verfügte über aktive autonome Schläferzellen, die dort Anschläge verübten (siehe EUAA: Iraq - Security Situation, January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068422/2022_02_EUAA_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf, Zugriff am 13.04.2023, übersetzt mit www.DeepL.com/Translator). Im Jänner 2021 wurden von Joel Wing in der Provinz Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen. Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden. Pro-iranische Milizen zeichneten verantwortlich für drei Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad. Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone. Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei Angriffe auf Versorgungskonvois der USA. Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis. Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Im Mai wurde bei vier Protesten scharfe Munition verwendet, um die Demonstrationen aufzulösen. Bei zwei dieser Vorfälle starben ein bzw. zwei Demonstranten. Dutzende weitere wurden verletzt. Neun Demonstrationen in dem Monat verliefen friedlich. Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden. Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden. Vier Vorfälle, ein Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Bei den letzteren handelt es sich um Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte. Im September 2021 wurde lediglich ein Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet. Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA. Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes ein. Außerdem wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern. Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird. Am 7.11.2021 wurde die Residenz des damaligen Premierministers in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden. Dies geschah, nachdem unter anderem der Kommandeur einer Miliz am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen. Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt. Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich. Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone. Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern. Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere Sprengfalle konnte entschärft werden. Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen. Am 5.1.2022 wurde eine US-Basis nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen. Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein. Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden. Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei in Bagdad, zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei, zu einem Mordanschlag auf einen Funktionär der Kurdischen Demokratischen Partei sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude von zwei sunnitischen Parteien in Bagdad. Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert. Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich. Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA. Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird. Der Datenbank von ACLED zufolge gab es in der Provinz Bagdad im Jahr 2021 596 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es
  16. Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert. Sie ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt. Mustafa al-Kadhimi, der von 2020 bis 2022 Premierminister des Irak war, war erfolgreich bei der Entpolitisierung der Justiz, indem er sich nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat und auch anderen politischen Parteien nicht erlaubt, dies zu tun. Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Trotz der Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch. Außer durch die Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mithilfe der Organisierten Kriminalität. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut, insbesondere in den Provinzen Kirkuk und Ninewah. Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Demonstranten sind der Gefahr von Gewalt oder Verhaftung ausgesetzt. Im Oktober 2019 begannen landesweite Massenproteste. Diese betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak und Bagdad und wurden auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt, bis sie durch den Ausbruch von COVID-19 vorübergehend unterbrochen wurden. Seit Mai 2020 kommt es wieder zu kleineren Demonstrationen, vor allem in den Städten Bagdad, Basra und Nasriyah. Als die Demonstrationen ab Oktober 2019 eskalierten, versäumten es die Behörden, die Demonstranten vor Gewalt zu schützen. Sicherheitskräfte gingen teils mit großer Härte gegen Demonstranten vor. Es gibt Berichte über Entführung, Folter und Tötung von Demonstranten, Aktivisten und Journalisten, von denen angenommen wird, dass diese der Einschüchterung der Demonstranten und der Beendigung der Proteste dienen sollten. Auch 2021 haben irakische Sicherheitskräfte auf Demonstranten geschossen, sie verhaftet und gefoltert. Während die meisten Verhafteten aufgrund des öffentlichen Drucks nach einigen Tagen wieder freigelassen werden, wurden einige zu jahrelangen Haftstrafen verurteilt. Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren. Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Provinz Bagdad. Für die dauerhafte Niederlassung in Bagdad benötigen Personen, die nicht aus dem Gouvernement Bagdad stammen, unabhängig von ihrem religiösen und ethnischen Profil zwei Bürgen aus dem Viertel, in dem sie sich niederlassen wollen, sowie ein Unterstützungsschreiben des Mukhtar, des Gemeinderats oder Bürgermeisters (siehe https://www.refworld.org/country,,,,IRQ,,63720e304,0.html, Zugriff am 13.04.2023). Die ab 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht. Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr
  17. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird. Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter der Armutsgrenze. Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet. Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten abhängig. Grundnahrungsmittel sind in allen Provinzen verfügbar. Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung. Die lokalen Märkte haben sich in allen Provinzen als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt. Alleinstehende Rückkehrer, die keine Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten keine Unterstützung des Public Distribution System (PDS), des Lebensmittelsubventionsprogramms der Regierung, das kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt. Trinkwasser ist in allen Provinzen verfügbar. Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat. Etwa 6,39 % der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46 % (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch. Bei der Verfügbarkeit (nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit) von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten. Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist grundsätzlich gegeben. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums. Die Situation im Irak hat sich demnach mittlerweile– vergleichen mit dem Zeitraum November 2016 bis November 2017 – derartig wesentlich und nachhaltig verbessert, dass der BF als sunnitischer Araber aus XXXX nicht mehr Gefahr läuft, bei einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Ihm droht im Irak keine Verletzung seiner nach Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte mehr. In seiner Herkunftsregion XXXX , wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt hat, kommt es zwar noch vereinzelt zu Anschlägen des IS bzw. pro-iranischer schiitischer Milizen, jedoch überwiegend auf politische oder militärische Ziele (z.B. auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte). In der gebotenen Gesamtbetrachtung besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei der Rückkehr nach XXXX , das über den dortigen internationalen Flughafen problemlos erreichbar ist, als Zivilperson nach wie vor einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. In Bezug auf die Stadt XXXX vertritt der UNHCR, dass alleinstehende, körperlich leistungsfähige arabisch-sunnitische Männer im arbeitsfähigen Alter ohne besondere Vulnerabilitäten in der Lage sind, dort auch ohne externe Unterstützung bzw. ohne Unterstützung durch Familie oder Stamm zu bestehen (siehe UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5e18715a4, Zugriff am 13.04.2023). Die Provinz XXXX wird von der EUAA als Gebiet eingestuft, in dem zwar willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht auf einem hohen Niveau; dementsprechend wäre ein höheres Maß an individuellen Elementen erforderlich, um stichhaltige Gründe dafür anzunehmen, dass für eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin tatsächlich die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht (siehe EUAA: Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, June 2022https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf, Zugriff am 13.04.2023, übersetzt mit www.DeepL.com/Translator)Die Situation im Irak hat sich demnach mittlerweile– vergleichen mit dem Zeitraum November 2016 bis November 2017 – derartig wesentlich und nachhaltig verbessert, dass der BF als sunnitischer Araber aus römisch 40 nicht mehr Gefahr läuft, bei einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Ihm droht im Irak keine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte mehr. In seiner