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{'item': 'L507 1403794-2'}

Obsah (10)Art 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 98§ 281

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlL507 1403794-2 Spruch, L507 1403794-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang.römisch eins. Verfahrensgang. 1. Der Beschwerdeführer, ein jordanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 05.11.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.12.2008, Zl. XXXX , wurde der der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.12.2008, Zl. römisch 40 , wurde der der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Am 11.01.2011 ist der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und wurde das Asylverfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2011, Zl. XXXX , eingestellt. Am 11.01.2011 ist der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und wurde das Asylverfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2011, Zl. römisch 40 , eingestellt.

  1. Im Jänner 2021 reiset der Beschwerdeführer erneute in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.01.2021 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.01.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Probleme mit seiner Frau, ihren Eltern und seinen Kindern habe. Er werde von seinen Schwagern und seinen Kindern mit dem Tod bedroht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.06.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er aufgrund eines Problems mit seiner Frau und seinen Kindern Jordanien verlassen habe. Ein Freund seines Sohnes habe wegen Drogen im Juli 2020 einen Freund mit einem Messer erstochen. Der Sohn des Beschwerdeführers habe ein Messer seines Freundes aufbewahrt und habe der Beschwerdeführer dieses Messer gefunden, woraufhin er seinen Sohn gefragt habe, was er mit dem Messer machen wolle oder den Beschwerdeführer töten wolle, wenn er schlafe. Er habe ihn gefragt wozu er das Messer brauche; sein Sohn habe aber nichts gesagt. Im Juli 2020 habe es auch ein Problem mit seiner Frau gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Scheidung ausgesprochen, woraufhin seine Frau die Kinder genommen habe und zu ihrer Familie gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Person hingeschickt, um das Problem zu lösen. Seine Frau und die Kinder seien aber nicht mehr bei der Familie gewesen. Sie hätten sich eine Wohnung in der Stadt XXXX genommen. Im September habe seine Frau beim Sharia-Gericht eine Anzeige eingereicht, weil sie sich scheiden lassen wollte. Sie habe sieben Brüder, die alle beim Staat im Sicherheitsdienst arbeiten würden. Der Cousin seiner Frau arbeite beim allgemeinen Geheimdienst und ihr verstorbener Vater sei Leiter eines Gefängnisses gewesen. Sie habe Bekannte bei den Sicherheitsbehörden und der Beschwerdeführer sei nur mit seinem Bruder in Jordanien gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann mit seiner Schwester in Deutschland gesprochen, um von ihr eine Einladung nach Deutschland zu bekommen. Der Beschwerdeführer sei dann legal aus Jordanien ausgereist. Wegen der familiären Probleme habe ihn sein Sohn mit einem Messer bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien befürchte der Beschwerdeführer, dass seine Schwager ihm Vorwürfe machen würden.Im Juli 2020 habe es auch ein Problem mit seiner Frau gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Scheidung ausgesprochen, woraufhin seine Frau die Kinder genommen habe und zu ihrer Familie gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Person hingeschickt, um das Problem zu lösen. Seine Frau und die Kinder seien aber nicht mehr bei der Familie gewesen. Sie hätten sich eine Wohnung in der Stadt römisch 40 genommen. Im September habe seine Frau beim Sharia-Gericht eine Anzeige eingereicht, weil sie sich scheiden lassen wollte. Sie habe sieben Brüder, die alle beim Staat im Sicherheitsdienst arbeiten würden. Der Cousin seiner Frau arbeite beim allgemeinen Geheimdienst und ihr verstorbener Vater sei Leiter eines Gefängnisses gewesen. Sie habe Bekannte bei den Sicherheitsbehörden und der Beschwerdeführer sei nur mit seinem Bruder in Jordanien gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann mit seiner Schwester in Deutschland gesprochen, um von ihr eine Einladung nach Deutschland zu bekommen. Der Beschwerdeführer sei dann legal aus Jordanien ausgereist. Wegen der familiären Probleme habe ihn sein Sohn mit einem Messer bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien befürchte der Beschwerdeführer, dass seine Schwager ihm Vorwürfe machen würden.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

, Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringens eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubwürdig vorgebracht habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringens eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubwürdig vorgebracht habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2021 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 29.07.2021 fristgerecht Beschwere erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an Diabetes leide, weshalb der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis für die dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Fall der Abschiebung nach Jordanien gestellt wurde. Das BFA hätte den Beschwerdeführer auch näher befragen und eigene Ermittlungsschritte setzen müssen. Die Feststellungen zum Gesundheitsstand seien aktenwidrig und seien auch keine Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit der Diabetes-Erkrankung im Heimatstaat getroffen worden. Der Beschwerdeführer könne als Palästinenser auch keinen Schutz vom jordanischen Staat erwarten. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig und entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, zumal sie aus inhaltsleeren Textbausteinen bestehe. Es liege auch kein gesteigertes Vorbringen vor, zumal der Beschwerdeführer die wesentlichen Eckpunkte bereits in der Erstbefragung angegeben habe. Allein die fehlenden Nachweise der Mitgliedschaft der Verwandten seiner Frau beim Sicherheits- oder Geheimdienst, könnten für die misslungene Glaubhaftmachung nicht herangezogen werden.Das BFA hätte den Beschwerdeführer auch näher befragen und eigene Ermittlungsschritte setzen müssen. Die Feststellungen zum Gesundheitsstand seien aktenwidrig und seien auch keine Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit der Diabetes-Erkrankung im Heimatstaat getroffen worden. Der Beschwerdeführer könne als Palästinenser auch keinen Schutz vom jordanischen Staat erwarten. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig und entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, zumal sie aus inhaltsleeren Textbausteinen bestehe. Es liege auch kein gesteigertes Vorbringen vor, zumal der Beschwerdeführer die wesentlichen Eckpunkte bereits in der Erstbefragung angegeben habe. Allein die fehlenden Nachweise der Mitgliedschaft der Verwandten seiner Frau beim Sicherheits- oder Geheimdienst, könnten für die misslungene Glaubhaftmachung nicht herangezogen werden.
  2. Am 24.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm aktuelle Länderberichte zu Jordanien ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist jordanischer Staatsbürger palästinensischer Abstammung. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und lebte zuletzt in XXXX im Gouvernement XXXX .Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist jordanischer Staatsbürger palästinensischer Abstammung. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und lebte zuletzt in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte in Jordanien dreizehn Jahre die Grundschule, absolvierte eine Kalligrafie-Ausbildung und eröffnete ein Atelier. Zudem arbeitete der Beschwerdeführer selbstständig als Dekorateur. Vor seiner Ausreise verrichtete der Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten. Von 1986 bis 1988 hat der Beschwerdeführer seinen Militärdienst abgeleistet. Im Jahr 1993 hat der Beschwerdeführer geheiratet und entstammen dieser Ehe sechs Kinder (vier Söhne und zwei Töchter). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung gelebt, die nach wie vor von der Ehegattin und den Kindern bewohnt wird. Zwei Söhne des Beschwerdeführers sind berufstätig und unterstützen die Familie finanziell. Einer arbeitet in einer Autowaschanlage und einer als Servicekraft. In der Ehe des Beschwerdeführers ist es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen, weshalb die Ehegattin mit den Kindern von Juli 2020 bis November 2020 in einer eigenen Wohnung in XXXX gewohnt hat, ehe sie mit den Kindern wieder in die Ehewohnung zurückkehrte. In der Ehe des Beschwerdeführers ist es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen, weshalb die Ehegattin mit den Kindern von Juli 2020 bis November 2020 in einer eigenen Wohnung in römisch 40 gewohnt hat, ehe sie mit den Kindern wieder in die Ehewohnung zurückkehrte. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat eine gerichtliche Scheidungsklage wegen Zwietracht und Streit beim Scharia-Gericht XXXX eingereicht und wurde der Beschwerdeführer zu einer Verhandlung wegen Ehescheidung am 25.09.2019 und wegen Ehegattenunterhalt am 20.02.2019 geladen. Das gerichtliche Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist für zwei seiner Kinder unterhaltspflichtig, kommt seinen Unterhaltszahlungen aber nicht nach.Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat eine gerichtliche Scheidungsklage wegen Zwietracht und Streit beim Scharia-Gericht römisch 40 eingereicht und wurde der Beschwerdeführer zu einer Verhandlung wegen Ehescheidung am 25.09.2019 und wegen Ehegattenunterhalt am 20.02.2019 geladen. Das gerichtliche Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist für zwei seiner Kinder unterhaltspflichtig, kommt seinen Unterhaltszahlungen aber nicht nach. Der Beschwerdeführer hat nach sunnitischem Recht gegenüber seiner Ehegattin am 15.07.1996, 05.07.2014 und 17.01.2019 die mündliche Aussage „Du bist geschieden“ getätigt und diesbezüglich am 20.01.2019 die Erläuterung eines Großmuftis eingeholt. Demnach sind die Aussagen am 05.07.2014 und 17.01.2019 beim Beschwerdeführer aus Wut erfolgt, weshalb diese Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zu einer Ehescheidung geführt haben. Am 15.07.1996 war sich der Beschwerdeführer den Folgen seiner Scheidungserklärung bewusst, er hat seine Ehegattin aber in der gesetzlichen Wartepflicht wieder zurückgenommen.

§ 98

jordanisches Personenstandsgesetz hätte der Beschwerdeführer die Rücknahme seiner Scheidungserklärung beim Scharia-Gericht registrieren lassen müssen, was der Beschwerdeführer nicht getan hat und weshalb er sich

§ 281jordanisches Strafgesetzbuch Nr.

