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{'item': 'L503 2267174-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlL503 2267174-1 Spruch, L503 2267174-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBA

§ 28Abs 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 14.3.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) – unter Vorlage diverser Befunde - die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis). Als Gesundheitsschädigungen führte sie hierbei Morbus Parkinson, Gang- und Koordinationsstörungen, Tagesmüdigkeit sowie Rückenschmerzen an.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 14.3.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) – unter Vorlage diverser Befunde - die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Als Gesundheitsschädigungen führte sie hierbei Morbus Parkinson, Gang- und Koordinationsstörungen, Tagesmüdigkeit sowie Rückenschmerzen an.

  1. Im Gefolge ihres Antrags wurde die BF im Auftrag des SMS am 24.5.2022 von Dr. R. R., Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht. In seinem sodann am 31.5.2022 erstellten Gutachten führte Dr. R. R. insbesondere aus, die BF leide an einem seit 2016 behandelten Parkinsonsyndrom. Dieses Leiden der BF schätze er nach Position Nr. 04.09.02 mit 50% ein; es bestünden eine Fluktuation unter höher dosierter Dauermedikation, vegetative Symptome mit Obstipation, Schluckstörung; kognitiv würden keine schweren Beeinträchtigungen vorliegen. Im Übrigen wurden eine Venenthrombose Arm und Bein mit 30%, eine Fehlhaltung und Schmerzhaftigkeit der Wirbelsäule mit 20%, eine Depression (unter Medikation stabile Depressio, behandelt mit einem SSRI in Standarddosierung, soziale Kontaktfähigkeit erhalten, Stimmung gedrückt) mit 20% und eine Kniegelenksabnützung rechts mit 10% eingeschätzt. Daraus ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Im Vordergrund stehe das primäre Parkinsonsyndrom mit 50%. Die übrigen Leiden würden – näher dargelegt – nicht steigern. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar.
  2. Im Rahmen des ihr diesbezüglich gewährten Parteiengehörs wandte die BF mit Schreiben vom 26.6.2022 insbesondere ein, sie könne kaum 50 Meter ohne längere Pause zurücklegen und müsse von ihrem Ehemann stets unterstützt werden. Dr. R. R. habe diese Umstände nicht berücksichtigt.
  3. Im Gefolge der Stellungnahme der BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 15.11.2022 von Dr. C. D., Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für physikalische Medizin, untersucht. In ihrem sodann am 26.11.2022 erstellten Gutachten führte Dr. C. D. im Hinblick auf die Parkinson-Erkrankung der BF aus, nach erfolgreichem Reha-Aufenthalt 11/2022 bestünden keine wesentliche Einschränkung der Gangleistung, keine wesentlichen Koordinationsstörungen mehr, es bestehe ein leichtgradiger Tremor rechte Hand, im Vergleich zum Vorgutachten habe sich auch die Schluckstörung gebessert, daher erfolge nunmehr die Einschätzung dieses Leidens mit 40% nach Pos. Nr. 04.09.
  4. Die Venenthrombose sei nunmehr mit 20% anstatt 30% einzuschätzen, da im Vergleich zum Vorgutachten keine Blutverdünnung mehr nötig sei. Neu komme das mit 10% einzuschätzende Syndrom der unruhigen Beine hinzu. Die übrigen Leiden seien unverändert. Somit ergebe sich aus dem führenden Leiden – der Parkinson-Erkrankung – ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
  5. Im Gefolge der Stellungnahme der BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 15.11.2022 von Dr. C. D., Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für physikalische Medizin, untersucht. In ihrem sodann am 26.11.2022 erstellten Gutachten führte Dr. C. D. im Hinblick auf die Parkinson-Erkrankung der BF aus, nach erfolgreichem Reha-Aufenthalt 11 aus 2022, bestünden keine wesentliche Einschränkung der Gangleistung, keine wesentlichen Koordinationsstörungen mehr, es bestehe ein leichtgradiger Tremor rechte Hand, im Vergleich zum Vorgutachten habe sich auch die Schluckstörung gebessert, daher erfolge nunmehr die Einschätzung dieses Leidens mit 40% nach Pos. Nr. 04.09.
  6. Die Venenthrombose sei nunmehr mit 20% anstatt 30% einzuschätzen, da im Vergleich zum Vorgutachten keine Blutverdünnung mehr nötig sei. Neu komme das mit 10% einzuschätzende Syndrom der unruhigen Beine hinzu. Die übrigen Leiden seien unverändert. Somit ergebe sich aus dem führenden Leiden – der Parkinson-Erkrankung – ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
  7. Im Rahmen eines diesbezüglich gewährten Parteiengehörs führte die BF mit Schreiben vom 20.12.2022 aus, im Jahr 2016 sei bei ihr Parkinson diagnostiziert worden. Seit Juni 2018 habe sie einen deutschen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Seitdem sei die Krankheit weiter fortgeschritten. Alle behandelnden Ärzte hätten die BF bisher darauf hingewiesen, dass Parkinson weder geheilt, noch in seinem Verlauf angehalten werden könne. Maßnahmen wie Reha, Physio-, Ergo-, und Logopädie-Therapien würden lediglich dem besseren Umgang mit der Krankheit und maximal der Verlangsamung des Fortschreitens dienen. Wenn die Gutachterin zum Ergebnis komme, dass durch die erfolgreiche Reha eine Herabsetzung ihres Grades der Behinderung zu erfolgen habe, so sei dies folglich nicht sachgerecht. Darüber hinaus sei die BF nach wie vor – bedingt durch Parkinson - nicht in der Lage, ohne Hilfe durch eine Begleitperson ihr tägliches Pensum zu erledigen.