Herkunftsregion römisch 40 , wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt hat, kommt es zwar noch vereinzelt zu Anschlägen des IS bzw. pro-iranischer schiitischer Milizen, jedoch überwiegend auf politische oder militärische Ziele (z.B. auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte). In der gebotenen Gesamtbetrachtung besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei der Rückkehr nach römisch 40 , das über den dortigen internationalen Flughafen problemlos erreichbar ist, als Zivilperson nach wie vor einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. In Bezug auf die Stadt römisch 40 vertritt der UNHCR, dass alleinstehende, körperlich leistungsfähige arabisch-sunnitische Männer im arbeitsfähigen Alter ohne besondere Vulnerabilitäten in der Lage sind, dort auch ohne externe Unterstützung bzw. ohne Unterstützung durch Familie oder Stamm zu bestehen (siehe UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5e18715a4, Zugriff am 13.04.2023). Die Provinz römisch 40 wird von der EUAA als Gebiet eingestuft, in dem zwar willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht auf einem hohen Niveau; dementsprechend wäre ein höheres Maß an individuellen Elementen erforderlich, um stichhaltige Gründe dafür anzunehmen, dass für eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin tatsächlich die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht (siehe EUAA: Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf, Zugriff am 13.04.2023, übersetzt mit www.DeepL.com/Translator) Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Akteninhalt und seinen konsistenten Angaben dazu hervor. Er bezeichnete sich auch durchgehend als Moslem, wobei er bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX angab, Schiit zu sein, wogegen er bei späteren Einvernahmen (sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG) erklärte, er sei Sunnit, sodass von der Richtigkeit der letzteren Aussage auszugehen ist. Die arabische Muttersprache des BF ist angesichts seiner Herkunft plausibel; eine Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache war offenbar stets problemlos möglich. Seine Herkunftsregion, Ausbildung und Berufserfahrung gehen nachvollziehbar und glaubhaft aus seinen Angaben hervor, ebenso sein Familienstand und der Aufenthaltsort seiner Kinder und Geschwister.Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Akteninhalt und seinen konsistenten Angaben dazu hervor. Er bezeichnete sich auch durchgehend als Moslem, wobei er bei der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 angab, Schiit zu sein, wogegen er bei späteren Einvernahmen (sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG) erklärte, er sei Sunnit, sodass von der Richtigkeit der letzteren Aussage auszugehen ist. Die arabische Muttersprache des BF ist angesichts seiner Herkunft plausibel; eine Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache war offenbar stets problemlos möglich. Seine Herkunftsregion, Ausbildung und Berufserfahrung gehen nachvollziehbar und glaubhaft aus seinen Angaben hervor, ebenso sein Familienstand und der Aufenthaltsort seiner Kinder und Geschwister. Der BF hatte ursprünglich angegeben, dass er den Irak im XXXX verlassen habe. Bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX erklärte er, er sei XXXX aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. In der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG sagte er schließlich, er habe den Irak XXXX verlassen und sich bis XXXX in der Türkei aufgehalten. Das Gericht geht davon aus, dass diese letzte Darstellung richtig ist, zumal der BF auch konkret schilderte, dass er während seines längeren Türkeiaufenthalts begonnen habe, Suchtgift zu konsumieren.Der BF hatte ursprünglich angegeben, dass er den Irak im römisch 40 verlassen habe. Bei der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 erklärte er, er sei römisch 40 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. In der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG sagte er schließlich, er habe den Irak römisch 40 verlassen und sich bis römisch 40 in der Türkei aufgehalten. Das Gericht geht davon aus, dass diese letzte Darstellung richtig ist, zumal der BF auch konkret schilderte, dass er während seines längeren Türkeiaufenthalts begonnen habe, Suchtgift zu konsumieren. Die Bescheide über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis XXXX sind aktenkundig. Der Aufenthaltsstatus des BF ist auch im IZR dokumentiert, aus dem keine weitere Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung hervorgeht. Eine solche lässt sich auch dem übrigen Akteninhalt nicht entnehmen.Die Bescheide über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 sind aktenkundig. Der Aufenthaltsstatus des BF ist auch im IZR dokumentiert, aus dem keine weitere Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung hervorgeht. Eine solche lässt sich auch dem übrigen Akteninhalt nicht entnehmen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Suchtgiftkonsum des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BVwG. Im XXXX legte er dem BVwG Schriftstücke des Ambulatoriums Suchthilfe XXXX vom XXXX und XXXX sowie des Vereins zur XXXX vom XXXX vor, die eine Opioidabhängigkeit und eine Substitutionsmedikation belegen. Der BF schilderte vor dem BVwG glaubhaft, dass die damals verschriebene Tagesdosis bereits deutlich reduziert werden konnte.