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{'item': 'G316 2263949-1'}

Obsah (11)Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 39§ 10§ 31§ 9§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlG316 2263949-1 Spruch, G316 2263949-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.10.2022 wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF)

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt III.) erlassen.

§ 55Abs.

1-3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.10.2022 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: BF)

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.) erlassen.

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 12.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. Am 22.03.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Die Schwester des BF wurde als Zeugin befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Er besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule und absolvierte die Berufsschule im Rahmen seiner Lehre zum Drechsler. Er wuchs bei einer Pflegefamilie auf und hat keinen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern. Der BF wurde in Österreich getauft und wurde in seiner Pflegefamilie römisch-katholisch erzogen. 1.
  3. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig: 1) Im Alter von 15 Jahren am 20.01.2010 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.1) Im Alter von 15 Jahren am 20.01.2010 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seiner Schwester und weiteren Personen Motorräder ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nahm. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen strafbarer Handlungen als erschwerend. Die Unbescholtenheit und das Geständnis wurden als mildernd gewertet. 2) Am 12.04.2012 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. 2) Am 12.04.2012 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF Polizeibeamte durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einem Polizeieinsatz, nämlich zu einer Fahrt zu einer Diskothek nötigte, die Fensterscheibe einer Sakristei eines Pfarrhauses und die Lichterkette eines Lokals beschädigte. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Das Geständnis wurde als mildernd gewertet. 3) Am 01.08.2012 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 10,-, im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. 3) Am 01.08.2012 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 10,-, im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einen fremden PKW beschädigte, indem er mehrmals mit der Faust gegen die Motorhaube schlug und mit dem Fuß gegen einen Kotflügel trat, wodurch ein Schaden von EUR 1.710,- entstand. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend. Das Teilgeständnis und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung wurden als mildernd gewertet. 4) Am 15.05.2014 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 4) Am 15.05.2014 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF versuchte einen anderen durch Versetzen eines Schlages am Körper zu verletzen und eine Aufzugsglasscheibe beschädigte. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen zweier Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend. Das Alter unter 21 Jahren, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das umfassende reumütige Geständnis wurden als mildernd gewertet. Dem BF wurde die Weisung erteilt, binnen 2 Monaten eine Anti-Aggressionstherapie zu beginnen und Bewährungshilfe wurde angeordnet. Der BF besuchte daraufhin eine Anti-Aggressionstherapie. 5) Am 01.03.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 5 Monaten sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt. 5) Am 01.03.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 5 Monaten sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einer anderen Person einen Faustschlag in den Bereich des Magens versetzte und diese anschließend in Furcht und Unruhe versetzte, indem er gegen diese mit einem 30 cm langen Küchenmesser in Form einer Ausholbewegung zielte. Weiters bedrohte er eine andere Person, indem er äußerte, dass er dessen 7 Monate altes Kind als nächstes „dran“ sei, während er das Küchenmesser noch immer in der Hand hielt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend. Der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, wurde als mildernd gewertet. 6) Am 08.09.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1,
  4. Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. 6) Am 08.09.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, eins, Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit anderen mehrere Polizeibeamte an seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem sie gegen die Beamten mit Fäusten einschlugen, mit Füßen traten, sie ansprangen und diese mehrfach verbal mit dem Umbringen bedrohten, wobei sich der BF so heftig wiedersetzte, dass ein Beamter eine Stiege hinunterstürzte und gegen ein Schuhregal, welches dadurch beschädigt wurde, fiel. Die Beamten erlitten dadurch Prellungen im Bereich der Wirbelsäule und der Schultern, Prellungen und Hautabschürfungen im Bereich der Arme. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die Tätermehrheit, den Umstand, dass mehrere Personen verletzt wurden, die einschlägigen Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall, die Tatbegehung während anhängigem Verfahren, die offene Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend. Das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, wurden als mildernd gewertet. 7) Am 06.09.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 7) Am 06.09.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einem anderen mehrmals mit beiden Händen Stöße am Oberkörper versetzte, sodass dieser schließlich rückwärts auf den Asphaltboden stürzte und eine Prellung im Bereich des Ellbogens sowie Abschürfungen erlitt. Weiters nötigte er einen anderen zum Verlassen des Lokalbereichs in dem er äußerte, dass er seine „BMW-Kraxn“ demolieren würde, „falls er sich nicht schleichen würde“. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend. Die mit Urteil vom 15.05.2014 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Der BF befand sich von 03.08.2016 bis 30.06.2017 in Haft. In diesem Zeitraum wurde der BF von der belangten Behörde über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 25.09.2016, beteuerte der BF, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Das Verfahren der belangten Behörde wurde daraufhin eingestellt. 8) Am 26.07.2019 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 8) Am 26.07.2019 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die geständige Verantwortung als mildernd. 9) Am 28.05.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1,
  5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
  6. und
  7. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 9) Am 28.05.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Heroin anderen Personen zu einem Grammpreis von EUR 80,- im Zeitraum von Anfang November 2019 bis 01.03.2020 gewinnbringend zum Verkauf überließ sowie Suchtgift zum Eigenkonsum besaß. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die zahlreichen Vorstrafen als erschwerend. Das Geständnis wurde als mildernd gewertet. Der BF befand sich von 03.03.2020 bis 20.12.2021 in Haft. 10) Am 01.04.2021 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. 10) Am 01.04.2021 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er von 01.09.2015 bis 03.03.2020 (ausgenommen seine Haftzeit von August 2016 bis Juli 2017) seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn gröblich verletzte. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht den langen Tatzeitraum als erschwerend. Das Geständnis wurde als mildernd gewertet. 11) Am 13.09.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1,
  8. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
  9. und
  10. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. 11) Am 13.09.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Heroin anderen - teils minderjährigen - Personen und teils öffentlich im Zeitraum von Anfang März 2022 bis zu seiner Festnahme am 13.06.2022 fast ausschließlich gewinnbringend zum Verkauf überließ sowie Suchtgift zum Eigenkonsum besaß. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen, die Gewinnabsicht und die teilweise Weitergabe in der Öffentlichkeit und an Minderjährige als erschwerend. Das Geständnis und die Suchtgiftsicherstellung wurden als mildernd gewertet. 1.
  11. Der BF befand sich zuletzt von 13.06.2022 bis 15.11.2022 in Haft und war anschließend im XXXX , um sich einer Drogentherapie

