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{'item': 'L504 2178453-3'}

Obsah (22)Art 133§ 56§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 68§ 120§ 7§ 6§ 58§ 14a§ 60§ 61§ 66§ 67§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlL504 2178453-3 SpruchL504 2178453-3/6E, L504 2178453-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der belangten Partei (bP) auf auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.04.2021

§ 56Asylgesetz 2005 (Asyl

G) abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt V.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt (im Folgenden: bB) den Antrag der belangten Partei (bP) auf auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.04.2021

Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch fünf.). Aus dem Verfahrensgang des Bescheides ergibt sich Folgendes: „[…] Sie stellten am 25.09.2015 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017 vollinhaltlich negativ entschieden. Sie ergriffen gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ G312 2178453-1/11E vom 11.07.2019 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sie erhoben dagegen das außerordentliche Rechtsmittel der Revision. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2020 wurde die Revision zurückgewiesen. Mit 25.09.2020 brachten Sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein welcher

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie ergriffen erneut das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ L510 2178453-2/3E vom 03.08.2021 wurde die Entscheidung des BFA abermals bestätigt und Ihre Beschwerde somit als unbegründet abgewiesen.Mit 25.09.2020 brachten Sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein welcher

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie ergriffen erneut das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ L510 2178453-2/3E vom 03.08.2021 wurde die Entscheidung des BFA abermals bestätigt und Ihre Beschwerde somit als unbegründet abgewiesen. Mit 13.10.2021 brachten Sie

§ 56Abs. 2 Asyl

G einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ bei ha. Behörde ein.Mit 13.10.2021 brachten Sie

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ bei ha. Behörde ein. Sie wurden am 17.05.2022 zur niederschriftlichen Einvernahme in die ha. Behörde geladen, da Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und zwecks Abklärung Ihrer Antragsgründe. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: (…) F: Es wird Ihnen folgender Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht. Sie reisten im September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und brachten einen Antrag auf internationalen Schutz ein welcher durch ha. Behörde vollinhaltlich negativ beschieden wurde. Sie ergriffen kurz darauf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVWG vom 11.07.2019 wurde der Bescheid des BFA bestätigt und Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Letztlich gingen Sie abermals in Berufung und so wurde letztinstanzlich Ihre Revision mit Beschluss vom 24.04.2020 mit Beschluss zurückgewiesen. Am 25.09.2020 brachten Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde

§ 68Abs.

1 AVG aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen.Am 25.09.2020 brachten Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 13.10.2021 brachten Sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen gem. § 56 Abs. 1 AsylG. ein.Am 13.10.2021 brachten Sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. ein. F: Möchten Sie sich zu diesem Sachverhalt äußern? A: Das stimmt alles. Ich habe auf einen neuen Asylantrag verzichtet um einen Aufenthaltstitel beantragen zu können. Ich habe einige Beweismittel mitgebracht: Deutschzertifikat A1 + A2, Mietvertrag meiner Wohnung, Arbeiterkammer Mitgliedschaftskarte, Strafregisterbescheinigung, Gewerbeanmeldung, Einkommensbestätigung F: Waren Sie jemals im Besitz eines Reisepasses? A: Sie haben von mir nur eine Geburtsurkunde und einen Original Personalausweis. Die Botschaft wollte zu erst die Originaldokumente haben zwecks Ausstellung eines Reisepasses. Letztlich haben Sie die Kopie akzeptiert. Es ist so, dass mir die irakische Botschaft in Österreich nur eine Bestätigung für eine Reisepassausstellung in Deutschland oder Holland geben kann (weil die irakische Botschaft in Österreich über keinen Reisepassdrucker verfügt). Ich brauche den Aufenthaltstitel in Verbindung mit dem Reisepass um Geschäftsreisen innerhalb Europas tätigen zu können. F: Haben Sie sich während dieser Zeit in Österreich um einen Aufenthaltstitel bemüht? A: Jetzt zum ersten Mal. F: Warum haben Sie diesen – niederschriftsgegenständlichen - humanitären Aufenthaltstitel beantragt? A: Nach mehrmaligen negativen Entscheidungen durch die österreichischen Behörden habe ich die Entscheidung getroffen eine Firma zu gründen um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dafür möchte ich auch auf den Asylweg verzichten um zu einem Aufenthaltstitel zu kommen, auf anderem Weg. F: Um welche Firma handelt es sich hierbei genau? Was machen Sie beruflich? A: Es handelt sich um eine Regalbetreuungsfirma GISA-Zahl: 33868677. Jetzt bin ich alleine, aber später möchte ich Mitarbeiter beschäftigen. F: Wie viele Aufträge haben Sie da im Monat? A: Ich habe einen Vertrag mit einer Firma welche mir Aufträge gibt. Die Firma besteht seit etwa 11 Monaten. F: Wie hoch sind Ihre monatlichen Umsätze? A: Meine Monatsumsätze belaufen sich auf etwa zwischen EUR 1000,- und EUR 1400,-. F: Wieviel Geld bleibt Ihnen nach Summe aller Abzüge? A: Ich zahle für SVS zwischen 470 bis 511 im Quartal. Bis dato habe ich noch keine Finanzamtsnachzahlung. Mir bleibt so in etwa EUR 500,-. F: Sind Sie sich des Sachverhalts bewusst, dass Sie im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen? A: Ich habe alles Mögliche legale getan um normal leben zu können. […] F: Weshalb sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nach Abschluss Ihres Antrags auf internationalen Schutz nicht nachgekommen und illegal in Österreich geblieben? A: Wenn ich ein normales Leben hätte, denken Sie ich würde hierbleiben? Ich habe ein kaputtes Leben im Irak. Man kann dort nicht leben. Ich habe hier den Führerschein gemacht, habe die Firma gegründet, eine Wohnung und bin von den ganzen negativen Entscheidungen sehr müde und möchte einfach ein ruhiges Leben. […] F: Seit wann sind Sie selbstständig erwerbstätig? A: Seit knapp 11 Monaten. […] F: Was würde geschehen, wenn Sie in den Irak zurückkehren müssten? A: Ich will nicht einmal daran denken. […]“ Das Bundesamt hat in das Verfahren folgende Beweismittel einbezogen: „Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: - Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 2 Asyl

