Obsah (11)
§ 28Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 40§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlL503 2266473-1 Spruch, L503 2266473-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 25.5.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses, wobei sie zwei radiologische Befunde (Wirbelsäule, Bericht über Knochengesundheit) in Vorlage brachte.
- Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 4.8.2022 von Dr. N. U., Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. N. U. am 19.8.2022 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zusammengefasst wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Osteopenie; Cervikalsyndrom, partielle Blockwirbelbildung Th12-L3, geringe Osteochondrose und Protrusion L5/S1, Facettgelenksarthrose Th11/Th12 mit zirkulärer sekundärer Spinalkanalstenose, transversale sekundäre Spinalkanalstenose L4-S1, Facettgelensarthrose L3-S1, Neuroforamenstenose in L4/L5, L5/S1 beidseits, Schmerzmedikation nach WHO Stufe I mit ausreichender Schmerzcoupierung,Cervikalsyndrom, partielle Blockwirbelbildung Th12-L3, geringe Osteochondrose und Protrusion L5/S1, Facettgelenksarthrose Th11/Th12 mit zirkulärer sekundärer Spinalkanalstenose, transversale sekundäre Spinalkanalstenose L4-S1, Facettgelensarthrose L3-S1, Neuroforamenstenose in L4/L5, L5/S1 beidseits, Schmerzmedikation nach WHO Stufe römisch eins mit ausreichender Schmerzcoupierung, 02.01.02 30 vH 02 Depressive Anpassungsstörung; keine psychotischen Symptome, unter Medikation stabil, soziale Integration gegeben; 03.06.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das Leiden Nummer 1 sei führend. Das Leiden Nummer 2 steigere wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 19.8.2022 teilte das SMS der BF mit, dass, da ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt worden sei, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. N. U. vom 19.8.
- Die BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen.
- Eine Stellungnahme wurde seitens der BF nicht abgegeben.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.9.2022 sprach das SMS aus, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; ihr Antrag vom 25.5.2022 werde daher abgewiesen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde begründend nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Da seitens der BF keine Stellungnahme abgegeben worden sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. N. U. vom 19.8.2022.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde begründend nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Da seitens der BF keine Stellungnahme abgegeben worden sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. N. U. vom 19.8.
- Mit Schreiben vom 14.10.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.9.
- Darin führte die BF wörtlich wie folgt aus: „Wie ich mit den ärztlichen Befunden beweisen konnte, leide ich an vielen Krankheiten. Ich habe sehr starke Schmerzen, ich leide an Wirbelsäulenbeschwerden, L3-L4, TH12-L3, TH11-TH12, L4-L5, L5, SI, L4-S1, Bandscheibenvorfall, Tennisarm, starke Schmerzen in der Oberschenkel Bereich, Schmerzen im HWS, bds. Armschmerzen und Kribbeln und Taubheitsgefühlen in beiden Händen, Rückenschmerzen beim Sitzen und beim Aufstehen. Habe viele Beschwerden die ich mit meinen Befunden Ihnen beweisen konnte. Ich nehme regelmäßig Medikamente. Ich bin derzeit in der Therapie. Sowie einer Depression, ich bin in Behandlung. Es werden Schmerztherapie, Physiotherapie, Psychosoziale Beratung durchgeführt. Daher bitte ich Sie, diese Anmerkungen zur Kenntnis zu nehmen.“
- Im Gefolge der Beschwerde holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 22.12.2022 von Dr. R. B., Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie, untersucht. In seinem am 28.1.2023 erstellten Gutachten führte Dr. R. B. eingangs auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin berichtet anhaltend über Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, der Schultergelenke sowie ein Taubheitsgefühl im Bereich der Hände. Weiters bestehen Muskelkrämpfe in den Waden. Als Hauptbeschwerde wird allerdings ein chronisches Müdigkeitssyndrom angegeben. Die Antragstellerin berichtet, sie käme in der Früh kaum aus