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Suchtgiftkonsum des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BVwG. Im römisch 40 legte er dem BVwG Schriftstücke des Ambulatoriums Suchthilfe römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 sowie des Vereins zur römisch 40 vom römisch 40 vor, die eine Opioidabhängigkeit und eine Substitutionsmedikation belegen. Der BF schilderte vor dem BVwG glaubhaft, dass die damals verschriebene Tagesdosis bereits deutlich reduziert werden konnte. Der BF gab vor dem BVwG an, dass er in Österreich zwar einen Freundeskreis, aber keine Familienangehörigen habe und hier immer wieder „schwarz“ gearbeitet habe. Die festgestellten Krankenversicherungszeiten gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor, aus dem sich auch ergibt, dass er in Österreich keiner der Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung nachging. Der BF legte dem BVwG im XXXX Nachweise über die Absolvierung einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 sowie den Besuch von Deutschkursen und einem Werte- und Orientierungskurs vor. Anhaltspunkte für weitere Integrationsbemühungen liegen nicht vor. Der BF gab vor dem BVwG an, dass er in Österreich zwar einen Freundeskreis, aber keine Familienangehörigen habe und hier immer wieder „schwarz“ gearbeitet habe. Die festgestellten Krankenversicherungszeiten gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor, aus dem sich auch ergibt, dass er in Österreich keiner der Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung nachging. Der BF legte dem BVwG im römisch 40 Nachweise über die Absolvierung einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 sowie den Besuch von Deutschkursen und einem Werte- und Orientierungskurs vor. Anhaltspunkte für weitere Integrationsbemühungen liegen nicht vor. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und den festgestellten Strafbemessungsgründen beruhen auf dem Strafregister und den aktenkundigen Urteilen der Landesgerichte XXXX . Seine Festnahmen und die Haftzeiten gehen aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten und den Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen hervor. Der aktuelle Strafvollzug, das urteilsmäßige Strafende und die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung werden anhand der Verständigung vom Strafantritt vom XXXX festgestellt. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und den festgestellten Strafbemessungsgründen beruhen auf dem Strafregister und den aktenkundigen Urteilen der Landesgerichte römisch 40 . Seine Festnahmen und die Haftzeiten gehen aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten und den Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen hervor. Der aktuelle Strafvollzug, das urteilsmäßige Strafende und die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung werden anhand der Verständigung vom Strafantritt vom römisch 40 festgestellt. Die Begründung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus dem Bescheid vom XXXX , insbesondere aus den Seiten 34 und 38.Die Begründung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus dem Bescheid vom römisch 40 , insbesondere aus den Seiten 34 und
  18. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak im November 2017 basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.08.2017 samt den bis 23.11.2017 eingefügten Aktualisierungen. Das BFA traf zwar im Bescheid vom XXXX 2017 über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF keine näheren Feststellungen zur damaligen Situation im Irak. Aufgrund des im Bescheid vom XXXX 2017 enthaltenen Verweises auf „Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF“ ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen zur Staatendokumentation (insbesondere § 5 BFA-VG) ist jedoch davon auszugehen, dass die damalige Einschätzung des BFA, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vorlagen, auf diesen Informationen beruhte.Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak im November 2017 basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.08.2017 samt den bis 23.11.2017 eingefügten Aktualisierungen. Das BFA traf zwar im Bescheid vom römisch 40 2017 über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF keine näheren Feststellungen zur damaligen Situation im Irak. Aufgrund des im Bescheid vom römisch 40 2017 enthaltenen Verweises auf „Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF“ ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen zur Staatendokumentation (insbesondere Paragraph 5, BFA-VG) ist jedoch davon auszugehen, dass die damalige Einschätzung des BFA, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vorlagen, auf diesen Informationen beruhte. Die Feststellungen zur aktuellen Situation im Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.08.2022 sowie auf den jeweils angegebenen, öffentlich zugänglichen Quellen, aus denen auch die Entwicklung seither hervorgeht. Aus diesen Informationen ergibt sich, dass sowohl die Opferzahlen als auch das Gewaltniveau in den letzten Jahren durchwegs signifikant gesunken sind, und zwar sowohl bezogen auf den Gesamtstaat als auch auf die Herkunftsregion des BF ( XXXX ). Die Feststellungen zur aktuellen Situation im Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.08.2022 sowie auf den jeweils angegebenen, öffentlich zugänglichen Quellen, aus denen auch die Entwicklung seither hervorgeht. Aus diesen Informationen ergibt sich, dass sowohl die Opferzahlen als auch das Gewaltniveau in den letzten Jahren durchwegs signifikant gesunken sind, und zwar sowohl bezogen auf den Gesamtstaat als auch auf die Herkunftsregion des BF ( römisch 40 ). Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung eine Stellungnahme zu den Länderberichten und zur aktuellen Situation im Irak abgegeben und dazu auch mehrere (englischsprachige) Zeitungsberichte vorgelegt, ohne sich konkret mit der Veränderung der Lage dort seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letzten Verlängerung der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung auseinandersetzen. Diese Ausführungen ändern die Einschätzung, wonach sich die Lage im Irak grundlegend und dauerhaft verbessert habe, nicht. Dies zeigt sich neben dem erfolgreichen Zurückdrängen des IS (der zur Zeit der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung noch einen Teil des irakischen Territoriums beherrschte, kurze Zeit später militärisch besiegt wurde und mittlerweile so geschwächt ist, dass er 2023 bislang nicht einmal seine sonst übliche Ramadan-Offensive gesetzt hat) insbesondere an den nun schon seit geraumer Zeit stetig sinkenden Opferzahlen und der deutlichen Reduktion von gewalttätigen Vorfällen seit 2018, insbesondere auch in XXXX . Auch die politische Lage, die sich nach den letzten Wahlen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Regierungsbildung kurzfristig wieder verschlechtert hatte (wie sich auch aus den vom BF vorgelegten Berichten ergibt), hat sich mittlerweile durch die Bildung einer neuen Regierung nachhaltig stabilisiert. Die Situation im Irak hat sich somit seit November 2017 so signifikant und nicht nur vorübergehend verbessert, dass die unstrittig nach wie vor bestehenden Probleme dort nicht so schwerwiegend sind, dass der BF bei der Rückkehr nach XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche oder unmenschliche Lage geraten würde. Die von ihm behauptete systematische Verfolgung von Sunniten durch Schiiten kann – jedenfalls für seien Herkunftsregion XXXX – in eienr Gesamtschau der vorliegendne Herkunftslandinformationen nicht festgestellt werden. So ergibt sich etwa aus den EUAA-Leitlinien zum Irak (siehe https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf, Zugriff am 14.04.2023), dass der bloße Umstand, ein sunnitischer Araber zu sein, normalerweise nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt; Hinweise auf gefahrenerhöhende Umstände für den BF (z.B. dass angenommen werden könnte, der er mit dem IS in Verbindung steht), liegen nicht vor. Der UNHCR vertritt seit 2019, dass u.a. arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer im arbeitsfähigen Alter ohne besondere Vulnerabilität auch ohne externe Unterstützung in Bagdad bestehen können (siehe https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2019/09/UNHCR_Schutzerw%C3%A4gungen_Irak_Mai_2019-1.pdf, Zugriff am 14.04.2023). Der BF gehört zu dieser Personengruppe, zumal er sogar aus XXXX stammt und damit in sein gewohntes Umfeld zurückkehren könnte. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung eine Stellungnahme zu den Länderberichten und zur aktuellen Situation im Irak abgegeben und dazu auch mehrere (englischsprachige) Zeitungsberichte vorgelegt, ohne sich konkret mit der Veränderung der Lage dort seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letzten Verlängerung der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung auseinandersetzen. Diese Ausführungen ändern die Einschätzung, wonach sich die Lage im Irak grundlegend und dauerhaft verbessert habe, nicht. Dies zeigt sich neben dem erfolgreichen Zurückdrängen des IS (der zur Zeit der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung noch einen Teil des irakischen Territoriums beherrschte, kurze Zeit später militärisch besiegt wurde und mittlerweile so geschwächt ist, dass er 2023 bislang nicht einmal seine sonst übliche Ramadan-Offensive gesetzt hat) insbesondere an den nun schon seit geraumer Zeit stetig sinkenden Opferzahlen und der deutlichen Reduktion von gewalttätigen Vorfällen seit 2018, insbesondere auch in römisch 40 . Auch die politische Lage, die sich nach den letzten Wahlen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Regierungsbildung kurzfristig wieder verschlechtert hatte (wie sich auch aus den vom BF vorgelegten Berichten ergibt), hat sich mittlerweile durch die Bildung einer neuen Regierung nachhaltig stabilisiert. Die Situation im Irak hat sich somit seit November 2017 so signifikant und nicht nur vorübergehend verbessert, dass die unstrittig nach wie vor bestehenden Probleme dort nicht so schwerwiegend sind, dass der BF bei der Rückkehr nach römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche oder unmenschliche Lage geraten würde. Die von ihm behauptete systematische Verfolgung von Sunniten durch Schiiten kann – jedenfalls für seien Herkunftsregion römisch 40 – in eienr Gesamtschau der vorliegendne Herkunftslandinformationen nicht festgestellt werden. So ergibt sich etwa aus den EUAA-Leitlinien zum Irak (siehe https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf, Zugriff am 14.04.2023), dass der bloße Umstand, ein sunnitischer Araber zu sein, normalerweise nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt; Hinweise auf gefahrenerhöhende Umstände für den BF (z.B. dass angenommen werden könnte, der er mit dem IS in Verbindung steht), liegen nicht vor. Der UNHCR vertritt seit 2019, dass u.a. arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer im arbeitsfähigen Alter ohne besondere Vulnerabilität auch ohne externe Unterstützung in Bagdad bestehen können (siehe https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2019/09/UNHCR_Schutzerw%C3%A4gungen_Irak_Mai_2019-1.pdf, Zugriff am 14.04.2023). Der BF gehört zu dieser Personengruppe, zumal er sogar aus römisch 40 stammt und damit in sein gewohntes Umfeld zurückkehren könnte. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, er ist in einem erwerbsfähigen Alter und verfügt über Berufserfahrung in seinem erlernten Beruf als XXXX . Er spricht mit Arabisch die in XXXX übliche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Nach der Rückkehr in den Irak wird ihm daher wieder eine aktive Teilnahme am Erwerbsleben dort – ungeachtet der schwierigen wirtschaftlichen Lage - möglich sein. Da die (mit 20 mg pro Tag ohnedies von Anfang an sehr geringe5) Dosis des Substitutionsmedikaments bis XXXX noch einmal deutlich reduziert werden konnte, ist davon auszugehen, dass der BF seine Opioidabhängigkeit mittlerweile (auch aufgrund der Abstinenz während der Haft) überwinden konnte und nach der Haftentlassung keine Substitutionsmedikamente mehr benötigen wird. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, er ist in einem erwerbsfähigen Alter und verfügt über Berufserfahrung in seinem erlernten Beruf als römisch 40 . Er spricht mit Arabisch die in römisch 40 übliche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Nach der Rückkehr in den Irak wird ihm daher wieder eine aktive Teilnahme am Erwerbsleben dort – ungeachtet der schwierigen wirtschaftlichen Lage - möglich sein. Da die (mit 20 mg pro Tag ohnedies von Anfang an sehr geringe5) Dosis des Substitutionsmedikaments bis römisch 40 noch einmal deutlich reduziert werden konnte, ist davon auszugehen, dass der BF seine Opioidabhängigkeit mittlerweile (auch aufgrund der Abstinenz während der Haft) überwinden konnte und nach der Haftentlassung keine Substitutionsmedikamente mehr benötigen wird. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): Da der BF straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG wurde, leitete das BFA gemäß § 9 Abs 3 AsylG ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Da der BF straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG wurde, leitete das BFA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Vorauss

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