G vom- Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG vom 13.10.2021 mitsamt seiner Beilagen: o Antragbegründung und Antrag o Mietvertrag o E-card o ZMR- Bestätigung o ÖSD Zertifikat A1 o ÖSD Zertifikat A2 o VHS Zertifikat „Deutsch A2“ o GISA – Gewerbeanmeldung vom 27.05.2021 o Diverse Firmenrechnungen (Aufträge) o Empfehlungsschreiben o Kontoauszug o Strafregisterbescheinigung o Führerschein Nr.: 20276873, ausgestellt 24.02.2021 durch die BH St.Pölten Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: - Der gesamte Inhalt Ihres IFA-Aktes 1088759908 - Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - Auszug aus dem Melderegister der österreichischen Republik, lautend auf Ihren Namen - Entscheidungen des BFA und des BVwG in Ihrem Asylverfahren“ Das Bundesamt begründete die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G im Wesentlichen damit, dass die bP keine Akzeptanz für behördliche Entscheidungen, insbesondere nicht für die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, zeige, sondern ihr Aufenthaltsrecht durch missbräuchliche Stellung von Asylanträgen legitimiert habe. Seit 27.05.2021 gehe die bP einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, da diese nach Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr legal und damit sog. Schwarzarbeit gewesen sei. Eine nachhaltige Integration liege nicht vor. Zum Einreiseverbot führte die bB aus, dass die bP nicht gewillt sei, Bestimmungen und Gesetze einzuhalten und in einer Gesamtsicht, auch im Hinblick auf die begangene Schwarzarbeit, aus ihrem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung resultiere. Die Dauer von zwei Jahren sei geboten, um die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, wobei berücksichtigt worden sei, dass die bP über keine familäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge und trotz gültiger Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben sowie einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.Das Bundesamt begründete die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG im Wesentlichen damit, dass die bP keine Akzeptanz für behördliche Entscheidungen, insbesondere nicht für die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, zeige, sondern ihr Aufenthaltsrecht durch missbräuchliche Stellung von Asylanträgen legitimiert habe. Seit 27.05.2021 gehe die bP einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, da diese nach Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr legal und damit sog. Schwarzarbeit gewesen sei. Eine nachhaltige Integration liege nicht vor. Zum Einreiseverbot führte die bB aus, dass die bP nicht gewillt sei, Bestimmungen und Gesetze einzuhalten und in einer Gesamtsicht, auch im Hinblick auf die begangene Schwarzarbeit, aus ihrem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung resultiere. Die Dauer von zwei Jahren sei geboten, um die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, wobei berücksichtigt worden sei, dass die bP über keine familäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge und trotz gültiger Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben sowie einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Gegen diesen Bescheid hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen moniert, dass • die bP im Rückkehrfall einen zumindest vorübergehenden Wegfall ihrer Existenzgrundlage sowie eine prekäre wirtschaftliche Siuation zu verkraften hätte und mit der Gefahr von Übergriffen infolge der prekären Sicherheitslage im Irak konfrontiert wäre; • die bP selbsterhaltungsfähig sei; • die bB übersehe, dass in der selbstständigen Tätigkeit der bP unabhängig von der Frage der erlaubten Erwerbstätigkeit ein integratives Element zu sehen sei bzw dieses einen wichtigen Aspekt eines schützenswerten Privatlebens nach Art. 8 EMRK darstelle, der den siebenjährigen Aufenthalt der bP nicht zu relativieren vermöge.• die bB übersehe, dass in der selbstständigen Tätigkeit der bP unabhängig von der Frage der erlaubten Erwerbstätigkeit ein integratives Element zu sehen sei bzw dieses einen wichtigen Aspekt eines schützenswerten Privatlebens nach Artikel 8, EMRK darstelle, der den siebenjährigen Aufenthalt der bP nicht zu relativieren vermöge. Vorgelegt wurde ein undatierter arbeitsrechtlicher Vorvertrag. Am 17.06.2022 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an die Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Schreiben vom 20.10.2022 manuduzierte das BVwG die bP hinsichtlich der möglichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, da diese vor der bB und auch in der Beschwerde Bedenken gegen eine Rückkehr in den Irak aufgrund der dortigen Situation erhoben habe. Demzufolge könne die bP behauptetermaßen nicht in den Irak zurückkehren, weil sie eine prekäre wirschaftliche Situation zu verkraften hätte und mit der Gefahr von Übergriffen infolge der prekären Sicherheitslage im Irak konfrontiert wäre. Mit Schreiben vom 04.11.2022 teilte die bP über ihre Rechtsvertretung mit, dass sie nicht beabsichtige, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da sowohl ihr Asylantrag vom 25.09.2015 als auch vom 25.09.2020 bereits rechtskräftig negativ beschieden worden sei und sie keine neuen Asylgründe habe, über die noch nicht im Asylverfahren abgesprochen worden sei. Sie ersuche daher um Fortführung des gegenständlichen Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zur Person der bP: Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitisch muslimischen Glaubens. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren. Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat keine Sorgepflichten. Die bP reiste im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hat Österreich seither nicht mehr verlassen. Sie hat in Österreich keine familiären- oder verwandtschaftlichen Beziehungen. Sie lebte überwiegend im Irak, wurde dort sozialisiert und spricht ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak leben zwei Brüder, eine Schwester und entfernte Verwandte. Sie verfügt über eine sechsjährige Grundschulbildung und war im Heimatstaat in der Baubranche, in der Gastronomie und zuletzt als Taxifahrer tätig. Zusätzliche Berufserfahrung konnte sie in Österreich erlangen. 1.
  3. Zur Integration: Seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Folgeantrag kamen keine besonderen Integrationsschritte hinzu. Von 08.04.2019 bis 24.07.2019 war die bP geringfügig bei der XXXX angestellt.Von 08.04.2019 bis 24.07.2019 war die bP geringfügig bei der römisch 40 angestellt. Bis 13.10.2020 bezog sie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Von 27.05.2021 bis 31.03.2023 war die bP als Regalbetreuer gewerblich selbständig erwerbstätig. Die Anmeldung als gewerblicher Selbständiger am 27.05.2021 erfolgte, als die bP aufgrund der erneuten Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet ihren Aufenthalt zu legitimieren vermochte. Nach negativem Abschluss dieses Asylverfahrens reiste die bP nicht aus, sondern verblieb trotz unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und übte ihre selbstständige Erwerbstätigkeit weiterhin im Bundesgebiet aus. Die bP verfügt über einen unbefristeten Dienstleistungsvertrag mit der Firma XXXX vom 17.06.2021, der der ein beiderseitiges Kündigungsrecht von sechzig Tagen vorsieht (AS 239f). Die bP legte Honorarnoten gegenüber der XXXX vom 03.07.2021 in Höhe von EUR 1.100,-, vom 31.07.2021 in Höhe von EUR 1.205,-, vom 02.09.2021 in Höhe von EUR 1.500,-, vom 30.09.2021 in Höhe von EUR 1.200,-, vom 31.10.2021 in Höhe von EUR 1.500,- und vom 01.12.2021 in Höhe von EUR 1.000,- vor. Sie verfügt über einen Dienstleistungsvertrag mit der Firma XXXX vom 01.11.2021, dem lediglich folgender Inhalt zu entnehmen ist: „Die preise wird monatlich verrechnet entweder pauschal oder pro std kommt darauf an welche“.Von 27.05.2021 bis 31.03.2023 war die bP als Regalbetreuer gewerblich selbständig erwerbstätig. Die Anmeldung als gewerblicher Selbständiger am 27.05.2021 erfolgte, als die bP aufgrund der erneuten Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet ihren Aufenthalt zu legitimieren vermochte. Nach negativem Abschluss dieses Asylverfahrens reiste die bP nicht aus, sondern verblieb trotz unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und übte ihre selbstständige Erwerbstätigkeit weiterhin im Bundesgebiet aus. Die bP verfügt über einen unbefristeten Dienstleistungsvertrag mit der Firma römisch 40 vom 17.06.2021, der der ein beiderseitiges Kündigungsrecht von sechzig Tagen vorsieht (AS 239f). Die bP legte Honorarnoten gegenüber der römisch 40 vom 03.07.2021 in Höhe von EUR 1.100,-, vom 31.07.2021 in Höhe von EUR 1.205,-, vom 02.09.2021 in Höhe von EUR 1.500,-, vom 30.09.2021 in Höhe von EUR 1.200,-, vom 31.10.2021 in Höhe von EUR 1.500,- und vom 01.12.2021 in Höhe von EUR 1.000,- vor. Sie verfügt über einen Dienstleistungsvertrag mit der Firma römisch 40 vom 01.11.2021, dem lediglich folgender Inhalt zu entnehmen ist: „Die preise wird monatlich verrechnet entweder pauschal oder pro std kommt darauf an welche“. Sie verfügt über einen undatierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Lagerhelfer der Firma XXXX . Das Dienstverhältnis ist durch den Erhalt einer fremdenrechtlichen Bewilligung bedingt und sieht einen monatlichen Nettobezug in Höhe von EUR 1.550,- vor. Sie verfügt über einen undatierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Lagerhelfer der Firma römisch 40 . Das Dienstverhältnis ist durch den Erhalt einer fremdenrechtlichen Bewilligung bedingt und sieht einen monatlichen Nettobezug in Höhe von EUR 1.550,- vor. Aktuell geht die bP keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Seit 07.08.2021 mietet die bP eine Wohnung mit 35 m² zu einem Bruttomietzins in Höhe von EUR 549,-. Die bP besuchte Deutschkurse (AS 231, 235) und legte ein ÖSD Zertifikat für das Niveau A1 (AS 233) vor. Sie ist seit mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hat Freunde in Österreich. Sie verfügt über ein Empfehlungsschreiben der Quartierleitung des Samariterbunds (AS 229) und von einer Freiwilligenhelferin eines Asylwohnheims in 1130 Wien. Die bP ist strafgerichtlich unbescholten. Am 02.09.2020 wurde die bP wegen unrechtmäßigen Aufenthalts

