RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlL515 2270582-1 Spruch, L515 2270581-1/4E L515 2270587-1/4E L515 2270584-1/4E L515 2270582-1/4E IM NAMEN DER REPUB
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen- BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen- BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18
(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den Vater XXXX , geb. am XXXX ., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen- BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 ., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen- BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18
(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18
(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten den Vater XXXX , geb. am XXXX ., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen- BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten den Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 ., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen- BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18
(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsan-gehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am Luftwege am 5.12.2021 (bP1, bP2, bP4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP3 stellte einen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 6.4.2022, da sie zu einem späteren Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste. römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsan-gehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am Luftwege am 5.12.2021 (bP1, bP2, bP4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP3 stellte einen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 6.4.2022, da sie zu einem späteren Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste. I.2.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minder-jährigen bP3 und bP4.römisch eins.2.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minder-jährigen bP3 und bP
- I.2.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1; Hervorhebungen, Formatierungen etc. stimmen nicht mit dem Original überein):römisch eins.2.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1; Hervorhebungen, Formatierungen etc. stimmen nicht mit dem Original überein): „… Sie und Ihre Kernfamilie mit Ausnahme Ihres Sohnes XXXX sind spätestens im Dezember 2021 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellten am 05.12.2021 bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Sohn XXXX reiste im April 2022 nach und stellte am 06.04.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.Sie und Ihre Kernfamilie mit Ausnahme Ihres Sohnes römisch 40 sind spätestens im Dezember 2021 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellten am 05.12.2021 bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Sohn römisch 40 reiste im April 2022 nach und stellte am 06.04.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die niederösterreichische Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA), Polizeiinspektion Schwechat am 06.12.2021, gaben Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich bin ein ehemaliger Polizeibeamter. Ich habe bis 2011 in einer Justizanstalt ( XXXX ) gedient. Nachdem dem Regierungswechsel bin ich gekündigt worden. Danach habe ich keine Arbeit gefunden, da ich ein ehemaliger Gefängniswärter war. Ich traf dann privat auf einen ehemaligen Gefängnisinsassen und bekam Konflikte mit ihm. Er hat im Dezember 2020 auf mich eingeschlagen und drohte mir. Ich weiß den Namen dieser Person nicht. Er rief mich danach telefonisch an, und erpresste mich. Er wollte 5.000,- georgische Lari von mir. Ich bezahlte das Geld nicht und wechselte meine Telefonnummer, und hörte anschließend nichts mehr von ihm. Aufgrund dessen und da ich in Georgien keine Arbeit fand, verkaufte ich mein Auto um mir die Reise zu finanzieren und bin schließlich mit meiner Familie nach Österreich gereist. Ich bin ein ehemaliger Polizeibeamter. Ich habe bis 2011 in einer Justizanstalt ( römisch 40 ) gedient. Nachdem dem Regierungswechsel bin ich gekündigt worden. Danach habe ich keine Arbeit gefunden, da ich ein ehemaliger Gefängniswärter war. Ich traf dann privat auf einen ehemaligen Gefängnisinsassen und bekam Konflikte mit ihm. Er hat im Dezember 2020 auf mich eingeschlagen und drohte mir. Ich weiß den Namen dieser Person nicht. Er rief mich danach telefonisch an, und erpresste mich. Er wollte 5.000,- georgische Lari von mir. Ich bezahlte das Geld nicht und wechselte meine Telefonnummer, und hörte anschließend nichts mehr von ihm. Aufgrund dessen und da ich in Georgien keine Arbeit fand, verkaufte ich mein Auto um mir die Reise zu finanzieren und bin schließlich mit meiner Familie nach Österreich gereist. Ich habe hier alle Gründe genannt, warum ich meine Heimat verlassen habe. Ich habe keine weiteren Flucht- bzw. Asylgründe. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Es ist möglich, dass mir und meiner Familie etwas angetan wird. Außerdem fürchte ich um unsere Existenz, da ich keine Arbeit bekomme. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Keine. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.09.2022 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes zu Protokoll: … LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich bin gesund und befinde mich weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme ich Medikamente zu mir. … Haben Sie bereits überlegt, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in Anspruch zu nehmen? VP: Ich habe darüber gehört, will aber nicht nach Georgien zurückkehren. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt und es wurde mir auch rückübersetzt und korrekt protokolliert. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt. LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Ja und ich möchte zusätzlich folgende Bestätigungen/Schriftstücke vorlegen: • Georgische ID-Karte LA: Laut Ihren Angaben von der Erstbefragung sind Sie legal mit Ihrer Kernfamilie nach Österreich eingereist. Wo befindet sich die Reisedokumente, mit diesen sie alle eingereist sind. VP: Diese (3 Stück) haben wir im Taxi nach Traiskirchen verloren. … Anm. Es liegt keine Anzeige im Akt auf.Anmerkung Es liegt keine Anzeige im Akt auf. LA: Haben Sie auch in einem anderen Staat um Asyl angesucht? VP: Nein. LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Staatsbürger von Georgien, gehöre keiner bestimmter Volksgruppe an und bin orthodoxer Christ. LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Staatsbürgerschaft bzw. Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland? VP: Nein LA: Welchen Beruf gingen Sie nach bzw. wie haben Sie sich Ihr Leben finanziert? VP: Ich bin Jurist und Wirtschaftsberater. Ich habe bei einer Justizanstalt in Georgen als Leiter gearbeitet. Seit 2011 bin ich selbstständig. Ich habe als Auto und Autoteilehändler in Tiflis meinen Lebensunterhalt verdient. Das machte ich bis zu meiner Ausreise. Ich habe sehr gut verdient und konnte mir Grundstücke und auch ein Haus leisten. LA: Wer betreut aktuell Ihr Haus und Ihre Grundstücke? VP: Die Grundstücke gehören mir und mein Haus ist versperrt und ich habe noch 2 Ferienhäuser. LA: An welcher Adresse leben Sie in Georgien? VP: Georgien, Tiflis, XXXX LA: Welchen Familienstatus haben Sie?VP: Georgien, Tiflis, römisch 40 LA: Welchen Familienstatus haben Sie? VP: Ich bin verheiratet LA: Sie sind verheiratet und Ihre Ehegattin XXXX , hat Sie nach Österreich begleitet.LA: Sie sind verheiratet und Ihre Ehegattin römisch 40 , hat Sie nach Österreich begleitet. VP: Ja, das stimmt. LA: Wann haben Sie geheiratet? VP: Ungefähr 2009 LA: Welchen Beruf hat Ihre Ehegattin? Arbeitete ihre Gattin vor Ihrer Ausreise? VP: Sie ist Volkschullehrerin. Sie hat in der öffentlichen Volksschule Nummer XXXX in Tiflis in der XXXX gearbeitet.VP: Sie ist Volkschullehrerin. Sie hat in der öffentlichen Volksschule Nummer römisch 40 in Tiflis in der römisch 40 gearbeitet. LA: Hat Ihre Ehegattin und ihre gemeinsamen Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX eigene Fluchtgründe?LA: Hat Ihre Ehegattin und ihre gemeinsamen Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 eigene Fluchtgründe? VP: Nein. Ich bin der Grund. LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf? VP: Vater: XXXX , geb. XXXX VP: Vater: römisch 40 , geb. römisch 40 Mutter: XXXX , geb. XXXX Mutter: römisch 40 , geb. römisch 40 1 Schwester: XXXX , ca. XXXX Jahre1 Schwester: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alle wh. in Georgien 1 Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre lebt in Deutschland.1 Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre lebt in Deutschland. Warum sind Sie nicht nach Deutschland geflogen? Sie haben ja dort auch Ihre Schwester? Hier in Österreich gibt es mehr Sicherheit, als in Deutschland. Ich habe auch zu meiner Schwester keine enge Beziehung. LA: Wie geht es Ihren Eltern und Ihrer Schwester wirtschaftlich? VP: Meine Eltern sind in Pension. Es geht ihnen wirtschaftlich gut. LA: Wann haben Sie und Ihre Kernfamilie Georgien verlassen? VP: Am XXXX .12.2021 legal mit dem Flugzeug von XXXX nach Wien- Schwechat. Mein Sohn XXXX ist nachgereist. Das war am XXXX April
- Er konnte mit uns nicht mitfliegen, da er Korona hatte.VP: Am römisch 40 .12.2021 legal mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Wien- Schwechat. Mein Sohn römisch 40 ist nachgereist. Das war am römisch 40 April
- Er konnte mit uns nicht mitfliegen, da er Korona hatte. LA: Flog er alleine, oder hat ihn wer begleitet? VP: Meine Schwiegermutter hat ihn begleitet. Er lebte in unserer Anwesenheit bei uns zuhause. LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Nein. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Ich habe viele Feinde in Georgien. Ich kann nicht zurück. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? VP: Nein. LA: Sind Sie in Ihrem Heimatland Angehöriger einer Organisation, Gruppierung, Vereins oder dergleichen? VP: Nein. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Es gibt 2 Gründe warum ich heute hier bin.
