RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlL511 2244281-1 Spruch, L511 2244281–1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalts KG Dr GABL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 28.06.2021, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalts KG Dr GABL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 28.06.2021, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
- Die Beschwerdeführerin verfügte seit 02.07.2018 über einen bis 30.09.2020 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung [GdB] von 50 v.H. (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.1). Am 09.07.2020 stellte sie einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses, sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige, die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde (AZ 2.8-2.23, 2.26-2.30, 2.33-2.43). 1.
- Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie (und Allgemeinmedizin) vom 15.10.2020, welches auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Einbeziehung des Vorgutachten aus 2018 und neuer Befunde erstattet wurde. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 40 v.H., sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.50). 1.2.
- Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin Stellungnahmen ab und legte weitere Befunde vor (AZ 2.7, 2.32). 1.2.
- Das SMS holte zunächst ein ergänzendes Sachverständigengutachten vom 18.12.2020 aus dem Fachgebiet der Neurologie (und Allgemeinmedizin) ein, welches auf Grund der Aktenlage ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der Vorgutachten und neuer Befunde erstattet wurde (AZ 2.51). Als Ergebnis der Begutachtung wurden Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und erneut ein GdB von 40 v.H. festgestellt. 1.2.
- Zusätzlich holte das SMS ein Sachverständigengutachten vom 28.05.2021 aus dem Fachgebiet der Orthopädie (und Allgemeinmedizin) ein, welches auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Einbeziehung der Vorgutachten und aller vorgelegten Befunde erstattet wurde. Als Ergebnis dieser Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein GdB von 40 v.H., sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.52). 1.
- Alle Gutachten wurde der Beschwerdeführerin vom SMS zur Kenntnis gebracht (AZ 2.46-2.48). 1.
- Mit Bescheid des SMS vom 28.06.2021, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.07.2020 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.54).1.
- Mit Bescheid des SMS vom 28.06.2021, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.07.2020 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.54). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens 28.05.2021, welches als schlüssig erkannt wurde. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 06.07.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den Bescheid (AZ 1.2). Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, seit ihrer Verletzung des Sprunggelenkes im Jahr 2020 bestehe ein GdB von 50 v.H. Sie leide unter Funktionsbeeinträchtigung verbunden mit Schmerzen, zusätzlich an Arthrose in Becken und Hüfte mit bevorstehender Operation. Darüber hinaus bestünden Wirbelsäulenbeschwerden, Depressionen, Angstzustände, Reflux, Gastritis und Laktoseintoleranz. Sie beantrage die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Gebieten der Neurologie, der Orthopädie und der Unfallchirurgie.
- Das Bundesverwaltungsgericht [BVwG] wies diese Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 17.02.2022, GZ L511 2244281-1/3E, ab (OZ 3).
- Auf Grund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision behob der Verwaltungsgerichtshof [VwGH] mit Erkenntnis vom 16.08.2022, Ra2022/11/0067, die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mit der Begründung, das BVwG habe die Voraussetzungen seiner Verhandlungspflicht verkannt (OZ 5-13).
- Im fortgesetzten Verfahren beauftragte das BVwG zwei Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (OZ 14-27). 4.
- Das Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie stufte die psychischen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 % ein (OZ 28). 4.
- Den Ladungen zur Begutachtung bei einem Facharzt für Orthopädie kam die Beschwerdeführerin weder am 07.11.2023, noch am 16.01.2023 nach (OZ 24-32). 4.
- Mit Schreiben vom 01.02.2023 nachweislich durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr an die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin am 01.02.2023 zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, allfällige triftige Gründe für ihr Fernbleiben von der orthopädischen Untersuchung im Sinne von § 41 Abs. 3 BBG bekannt zu geben (OZ 33).4.
- Mit Schreiben vom 01.02.2023 nachweislich durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr an die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin am 01.02.2023 zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, allfällige triftige Gründe für ihr Fernbleiben von der orthopädischen Untersuchung im Sinne von Paragraph 41, Absatz 3, BBG bekannt zu geben (OZ 33). 4.
- Eine Stellungnahme durch die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin erfolgte nicht. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und stellte am 09.07.2020 einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses mit allfällig zustehenden Zusatzeintragungen (AZ 2.6). 1.