§ 120Abs 1b FPG angezeigt.Am 02.09.2020 wurde die b

P wegen unrechtmäßigen Aufenthalts

Paragraph 120, Absatz eins b, FPG angezeigt. 1.

  1. Zum Vorverfahren: Die bP stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2019, G312 2178453-1/11E, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Rückkehrentscheidung mit einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise bestätigt. Die bP kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12.12.2019, E 4414/2019-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2020, Ra 2019/18/0340-9, wurde die Revision zurückgewiesen. Am 25.09.2020 stellte die bP einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021, L 510 2178453-2/3E, wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen wurde. Trotz unrechtmäßigen Aufenthalts kam die bP ihrer Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach, sondern stellte während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes am 13.10.2021 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 56 Abs. 2 AsylG. Trotz unrechtmäßigen Aufenthalts kam die bP ihrer Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach, sondern stellte während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes am 13.10.2021 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. 1.
  2. Zur Rückkehr der bP in ihren Herkunftsstaat: Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung der bP in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung der bP in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Die bP ist gesund, arbeitsfähig und hat keine Sorgepflichten. Es spricht nichts dagegen, dass die bP durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Irak selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann. Schließlich war sie bereits vor ihrer Ausreise in der Baubranche, in der Gastronomie und zuletzt als Taxifahrer erwerbstätig. Darüber hinaus befindet sich die Familie der bP im Irak, welche sie ebenfalls unterstützen kann. 1.
  3. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus der derzeitigen Berichtslage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. Rückkehr Letzte Änderung: 15.10.2021 Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021). Zu den größten Herausforderung für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDPund Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~ 267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen 189 und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIIIErhebung (Juli – September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021). In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 22.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asylundabschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28St and_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] • IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021 • IOM - International Organization for Migration

(2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/files/IOM%20Iraq%20Home%2190 0Again%2C%20Categorising%20Obstacles%20to%20Returnee%20Reintegration%20i n%20Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2021 • IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb. int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf , Zugriff 21.6.2021 • UNSC - UN Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576
(2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_202 1_700_E.pdf , Zugriff 15.5.2021
  1. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstreitig aus dem Akteninhalt bzw. auch aus den eigenen Angaben der bP einschließlich den Beschwerdeangaben. Dieser wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. As 1.1.: Die Feststellung, dass die bP arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die bP bis 31.03.2023 erwerbstätig war und daher von ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, zumal Gegenteiliges weder behauptet wurde noch hervorkam. Ad 1.2.: Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der bP ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass die bP bis 13.10.2020 Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauszug. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Ad 1.3.: Dass sich die bP seit ihrer illegalen Einreise bzw. seit ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Ad 1.4.: In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  2. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  3. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden entsprechende Ermittlungen angestellt. Da in der Beschwerde behauptet wird, die bP könne nicht in den Irak zurückkehren, weil sie eine prekäre wirschaftliche Situation zu verkraften hätte und mit der Gefahr von Übergriffen infolge der prekären Sicherheitslage im Irak konfrontiert wäre, manuduzierte das BVwG die bP hinsichtlich der möglichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Zumal die bP daraufhin mitteilte, dass sie nicht beabsichtige, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da sowohl ihr Asylantrag vom 25.09.2015 als auch vom 25.09.2020 bereits rechtskräftig negativ beschieden worden sei und sie keine neuen Asylgründe habe, über die noch nicht im Asylverfahren abgesprochen worden sei, ist davon auszugehen, dass die von der bP vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen nicht von maßgeblicher Relevanz bzw. Intensität sind und sohin unsubstantiiert behauptet wurden. Sonstige Gründe, die gegen die Rückkehr der bP in ihren Herkunftsstaat sprechen würden, kamen nicht hervor. Ad 1.5.: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (vgl. www.ecoi.net) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Von der bP erfolgte hierzu keine Stellungnahme.Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums vergleiche www.ecoi.net) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Von der bP erfolgte hierzu keine Stellungnahme.
  4. Rechtliche Beurteilung Ad A) 3.
  5. Verfahrensvorschriften und anzuwendendes Recht

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.2. Zum Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt I.)3.2. Zum Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.)

§ 56Abs. 1 Asyl

G kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

§ 56Abs. 2 Asyl

G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen.

§ 56Abs. 3 Asyl

G hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 58Abs. 8 Asyl

G hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 58Abs. 13 Asyl

G begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 60Abs 1 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 60

Abs 2 dürfen Aufenthaltstitel

§ 56

einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Paragraph 60, Absatz 2, dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 60

