Obsah (11)
§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§29§ 68§ 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlL512 2147137-2 Spruch, L512 2147137-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.12.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Befragt, ob er ein bestimmtes Zielland gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer Österreich an, nach dem Grund dafür befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier arbeiten. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der BF an, er habe Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten. Diese würden ihn umbringen wollen. Außerdem sei seine Schwester sehr krank. Die Lage in Pakistan sei generell sehr schlecht. Er habe wegen dem Streit mit seinen Verwandten fliehen müssen, andere Fluchtgründe habe er nicht. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.12.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Befragt, ob er ein bestimmtes Zielland gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer Österreich an, nach dem Grund dafür befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier arbeiten. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der BF an, er habe Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten. Diese würden ihn umbringen wollen. Außerdem sei seine Schwester sehr krank. Die Lage in Pakistan sei generell sehr schlecht. Er habe wegen dem Streit mit seinen Verwandten fliehen müssen, andere Fluchtgründe habe er nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2017 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er habe Probleme mit seinen Bekannten bekommen. Es habe Streitigkeiten wegen eines Grundstücks gegeben. Sie hätten sein Eigentum mit Gewalt wegzunehmen versucht. Dann habe es auch zwei bis drei Auseinandersetzungen zwischen den Familien gegeben. Die Auseinandersetzungen hätten XXXX vor seiner Ausreise angefangen und seien Raufereien gewesen, bei denen der BF alleine mit anderen Jugendlichen ihrer entfernten Verwandtschaft gerauft hätte. Sein Vater sei damals bei denen gewesen und hätte diese gebeten das Grundstück zurückzugeben. Sie hätten den Vater schlecht behandelt und ihn beschimpft. Das habe dem Beschwerdeführer nicht gefallen. Daraufhin sei der BF zu den Verwandten gegangen und dann hätte es eine Rauferei gegeben. Die letzte Rauferei sei im XXXX gewesen. Sein Vater habe den anderen auch gesagt, dass diese das Grundstück behalten könnten und er keine Probleme mehr haben wolle. Sein Vater und sein Bruder würden jetzt ganz normal arbeiten. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2017 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er habe Probleme mit seinen Bekannten bekommen. Es habe Streitigkeiten wegen eines Grundstücks gegeben. Sie hätten sein Eigentum mit Gewalt wegzunehmen versucht. Dann habe es auch zwei bis drei Auseinandersetzungen zwischen den Familien gegeben. Die Auseinandersetzungen hätten römisch 40 vor seiner Ausreise angefangen und seien Raufereien gewesen, bei denen der BF alleine mit anderen Jugendlichen ihrer entfernten Verwandtschaft gerauft hätte. Sein Vater sei damals bei denen gewesen und hätte diese gebeten das Grundstück zurückzugeben. Sie hätten den Vater schlecht behandelt und ihn beschimpft. Das habe dem Beschwerdeführer nicht gefallen. Daraufhin sei der BF zu den Verwandten gegangen und dann hätte es eine Rauferei gegeben. Die letzte Rauferei sei im römisch 40 gewesen. Sein Vater habe den anderen auch gesagt, dass diese das Grundstück behalten könnten und er keine Probleme mehr haben wolle. Sein Vater und sein Bruder würden jetzt ganz normal arbeiten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX , GZ: Zl.: XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt und wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom römisch 40 , GZ: Zl.: römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer zunächst mit Schriftsatz vom 03.02.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte einen ergänzenden Schriftsatz vom 05.02.2017 - mit „Beschwerde" bezeichnet - ein. Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer zunächst mit Schriftsatz vom 03.02.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte einen ergänzenden Schriftsatz vom 05.02.2017 - mit „Beschwerde" bezeichnet - ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Beschwerde
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Artikel 133Abs 4.
B-VG für nicht zulässig erachtet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Artikel 133Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen. Der BF habe seine Angaben im Laufe des Verfahrens äußerst vage, knapp und nicht nachvollziehbar dargestellt. Das Erkenntnis erwuchs am 12.12.2018 in Rechtskraft. I.
- Am 19.11.2022 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Am 19.11.2022 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Zuge der Erstbefragung am 20.11.2022 an, römisch eins.
- Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Zuge der Erstbefragung am 20.11.2022 an, er sei aufgrund einer Feindschaft mit einer kriminellen Gruppe in seiner Heimat geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat, fürchte er Armut und den Tod. Kriminelle Gruppen hätten den BF gedroht und hätten auch versucht ihn umzubringen. Er habe seit der Entscheidung bezüglich seines ersten Asylantrages Österreich verlassen, er habe sich in XXXX und XXXX aufgehalten.Er habe seit der Entscheidung bezüglich seines ersten Asylantrages Österreich verlassen, er habe sich in römisch 40 und römisch 40 aufgehalten. I.
- Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 31.01.2023 eine schriftliche Mitteilung
§29Abs 3 Ziffer 4 und 6 Asyl
G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.4. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 31.01.2023 eine schriftliche Mitteilung
§29Absatz 3, Ziffer 4 und 6 Asyl
G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. I.
- Am 13.02.2023 brachte der BF vor einem Organwalter der belangten Behörde zu seinen Gründen für seine Antragstellung im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.
- Am 13.02.2023 brachte der BF vor einem Organwalter der belangten Behörde zu seinen Gründen für seine Antragstellung im Wesentlichen Folgendes vor: Er möchte in Österreich leben und bleiben. Er fühle sich sehr sicher. Er habe hier keine Probleme. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren. Er habe zuvor schon in Österreich gelebt. Es ist das beste Land. Er könne nicht nach Pakistan zurückkehren, da dort sein Leben in Gefahr sei. Er habe Feinde, die ihn umbringen werden. Als er in XXXX war, habe er weitere Morddrohungen erhalten. Zudem sei er verliebt in ein Mädchen gewesen. Sie sei aus einer Familie von Großgrundbesitzern gewesen. Die Verwandtschaft des Mädchens sei hinter dem BF gewesen. Ein bis zweimal habe es einen Streit gegeben. Die Familie des Mädchens sei, nachdem sie von deren Beziehung erfahren habe, zum Geschäft des BF gekommen und hätte den BF bedroht. Er möchte in Österreich leben und bleiben. Er fühle sich sehr sicher. Er habe hier keine Probleme. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren. Er habe zuvor schon in Österreich gelebt. Es ist das beste Land. Er könne nicht nach Pakistan zurückkehren, da dort sein Leben in Gefahr sei. Er habe Feinde, die ihn umbringen werden. Als er in römisch 40 war, habe er weitere Morddrohungen erhalten. Zudem sei er verliebt in ein Mädchen gewesen. Sie sei aus einer Familie von Großgrundbesitzern gewesen. Die Verwandtschaft des Mädchens sei hinter dem BF gewesen. Ein bis zweimal habe es einen Streit gegeben. Die Familie des Mädchens sei, nachdem sie von deren Beziehung erfahren habe, zum Geschäft des BF gekommen und hätte den BF bedroht. I.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). , Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF an einer körperlichen oder psychischen Krankheit leidet. Der BF habe keine Gründe vorgebracht, die eine neue Beurteilung des Sachverhaltes notwendig machen würden. Das Vorbringen sei bereits im Vorverfahren einer Prüfung unterzogen worden bzw. habe der BF keine weiteren glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht. Der BF verfüge über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Es habe keine besondere Integrationsverfestigung bezüglich des BF in Österreich festgestellt werden können. I.7. Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung erhoben fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. römisch eins.7. Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung erhoben fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. I.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 17BFA-VG zuerkannt.römisch eins.8.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am 02.12.2016 insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Artikel 133Abs 4.
