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{'item': 'I406 2102494-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlI406 2102494-4 SpruchI406 2102494-4/3E, I406 2102494-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie – seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn – in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.05.2014 nach illegaler Einreise erstmals unter einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab im Wesentlichen an, er sei in seinem Herkunftsstaat durch die Brüder seiner Frau bedroht worden. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) sowohl bezüglich Asyl als auch subsidiären Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien wurde festgestellt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) sowohl bezüglich Asyl als auch subsidiären Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien wurde festgestellt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2018, I406 2102494-1/15E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer tauchte mit seiner Familie unter. Nach der Geburt der Tochter des Beschwerdeführers in Italien wurde die Familie von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
  2. Nach der Überstellung stellte er am 11.02.2020 den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, er werde weiterhin von den Brüdern seiner Frau bedroht. Die belangte Behörde wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.04.2020 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von sechs Jahre befristetes Einreiseverbot. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  3. Der Beschwerdeführer tauchte erneut unter, eine Überstellung durch die Niederlande sowie durch die Schweiz konnte aufgrund jeweiligen unbekannten Aufenthaltes nicht erfolgen. Nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen und stellte er sodann seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag an, dass er immer noch von den Brüdern seiner Ehefrau mit dem Umbringen bedroht werde. Der Beschwerdeführer wurde zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA geladen, jedoch konnte eine Zustellung der Ladung nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer erneut untertauchte. Mit Bescheid vom 18.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück und sprach gleichzeitig aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
  4. Am 28.12.2020 stellte der Beschwerdeführer in den Niederlanden einen dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 01.07.2021 wurde er nach Österreich überstellt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, seine bekannten Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht. Die Brüder seiner Frau würden ihn verfolgen er fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben. Mit Bescheid vom 13.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 11.08.2022, I416 2102494-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 23.12.2022 den gegenständlichen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei der Erstbefragung am nächsten Tag an, er werde weiterhin durch die Brüder seiner Ehefrau mit dem Tode bedroht. Die Ehe sei illegal gewesen, deshalb fürchte er sich vor ihren Brüdern.
  6. Am 01.02.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich zu seinem Folgeantrag einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst abermals die vermeintliche Bedrohung durch die Brüder seiner Frau an. Zudem gab er an, es sei zu Silvester 2022 zu einer Auseinandersetzung mit dem jüngsten Bruder und mehreren Cousins seiner Frau sowie seinem Bruder gekommen. Der Bruder seiner Frau habe auf seinen Bruder mit einem Messer eingestochen und das Haus angezündet. Auch habe sich ein Vorfall gegen den Beschwerdeführer ereignet. Dieser sei in der Schweiz von einem Cousin seiner Frau bewusstlos geschlagen worden.
  7. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.).
  8. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.).
  9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin erneut die bereits seit dem ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe an. Zudem erwähnte er erneut den vermeintlichen Vorfall an Silvester
  10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er ist volljährig, verheiratet, Vater von zwei minderjährigen Kindern, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt, er verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2018, (I406 2102494-1/15E) rechtskräftig abgewiesen. Mit Bescheid vom 29.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot verhängt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Seither besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. So wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 04.07.2014 wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1
  13. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Weiters wurde er vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX vom 13.03.2015 wegen § 12
  14. Fall und § 127 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX vom 10.05.2017 wegen § 218 Abs. 2 StGB zu einer teildingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. So wurde er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 04.07.2014 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Weiters wurde er vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 vom 13.03.2015 wegen Paragraph 12,
  16. Fall und Paragraph 127, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 vom 10.05.2017 wegen Paragraph 218, Absatz 2, StGB zu einer teildingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 1.
  17. Zum dritten Folgeantrag betreffend den Herkunftsstaat Tunesien: Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2020 in den Niederlanden seinen dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, seine alten bekannten Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht. Die Brüder seiner Frau würden ihn verfolgen, er fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben. Dieser Antrag wurde sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2022 als unbegründet abgewiesen und dies durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.08.2022 (I416 2102494-3/3E) rechtskräftig bestätigt. 1.