Abs 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP hält sich seit etwa 7,5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und war ihr Aufenthalt von der Einbringung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 25.09.2015 bis zur Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2019, sohin ca. 3 Jahre und 9 Monate, rechtmäßig. Die bP erfüllt sohin die Kriterien des § 56 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG. Die bP hält sich seit etwa 7,5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und war ihr Aufenthalt von der Einbringung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 25.09.2015 bis zur Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2019, sohin ca. 3 Jahre und 9 Monate, rechtmäßig. Die bP erfüllt sohin die Kriterien des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG. Den Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs 1 Z 3 entspricht die bP hingegen nicht, da sie weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Zutreffend hat die bB festgestellt, dass die Fortführung der selbstständigen gewerblichen Erwerbsttätigkeit der bP mit Abschluss des Asylverfahrens des Folgeantrags aufgrund der Unrechtmäßigkeit ihres weiteren Aufenthalts unerlaubt war. Am 31.03.2023 endete die Gewerbeberechtigung der bP und ist die bP seitdem nicht mehr erwerbstätig. Dies wird von der bP nicht bestritten, sondern beantragte diese lediglich eine Antragserteilung

§ 56Abs 2 Asyl

G, sohin die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“.Den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, entspricht die bP hingegen nicht, da sie weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Zutreffend hat die bB festgestellt, dass die Fortführung der selbstständigen gewerblichen Erwerbsttätigkeit der bP mit Abschluss des Asylverfahrens des Folgeantrags aufgrund der Unrechtmäßigkeit ihres weiteren Aufenthalts unerlaubt war. Am 31.03.2023 endete die Gewerbeberechtigung der bP und ist die bP seitdem nicht mehr erwerbstätig. Dies wird von der bP nicht bestritten, sondern beantragte diese lediglich eine Antragserteilung

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG, sohin die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“. Nachdem die bP die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 2 AsylG erfüllt, ist zu prüfen, ob auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 und 3 AsylG gegeben sind.Nachdem die bP die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 2, AsylG erfüllt, ist zu prüfen, ob auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2 und 3 AsylG gegeben sind. Gegen die bP besteht weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.Gegen die bP besteht weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Die bP hat zwar durch die Vorlage ihres Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die als ortsüblich anzusehen ist, verfügt aber über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz einer Versicherung, die in Österreich auch leistungspflichtig ist. Vielmehr ist die bP seit 01.04.2023 nicht gesetzlich krankenversichert und legte keinen Nachweis einer privaten Krankenversicherung vor. Die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG liegt sohin nicht vor. Ebenso kann mangels Erwerbseinkommens der bP nicht ausgeschlossen werden, dass der weitere Aufenthalt der bP zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG führen könnte.Die bP hat zwar durch die Vorlage ihres Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die als ortsüblich anzusehen ist, verfügt aber über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz einer Versicherung, die in Österreich auch leistungspflichtig ist. Vielmehr ist die bP seit 01.04.2023 nicht gesetzlich krankenversichert und legte keinen Nachweis einer privaten Krankenversicherung vor. Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG liegt sohin nicht vor. Ebenso kann mangels Erwerbseinkommens der bP nicht ausgeschlossen werden, dass der weitere Aufenthalt der bP zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG führen könnte. Auch ist der bB nicht entgegenzutreten, wenn sie feststellt, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, indem sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG gefährden würde, zumal die bP bereits über lange Zeit beharrlich gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstößt, insbesondere indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Auch die am 02.09.2020 erfolgte Anzeige gegen die bP

§ 120

Abs 1b FPG konnte sie nicht zur Ausreise bewegen, sondern motivierte sie vielmehr dazu, am 25.09.2020 ihren unrechtmäßigen Aufenthalt durch einen zweiten rechtsmissbräuchlichen Asylantrag zu legitimieren. Kurz nachdem die Beschwerde über die Zurückweisung des Folgeantrags durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, brachte die bP den gegenständlichen Antrag ein. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.05.2022 zeigte sich die bP nach wie vor ausreiseunwillig und erklärte, eine Firma zu dem Zweck gegründet haben, einen Aufenthaltstitel beantragen zu können: Auch ist der bB nicht entgegenzutreten, wenn sie feststellt, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, indem sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG gefährden würde, zumal die bP bereits über lange Zeit beharrlich gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstößt, insbesondere indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Auch die am 02.09.2020 erfolgte Anzeige gegen die bP