B-VG für nicht zulässig erachtet. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende glaubhafte asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Artikel 133Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende glaubhafte asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Am 19.11.2022 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX aus dem Punjab und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer schloss in Pakistan die Schule ab und arbeitete als XXXX . Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers war sehr gut. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder leben in Pakistan. Diese Familienangehörigen gegen einer Arbeit nach. Die Familie des BF ist im Besitz eines Hauses. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 aus dem Punjab und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer schloss in Pakistan die Schule ab und arbeitete als römisch 40 . Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers war sehr gut. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder leben in Pakistan. Diese Familienangehörigen gegen einer Arbeit nach. Die Familie des BF ist im Besitz eines Hauses. Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 02.12.2016 in Österreich und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens hat der BF Österreich verlassen und reiste nach XXXX und XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 02.12.2016 in Österreich und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens hat der BF Österreich verlassen und reiste nach römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Entfernte Verwandten seiner Mutter leben in Österreich. Mit diesem steht der BF nicht in Kontakt. Der BF lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Der BF verfügt über soziale Kontakte in Österreich; der BF hat Freunde in Österreich. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der BF ist in Österreich nicht berufstätig. Der BF ist derzeit nicht in Grundversorgung, da der BF im Dezember 2022 das Quartier nach unstet verlassen hat. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Zur Lage im Herkunftsstaat: Wie bereits ausgeführt wurden in Pakistan mit Stichtag 29.03.2023 1 578 358 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 30 645 Todesfälle bestätigt (WHO, 29.03.2023, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ). Zu Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen: Covid-19 Letzte Änderung: 22.03.2022 - COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Feber 2020 festgestellt. Mit 23.3.2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert wurden, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, "smarte" Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren. Im Mai 2021 wurden die Maßnahmen aufgrund der Eid-Feiern verstärkt, Ende dieses Monats wurden die Restriktionen zu einem großen Teil wieder gelockert (IMF 2.7.2021). Mit 16.3.2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). - Insgesamt wurden in Pakistan mit Stand 21.3.2022 1.522.191 Fälle COVID-19-Infektionen und 30.331 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 21.3.2022). - Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer. Im März 2021 hatte die Regierung allerdings noch kein Budget für den Kauf von Impfstoffen veranschlagt und sich anscheinend in erster Linie auf die Spenden von Impfstoffen durch China und andere Länder verlassen (BS 25.2.2022). - Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 21.3.2022 sind laut offiziellen Angaben des zuständigen National Command and Operation Center (NCOC) 101.881.176 Menschen vollständig immunisiert worden und 4.869.245 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 219.368.557 Dosen verimpft (NCOC 21.3.2022). - Am 24.3.2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung; Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Unterstützungsleistungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wurde auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden. Maßnahmen der pakistansichen Staatsbank inkludierten u.a. Refinanzierungen zur Unterstützung von Krankenhäusern, stimulierende Investitionen und Lockerung der Zinsen und Vorgaben für Privatkredite (IMF 2.7.2021) [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage]. - Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 18.3.2022 IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 18.3.2022 JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 21.3.2022 NCOC - National Command and Operation Center (21.3.2022): Vaccine Stats, https://ncoc.gov.pk/#section2, Zugriff 21.3.2022 WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallstreet-online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen, Zugriff 21.3.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.03.2022 Allgemeine Entwicklung - Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr 2020. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). - Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter zu finden. Sie zielte darauf ab, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb zu konsolidieren (EASO 10.2021). - Der NAP wurde nach dem Anschlag auf die Army Public School im Dezember 2014 mit dem Ziel eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten seither unterschiedliche Erfolge. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen, wie Verbote von Organisationen, Sanktionen von Einzelpersonen und Einfrieren von Bankkonten (FES 12.2020). - Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings den Anzeichen nach nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen und ihrer Taten hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020). Es gibt wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. Bei der Umsetzung des NAP wurde auf die nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit gelegt (PIPS 15.6.2021b). Die Einsätze gegen die Terroristen haben diese zwar geschwächt. Doch die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen, die in den Militäroperationen nicht vollständig eliminiert werden konnten (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen und sektiererischer Extremisten in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). So begannen einige Gruppen eine Neuformierung in Teilen des Landes (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen weiter ermutigt. Dies zeigt sich in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan und sporadisch auch in Karatschi und Punjab (PIPS 4.1.2022). Trendumkehr in den Anschlagszahlen 2021 und Reaktion der Sicherheitskräfte - Das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Anschläge im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet. Diese forderten zusammen 335 Menschenleben, ein Anstieg von 52 Prozent, wobei 32 der Todesopfer Terroristen waren. Verletzt wurden 555 Menschen (PIPS 4.1.2022). - Hauptsächlich resultiert der Anstieg zum einen aus einer Steigerung der Anschläge der pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) in Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie zum anderen aus der Entwicklung des sogenannten Islamischen Staates Khorasan Province (ISKP) hin zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan. Die Auseinandersetzung zwischen dem ISKP und den Taliban hat damit auch pakistanischen Boden erreicht, wo der ISKP einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan gegen angebliche afghanische Taliban oder mit diesen verbundenen Klerikern durchgeführt hat (PIPS 4.1.2022). - Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden so auch 128 - im Vergleich zu 95 des Vorjahres - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem ISKP oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 44 Anschläge mit 97 Toten (PIPS 4.1.2022). - Begründet liegt der Anstieg der Terroranschläge nach Ansicht von PIPS auch in den Entwicklungen in Afghanistan. Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt, doch diese haben mit Stand Anfang des Jahres 2022 keine dauerhaften Ergebnisse erzielt (PIPS 4.1.2022). - Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und der Stationierung regulärer Armeetruppen in den Grenzregionen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten 2021 63 operative Schläge gegen Terrorgruppen durch, bei denen 197 Personen getötet wurden. In sechs Fällen gab es direkte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, bei denen 15 Personen getötet wurden, 156 Verdächtige wurden bei Suchoperationen festgenommen (PIPS 4.1.2022). - Die NGO Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten, sowie 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet wurden (CRSS 3.1.2022). PIPS 4.1.2022 Regionale Konzentration der Anschlagszahlen - Regional aufgeschlüsselt fanden 2021 die meisten Anschläge, konkret 111, in Khyber Pakhtunkhwa statt. Hier konzentrierte sich wiederum, wie seit Jahren, die terroristische Gewalt in den beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan. Belutschistan war mit 81 Anschlägen am zweitstärksten betroffen. Acht Anschläge wurden im Sindh verübt, fünf im Punjab. Zwei terroristische Anschläge wurden in Islamabad verzeichnet, dabei töteten die TTP insgesamt drei Polizisten (PIPS 4.1.2022). CRSS zählte beinahe 75 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: dies ist nicht auf die Terroranschläge aufgeschlüsselt] (CRSS 3.1.2022). - Im Jahr 2020 betrafen 83 Prozent aller Anschläge die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammengenommen (PIPS 15.6.2021). - Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und KP konzentriert bleibt. Auch der Anstieg der terroristischen Gewalt 2021 geht auf einen Anstieg in diesen beiden Provinzen zurück. 