§ 39SMG zu unterziehen.

Nach zwei Monaten brach er die dortige Therapie ab, um diese bei einer anderen Einrichtung ( XXXX ) fortzusetzen. Zunächst fanden beim Grünen Kreis vorbereitende wöchentliche Terminen statt. Eine stationäre Aufnahme ist für Ende April 2023 geplant. 1.3. Der BF befand sich zuletzt von 13.06.2022 bis 15.11.2022 in Haft und war anschließend im römisch 40 , um sich einer Drogentherapie

Paragraph 39, SMG zu unterziehen. Nach zwei Monaten brach er die dortige Therapie ab, um diese bei einer anderen Einrichtung ( römisch 40 ) fortzusetzen. Zunächst fanden beim Grünen Kreis vorbereitende wöchentliche Terminen statt. Eine stationäre Aufnahme ist für Ende April 2023 geplant. Der BF verantwortete die ersten Delikte mit einem damals bestehenden Alkoholproblem und die zuletzt begangenen Straftaten mit seiner Drogensucht. Der BF therapiert seine Drogensucht seit Juni 2022 mit Drogenersatzstoffen. 1.

  1. Der BF ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn ( XXXX ), zu welchem er erst seit wenigen Wochen in telefonischem Kontakt steht. Ein persönliches Treffen fand erst einmal statt. Ein Ausbau des Kontakts ist nach Absolvierung der Drogentherapie durch den BF geplant. Die Obsorge liegt bei der Kindesmutter, mit welcher der Sohn des BF auch zusammenlebt.1.
  2. Der BF ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn ( römisch 40 ), zu welchem er erst seit wenigen Wochen in telefonischem Kontakt steht. Ein persönliches Treffen fand erst einmal statt. Ein Ausbau des Kontakts ist nach Absolvierung der Drogentherapie durch den BF geplant. Die Obsorge liegt bei der Kindesmutter, mit welcher der Sohn des BF auch zusammenlebt. Im Bundesgebiet lebt die Schwester des BF, zu welcher er in engem Kontakt steht. Außerdem verfügt der BF über regelmäßigen Kontakt zu seinem Stiefbruder. Der BF bezieht keine eigene Wohnung, sondern übernachtet tageweise bei seinem Pflegebruder in XXXX und tageweise bei seiner Schwester in XXXX . Im Bundesgebiet lebt die Schwester des BF, zu welcher er in engem Kontakt steht. Außerdem verfügt der BF über regelmäßigen Kontakt zu seinem Stiefbruder. Der BF bezieht keine eigene Wohnung, sondern übernachtet tageweise bei seinem Pflegebruder in römisch 40 und tageweise bei seiner Schwester in römisch 40 . Der BF war in Österreich bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt, wobei die Beschäftigungen meist nur wenige Wochen andauerten. Dazwischen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage bei einer Reinigungsfirma. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf Muttersprachenniveau. Er hat keine Kenntnisse der bosnischen Sprache und war noch nie in Bosnien und Herzegowina aufhältig. Er hat keinen Kontakt zu allenfalls im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten. Der BF hat in Österreich einen Freund mit bosnischen Wurzeln, welcher die bosnische Sprache spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte in Bosnien und Herzegowina verfügt. Der Freund stammt aus der Nähe des Herkunftsortes des BF. 1.
  3. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF werden Auszüge des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina, Version 3, vom 11.08.2022 wie folgt festgestellt: Religionsfreiheit