16 v. 1960 strafbar gemacht hat. Aufgrund erneuter Streitigkeiten nach der Rückkehr der Ehegattin in die eheliche Wohnung im November 2020 hat der Beschwerdeführer Jordanien verlassen und ist mit einem von Deutschland ausgestellten und von 27.01.2020 bis 25.04.2020 gültigen Visum C für den Schengenraum zu seiner Schwester nach Deutschland gereist.Der Beschwerdeführer hat nach sunnitischem Recht gegenüber seiner Ehegattin am 15.07.1996, 05.07.2014 und 17.01.2019 die mündliche Aussage „Du bist geschieden“ getätigt und diesbezüglich am 20.01.2019 die Erläuterung eines Großmuftis eingeholt. Demnach sind die Aussagen am 05.07.2014 und 17.01.2019 beim Beschwerdeführer aus Wut erfolgt, weshalb diese Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zu einer Ehescheidung geführt haben. Am 15.07.1996 war sich der Beschwerdeführer den Folgen seiner Scheidungserklärung bewusst, er hat seine Ehegattin aber in der gesetzlichen Wartepflicht wieder zurückgenommen.

Paragraph 98, jordanisches Personenstandsgesetz hätte der Beschwerdeführer die Rücknahme seiner Scheidungserklärung beim Scharia-Gericht registrieren lassen müssen, was der Beschwerdeführer nicht getan hat und weshalb er sich

