4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der belangten Partei (bP) auf auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.04.2021
G) abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.),
Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.),
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und
Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt V.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der belangten Partei (bP) auf auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.04.2021
Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch fünf.). Aus dem Verfahrensgang des Bescheides ergibt sich Folgendes: „[…] Sie stellten am 25.09.2015 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017 vollinhaltlich negativ entschieden. Sie ergriffen gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ G312 2178453-1/11E vom 11.07.2019 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sie erhoben dagegen das außerordentliche Rechtsmittel der Revision. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2020 wurde die Revision zurückgewiesen. Mit 25.09.2020 brachten Sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein welcher
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie ergriffen erneut das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ L510 2178453-2/3E vom 03.08.2021 wurde die Entscheidung des BFA abermals bestätigt und Ihre Beschwerde somit als unbegründet abgewiesen.Mit 25.09.2020 brachten Sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein welcher
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie ergriffen erneut das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ L510 2178453-2/3E vom 03.08.2021 wurde die Entscheidung des BFA abermals bestätigt und Ihre Beschwerde somit als unbegründet abgewiesen. Mit 13.10.2021 brachten Sie
G einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ bei ha. Behörde ein.Mit 13.10.2021 brachten Sie
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ bei ha. Behörde ein. Sie wurden am 17.05.2022 zur niederschriftlichen Einvernahme in die ha. Behörde geladen, da Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und zwecks Abklärung Ihrer Antragsgründe. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: (…) F: Es wird Ihnen folgender Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht. Sie reisten im September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und brachten einen Antrag auf internationalen Schutz ein welcher durch ha. Behörde vollinhaltlich negativ beschieden wurde. Sie ergriffen kurz darauf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVWG vom 11.07.2019 wurde der Bescheid des BFA bestätigt und Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Letztlich gingen Sie abermals in Berufung und so wurde letztinstanzlich Ihre Revision mit Beschluss vom 24.04.2020 mit Beschluss zurückgewiesen. Am 25.09.2020 brachten Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde
1 AVG aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen.Am 25.09.2020 brachten Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 13.10.2021 brachten Sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen gem. § 56 Abs. 1 AsylG. ein.Am 13.10.2021 brachten Sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. ein. F: Möchten Sie sich zu diesem Sachverhalt äußern? A: Das stimmt alles. Ich habe auf einen neuen Asylantrag verzichtet um einen Aufenthaltstitel beantragen zu können. Ich habe einige Beweismittel mitgebracht: Deutschzertifikat A1 + A2, Mietvertrag meiner Wohnung, Arbeiterkammer Mitgliedschaftskarte, Strafregisterbescheinigung, Gewerbeanmeldung, Einkommensbestätigung F: Waren Sie jemals im Besitz eines Reisepasses? A: Sie haben von mir nur eine Geburtsurkunde und einen Original Personalausweis. Die Botschaft wollte zu erst die Originaldokumente haben zwecks Ausstellung eines Reisepasses. Letztlich haben Sie die Kopie akzeptiert. Es ist so, dass mir die irakische Botschaft in Österreich nur eine Bestätigung für eine Reisepassausstellung in Deutschland oder Holland geben kann (weil die irakische Botschaft in Österreich über keinen