93 Prozent der gesamten Anschläge dieses Jahres in Pakistan trafen zusammengenommen diese beiden Provinzen. Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen. Während aber der Sindh auch einen Rückgang der Todesopfer vermelden konnte, stieg die Zahl der Todesopfer im Punjab an (PIPS 4.1.2022). Darstellung der Stdk. nach Daten von PIPS 15.6.2021 sowie PIPS 4.1.2022 Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge - 66 Prozent der Anschläge zielten 2021 gegen die Sicherheitskräfte. Dementsprechend waren 177 der 335 Todesopfer Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden. 16 Anschläge richteten sich direkt gegen zivile Ziele, neun Anschläge gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, sieben gegen politische Führer bzw. politisch Tätige und sieben gegen Einrichtungen oder Personal der Regierung. Zwei konfessionell motivierte Anschläge wurden durchgeführt - im Vergleich zu sieben 2020, sie forderten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). - PIPS berichtet, dass sich auch im Jahr 2020 der Großteil der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021). - 80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).- 80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 vergleiche PIPS 15.6.2021). Entwicklung 2022 - Im Jänner 2022 zählte PIPS 24 Terroranschläge mit 35 Toten, davon 24 Sicherheitskräfte und acht Zivilisten. Sechs operative Schläge wurden durch die Sicherheitskräfte durchgeführt. Jeweils ein Terroranschlag wurde in den Städten Lahore, Rawalpindi (beide Punjab) und Islamabad verübt. In Lahore und Islamabad wurden dabei jeweils drei Personen getötet, in Rawalpindi eine. Im Sindh wurde ein Terroranschlag verübt, konkret in der Provinzhauptstadt Karachi, es gab keine Todesopfer. In KP wurden 15 Anschläge in sieben Distrikten durchgeführt, alle durch die TTP oder ähnliche Gruppierungen. Fünf der Anschläge betrafen Nord-Waziristan. Zwei Drittel aller Anschläge richtete sich gegen Sicherheitskräfte. In Belutschistan wurden 15 Tote bei 5 Anschlägen dokumentiert. Alle wurden durch belutschische nationalistische Gruppen durchgeführt, drei der Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.2.2022). - Im Feber 2022 starben laut den Aufzeichnungen von PIPS 38 Menschen bei 13 Anschlägen, die allesamt in Belutschistan und KP durchgeführt wurden. Drei der Toten waren Zivilisten, 12 Sicherheitskräfte und 23 Terroristen. In Belutschistan starben 31 Menschen bei acht Anschlägen. 17 der Toten waren Terroristen, die großteils durch Abwehrfeuer starben, drei Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte. In KP starben sieben Personen, davon 6 Terroristen, in fünf Anschlägen. Die Anschläge gingen damit in KP um 67 Prozent zum Vormonat zurück (PIPS 4.3.2022). Weitere Aspekte sicherheitsrelevanter Gewalt - Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [siehe Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). - Insgesamt zeichnete PIPS für das Jahr 2021 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, neben den Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen, Mob-Gewalt und Zusammenstößen zwischen Polizei und TLP-Demonstranten, waren darunter fünf Vorfälle ethnopolitischer Gewalt, eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stämmen und eine zwischen militanten Gruppen sowie 23 Auseinandersetzungen an den Grenzen zu Afghanistan, Indien und Iran. Insgesamt wurden bei all diesen von PIPS erfassten Vorfällen 609 Personen getötet (PIPS 4.1.2022). - Im Feber 2021 verständigten sich Indien und Pakistan darauf, das Waffenstillstandsübereinkommen von 2003 an der zwischen dem indischen und dem pakistanischen verwalteten Teil Kaschmirs liegenden Grenze, der Line of Control, verstärkt einzuhalten. Die Zahl der Übergriffe an dieser Grenze ging 2021 stark zurück (PIPS 4.1.2022). - Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).- Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022). Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D. - Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020). - Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2020): ACLED Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINAL.docx.pdf, Zugriff 10.3.2022 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 9.3.2022 AP - Associated Press (13.7.2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead, https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5, Zugriff 9.3.2022 CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022 Dawn (14.1.2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed with Kabul's consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407, Zugriff 9.3.2022 EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 14.3.2022 FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2022 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.3.2022): Pakistan Monthly Security Report: February 2022, http://pakpips.com/app/reports/1142, Zugriff 5.3.2022 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2022): Pakistan Monthly Security Report: January 2022, http://pakpips.com/app/reports/1128, Zugriff 5.3.2022 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2022 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.1.2022 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021b): Pakistan's Counter-Extremism Challenge and Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-report_for-website.pdf, Zugriff 10.3.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 23.03.2022 - Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 28.9.2021). - Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte schrumpft weiter. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 28.9.2021). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch strafrechtliche Verfolgung gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger oder Anwälte ein, die Kritik an Maßnahmen der Regierung übten. Die drakonischen Gesetze gegen Volksverhetzung und zur Terrorismusbekämpfung werden auch eingesetzt, um politischen Widerspruch zu unterdrücken und regierungskritische zivilgesellschaftliche Gruppen und Organisationen strikt zu regulieren. Es gab gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 13.1.2022). - Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. So geht der Sicherheitsapparat teils mit harter Hand gegen die PTM ("Bewegung zum Schutz der Paschtunen"), eine Protestbewegung gegen die Diskriminierung von Paschtunen, vor (AA 28.9.2021). Gegen mehrere wichtige Oppositionsführer werden Korruptionsverfahren geführt - bei gleichzeitigem Mangel an ähnlicher Strafverfolgung gegenüber Mitgliedern der Regierungspartei. Dies lässt Anzeichen erkennen, dass sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren hat lassen (FH 3.3.2021). - Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 13.1.2022; vgl. EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2020 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 293 Menschen bei sogenannten "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 28.9.2021; vgl. HRCP 2021).- Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 13.1.2022; vergleiche EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2020 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 293 Menschen bei sogenannten "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 28.9.2021; vergleiche HRCP 2021). - Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt - trotz des Folterverbots in der Verfassung - als weit verbreitet. Die Todesstrafe wird vollstreckt. Im Jahr 2020 fand jedoch keine Hinrichtung statt. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle (AA 28.9.2021). - Die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück. Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär/ Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 28.9.2021, vgl. HRCP 2021). Amnesty International berichtet, dass das Verschwindenlassen, um politischen Dissens zu bestrafen, verstärkt öffentlich und auch breiter zum Einsatz kam und auch bei Tag und in Städten Personen von den Geheimdiensten entführt wurden. In den vergangenen Jahren gehörten zu den Opfern des Verschwindenlassens Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Studenten und Journalisten, die außerhalb ihrer Gemeinschaften kaum bekannt waren, aber auch bekannte Kritiker (AI 7.4.2021).- Die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück. Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär/ Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 28.9.2021, vergleiche HRCP 2021). Amnesty International berichtet, dass das Verschwindenlassen, um politischen Dissens zu bestrafen, verstärkt öffentlich und auch breiter zum Einsatz kam und auch bei Tag und in Städten Personen von den Geheimdiensten entführt wurden. In den vergangenen Jahren gehörten zu den Opfern des Verschwindenlassens Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Studenten und Journalisten, die außerhalb ihrer Gemeinschaften kaum bekannt waren, aber auch bekannte Kritiker (AI 7.4.2021). - Auch bei schwerwiegenden Übergriffen der Strafverfolgungsbehörden verabsäumt es die Regierung, diese zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021). - Auch bei schwerwiegenden Übergriffen der Strafverfolgungsbehörden verabsäumt es die Regierung, diese zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). - Der Polizei wird auch allgemein übermäßige Gewaltanwendung, z. B. bei Protesten vorgeworfen. Dies betraf z. B. 2020 auch friedliche Proteste des medizinischen Personals gegen die mangelnde medizinische Ausrüstung und fehlende Sicherheitsvorkehrungen in den Krankenhäusern. Die COVID-19-Pandemie stellt die Lage im Land auch im Menschenrechtsbereich vor neue Herausforderungen. Medizinisches Personal war am Arbeitsplatz öfters gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, z. B. wenn es Patienten oder Angehörige abweisen musste (AI 7.4.2021; vgl. HRCP 2021).- Der Polizei wird auch allgemein übermäßige Gewaltanwendung, z. B. bei Protesten vorgeworfen. Dies betraf z. B. 2020 auch friedliche Proteste des medizinischen Personals gegen die mangelnde medizinische Ausrüstung und fehlende Sicherheitsvorkehrungen in den Krankenhäusern. Die COVID-19-Pandemie stellt die Lage im Land auch im Menschenrechtsbereich vor neue Herausforderungen. Medizinisches Personal war am Arbeitsplatz öfters gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, z. B. wenn es Patienten oder Angehörige abweisen musste (AI 7.4.2021; vergleiche HRCP 2021). - Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 30.3.2021). So sind Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender mit Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert, wobei die Behörden es oft verabsäumen, angemessenen Schutz zu bieten (HRW 13.1.2022). Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob offiziell oder inoffiziell - fördert (USDOS 30.3.2021). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen von islamistischen Militanten zum Opfer (HRW 13.1.2022). - Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren und zudem kein Schutz vor staatlicher Einflussnahme gegeben ist. Die staatliche National Commission for Human Rights (NCHR) ist eine dem pakistanischen Innenministerium zugeordnete Institution und verfügt nur über begrenzte Kapazitäten und kein eigenes Budget. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 28.9.2021). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf, Zugriff 9.12.2021 AI - Amnesty International (7.4.2021): Pakistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048601.html, Zugriff 9.12.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2052851.html, Zugriff 19.1.2022 HRCP - Human Rights Commission of Pakistan
(2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 26.1.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066474.html, Zugriff 19.1.2022 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 9.12.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 22.03.2022 - Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig Reisen in einige Teilen des Landes bzw. auch interne Bewegungen innerhalb dieser Gebiete (FH 3.3.2021). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - meist aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 2021). Innerhalb sensibler Gebiete wird die Bewegungsfreiheit durch Straßensperren und Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2021). In den Wochen vor und während der schiitischen Feierlichkeiten zu Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von Klerikern, die für die Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen bekannt sind, eingeschränkt (USDOS 12.5.2021).- Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig Reisen in einige Teilen des Landes bzw. auch interne Bewegungen innerhalb dieser Gebiete (FH 3.3.2021). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - meist aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRCP 2021). Innerhalb sensibler Gebiete wird die Bewegungsfreiheit durch Straßensperren und Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2021). In den Wochen vor und während der schiitischen Feierlichkeiten zu Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von Klerikern, die für die Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen bekannt sind, eingeschränkt (USDOS 12.5.2021). - Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 3.3.2021). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021), und laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).- Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 3.3.2021). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021), und laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022). - Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt (USDOS 30.3.2021). Ausweichmöglichkeiten - Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).- Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vergleiche AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020). - Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta. Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 28.9.2021). - Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie für ihre Gegner sichtbar sind (AA 28.9.2021). Rabwah erlaubt damit einen größeren Grad an Freiheit, doch durch die große Anzahl an Ahmadis ist sie auch ein Ziel für ihre Gegner. Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021). Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit. Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 28.9.2021). - Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 28.9.2021). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022). - Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vgl. UKHO 6.2020).- Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vergleiche UKHO 6.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2022 EB - Encyclopedia Britannica (4.3.2022): Pakistan, Economy, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Labour-and-taxation, Zugriff 7.3.2022 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052851.html, Zugriff 19.2.2022 HRCP - Human Rights Commission of Pakistan
(2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 26.1.2022 UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Background information, including internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 22.2.2022 UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (7.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Shia Muslims, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055925/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf, Zugriff 3.3.2022 UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 24.2.2022 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 10.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Country Report on Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051590.html, Zugriff 10.2.2022 Registrierungswesen Letzte Änderung: 22.03.2022 - Ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Es gibt keine zentralen Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundesbehörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundespolizei FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen (AA 29.8.2021). - Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reisepass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess werden auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). 95 Prozent aller erwachsenen Pakistani sind laut Angaben der NADRA mit den Identitätskarten registriert (BRG 11.2.2022). Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine "National Identity Card for Overseas Pakistanis" zu beantragen (DFAT 25.1.2022). - Unter-18-Jährige können eine Juvenile Card beantragen (NADRA o.D.). Geburten können bei der NADRA oder den dafür zuständigen lokalen Behörden der Provinzregierungen, meist sind dies Union Councils in Kooperation mit der NADRA, registriert und dementsprechend Geburtsurkunden ausgestellt werden (CSC 1.2021). Spitäler stellen automatisch Geburtsurkunden für die bei ihnen geborenen Kinder aus. Außerhalb der Spitäler gibt es keinen automatischen Geburtenregistrierungsprozess, und es gibt keine zentrale Datenbank. UNICEF schätzte 2019, dass 60 Millionen Kinder in Pakistan nicht registriert sind (DFAT 25.1.2022). Der Demographic and Health Survey 2017-18 ergab, dass 57,8 Prozent aller Unter-5-Jährigen nicht registriert sind (UniB 16.7.2021). - Die Proof of Registration Card (PoR), der Identitätsnachweis der circa 1,4 Millionen durch Pakistan registrierten afghanischen Flüchtlinge, wird ebenfalls durch die NADRA ausgestellt. Über-5-Jährige erhalten eine eigene Karte, Unter-5-Jährige werden bei den Eltern vermerkt. Im Rahmen des DRIVE Programms führt die NADRA mit Unterstützung des UNHCR eine aktualisierte Registrierung durch und stellt dabei allen PoR-Karten Besitzern neue, biometrische Smartcards aus (TRAFIG 31.8.2021; vgl. UNHCR 14.1.2022a).