  8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.12.2022 sprach das SMS aus, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; ihr Antrag vom 14.3.2022 sei daher abzuweisen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten vom 26.11.2022 von Dr. C. D. sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Der erneute Einspruch der BF vom 21.12.2022 habe keine Zweifel an diesem Gutachten hervorrufen können.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten vom 26.11.2022 von Dr. C. D. sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Der erneute Einspruch der BF vom 21.12.2022 habe keine Zweifel an diesem Gutachten hervorrufen können.
  9. Mit Schreiben ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter vom 7.2.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 23.12.
  10. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, die BF werde seit dem Jahr 2016 aufgrund des unheilbaren Parkinson-Syndroms behandelt. Aufgrund dieser Krankheit sei die BF auf höherdosierte Medikamente angewiesen. Durch die Erkrankung leide sie an zusätzlichen Beschwerden, wie Sprachstörung, Gedächtnisproblemen und Depressionen. Die BF habe durch die Krankheit maßgebliche Einschränkungen im Alltagsleben; sie könne sich durch diese Krankheit nur sehr eingeschränkt bewegen; ihr sei es beispielsweise nicht möglich, eine Wegstrecke, die länger als 300 Meter ist, allein zu bewältigen; sie sei auch nicht in der Lage, ohne Hilfe durch eine Begleitperson ihr tägliches Leben zu bewerkstelligen. Die anhaltende Tagesmüdigkeit führe zu unplanbaren Einschlafattacken. Ferner müsse erwähnt werden, dass die Parkinsonerkrankung eine fortschreitende Krankheit sei, die weder heilbar sei noch in ihrem Verlauf angehalten werden könne. Eine weitere Folge der Parkinson Erkrankung seien die Depressionen. Um die Schwankungen der Depressionen gering halten zu können, müsse die BF Medikamente zu sich nehmen. Aufgrund der Depressionen würden bei der BF Schlafstörungen auftreten, die wiederum zu den Einschränkungen im alltäglichen Leben führen würden. Die Parkinson Erkrankung und die Depressionen würden zusammenwirken und eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung darstellen. Darüber hinaus leide die BF an anhaltenden Knieschmerzen, einer beidseitigen Beinschwellung sowie Wirbelsäulenbeschwerden. Abschließend wurde betont, dass das vom SMS herangezogene Gutachten von einer Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für physikalische Medizin, Dr. C. D., erstellt wurde. Da es sich jedoch bei der Parkinson-Erkrankung um eine neurologische Angelegenheit handle, müsse für die Begutachtung ein Facharzt aus dem Fachbereich Neurologie bestellt werden. Ferner sei das Gutachten unmittelbar nach Absolvierung der Rehabilitation erstellt worden. Eine Rehabilitationsbehandlung ziele darauf ab, den status quo zu erhalten und einen besseren Umgang mit der Krankheit zu erzielen. Aus einer absolvierten Rehabilitationsbehandlung eine relevante Verbesserung der Grundkrankheit abzuleiten, sei nicht nachvollziehbar. Ferner habe das Gutachten von Dr. R. R. vom 24.5.2022 eine Behinderung von 50 Prozent festgestellt; dieses Gutachten sei in die Entscheidung des SMS nicht miteinbezogen worden. Beigelegt wurde der Beschwerde unter anderem eine „Fachärztliche Stellungnahme“ von Dr. G. C., Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 17.1.2023 mit folgendem Wortlaut: „Bei obiger Patientin ist 2016 eine Parkinsonkrankheit diagnostiziert worden. Sie war bis April 2022 in Thüringen beim niedergelassenen Neurologen in Behandlung. Es besteht eine Kombinationstherapie mit Madopar und einem Dopamin-Agonisten. Die Patientin ist nach Österreich übersiedelt und seither hierorts in fachärztlicher neurologischer Behandlung. Von Seiten der Parkinsonerkrankung besteht eine Mobilitätseinschränkung sowohl auf der Ebene als auch beim Stiegensteigen, bei weiteren Gehstrecken ist sie durch die zusätzliche Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule eingeschränkt. Nun wurde bei der Patientin der Grad der Behinderung neu eingestuft, und zwar von einer Fachärztin für Physikalische Therapie, die bei dieser Gelegenheit eine Verbesserung der Parkinsonerkrankung nach Rehabilitationsbehandlung feststellt. Bekanntlich ist die Parkinsonerkrankung ein chronisches, fortschreitendes Krankheitsbild, die Rehabititationsbehandlung zielt darauf ab, den status quo zu erhalten. Aus einer absolvierten Rehabilitationsbehandlung eine kalkülsrelevante Verbesserung der Grunderkrankung abzuleiten, erscheint aus fachärztlich neurologischer Sicht befremdlich. Objektiv besteht im Vergleich zur letzten Kontrolle im September 2022 eine Verschlechterung der parkinsonbedingten Mobilität, in erster Linie bedingt dadurch, dass das bisher in Deutschland eingenommene Parkinsonmedikament in Österreich leider nicht verfügbar ist. Ich ersuche um eine nochmalige, fachärztlich neurologische Reevaluation von Seiten des Sozialministeriums. …“
  11. Am 15.2.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
  13. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung 3.