Paragraph 281, jordanisches Strafgesetzbuch Nr. 16 v. 1960 strafbar gemacht hat. Aufgrund erneuter Streitigkeiten nach der Rückkehr der Ehegattin in die eheliche Wohnung im November 2020 hat der Beschwerdeführer Jordanien verlassen und ist mit einem von Deutschland ausgestellten und von 27.01.2020 bis 25.04.2020 gültigen Visum C für den Schengenraum zu seiner Schwester nach Deutschland gereist. Nach Ablauf seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland ist der Beschwerdeführer nicht wieder nach Jordanien zurückgekehrt und reiste im Jänner 2021 illegal in da österreichische Bundesgebiet ein. In Jordanien halten sich nach wie vor ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers auf. Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Die Ehegattin und sechs Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in Jordanien. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen in Jordanien in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht, verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, hat keine Ausbildung absolviert und ist nicht Mitglied in einem Verein. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leidet seit ca. 2006 an Diabetes Mellitus Typ II und erhielt in Jordanien blutzuckersenkende Medikamente (Antidiabetika). Aktuell wird der Beschwerdeführer mit einer Insulintherapie behandelt (Injektion dreimal täglich).Der Beschwerdeführer leidet seit ca. 2006 an Diabetes Mellitus Typ römisch zwei und erhielt in Jordanien blutzuckersenkende Medikamente (Antidiabetika). Aktuell wird der Beschwerdeführer mit einer Insulintherapie behandelt (Injektion dreimal täglich). Im August 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine periphere Facialisparese links (Ausfall der Gesichtsmuskulatur), Alterssichtigkeit rechts, Hornhautverkrümmung, Schwachsichtigkeit und eine Wucherung der Bindehaut diagnostiziert. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und pflegt in Österreich soziale Kontakte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Jordanien vor seiner Ausreise einer individuellen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr nach Jordanien einer solchen ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (AA 3.2.2022a; vgl. AA 3.2.2022b) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 3.2.2022b; vgl. USDOS 12.4.2022). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Die königliche Familie der Hashemiten beruft sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed (CRS 14.4.2022). König Abdullah II gilt als quasi-neutrale Autorität, die die Einheit Jordaniens gewährleistet. Obwohl die königliche Familie weder zu den transjordanischen Stämmen noch zur Mehrheitsgesellschaft gehört, die aus den palästinensischen Gebieten nach Jordanien geflohen ist, wird sie akzeptiert (Deutschlandfunk Kultur 20.1.2022). Der Islam ist Staatsreligion (FH 28.2.2022). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 19.7.2022).Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (AA 3.2.2022a; vergleiche AA 3.2.2022b) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (AA 3.2.2022b; vergleiche USDOS 12.4.2022). König Abdullah römisch zwei regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Die königliche Familie der Hashemiten beruft sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed (CRS 14.4.2022). König Abdullah römisch zwei gilt als quasi-neutrale Autorität, die die Einheit Jordaniens gewährleistet. Obwohl die königliche Familie weder zu den transjordanischen Stämmen noch zur Mehrheitsgesellschaft gehört, die aus den palästinensischen Gebieten nach Jordanien geflohen ist, wird sie akzeptiert (Deutschlandfunk Kultur 20.1.2022). Der Islam ist Staatsreligion (FH 28.2.2022). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 19.7.2022). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle 75 Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Der König kann das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 14.4.2022). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen. Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022). Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhaus werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 28.2.2022). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 28.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus (FH 28.2.2022), sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem stammesverbundene Unabhängige gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 28.2.2022).Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhaus werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 28.2.2022). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 28.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus (FH 28.2.2022), sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem stammesverbundene Unabhängige gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 28.2.2022). Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am
  2. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinter stehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischen Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022). Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen 133 Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhauses (FH 28.2.2022). In den Wahlen wurde kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Der bereits 2016 beobachtete Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 28.2.2022). Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht (FH 28.2.2022). Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. Fast 28 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 14.4.2022). Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Aufnahmeländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher, als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022ba): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 6.7.2022 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 6.7.2022 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.7.2022): Jordanien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 19.7.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022 - Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022 - CRS – Congressional Research Service (14.4.2022): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 7.7.2022 - Deutschlandfunk Kultur (20.1.2022): Stabilität in Jordanien. Die Jugend zahlt die Zeche, https://www.deutschlandfunkkultur.de/jordanien-102.html, Zugriff 14.7.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 6.7.2022 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2&t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 6.7.2022 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vgl. BMEIA 14.7.2022).Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vergleiche BMEIA 14.7.2022). Terroristische Anschläge stellen weiterhin eine Bedrohung für die physische Sicherheit dar. Im November 2019 erklärten die jordanischen Behörden, sie hätten Anfang des Jahres einen Anschlag auf US-amerikanische und israelische Ziele im Land vereitelt; zwei Verdächtige, die sich angeblich von der militanten Gruppe Islamischer Staat (IS) inspirieren ließen, standen damals vor Gericht (FH 28.2.2022). Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 14.7.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content_1,Zugriff 14.7.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.7.2022): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 14.7.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 12.4.2022). Laut der NGO Freedom House wird die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt und ordnungsgemäße Verfahren können häufig nicht gewährleistet werden. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt. Das Jusitzministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022).Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022). Gegen alle Urteile des Staatssicherheitsgerichts (SSC) wird automatisch Berufung beim höchsten Gericht des Landes, dem zivilen Kassationsgerichtshof, eingelegt, der für die Überprüfung von Sach- und Rechtsfragen zuständig ist (USDOS 12.4.2022). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. Das formelle Rechtssystem, das die Gesellschaften definiert, beseitigt das Stammeskonzept der Familien nicht (ICNL 15.4.2022). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022 - FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 8.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 6.7.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 7.7.2022 - ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.04.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 7.7.2022 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 28.2.2022). Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten. Da diese dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 12.4.2022). Es gab keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022).Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022). Laut Angaben des PSD wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 81 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 64 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 12 Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 49/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 58sten von 180 Plätzen (TI 2022; vgl. TI 25.1.2022). Die geringe Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und dem Parlament begünstigt die Korruption ebenso wie das Hinauszögern der seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen (TI 25.1.2022).Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 49/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 58sten von 180 Plätzen (TI 2022; vergleiche TI 25.1.2022). Die geringe Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und dem Parlament begünstigt die Korruption ebenso wie das Hinauszögern der seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen (TI 25.1.2022). Während der COVID-19-Pandemie hat die Regierung Berichten zufolge Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit zu verletzen. Das Cybersicherheitsgesetz von 2019 war ein entscheidendes Instrument zur Einschränkung dieser Rechte und zur Beschränkung des Zugangs zu Informationen. Die Regierung hat auch auf die Verhaftung und Inhaftierung von Journalisten zurückgegriffen, die die staatliche Reaktion auf die Pandemie kritisiert haben (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten den mangelnden Zugang auf die ineffiziente Aktenführung und die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung bleibt allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 28.2.2022). Die Behörden zeigten in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Gerichte verurteilten im Laufe des Jahres einen ehemaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau, den Generaldirektor der Zollbehörde und mehrere lokale Mandatsträger in getrennten Verfahren. Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). „Wasta“-Netzwerke - oder die Bevorzugung durch persönliche Beziehungen - sind in Jordanien weit verbreitet und führen zu Vetternwirtschaft, die Unternehmen und Sektoren dazu veranlasst, Mitarbeiter innerhalb ihrer eigenen Teilgemeinschaften einzustellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020). Auch dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren wird häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 28.2.2022). Quellen: - FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 8.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 - TI – Transparency International (25.1.2022): CPI 2021 for Middle East & North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2021-middle-east-north-africa-systemic-corruption-endangers-democracy-human-rights, Zugriff 8.7.2022 - TI – Transparency International