Paragraph 120, Absatz eins b, FPG konnte sie nicht zur Ausreise bewegen, sondern motivierte sie vielmehr dazu, am 25.09.2020 ihren unrechtmäßigen Aufenthalt durch einen zweiten rechtsmissbräuchlichen Asylantrag zu legitimieren. Kurz nachdem die Beschwerde über die Zurückweisung des Folgeantrags durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, brachte die bP den gegenständlichen Antrag ein. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.05.2022 zeigte sich die bP nach wie vor ausreiseunwillig und erklärte, eine Firma zu dem Zweck gegründet haben, einen Aufenthaltstitel beantragen zu können: „Nach mehrmaligen negativen Entscheidungen durch die österreichischen Behörden habe ich die Entscheidung getroffen, eine Firma zu gründen, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dafür möchte ich auch auf den Asylweg verzichten, um zu einem Aufenthaltstitel zu kommen, auf einem anderen Weg.“ Es besteht für das erkennende Gericht sohin kein Zweifel daran, dass die bP versucht, in rechtsmissbräuchlicher Weise durch Antragstellungen ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legitimieren bzw. zu verlängern und ihre zwangsweise Rückführung zu vereiteln. Ebenso ist evident, dass die Ausübung des selbstständigen Gewerbes durch die bP nach Abschluss des Asylverfahrens mangels rechtmäßigen Aufenthalts unerlaubt und insofern sog „Schwarzarbeit“ war, die das wirtschaftliche Wohl des Landes zu gefährden geeignet ist. Dies wird auch von der bP in der Beschwerde nicht bestritten. Von einem Fremden kann jedoch auch erwartet werden, dass er sich über die Voraussetzungen für seine Erwerbstätigkeit im Inland kundig macht, gerade wenn er sich in einem anhängigen Asylverfahren befindet. Auch wenn keine Bestrafung des unerlaubt Erwerbstätigen erfolgt, so fällt ein solches, gegen Gesetze verstoßendes Verhalten aus fremdenrechtlicher Sicht grundsätzlich negativ ins Gewicht. Die bP beendete jedoch ihre gewerberechtliche Selbstständigkeit nicht mit Abschluss des Asylverfahrens, sondern erst am 31.03.2023, nach Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde. Es wäre ihr grundsätzlich zuzumuten gewesen, dass sie sich darüber erkundigt, ob sie im Inland ihre Erwerbsttätigkeit weiterhin ausführen darf. Im Falle der bP ist auch hervorzuheben, dass sie sich bereits seit über sieben Jahren im Inland aufhält, sich in der deutschen Sprache verständigen kann und im Verfahren auch vertreten wird, sodass im vorliegenden Fall auch keine Barrieren erkannt werden können, die die bP daran gehindert hätten, sich (rechtzeitig) kundig zu machen, ob die von ihr ausgeübte Tätigkeit allen Anforderungen entspricht. Dennoch entschloss sich die bP trotz rechtwidrigen Aufenthalts dazu, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit fortzusetzen stellte offensichtlich in der Absicht, die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen, gegenständlichen Antrag. Die bP hat durch ihr Verhalten, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit trotz unrechtmäßigen Aufenthalts fortzusetzen, ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Schwarzarbeit unter Beweis gestellt und ist diese illegale Erwerbstätigkeit fremdenrechtlich jedenfalls beachtlich sowie der bP vorwerfbar. Hinzu kommt, dass von der bP auch nur Honorarnoten für insgesamt sechs Monate für die seit 27.05.2021 ausgeübte Selbstständigkeit vorgelegt wurden, sodass sich vor diesem Hintergrund auch die Frage stellt, wovon die bP in dieser Zeit lebte, da sie seit 13.10.2020 nachweislich keine Mittel mehr aus der Grundversorgung bezog und keine andere Erwerbstätigkeit hervorgekommen ist. Angesichts der illegalen Erwerbstätigkeit der bP im österreichischen Bundesgebiet und der aufgrund der daraus ersichtlichen grundsätzlichen Bereitschaft der bP zu Schwarzarbeit, ist der bB zuzustimmen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein weiterer Aufenthalt der bP in Österreich zu Lasten diverser Gebietskörperschaften geht. Aufgrund der geschilderten gehäuften Verstöße der bP gegen fremdenrechtliche Bestimmungen führte daher die bB zutreffend aus, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und damit den öffentlichen Interssen iSd § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG widerstreitet.Aufgrund der geschilderten gehäuften Verstöße der bP gegen fremdenrechtliche Bestimmungen führte daher die bB zutreffend aus, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und damit den öffentlichen Interssen iSd Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG widerstreitet. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und 3 AsylG erteilte die bB sohin zurecht keinen Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2 und 3 AsylG erteilte die bB sohin zurecht keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) 3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.)

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Die gegen die bP bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.

der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,

§ 52Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen die bP bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.

der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,

Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245). Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Das Bundesamt verneinte das Vorliegen eines relevanten Familienlebens. Dem wurde in der Beschwerde nicht widersprochen. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK.Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK. Da die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich • die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; • das wirtschaftliche Wohl des Landes. Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes: Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit 7 Jahren im Bundesgebiet ist und sich bemühte, die deutsche Sprache zu erlernen und in die Gesellschaft zu integrieren. Letzteres ergibt sich durch sog. Empfehlungsschreiben seitens Dritter. Die bP wies deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A1 nach und besuchte einen Kurs auf Niveau A2. Zuletzt bezog sie mit Oktober 2020 Leistungen aus der Grundversorgung. Sie war bereits zeitweise erwerbstätig. Sie verfügt über einen Arbeitsvorvertrag. Die bP blieb bislang strafrechtlich unbescholten. Gegen die bP spricht, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. §§ 120 Abs 1 iVm Abs 7, 31 FPG bei Strafmündigen auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist. Ihr Antrag auf internationalen Schutz hat sich als unberechtigt erwiesen, dennoch kam die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung

§ 120Abs 1b FPG dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro bedroht und wurde die b