- Die Beschwerdeführerin wurde im fortgesetzten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts mit Ladung vom 20.09.2022 zur orthopädischen Untersuchung am 07.11.2022 geladen (OZ 15). Am Freitag 04.11.2022 erfolgte ein Anruf der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin beim Sachverständigen für Orthopädie. Darin teilte die rechtliche Vertretung dem Sachverständigen mit, dass die Beschwerdeführerin die weite Strecke von Linz nach Bad Ischl unmöglich selbst mit einem eigenen PKW bewältigen könne und den Termin am Montag 07.11.2022 daher nicht wahrnehmen werde (OZ 27). In einem weiteren Telefonat der rechtlichen Vertretung mit dem BVwG ebenfalls am 04.11.2022 wurde der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bei gesundheitlichen Gründen für das Fernbleiben diese schriftlich darlegen müsse, und entsprechende Befunde vorzulegen seien (OZ 24). In der Folge erreichte den Sachverständigen am Freitag 04.11.2022 mittags nochmals ein Anruf der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, wonach diese den Termin nunmehr doch wahrnehmen werde. Der Termin war seitens des Gutachters jedoch bereits kurzfristig anderweitig vergeben worden, und er reservierte für die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Termin am 16.01.2023 (OZ 27). Am 08.11.2022 langte beim BVwG eine ärztliche Bestätigung ein, wonach die Beschwerdeführerin am 07.11.2022 „auf Grund von akuten medizinischen Beschwerden persönlich nicht an einer Verhandlung teilnehmen kann“ (OZ 25). 1.
- Mit Ladung vom 23.11.2022, nachweislich zugestellt an die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin am 23.11.2022 durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr, wurde die Beschwerdeführerin erneut zur orthopädischen Untersuchung am 16.01.2023 geladen (OZ 29). Die Beschwerdeführerin ist zu dieser Untersuchung ohne Mitteilung an den Sachverständigen oder das BVwG nicht erschienen (OZ 31), und hat auch nachträglich keine Gründe für ihr Fernbleiben von der orthopädischen Untersuchung bekanntgegeben (OZ 33).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Schreiben des Sachverständigen für Orthopädie (OZ 27, 31) 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.6, OZ 1). 2.2.
- Dass die Beschwerdeführerin zu den orthopädischen Begutachtungsterminen nicht erschienen ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Schreiben des Sachverständigen vom 07.11.2022 (OZ 27) und vom 18.01.2023 (OZ 31). Diese wurden der rechtlichen Vertretung mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme am 01.02.2023 (OZ 33) übermittelt, und es erfolgte keine gegenteilige Stellungnahme.
- Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 3.
- Einstellung des Verfahrens 3.1.
- §41 Abs. 3 BBG sieht vor, dass das Verfahren einzustellen ist, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.3.1.
- §41 Absatz 3, BBG sieht vor, dass das Verfahren einzustellen ist, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. 3.1.
- Die Beschwerdeführerin ist zweimal unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen, und hat trotz Aufforderung keine Gründe für das Fernbleiben angegeben. Soweit sie ihr Fernbleiben zunächst damit rechtfertigte, sie könne die weite Strecke von XXXX unmöglich selbst mit einem eigenen PKW bewältigen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selber angab den Termin mit dem Zug doch wahrnehmen zu können. Weitere Gründe für ihr Fernbleiben hat die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht geltend gemacht.Soweit sie ihr Fernbleiben zunächst damit rechtfertigte, sie könne die weite Strecke von römisch 40 unmöglich selbst mit einem eigenen PKW bewältigen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selber angab den Termin mit dem Zug doch wahrnehmen zu können. Weitere Gründe für ihr Fernbleiben hat die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht geltend gemacht. 3.1.
- Zusammengefasst blieb die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren der ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund fern, sodass das Verfahren spruchgemäß nach § 41 Abs. 3 BBG einzustellen ist.3.1.
- Zusammengefasst blieb die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren der ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund fern, sodass das Verfahren spruchgemäß nach Paragraph 41, Absatz 3, BBG einzustellen ist.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung 4.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).4.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 4.
- Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VfGH 28.11.2033, B1019/03, sowie VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 jeweils uHa Judikatur des EGMR). Diese Judikatur ist aus Sicht des BVwG auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch erst nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.4.
- Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche VfGH 28.11.2033, B1019/03, sowie VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 jeweils uHa Judikatur des EGMR). Diese Judikatur ist aus Sicht des BVwG auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch erst nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
- Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
- Zum rechtlichen Interesse an einer Feststellung des Grads der Behinderung VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2244281.1.00