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{'item': 'L511 2267264-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlL511 2267264-1 Spruch, L511 2267264-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 06.10.2022, Zahl: OB XXXX , betreffend den Verlust der Zugehörigkeitseigenschaft zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 06.10.2022, Zahl: OB römisch 40 , betreffend den Verlust der Zugehörigkeitseigenschaft zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 14 Behinderteneinstellgesetz (BEinstG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Behinderteneinstellgesetz (BEinstG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides entfällt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin gehörte zuletzt seit dem 15.02.2018 mit einem Grad der Behinderung [GdB] von 70 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] AZ 2.26). 1.
  2. Im Zuge eines vom Sozialministeriumservice [SMS] amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren (AZ 2.17.1) holte das SMS ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 03.09.2022 erfolgte unter Einbeziehung des Vorgutachtens und der neu vorgelegten Befunde aufgrund der Aktenlage ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 40 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.23). 1.
  3. Mit Bescheid vom 06.10.2022, Zahl: XXXX , stellte das SMS fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre (AZ 2.27).1.
  4. Mit Bescheid vom 06.10.2022, Zahl: römisch 40 , stellte das SMS fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre (AZ 2.27). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 03.09.
  5. Die Beschwerdeführerin erfülle mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht. Die Beschwerdeführerin habe zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht Stellung genommen, weswegen vom Gutachten auszugehen sei. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
  6. Mit Schreiben vom 23.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid des SMS (AZ 1.2). Darin führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe im Vergleich zum Vorgutachten zwar mittlerweile die Chemotherapie beenden können, benötige jedoch weiterhin eine regelmäßige Behandlung mit Hormonpräparaten. Sie müsse auch immer wieder auf der Onkologie vorstellig werden, da es sich um einen invasiven Tumor handle. Im Jahr 2021 sei sie zudem wegen akuter Gehunfähigkeit und des Verdachts auf Metastasen im Knochenmark ins Krankenhaus eingewiesen worden. Insgesamt stelle ihre Krebserkrankung eine sehr große Herausforderung und psychische Belastung dar, weswegen die Herabsetzung des GdB auf unter 50 v.H. für sie nicht nachvollziehbar sei. Seit ihrer Chemotherapie leide die Beschwerdeführerin auch unter täglichen teilweise sehr starken Knochenschmerzen, welche sie in ihren Alltags-und Arbeitsabläufen beeinträchtigten. Sie sei aufgrund dieser Schmerzen häufig stark in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt und suche bei Bedarf einen Orthopäden für Akutbehandlungen auf. Nach einem bevorstehenden Termin in einer Schmerzklinik würde sie den Befund ehestmöglich vorlegen und ersuche um nochmalige Beurteilung der Einstufung der diesbezüglichen Positionsnummer. Die zusätzlichen orthopädischen Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten ferner bislang keine Beachtung gefunden und sie reiche einen Befund nach, dem eine langbogige Skoliose, eine Facettengelenksarthrose und eine Osteochondrose zu entnehmen seien. 1.
  7. Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Vielzahl an Befunden vor (AZ 2.6-2.16) und das SMS holte ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 09.02.2023 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Einbeziehung des Vorgutachtens und der aktuellen Befunde erstellt. Als Ergebnis der Begutachtung wurde zusammengefasst neuerlich ein GdB von 40 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.24).
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 16.02.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1 -2.27]). 2.
  9. Mit Parteiengehör vom 20.02.2023 übermittelte das BVwG der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 09.02.2023 (AZ 2.24) mit dem Ersuchen um Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf dieses aktuelle Gutachten zu stützen (OZ 2). 2.
  10. Die Beschwerdeführerin behob die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 24.02.
  11. Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  13. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und gehörte zuletzt ab dem 15.02.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten an (AZ 2.19). 1.
  14. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Brustdrüsencarzinom rechts 2017 Mastektomie rechts, kein Rezidiv, bisher kein Wiederaufbau 08.03.01 40 2 Schwellung rechter Oberarm (Lymphstau) Besserung zum Vorgutachten, nur mehr mäßige Schwellung 05.08.01 10 3 Schilddrüsenfehlfunktion bei Kopf medikamentös substituiert 09.01.01 10 4 Chronisches Schmerzsyndrom mäßiger Druckschmerz oberes Brustbein bzw. rechter Rippenbereich 04.11.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v.H.. Führendes Leiden ist die Position
  15. Die übrigen Leiden wirken bei geringem Krankheitswert bzw. fehlendem funktionellen Zusammenhangt nicht stufenerhöhend. 1.
  16. Keinen Grad der Behinderung die beidseitige Eileiterentfernung, die durchgeführte Curretage sowie die bestehenden Adnexzysten. 1.
  17. Eine Nachuntersuchung ist für Februar 2027 vorgesehen.
  18. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  19. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1-2.27]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  20. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1-2.27]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 03.09.2022 (AZ 2.23) und vom 09.02.2023 (AZ 2.24) ● Bescheid des SMS vom 06.10.2022 (AZ 2.27) ● Beschwerde vom 23.11.2022 (AZ 1.2) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] 2.
  21. Beweiswürdigung 2.2.
  22. Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.6, ZMR). 2.2.