P am 02.09.2020 daher nach dieser Bestimmung angezeigt. Aktuell ist die bP nicht erwerbstätig oder versichert. Sie hat keine Ausbildung absolviert. Es liegt keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Gegen die bP spricht, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, 31, FPG bei Strafmündigen auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist. Ihr Antrag auf internationalen Schutz hat sich als unberechtigt erwiesen, dennoch kam die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 120, Absatz eins b, FPG dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro bedroht und wurde die bP am 02.09.2020 daher nach dieser Bestimmung angezeigt. Aktuell ist die bP nicht erwerbstätig oder versichert. Sie hat keine Ausbildung absolviert. Es liegt keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Die bP ist bei der staatlichen Grundversorgung nach wie vor aktiv gemeldet, ist aktuell nicht erwerbstätig und verfügt über keine Gewerbeberechtigung und keinen Versicherungsschutz mehr. Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt die reale Gefahr in sich trägt, dass durch weiterhin erforderliche staatliche Versorgungsleistungen auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet wäre. Die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung ist in die Beurteilung miteinzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen § 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen gewesen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13).Die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung ist in die Beurteilung miteinzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), abzustellen gewesen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13). Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Jedoch ist vom VwG auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (§ 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135; VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Jedoch ist vom VwG auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), abzustellen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135; VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 festgestellt, liegen die meisten der oben angeführten Integrationsschritte der bP schon mehrere Jahre zurück und stammen die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2017 bis 2019. Die in den Jahren 2021 bis 2023 erfolgten Integrationsschritte (selbstständige gewerberechtliche Erwerbstätigkeit, ein Empfehlungsschreiben) wurden hingegen zu einem Zeitpunkt unternommen, als das Asylverfahren der bP bereits rechtskräftig entschieden war und die bP wusste, dass sie sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Maßgebliche private bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Österreich konnten daher letztlich nicht dargetan werden. Ausgeprägte soziale Kontakte oder verfestigte freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine tiefergehende Einbindung der bP in die österreichische Gesellschaft, sodass von einer umfassenden sozialen Integration ihrer Person gesprochen werden könnte, war im Ergebnis daher zu verneinen. Merkmale einer beruflichen Integration der bP abseits der Bereitschaft zu Schwarzarbeit sind darüber hinaus kaum zu Tage getreten. Zwar war die bP von 27.05.2021 bis 31.03.2023 als Regalbetreuer selbständig erwerbstätig, doch setzte die bP ihre beruflichen Aktivitäten erst zu einem Zeitpunkt, als der Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz bereits abgewiesen worden war und die bP folglich von keinem sicheren Aufenthalt im Bundesgebiet mehr ausgehen durfte und schreckte nicht davor zurück, diese Erwerbstätigkeit trotz unrechtmäßigen Aufenthalts fortzusetzen. Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8). Die ausreiseunwillige bP wurde am 02.09.2020 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem § 120 Abs 1b FPG angezeigt.Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8). Die ausreiseunwillige bP wurde am 02.09.2020 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem Paragraph 120, Absatz eins b, FPG angezeigt. Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung eines Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet (freiwillig) wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Die bP zeigte sich beharrlich ausreiseunwillig, indem sie die rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen zu ihrem ersten und zweiten Asylantrag missachtete. Die bP reiste im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt nur durch den am 25.09.2015 gestellten, letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Bereits darin wurde festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung keinen Verstoß gegen Art 8 EMRK bedeutet. Sie kam danach widerrechtlich der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, was gröblich gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Durch die Stellung ihres ebenso unbegründeten Folgeantrags am 25.09.2020 vermochte sie ihren Aufenthalt wiederum vorübergehend zu legalisieren. Auch dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 als unbegründet abgewiesen und stellte die Rückkehrentscheidung keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest. In der Zeit des unrechtmäßigen Aufenthaltes erlangte private und familiäre Anknüpfungspunkte erfahren dadurch eine erhebliche Minderung. Durch die Stellung des gegenständlichen Antrags konnte die bP ihren Aufenthalt in Österreich überdies nicht

§ 58Abs. 13 Asyl

G legalisieren.Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung eines Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet (freiwillig) wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Die bP zeigte sich beharrlich ausreiseunwillig, indem sie die rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen zu ihrem ersten und zweiten Asylantrag missachtete. Die bP reiste im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt nur durch den am 25.09.2015 gestellten, letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Bereits darin wurde festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung keinen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK bedeutet. Sie kam danach widerrechtlich der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, was gröblich gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Durch die Stellung ihres ebenso unbegründeten Folgeantrags am 25.09.2020 vermochte sie ihren Aufenthalt wiederum vorübergehend zu legalisieren. Auch dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 als unbegründet abgewiesen und stellte die Rückkehrentscheidung keinen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK fest. In der Zeit des unrechtmäßigen Aufenthaltes erlangte private und familiäre Anknüpfungspunkte erfahren dadurch eine erhebliche Minderung. Durch die Stellung des gegenständlichen Antrags konnte die bP ihren Aufenthalt in Österreich überdies nicht

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG legalisieren. Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken. Einer Arbeitsplatzzusage kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. zB VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Einer Arbeitsplatzzusage kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche zB VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist bei der bP auch noch nicht dergestalt lange, dass der Einstellungszusage doch eine maßgebliche Bedeutung zukommen würde (vgl. insoweit etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 33, mwN [10jähriger Aufenthalt]; 07.03.2019, Ra 2018/21/0253-6 [14jähriger Aufenthalt]). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie seit der letzten rk. Rückkehrentscheidung zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre, dem aber nicht nachkam. Abgesehen davon erweist sich der arbeitsrechtliche Vorvertrag schon formal nicht als tragfähig, da er undatiert ist. Hinzu kommt, dass eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die darin vereinbarte Tätigkeit nicht vorliegt.Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist bei der bP auch noch nicht dergestalt lange, dass der Einstellungszusage doch eine maßgebliche Bedeutung zukommen würde vergleiche insoweit etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 33, mwN [10jähriger Aufenthalt]; 07.03.2019, Ra 2018/21/0253-6 [14jähriger Aufenthalt]). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie seit der letzten rk. Rückkehrentscheidung zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre, dem aber nicht nachkam. Abgesehen davon erweist sich der arbeitsrechtliche Vorvertrag schon formal nicht als tragfähig, da er undatiert ist. Hinzu kommt, dass eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die darin vereinbarte Tätigkeit nicht vorliegt. Merkmale einer beruflichen Integration der bP sind darüber hinaus kaum zu Tage getreten. Aktuell verfügt die bP über keine Gewerbeberechtigung mehr. Zwar war die bP selbständig erwerbstätig, doch setzte die bP ihre beruflichen Aktivitäten erst zu einem Zeitpunkt, als der Antrag auf internationalen Schutz bereits abgewiesen worden war und die bP folglich von keinem sicheren Aufenthalt im Bundesgebiet mehr ausgehen durfte. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt als maßgeblich relativierend erachtet, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zu, wenn der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat (vgl. VwGH vom 22.2.2011, 2010/18/0323, mit Hinweis auf die Erk. vom