der Verfassung ist die Glaubens- und Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz garantiert. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen mit dem Religionsgesetz in Einklang gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u. a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Bei der Abwägung von Kunst- gegen Religionsfreiheit sehen sich Verfechter der Kunstfreiheit scharfem Gegenwind ausgesetzt: Sie werden von religiös Gebundenen als „aggressive Atheisten“ verächtlich gemacht. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 5.4.2021). Annex IV des Dayton-Friedensabkommens, das als Verfassung des Landes dient, sieht Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor. Ein nationales Religionsgesetz sieht die Gewissensfreiheit vor und gewährt „Kirchen und Religionsgemeinschaften“ einen Rechtsstatus. Um den offiziellen Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft zu erhalten, müssen sich religiöse Gruppen registrieren lassen. In den Verfassungen von Bosnien und Herzegowina, der Föderation und der RS heißt es, dass registrierte religiöse Organisationen frei agieren dürfen. Nicht registrierte religiöse Gruppen können sich versammeln, um ihre Religion auszuüben, sie haben jedoch keinen Rechtsstatus und dürfen sich nicht als Religionsgemeinschaft bezeichnen. Das Gesetz erkennt den Rechtsstatus von vier „traditionellen“ Religionsgemeinschaften an: die islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxen Kirche, die katholische Kirche und die jüdische Gemeinschaft. Das Justizministerium führt ein einheitliches Register aller Religionsgemeinschaften und das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge ist für die Dokumentation von Verletzungen der Religionsfreiheit zuständig. Ein Antidiskriminierungsgesetz verbietet den Ausschluss, die Einschränkung oder die Vorzugsbehandlung von Personen aufgrund ihrer Religion bei der Beschäftigung und der Erbringung sozialer Dienstleistungen sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor (USDOS 2.6.2022). Annex römisch vier des Dayton-Friedensabkommens, das als Verfassung des Landes dient, sieht Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor. Ein nationales Religionsgesetz sieht die Gewissensfreiheit vor und gewährt „Kirchen und Religionsgemeinschaften“ einen Rechtsstatus. Um den offiziellen Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft zu erhalten, müssen sich religiöse Gruppen registrieren lassen. In den Verfassungen von Bosnien und Herzegowina, der Föderation und der RS heißt es, dass registrierte religiöse Organisationen frei agieren dürfen. Nicht registrierte religiöse Gruppen können sich versammeln, um ihre Religion auszuüben, sie haben jedoch keinen Rechtsstatus und dürfen sich nicht als Religionsgemeinschaft bezeichnen. Das Gesetz erkennt den Rechtsstatus von vier „traditionellen“ Religionsgemeinschaften an: die islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxen Kirche, die katholische Kirche und die jüdische Gemeinschaft. Das Justizministerium führt ein einheitliches Register aller Religionsgemeinschaften und das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge ist für die Dokumentation von Verletzungen der Religionsfreiheit zuständig. Ein Antidiskriminierungsgesetz verbietet den Ausschluss, die Einschränkung oder die Vorzugsbehandlung von Personen aufgrund ihrer Religion bei der Beschäftigung und der Erbringung sozialer Dienstleistungen sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor (USDOS 2.6.2022). Das Justizministerium gab an, dass die Registrierungsanträge religiöser Gruppen im Allgemeinen innerhalb einer Woche bearbeitet werden und sich keine religiöse Gruppe über Verzögerungen bei der Registrierung beschwert hat. 2021 wurden keine Gruppen registriert und es gab keine Berichte, dass das Ministerium Registrierungsanträge von Religionsgemeinschaften abgelehnt hätte. Laut der Volkszählung 2013 machen Muslime etwa 51 % der Bevölkerung aus, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, Katholiken 15 % und andere, darunter Protestanten und Juden, 3 %. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie und Religion: die bosnischen Serben sind in erster Linie mit der serbisch-orthodoxen Kirche und die bosnischen Kroaten mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die jüdische Gemeinde schätzt, dass sie 1.000 Mitglieder hat, deren Mehrheit in Sarajevo lebt. Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Christen lebt in der Republika Srpska (RS), die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Protestantische und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben ihre größten Gemeinden in Sarajevo und Banja Luka (USDOS 2.6.2022). Das IRC (Interreligious Council), eine Nichtregierungsorganisation, die sich aus Vertretern der vier wichtigsten Religionsgemeinschaften des Landes zusammensetzt, berichtete erneut, dass die Behörden unannehmbar langsam vorgehen, um religiös motivierte Verbrechen zu untersuchen und zu verfolgen. Das IRC (Interreligious Council) registrierte 2021 23 gemeldete Akte von Vandalismus an religiösen Stätten, jedoch ist laut IRC die Anzahl der tatsächlichen Vorfälle mit großer Wahrscheinlichkeit viel höher (USDOS 2.6.2022). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und August 2021 98 Hassverbrechen, die hauptsächlich auf ethnischer oder religiöser Grundlage begangen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts [Jänner 2022; Anm.] gab es sieben laufende Verfahren gegen die Täter (HRW 13.1.2022). Grundversorgung /Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. EUR 195 in der Republika Srpska und ca. EUR 240 in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten, mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021). Nach vorliegenden Daten wird für 2021 ein gegenüber den Vorjahren deutliches Wachstum der Wirtschaft um etwa 6,8 % errechnet, ausgelöst von einer starken Zunahme der Exporte von Waren um 35,3 % und der Industrieproduktion um 10,7 %. Die ausländischen Direktinvestitionen liegen allerdings noch unter dem Vorkrisenniveau. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letzter dürfte sich Post Covid19 noch beschleunigen (WKO 6.4.2022). Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und – Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47 %, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69 %. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser, wobei der Anteil an erneubaren ansteigt. Nur rund 40 % des Wasserkraftpotenzials werden zurzeit genutzt, dennoch trägt die erneuerbare Energiequelle rund ein Drittel zur gesamten Stromerzeugung bei. Zwei Drittel der installierten Kapazitäten für die Stromerzeugung kommen derzeit noch aus den großen Kohlereserven (WKO 6.4.2022). Das monatliche ausgezahlte durchschnittliche Nettogehalt in BuH für Januar 2022 betrug KM 1.043 (ca. EUR 533) (ASBuH 18.3.2022). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im Februar 2022 KM 2.389,12 (ca. EUR 1.200) ausmachte (SSSBiH 2.2022). Die Arbeitslosenrate in Bosnien und Herzegowina betrug im Jahr 2021 ca. 15,2 % (WKO 7.2022). Es gibt mehrere Gesetze, die Sozialhilfeleistungen für alle Personen vorsehen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern. Auch Personen, die aufgrund von Zwangsmigration, Rückführung, verstorbenen Familienangehörigen, Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Haftentlassungen plötzlich in Not geraten, sind in das Sozialhilfesystem eingebunden. Die Bewilligung von Anträgen und die anschließenden Sozialleistungen erfolgen über das kommunale Zentrum für Sozialhilfe. In der Föderation BuH umfasst die Sozialhilfe die Krankenversicherung für den Antragsteller und seine Familienangehörigen. Finanzielle Unterstützung in der Föderation beläuft sich auf 10 - 20 % des durchschnittlichen Nettolohns und beträgt KM 100 - 120 (ca. EUR 25 - 60). In der FBuH, beträgt die Kinderzulage KM 10 - 33 pro Monat (ca. EUR 5 - 16). In der RS beträgt die Sozialhilfe 15 % des durchschnittlichen Nettolohns und, abhängig von Zahl der Familienmitglieder, erhöht sich der Prozentsatz auf 30 % des durchschnittlichen Nettolohns, wenn die Familie als förderungswürdig eingestuft wird (IOM - CFS 2020). Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021). Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15 % von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20 % usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar, außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 29.6.2022). In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im Februar 2022 KM 382,18 (ca. EUR 195), die Durchschnittspension KM 490,05 (ca. EUR 250) und die höchste Pension KM 2.174,48 (ca. EUR 1.100) (FZMIO-PIO 28.2.2022). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im Februar 2022 KM 483,38 (ca. EUR 200) bzw. KM 636,62 (ca. EUR 325) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug KM 220,50 (ca. EUR 112) und die höchste Pension KM 2.268,67 (ca. EUR 1.100) (Fond PIO RS 2.2022). Rückkehr Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.305 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Zu Beginn des Jahres 2021 bot das UNHCR Schutz und Hilfe für 479 Binnenvertriebenen. Nach Angaben des UNHCR leben schätzungsweise 3.000 Personen, darunter auch Binnenvertriebene, weiterhin in Sammelunterkünften im ganzen Land. Obwohl diese Unterkünfte nur vorübergehend sein sollten, leben einige bereits seit 20 oder mehr Jahren in solchen Einrichtungen. Eine beträchtliche Zahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern lebt weiterhin unter minderwertigen Bedingungen (USDOS 12.4.2022). Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021). Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert, stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Es gibt weiterhin vereinzelte Angriffe auf Rückkehrer aus Minderheitengruppen, die jedoch im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder strafrechtlich verfolgt werden. Auch gibt es für schutzbedürftige Binnenvertriebene und Rückkehrer keine wesentlichen Entwicklungen im Hinblick auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen, insbesondere zum Recht auf Bildung in eigenen Sprache. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sehen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 12.4.2022). Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021). Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner- Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt- Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten Minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 29.6.2022). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Identität des BF und der Umstand, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen ist sowie in Österreich die Schule besuchte, stehen unstrittig fest. Sein Aufenthaltstitel ergibt sich aus einem Auszug aus dem Fremdenregister. Dass der BF bei einer Pflegefamilie aufwuchs, von diesen katholisch erzogen wurde und keinen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern hat, wurde vom BF in der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.03.2023 glaubhaft vorgebracht. 2.2. Die Straffälligkeit des BF, die genauen Umstände der Straftaten und die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den eingeholten Strafurteilen. Dass der BF nach der 4. Verurteilung weisungsgemäß eine Anti-Aggressionstherapie absolvierte, konnte von ihm mangels entsprechender Nachweise zwar nicht belegt werden, wurde von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch glaubhaft vorgetragen. Die Haftzeiten ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den im Akt einliegenden Vollzugsinformationen. Dass gegen den BF im Jahr 2016 ein fremdenrechtliches Verfahren geführt wurde, ergibt sich aus seiner im Akt einliegenden Stellungnahme vom 25.09.2016. 2.3. Die Feststellungen zum Therapieaufenthalt des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einer Bestätigung des XXXX vom 28.11.2022 und einer Bestätigung des XXXX vom 16.03.2023 und vom 21.04.2023 sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. 2.3. Die Feststellungen zum Therapieaufenthalt des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einer Bestätigung des römisch 40 vom 28.11.2022 und einer Bestätigung des römisch 40 vom 16.03.2023 und vom 21.04.2023 sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Verantwortung des BF der Delikte und die Einnahme von Drogenersatzstoffen beruht ebenso auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. 2.4. Die Feststellungen zum Sohn des BF sowie zum Verhältnis zu seinen Geschwistern beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet beruht auf einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF. Die Einstellungszusage wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Die Deutschkenntnisse des BF wurden von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Dass er keine Kenntnisse der bosnischen Sprache hat, wurde von ihm in der Beschwerde vorgebracht und von seiner als Zeugin einvernommenen Schwester bestätigt. Dieser Umstand ist auch hinsichtlich des ebenso vorgebrachten Umstandes, dass er noch nie nach Bosnien und Herzegowina gereist ist und keinen Kontakt zu dortigen Verwandten hat, nachvollziehbar. Die Feststellungen zum bosnischen Freund in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. 2.5. Die Qualifizierung von Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen § 52 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 5, FPG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) § 20 Abs. 3 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz 3, NAG lautet: Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. § 9 Abs. 4 BFA-VG idF. BGBl. I 70/2015 (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