- Mein Nachname macht mir Probleme. Die Leute lesen meinen Namen und glauben, dass ich ein Russe bin und diese sind in Georgien nicht beliebt. Die Leute sagen immer ich soll nach Russland zurückkehren.
- Ich habe bis 2011 bei der Polizei gearbeitet. Ein paar Jahre später, kam es dazu, dass mich ehemalige Gefängnisinsassen begegnet sind welche mich auch geschlagen haben. Das war mir noch egal, jedoch haben diese später auch meine Familie angerufen und speziell nach ihnen gefragt. Ich wollte deshalb nicht weiter in Georgien bleiben. Das war zu riskant. Wir wurden mehrmals angerufen und ich habe auch öfter die Telefonnummer gewechselt. Es gab auch Geldforderungen, die ich jedoch ignoriert habe. Ich konnte auch nicht wieder bei der Polizei arbeiten, da ich damals unter einer anderen Führung bei der Polizei arbeitete und ich später nicht mehr aufgenommen wurde. LA: Haben Sie bei der Polizei um Hilfe gesucht? VP: Nein, das würde nichts bringen ich hätte die Bedrohungen beweisen müssen, jedoch hatte ich keine. LA: Sie gaben an, dass Sie geschlagen wurden, wann genau war das? VP: Das war vor 3 Jahren. Meine Nase war gebrochen. Ich war auch nicht in medizinische Behandlung. LA: Haben Sie zu Ihren Angaben irgendwelche Beweise, die Sie vorlegen können? VP: Nein. Ich musste auch mindesten 10-mal meine Telefonnummer ändern, jedoch war ich selbstständig und musste meine neue Nummer auch für meine Geschäfte bekanntgeben. LA: Was ist mit Ihrer Familie, hatten diese Kontakt mit Ihren „Feinden“? VP: Nein weder die hatten nur mit mir Kontakt. LA: Warum waren diese Leute mit Ihnen befeindet, Warum gab es Drohungen bzw. Geldforderungen? VP: Während ich noch bei der Polizei war, wird man durch die Gefängnisinsassen automatisch verfeindet, weil man gewisse Dinge den Insassen als Polizist verbieten muss, sowie zB. Rauchen im Freien. LA: Von 2011 weg, als Sie sich selbstständig machten, wann war dann Ihre Erste Bedrohung? Das erste Mal war
- Es waren verschieden Personen, ehemalige Gefangene. Es war auch nie einer dabei, der mich mehrmals bedrohte. LA: Ihnen wurde ja die Nase gebrochen? War es damit erledigt oder hat Sie dieser Person noch weiter bedroht? VP: Nein, das war damit erledigt. LA: Wie kamen Sie zu den Informationen, das in der Schule nach Ihren Kindern gefragt wurde? VP: Wir wurden durch die Lehrer informiert. LA: Was ist mit Ihrem Vater und Ihrer Schwester. Diese haben ja die gleichen Familiennamen. Haben diese nicht auch die gleichen Probleme? VP: Meine Schwester ist immer zuhause und mein Vater hat keine Probleme mit anderen Georgien. Er ist 70 Jahre alt. LA: Wie sieht so eine Diskriminierung wegen Ihres Namens aus? VP: Man wir verbal beschimpft. Es gibt keine Handgreiflichkeiten. Es passiert hauptsächlich, wenn man den Ausweis vorlegen muss, zB in der Bank oder so. Nicht die dort arbeiten, sondern dann jene, die den Namen mitbekommen haben. LA: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie um Ihre Existenz fürchten, da Sie keine Arbeit bekommen? VP: Ich meinte, dass ich nirgends eine Anstellung wegen meinem Namen in Verbindung mit der aktuellen Politik bekomme. Ich kann nur selbstständig sein. LA: Haben Sie eigentlich nie in Erwägung gezogen Ihren Familiennamen zu ändern? So hätten Sie in Zukunft mit viel wenigen Problemen erwarten können? VP: Ja das stimmt, aber ich wurde auch bedroht. LA: Gibt es Beweismittel zu Ihren bisherigen Angaben? VP: Nein. LA: Ungeachtet Ihres bisherigen Vorbringens, Sind Sie selbst jemals einer aktuellen und/oder individuellen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Heimatland Georgien ausgesetzt gewesen bzw. wurden Sie im speziellen bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Hätten Sie seitens des georgischen Staates bei einer Rückkehr Sanktionen zu erwarten? Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? VP: Nein. LA: Warum haben Sie nicht im Nachbarland um Asyl angesucht. Bei einer Bedrohung bzw. Verfolgung ist es doch legitim, dass man nicht gleich quer durch Europa reist, sondern sich in eine Nachbarland in Sicherheit bringt, was in Ihrem Fall jedoch nicht passiert ist. VP: Es geht mir um die Sicherheit. Diese ist in Österreich am besten. Hier werden die Rechte geachtet. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja. Mein Sohn ist krank und hat erst hier in Österreich eine richtige Diagnose bekommen und wird hier auch behandelt. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Die VP verzichtet auf eine Übersetzung. Dazu gibt die VP an: VP: Ich verzichte darauf. LA: Ich setze Sie in Kenntnis, dass Georgien als sicherer Drittstaat gilt und die Entscheidung LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja, ich bin einverstanden. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe alles gesagt. V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen. V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen. VP: Ich habe verstanden. LA: Würden Sie im Falle Ihr Asylantrag negativ entschieden werden würde, freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren? VP: Nein. LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie? VP: Ich lebe in Grundversorgung und bekomme Unterstützung. LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen, bzw. Was haben Sie, seit sie in Österreich aufhältig sind, bis heute alles für Ihre Integration getan? VP: Ich habe mich für einen Deutschkurs angemeldet, jedoch haben ich keinen Kursplatz bekommen. Ich möchte Deutsch lernen, jedoch hatte ich noch keine Zeit dazu. LA: Haben Sie, außer Ihrer Kernfamilie, noch andere Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese? VP: Nein. LA: Besteht zu irgendeiner Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis? Bekommen Sie von ihnen finanzielle Unterstützung? VP: Nein. LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich? VP: In Keinen. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein ich möchte keine Angaben mehr machen. Ich konnte alles vorbringen und habe keine Einwände. … Am 16.01.2023 erfolgte seitens des Bundesamtes an Sie die schriftliche Aufforderung zur Vorlage von aktuellen ärztlichen Befunden betreffend Ihres Sohnes XXXX .Am 16.01.2023 erfolgte seitens des Bundesamtes an Sie die schriftliche Aufforderung zur Vorlage von aktuellen ärztlichen Befunden betreffend Ihres Sohnes römisch 40 . Am 23.01.2023 legten Sie betreffend Ihres Sohnes XXXX einen Befundbericht vom 17.12.2022 und einen Ambulanten Dekurs vom 12.01.2023 dem Bundesamt vor.Am 23.01.2023 legten Sie betreffend Ihres Sohnes römisch 40 einen Befundbericht vom 17.12.2022 und einen Ambulanten Dekurs vom 12.01.2023 dem Bundesamt vor. Am 25.01.2023 erging an die Staatendokumentation eine Anfrage betreffend Medikation und Behandlungsmöglichkeiten von Osteomyelitis in Georgien. Am 15.02.2023 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2023 betreffend „Chronische Osteomyelitis, Medikament Enbrel 50mg“ beim BFA ein. …“ Die bP legte keinerlei Bescheinigungsmittel über ihre Ausbildung bzw. über die von behaup-tetermaßen ausgeübte berufliche Tätigkeit als Beamter oder über die nach ihren Angaben unfreiwillige Beendigung ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor. I.2.1.
- Die bP2 äußerte sich wie folgt (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid; Hervorhebungen und Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.2.1.