  18. Zum verfahrensgegenständlichen vierten Folgeantrag: Seinen gegenständlichen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass sein alter Fluchtgrund nach wie vor aufrecht sei, sein Leben sei weiterhin aufgrund der Brüder seiner Frau gefährdet. Es liegt somit kein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor. Eine Änderung wird vom Beschwerdeführer noch nicht einmal behauptet. Wenn er vorbringt, auch seine Familie sei jetzt von der Familie seiner Ehefrau gefährdet und auf einen Vorfall in der Silvesternacht 2022 verweist, fehlt diesem gesteigerten Vorbringen ein glaubhafter Kern. Die geltend gemachten Fluchtgründe sind keine weiteren glaubwürdigen Gründe. Der Beschwerdeführer hat damit bewusst seinen Aufenthalt in der Europäischen Union verlängert. Auch in Bezug auf die allgemeine Situation in Tunesien ist zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 14.02.2023 keine wesentliche Änderung eingetreten, welche den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen würde. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zu seinen zwei minderjährigen Kindern, der Volksgruppenzugehörigkeit und zum Glaubensbekenntnis beruhen auf den Feststellungen im jüngsten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2022 (I416 2102494-3/3E). Da er den österreichischen Behörden keine identitätsnachweisenden Urkunden vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellung zu seinem unbekannten Aufenthalt sowie über den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zu den Anträgen auf Asyl und den jeweiligen Entscheidungen ergeben sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters sowie der im Akt befindlichen Strafurteile. 2.
  21. Zum dritten Folgeantrag: Aus den vorgelegten Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das Erkenntnis I416 2102494-3/3E gehen die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers im Vorverfahren zweifelsfrei hervor. 2.
  22. Zum gegenständlichen vierten Folgeantrag: Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 24.12.2022 zu seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr an: „Ich heiratete meine Frau illegal. Das war verboten. Nun fürchte ich mich vor meinem Schwager, dass er mir etwas antut.“ (Protokoll, S. 4; AS 8). Auch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.02.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zurückkehren könne, wegen der ausgehenden Gefahr durch die Brüder seiner Frau. Überdies sei sein Bruder von der Familie seiner Frau – dessen Bruder und Cousins – mit dem Messer niedergestochen worden und hätten diese das Haus angezündet (Protokoll, S. 7 ff; AS 65 ff). Dem gesteigerten Vorbringen seine Familie sei nun ebenfalls in Gefahr fehlt der glaubhafte Kern. Für einen geänderten Sachverhalt lag damit kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine weiterführende Gefährdung seiner Person brachte er nicht vor. Der Beschwerdeführer hat sich somit ausschließlich auf alte Fluchtgründe berufen, welche bereits in den gesamten Vorverfahren mehrfach geprüft und als unglaubwürdig erachtet wurden. Diese Feststellung des angefochtenen Bescheides wird auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer wiederholt – wie soeben festgehalten – in Bezug auf seinen Fluchtgrund sein Vorbringen vom dritten Folgeantrag, bzw. von seinem ersten und zweiten Folgeantrag, ohne das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes nach der Entscheidung vom 11.08.2022 auch nur zu behaupten. Der Vergleich des aktuellen Länderinformationsblattes (Stand: 12.01.2023) mit jenem vom Erkenntnis vom 11.08.2022 (Stand: 17.06.2022) ergibt keine wesentliche Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage in Tunesien, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde. Gegenteiliges wurde auch nicht substantiiert behauptet.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  24. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl wegen entschiedener Sache Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 24.11.2010, 2010/10/0231; vgl. auch Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  25. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 24.11.2010, 2010/10/0231; vergleiche auch Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  26. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  27. 1977, 2609/76). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.09.2019, Ro 2019/09/0006; 09.08.2018, Ra 2018/22/0078; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I.,
  28. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.09.2019, Ro 2019/09/0006; 09.08.2018, Ra 2018/22/0078; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins.,
  29. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  30. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  31. 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Folgeverfahren vom 13.07.2022 ist durch die bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2022 in Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Folgeverfahren vom 13.07.2022 ist durch die bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2022 in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat, wie beweiswürdigend dargelegt, in Bezug auf seine Fluchtgründe keinen geänderten Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausdrücklich nur auf seinen alten Fluchtgrund - einer Bedrohung durch die Brüder seiner Ehefrau - bezogen. Wie umseits festgestellt, liegt kein geänderter Sachverhalt in Bezug auf Asyl vor. 3.
  32. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er hat kein abweichendes Vorbringen erstattet. Weiters hat sich auch die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung vom 11.08.2022 nicht wesentlich geändert. In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung durch eine reale Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte war daher ebenso keine Änderung erkennbar.In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung durch eine reale Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte war daher ebenso keine Änderung erkennbar. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, die Beschwerde ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, die Beschwerde ist hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen. 3.
  33. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
  34. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG trotz diesbezüglichen Antrages unterbleiben. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer auch nicht mehr über einen Wohnsitz in Österreich und war daher dem Gericht auch keine ladungsfähige Adresse bekannt.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG trotz diesbezüglichen Antrages unterbleiben. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer auch nicht mehr über einen Wohnsitz in Österreich und war daher dem Gericht auch keine ladungsfähige Adresse bekannt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2102494.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.