Reisepassdrucker verfügt). Ich brauche den Aufenthaltstitel in Verbindung mit dem Reisepass um Geschäftsreisen innerhalb Europas tätigen zu können. F: Haben Sie sich während dieser Zeit in Österreich um einen Aufenthaltstitel bemüht? A: Jetzt zum ersten Mal. F: Warum haben Sie diesen – niederschriftsgegenständlichen - humanitären Aufenthaltstitel beantragt? A: Nach mehrmaligen negativen Entscheidungen durch die österreichischen Behörden habe ich die Entscheidung getroffen eine Firma zu gründen um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dafür möchte ich auch auf den Asylweg verzichten um zu einem Aufenthaltstitel zu kommen, auf anderem Weg. F: Um welche Firma handelt es sich hierbei genau? Was machen Sie beruflich? A: Es handelt sich um eine Regalbetreuungsfirma GISA-Zahl: 33868677. Jetzt bin ich alleine, aber später möchte ich Mitarbeiter beschäftigen. F: Wie viele Aufträge haben Sie da im Monat? A: Ich habe einen Vertrag mit einer Firma welche mir Aufträge gibt. Die Firma besteht seit etwa 11 Monaten. F: Wie hoch sind Ihre monatlichen Umsätze? A: Meine Monatsumsätze belaufen sich auf etwa zwischen EUR 1000,- und EUR 1400,-. F: Wieviel Geld bleibt Ihnen nach Summe aller Abzüge? A: Ich zahle für SVS zwischen 470 bis 511 im Quartal. Bis dato habe ich noch keine Finanzamtsnachzahlung. Mir bleibt so in etwa EUR 500,-. F: Sind Sie sich des Sachverhalts bewusst, dass Sie im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen? A: Ich habe alles Mögliche legale getan um normal leben zu können. […] F: Weshalb sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nach Abschluss Ihres Antrags auf internationalen Schutz nicht nachgekommen und illegal in Österreich geblieben? A: Wenn ich ein normales Leben hätte, denken Sie ich würde hierbleiben? Ich habe ein kaputtes Leben im Irak. Man kann dort nicht leben. Ich habe hier den Führerschein gemacht, habe die Firma gegründet, eine Wohnung und bin von den ganzen negativen Entscheidungen sehr müde und möchte einfach ein ruhiges Leben. […] F: Seit wann sind Sie selbstständig erwerbstätig? A: Seit knapp 11 Monaten. […] F: Was würde geschehen, wenn Sie in den Irak zurückkehren müssten? A: Ich will nicht einmal daran denken. […]“ Das Bundesamt hat in das Verfahren folgende Beweismittel einbezogen: „Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: - Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G vom- Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG vom 13.10.2021 mitsamt seiner Beilagen: o Antragbegründung und Antrag o Mietvertrag o E-card o ZMR- Bestätigung o ÖSD Zertifikat A1 o ÖSD Zertifikat A2 o VHS Zertifikat „Deutsch A2“ o GISA – Gewerbeanmeldung vom 27.05.2021 o Diverse Firmenrechnungen (Aufträge) o Empfehlungsschreiben o Kontoauszug o Strafregisterbescheinigung o Führerschein Nr.: 20276873, ausgestellt 24.02.2021 durch die BH St.Pölten Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: - Der gesamte Inhalt Ihres IFA-Aktes 1088759908 - Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - Auszug aus dem Melderegister der österreichischen Republik, lautend auf Ihren Namen - Entscheidungen des BFA und des BVwG in Ihrem Asylverfahren“ Das Bundesamt begründete die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G im Wesentlichen damit, dass die bP keine Akzeptanz für behördliche Entscheidungen, insbesondere nicht für die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, zeige, sondern ihr Aufenthaltsrecht durch missbräuchliche Stellung von Asylanträgen legitimiert habe. Seit 27.05.2021 gehe die bP einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, da diese nach Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr legal und damit sog. Schwarzarbeit gewesen sei. Eine nachhaltige Integration liege nicht vor. Zum Einreiseverbot führte die bB aus, dass die bP nicht gewillt sei, Bestimmungen und Gesetze einzuhalten und in einer Gesamtsicht, auch im Hinblick auf die begangene Schwarzarbeit, aus ihrem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung resultiere. Die Dauer von zwei Jahren sei geboten, um die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, wobei