- Die bP2 äußerte sich wie folgt (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid; Hervorhebungen und Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Wir mussten das Land verlassen, weil mein Mann ein ehemaliger Polizeibeamter war. Nach dem Regierungswechsel 2011 musste er seine Tätigkeit aufgeben. Mein Mann hatte danach Probleme mit ehemaligen Häftlingen. Genau weiß ich es nicht, da er mir nicht alles erzählte. Zirka vor einem Jahr kam er sehr aufgebracht nach Hause und erzählte mir, dass er einen Konflikt mit einem ehemaligen Häftling hatte. Von diesem Häftling wurde mein Mann bedroht. Aus Angst vor dieser Person, beschlossen wir Georgien zu verlassen. Auch fand er keine Arbeit, weil er ein ehemaliger Gefängniswärter während der vorherigen Regierung war. Mein unmündiger Sohn XXXX befindet sich seit seiner Geburt ständig in meiner Obhut. Ich stellte für ihn als gesetzlich Vertreterin ebenfalls einen Asylantrag. Er hat keine eigenen Asylgründe. Es gelten dieselben Gründe wie für mich bzw. für meinen Mann. Mein unmündiger Sohn römisch 40 befindet sich seit seiner Geburt ständig in meiner Obhut. Ich stellte für ihn als gesetzlich Vertreterin ebenfalls einen Asylantrag. Er hat keine eigenen Asylgründe. Es gelten dieselben Gründe wie für mich bzw. für meinen Mann. Ich habe hier alle Gründe genannt warum ich meine Heimat verlassen habe. Ich habe keine weiteren Flucht- bzw. Asylgründe. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Es herrscht derzeit eine Caos in Georgien, es könnte sein, dass irgendein ehemaliger Häftling uns was antun könnte. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Keine. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.09.2022 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes zu Protokoll: LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich bin gesund und befinde mich weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme ich Medikamente zu mir. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, ich bin in der Lage die Fragen zu beantworten und ich möchte heute meine Aussage machen. … LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt. LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Ja und ich möchte zusätzlich folgende Bestätigungen/Schriftstücke vorlegen: • Konvolut med. Befunde des Sohnes XXXX • Konvolut med. Befunde des Sohnes römisch 40 LA: Laut Ihren Angaben von der Erstbefragung sind Sie legal mit Ihrer Kernfamilie nach Österreich eingereist. Wo befindet sich die Reisedokumente, mit diesen sie alle eingereist sind. VP: Mein Mann hat diese verloren. LA: Haben Sie auch in einem anderen Staat um Asyl angesucht? VP: Ja. LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie? VP: Ich lebe in Grundversorgung und bekomme Unterstützung. LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Staatsbürgerin von Georgien, gehöre zur keiner Volksgruppe und bin orthodoxe Christin. LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Staatsbürgerschaft bzw. Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland? VP: Nein LA: Welchen Beruf gingen Sie nach bzw. wie haben Sie sich Ihr Leben finanziert? VP: Ich bin Volksschullehrerin. Ich habe in Tiflis in der Schule XXXX in XXXX gearbeitet. Dort arbeitete ich bis zu meiner Ausreise.VP: Ich bin Volksschullehrerin. Ich habe in Tiflis in der Schule römisch 40 in römisch 40 gearbeitet. Dort arbeitete ich bis zu meiner Ausreise. LA: An welcher Adresse leben Sie in Georgien? VP: Georgien, Tiflis, XXXX VP: Georgien, Tiflis, römisch 40 LA: Leben Sie in einer Wohnung oder Haus? Eigentum oder Miete? VP: Wir lebten in einer Eigentumswohnung in Tiflis. LA. Haben Sie noch weitere Besitztümer (Grundstück, Auto..)? VP: Wir haben noch weiter Grundstücke in Tiflis und in XXXX besitzen wir noch 2 weitere Wohnungen. In der einen lebt meine Mutter und die 2.te ist zurzeit unbewohnt.VP: Wir haben noch weiter Grundstücke in Tiflis und in römisch 40 besitzen wir noch 2 weitere Wohnungen. In der einen lebt meine Mutter und die 2.te ist zurzeit unbewohnt. LA: Welchen Familienstatus haben Sie? VP: Ich bin verheiratet … LA: Haben ihre gemeinsamen Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX eigene Fluchtgründe?LA: Haben ihre gemeinsamen Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 eigene Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf? VP: XXXX , verstorben XXXX VP: römisch 40 , verstorben römisch 40 Mutter: XXXX , ca. XXXX JahreMutter: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre 2 Schwestern: XXXX ,ca. XXXX ; XXXX , ca. XXXX Jahrealle wh. in Georgien2 Schwestern: römisch 40 ,ca. römisch 40 ; römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, alle wh. in Georgien LA: Wie geht es Ihren Verwandten wirtschaftlich? VP: Es geht ihnen gut. Meine Schwester ist Lehrerin und die andere hat ihr eigenes Geschäft. Meine Mutter ist in Pension und arbeitet noch nebenbei als Verkäuferin. LA: Wann haben Sie und Ihre Kernfamilie Georgien verlassen? VP: Am XXXX .12.2021 legal mit dem Flugzeug von XXXX nach Wien- Schwechat. Mein Sohn XXXX ist nachgereist. Er hatte Corona und musste dortbleiben. Er hat in dieser Zeit in unserer Wohnung gelebt und meine Mutter hat ihn versorgt.VP: Am römisch 40 .12.2021 legal mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Wien- Schwechat. Mein Sohn römisch 40 ist nachgereist. Er hatte Corona und musste dortbleiben. Er hat in dieser Zeit in unserer Wohnung gelebt und meine Mutter hat ihn versorgt. LA: Flog er alleine, oder hat ihn wer begleitet? VP: Meinen Mutter hat ihn begleitet. LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Nein. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Ich habe Angst von den Leuten, die mit meinem Mann zu tun hatten. LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? VP: Nein. LA: Sind Sie in Ihrem Heimatland Angehörige einer Organisation, Gruppierung, Vereins oder dergleichen? VP: Nein. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Ich habe mein Heimatland verlassen, da wir wegen unserer russischen Nachnamen bedroht wurden. Zuerst mein Mann, dann unser Kinder und dann auch ich. Lehrer haben mich angerufen, dass ein fremder Mann unsere Kinder mitnehmen wollte. Deshalb haben wir Georgen verlassen. Wir wollten dort nicht mehr weiterleben. Mein Sohn XXXX ist krank und die Ärzte konnten nichts finden. Hier in Österreich konnte man seine Krankheit feststellen. Er leidet an Knochenentzündung und er muss richtig behandelt werden. Wir haben am 20.09.2022 einen Beratungstermin für die weitere Behandlung unseres Sohnes.Ich habe mein Heimatland verlassen, da wir wegen unserer russischen Nachnamen bedroht wurden. Zuerst mein Mann, dann unser Kinder und dann auch ich. Lehrer haben mich angerufen, dass ein fremder Mann unsere Kinder mitnehmen wollte. Deshalb haben wir Georgen verlassen. Wir wollten dort nicht mehr weiterleben. Mein Sohn römisch 40 ist krank und die Ärzte konnten nichts finden. Hier in Österreich konnte man seine Krankheit feststellen. Er leidet an Knochenentzündung und er muss richtig behandelt werden. Wir haben am 20.09.2022 einen Beratungstermin für die weitere Behandlung unseres Sohnes. LA: Senden Sie bitte nach Erhalt die medizinischen Unterlagen an das BFA. Diese sind relevant für Ihr Asylverfahren. VP: Ich habe verstanden LA: Wann fing diese Bedrohung an? VP: Als mein Mann gekündigt hat, hat alles angefangen. Vor einem Jahr ist es richtig schlimm geworden. Seit dem Krieg ist es in der Schule auch wegen dem Namen schlimm geworden. Er wurde von den Mitschülern als Russe beschimpft. LA: Was war in Ihrem Fall? VP: Ich wurde während der Arbeit von der Direktorin, meine Vorgesetzte angerufern und diese sagte das 2 Männer nach mir gefragt haben und ich bat sie die Männer wegzuschicken. Diese Männer kamen dann nicht mehr. Das war ca. vor 2-3 Jahren. LA: Sie wissen jedoch nicht was diese Männer von Ihnen wollten? VP: Nein, ich habe diese auch nicht gesehen. LA: War später noch so ein Vorfall? VP: Nein, ich wurde auch von meinem Mann immer von der Arbeit abgeholt. LA: Wann wurde Ihr Mann bedroht? VP. Das weiß ich nicht, genau. Ich glaube vor 2 Jahren. LA: Wie ist Ihr Mann bedroht worden? VP: Er hat mir nicht viel erzählt. Ich weiß dass er Angst hatte. LA: Gab es Verletzungen? VP. Er hat einmal am Hinterkopf geblutet und es war auch seine Kleidung verschmutzt. LA: Wie oft kam das vor? VP: Vor 2 Jahren 2-3 Mal. Später nicht mehr. Er hatte jedoch Angst um uns. LA: Hat Ihr Mann oder Sie bei der Polizei um Hilfe gesucht? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Das würde nichts bringen. LA: Sind Sie selbst jemals einer aktuellen und/oder individuellen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Heimatland Georgien ausgesetzt gewesen bzw. wurden Sie im speziellen bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Ist es Ihrem Mann oder Ihnen einmal in den Sinn gekommen Ihren Familiennamen zu ändern, insbesondere, wenn die die Ursache Ihrer Bedrohung war? VP: Mein Mann war dagegen. LA: Verstehe ich das richtig, die Ursache ihrer Verfolgung ist der russische Nachname, es wir keine Polizei hinzugezogen und Ihr Mann lehnte eine Namensänderung ab? VP: Ich könnte meinen Kindern nicht erklären, warum sie jetzt anders heißen und es würde in der Schule nichts bringen. Außerdem ändern die Namen meistens nur Kriminelle. LA: Hätten Sie seitens des georgischen Staates bei einer Rückkehr Sanktionen zu erwarten? Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? VP: Nein. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Nein. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Die VP verzichtet auf eine Übersetzung. Dazu gibt die VP an: VP: Ich verzichte darauf, jedoch will ich einen Ausdruck davon. LA: Ich setze Sie in Kenntnis, dass Georgien als sicherer Drittstaat gilt und die Entscheidung VP: Ich habe verstanden. … LA: Würden Sie im Falle Ihr Asylantrag negativ entschieden werden würde, freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren? VP: Nein, nicht nach Georgien. LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen, bzw. Was haben Sie, seit sie in Österreich aufhältig sind, bis heute alles für Ihre Integration getan? VP: Nichts, Ich habe auch keinen Deutschkurs bisher besuchen können, da ich keinen Kursplatz bekommen habe LA: Haben Sie, außer Ihrer Kernfamilie, noch andere Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese? VP: Nein LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich? VP: In Keinen. …“ I.2.1.