(2022): Jordan – Corruption Perception Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/jordan, Zugriff 8.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren, einschließlich der Annahme ausländischer Gelder (USDOS 12.4.2022). Zwar können viele lokale und internationale NGOs im Land tätig sein, doch gibt es erhebliche Beschränkungen für die Zivilgesellschaft. Das Ministerium für soziale Entwicklung verfügt über weitreichende Aufsichtsbefugnisse über die Tätigkeit der NGOs. Es ist befugt, die Registrierung und die Beantragung ausländischer Mittel zu verweigern und kann Organisationen auflösen, die es für bedenklich hält. Die Vorstandsmitglieder von NGOs müssen von staatlichen Sicherheitsbeamten überprüft werden. In der Praxis werden diese Vorschriften auf undurchsichtige und willkürliche Weise angewandt (FH 28.2.2022). In Jordanien sind NGOs im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ sind. Eine Rechtshilfeorganisation berichtete, dass Anwälte weiterhin schikaniert werden, wenn sie gewisse Fälle verfolgen. Ihnen wurde von der jordanischen Anwaltskammer der Ausschluss aus der Anwaltschaft angedroht (USDOS 12.4.2022). Viele formelle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich zunächst auf karitative Aktivitäten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 15.4.2022). Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros. NGOs konnten ihre Aktivitäten freier durchführen, wenn sie Videokonferenzsoftware verwendeten, da die Behörden diese Online-Plattformen nicht zensieren konnten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 - ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Mit 17 Jahren kann dem freiwilligen Militärdienst beigetreten werden. Die anfängliche Dienstdauer beträgt zwei Jahre, mit der Option sich für weitere 18 Jahre zu verpflichten. Die Wehrpflicht wurde 1991 abgeschafft. 2020 kündigte die jordanische Regierung die Wiedereinführung der Wehrpflicht für arbeitslose Männer zwischen 25 und 29 Jahren an, mit eine Dienstdauer von 12 Monaten (CIA 5.7.2022), um die Arbeitslosigkeit im Land zu bekämpfen (Arab News 9.9.2020). Die Vereinbarung sieht vor, dass die Männer eine dreimonatige militärische Ausbildung absolvieren und alle Wehrpflichtigen in den verbleibenden neun Monaten ihres Dienstes in der Privatwirtschaft ausgebildet und eingesetzt werden. Die Armee zahlt den Wehrpflichtigen 100 Dinar (141 US-Dollar) pro Monat und übernimmt ihre Gehälter bis zu einem Mindestlohn von 220 Dinar, wenn sie eine Stelle in einem Privatunternehmen antreten (Arab News 9.9.2020). 2019 wurde ein freiwilliger viermonatiger Wehrdienst für Männer und Frauen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind, angekündigt. Der Dienst würde einen Monat militärische Ausbildung und die restlichen drei Monate berufliche Ausbildung in den Bereichen Bauwesen und Tourismus umfassen (CIA 5.7.2022). Frauen können sich freiwillig zum Dienst in militärischen Positionen außerhalb des Kampfes im Frauenkorps der Königlichen Jordanischen Arabischen Armee melden (CIA 5.7.2022). Quellen: - Arab News (9.9.2020): Jordan orders army conscription for 25-29-year-olds to help tackle unemployment, https://www.arabnews.com/node/1732116/middle-east, Zugriff 27.7.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (5.7.2022): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 8.7.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 12.4.2022). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 15.4.2022). Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021). Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Aljazeera 18.2.2022). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 12.4.2022). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF o.D.). Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (CSO o.D.). Laut U.S. Department of State gehören zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen glaubwürdige Berichte über: Folter oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in staatlichen Einrichtungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Existenz von Gesetzen zur strafrechtlichen Verleumdung und Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche oder intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen, die sich gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen richten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (wie Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten) (USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2021 schätzungsweise 70.000 ausländische Hausangestellte, vor allem aus den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 13.1.2022). Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternahm, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich (USDOS 12.4.2022). Im Gegensatz zu den Vorjahren berichteten lokale und internationale NGOs nicht von routinemäßigen schweren körperlichen Misshandlungen von Häftlingen durch Mitarbeiter der Drogenbekämpfungseinheit. Dennoch meldeten NGOs einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2021 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch das GID. Örtliche NGOs berichteten, dass es immer wieder zu Misshandlungen kam, die Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht meldeten. Die Behörden beschränkten den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen (USDOS 12.4.2022). Sowohl das quasi-staatliche Zentrum für Menschenrechte NCHR, als auch einige NGOs forderten, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten statt vor Polizeigerichten gestellt werden, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren hatten (USDOS 12.4.2022). Jordanien begann im Januar 2021 mit der Verteilung des Covid-19-Impfstoffs und war nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR eines der ersten Länder, das kostenlose Impfungen für alle, auch für Flüchtlinge und Asylbewerber, anbot (AI 29.3.2022). Allerdings nutzte die jordanische Regierung die Notstandsbefugnisse und den auf Grund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustand aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am