- Die Proof of Registration Card (PoR), der Identitätsnachweis der circa 1,4 Millionen durch Pakistan registrierten afghanischen Flüchtlinge, wird ebenfalls durch die NADRA ausgestellt. Über-5-Jährige erhalten eine eigene Karte, Unter-5-Jährige werden bei den Eltern vermerkt. Im Rahmen des DRIVE Programms führt die NADRA mit Unterstützung des UNHCR eine aktualisierte Registrierung durch und stellt dabei allen PoR-Karten Besitzern neue, biometrische Smartcards aus (TRAFIG 31.8.2021; vergleiche UNHCR 14.1.2022a). - Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung von Mietern, Hotelgästen bzw. temporären Bewohnern. Die Mieterregistrierung ist verpflichtend und findet auf der lokalen Polizeistation statt (IRB 23.1.2018; vgl. UKHO 6.2020). Zweck dieser "Information of Temporary Residents Acts" ist es, die Möglichkeiten für Terroristen, Wohnungen, Hotelzimmer und Unterkünfte zu mieten, zu vermindern. Bei Mietverträgen ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. Hotels und Hostels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten. Nach Razzien wurden wegen einer Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften mitunter Strafen verhängt. Insgesamt wird das Mietermeldesystem allerdings nicht breit umgesetzt, und nur wenige Personen registrieren ihre Mietübereinkünfte bei den Behörden (IRB 23.1.2018). Die Einführung der verpflichtenden Meldung bei der Polizei und die Androhung hoher Strafen hat allerdings z.B. dazu geführt, dass Immobilienbesitzer im Punjab und in Islamabad zögerlich wurden, an Afghanen zu vermieten. Verstärkt wurde dies, nachdem durch den Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus Untersuchungen gegen die pakistanischen Hausbesitzer durchgeführt wurden (TRAFIG 31.8.2021).- Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung von Mietern, Hotelgästen bzw. temporären Bewohnern. Die Mieterregistrierung ist verpflichtend und findet auf der lokalen Polizeistation statt (IRB 23.1.2018; vergleiche UKHO 6.2020). Zweck dieser "Information of Temporary Residents Acts" ist es, die Möglichkeiten für Terroristen, Wohnungen, Hotelzimmer und Unterkünfte zu mieten, zu vermindern. Bei Mietverträgen ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. Hotels und Hostels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten. Nach Razzien wurden wegen einer Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften mitunter Strafen verhängt. Insgesamt wird das Mietermeldesystem allerdings nicht breit umgesetzt, und nur wenige Personen registrieren ihre Mietübereinkünfte bei den Behörden (IRB 23.1.2018). Die Einführung der verpflichtenden Meldung bei der Polizei und die Androhung hoher Strafen hat allerdings z.B. dazu geführt, dass Immobilienbesitzer im Punjab und in Islamabad zögerlich wurden, an Afghanen zu vermieten. Verstärkt wurde dies, nachdem durch den Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus Untersuchungen gegen die pakistanischen Hausbesitzer durchgeführt wurden (TRAFIG 31.8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf, Zugriff 19.1.2022 BRG - Biometrics Research Group, Inc. / BiometricUpdate.com (11.2.2022): NADRA goes all out for handling complaints, https://www.biometricupdate.com/202202/nadra-goes-all-out-for-handling-complaints, Zugriff 22.2.2022 CSC - Consortium for Street Children (1.2021): Pakistan - Legal Identity, https://www.streetchildren.org/legal-atlas/map/pakistan/legal-identity/can-a-child-obtain-retroactive-or-replacement-birth-registration-documents/, Zugriff 20.2.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 22.2.2022 IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (23.1.2018): Pakistan: Tenant registration systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration (2015-December 2017), https://www.refworld.org/docid/5aa8d84a7.html, Zugriff 22.2.2022 NADRA - National Database and Registration Authority [Pakistan] (o.D.): Juvenile Card (JV), https://www.nadra.gov.pk/identity/identity-jvc/, Zugriff 22.2.2022 TRAFIG - Transnational Figurations of Displacement (31.8.2021): Figurations of Displacement in and beyond Pakistan: Empirical findings and reflections on protracted displacement and translocal connections of Afghans, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/TRAFIG%20Working%20Paper%20No%207%20-%20Pakistan.pdf, Zugriff 22.2.2022 UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Background information, including internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 22.2.2022 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2022a): Pakistan - Country Factsheet (January 2022), https://data2.unhcr.org/en/documents/details/90451, Zugriff 24.2.2022 UniB / Idris I. (16.7.2021): Increasing birth registration for children of marginalised groups in Pakistan, https://opendocs.ids.ac.uk/opendocs/bitstream/handle/20.500.12413/16747/988_Increasing_birth_registration_for_children_from_marginalised_groups_in_Pakistan.pdf?sequence=1&isAllowed=y, Zugriff 18.2.2022 UniB / Idris römisch eins. (16.7.2021): Increasing birth registration for children of marginalised groups in Pakistan, https://opendocs.ids.ac.uk/opendocs/bitstream/handle/20.500.12413/16747/988_Increasing_birth_registration_for_children_from_marginalised_groups_in_Pakistan.pdf?sequence=1&isAllowed=y, Zugriff 18.2.2022 Grundversorgung Wirtschaft und Arbeitsmarkt Letzte Änderung: 22.03.2022 Allgemeine Wirtschaftsleistung - Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 11.3.2022). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.a). Handwerk und Produktion sind ebenfalls ein bedeutendes Segment. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist gering, doch stark steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis. Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan konnte die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, was das Wirtschaftswachstum pro Kopf verringert (EB 11.3.2022). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle Bruttoinlandsprodukt. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022). - Konfrontiert mit der Pandemie fokussierte sich die Regierung auf die COVID-19-Infektionswellen, hat eine Massenimpfkampagne eingesetzt, finanzielle Zuschüsse erhöht und Maßnahmen der Geldpolitik zur Stärkung der Wirtschaft gesetzt. Die Regierung hat auf Mikro-Lockdowns gesetzt, um die Ausbreitung des Virus' zu begrenzen und gleichzeitig die Fortführung ökonomischer Aktivitäten zu gewährleisten und dadurch den wirtschaftlichen Ausfall abzuschwächen (WB 6.10.2021). Der Regierung gelang es damit, eine relativ effektive Antwort auf die COVID-19-Pandemie zu setzen, mit Schul- und Geschäftsschließungen bei gleichzeitiger Ankurbelung von Technologien um "smarte" [Anm.: partielle, lokal begrenzte] Lockdowns zur Viruseindämmung zu ermöglichen (BS 25.2.2022). Die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis über offizielle Kanäle erreichten ein Rekordhoch. Die Produktion hat sich 2021 nach zwei Jahren des Rückgangs etwas erholt, ebenso der Dienstleistungssektor, der 60 Prozent des BIP ausmacht. Durch den sich erholenden heimischen Bedarf wird geschätzt, dass das BIP 2021 um 3,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr gewachsen ist. Die Inflation bleibt mit 8,9 Prozent erhöht, wenngleich sie sich auch verlangsamt hat. Besonders die hohe Inflation bei Nahrungsmitteln hat überproportional starke Auswirkungen auf ärmere Haushalte (WB 6.10.2021). Arbeitsmarkt - Pakistan verfügt laut Schätzung von IOM über 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 30.3.2021). Geschätzt 64 Prozent der Bevölkerung sind unter 30 (BS 25.2.2022). Das Durchschnittsalter beträgt 22 Jahre, die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa zwei Prozent. Jährlich streben etwa sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022). - Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 11.3.2022). So stellt die Landwirtschaft laut Angaben des Pakistan Bureau of Statistics die Hälfte aller Beschäftigten (PBS o.D.a). IOM rechnet diesbezüglich mit ca. 37 Prozent der Beschäftigten, tendenziell abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht demnach etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 2021). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Das Staatswesen ist traditionell ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 11.3.2022). 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 30.3.2021). - Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind allerdings kaum vorhanden: 30 Prozent der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als "Working Poor", über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 PKR und 30.000 PKR. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei fast 6 Prozent (IOM 2021). - Der pakistanische Arbeitsmarkt wurde außerdem durch die COVID-19-Krise hart getroffen. Das Center for Labor Research schätzt die strukturelle Arbeitslosigkeit in Pakistan auf drei bis fünf Millionen, die temporäre Arbeitslosigkeit als Folge der Pandemie auf 10,5 Millionen (IOM 30.3.2021). Eine staatliche Erhebung zu den sozio-ökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beziffert die Zahl der arbeitenden Pakistanis vor Ausbruch der Pandemie mit ungefähr 55,74 Millionen. Durch den groß angelegten Lockdown 2020 reduzierte sich die Zahl auf 35,04 Millionen. Nach dem Lockdown erholte sie sich demnach wieder auf 52,56 Millionen. Damit verloren 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung ihre Arbeit zumindest vorübergehend (PBS o.D.b). - Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung - Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Staatliche Projekte zur Förderung der Berufstätigkeit von Arbeitslosen sind z.B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs. Über jährliche, von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken durchgeführte Projekte werden Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR (2.683 bis 5.366 Euro) ermöglicht, um ein Unternehmen zu gründen. Weiters gibt es auch Programme für Absolventen & MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen (IOM 30.3.2021). Initiativen der pakistanischen Regierung zur Berufsausbildung sind z.B. die National Vocational & Technical Education Commission und die Technical Education and Vocational Training Authority. Provinzprogramme des Punjab bieten eine Vielzahl von Kursen zur technischen Weiterbildung an. Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan oder Small and Medium Enterprises Development Authority (IOM 2021). Weiters zu nennen ist das staatliche Vermittlungsprogramm NEXT, das National Employment Exchange Tool (NEXT o.D.). - Weiters gibt es für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit das Tameer-e-Pakistan-Programm als Maßnahme zur Armutsbekämpfung, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; ein weiteres Programm unterstützt kleine und mittlere Betriebe vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021). Unter dem Mantel der Pakistan Bait-ul-Maal wurden Women Empowerment Centers im ganzen Land eingerichtet, inklusive Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Diese Zentren bieten kostenfreie Ausbildung für Witwen, Waisen und bedürftige Frauen und Mädchen in Bereichen wie Schneiderei, Sticken und Weben (PASSD 7.2.2021). Quellen: BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Soziale Situation Der lange Weg zur Verwirklichung der "Vision 2025", https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 25.2.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 3.3.2022 EB - Encyclopedia Britannica (11.3.2022): Pakistan, Economy of Pakistan, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 3.3.2022 ILO - International Labour Organization (1.9.2021): World Social Protection Report 2020-22, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_817572.pdf, Zugriff 28.2.2022 IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, Email 30.3.2021 IOM - International Organization for Migration
(2021): Länderinformationsblatt Pakistan 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 25.2.2022 NEXT - National Employment Exchange Tool [Pakistan] (o.D.): National Employment Exchange Tool, https://jobs.gov.pk/, Zugriff 22.2.2022 PASSD - Poverty Alleviation and Social Safety Division [Pakistan] (7.2.2021): Ehsaas strategy, post COVID 19, https://www.pass.gov.pk/Document/Downloads/Ehsaas%20Strategy%20Post%20COVID%20February%207%202021.pdf, Zugriff 5.3.2022 PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.a): Agriculture Statistics, https://www.pbs.gov.pk/content/agriculture-statistics, Zugriff 25.2.2022 PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.b): Special Survey for Evaluating Socio-Economic Impact of Covid-19 on Wellbeing of People, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//other/covid/Final_Report_for_Covid_Survey_0.pdf, Zugriff 22.2.2022 WB - World Bank (6.10.2021): Pakistan, Overview, Economic update and outlook, https://www.worldbank.org/en/country/pakistan/overview#1, Zugriff 22.2.2022 Versorgungssicherheit bei Nahrungsmitteln und Wohnraum Letzte Änderung: 22.03.2022 Nahrungsmittelsicherheit, Armut - Das solide Wirtschaftswachstums trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut führte. Nichtsdestotrotz lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 11.3.2022). Pakistan ist es in den vergangenen zwei Jahrzehnten gelungen, die Einkommensarmut stark zu senken. Der Anteil der Armen an der Bevölkerung hat sich laut Weltbank von 57,9 Prozent im Jahr 1998 auf 21,9 Prozent 2018 reduziert (BMZ o.D.). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2020 von UNDP, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 154 (UNDP 15.12.2020). - Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 11.3.2022). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021). - Die Landwirtschaft konnte bedeutend modernisiert werden (EB 11.3.2022). Pakistan hat sich zu einem Land mit einer Überschussproduktion an Nahrungsmittel entwickelt und ist ein wichtiger Produzent von Weizen. Dieser wird zwar über verschiedene Mechanismen, unter anderem das World Food Programme, auch an eigene bedürftige Bevölkerungsgruppen verteilt, doch zeigte die nationale Ernährungssicherheitserhebung von 2018, dass 36,9 Prozent der Bevölkerung mit Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert sind. Im Wesentlichen ist dies auf einen eingeschränkten Zugang der ärmsten und vulnerablen Bevölkerungsgruppen, besonders Frauen, zu ausreichender Ernährung zurückzuführen. Die Studie zeigte auch die zweithöchste Rate an Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren in der Region. 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung. Doch gerade der Zugang der Mädchen zu Bildung, insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan bleibt eine Herausforderung. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.). - Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. des Lockdowns 2020 hatten 53 Prozent aller pakistanischen Haushalte Einkommensverluste zu verzeichnen. Am stärksten betraf dies Khyber Pakhtunkhwa, wo 64 Prozent von Einkommensverlusten betroffen waren, hier wiederum besonders stark in den städtischen Regionen. Den Punjab betraf es mit 49 Prozent (PBS o.D.b). - Der Verlust des Einkommens und der Anstieg der Nahrungsmittelpreise während der Pandemie bedeuteten für viele Menschen, die vorher nicht als armutsanfällig gesehen wurden, dass eine ausreichende Ernährung unleistbar wurde. Besonders betroffen waren Personen, die auf Tagelohnbasis und im informellen Sektor arbeiten, aber es betraf auch Angestellte im Privatsektor, wo in einigen Bereichen über Monate keine Löhne ausbezahlt wurden (WFP 1.2.2022). Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018/2019; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022). - Der Verlust des Einkommens und der Anstieg der Nahrungsmittelpreise während der Pandemie bedeuteten für viele Menschen, die vorher nicht als armutsanfällig gesehen wurden, dass eine ausreichende Ernährung unleistbar wurde. Besonders betroffen waren Personen, die auf Tagelohnbasis und im informellen Sektor arbeiten, aber es betraf auch Angestellte im Privatsektor, wo in einigen Bereichen über Monate keine Löhne ausbezahlt wurden (WFP 1.2.2022). Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018 aus 2019,; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022). Wohnraum - Es besteht allgemeiner Konsens darüber, dass ein Wohnraummangel herrscht, besonders in den Städten. Außerdem wird Wohnraum oft als kaum erschwinglich bezeichnet, zum einen aufgrund der Armut, zum anderen aufgrund des Mangels an formaler Wohnraumfinanzierung. Die Mehrheit des Wohnraums findet sich somit in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020). - Konkret wird der Mangel an Wohneinheiten auf 12 Millionen Einheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung zu erhöhen, speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022). - IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021). Quellen: BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Soziale Situation Der lange Weg zur Verwirklichung der "Vision 2025", https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 25.2.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 3.3.2022 EB - Encyclopedia Britannica (11.3.2022): Pakistan, Economy of Pakistan, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 3.3.2022 IOM - International Organization for Migration