berücksichtigt worden sei, dass die bP über keine familäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge und trotz gültiger Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben sowie einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.Das Bundesamt begründete die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG im Wesentlichen damit, dass die bP keine Akzeptanz für behördliche Entscheidungen, insbesondere nicht für die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, zeige, sondern ihr Aufenthaltsrecht durch missbräuchliche Stellung von Asylanträgen legitimiert habe. Seit 27.05.2021 gehe die bP einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, da diese nach Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr legal und damit sog. Schwarzarbeit gewesen sei. Eine nachhaltige Integration liege nicht vor. Zum Einreiseverbot führte die bB aus, dass die bP nicht gewillt sei, Bestimmungen und Gesetze einzuhalten und in einer Gesamtsicht, auch im Hinblick auf die begangene Schwarzarbeit, aus ihrem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung resultiere. Die Dauer von zwei Jahren sei geboten, um die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, wobei berücksichtigt worden sei, dass die bP über keine familäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge und trotz gültiger Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben sowie einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Gegen diesen Bescheid hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen moniert, dass • die bP im Rückkehrfall einen zumindest vorübergehenden Wegfall ihrer Existenzgrundlage sowie eine prekäre wirtschaftliche Siuation zu verkraften hätte und mit der Gefahr von Übergriffen infolge der prekären Sicherheitslage im Irak konfrontiert wäre; • die bP selbsterhaltungsfähig sei; • die bB übersehe, dass in der selbstständigen Tätigkeit der bP unabhängig von der Frage der erlaubten Erwerbstätigkeit ein integratives Element zu sehen sei bzw dieses einen wichtigen Aspekt eines schützenswerten Privatlebens nach Art. 8 EMRK darstelle, der den siebenjährigen Aufenthalt der bP nicht zu relativieren vermöge.• die bB übersehe, dass in der selbstständigen Tätigkeit der bP unabhängig von der Frage der erlaubten Erwerbstätigkeit ein integratives Element zu sehen sei bzw dieses einen wichtigen Aspekt eines schützenswerten Privatlebens nach Artikel 8, EMRK darstelle, der den siebenjährigen Aufenthalt der bP nicht zu relativieren vermöge. Vorgelegt wurde ein undatierter arbeitsrechtlicher Vorvertrag. Am 17.06.2022 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an die Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Schreiben vom 20.10.2022 manuduzierte das BVwG die bP hinsichtlich der möglichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, da diese vor der bB und auch in der Beschwerde Bedenken gegen eine Rückkehr in den Irak aufgrund der dortigen Situation erhoben habe. Demzufolge könne die bP behauptetermaßen nicht in den Irak zurückkehren, weil sie eine prekäre wirschaftliche Situation zu verkraften hätte und mit der Gefahr von Übergriffen infolge der prekären Sicherheitslage im Irak konfrontiert wäre. Mit Schreiben vom 04.11.2022 teilte die bP über ihre Rechtsvertretung mit, dass sie nicht beabsichtige, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da sowohl ihr Asylantrag vom 25.09.2015 als auch vom 25.09.2020 bereits rechtskräftig negativ beschieden worden sei und sie keine neuen Asylgründe habe, über die noch nicht im Asylverfahren abgesprochen worden sei. Sie ersuche daher um Fortführung des gegenständlichen Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
P wegen unrechtmäßigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG angezeigt. 1.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.2. Zum Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt I.)3.2. Zum Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.)
G kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen.
G hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
G hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.
G begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
G dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Abs 2 dürfen Aufenthaltstitel
einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Paragraph 60, Absatz 2, dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Abs 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP hält sich seit etwa 7,5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und war ihr Aufenthalt von der Einbringung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 25.09.2015 bis zur Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2019, sohin ca. 3 Jahre und 9 Monate, rechtmäßig. Die bP erfüllt sohin die Kriterien des § 56 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG. Die bP hält sich seit etwa 7,5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und war ihr Aufenthalt von der Einbringung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 25.09.2015 bis zur Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2019, sohin ca. 3 Jahre und 9 Monate, rechtmäßig. Die bP erfüllt sohin die Kriterien des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG. Den Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs 1 Z 3 entspricht die bP hingegen nicht, da sie weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Zutreffend hat die bB festgestellt, dass die Fortführung der selbstständigen gewerblichen Erwerbsttätigkeit der bP mit Abschluss des Asylverfahrens des Folgeantrags aufgrund der Unrechtmäßigkeit ihres weiteren Aufenthalts unerlaubt war. Am 31.03.2023 endete die Gewerbeberechtigung der bP und ist die bP seitdem nicht mehr erwerbstätig. Dies wird von der bP nicht bestritten, sondern beantragte diese lediglich eine Antragserteilung
G, sohin die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“.Den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, entspricht die bP hingegen nicht, da sie weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Zutreffend hat die bB festgestellt, dass die Fortführung der selbstständigen gewerblichen Erwerbsttätigkeit der bP mit Abschluss des Asylverfahrens des Folgeantrags aufgrund der Unrechtmäßigkeit ihres weiteren Aufenthalts unerlaubt war. Am 31.03.2023 endete die Gewerbeberechtigung der bP und ist die bP seitdem nicht mehr erwerbstätig. Dies wird von der bP nicht bestritten, sondern beantragte diese lediglich eine Antragserteilung
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG, sohin die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“. Nachdem die bP die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 2 AsylG erfüllt, ist zu prüfen, ob auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 und 3 AsylG gegeben sind.Nachdem die bP die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 2, AsylG erfüllt, ist zu prüfen, ob auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2 und 3 AsylG gegeben sind. Gegen die bP besteht weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.Gegen die bP besteht weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Die bP hat zwar durch die Vorlage ihres Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die als ortsüblich anzusehen ist, verfügt aber über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz einer Versicherung, die in Österreich auch leistungspflichtig ist. Vielmehr ist die bP seit 01.04.2023 nicht gesetzlich krankenversichert und legte keinen Nachweis einer privaten Krankenversicherung vor. Die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG liegt sohin nicht vor. Ebenso kann mangels Erwerbseinkommens der bP nicht ausgeschlossen werden, dass der weitere Aufenthalt der bP zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG führen könnte.Die bP hat zwar durch die Vorlage ihres Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die als ortsüblich anzusehen ist, verfügt aber über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz einer Versicherung, die in Österreich auch leistungspflichtig ist. Vielmehr ist die bP seit 01.04.2023 nicht gesetzlich krankenversichert und legte keinen Nachweis einer privaten Krankenversicherung vor. Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG liegt sohin nicht vor. Ebenso kann mangels Erwerbseinkommens der bP nicht ausgeschlossen werden, dass der weitere Aufenthalt der bP zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG führen könnte. Auch ist der bB nicht entgegenzutreten, wenn sie feststellt, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, indem sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG gefährden würde, zumal die bP bereits über lange Zeit beharrlich gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstößt, insbesondere indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Auch die am 02.09.2020 erfolgte Anzeige gegen die bP
Abs 1b FPG konnte sie nicht zur Ausreise bewegen, sondern motivierte sie vielmehr dazu, am 25.09.2020 ihren unrechtmäßigen Aufenthalt durch einen zweiten rechtsmissbräuchlichen Asylantrag zu legitimieren. Kurz nachdem die Beschwerde über die Zurückweisung des Folgeantrags durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, brachte die bP den gegenständlichen Antrag ein. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.05.2022 zeigte sich die bP nach wie vor ausreiseunwillig und erklärte, eine Firma zu dem Zweck gegründet haben, einen Aufenthaltstitel beantragen zu können: Auch ist der bB nicht entgegenzutreten, wenn sie feststellt, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, indem sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG gefährden würde, zumal die bP bereits über lange Zeit beharrlich gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstößt, insbesondere indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Auch die am 02.09.2020 erfolgte Anzeige gegen die bP