  1. September 2010, Zl. 2007/18/0612, und vom
  2. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt als maßgeblich relativierend erachtet, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zu, wenn der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat vergleiche VwGH vom 22.2.2011, 2010/18/0323, mit Hinweis auf die Erk. vom
  3. September 2010, Zl. 2007/18/0612, und vom
  4. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195, jeweils mwN). Die begründete Aussicht, dass die bP in der Lage sein wird, ihre Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten, besteht daher nicht. Darüber hinaus kann nicht davon gesprochen werden, dass die bP den bisherigen Aufenthalt in außergewöhnlicher Weise zur Integration in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht genutzt hätte. Sie spricht Deutsch bei verhältnismäßig langer Aufenthaltsdauer auf A1 bis A2 Niveau. Sprachniveau A2 bestätigt elementare Sprachanwendungskenntnisse. Auch der Umstand, dass die bP einen Arbeitsvorvertrag vorweisen kann, stellt keine besondere berufliche Integration der bP dar. Insoweit ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, als selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht, und sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Eine umfassende und dauerhafte Integration der bP in den österreichischen Arbeitsmarkt kann damit bei Berücksichtigung ihrer bisher gesetzten Integrationsschritte nicht erkannt werden. Die Integration der bP in die österreichische Gesellschaft in sozialer und beruflicher Hinsicht kann damit nicht als besonders ausgeprägt bezeichnet werden. Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden [die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN).Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden [die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN). Die bP befindet sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurde im Irak sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügt dort – im Gegensatz zu Österreich – auch über Familienangehörige. Sie besuchte dort die Schule, war mehrere Jahre erwerbstätig und konnte sich in der Baubranche, in der Gastronomie und als Taxifahrer ihren Lebensunterhalt verdienen. Sie spricht die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau und deutet nichts darauf hin, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden. Die bP äußerte in der Beschwerde Bedenken gegen die Rückkehr in den Irak aufgrund der dortigen Situation. Unter anderem wurde von ihr behauptet, dass sie nicht in den Irak zurückkehren könne, weil sie eine prekäre wirschaftliche Situation zu verkraften hätte und mit der Gefahr von Übergriffen infolge der prekären Sicherheitslage im Irak konfrontiert wäre. Die bP wurde daraufhin vom BVwG mit Schreiben vom 20.10.2022 dahingehend manuduziert, dass bei einem solchen Gefährdungsvorbringen der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz wäre, worauf die Vertretung der bP mitteilte, dass sie nicht beabsichtige, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da sowohl ihr Asylantrag vom 25.09.2015 als auch vom 25.09.2020 bereits rechtskräftig negativ beschieden worden sei und sie keine neuen Asylgründe habe, über die noch nicht im Asylverfahren abgesprochen worden sei. Sie ersuche daher um Fortführung des gegenständlichen Verfahrens. Es kann daher angenommen werden, dass die bP selbst – so wie in der letzten rk. Entscheidung auch das BVwG - offensichtlich nicht von einer entsprechenden realen Gefährdung ausgeht. Die gegen eine Rückkehr in den Irak geäußerten Bedenken sind sohin als rein spekulativ bzw. ohne hinreichende Substanz anzusehen. Auch unter Einbeziehung der aktuellen notorischen Lage im Irak ist nicht festzustellen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine langjährige Abwesenheit vom Herkunftsstaat, unter schwierigen äußeren Verhältnissen, die bei einer Rückkehr einer Gefährdung der Existenzgrundlage nahe kommen könnte, vermag dieser Umstand, angesichts ihres Verhaltens, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung für sich betrachtet noch nicht im Wege stehen (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0119). Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von der bP auch nicht konkret vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
  5. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von der bP auch nicht konkret vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
  6. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, 95/21/0169; 28.06.2007, 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Nach Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes kann ein allein durch freigänge Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK bewirken (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U613/10).Nach Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes kann ein allein durch freigänge Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken vergleiche idS VfSlg. 14.681 aus 1996, sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U613/10). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, dass ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.09.1995, 94/18/0376). Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.09.1995, 94/18/0376). Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. 3.
  7. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.)3.
  8. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.)

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den gegenständlichen Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. Paragraph 46, FPG gegeben, da nach den gegenständlichen Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. 3.5. Frist für freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.)3.5. Frist für freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.)

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. § 55 FPG Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG Frist für die freiwillige Ausreise

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre. 3.6. Einreiseverbot (Spruchpunkt V.)3.6. Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.) § 53 EinreiseverbotParagraph 53, Einreiseverbot

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach

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