dem Bett und würde sich auch während des Tages kaum erholen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physiotherapie wird durchgeführt, Psychotherapie wird durchgeführt anhaltend bei Frau B. Medikamente (eine ärztlich bestätigte Liste ist nicht vorliegend, allerdings ein Sack voller Medikamente wird mitgebracht): Magnosolv, Duloxetin 30 mg, Esomeprazol 40 mg, Mefenam 500 mg, Ibuprofen 600 mg, Sirdalud 4 mg, Vimovo 500/20 mg, Oleovit Tropfen, Tardyferon 80 mg, Voltaren Emulgel lokal. Sozialanamnese: Krankenstand, verheiratet, 2 Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. R., FA für Radiologie, Linz, vom 06.09.2022: Röntgen Ellbogengelenk rechts: Keine Arthrose und keine Arthritis. Keine ossären Destruktionen oder rezenten traumatischen Veränderungen. Altersentsprechende Knochenstruktur. Keine periartikulären Verkalkungen. Dr. J. K., FA für Psychiatrie, Linz, vom 21.10.2022: Diagnosen: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Somatisierung Cervicalsyndrom Auszug aus dem Befund: Patientin schildert seit mehreren Monaten bestehende Schmerzen, Verspannungen, Müdigkeit. Sie könne nicht aufstehen. […] Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: unauffällig, Konversationssprache wird verstanden. Cor: die Herzaktion ist rein, rhythmisch, normofrequent. Pulmo: vesikuläres Atmen, sonorer Klopfschall. Abdomen: weich, keine Druckschmerzhaftigkeit, keine Resistenzen, keine Abwehrspannung, keine sichtbaren Hernien. Wirbelsäule: großbogige Skoliose nach rechts, der Oberkörper wird geringgradig in Anteversion positioniert, Druckschmerzhaftigkeit vor allem im Bereich der HWS das Trapeziusrelief betreffend sowie über den Lumbalsegmenten L4/5, L5/S1 sowie über den ISG-Fugen beidseits. Obere Extremitäten: Schultergelenke: beidseits altersentsprechend frei beweglich, in S und F bis 170 Grad, der Nacken- und Schürzengriff ist uneingeschränkt möglich, endlagig etwas Schmerzen, Außenrotation beidseits 60 Grad. Ellbogengelenke: frei beweglich, Streck- und Beugekraft gegen Widerstand Kraftgrad 5, Pro-/Supination frei. Hände: klinisch-inspektorisch unauffällig, der Faustschluss ist seitgleich etwas abgeschwächt möglich, der Fingerspitzgriff gelingt bis zum
- Finger. Untere Extremitäten: Hüftgelenke: beidseits in S 0-0-130 Grad, Außen-/Innenrotation 60-0-50 Grad, kein Rotations- oder Stauchungsschmerz. Kniegelenke: beidseits reizlos, Beweglichkeit beidseits in S 0-0-140 Grad, ergussfrei, ligamentär stabil, reguläre Achse. Füße: Knickfuß beidseits, geringgradige Beinlängendifferenz -1 cm rechts funktioneller Natur, keine echte Beinlängendifferenz, verbreitertes Quergewölbe. Haut: altersentsprechend unauffälliges Hautbild. Neurologie: zum Untersuchungszeitpunkt besteht kein neuromotorisches Defizit, der Zehenspitzen- und Fersenstand kann geleistet werden, die Muskeleigenreflexe (BSR, PSR, ASR) sind seitgleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Das Gangbild ist homogen und flüssig, Zehenspitzen- und Fersenstand können geleistet werden. Es werden Konfektionsschuhe getragen. Der Seiltänzergang ist möglich. Status Psychicus: Die Patientin wirkt etwas in ihrem Antrieb reduziert, allerdings der Untersuchungssituation angepasst und zu Zeit, Ort und Person orientiert.“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden; Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden mit analgetischer Therapie der Stufe 1 nach dem WHO-Stufenschema, radiologisch Blockwirbelbildung Th12-L3 sowie geringe Verschleißerscheinungen mit Bandscheibenvorwölbung L5/S1, Abnützungserscheinungen der Wirbelgelenke Th11/Th12 mit zirkulärer Einengung des Wirbelkanals auf Höhe L4-S1 sowie Abnützungserscheinungen der Facettgelenke L3-S1 und Enge der Nervenaustrittslöcher L4/L5, L5/S1 beidseits, kein neuromotorisches Defizit, unveränderte Einschätzung; 02.01.02 30 vH 02 Depressive Anpassungsstörung; Patientin ist in psychiatrischer Fachbehandlung, darunter stabil, soziale Integration ist weiterhin gegeben, neuer Fachbefund ist vorliegend, keine Beschwerdeprogredienz; 03.06.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das Leiden Nummer 1 mit 30 % sei führend. Das Leiden Nummer 2 steigere wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe deshalb mit 30 % gleich.