- Die bP3 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Die bP4 berief sich zusätzlich auf ihre Krankheit. Deren verfahrens-rechtliche Schicksal stellt sich mit dem der bP1 und bP2 vergleichbar dar.römisch eins.2.1.
- Die bP3 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Die bP4 berief sich zusätzlich auf ihre Krankheit. Deren verfahrens-rechtliche Schicksal stellt sich mit dem der bP1 und bP2 vergleichbar dar. I.2.1.
- Im Verfahren stellte sich heraus dass die bP4 an Chronisch Rekurrierender Multifokaler Osteomyelitis (CRMO), auch „Kinderrheuma“ leidet. In diesem Zusammenhang wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation der bB gestellt, welche am 10.2.2023 wie folgt beantwortet wurde (Hervorhebungen und Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend:römisch eins.2.1.
- Im Verfahren stellte sich heraus dass die bP4 an Chronisch Rekurrierender Multifokaler Osteomyelitis (CRMO), auch „Kinderrheuma“ leidet. In diesem Zusammenhang wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation der bB gestellt, welche am 10.2.2023 wie folgt beantwortet wurde (Hervorhebungen und Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend: „…
- Gibt es Kliniken in Tiflis die chronische Osteomyelitis behandeln? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an die österreichische Botschaft in Tiflis zur Recherche übermittelt. Informationen zu österreichischen Botschaften finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es eine auf chronische Osteomyelitis spezialisierte Klinik in Tiflis nicht gibt. Da es sich hierbei um eine komplexe Erkrankung handelt, kann keine Auskunft darüber gegeben werden, ob die Krankheit grundsätzlich zielführend behandelt werden kann. Patienten werden je nach Erkrankunsätiologie nach Möglichkeit von einem Chirurgen oder Therapeuten behandelt. Einzelquellen: Zu der angeführten Frage teilt die Botschaft in Tiflis folgendes mit: […] die chronische Osteomyelitis sei eine komplexe Erkrankung, die multidisziplinärer Behandlung bedürfe, eine spezialisierte Klinik gebe es in Georgien dafür nicht.[…] Zur ha. Nachfrage, ob die Krankheit grundsätzlich zielführend in Georgien behandelt werden könne, eventuell in einer nicht spezialisierten Klinik, teilte der Vertrauensarzt (VA) mit, dass er diese Frage nicht beantworten könne, da es eine komplexe Erkrankung sei und verschiedene Faktoren eine Rolle spielten. In Georgien würden Patienten je nach Erkrankungsätiologie nach Möglichkeit von einem Chirurgen oder Therapeuten behandelt, sofern sich diese mit der Krankheit auskennen.[...] Konsul der ÖB Tiflis (27.1.2023): Auskunft des Verbindungsarztes (VA), per E-Mail
- Ist das Medikament Enbrel 50 mg bzw. ein alternatives Medikament mit gleichem Wirkstoff in Georgien verfügbar? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Siehe Anmerkung weiter oben. Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass das angefragte Medikament in der Apotheke „Aversi“ verfügbar ist. Die Kosten dafür belaufen sich auf ca. GEL 250,00 (d.s. laut aktuell gültigem KW Euro 86,80). Einzelquellen: In ihrer Antwort hält die ÖB Tiflis folgendes fest: [...]Das Medikament „Enbrel 50mg“ ist in der Apotheke „Aversi“ verfügbar und eine Ampulle kostet ca. GEL 250,00 (d.s. laut aktuell gültigem KW Euro 86,80).[...] Konsul der ÖB Tiflis (27.1.2023): Auskunft des Verbindungsarztes (VA), per E-Mail“ I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Dies wurde seitens der bP im Wesentlichen damit begründet, dass sich dieses als nicht glaubhaft darstellt. römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Dies wurde seitens der bP im Wesentlichen damit begründet, dass sich dieses als nicht glaubhaft darstellt. Die bB ging davon aus, dass die bP1 zu ihrem Vorbringen in Bezug auf die behaupteten Repressalien und Übergriffe durch ehemalige Gefängnisinsassen taugliche Bescheinigungs-mittel vorgelegt hätte. Letztlich könne kein Kausalitätszusammenhang zur Ausreise erblickt werden, zumal die Übergriffe 2 Jahre vor der Ausreise geendet hätten. Ebenso erscheint es nach Ansicht der bP nicht plausibel, dass die bP im Fall des tatsächlichen Stattfindens der beschriebenen Repressalien nicht staatliche Hilfe in Anspruch genommen hätten. In Bezug auf den seitens der bP genannten Einwand, ein solcher Versuch wäre nicht aussichtsreich gewesen, wandte die bB ein, dass die georgischen Behörden grundsätzlich gewillt und befähigt sind Schutz zu gewähren und die bP nicht nachvollziehbar darlegten, warum dies gerade in ihrem Fall anders sein sollte. Ebenso wies die bB darauf hin, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Sollten die bP aufgrund ihres russischen Namens fallweise Diskriminierung erfahren, erreiche diese nicht eine derartige Intensität, dass ihr aus diesem Grund ein weiterer Verbleib in Georgien nicht möglich wäre. Weiters ging die bB davon aus, dass die bP in Georgien über eine Existenzgrundlage verfügen und die in Bezug die bP4 in Bezug auf CRMO ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorfindet. Ebenso spreche die allgemeine Lage nicht gegen eine Rückkehr nach Georgien. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Das Beschwerdevorbringen stellt sich wie folgt dar (Hervorhebungen und Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend, auf die Wiedergabe allgemeiner Berichte und allgemein gehaltener Judikatur wurde verzichtet): „… Die BF stammen aus Georgien, wobei der Großvater des BF 2 ursprünglich aus Russland zugewandert ist. Daher stammt auch der russische Familienname der Familie. Der BF 2 ist Jurist, Wirtschaftsberater und ehemaliger Polizeibeamter und arbeitete in der Justizanstalt XXXX , etwa XXXX km von Tiflis entfernt. Nach dem Regierungswechsel 2012 wurde er gekündigt und fand seitdem keine Arbeit im Staatsdienst mehr. [Anm.: die bP1 und bP2 gaben an, die bP1 wäre bereits 2011, also noch während der Regierungszeit der Nationalen Bewegung aus dem Staatsdienst ausgeschieden]. Der BF 2 arbeitete dann in Tiflis als Auto- und Autoteilehändler. Der BF wurde danach mehrfach von ehemaligen Gefängnisinsassen bedroht. Sie stellten ihn auf der Straße, brachen ihm die Nase und erlitt er eine Kopfverletzung. Er wurde auch mehrfach zu Hause angerufen, dabei wurden er und seine Familie bedroht und Geldforderungen gestellt. Der BF 2 wechselte mehrfach die Telefonnummer, was auch sein berufliches Fortkommen als Selbständiger beeinträchtigt. Etwa zwei bis drei Monate vor der Ausreise der Familie fragten zwei unbekannte Männer am Arbeitsplatz der BF 1 (einem Kindergarten) nach ihr. Der letztlich fluchtauslösende Moment war, als etwa zwei bis drei Wochen vor der Ausreise ein unbekannter Mann die beiden Söhne aus der Schule mitnehmen wollte.Die BF stammen aus Georgien, wobei der Großvater des BF 2 ursprünglich aus Russland zugewandert ist. Daher stammt auch der russische Familienname der Familie. Der BF 2 ist Jurist, Wirtschaftsberater und ehemaliger Polizeibeamter und arbeitete in der Justizanstalt römisch 40 , etwa römisch 40 km von Tiflis entfernt. Nach dem Regierungswechsel 2012 wurde er gekündigt und fand seitdem keine Arbeit im Staatsdienst mehr. [Anm.: die bP1 und bP2 gaben an, die bP1 wäre bereits 2011, also noch während der Regierungszeit der Nationalen Bewegung aus dem Staatsdienst ausgeschieden]. Der BF 2 arbeitete dann in Tiflis als Auto- und Autoteilehändler. Der BF wurde danach mehrfach von ehemaligen Gefängnisinsassen bedroht. Sie stellten ihn auf der Straße, brachen ihm die Nase und erlitt er eine Kopfverletzung. Er wurde auch mehrfach zu Hause angerufen, dabei wurden er und seine Familie bedroht und Geldforderungen gestellt. Der BF 2 wechselte mehrfach die Telefonnummer, was auch sein berufliches Fortkommen als Selbständiger beeinträchtigt. Etwa zwei bis drei Monate vor der Ausreise der Familie fragten zwei unbekannte Männer am Arbeitsplatz der BF 1 (einem Kindergarten) nach ihr. Der letztlich fluchtauslösende Moment war, als etwa zwei bis drei Wochen vor der Ausreise ein unbekannter Mann die beiden Söhne aus der Schule mitnehmen wollte. Die BF konnten sich nicht an die Polizeibehörden werden, da sie keine handfesten Beweise für die Bedrohungen durch die ehemaligen Insassen vorlegen konnten. Gleichzeitig hegen sie ein tiefes Misstrauen gegenüber dem derzeitigen georgischen Polizeiapparat, welches sich vor allem mit der herrschende Hilflosigkeit ebenjenes Polizeiapparates gegenüber der herrschenden Kriminalität erklären lässt. Die BF und insbesondere die beiden minderjährigen BF 3 und BF 4 sahen sich zudem aufgrund des Ukraine-Krieges wachsenden Ressentiments aufgrund ihres russischen Nachnamens gegenüber. Die Anfeindungen nahmen ein Ausmaß an, welches sich bereits auf die psychische Gesundheit der Kinder auszuwirken begann. Von den beiden minderjährigen BF leidet einer, nämlich der BF 4 an chronischer Osteomyelitis (einer Knochenentzündung) und an bisher noch nicht eindeutig diagnostizierten Fieberepisoden und Tremor. Vor allem aus Angst vor noch schlimmeren Angriffen gegen BF 3 und BF 4 verließ die Familie das Land, wobei zunächst nur BF 1, 2 und 4 am XXXX .12.2021 von XXXX nach Wien fliegen konnten, da der BF 3 an Corona erkrankt war, und erst später nachkam. Die BF stellten am 05.12.2021 bzw der BF 3 am 06.04.2022 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.Vor allem aus Angst vor noch schlimmeren Angriffen gegen BF 3 und BF 4 verließ die Familie das Land, wobei zunächst nur BF 1, 2 und 4 am römisch 40 .12.2021 von römisch 40 nach Wien fliegen konnten, da der BF 3 an Corona erkrankt war, und erst später nachkam. Die BF stellten am 05.12.2021 bzw der BF 3 am 06.04.2022 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF 3 und die BF 4 gehen in XXXX zur Schule und sind beide sehr gut integriert. Die Kinder, und insbesondere den BF 4, aus ihrer nunmehr gewohnten, sicheren Umgebung zu reißen, würde dem Kindeswohl widersprechen.Der BF 3 und die BF 4 gehen in römisch 40 zur Schule und sind beide sehr gut integriert. Die Kinder, und insbesondere den BF 4, aus ihrer nunmehr gewohnten, sicheren Umgebung zu reißen, würde dem Kindeswohl widersprechen. … Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht hat die erkennende Behörde verletzt: Das Ermittlungsverfahren wurde nicht mit der gebotenen Tiefe geführt. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, so hätten andere bzw ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen. … Die belangte Behörde hat es zur Gänze unterlassen, insbesondere hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates in Bezug auf das aufgeworfene, eindeutig relevante Fluchtvorbringen zu ermitteln, mit dem Verweis darauf, dass es sich um private Verfolgung handle. Gemäß den zur Verfügung stehende Länderberichten werden die georgischen Polizisten in ihrer Rolle als Hüter von Regeln „öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. “(LIB S 13) Die ehrgeizig geplanten Justizreformen zeichnen sich vor allem durch eines aus - Nichtumsetzung: … Es muss davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr der BF nach Georgien ihnen ein angemessener Schutz im Sinne einer unabhängigen und objektiven staatlichen Strafverfolgung gegen ihre Verfolger nicht gewährt werden wird. Hätte die Behörde sich mit der gebotenen Sorgfalt mit den Sicherheitsbehörden, dem Rechtsschutz und Justizwesen in Georgien auseinandergesetzt, hätte sie die Feststellung treffen müssen, dass effektiver Rechtsschutz für die Familie nicht vorhanden ist. … Die Behörde setzt sich zwar mit der Gesundheitssituation des BF 4 auseinander, ihre dahingehenden Ermittlungen enden aber mit der Feststellung, dass die vom BF 4 benötigte Medikation in Georgien erhältlich ist und, dass die weitere medizinische Behandlung in Georgien möglich und auch zugänglich sei (Bescheid BF 4, S 13). Die Behörde hat hierzu ansatzweise Ermittlungen angestellt, indem sie eine Anfrage an die Staatendokumentation stellte, ob es
- Kliniken in Tiflis gäbe, die chronische Osteomyelitis behandelten und
- ob das Medikament Enbrel, mit dem der BF 4 derzeit behandelt wird, in Georgien verfügbar sei. Die Behörde begnügt sich sodann mit der Antwort, dass das Medikament verfügbar sei. Als Antwort auf die erste Frage, teilte der Vertrauensarzt mit, dass er diese Frage nicht beantworten könne, da es eine komplexe Erkrankung sei und verschiedene Faktoren eine Rolle spielten und die Patienten je nach Möglichkeiten von einem Chirurgen oder Therapeuten behandelt würden, sofern sich diese mit der Krankheit auskennen (Bescheid BF 4, S 32). Die Behörde hat es verabsäumt, weitere Ermittlungsschritte zu setzen, wie etwa zumindest nachzufragen, ob es in Georgien Chirurgen oder Therapeuten gibt, die sich mit chronischer Osteomyelitis auskennen und somit eine weitere Therapie des BF 4 in Georgien also überhaupt möglich ist. Im Sinne der Rechtsprechung zu EGMR 13.12.2016, 4173840/10, Paposhvili/Belgien wäre im Einzelfall festzustellen gewesen, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend, tatsächlich zugänglich und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um diesen vor einer Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK zu bewahren.Im Sinne der Rechtsprechung zu EGMR 13.12.2016, 4173840/10, Paposhvili/Belgien wäre im Einzelfall festzustellen gewesen, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend, tatsächlich zugänglich und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um diesen vor einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu bewahren. Nach dem Stand der Ermittlungen der Behörde hätte die Feststellung getroffen werden müssen, dass der BF 4, bei einer Rückkehr nach Georgien dem realen Risiko einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist, da eine weiterführende Behandlung des BF 4 in Georgien ungewiss ist.Nach dem Stand der Ermittlungen der Behörde hätte die Feststellung getroffen werden müssen, dass der BF 4, bei einer Rückkehr nach Georgien dem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist, da eine weiterführende Behandlung des BF 4 in Georgien ungewiss ist. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie den BF (zumindest) den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Eine Verletzung des Art 3 EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung nach Georgien auf jeden Fall vorliegen, und macht jene somit unzulässig.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung nach Georgien auf jeden Fall vorliegen, und macht jene somit unzulässig. … Dass unter der georgischen Bevölkerung generell Argwohn gegenüber Russen besteht, ist angesichts der Besetzung Südossetiens und Abchasiens seit dem russischgeorgischen Krieg 2008 nicht verwunderlich. Abchasien und Südossetien sind zwar unabhängige Republiken (welche völkerrechtlich weiterhin zu Georgien gehören), es ist aber das russische Militär, welches an der Grenze patrouilliert und diese immer wieder Richtung georgisches Territorium verschiebt, weshalb man Russland in Georgien auch als Besatzer sieht. In Georgien spricht man von schleichender Okkupation ihres Staatsgebiets und die Angst, das nächste Angriffsziel Russlands zu sein, wächst. Um diese wachsenden Ressentiments zu belegen, werden die folgenden Berichte (in Auszügen) vorgelegt: …. Die Anfeindungen gegenüber der Familie aufgrund ihres russischen Nachnamens sind vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und hat es die Behörde verabsäumt, das Vorbringen der BF mit aktuellen Berichten abzugleichen, um überhaupt eine Grundlage für nachfolgende Prüfung, ob hier die asylrelevante Schwelle erreicht wird, zu schaffen. Von der belangten Behörde wurde nur unzureichend betreffend der derzeitigen Situation von Kindern und zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage nach der Covid- Pandemie ermittelt. Da auch dies zentrale Aspekte im Antrag auf internationalen Schutz sind, hätte die Behörde entsprechende Ermittlungen durchführen müssen. Gem Art 24 Abs 2 GRC muss das Kindeswohl bei allen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein. Diese Bestimmung steht auf dem gleichen Rang wie Art 4 GRC. Ebenso steht der Grundsatz des Kindeswohls in Österreich in Verfassungsrang.Gem Artikel 24, Absatz 2, GRC muss das Kindeswohl bei allen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein. Diese Bestimmung steht auf dem gleichen Rang wie Artikel 4, GRC. Ebenso steht der Grundsatz des Kindeswohls in Österreich in Verfassungsrang. Die Rechte in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 des BVG über die Rechte von Kindern unterliegen einem materiellen Gesetzesvorbehalt (Art 7 dieses BVG). Danach dürfen diese Rechte insoweit beschränkt werden, als sie zur Erreichung bestimmter Ziele (öffentliche Ruhe, wirtschaftliches Wohl des Landes, Schutz der Gesundheit sowie der Rechte anderer) notwendig und überdies verhältnismäßig sind.Die Rechte in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 des BVG über die Rechte von Kindern unterliegen einem materiellen Gesetzesvorbehalt (Artikel 7, dieses BVG). Danach dürfen diese Rechte insoweit beschränkt werden, als sie zur Erreichung bestimmter Ziele (öffentliche Ruhe, wirtschaftliches Wohl des Landes, Schutz der Gesundheit sowie der Rechte anderer) notwendig und überdies verhältnismäßig sind. Der VfGH hat in seinem Leiterkenntnis vom 11.12.2014, zur Zahl G 18/2014 ausgesprochen:Der VfGH hat in seinem Leiterkenntnis vom 11.12.2014, zur Zahl G 18 aus 2014, ausgesprochen: „Art 1 des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl I 4/2011) normiert nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Art 7 BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und - insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes an die Vollziehung, das Kindes wohl vorrangig zu wahren. Das Kindes wohl genießt - ebenso wie der Anspruch auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung - nicht absoluten Vorrang, sondern steht unter dem Vorbehalt von nach Art 7 BVG über die Rechte von Kindern zulässigen Beschränkungen. Eine gesetzliche Regelung, die zu Maßnahmen ermächtigt, welche die Entwicklung und Entfaltung und mithin das Kindeswohl beeinträchtigen können, muss zur Erreichung der in Art 7 genannten Ziele notwendig sein, mithin einem dieser Ziele dienen und verhältnismäßig sein. Der Schutz des Kindeswohls war schon bisher auf einfachgesetzlicher Ebene ein Grundsatz des Kindschaftsrechts. Mit der Verankerung auf Verfassungsebene wird er nun auch zu einem Prüfungsmaßstab und zu einer Auslegungsleitlinie für die Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in der Rechtsordnung."