(2021): Länderinformationsblatt Pakistan 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 25.2.2022 PBS (o.D.b): Special Survey for Evaluating Socio-Economic Impact of Covid-19 on Wellbeing of People, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//other/covid/Final_Report_for_Covid_Survey_0.pdf, Zugriff 22.2.2022 TET - The Express Tribune (27.2.2022): SBP further eases housing finance, https://tribune.com.pk/story/2345420/sbp-further-eases-housing-finance, Zugriff 3.3.2022 UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Background information, including internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 3.3.2022 UNDP - United Nations Development Programme (6.4.2021): Pakistan National Human Development Report 2020, https://www.pk.undp.org/content/pakistan/en/home/library/human-development-reports/PKNHDR-inequality.html, Zugriff 22.1.2022 UNDP - United Nations Development Programme (15.12.2020): Human Development Report 2020, http://hdr.undp.org/en/2020-report, Zugriff 22.2.2022 WFP - World Food Programme (1.2.2022): Food security and diets in urban Asia : How resilient are food systems in times of Covid 19?, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000136366/download/, Zugriff 22.2.2022 WFP - World Food Programme (o.D.): Pakistan, https://www.wfp.org/countries/pakistan, Zugriff 3.3.2022 Sozialwesen Letzte Änderung: 22.03.2022 Soziale Wohlfahrt - Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal verteilen wohltätige Beiträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Systeme sozialer Sicherung sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert. Die Notwendigkeit von Investitionen u. a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.). - Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt, das während der ersten Welle der Covid-19-Pandemie zum Einsatz kam. Es agiert ebenfalls als Geldtransferprogramm und beinhaltete für das Jahr 2020 monatliche Geldzahlungen an 15 Millionen vulnerable Haushalte (BS 25.2.2022). Es verstärkte das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert und somit mehr Menschen miteingeschlossen hat (WFP 1.2.2022). Laut einer Evaluierung der Weltbank erreichten die Notfallzahlungen des Ehsaas-Programmes knapp über 100 Millionen Menschen und waren damit von der Reichweite das viertgrößte Programm weltweit (WB 14.5.2021). - Ehsaas wurde dauerhaft als Schirmorganisation eingerichtet, bei der das BISP nur noch eine von 34 Verwaltungseinheiten darstellt (TET 11.7.2021). Als zentrale, für soziale Wohlfahrt zuständige Stelle, wurde die "Poverty Alleviation and Social Safety Division" eingerichtet, die im allgemeinen Gebrauch auch Ehsaas-Ministerium genannt wird. Zuvor waren für einzelne soziale Programme unterschiedliche Einrichtungen bei verschiedenen Ministerien zuständig, diese wurde nun gebündelt. So wurden die bestehenden Schemen der staatlichen sozialen Wohlfahrt Zakat und Ushr, das BISP und Pakistan Bait-ul-Mal in die Struktur eingegliedert. Die Leistungen umfassen damit Stipendien, Katastrophenhilfe, verschiedene Geldtransferprogramme, Waisenheime, Suppenküchen, zinsfreie Kredite, Unterstützungsleistungen für Behinderte und bedürftige Frauen, Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder, Förderungen für bedürftige religiöse Minderheiten und mit der "Sehat Karte" eine Gesundheitsversicherung für Bedürftige. Insgesamt verfügt Ehsaas über mehr als 260 Einzelprogramme (PASSD 7.2.2021). PASSD 7.2.2021 - Ein Programm enthält eine monatliche Zahlung von 2.000 Rupien [ca. 10 Euro] an ärmere Familien mit einem behinderten Familienmitglied. Es umfasst 2 Millionen Familien. In einem weiteren werden 80.000 zinsfreie Kleinkredite für ärmere Haushalte zur Eröffnung von Geschäften vergeben, die Hälfte davon ist für Frauen reserviert (TET 11.7.2021). Das Ehsaas Waseela-e-Taleem Programm ist darauf ausgerichtet, den Grundschulzugang für Kinder ärmerer Familien zu fördern, indem es eine quartalsmäßige Beihilfe für jedes Kind von Ehsaas-Empfängern, das die Schule besucht, leistet. Buben erhalten in der Primarstufe 1.500 Rupien, in den Sekundarstufen 2.500 Rupien, Mädchen jeweils 500 Rupien mehr. Für die höheren Stufen erhöhen sich die Beihilfen. So erhielten 2021 nach offiziellen Angaben eine Million Schüler der Grundschule, 500.000 der Sekundarstufe und 225.000 Schüler der höheren Stufen diese Beihilfe (TET 19.7.2021). - Mit Abschluss der Entwicklung der nationalen sozio-ökonomischen Registrierung können nun Daten zu den sozialen Bedingungen erhoben und auf deren Grundlage die Förderungswürdigkeit bestimmt werden. Man kann auch selbstständig eine Registrierung beantragen, falls man nicht erfasst wurde (PASSD 1.2022). Die Erhebung der Bedürftigkeit und Anspruchsberechtigung geschieht über die Bürgerkarte der NADRA (PPI o.D.; vgl. WFP 1.2.2022).- Mit Abschluss der Entwicklung der nationalen sozio-ökonomischen Registrierung können nun Daten zu den sozialen Bedingungen erhoben und auf deren Grundlage die Förderungswürdigkeit bestimmt werden. Man kann auch selbstständig eine Registrierung beantragen, falls man nicht erfasst wurde (PASSD 1.2022). Die Erhebung der Bedürftigkeit und Anspruchsberechtigung geschieht über die Bürgerkarte der NADRA (PPI o.D.; vergleiche WFP 1.2.2022). - Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offen lässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt blieben begrenzt (BS 25.2.2022). Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung - Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu & Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind rentenberechtigt (IOM 2021). Alle Staatsbediensteten erhalten damit bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension, ebenso Mitarbeiter von Unternehmen, die bei der Employees' Old Age Benefits Institution registriert sind (ILO 2019). Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst. Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren (USSSA 3.2019). Das Rentensystem bietet den Versicherten oder ihren Hinterbliebenen folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente oder gekürzte Rente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfe, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat. Da nur Arbeitskräfte des formellen Sektors Anspruch auf Renten haben, kann nur ein kleiner Teil der Bevölkerung im fortgeschrittenen Alter die Vorteile des Rentensystems in Anspruch nehmen. Die ältere Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeitet, bekommt diese Sozialversicherungsleistungen nicht (IOM 2021). - Einige Altersheime werden in den größeren Städten über das staatliche Pakistan Bait-ul-Maal bzw. die Departments für Soziale Wohlfahrt der Provinzen betrieben. Bedürftige ältere Personen gehören auch zu den Gruppen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Zakat-System haben, doch im Allgemeinen ist das Sozialsystem für Ältere begrenzt (ILO 2019). - Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021). - In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet. Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6-7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten. Der Workers’ Welfare Fund stellt Wohnkolonien für Arbeiter in Industriegebieten bereit und betreibt Fair-Price-Shops in Industriegebieten mit ermäßigten Preisen (ILO 2019). - Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.; vgl PASSD 7.2.2021). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit Baltistan mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.). Die Provinzregierung von Khyber Pakthunkhwa hat mit einem Projekt begonnen, das auf eine Gesundheitsversicherung für alle Einwohner der Provinz zielt (BS 25.2.2022).- Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.; vergleiche PASSD 7.2.2021). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit Baltistan mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.). Die Provinzregierung von Khyber Pakthunkhwa hat mit einem Projekt begonnen, das auf eine Gesundheitsversicherung für alle Einwohner der Provinz zielt (BS 25.2.2022). Private Wohlfahrtsleistungen - Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. Fortbildungen für Arbeitslose, Hilfe für Obdachlose, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.). - Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.b). Quellen: BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Soziale Situation Der lange Weg zur Verwirklichung der "Vision 2025", https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 25.2.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 3.3.2022 Edhi - Edhi Foundation (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 28.2.2022 ILO - International Labour Organization (1.9.2021): World Social Protection Report 2020–22, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_817572.pdf, Zugriff 28.2.2022 ILO - International Labour Organization
(2019): Mapping Social Protection Systems in Pakistan, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---asia/---ro-bangkok/---ilo-islamabad/documents/publication/wcms_737630.pdf, Zugriff 7.3.2022 ILO - International Labour Organization (o.D.): Social security in Pakistan, https://www.ilo.org/islamabad/areasofwork/social-security/lang--en/index.htm, Zugriff 27.2.2022 IOM - International Organization for Migration