  1. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde das Lehrersyndikat, dessen 140 000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige seiner Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman das Syndikat auf, das erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.2022 - Aljazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 11.7.2022 - APF – Asia Pacific Forum (o.D.): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 11.7.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.2022 - CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 11.7.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 - ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022 - OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 11.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Das jordanische Recht kriminalisiert Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 13.1.2022; vgl USDOS 12.4.2022), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 13.1.2022). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken, und von der Medienkommission verbreitete Erlasse der Staatsanwaltschaft, um die Pressefreiheit zu beschneiden (USDOS 12.4.2022).Das jordanische Recht kriminalisiert Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 13.1.2022). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken, und von der Medienkommission verbreitete Erlasse der Staatsanwaltschaft, um die Pressefreiheit zu beschneiden (USDOS 12.4.2022). Alle Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt. (USDOS 12.4.2022). Journalisten sind nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur. Journalisten waren im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen starken Einschränkungen ausgesetzt. Im März 2020 stellte das Kabinett das Erscheinen aller Zeitungen für zwei Wochen ein. Im April erließ die Regierung einen vage formulierten Erlass, der die Verbreitung von Informationen über die Pandemie verbietet, die „Panik auslösen“ würden (FH 28.2.2022). Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergaben (USDOS 12.4.2022). Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hat. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor, macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich, verlangt von den Website-Besitzern, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen, und schreibt vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 12.4.2022). Nach der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung von Online-Kommentaren verurteilt werden. Mehrere Aktivisten und Demonstranten, die in den Jahren 2020 und 2021 verhaftet wurden, wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit Beiträgen in sozialen Medien angeklagt, in denen sie die Regierung kritisiert hatten (FH 28.2.2022). Quellen: - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 11.7.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des Allgemeinen Nachrichtendienstes einzuholen (HRW 13.1.2022). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 28.2.2022). Die Regierung hat das Versammlungsrecht als Reaktion auf die anhaltende Covid-19-Pandemie weiter eingeschränkt, selbst nachdem andere Maßnahmen im Juni 2020 zurückgenommen wurden. Bei einer Demonstration in Amman, die mehrere Tage nach der Schließung des Lehrersyndikats Ende Juli 2021 stattfand, wurden mehrere Dutzend Demonstranten verhaftet. Einige Demonstranten wurden von der Polizei körperlich angegriffen, andere wurden später unter Androhung hoher Geldstrafen zur Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen gedrängt, sich weiterer Aktivitäten zu enthalten (FH 28.2.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, die Vereinigung aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums. Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 12.4.2022). Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen, als die Regierung ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zuließ. Die Büros der Muslimbruderschaft wurden 2016 gewaltsam geschlossen, nachdem das Regime sie an der Durchführung interner Wahlen gehindert hatte, was die bereits bestehenden Spaltungen verschärfte und die Organisation politisch schwächte. Im Juli 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die Muslimbruderschaft versprach, Berufung einzulegen, und die IAF nahm trotz des Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 28.2.2022).Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anmerkung, eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen, als die Regierung ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zuließ. Die Büros der Muslimbruderschaft wurden 2016 gewaltsam geschlossen, nachdem das Regime sie an der Durchführung interner Wahlen gehindert hatte, was die bereits bestehenden Spaltungen verschärfte und die Organisation politisch schwächte. Im Juli 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die Muslimbruderschaft versprach, Berufung einzulegen, und die IAF nahm trotz des Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 28.2.2022). Quellen: - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 11.7.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den 18 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen wiesen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagte das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagten sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (USDOS 12.4.2022). Lokale Gouverneure nutzten weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu nehmen. Im März 2021 setzten die jordanischen Behörden die Inhaftierung von Personen, die ihre Schulden nicht zurückzahlen konnten, bis Ende des Jahres aus. Diese Ankündigung erfolgte kurz nach der Veröffentlichung eines Berichts von Human Rights Watch, in dem die harte Behandlung von Menschen in Jordanien, die ihre Schulden nicht zurückzahlen können, dokumentiert wurde (HRW 13.1.2022). Die Behörden haben Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Das Justizministerium hat bis Oktober 2021 264 Straftäter in alternative Strafverfahren eingewiesen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.
  2. Todesstrafe- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022,
  3. Todesstrafe Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vgl. AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022).Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2022): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 11.7.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.2022 - Arab News (5.7.2022): Pressure to enforce death penalty mounts in Jordan after brutal murders, https://www.arabnews.com/node/2116496/middle-east, Zugriff 11.7.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht offiziell zu 97,1 % aus (vorwiegend) sunnitischen Muslimen und 2,1 % Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 5.7.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 2.6.2022). Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte für von der Regierung anerkannte christliche Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 2.6.2022). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 2.6.2022)Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte für von der Regierung anerkannte christliche Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 2.6.2022). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 2.6.2022) Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 28.2.2022). Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 2.6.2022) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 28.2.2022). Nach dem Personenstandsgesetz sind