  1. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. 3.1.
  2. Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF:

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Der BF ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. 3.1.

  1. Zur Berücksichtigung des § 9 Abs. 4 BFA-VG: 3.1.
  2. Zur Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG: Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig und niedergelassen waren. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig und niedergelassen waren. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest: „Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der

Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der

Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Dazu erging unter anderem folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276, betreffend Vergewaltigung; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, betreffend schwerer Raub, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. zum Gesamten VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276, betreffend Vergewaltigung; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, betreffend schwerer Raub, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche zum Gesamten VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG gefallen wäre, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da festgestellt werden konnte, dass er in Österreich geboren und von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen ist.Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG gefallen wäre, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da festgestellt werden konnte, dass er in Österreich geboren und von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen ist. In weiterer Folge gilt es zu prüfen, ob sich das delinquente Verhalten des BF und die daraus resultierenden strafbaren Verurteilungen mit der von der Judikatur geforderten „Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ decken. Dazu zählen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, wie beispielsweise Vergewaltigung oder grenzüberschreitenden Kokainschmuggel (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458).In weiterer Folge gilt es zu prüfen, ob sich das delinquente Verhalten des BF und die daraus resultierenden strafbaren Verurteilungen mit der von der Judikatur geforderten „Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ decken. Dazu zählen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, wie beispielsweise Vergewaltigung oder grenzüberschreitenden Kokainschmuggel vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458). Im vorliegenden Fall wurde der BF elfmal rechtskräftig verurteilt. Bei den ersten sechs Verurteilungen, welche im Zeitraum 2010 bis 2016 stattfanden, konnten die Strafgerichte (zunächst) mit bedingten Freiheitsstrafen und Geldstrafen das Auslangen finden. Im Jahr 2016 folgten zwei Verurteilungen wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung sowie Körperverletzung und Nötigung, wofür der BF zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von neun und vier Monaten verurteilt wurde sowie eine zuvor bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 3 Monaten widerrufen wurde. Der BF befand sich daraufhin von 03.08.2016 bis 30.06.2017 in Haft. In den Jahren 2019 und 2021 folgten Verurteilungen wegen falscher Beweisaussage und Verletzung der Unterhaltspflicht, welche mit Aussprüchen über bedingte Freiheitsstrafen endeten. In den Jahren 2020 und 2022 wurde der BF schließlich wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu unbedingten Freiheitsstrafen von 20 und 24 Monaten verurteilt. Im vorliegenden Fall wurde der BF elfmal rechtskräftig verurteilt. Bei den ersten sechs Verurteilungen, welche im Zeitraum 2010 bis 2016 stattfanden, konnten die Strafgerichte (zunächst) mit bedingten Freiheitsstrafen und Geldstrafen das Auslangen finden. Im Jahr 2016 folgten zwei Verurteilungen wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung sowie Körperverletzung und Nötigung, wofür der BF zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von neun und vier Monaten verurteilt wurde sowie eine zuvor bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 3 Monaten widerrufen wurde. Der BF befand sich daraufhin von 03.08.2016 bis 30.06.2017 in Haft. In den Jahren 2019 und 2021 folgten Verurteilungen wegen falscher Beweisaussage und Verletzung der Unterhaltspflicht, welche mit Aussprüchen über bedingte Freiheitsstrafen endeten. In den Jahren 2020 und 2022 wurde der BF schließlich wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu unbedingten Freiheitsstrafen von 20 und 24 Monaten verurteilt. Auch wenn die einzelnen Straftaten für sich die Schwelle der „besonders verwerflichen“ Straftaten im Sinne der genannten Judikatur nicht erfüllen, kann sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine „gravierende“ Straffälligkeit nicht zwangsweise nur aus der Begehung von qualitativ „schweren“ Straftaten, wie die in obiger Judikatur genannten Delikte in § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, grenzüberschreitendem Drogenschmuggel oder Vergewaltigung ergeben kann. Vielmehr erscheint es auch möglich, dass sich aus einer hohen Quantität an Verurteilungen wegen (im Vergleich zu den zuvor erwähnten) „minderschweren“ Straftaten, insbesondere bei oftmaliger Begehung von Delikten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. Wiederholungstaten, eine „gravierende Straffälligkeit“ iSd. der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Überlegungen zur Aufhebung von § 9 Abs. 4 BFA-VG ergibt, wenn diese zusätzlich von einer für den Fremden