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG konnte sie nicht zur Ausreise bewegen, sondern motivierte sie vielmehr dazu, am 25.09.2020 ihren unrechtmäßigen Aufenthalt durch einen zweiten rechtsmissbräuchlichen Asylantrag zu legitimieren. Kurz nachdem die Beschwerde über die Zurückweisung des Folgeantrags durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, brachte die bP den gegenständlichen Antrag ein. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.05.2022 zeigte sich die bP nach wie vor ausreiseunwillig und erklärte, eine Firma zu dem Zweck gegründet haben, einen Aufenthaltstitel beantragen zu können: „Nach mehrmaligen negativen Entscheidungen durch die österreichischen Behörden habe ich die Entscheidung getroffen, eine Firma zu gründen, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dafür möchte ich auch auf den Asylweg verzichten, um zu einem Aufenthaltstitel zu kommen, auf einem anderen Weg.“ Es besteht für das erkennende Gericht sohin kein Zweifel daran, dass die bP versucht, in rechtsmissbräuchlicher Weise durch Antragstellungen ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legitimieren bzw. zu verlängern und ihre zwangsweise Rückführung zu vereiteln. Ebenso ist evident, dass die Ausübung des selbstständigen Gewerbes durch die bP nach Abschluss des Asylverfahrens mangels rechtmäßigen Aufenthalts unerlaubt und insofern sog „Schwarzarbeit“ war, die das wirtschaftliche Wohl des Landes zu gefährden geeignet ist. Dies wird auch von der bP in der Beschwerde nicht bestritten. Von einem Fremden kann jedoch auch erwartet werden, dass er sich über die Voraussetzungen für seine Erwerbstätigkeit im Inland kundig macht, gerade wenn er sich in einem anhängigen Asylverfahren befindet. Auch wenn keine Bestrafung des unerlaubt Erwerbstätigen erfolgt, so fällt ein solches, gegen Gesetze verstoßendes Verhalten aus fremdenrechtlicher Sicht grundsätzlich negativ ins Gewicht. Die bP beendete jedoch ihre gewerberechtliche Selbstständigkeit nicht mit Abschluss des Asylverfahrens, sondern erst am 31.03.2023, nach Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde. Es wäre ihr grundsätzlich zuzumuten gewesen, dass sie sich darüber erkundigt, ob sie im Inland ihre Erwerbsttätigkeit weiterhin ausführen darf. Im Falle der bP ist auch hervorzuheben, dass sie sich bereits seit über sieben Jahren im Inland aufhält, sich in der deutschen Sprache verständigen kann und im Verfahren auch vertreten wird, sodass im vorliegenden Fall auch keine Barrieren erkannt werden können, die die bP daran gehindert hätten, sich (rechtzeitig) kundig zu machen, ob die von ihr ausgeübte Tätigkeit allen Anforderungen entspricht. Dennoch entschloss sich die bP trotz rechtwidrigen Aufenthalts dazu, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit fortzusetzen stellte offensichtlich in der Absicht, die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen, gegenständlichen Antrag. Die bP hat durch ihr Verhalten, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit trotz unrechtmäßigen Aufenthalts fortzusetzen, ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Schwarzarbeit unter Beweis gestellt und ist diese illegale Erwerbstätigkeit fremdenrechtlich jedenfalls beachtlich sowie der bP vorwerfbar. Hinzu kommt, dass von der bP auch nur Honorarnoten für insgesamt sechs Monate für die seit 27.05.2021 ausgeübte Selbstständigkeit vorgelegt wurden, sodass sich vor diesem Hintergrund auch die Frage stellt, wovon die bP in dieser Zeit lebte, da sie seit 13.10.2020 nachweislich keine Mittel mehr aus der Grundversorgung bezog und keine andere Erwerbstätigkeit hervorgekommen ist. Angesichts der illegalen Erwerbstätigkeit der bP im österreichischen Bundesgebiet und der aufgrund der daraus ersichtlichen grundsätzlichen Bereitschaft der bP zu Schwarzarbeit, ist der bB zuzustimmen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein weiterer Aufenthalt der bP in Österreich zu Lasten diverser Gebietskörperschaften geht. Aufgrund der geschilderten gehäuften Verstöße der bP gegen fremdenrechtliche Bestimmungen führte daher die bB zutreffend aus, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und damit den öffentlichen Interssen iSd § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG widerstreitet.Aufgrund der geschilderten gehäuften Verstöße der bP gegen fremdenrechtliche Bestimmungen führte daher die bB zutreffend aus, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und damit den öffentlichen Interssen iSd Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG widerstreitet. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und 3 AsylG erteilte die bB sohin zurecht keinen Aufenthaltstitel
G.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2 und 3 AsylG erteilte die bB sohin zurecht keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG. 3.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Die gegen die bP bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.