der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 2.6.2022).Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 2.6.2022) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 28.2.2022). Nach dem Personenstandsgesetz sind

der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Baha’is und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 2.6.2022). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 28.2.2022). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 2.6.2022). Es wird über eine Zunahme von Online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und

igte berichtet. Der Hass und die Beleidigungen im Internet und in den sozialen Medien richteten sich besonders auch gegen die jüdische Bevölkerung (USDOS 2.6.2022). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.7.2022): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 12.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074090.html, Zugriff 12.7.2022 Minderheiten Zwischen 95 und 97 % der Jordanier sind Araber (WPR o.D.). Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie die syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlingsbevölkerung (USDOS 12.4.2022; vgl. MRG 6.2020). Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 12.4.2022).Zwischen 95 und 97 % der Jordanier sind Araber (WPR o.D.). Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie die syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlingsbevölkerung (USDOS 12.4.2022; vergleiche MRG 6.2020). Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 12.4.2022). Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanien und Palästina, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen also miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind 2,3 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 6.9.2021). Weiters zählt UNHCR 675.000 offiziell registrierte syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.6.2022), wobei die jordanische Regierung insgesamt von rund 1,3 Millionen syrischen Flüchtlingen ausgeht (CNN 25.7.2021). Flüchtlinge aus Palästina, Syrien und dem Irak machen fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung Jordaniens aus (BS 23.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft waren auf allen Ebenen der Regierung und des Militärs unterrepräsentiert. Gleichzeitig sind laut Gesetz drei Sitze im Repräsentantenhaus für die ethnischen Minderheiten der Tscherkessen und Tschetschenen reserviert, was eine Überrepräsentation dieser Minderheiten bedeutet. Neun Sitze sind für Christen reserviert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind 2,3 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 6.9.2021). Weiters zählt UNHCR 675.000 offiziell registrierte syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.6.2022), wobei die jordanische Regierung insgesamt von rund 1,3 Millionen syrischen Flüchtlingen ausgeht (CNN 25.7.2021). Flüchtlinge aus Palästina, Syrien und dem Irak machen fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung Jordaniens aus (BS 23.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft waren auf allen Ebenen der Regierung und des Militärs unterrepräsentiert. Gleichzeitig sind laut Gesetz drei Sitze im Repräsentantenhaus für die ethnischen Minderheiten der Tscherkessen und Tschetschenen reserviert, was eine Überrepräsentation dieser Minderheiten bedeutet. Neun Sitze sind für Christen reserviert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). [Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel „Palästinenser“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“] Quellen: - BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.2022 - CNN (25.7.2021): GPS Web Extra: The fate of Jordan's many refugees, https://edition.cnn.com/videos/tv/2021/07/25/exp-gps-0725-king-abdullah-syria-refugees.cnn, Zugriff 12.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022 - MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.7.2022 - UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (6.9.2021): UNRWA in figures 2020-2021, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/unrwa_in_figures_2021_eng.pdf, Zugriff 12.7.2022 - UNHCR – The UN Refugee Agency (30.6.2022): Syria Regionel Refugee Response, https://data.unhcr.org/en/situations/syria/location/36, Zugriff 12.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 - WPR – World Population Review (o.D.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 12.7.2022 Palästinenser Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge (Anm.: die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) (UNRWA 6.9.2021). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022).Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) (UNRWA 6.9.2021). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 % der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D.). Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.). Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien, ausgenommen sind Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien. Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland eingewandert waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft. Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land einwanderten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen. Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde mit sich führten. Diese Personen hatten Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlten in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige. Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge hatten keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig (USDOS 12.4.2022). [Anm.: Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt „Flüchtlinge“.] Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 12.4.2022). Jordanier palästinensischer Herkunft, die die Staatsbürgerschaft besitzen, laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden, und sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 28.2.2022). Quellen: - BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 12.7.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022 - MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.7.2022 - UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (6.9.2021): UNRWA in figures 2020-2021, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/unrwa_in_figures_2021_eng.pdf, Zugriff 12.7.2022 - UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work: Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Zugriff 12.7.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 12.7.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022). [Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.] Quellen: - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 13.7.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2021). Ende Februar dieses Jahres hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2022 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 12 Mrd. JD gebilligt. Dieser sieht einen Zuwachs der Staatsausgaben vor, während Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen fehlen. Das hohe Haushaltsdefizit im Jahr 2022 wird Jordanien weiterhin von ausländischen Zuschüssen und der Aufnahme von Krediten bei Banken und Finanzmärkten abhängig machen. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2021 bei 101,9 % des BIP (WKO 4.2022a). Im November 2021 haben hunderte Jordanier gegen steigende Preise und die Verteidigungsgesetze protestiert, die der Regierung außerverfassungsmäßige Befugnisse einräumen. In Jordanien kommt es nur noch selten zu Protesten, da die zunehmenden autoritären Maßnahmen der Regierung die Demonstranten abschrecken. Die Wut über die wirtschaftlichen Bedingungen und die als hart empfundenen Verteidigungsgesetze haben jedoch zu einer der seltenen öffentlichen Aktionen geführt (TNA 12.11.2021). Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a).Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vergleiche WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vergleiche WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a). Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vgl. TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021).Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vergleiche TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vgl. TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b).Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vergleiche TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b). Neben der Syrienkrise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 88 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 4.2020a). Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt, das Bevölkerungswachstum hingegen mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2021), die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021). Mit dem Zustrom von bis zu 1,2 Millionen Syrern zu Beginn des Arabischen Frühlings und des syrischen Bürgerkriegs bis Mitte 2018, als Jordanien seine Grenzen schloss, gehörte Jordanien zu den Staaten, die an erster Stelle mit der großen Anzahl an den Flüchtlingen zu tun hatten. Die Schätzungen der Flüchtlingszahlen reichen von 671.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen bis zu 1,2 Millionen nach Schätzungen der jordanischen Regierung (FES 10.2020). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf knappen natürlichen Ressourcen des Landes (v.a. Wasser) (GIZ 31.12.2021). 33.000 Flüchtlingsfamilien in Jordanien erhalten vom UNHCR direkte finanzielle Hilfe. Der Bedarf ist aber wesentlich höher, über 80 % der Geflüchteten leben unterhalb der Armutsgrenze (DGVN 21.12.2021). Laut einer ILO-Umfrage berichteten 95 % der syrischen Flüchtlings-Haushalte in Jordanien von Einkommensverlusten nach dem Ausbruch von Covid-19 (TNA 12.11.2021). Quellen: - DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (21.12.2021): UN-Flüchtlingshilfe in Jordanien: Kampf gegen Armut und Perspektivlosigkeit, https://dgvn.de/meldung/un-fluechtlingshilfe-in-jordanien-kampf-gegen-armut-und-perspektivlosigkeit, Zugriff 14.7.2022 - DOS – Department of Statistics [Jordanien]