  23. Die festgestellten Funktionseinschränkungen (Punkt 1.2.) deren Ausmaß und medizinische Einschätzung ergeben sich aus dem Gesamtsachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 09.02.2023 (AZ 2.24). Es ist das zeitlich jüngste Gutachten, die Feststellungen sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt alle vorgelegten Befunde und Vorgutachten und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004).2.2.
  24. Die festgestellten Funktionseinschränkungen (Punkt 1.2.) deren Ausmaß und medizinische Einschätzung ergeben sich aus dem Gesamtsachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 09.02.2023 (AZ 2.24). Es ist das zeitlich jüngste Gutachten, die Feststellungen sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt alle vorgelegten Befunde und Vorgutachten und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). 2.2.
  25. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wurde durch Einholung eines weiteren Gutachtens Rechnung getragen. 2.2.3.
  26. Zu den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, die Einstufung des Zustandes nach Brustkrebs sei zu gering, da die Beschwerdeführerin zwar die Chemotherapie und Bestrahlung beenden habe können, jedoch nach wie vor Hormonpräparate benötige und auf der Onkologie vorstellig werden müsse, ist festzuhalten, dass die diesbezüglich im Gutachten vorgenommene Einschätzung mit 40 v.H. anhand der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt erfolgte. Zunächst ist aufgrund der abgeschlossenen rezidivfreien Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung des Malignoms eine Einordnung unter die Positionsnummer 13.01.03, wie noch im Gutachten vom 02.03.2018, nicht mehr vorzunehmen. Die Resektion der Brust ohne nachfolgendem plastischen Aufbau ist entsprechend der Positionsnummer 08.03.01 mit einem GdB von 40 v.H. korrekt eingeschätzt. 2.2.3.
  27. Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten psychischen Belastung, die mit der Krebserkrankung einhergehe, wird vom erkennenden Senat nicht verkannt, dass eine Krebserkrankung auch eine psychische Herausforderung darstellen kann. Es finden sich in den vorgelegten Befunden und erstellten Gutachten jedoch keine Hinweise auf eine bereits vorliegende psychiatrische Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin, welche unter Abschnitt 03 der Einschätzungsverordnung einzuordnen wäre. Auch wurde seitens der Beschwerdeführerin weder vorgebracht, dass sie sich auf Grund der psychischen Belastung in therapeutischer Behandlung befinde, noch dass sie eine medikamentöse Behandlung in Anspruch nehme. 2.2.3.
  28. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin beantragte nochmalige Einschätzung der Positionsnummer 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom, da sie seit ihrer Chemotherapie unter täglichen teilweise starken Knochenschmerzen leide und dadurch im Alltag beeinträchtigt werde, führte die im Rahmen der neuerlichen Begutachtung erhobene Anamnese zu einem geringeren GdB von 10 v.H. Diese Einschätzung stellt sich auch als korrekt im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung dar, da eine höhere Einstufung lediglich dann vorzunehmen wäre, wenn eine Intervallprophylaxe durchgeführt wird und die Beschwerdeführerin nicht-opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetika einnähme. Unter den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese angegebenen Medikamenten, finden sich keine dahingehenden Wirkstoffe. 2.2.3.
  29. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten orthopädischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (langbogige Skoliose, Facettengelenksarthrose, Osteochondrose) ist anzuführen, dass der dazu von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund aus dem Jahr 2021 in das Gutachten aufgenommen und berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Begutachtung im Februar 2023 jedoch keine dahingehenden Beschwerden (mehr) vor. 2.2.
  30. Zusammenfassend entspricht das Gutachten vom 09.02.2023 den Kriterien der Rechtsprechung und weder das SMS noch die Beschwerdeführerin sind dem Gutachten entgegengetreten. Zumal auch sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beurteilungen im Gutachten nicht richtig wären, legt der erkennende Senat die im Gutachten vom 09.02.2023 getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
  31. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Beschwerdeführer bekannten Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Beschwerdeführer bekannten Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
  32. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  33. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 19b Behinderteneinstellgesetz [BEinstG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  34. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 19 b, Behinderteneinstellgesetz [BEinstG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  35. Die Beschwerde gegen den Bescheid des SMS ist rechtzeitig und zulässig. 4.1.
  36. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten auszugsweise: § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. [...]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. [...] § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH [...]Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH [...] Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. [...]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...] 4.1.4. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:4.1.4. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: §2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. §3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. 4.
  1. Stattgabe der Beschwerde 4.2.
  2. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG vorliegt. 4.2.
  3. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph 3, BEinstG vorliegt. 4.2.
  4. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra2017/11/0040).4.2.
  5. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra2017/11/0040). Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.02.2023 ist, wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind.Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.02.2023 ist, wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG nicht, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind. 4.2.
  6. Das SMS hat im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2020, Ra2018/11/0219), wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist, hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.4.2.
  7. Das SMS hat im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2020, Ra2018/11/0219), wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist, hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. 4.2.
  8. Da die Voraussetzungen zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen, die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch aber zu unterbleiben hat, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BEinstG. Die angewendeten Bestimmungen des BEinstG und der EVO sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
  9. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
  10. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2267264.1.00

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