- Am 1.2.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die fristgerechte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht möglich gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 2.2.2023 (OZ 3) übermittelte das BVwG der BF das Gutachten von Dr. R. B. vom 28.1.2023 und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche ein. Dieses Schreiben wurde von der BF am 8.2.2023 persönlich übernommen; eine Stellungnahme wurde seitens der BF nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist 1972 geboren und in Österreich wohnhaft. Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden; Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden mit analgetischer Therapie der Stufe 1 nach dem WHO-Stufenschema, radiologisch Blockwirbelbildung Th12-L3 sowie geringe Verschleißerscheinungen mit Bandscheibenvorwölbung L5/S1, Abnützungserscheinungen der Wirbelgelenke Th11/Th12 mit zirkulärer Einengung des Wirbelkanals auf Höhe L4-S1 sowie Abnützungserscheinungen der Facettgelenke L3-S1 und Enge der Nervenaustrittslöcher L4/L5, L5/S1 beidseits, kein neuromotorisches Defizit, unveränderte Einschätzung; 02.01.02 30 vH 02 Depressive Anpassungsstörung; Patientin ist in psychiatrischer Fachbehandlung, darunter stabil, soziale Integration ist weiterhin gegeben, neuer Fachbefund ist vorliegend, keine Beschwerdeprogredienz; 03.06.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie durch die Gewährung von Parteiengehör seitens des BVwG. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zu den bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS (zuletzt im Gefolge der Beschwerde der BF) eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. R. B. vom 28.1.
- Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten – wie bereits das Vorgutachten - ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 22.12.2022 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der BF vorgelegten Befunde wurden vom Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Darüber hinaus ist zum einen anzumerken, dass die BF in ihrer Beschwerde der gleichlautenden Einschätzung der Vorgutachterin in keiner Weise konkret entgegengetreten war, sondern lediglich darauf hingewiesen hatte, dass sie an „vielen Krankheiten“ leide, wobei sie vor allem ihre orthopädischen Beschwerden anführte, die jedoch allesamt sowohl im Vorgutachten, als auch im Letztgutachten von Dr. R. B. vom 28.1.2023 berücksichtigt wurden; auch die von der BF ins Treffen geführten psychischen Beschwerden wurden – wie bereits im Vorgutachten - entsprechend eingeschätzt. Zum anderen ist aber auch zu betonen, dass der BF das Letztgutachten von Dr. R. B. vom 28.1.2023 seitens des BVwG zum Parteiengehör übermittelt worden war (OZ 3; von der BF nachweislich persönlich am 8.2.2023 übernommen) und dass die BF keine Stellungnahme abgegeben hat. Somit ist davon auszugehen, dass die BF diesem Gutachten nichts entgegenzusetzen vermag. Folglich stützt das BVwG die getroffenen Feststellungen auf das – nachvollziehbar begründete – Gutachten von Dr. R. B. vom 28.1.2023, wonach bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30% vorliegt (und welches sich, wie bereits dargelegt, im Wesentlichen mit dem Vorgutachten von Dr. N. U. vom 19.8.2022 deckt).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten: § 1. […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. […] § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […] § 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise: § 35.
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35,
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen – durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, […] und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2)Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: […] – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Das vom SMS (zuletzt) eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.1.2023 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen der BF wurden
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist bei der BF sohin von einem Grad der Behinderung von 30 vH auszugehen. Die BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40
Abs 1 BBG.Das vom SMS (zuletzt) eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.1.2023 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen der BF wurden
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist bei der BF sohin von einem Grad der Behinderung von 30 vH auszugehen. Die BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2266473.1.00