(2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International Financial Institutions and Social Justice, https://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 14.7.2022 - GTAI – Germany Trade & Invest (5.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/bac1f429e03629f3c089a8994e68d613/GTAI-Wirtschaftsdaten_Mai_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022 - ILO – International Labour Organization (3.2021): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 14.7.2022 - TJT – The Jordan Times (25.1.2022): Minimum wage increase deferred due to COVID crisis — Labour Ministry, https://www.jordantimes.com/news/local/minimum-wage-increase-deferred-due-covid-crisis-%E2%80%94-labour-ministry, Zugriff 14.7.2022 - TNA – The New Arab (12.11.2021): Jordanians march against defence laws, rising prices, https://english.alaraby.co.uk/news/jordanians-march-against-defence-laws-rising-prices, Zugriff 27.7.2022 - UNESCO – UNESCO-UNEVOC - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization – International Centre for Technical and Vocational Education and Training (2.2020): Facilitating female employment in Jordan. Key Issues and Trends, https://unevoc.unesco.org/yem/Female+unemployment+in+Jordan+YEM+Blog&context=, Zugriff 14.7.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (Gesamtjahr 2021), https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.7.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022b): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022 Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser der Maximalversorgung, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 14.7.2022). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Ländern des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 25.10.2021). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 14.7.2022). Kinder unter 6 Jahren, Personen im Alter von ≥ 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHR 24.2.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren (WKO 4.2022b). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Bei Hinterbliebenenpensionen unterscheidet sich z.B. der ausgezahlte Betrag je nach Geschlecht des Empfängers. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 12.4.2022). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab, auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems (EMHR 24.2.2020). Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020). Syrischen Flüchtlingen, die außerhalb von Lagern leben – laut UNO Flüchtlingshilfe c.a. 83 % (UNO Flüchtlingshilfe o.D.), wird der Zugang zur subventionierten Gesundheitsversorgung versagt (FH 28.2.2022). Flüchtlinge, die in Städten leben, haben Schwierigkeiten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten (EC 10.5.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 14.7.2022 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich](14.7.2022): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022 - EC – European Commission (10.5.2022): European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations – Jordan Factsheet, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/middle-east/jordan_en, Zugriff 27.7.2022 - EMHR – Eastern Mediterranean health journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1&ua=1, Zugriff 14.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022 - IT – International Trade Administration (25.10.2021): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 14.7.2022 - UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 14.7.2022 - UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 14.7.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (1.4.2022b): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022 COVID-19 Am 2. März 2020 bestätigte das Gesundheitsministerium den ersten COVID-19-Fall in Jordanien und veränderte damit die politische Landschaft und die Prioritäten. Am 14. März wurden öffentliche Versammlungen verboten, Schulen ausgesetzt und die Grenzen geschlossen. Jordanien führte zu diesem Zeitpunkt eine der härtesten Lockdown-Regelungen weltweit ein (BS 23.2.2022). Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vgl. MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022).Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vergleiche MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022). Zum Schu

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