negativen Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose begleitet wird. Die vom VwGH im obigen Judikat genannte „spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ entsteht dabei durch die hohe Wahrscheinlichkeit für weitere entsprechende Tatbegehungen durch den Fremden, bei gleichzeitigem Vorliegen einer geringen Wahrscheinlichkeit für eine zukünftig erfolgreiche soziale, wirtschaftliche und vor allem rechtschaffene Integration des Fremden, auch wenn dieser bereits lange im Bundesgebiet aufhältig ist. Auch wenn die einzelnen Straftaten für sich die Schwelle der „besonders verwerflichen“ Straftaten im Sinne der genannten Judikatur nicht erfüllen, kann sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine „gravierende“ Straffälligkeit nicht zwangsweise nur aus der Begehung von qualitativ „schweren“ Straftaten, wie die in obiger Judikatur genannten Delikte in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG, grenzüberschreitendem Drogenschmuggel oder Vergewaltigung ergeben kann. Vielmehr erscheint es auch möglich, dass sich aus einer hohen Quantität an Verurteilungen wegen (im Vergleich zu den zuvor erwähnten) „minderschweren“ Straftaten, insbesondere bei oftmaliger Begehung von Delikten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. Wiederholungstaten, eine „gravierende Straffälligkeit“ iSd. der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Überlegungen zur Aufhebung von Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG ergibt, wenn diese zusätzlich von einer für den Fremden negativen Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose begleitet wird. Die vom VwGH im obigen Judikat genannte „spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ entsteht dabei durch die hohe Wahrscheinlichkeit für weitere entsprechende Tatbegehungen durch den Fremden, bei gleichzeitigem Vorliegen einer geringen Wahrscheinlichkeit für eine zukünftig erfolgreiche soziale, wirtschaftliche und vor allem rechtschaffene Integration des Fremden, auch wenn dieser bereits lange im Bundesgebiet aufhältig ist. Dieser Umstand ist beim BF aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt: Der BF wurde seit dem Jahr 2010 in regelmäßigen Abständen straffällig und in Summe elfmal verurteilt. Insgesamt wurde der BF zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von 60 Monaten bzw. 5 Jahren verurteilt, wobei die Schwere der Straftaten und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen stetig zunahmen. Besonders hervorzuheben sind gegenständlich die Körperverletzungsdelikte, welche sich unter anderem sogar gegen Polizeibeamte richteten und die zuletzt gesetzten Suchtgiftdelikte, wobei hier insbesondere die Erschwerungsgründe der Weitergabe der Suchtmittel in der Öffentlichkeit und an Minderjährige zu berücksichtigen sind. Der BF wurde somit wiederholt - trotz zwischenzeitig verspürten Haftübels - rückfällig und beging seine Straftaten teilweise auch während offener Probezeit. Der BF verantwortete die ersten Delikte mit einem damals bestehenden Alkoholproblem und die zuletzt begangenen Straftaten mit seiner Drogensucht. Der BF therapiert seine Drogensucht seit Juni 2022 mit Drogenersatzstoffen. Der BF brach die im November 2022 begonnene stationäre Drogentherapie im XXXX aus eigenem ab, um die Einrichtung zu wechseln. Eine Fortführung der stationären Therapie ist ab Ende April beim XXXX geplant. Trotz der Beteuerungen des BF in der mündlichen Verhandlung, zukünftig ein drogenfreies und straffreies Leben führen zu wollen, bestehen aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung, des immer wieder sehr raschen Rückfalls in die Straffälligkeit, der Tatbegehung während offener Probezeiten und der bislang erfolglosen Therapieversuche nach umfassender Abwägung keine Erfolgsaussichten für eine nachhaltige Drogenentwöhnung des BF. Der BF verantwortete die ersten Delikte mit einem damals bestehenden Alkoholproblem und die zuletzt begangenen Straftaten mit seiner Drogensucht. Der BF therapiert seine Drogensucht seit Juni 2022 mit Drogenersatzstoffen. Der BF brach die im November 2022 begonnene stationäre Drogentherapie im römisch 40 aus eigenem ab, um die Einrichtung zu wechseln. Eine Fortführung der stationären Therapie ist ab Ende April beim römisch 40 geplant. Trotz der Beteuerungen des BF in der mündlichen Verhandlung, zukünftig ein drogenfreies und straffreies Leben führen zu wollen, bestehen aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung, des immer wieder sehr raschen Rückfalls in die Straffälligkeit, der Tatbegehung während offener Probezeiten und der bislang erfolglosen Therapieversuche nach umfassender Abwägung keine Erfolgsaussichten für eine nachhaltige Drogenentwöhnung des BF. Es ist daher insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen. 3.1.4. Zur Interessensabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK3.1.4. Zur Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK Ungeachtet der Qualifizierung der Straftat des BF als „besonders verwerflich“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, ist eine Interessensabwägung nach Artikel 8 EMRK vorzunehmen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Im gegenständlichen Fall ist der BF im Bundesgebiet geboren und in einer Pflegefamilie aufgewachsen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese lange Aufenthaltsdauer den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet sehr großes Gewicht zu verleihen vermag und müsste die ggst. Interessensabwägung, lägen nicht erhebliche und schwerwiegende Umstände durch die gravierende Straffälligkeit des BF vor, zu seinen Gunsten ausgehen. Er besuchte in Österreich die Schule und verfügt über einen Lehrabschluss als Drechsler. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf Muttersprachenniveau. Der BF steht noch in Kontakt zu seinem Pflegebruder, jedoch besteht zu diesem keine über eine zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende übliche Bindung. Ein engeres Verhältnis besteht zu seiner leiblichen Schwester und ist der BF tageweise bei dieser wohnhaft. Aber auch hinsichtlich dieser Beziehung besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Langfristig wäre auch geplant, dass der BF eine eigene Wohnung ohne seine Schwester bezieht. Sofern die Schwester den BF finanziell unterstützt, wäre dies auch von Österreich aus möglich. Die Beziehung zu den Geschwistern konnte der BF auch während seiner Haft bzw. seines zukünftig geplanten Therapieaufenthaltes nur eingeschränkt ausüben und ist es ihm zumutbar, diese durch moderne Kommunikationsmittel bzw. durch Besuche im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten. Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung ist auf die Beziehungen des Fremden zu seinem Sohn und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.03.2022, Ra 2020/22/0030). Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E1416/2018). Zur Beziehung des BF zu seinem achtjährigen Sohn ist auszuführen, dass mit diesem kein bzw. allenfalls ein nur sehr eingeschränktes Familienleben besteht, zumal der BF mit diesem erst seit wenigen Wochen in (telefonischem) Kontakt steht und ein persönliches Treffen erst einmal stattgefunden hat. Auch wenn eine Intensivierung des Kontakts mit dem Sohn geplant ist, stehen noch keine festen Kontaktzeiten fest und behält sich der BF die Planung einer solchen erst mit der Absolvierung seiner Drogentherapie vor. Durch eine Rückkehrentscheidung wären persönliche Treffen zwischen dem BF und seinem Sohn zwar in nächster Zeit nicht möglich, doch kann der BF den Kontakt zu seinem Sohn mittels moderner Kommunikationsmittel, wie es bereits jetzt gepflegt wird - fortsetzen. Auch wenn diese Art der Aufrechterhaltung der Beziehung keinen Ersatz für persönliche Treffen darstellt und der Sohn zweifellos an der fehlenden Möglichkeit des persönlichen Kontakts mit seinem Vater leiden wird, ist eine in dieser Hinsicht bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in Anbetracht des vom BF ausgehenden enormen Gefährdungspotenzials im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schwerer Suchtgiftkriminalität hinzunehmen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung ist auf die Beziehungen des Fremden zu seinem Sohn und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.03.2022, Ra 2020/22/0030). Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen vergleiche VfGH 24.09.2018, E1416/2018). Zur Beziehung des BF zu seinem achtjährigen Sohn ist auszuführen, dass mit diesem kein bzw. allenfalls ein nur sehr eingeschränktes Familienleben besteht, zumal der BF mit diesem erst seit wenigen Wochen in (telefonischem) Kontakt steht und ein persönliches Treffen erst einmal stattgefunden hat. Auch wenn eine Intensivierung des Kontakts mit dem Sohn geplant ist, stehen noch keine festen Kontaktzeiten fest und behält sich der BF die Planung einer solchen erst mit der Absolvierung seiner Drogentherapie vor. Durch eine Rückkehrentscheidung wären persönliche Treffen zwischen dem BF und seinem Sohn zwar in nächster Zeit nicht möglich, doch kann der BF den Kontakt zu seinem Sohn mittels moderner Kommunikationsmittel, wie es bereits jetzt gepflegt wird - fortsetzen. Auch wenn diese Art der Aufrechterhaltung der Beziehung keinen Ersatz für persönliche Treffen darstellt und der Sohn zweifellos an der fehlenden Möglichkeit des persönlichen Kontakts mit seinem Vater leiden wird, ist eine in dieser Hinsicht bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in Anbetracht des vom BF ausgehenden enormen Gefährdungspotenzials im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schwerer Suchtgiftkriminalität hinzunehmen vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Darüber hinaus ist jedoch keine Gefährdung des Kindeswohls zu erkennen, zumal der BF bei der obsorgeberechtigten Mutter lebt, welche ihn in der Vergangenheit – auch ohne (finanzielle) Unterstützung – des BF großgezogen hat und keine Hinweise vorliegen, dass sie dies in Zukunft nicht auch weiterhin bewerkstelligen können wird. Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass dieser zwar im Bundesgebiet wiederholt erwerbstätig war, jedoch die meisten seiner Beschäftigungen lediglich mehrere Wochen andauerten. Dazwischen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarktes, kann trotz der vorliegenden Einstellungszusage in einem Reinigungsunternehmen somit nicht erkannt werden. Zur Frage der Bindung an den Heimatstaat ist auszuführen, dass der BF derzeit über keine aufrechten Bindungen zu Bosnien und Herzegowina verfügt. Er war dort auch noch nie aufhältig. Jedoch steht nichts gegen die Annahme, der in Österreich lebende bosnische Freund, welcher die bosnische Sprache beherrscht und in der Nähe des Herkunftsdorfes des BF kommt, den BF bei der Rückkehr unterstützen könnte. Zu Lasten des BF geht seine unter Punkt 3.1.
  10. ausgeführte gravierende Straffälligkeit. Dem BF war auch bewusst, dass sein straffälliges Verhalten trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, zumal er erstmals im Jahr 2016 von der belangten Behörde zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Nichtsdestotrotz schreckte er nicht davon ab, weitere weitaus schwerere Strafdelikte zu begehen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF und der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung öffentlicher Interessen bei der Interessensabwägung