  15. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45

Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...] 3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall ist das Hauptleiden der BF eine im Jahr 2016 diagnostizierte Parkinson-Erkrankung. Beide Gutachten des SMS wurden nicht von facheinschlägigen Ärzten, sondern von einem Arzt für Allgemeinmedizin bzw. einer Ärztin für Allgemeinmedizin/Fachärztin für physikalische Medizin erstellt, wobei der Gesamtgrad der Behinderung der BF laut Erstgutachten von Dr. R. R. vom 31.5.2022 eine Höhe von 50%, laut Zweitgutachten von Dr. C. D. vom 26.11.2022 – auf welches das SMS den gegenständlich bekämpften Bescheid (ausschließlich) stützte – in Anbetracht einer von der BF zwischenzeitlich absolvierten Rehabilitation nur eine Höhe von 40% aufweist. Insbesondere im Hinblick auf das Zweitgutachten tätigte die BF im Verfahren aber substantiierte Einwände; so wies die BF bereits in der von ihr selbst verfassten Stellungahme vom 20.12.2022 darauf hin, dass Parkinson eine progrediente Erkrankung sei, sodass eine absolvierte Rehabilitation nicht zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung führen könne. In diesem Sinne legte sie dann auch im Zuge ihrer Beschwerde eine „Fachärztliche Stellungnahme“ von Dr. G. C., Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 17.1.2023, vor, in der unter anderem wie folgt ausgeführt wird: „Bekanntlich ist die Parkinsonerkrankung ein chronisches, fortschreitendes Krankheitsbild, die Rehabititationsbehandlung zielt darauf ab, den status quo zu erhalten. Aus einer absolvierten Rehabilitationsbehandlung eine kalkülsrelevante Verbesserung der Grunderkrankung abzuleiten, erscheint aus fachärztlich neurologischer Sicht befremdlich.“ Darüber hinaus fällt aber auch in objektiver Hinsicht auf, dass bei der BF sowohl laut Erst-, als auch laut Zweitgutachten eine mit 20% eingeschätzte Depression vorliegt, wobei etwa im Zweitgutachten ausgeführt wird: „Depression. Unter Medikation stabil, gedrückte Stimmung, Schlafstörungen, Überschneidung mit Position 1“ (Anmerkung des BVwG: der Parkinson-Erkrankung). Unter einem wird aber sodann im Zweitgutachten (S. 5) – damit nicht im Einklang stehend - ausgeführt, die Depression sei wegen „fehlender erheblicher Wechselwirkung mit dem Hauptleiden nicht weiter stufenerhöhend“. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass bei einer Parkinson-Erkrankung laut Position 04.09.02 der Einschätzungsverordnung eine „depressive Stimmungslage“ unter anderem Voraussetzung für eine Einschätzung als psychomotorische Einschränkung mittleren Grades (50-60%) ist, wäre konkret eine eingehende Begründung eines (facheinschlägigen) Sachverständigen erforderlich, inwiefern sich die Depression auf die Einschätzung der Parkinson-Erkrankung auswirkt und ob vor diesem Hintergrund nicht allenfalls eine Einschätzung der Parkinson-Erkrankung – wie im Erstgutachten - nach Position 04.09.02 bzw. eine Stufenerhöhung geboten wäre. All dies blieb jedoch völlig offen. Zusammengefasst erscheint dem BVwG zur Klärung der aufgeworfenen Fragen im konkreten Fall – wie auch von der BF in ihrer Beschwerde beantragt - die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen facheinschlägigen Arzt (Neurologie) als unabdingbar. Obwohl sich die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie bereits aus den vorgelegten Befunden, den allgemeinmedizinischen Gutachten und den Eingaben der BF ergab, hat das SMS gegenständlich keine Gutachten aus diesen Fachgebieten eingeholt und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Einschätzung des Grades der Behinderung (wie auch der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln) unabdingbar sind und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.Obwohl sich die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie bereits aus den vorgelegten Befunden, den allgemeinmedizinischen Gutachten und den Eingaben der BF ergab, hat das SMS gegenständlich keine Gutachten aus diesen Fachgebieten eingeholt und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Einschätzung des Grades der Behinderung (wie auch der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln) unabdingbar sind und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung; vgl. etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung; vergleiche etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2267174.1.00

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