(2021): Länderinformationsblatt Pakistan 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 25.2.2022 NRSP - National Rural Support Programme (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 3.3.2022 OPM - Oxford Policy Management Ltd. (o.D.): Social Health Protection Initiative in Pakistan, https://www.opml.co.uk/projects/social-health-protection-initiative-in-pakistan, Zugriff 3.3.2022 PASSD - Poverty Alleviation and Social Safety Division [Pakistan] (1.2022): What is Ehsaas?, https://pass.gov.pk/Detail92a7fc95-647d-43bd-a86c-477897e596e2, Zugriff 5.3.2022 PASSD - Poverty Alleviation and Social Safety Division [Pakistan] (7.2.2021): Ehsaas strategy, post COVID 19, https://www.pass.gov.pk/Document/Downloads/Ehsaas%20Strategy%20Post%20COVID%20February%207%202021.pdf, Zugriff 5.3.2022 PPI - Preparationpoint.info (o.D.): NSER Program Online Registration 2021 – 2022 Check by CNIC, https://preparationpoint.info/daily-top-20-mcqs/nser-program-online-registration-2021/#NSER_survey_2021, Zugriff 6.3.2022 TET - The Express Tribune (19.7.2021): Waseela-e-Taleem to add 1.75m more students, https://tribune.com.pk/story/2311352/waseela-e-taleem-to-add-175m-more-students, Zugriff 10.3.2022 TET - The Express Tribune (11.7.2021): Ehsaas and BISP: What is the difference?, https://tribune.com.pk/story/2309884/ehsaas-and-bisp-what-is-the-difference, Zugriff 28.2.2022 USSSA - US Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005518/pakistan.pdf, Zugriff 10.3.2022 WB - World Bank (14.5.2021): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19 : A Real-Time Review of Country Measures, file:///home/ms5293/Downloads/Social-Protection-and-Jobs-Responses-to-COVID-19-A-Real-Time-Review-of-Country-Measures-May-14-2021.pdf, Zugriff 3.3.2022 WFP - World Food Programme (1.2.2022): Food security and diets in urban Asia : How resilient are food systems in times of Covid 19?, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000136366/download/, Zugriff 22.2.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 22.03.2022 - Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 28.9.2021). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). In den meisten Fällen geschieht die Ausreise mit gültigen Reisepapieren. Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 25.1.2022). - Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 28.9.2021). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance
(1979)oder gegen den Passport Act,
- Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die illegal ausgereist sind, in Haft genommen und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 29.8.2021). - Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 28.9.2021). Derzeit gibt es keine von IOM Österreich durchgeführten Reintegrationsprojekte in Pakistan. Allerdings können freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Pakistan durch das ERRIN-Projekt unterstützt werden. Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z. B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf, Zugriff 10.3.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2022 IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per Email ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 10.3.2022 II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen. Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages aus, dass seine Asylgründe, die er im Erstverfahren vorbrachte, weiterhin aufrecht seien. Der BF erklärte unmissverständlich in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, er sei in Pakistan in Gefahr. Die Probleme würden noch immer bestehen. Folglich stützt sich der BF – wie das BFA schlüssig darlegte - auf Fluchtgründe, die im ersten Asylverfahren als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet wurden. Soweit der BF erstmals vorbrachte, ursprünglich Pakistan wegen Konflikten mit kriminellen Gruppen verlassen zu haben, Drohanrufe von Onkeln im Zusammenhang mit den früheren Grundstücksstreitigkeiten erhalten habe, als er XXXX aufhältig war, und von einer einflussreichen Familie in Pakistan verfolgt werde, da er eine Beziehung zu einem Mädchen der Familie hatte, ist Folgendes in Betracht zu ziehen:Soweit der BF erstmals vorbrachte, ursprünglich Pakistan wegen Konflikten mit kriminellen Gruppen verlassen zu haben, Drohanrufe von Onkeln im Zusammenhang mit den früheren Grundstücksstreitigkeiten erhalten habe, als er römisch 40 aufhältig war, und von einer einflussreichen Familie in Pakistan verfolgt werde, da er eine Beziehung zu einem Mädchen der Familie hatte, ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Die belangte Behörde hat schlüssig und nachvollziehbar verdeutlicht, dass der BF durch diesen Sachvortrag im gegenständlichen Verfahren keine neuen (glaubhaften) Tatsachen geltend machen konnte. Zum einen wurde darauf verwiesen, dass sich der BF in Bezug auf Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten in Pakistan nach wie vor auf Rückkehrhindernisse bzw. eine Bedrohung stützt, die bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig bewertet wurde. Zum anderen wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der BF zu den behaupteten Drohanrufen keine Details angeben konnte. Das BFA zeigte zutreffend auf, dass für die Unglaubwürdigkeit des Sachvortrages des BF der Umstand spricht, dass der BF nicht in der Lage war über die Drohanrufe lebhaft und spontan zu berichten. Seiner Schilderung fehlte gänzlich die Beschreibung von ganz persönlichen, individuellen Umstände, wie Angaben zum konkreten Inhalt der Gespräche, dem damaligen Aufenthaltsort des BF, seiner Gefühle, etc.. Folglich ist die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen, dass das Vorbringen keinen glaubhaften Kern enthält. Die vom BF dargelegte Bedrohung durch kriminelle Gruppen wurde zwar vom BF in seiner Erstbefragung vorgebracht, fand jedoch weder in der Einvernahme vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren noch im Verfahren zu seinem ersten Asylverfahren Erwähnung. Es ist somit folgerichtig, wenn das BFA daraus den Schluss zieht, dass dieser behauptete Sachverhalt offenbar nicht den Tatsachen entspricht, ansonsten hätte der BF diese Bedrohung in seinen Befragungen vor dem BFA angeführt. Der BF gab weiters an, dass er von einer einflussreichen Familie in Pakistan verfolgt werde, da er mit einem Mädchen der Familie liiert war. Warum der BF diese Gefahr einer Verfolgung nicht bereits im ersten Asylverfahren darlegte, konnte der BF nicht schlüssig erklären. Der BF führte diesbezüglich aus, dass es damals nicht so wichtig gewesen wäre. Eine derartige Erklärung deutet vielmehr darauf hin, dass eine derartige Bedrohung nie vorlag. Das BFA wies in diesem Konnex überzeugend darauf, dass das vage Vorbringen des BF zu diesem Aspekt einer behaupten Bedrohung nur den Schluss zulässt, dass der BF eine konstruierte Bedrohungssituation darlegt, um den Aufenthalt des BF zu sichern. Der BF hat weder vorgebracht, wann er mit einem Mädchen eine Beziehung einging, warum die Familie des Mädchens gegen die Beziehung war, warum es konkret bei zwei Streitigkeiten gegangen sei und wer dabei involviert war. Soweit im Beschwerdeschreiben gerügt wurde, dass sich die belangte Behörde nicht inhaltlich mit den neuen Sachverhaltselementen einer behaupteten Bedrohung auseinandergesetzt habe, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Wie bereits oben veranschaulicht, setzte sich das BFA beweiswürdigend mit dem vom BF beschriebenen Fluchtgründen auseinander. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar näher erörterte, aufgrund welcher Ungereimtheiten sie Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF habe. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach das BFA seinen Ermittlungspflichten nicht in einem ausreichenden Maß nachgekommen sei bzw. auf das individuelle Vorbringen nicht eingegangen wäre, kann nicht gefolgt werden. Das Protokoll der Einvernahme vor dem BFA vermittelt den Eindruck, dass der zuständige Organwalter den BF objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und den BF mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann der Vorwurf einer mangelhaften Befragung daher nicht nachvollzogen werden. Zu bedenken ist, dass in einem Großteil der Asylverfahren die mündliche Aussage eines Asylwerbers, das einzige unmittelbare Beweismittel darstellt, um das zentrale Element des Fluchtvorbringens zu erforschen. Nicht auf ein Unterbleiben von Ermittlungsschritten kann sich der BF dann berufen, wenn der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen vollständig ermittelt und festgestellt wurde. Im konkreten Fall konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch Angaben des BF erhoben werden. Wenn bemängelt wird, dass sich die belangte Behörde nicht mit vom BF vorgelegten Beweismitteln auseinandersetzte, wird festgehalten, dass der BF keinerlei Unterlagen vorlegte. Ebenso wurde von der belangten Behörde die Existenz einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für die Neubeurteilung einer Gefährdung des BF nicht herangezogen. Sofern moniert wird, dass Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt hätten werden müssen, ist zu bedenken, dass im Falle des BF ke