„Art 1 des BVG über die Rechte von Kindern Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2011,) normiert nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Artikel 7, BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und - insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes an die Vollziehung, das Kindes wohl vorrangig zu wahren. Das Kindes wohl genießt - ebenso wie der Anspruch auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung - nicht absoluten Vorrang, sondern steht unter dem Vorbehalt von nach Artikel 7, BVG über die Rechte von Kindern zulässigen Beschränkungen. Eine gesetzliche Regelung, die zu Maßnahmen ermächtigt, welche die Entwicklung und Entfaltung und mithin das Kindeswohl beeinträchtigen können, muss zur Erreichung der in Artikel 7, genannten Ziele notwendig sein, mithin einem dieser Ziele dienen und verhältnismäßig sein. Der Schutz des Kindeswohls war schon bisher auf einfachgesetzlicher Ebene ein Grundsatz des Kindschaftsrechts. Mit der Verankerung auf Verfassungsebene wird er nun auch zu einem Prüfungsmaßstab und zu einer Auslegungsleitlinie für die Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in der Rechtsordnung." Dies bestätigte bereits der VwGH1 in einem ähnlichen Fall: „Bei der besonderen Konstellation, in der unbegleitete minderjährige Kinder und deren gerade erst volljährig gewordene Geschwister unmittelbar von einer Außerlandesbringung betroffen sind, lässt sich nicht mit den sonst bei einem etwa dreijährigen Inlandsaufenthalt im Vordergrund stehenden Aspekten argumentieren (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0149). Das Argument die Fremden hätten keine außergewöhnliche Integration aufzuweisen, sodass die während unsicheren Aufenthalts entwickelten privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich nur sehr geringes Gewicht hätten und gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in den Hintergrund zu treten hätten, wird der spezifischen Situation, nicht gerecht. Vielmehr ist vorrangig, eingehender auf Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen. Dabei dienen im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9).“„Bei der besonderen Konstellation, in der unbegleitete minderjährige Kinder und deren gerade erst volljährig gewordene Geschwister unmittelbar von einer Außerlandesbringung betroffen sind, lässt sich nicht mit den sonst bei einem etwa dreijährigen Inlandsaufenthalt im Vordergrund stehenden Aspekten argumentieren vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0149). Das Argument die Fremden hätten keine außergewöhnliche Integration aufzuweisen, sodass die während unsicheren Aufenthalts entwickelten privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich nur sehr geringes Gewicht hätten und gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in den Hintergrund zu treten hätten, wird der spezifischen Situation, nicht gerecht. Vielmehr ist vorrangig, eingehender auf Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen. Dabei dienen im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,).“ § 138 ABGB normiert: „in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondereParagraph 138, ABGB normiert: „in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere • Z 1 „eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes“,• Ziffer eins, „eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes“, • Z 2 „die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes“,• Ziffer 2, „die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes“, • Z 4 „die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;“• Ziffer 4, „die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;“ • Z 5 „die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung“• Ziffer 5, „die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung“ • Z 6 „die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte“• Ziffer 6, „die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte“ • Z 8 „die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen“ sowie• Ziffer 8, „die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen“ sowie • Z 11 „die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes“ (...)• Ziffer 11, „die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes“ (...) Die Rechtsprechung des VwGH regelt klar, dass das Wohl des Kindes immer zu berücksichtigen ist: § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. etwa betreffend das in seinem § 28 Abs. 1 Z 2 ausdrücklich auf das Kindeswohl abstellende Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 VwGH 15.5.2019, Ra 2018/01/0076; in diesem Erkenntnis hat der VwGH betont, für die Auslegung der Wendung "wenn es demParagraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche etwa betreffend das in seinem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, ausdrücklich auf das Kindeswohl abstellende Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 VwGH 15.5.2019, Ra 2018/01/0076; in diesem Erkenntnis hat der VwGH betont, für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht", ist "der durch das Kindschafts- und NamensrechtsÄnderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, neugefasste § 138 ABGB heranzuziehen").2Kindeswohl entspricht", ist "der durch das Kindschafts- und NamensrechtsÄnderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, neugefasste Paragraph 138, ABGB heranzuziehen").2 Das "Kindeswohl" ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. RV 2004 BlgNR
- GP, S 16). So werden in § 138 Z 4 ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Z 9 leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.3Das "Kindeswohl" ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. Paragraph 138, ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten vergleiche Regierungsvorlage 2004 BlgNR
- GP, S 16). So werden in Paragraph 138, Ziffer 4, ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Ziffer 9, leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.3 Das Verfahren der Behörde ist auch aus diesem Grund mangelhaft, als sie es gänzlich unterlässt sich mit der Situation der mj BF 3 und 4 auseinanderzusetzen und eine eingehende Prüfung des Kindeswohls durchzuführen. Die belangte Behörde meint lediglich, dass sich die mj BF 3 und 4 bzw deren gesetzliche Vertretung in Georgien wieder eine Zukunft aufbauen könnten. Die mj BF 3 und 4 gehören zu der besonders vulnerablen Personengruppe der unmündig Minderjährigen. Deshalb hätte sich die Behörde besonders gewissenhaft mit ihrer Lage auseinandersetzen müssen. Die beiden besuchen in Österreich die Schule und haben sich bereits sehr gut in ihre Klassengemeinschaft integriert. Zum Beleg für die ausnehmend gute Integration von BF 3 und BF 4 in ihre Klassengemeinschaften in Österreich und ihr berücksichtigungswürdiges Privatleben werden Empfehlungsschreiben der Klassenlehrerinnen vorgelegt: • Empfehlungsschreiben XXXX , XXXX , XXXX • Empfehlungsschreiben römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 • Empfehlungsschreiben XXXX , XXXX , XXXX • Empfehlungsschreiben römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Auch belastet die unklare Situation des BF 3 bis 4 das Kindeswohl. Verwiesen werden soll dazu auf den Bericht des UNHCR: „Dreimal in der Woche weinen, viermal in der Woche glücklich sein. Zur kinderrechtlichen Situation begleiteter Kinderflüchtlinge und ihrer Familien" (abrufbar unter Studie: Zur kinderrechtlichen Situation begleiteter Kinderflüchtlinge und ihrer Familien (unicef.at)), https://unicef.at/fileadmin/media/Infos und Medien/InfoMaterial/Kinder auf der Flucht/UNICEF-Studie-Kinderfluechtlinge-in-OEsterreich.pdf) Die belangte Behörde hat die Anträge der BF abgewiesen, weil sie ihr Vorbringen als nicht asylrelevant bzw für unglaubwürdig erachtet. Diese Feststellung basiert auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzt § 60 AVG. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und den BF nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen.Die belangte Behörde hat die Anträge der BF abgewiesen, weil sie ihr Vorbringen als nicht asylrelevant bzw für unglaubwürdig erachtet. Diese Feststellung basiert auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzt Paragraph 60, AVG. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und den BF nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Hinsichtlich der Prüfung von Asylanträgen minderjähriger Kinder sieht der Erwägungsgrund 28 der EU-Richtlinie 2011/95/EU vor, dass die Mitgliedsstaaten kinderspezifische Formen von Verfolgung berücksichtigen müssen. Auch bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen soll auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht genommen werden (vgl VwGH 26.06.1996, 95/20/0427).Hinsichtlich der Prüfung von Asylanträgen minderjähriger Kinder sieht der Erwägungsgrund 28 der EU-Richtlinie 2011/95/EU vor, dass die Mitgliedsstaaten kinderspezifische Formen von Verfolgung berücksichtigen müssen. Auch bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen soll auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht genommen werden vergleiche VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Es mag zwar zutreffend sein, dass die gesetzliche Vertretung der mj BF bei der Einvernahme angegeben hat, dass die mj BF keine „eigenen" Fluchtgründe haben, jedoch ist die belangte Behörde dennoch verpflichtet, alle Aspekte zu prüfen. So hätte sich die Behörde eingehender mit den tatsächlichen Anfeindungen gegenüber den minderjährigen BF 3 und BF 4 aufgrund ihres russischen Nachnamens bzw ihrer russischen Abstammung auseinandersetzen müssen, um überhaupt feststellen zu können, ob die Anfeindungen die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK erreichen. Die oben angeführten Berichte sind jedenfalls ein Beleg dafür, dass sich solche Anfeindungen mehren und stimmen mit den Aussagen der BF in den Einvernahmen überein.So hätte sich die Behörde eingehender mit den tatsächlichen Anfeindungen gegenüber den minderjährigen BF 3 und BF 4 aufgrund ihres russischen Nachnamens bzw ihrer russischen Abstammung auseinandersetzen müssen, um überhaupt feststellen zu können, ob die Anfeindungen die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK erreichen. Die oben angeführten Berichte sind jedenfalls ein Beleg dafür, dass sich solche Anfeindungen mehren und stimmen mit den Aussagen der BF in den Einvernahmen überein. Hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse, die Bedrohung der BF 1 und vor allem die versuchte Mitnahme der Minderjährigen aus den Schulen, verweist die Behörde auf den fehlenden zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise der BF (Bescheid S 34). Tatsächlich fanden diese kurz vor der Ausreise statt und wird hier auf das bereits unter dem Punkt Neues Vorbringen S 4f der vorliegenden Beschwerde dazu Gesagte verwiesen. Die Behörde erklärt, dass sich die BF zudem wegen der Bedrohung durch ehemalige Insassen an die Polizeibehörden hätten wenden können. Hier wird auf das eigene LIB verwiesen, welches die Probleme der georgischen Sicherheitsbehörden und des Justizwesens selbst anspricht. Hätte die Behörde diese Berichte entsprechend gewürdigt, wäre sie zu einem für die BF anderen Ergebnis, nämlich einer Gewährung eines Schutzstatus gelangt. Die Behörde setzt sich weiters zwar mit dem Gesundheitszustand und den Behandlungsmöglichkeiten des BF 4 auseinander (etwa Bescheid BF 4, S 34), kommt aber recht schnell zum Schluss, dass eine Behandlung im Heimatland möglich wäre. Gem den Ausführungen in der Anfragebeantwortung (Bescheid BF 4, S 31f) ist jedoch keineswegs klar, ob sich in Georgien überhaupt irgendwer mit chronischer Osteomyelitis (in Folge: CRMO) auskennt. Wie die Behörde zudem aufgrund der vorgelegten Befunde zu dem Schluss gelangt, dass eine weiterführende Therapie nicht notwendig ist, erschließt sich den BF nicht. Die Symptome der CRMO haben sich zwar gebessert, steht der BF 4 aber weiterhin unter regelmäßiger ärztlicher Beobachtung und müssen noch Tonusverlust und Tremor abgeklärt werden. Ebenso steht noch eine endgültige Diagnose hinsichtlich der wiederkehrenden Fieberepisoden, die ebenfalls nicht typisch in das Bild der CRMO fallen, aus. Erst nach Abklärung ist überhaupt eine Einschätzung, ob der BF 4 im Herkunftsland behandelt werden kann ohne Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK, möglich.Wie die Behörde zudem aufgrund der vorgelegten Befunde zu dem Schluss gelangt, dass eine weiterführende Therapie nicht notwendig ist, erschließt sich den BF nicht. Die Symptome der CRMO haben sich zwar gebessert, steht der BF 4 aber weiterhin unter regelmäßiger ärztlicher Beobachtung und müssen noch Tonusverlust und Tremor abgeklärt werden. Ebenso steht noch eine endgültige Diagnose hinsichtlich der wiederkehrenden Fieberepisoden, die ebenfalls nicht typisch in das Bild der CRMO fallen, aus. Erst nach Abklärung ist überhaupt eine Einschätzung, ob der BF 4 im Herkunftsland behandelt werden kann ohne Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK, möglich. Zum Beweis dafür, dass der BF 4 weiterhin Therapie unter ärztlicher Kontrolle benötigt, werden medizinische Unterlagen vorgelegt ua der letzte ambulante Dekurs des LKH Graz vom 11.04.
- Alles in allem hätte die belangte Behörde bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zum Schluss kommen müssen, dass die BF ein detailliertes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet haben und hätte sie bei korrekter Würdigung zum Schluss kommen müssen, dass den BF aufgrund der schweren Erkrankung des BF 4 ein Schutzstatus zuzusprechen gewesen wäre, aber hätte vor allem die Rückkehrentscheidung gegen die BF für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen. Die rechtliche Würdigung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist in Hinblick auf das Kindeswohl als verfehlt anzusehen. Die belangte Behörde setzt sich mit dem Bedeutungsinhalt der bestehenden Judikatur nicht angemessen auseinander und prüft nicht, inwieweit die bestehenden Kriterien im Falle einer Rückkehr nach Georgien tatsächlich beeinträchtigt wären. Aufgrund der Anfeindungen gegenüber Russen und den bereits erfahrenen Anfeindungen der mj BF aufgrund ihres russischen Namens, der Gefahr durch die ehemaligen Häftlinge, der drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF 4 und der bereits erfolgten Integration von BF 3 und BF 4 droht den mj BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien eine massive Kindeswohlgefährdung, weshalb den BF auf jeden Fall ein Aufenthaltstitel in Österreich zugesprochen hätte werden müssen. …“ Die bB zitierte aus der allgemeinen Berichtslage, wonach die georgische Bevölkerung vor allem seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine den jenen Russen, welche ihren Wohnsitz aufgrund der aktuellen Ereignisse von der Russischen Föderation nach Georgien verlegten „Exilrussen“ aus Angst vor einer Invasion Russlands in Georgien mit verbreitet mit Argwohn gegenübertreten. Über die in Georgien zum Teil seit Generation ansässigen ethnischen Russen oder Nachkommen von Russen, die vor Generationen nach Georgien einwanderten, ist diesen Berichten nichts zu entnehmen. Die bP gingen davon aus, dass ihnen bei entsprechender Würdigung des Vorbringens der bP internationaler Schutz zu bzw. ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG gewähren gewesen wäre.Die bP gingen davon aus, dass ihnen bei entsprechender Würdigung des Vorbringens der bP internationaler Schutz zu bzw. ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG gewähren gewesen wäre. Die bP beantragten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde wurden entsprechende medizinische Befunde (ausgestellt von den entsprechenden Kliniken für Kinder- und Jugendheilkunde), sowie Empfehlungsschreiben der Schulen der bP3 (Besuch der Volksschule seit Mitte 2022) und bP4 (Besuch der Volksschule seit Jänner 2022) beigelegt. I.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um georgische Staatsbürger, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen und die Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau sprechen. Der Großvater der bP1 war ethnischer Russe und begründete seinen Wohnsitz in Georgien (damals Georgische SSR). Die bP1 führt freiwillig und die bP3 und bP4 aufgrund des Willens der Eltern einen russischen Familiennahmen. Die bP2 führt freiwillig einen georgisch-russischen Doppelnamen als Familiennamen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP4 leidet aktuell an folgender Erkrankung CRMO. Exkurs: Chronisch Rekurrierende Multifokale Osteomyelitis (CRMO) – Kinderrheuma Aufgrund einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen mit im Wesentlichen überein-stimmenden Inhalt geht in Bezug auf die oa. Krankheit das ho. Gericht von nachfolgenden Umständen aus: Bei der chronisch rekurrierenden multifokalen Osteomyelitis (CRMO) handelt es sich um eine Entzündung des Knochens ohne bisher bekannte Ursache. Meist sind mehrere Stellen im Körper betroffen, deshalb auch die Bezeichnung multifokal. Typischerweise beginnt die Erkrankung im Schulalter. Grundsätzlich kann die CRMO an allen Knochen vorkommen. Besonders häufig sind die Schlüsselbeine und Beckenknochen betroffen. Weitere typische Stellen sind die Ober- und Unterschenkel- einschließlich Fußknochen und die Wirbelsäule. Seltener sind die Knochen des Kopfes, der Arme oder die Rippen erkrankt. Die Kinder klagen über Knochen – oder Gelenkschmerzen. Insbesondere nach Belastung nehmen die Schmerzen zu. Meist besteht kein starkes Krankheitsgefühl, jedoch fühlen sich die Patienten oft abgeschlagen und leichte Temperaturerhöhungen können auftreten. Hohes und anhaltendes Fieber ist untypisch. Die schmerzhaften Stellen im Körper können mit einer Schwellung einhergehen. Befinden sich die Schmerzen und Schwellungen im Bereich eines Gelenkes, kann zusätzlich eine Gelenksentzündung (Arthritis) auftreten. Die Therapie der CRMO richtet sich nach dem individuellen Befall der Knochen. Häufig reicht eine sogenannte symptomatische Therapie. Dies bedeutet, dass nicht die Ursache behandelt wird, sondern die Beschwerden des Kindes. Hierfür eignen sich schmerz- und entzündungshemmende Medikamente wie Naproxen, Ibuprofen, Indometacin oder Diclofenac. Sie zeigen bei den meisten Patienten eine gute Wirkung. Die Dauer der Medikation hängt vom individuellen Verlauf ab. Je länger und heftiger der Krankheitsverlauf ist, umso konsequenter und langfristiger ist der Einsatz dieser Medikamente zu planen. Es gibt auch Patienten, die sehr kurze und leichte Verläufe zeigen und die ohne Medikamente beschwerdefrei werden. Andere benötigen die Medikamente nur zeitweise auf Bedarf. Die Erkrankung verläuft in Schüben. Ein Schub kann wenige Wochen aber auch Monate anhalten. Der Verlauf ist in der Regel gutartig und die Erkrankung kommt irgendwann zum Stillstand. In den meisten Fällen ist mit einer Spontanheilung bis zum Beginn des Erwachsenenalters zu rechnen. Manchmal tritt die Erkrankung einmalig ohne weitere Schübe auf. (repräsentativ für eine Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen: Detail Rheuma Zentrum