§ 9Abs.

2 BFA-VG die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF und der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung öffentlicher Interessen bei der Interessensabwägung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Dem Vorbringen des BF, Probleme aufgrund seiner katholischen Erziehung in seinem Heimatdorf zu gewärtigen, ist zu entgegnen, dass dieses zu pauschal sind, um eine aktuelle Gefahr für den BF festzumachen. Zudem ergibt sich aus den festgestellten Länderberichten, dass

der Verfassung die Glaubens- und Religionsfreiheit im Herkunftsstaat garantiert ist und die Katholische Kirche zu den anerkannten Religionsgemeinschaften zählt. Im Übrigen würde es sich bei dem Vorbringen des BF um private Gefährder handeln, gegen welche der Staat Bosnien und Herzegowina aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Kreis der sicheren Herkunftsstaaten

§ 1Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung als grundsätzlich schutzfähig und -willig gilt (vgl. Vw

GH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Dem Vorbringen des BF, Probleme aufgrund seiner katholischen Erziehung in seinem Heimatdorf zu gewärtigen, ist zu entgegnen, dass dieses zu pauschal sind, um eine aktuelle Gefahr für den BF festzumachen. Zudem ergibt sich aus den festgestellten Länderberichten, dass

der Verfassung die Glaubens- und Religionsfreiheit im Herkunftsstaat garantiert ist und die Katholische Kirche zu den anerkannten Religionsgemeinschaften zählt. Im Übrigen würde es sich bei dem Vorbringen des BF um private Gefährder handeln, gegen welche der Staat Bosnien und Herzegowina aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Kreis der sicheren Herkunftsstaaten

Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung als grundsätzlich schutzfähig und -willig gilt vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Weiters ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina laut Länderberichten mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom landesweit sichergestellt. Der BF ist zudem in einem erwerbsfähigen Alter und es steht nichts gegen die Annahme, dass er seinen Lebensunterhalt in Bosnien – allenfalls mit Sozialleistungen durch den Staat - bestreiten kann. Anfängliche Schwierigkeiten aufgrund der mangelnden Bosnischkenntnisse erreichen jedenfalls nicht die Schwelle, um ihn in eine unmenschliche Lage zu versetzen. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina somit keine reale Gefahr in den Rechtsgütern der Art. 2 und 3 EMRK. Es liegen unter Berücksichtigung der dortigen stabilen Situation und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina somit keine reale Gefahr in den Rechtsgütern der Artikel 2 und 3 EMRK. Es liegen unter Berücksichtigung der dortigen stabilen Situation und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides 3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.3.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegenständlich wurde der BF insgesamt elfmal rechtkräftig verurteilt, wobei neben bedingten Freiheitsstrafen auch wiederholt unbedingte Freiheitsstrafen (von bis zu 24 Monaten) verhängt wurden. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gilt somit jedenfalls als erfüllt.Gegenständlich wurde der BF insgesamt elfmal rechtkräftig verurteilt, wobei neben bedingten Freiheitsstrafen auch wiederholt unbedingte Freiheitsstrafen (von bis zu 24 Monaten) verhängt wurden. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gilt somit jedenfalls als erfüllt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Deliktskatalog des BF umfasst unter anderem Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, Nötigung, falsche Beweisaussage, Verletzung der Unterhaltspflicht, Suchtgifthandel und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann aufgrund der Vielzahl der Delikte und der regelmäßig wiederkehrenden Delinquenz des BF zweifellos bejaht werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Schwere der Straftaten und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen stetig zunahm. Besonders hervorzuheben sind gegenständlich die Körperverletzungsdelikte, welche sich unter anderem sogar gegen Polizeibeamte richteten und die zuletzt gesetzten Suchtgiftdelikte, wobei hier insbesondere die Erschwerungsgründe der Weitergabe der Suchtmittel in der Öffentlichkeit und an Minderjährige zu berücksichtigen sind. Dem BF kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, als die Entlassung aus der Strafhaft zu kurz ist, um von einem Gesinnungswandel – welcher bei Straftätern grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sie sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten haben – auszugehen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Dem BF kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, als die Entlassung aus der Strafhaft zu kurz ist, um von einem Gesinnungswandel – welcher bei Straftätern grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sie sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten haben – auszugehen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Auch der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass der BF wiederholt - trotz zwischenzeitig verspürten Haftübels - rückfällig wurde und seine Straftaten teilweise auch während offener Probezeit beging. Die Wiederholungsgefahr wurde vom BF somit schon mehrfach realisiert und kann auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, zumal eine nachhaltige Änderung seiner Lebensumstände bzw. seines persönlichen Verhaltens seit der letzten Straftat nicht erkannt wird. So therapiert der BF seine Drogensucht seit Juni 2022 mit Drogenersatzstoffen. Der BF brach die im November 2022 begonnene stationäre Drogentherapie im Schweizerhaus in Hadersdorf aus eigenem ab, um die Einrichtung zu wechseln. Eine Fortführung der stationären Therapie ist ab Ende April beim Grünen Kreis geplant. Trotz der Beteuerungen des BF in der mündlichen Verhandlung, zukünftig ein drogenfreies und straffreies Leben führen zu wollen, bestehen aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung, des immer wieder sehr raschen Rückfalls in die Straffälligkeit, der Tatbegehung während offener Probezeiten und der bislang erfolglosen Therapieversuche nach umfassender Abwägung keine Aussicht für ein nachhaltiges straffreies Leben des BF. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass beim BF bereits aufgrund des Umstandes, dass er im Bundesgebiet geboren wurde und hier aufwuchs, von einer Verfestigung im Bundesgebiet auszugehen ist. Er besuchte im Bundesgebiet die Schule, war zumindest zeitweise erwerbstätig und hat Kontakt zu seinen erwachsenen Geschwistern. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist trotz der vorliegenden persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert.Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist trotz der vorliegenden persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren, als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Die Vielzahl und Schwere der vom BF begangenen Straftaten an sich würde zwar ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich private Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Einreiseverbotes erforderlich machen. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 2 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF elfmal - trotz verspürten Haftübels - straffällig wurde. Auch die festgestellten Tatumstände der insbesondere letzten zwei Suchtmitteldelikte zeigen unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter und wohl geplanter Weise begangen wurden. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Geschwister und seinen Sohn in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde ist daher zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2263949.1.00

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