der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen die bP bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.
der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,
Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
P am 02.09.2020 daher nach dieser Bestimmung angezeigt. Aktuell ist die bP nicht erwerbstätig oder versichert. Sie hat keine Ausbildung absolviert. Es liegt keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Gegen die bP spricht, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, 31, FPG bei Strafmündigen auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist. Ihr Antrag auf internationalen Schutz hat sich als unberechtigt erwiesen, dennoch kam die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro bedroht und wurde die bP am 02.09.2020 daher nach dieser Bestimmung angezeigt. Aktuell ist die bP nicht erwerbstätig oder versichert. Sie hat keine Ausbildung absolviert. Es liegt keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Die bP ist bei der staatlichen Grundversorgung nach wie vor aktiv gemeldet, ist aktuell nicht erwerbstätig und verfügt über keine Gewerbeberechtigung und keinen Versicherungsschutz mehr. Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt die reale Gefahr in sich trägt, dass durch weiterhin erforderliche staatliche Versorgungsleistungen auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet wäre. Die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung ist in die Beurteilung miteinzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen § 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen gewesen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13).Die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung ist in die Beurteilung miteinzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), abzustellen gewesen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13). Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Jedoch ist vom VwG auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (§ 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135; VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Jedoch ist vom VwG auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), abzustellen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135; VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 festgestellt, liegen die meisten der oben angeführten Integrationsschritte der bP schon mehrere Jahre zurück und stammen die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2017 bis 2019. Die in den Jahren 2021 bis 2023 erfolgten Integrationsschritte (selbstständige gewerberechtliche Erwerbstätigkeit, ein Empfehlungsschreiben) wurden hingegen zu einem Zeitpunkt unternommen, als das Asylverfahren der bP bereits rechtskräftig entschieden war und die bP wusste, dass sie sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Maßgebliche private bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Österreich konnten daher letztlich nicht dargetan werden. Ausgeprägte soziale Kontakte oder verfestigte freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine tiefergehende Einbindung der bP in die österreichische Gesellschaft, sodass von einer umfassenden sozialen Integration ihrer Person gesprochen werden könnte, war im Ergebnis daher zu verneinen. Merkmale einer beruflichen Integration der bP abseits der Bereitschaft zu Schwarzarbeit sind darüber hinaus kaum zu Tage getreten. Zwar war die bP von 27.05.2021 bis 31.03.2023 als Regalbetreuer selbständig erwerbstätig, doch setzte die bP ihre beruflichen Aktivitäten erst zu einem Zeitpunkt, als der Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz bereits abgewiesen worden war und die bP folglich von keinem sicheren Aufenthalt im Bundesgebiet mehr ausgehen durfte und schreckte nicht davor zurück, diese Erwerbstätigkeit trotz unrechtmäßigen Aufenthalts fortzusetzen. Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8). Die ausreiseunwillige bP wurde am 02.09.2020 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem § 120 Abs 1b FPG angezeigt.Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8). Die ausreiseunwillige bP wurde am 02.09.2020 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem Paragraph 120, Absatz eins b, FPG angezeigt. Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung eines Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet (freiwillig) wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Die bP zeigte sich beharrlich ausreiseunwillig, indem sie die rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen zu ihrem ersten und zweiten Asylantrag missachtete. Die bP reiste im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt nur durch den am 25.09.2015 gestellten, letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Bereits darin wurde festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung keinen Verstoß gegen Art 8 EMRK bedeutet. Sie kam danach widerrechtlich der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, was gröblich gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Durch die Stellung ihres ebenso unbegründeten Folgeantrags am 25.09.2020 vermochte sie ihren Aufenthalt wiederum vorübergehend zu legalisieren. Auch dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 als unbegründet abgewiesen und stellte die Rückkehrentscheidung keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest. In der Zeit des unrechtmäßigen Aufenthaltes erlangte private und familiäre Anknüpfungspunkte erfahren dadurch eine erhebliche Minderung. Durch die Stellung des gegenständlichen Antrags konnte die bP ihren Aufenthalt in Österreich überdies nicht
G legalisieren.Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung eines Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet (freiwillig) wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Die bP zeigte sich beharrlich ausreiseunwillig, indem sie die rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen zu ihrem ersten und zweiten Asylantrag missachtete. Die bP reiste im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt nur durch den am 25.09.2015 gestellten, letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Bereits darin wurde festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung keinen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK bedeutet. Sie kam danach widerrechtlich der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, was gröblich gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Durch die Stellung ihres ebenso unbegründeten Folgeantrags am 25.09.2020 vermochte sie ihren Aufenthalt wiederum vorübergehend zu legalisieren. Auch dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 als unbegründet abgewiesen und stellte die Rückkehrentscheidung keinen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK fest. In der Zeit des unrechtmäßigen Aufenthaltes erlangte private und familiäre Anknüpfungspunkte erfahren dadurch eine erhebliche Minderung. Durch die Stellung des gegenständlichen Antrags konnte die bP ihren Aufenthalt in Österreich überdies nicht
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG legalisieren. Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken. Einer Arbeitsplatzzusage kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. zB VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Einer Arbeitsplatzzusage kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche zB VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist bei der bP auch noch nicht dergestalt lange, dass der Einstellungszusage doch eine maßgebliche Bedeutung zukommen würde (vgl. insoweit etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 33, mwN [10jähriger Aufenthalt]; 07.03.2019, Ra 2018/21/0253-6 [14jähriger Aufenthalt]). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie seit der letzten rk. Rückkehrentscheidung zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre, dem aber nicht nachkam. Abgesehen davon erweist sich der arbeitsrechtliche Vorvertrag schon formal nicht als tragfähig, da er undatiert ist. Hinzu kommt, dass eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die darin vereinbarte Tätigkeit nicht vorliegt.Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist bei der bP auch noch nicht dergestalt lange, dass der Einstellungszusage doch eine maßgebliche Bedeutung zukommen würde vergleiche insoweit etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 33, mwN [10jähriger Aufenthalt]; 07.03.2019, Ra 2018/21/0253-6 [14jähriger Aufenthalt]). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie seit der letzten rk. Rückkehrentscheidung zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre, dem aber nicht nachkam. Abgesehen davon erweist sich der arbeitsrechtliche Vorvertrag schon formal nicht als tragfähig, da er undatiert ist. Hinzu kommt, dass eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die darin vereinbarte Tätigkeit nicht vorliegt. Merkmale einer beruflichen Integration der bP sind darüber hinaus kaum zu Tage getreten. Aktuell verfügt die bP über keine Gewerbeberechtigung mehr. Zwar war die bP selbständig erwerbstätig, doch setzte die bP ihre beruflichen Aktivitäten erst zu einem Zeitpunkt, als der Antrag auf internationalen Schutz bereits abgewiesen worden war und die bP folglich von keinem sicheren Aufenthalt im Bundesgebiet mehr ausgehen durfte. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt als maßgeblich relativierend erachtet, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zu, wenn der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat (vgl. VwGH vom 22.2.2011, 2010/18/0323, mit Hinweis auf die Erk. vom
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. § 55 FPG Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre. 3.6. Einreiseverbot (Spruchpunkt V.)3.6. Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.) § 53 EinreiseverbotParagraph 53, Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
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