Behandlungskonzept (rheuma-kinderklinik.de)) Die von bP4 genannte Erkrankung ist im Herkunftsstaat der bP behandelbar und hat sie auch Zugang zum dortigen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährigen bP haben Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP halten sich ca. 16 Monate (die bP3 etwas kürzer) im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufent-haltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Familienangehörige bzw. Verwandte leben nach wie vor in Georgien und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP haben in Österreich über die Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben keinen Deutschkurs besucht. Die bP1 und bP2 haben keinen Nachweis über den Erwerb von Deutschkenntnissen vorgelegt und waren in der Verhandlung auch nicht in der Lage, der Verhandlung ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu folgen. Das ho. Gericht geht in dubio davon aus, dass sie über jene Deutschkenntnisse verfügen, welche nach einem ca. sechzehnmonatigen Aufenthalt erwartbar sind. Die bP3 und bP4 besuchen in Österreich die Pflichtschule (bP3: seit Jänner 2022; bP4: seit Mitte 2022). Die volljährigen bP sind nicht selbsterhaltungsfähig bzw. haben sichtlich keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit (vgl. hierzu etwa Beschäftigung von Asylwerbern | AMS). Die volljährigen bP sind nicht selbsterhaltungsfähig bzw. haben sichtlich keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit vergleiche hierzu etwa Beschäftigung von Asylwerbern | AMS). Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behand-lungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behand-lungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Die Angehörigen ethnischer Minderheiten können im Einzelfall mit Diskriminierung konfrontiert sein. Der Berichtslage kann nicht entnommen werden, dass die Lage der Angehörigen der ethnischen Russen (laut letzter Volkszählung 0,7% der Bevölkerung) schlechter darstellt als jene der übrigen ethnischen Minderheiten. Konkretisierend zur medizinische Versorgung wird auf Basis der seitens der bB den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage Folgendes ausgeführt: Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 25.3.2022; vgl. BDA 2019, EUAA MedCOI 3.8.2022, WHO 15.7.2021).Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 25.3.2022; vergleiche BDA 2019, EUAA MedCOI 3.8.2022, WHO 15.7.2021). Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System) (EUAA MedCoi 3.8.2022; vgl. IOM 7.2022). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen (IOM 7.2022). In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das oben erwähnte öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCoi 3.8.2022). Nur sozial gefährdete Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das staatliche universelle Gesundheitspaket mit eingeschränkten Leistungen. Da viele Gesundheitsleistungen noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt sind, entscheiden sich einige Menschen für eine private Versicherung (IOM 7.2022).Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System) (EUAA MedCoi 3.8.2022; vergleiche IOM 7.2022). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen (IOM 7.2022). In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das oben erwähnte öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCoi 3.8.2022). Nur sozial gefährdete Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das staatliche universelle Gesundheitspaket mit eingeschränkten Leistungen. Da viele Gesundheitsleistungen noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt sind, entscheiden sich einige Menschen für eine private Versicherung (IOM 7.2022). Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert (EUAA MedCoi 3.8.2022). Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert (EUAA MedCoi 3.8.2022). Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 25.3.2022). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 25.3.2022).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 25.3.2022). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 25.3.2022). Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen in folgenden Fällen (IOM 7.2022): ● Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt. ● Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei. ● Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar. ● Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 25] muss entrichtet werden. ● Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 7.2022). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2
- Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM 7.2022). Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (COE 3.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 30.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● BDA – Belgian Desk on Accessibility
(2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI ● COE – Council of Europe (3.2022): European Social Charter (Revised). European Committee of Social Rights. Conclusions
- Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071290/Conclusions+2021+Georgia_en.pdf, Zugriff 22.8.2022 ● EUAA MedCOI – European Union Agency for Asylum Medical Country of Origin Information (3.8.2022): Question & Answer ACC 7659 ● IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 10.8.2022 ● SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022 ● VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (30.8.2022): Auskunft des VB, per E-Mail ● WHO – World Health Organization (23.11.2021): Health Systems in Action: Georgia, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1393957/retrieve, Zugriff 18.3.2022 ● WHO – World Health Organization (15.7.2021): Georgia on the path to universal health coverage, but gaps persist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2059005.html, Zugriff 18.3.2022 Weiters wird auf das Ergebnis der bereits zitierten Anfrage an die Staatendokumentation der bB in Bezug auf die Behandelbarkeit von CRMO verwiesen. Gemäß der öffentlichen zugänglichen Berichtslage bestehen in Tiflis zumindest 3 Kinder-klinken (Children's Infection Hospital of Tbilisi, Pediatric Private Clinic, Children New Clinic), welche rund um die Uhr geöffnet sind. II.1.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.
- In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte der Herkunftsstaat der bP taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte der Herkunftsstaat der bP taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. II.1.2.
- Die Parlamentswahlen, welche in Georgien zu einem Regierungswechsel führten fanden im Oktober 2012 statt und erreichte die Partei Georgischer Traum die Mehrheit. Hieran anschließende systematische Entlassungen von Staatsbediensteten alleine aufgrund ihrer Nähe zur ehemaligen Regierung sind der Berichtslage nicht entnehmbar. römisch zwei.1.2.
- Die Parlamentswahlen, welche in Georgien zu einem Regierungswechsel führten fanden im Oktober 2012 statt und erreichte die Partei Georgischer Traum die Mehrheit. Hieran anschließende systematische Entlassungen von Staatsbediensteten alleine aufgrund ihrer Nähe zur ehemaligen Regierung sind der Berichtslage nicht entnehmbar. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP waren nicht den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt und sind diesen auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Die bP finden im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine ausreichende Existenzgrundlage vor., Die bP finden im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine ausreichende Existenzgrundlage vor. Die bP4 leidet an keiner Krankheit, die ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre und steht der bP4 im Falle einer Rückkehr dortin bei Bedarf das dortige Gesundheitssystem offen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den Ausführungen der bB, welche das Feststehen der Identität der bP nicht anzweifelte.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den Ausführungen der bB, welche das Feststehen der Identität der bP nicht anzweifelte. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit den bP die Quellenlage nicht vorgehalten wurde, ist anzuführen, dass das entsprechende Quellenmaterial als allgemein bekannt und somit als offenkundig anzusehen sind (§ 45 Abs. 1 AVG). Ebenso ist davon auszugehen, dass diese Quellen, soweit sie sich auf die Lage in Georgien beziehen, sowohl für die bB als Spezialbehörde als auch für die bP als georgische Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen sind und daher keines Vorhaltes gem. § 45 Abs. 3 AVG bedürfenSoweit den bP die Quellenlage nicht vorgehalten wurde, ist anzuführen, dass das entsprechende Quellenmaterial als allgemein bekannt und somit als offenkundig anzusehen sind (Paragraph 45, Absatz eins, AVG). Ebenso ist davon auszugehen, dass diese Quellen, soweit sie sich auf die Lage in Georgien beziehen, sowohl für die bB als Spezialbehörde als auch für die bP als georgische Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen sind und daher keines Vorhaltes gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG bedürfen II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfol-genden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen –allenfalls unter Einbindung offenkundiger und notorisch bekannter Quellen- hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämt