RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlL516 2245006-1 Spruch, L516 2245006-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 245160505/200042296, nach mündlicher Verhandlung am 08.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 245160505/200042296, nach mündlicher Verhandlung am 08.03.2023 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 und 46 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 52 und 46 FPG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die vom BFA gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG verhängte Dauer des Einreiseverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 53, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die vom BFA gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Dauer des Einreiseverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird. II. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage.römisch zwei. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.06.2021 (I.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte (II.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, erließ (III.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot, sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde und sprach (V.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.06.2021 (römisch eins.) eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, stellte (römisch zwei.) fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei, erließ (römisch drei.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot, sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde und sprach (römisch fünf.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 10.08.2021 zur GZ L516 2245006-1/3Z die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 08.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthaltsstatus in Österreich Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und verfügt über einen türkischen Reisepass und Personalausweis. Er wurde XXXX in XXXX , einem Stadtteil von XXXX , geboren und kam ungefähr zwischen 1987 und 1989 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Seit Mai 2013 verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Türkisch, fließend Deutsch und etwas Englisch. (IZR; ZMR; Schriftliche Antwort des Beschwerdeführers auf Parteiengehör des BFA 13.01.2020 (AS 59); Schriftliche Antwort des Beschwerdeführers auf Parteiengehör des BFA 13.10.2020 (AS 67) NS EV 22.06.2021 S 2, 3; AS 177)) Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und verfügt über einen türkischen Reisepass und Personalausweis. Er wurde römisch 40 in römisch 40 , einem Stadtteil von römisch 40 , geboren und kam ungefähr zwischen 1987 und 1989 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Seit Mai 2013 verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Türkisch, fließend Deutsch und etwas Englisch. (IZR; ZMR; Schriftliche Antwort des Beschwerdeführers auf Parteiengehör des BFA 13.01.2020 (AS 59); Schriftliche Antwort des Beschwerdeführers auf Parteiengehör des BFA 13.10.2020 (AS 67) NS EV 22.06.2021 S 2, 3; AS 177)) 1.2 Zu den strafrechtlichen Verurteilungen (Strafregister Republik Österreich) Das Strafregister der Republik Österreich weist aktuell 11 rechtskräftige Verurteilungen auf. Zu den einzelnen Verurteilungen: Verurteilungen wegen Verbrechen 1.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 11.02.2021 nach einer Strafberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 19.11.2020 wegen einer (zuletzt) am 08.10.2020 begangenen Tat des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach einer Anhebung der ursprünglich vom Landesgericht verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr durch das Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 11.02.2021 tatsächlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monate verurteilt.1.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 11.02.2021 nach einer Strafberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 19.11.2020 wegen einer (zuletzt) am 08.10.2020 begangenen Tat des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach einer Anhebung der ursprünglich vom Landesgericht verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr durch das Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 11.02.2021 tatsächlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monate verurteilt. Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin, indem er sie an den Schultern packte, auf das Bett warf, sich auf sie setzte, sie mit dem Kopf in das Kissen drückte, sie würgte, ihr Schläge gegen den Körper versetzte sowie ihr Haarbüschel ausriss, was Hämatome an beiden Ober- und Unterarmen, eine aufgeschlagene Oberlippe, eine oberflächliche Verletzung an der linken Hand, ausgerissene Haarbüschel sowie über die körperliche Einwirkung hinausgehend anhaltende Schmerzen zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzte. Weiters hat der Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin mit Gewalt, nämlich durch die soeben geschilderte Tat, sowie mit gefährlicher Drohung mit dem Tode, nämlich der mehrfachen Äußerung, er werde sie umbringen und wenn sie noch einmal den Mund aufmache, sei dies das letzte Mal gewesen, er gehe sicher nicht nochmals ins Gefängnis, wobei er nach der ersten Intervention der von einer Freundin verständigten Polizeibeamten ein Küchenmesser holte und griffbereit in der Nähe der Haustür ablegte, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von wahrheitsgemäßen Angaben über seine vorausgegangenen Tätlichkeiten gegenüber der Polizei und ihren Freunden genötigt. Das Landesgericht traf dazu insbesondere die folgenden Sachverhaltsfeststellungen: „Der Angeklagte XXXX und die Zeugin XXXX unterhielten von Herbst (Oktober/November) 2019 bis 08.10./09.10.2020 eine Lebensgemeinschaft. Nachdem der Angeklagte zunächst bei der Zeugin XXXX eingezogen war, zogen die beiden in weiterer Folge nach XXXX , wo sie in der Wohnung der Eltern des Angeklagten lebten. Da die Beziehung der beiden von häufigen – auch sehr heftigen – Streitigkeiten geprägt war, kam es nicht nur zu einer kurzzeitigen Trennung der beiden im Zeitraum vom Juli 2020 bis September 2020, sondern auch immer wieder zu Polizeieinsätzen. …„Der Angeklagte römisch 40 und die Zeugin römisch 40 unterhielten von Herbst (Oktober/November) 2019 bis 08.10./09.10.2020 eine Lebensgemeinschaft. Nachdem der Angeklagte zunächst bei der Zeugin römisch 40 eingezogen war, zogen die beiden in weiterer Folge nach römisch 40 , wo sie in der Wohnung der Eltern des Angeklagten lebten. Da die Beziehung der beiden von häufigen – auch sehr heftigen – Streitigkeiten geprägt war, kam es nicht nur zu einer kurzzeitigen Trennung der beiden im Zeitraum vom Juli 2020 bis September 2020, sondern auch immer wieder zu Polizeieinsätzen. … Am 08.10.2020 kam es in der Wohnung XXXX “ zu einer heftigen Streitigkeit zwischen XXXX und dem Angeklagten, wobei der Grund das von der Zeugin geplante Ausmalen der gemeinsamen Wohnung war. Da der Angeklagte nach seiner Arbeit Suchtmittel konsumiert hatte, befand er sich in einem sehr angespannten Zustand. Dies erkannte auch die XXXX , die sich aber auch über die Weigerung des Angeklagten, ihr beim Ausmalen der Wohnung zu helfen, ärgerte. So schickte sie ihrer Freundin XXXX ein SMS des Inhalts: „Sie müsse hier raus, sonst werde sie noch tot“. Nachdem XXXX XXXX in der mit dem Angeklagten geführten Diskussion diesen mehrfach aufgefordert hatte, ihr beim Ausmalen der gemeinsamen Wohnung zu helfen und der Angeklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, legte sich der Angeklagte zu Bett. XXXX XXXX insistierte jedoch weiter darauf, dass ihr der Angeklagte helfen solle, dieser aber beschimpfte die Zeugin, die ihm hierauf auch eine Bettdecke vom Körper riss, dies nicht zuletzt, weil sie auf dem Sofa zu nächtigen beabsichtigte. Hierauf packte der Angeklagte die XXXX XXXX sodann im Bereich der Schultern und warf sie aufs Bett. Dort setzte er sich auf sie, drückte ihren Kopf in das Kopfkissen, würgte sie und versetzte ihr Schläge gegen den Körper. Weiters riss er ihr Haarbüschel aus. Diese Übergriffe des Angeklagten hatten Hämatome an beiden Ober- und Unterarmen, eine aufgeschlagene Oberlippe, eine oberflächliche Verletzung an der linken Hand sowie ausgerissene Haarbüschel sowie die körperliche Einwirkung hinausgehend anhaltende Schmerzen bei XXXX XXXX zur Folge.Am 08.10.2020 kam es in der Wohnung römisch 40 “ zu einer heftigen Streitigkeit zwischen römisch 40 und dem Angeklagten, wobei der Grund das von der Zeugin geplante Ausmalen der gemeinsamen Wohnung war. Da der Angeklagte nach seiner Arbeit Suchtmittel konsumiert hatte, befand er sich in einem sehr angespannten Zustand. Dies erkannte auch die römisch 40 , die sich aber auch über die Weigerung des Angeklagten, ihr beim Ausmalen der Wohnung zu helfen, ärgerte. So schickte sie ihrer Freundin römisch 40 ein SMS des Inhalts: „Sie müsse hier raus, sonst werde sie noch tot“. Nachdem römisch 40 römisch 40 in der mit dem Angeklagten geführten Diskussion diesen mehrfach aufgefordert hatte, ihr beim Ausmalen der gemeinsamen Wohnung zu helfen und der Angeklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, legte sich der Angeklagte zu Bett. römisch 40 römisch 40 insistierte jedoch weiter darauf, dass ihr der Angeklagte helfen solle, dieser aber beschimpfte die Zeugin, die ihm hierauf auch eine Bettdecke vom Körper riss, dies nicht zuletzt, weil sie auf dem Sofa zu nächtigen beabsichtigte. Hierauf packte der Angeklagte die römisch 40 römisch 40 sodann im Bereich der Schultern und warf sie aufs Bett. Dort setzte er sich auf sie, drückte ihren Kopf in das Kopfkissen, würgte sie und versetzte ihr Schläge gegen den Körper. Weiters riss er ihr Haarbüschel aus. Diese Übergriffe des Angeklagten hatten Hämatome an beiden Ober- und Unterarmen, eine aufgeschlagene Oberlippe, eine oberflächliche Verletzung an der linken Hand sowie ausgerissene Haarbüschel sowie die körperliche Einwirkung hinausgehend anhaltende Schmerzen bei römisch 40 römisch 40 zur Folge. XXXX XXXX versuchte im Zuge dieses „in-das-Kopfkissen-gedrückt-zu-werden“ und „gewürgt-zu-werden“ mehrfach, sich aus diesem Festhaltegriff des Angeklagten zu lösen, da sie befürchtete, zu ersticken und dem Angeklagten auch immer wieder mitteilte, dass sie keine Luft bekommen würde. Dabei wehrte sie sich so gut sie konnte und fügte dem Angeklagten dabei auch Verletzungen im Bereich des Gesichtes und im Bereich der Schultern zu.römisch 40 römisch 40 versuchte im Zuge dieses „in-das-Kopfkissen-gedrückt-zu-werden“ und „gewürgt-zu-werden“ mehrfach, sich aus diesem Festhaltegriff des Angeklagten zu lösen, da sie befürchtete, zu ersticken und dem Angeklagten auch immer wieder mitteilte, dass sie keine Luft bekommen würde. Dabei wehrte sie sich so gut sie konnte und fügte dem Angeklagten dabei auch Verletzungen im Bereich des Gesichtes und im Bereich der Schultern zu. Im Zuge dieser Übergriffe auf dem Bett erklärte der Angeklagte der XXXX XXXX mehrfach, „er werde sie umbringen und wenn sie noch einmal den Mund aufmache, dann sei dies das letzte Mal gewesen, er gehe sicherlich nicht noch einmal ins Gefängnis“.Im Zuge dieser Übergriffe auf dem Bett erklärte der Angeklagte der römisch 40 römisch 40 mehrfach, „er werde sie umbringen und wenn sie noch einmal den Mund aufmache, dann sei dies das letzte Mal gewesen, er gehe sicherlich nicht noch einmal ins Gefängnis“. Diese Übergriffe des Angeklagten auf XXXX XXXX wurden schließlich durch ein wiederholtes Klopfen an der Haustür beendet, wodurch der Angeklagte von XXXX XXXX abließ. Vor der Tür befanden Sich XXXX mit ihren Freunden und die in der Zwischenzeit von XXXX informierte Polizei, wobei der Angeklagte die Zeugin XXXX XXXX zuvor noch angebettelt hatte, die Tür nicht zu öffnen, zumal er befürchtete, dass das in seiner Wohnung befindliche Suchtgift aufgefunden werden könne. Da das Klopfen jedoch weiter anhielt, nahm der Angeklagte die Suchtgiftreste, warf sie in das Klo und bestätigte die Klospülung. Hierauf öffnete. XXXX XXXX die Tür, erklärte jedoch den nachfragenden Polizeibeamten, dass alles in Ordnung sei und sei bereits geschlafen hatte. Die einschreitenden Beamten, die sich auch kurz in der Wohnung nach Auffälligkeiten umsahen, konnten keine offensichtlichen Spuren von Gewalt an der Zeugin feststellen, weshalb die Beamten die Wohnung wieder verließen. Nachdem sich die Beamten vom Tatort entfernt hatten, verblieb jedoch XXXX mit ihren Begleitern nach wie vor einige Zeit an der Wohnungstür der Zeugin XXXX , klopfte erneut an dieselbe und schrie zur Zeugin XXXX , dass sie die Tür aufmachen solle. Hierauf wurde der Angeklagte wütend, begab sich in die Küche und holte aus einer Küchenschublade ein Küchenmesser, wobei es sich dabei um ein ca. 35 cm langes Edelstahlmesser mit gelbem Griff handelte. Er ging damit dann in Richtung Haustür, doch konnte ihn die Zeugin XXXX vom Aufreißen der Tür abhalten und ihn überreden, dass sie mit den Leuten reden würde. Hierauf legte der Angeklagte das Messer griffbereit in die Nähe der Haustür und verblieb selbst im Inneren der Wohnung in der Nähe zur Tür, wobei er zuvor noch mit der Klinge gegen das Innere der Wohnungstür gekratzt hatte. XXXX XXXX gelang es sodann erneut, XXXX und ihre Freunde an der Haustür mit Ausreden abzuwimmeln, dies da sie befürchtete, dass der Angeklagte ansonsten sie selbst oder auch jemanden der anderen mit dem, im Nahbereich der Haustüre abgelegten Messer attackieren und verletzen werde. Da der Zeugin XXXX bei ihrem kurzen Gespräch mit der Zeugin XXXX aufgefallen war, dass sich am Bademantel der XXXX XXXX Blutflecken befanden, informierte sie erneut die PI in XXXX , welche kurze Zeit später wieder an die Tür klopfte. Die Polizisten forderten XXXX auf, ihnen den Bademantel zu zeigen, welchen sie angehabt habe, diesen aber hatte sie umgedreht, sodass man die Blutflecken nicht erkennen konnte. Erneut erklärte die Zeugin XXXX den einschreitenden Beamten, dass ihr nichts fehle, dies erneut da sie befürchtete, dass der Angeklagte ansonsten wieder jemanden mit dem, im Nahbereich der Haustüre abgelegten Messer attackieren und verletzten könnte. In der Folge rückten die Beamten wieder ab.Diese Übergriffe des Angeklagten auf römisch 40 römisch 40 wurden schließlich durch ein wiederholtes Klopfen an der Haustür beendet, wodurch der Angeklagte von römisch 40 römisch 40 abließ. Vor der Tür befanden Sich römisch 40 mit ihren Freunden und die in der Zwischenzeit von römisch 40 informierte Polizei, wobei der Angeklagte die Zeugin römisch 40 römisch 40 zuvor noch angebettelt hatte, die Tür nicht zu öffnen, zumal er befürchtete, dass das in seiner Wohnung befindliche Suchtgift aufgefunden werden könne. Da das Klopfen jedoch weiter anhielt, nahm der Angeklagte die Suchtgiftreste, warf sie in das Klo und bestätigte die Klospülung. Hierauf öffnete. römisch 40 römisch 40 die Tür, erklärte jedoch den nachfragenden Polizeibeamten, dass alles in Ordnung sei und sei bereits geschlafen hatte. Die einschreitenden Beamten, die sich auch kurz in der Wohnung nach Auffälligkeiten umsahen, konnten keine offensichtlichen Spuren von Gewalt an der Zeugin feststellen, weshalb die Beamten die Wohnung wieder verließen. Nachdem sich die Beamten vom Tatort entfernt hatten, verblieb jedoch römisch 40 mit ihren Begleitern nach wie vor einige Zeit an der Wohnungstür der Zeugin römisch 40 , klopfte erneut an dieselbe und schrie zur Zeugin römisch 40 , dass sie die Tür aufmachen solle. Hierauf wurde der Angeklagte wütend, begab sich in die Küche und holte aus einer Küchenschublade ein Küchenmesser, wobei es sich dabei um ein ca. 35 cm langes Edelstahlmesser mit gelbem Griff handelte. Er ging damit dann in Richtung Haustür, doch konnte ihn die Zeugin römisch 40 vom Aufreißen der Tür abhalten und ihn überreden, dass sie mit den Leuten reden würde. Hierauf legte der Angeklagte das Messer griffbereit in die Nähe der Haustür und verblieb selbst im Inneren der Wohnung in der Nähe zur Tür, wobei er zuvor noch mit der Klinge gegen das Innere der Wohnungstür gekratzt hatte. römisch 40 römisch 40 gelang es sodann erneut, römisch 40 und ihre Freunde an der Haustür mit Ausreden abzuwimmeln, dies da sie befürchtete, dass der Angeklagte ansonsten sie selbst oder auch jemanden der anderen mit dem, im Nahbereich der Haustüre abgelegten Messer attackieren und verletzen werde. Da der Zeugin römisch 40 bei ihrem kurzen Gespräch mit der Zeugin römisch 40 aufgefallen war, dass sich am Bademantel der römisch 40 römisch 40 Blutflecken befanden, informierte sie erneut die PI in römisch 40 , welche kurze Zeit später wieder an die Tür klopfte. Die Polizisten forderten römisch 40 auf, ihnen den Bademantel zu zeigen, welchen sie angehabt habe, diesen aber hatte sie umgedreht, sodass man die Blutflecken nicht erkennen konnte. Erneut erklärte die Zeugin römisch 40 den einschreitenden Beamten, dass ihr nichts fehle, dies erneut da sie befürchtete, dass der Angeklagte ansonsten wieder jemanden mit dem, im Nahbereich der Haustüre abgelegten Messer attackieren und verletzten könnte. In der Folge rückten die Beamten wieder ab. Dem Angeklagten kam es bei seinen körperlichen Übergriffen am 08.10.2020, in denen er XXXX XXXX an den Schultern packte, sie aufs Bett warf, sich auf sie setzte, ihren Kopf in das Kopfkissen drückte, sie würgte, ihr Schläge gegen den Körper versetzte und ihr Haarbüschel ausriss, darauf an, diese am Körper zu verletzten und ihr über die körperliche Einwirkung hinausgehende anhaltende Schmerzen zuzufügen.Dem Angeklagten kam es bei seinen körperlichen Übergriffen am 08.10.2020, in denen er römisch 40 römisch 40 an den Schultern packte, sie aufs Bett warf, sich auf sie setzte, ihren Kopf in das Kopfkissen drückte, sie würgte, ihr Schläge gegen den Körper versetzte und ihr Haarbüschel ausriss, darauf an, diese am Körper zu verletzten und ihr über die körperliche Einwirkung hinausgehende anhaltende Schmerzen zuzufügen. Es kam ihm weiters am 08.10.2020 darauf an, die XXXX mit Gewalt, nämlich durch die vorgenannten körperlichen Übergriffe verbunden mit den wiederholten Äußerungen „sie umzubringen, wenn sie noch einmal den Mund aufmachen werde“, und „dass dies das letzte Mal gewesen sei und er sicher nicht mehr ins Gefängnis gehen werde“, sohin auch durch gefährliche Drohungen mit dem Tode darauf an, die XXXX nachhaltig in Furcht und Unruhe vor dem Zufügen der Todesfolge ihrer Person oder der ihr nahestehenden Sympathiepersonen zu versetzten, dies alles damit sie es gegen ihren Willen unterlässt, wahrheitsgemäße Angaben über seine vorausgegangene Tätlichkeiten gegenüber ihren Freunden und – nachdem diese mehrfach versucht hatten, zu intervenieren, um XXXX aus dem Gefahrenbereich zu holen und hierzu auch die Polizei verständigt hatten – hauch gegenüber der Polizei zu machen. Bei diesen ausgestoßenen Drohungen wusste der Angeklagte zudem, dass diese durchaus geeignet sind, im bedrohten Gegenüber auch begründete Angst, Furcht und Unruhe vor dem Zufügen der angedrohten Todesfolge hervorzurufen. Dabei kam es dem Angeklagten durch das griffbereite Ablegen eines von ihm zuvor aus der Küche geholten Messers im Nahbereich der Haustüre zeitlich zwischen den beiden Polizeiinterventionen, auch darauf an, die von ihm ausgestoßene gefährlichen Drohungen mit dem Tode zum Zweck, die Zeugin XXXX von der Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben über die von ihm begangenen Tätlichkeiten abzuhalten unter Einsatz und Verwendung einer Waffe zu begehen.“Es kam ihm weiters am 08.10.2020 darauf an, die römisch 40 mit Gewalt, nämlich durch die vorgenannten körperlichen Übergriffe verbunden mit den wiederholten Äußerungen „sie umzubringen, wenn sie noch einmal den Mund aufmachen werde“, und „dass dies das letzte Mal gewesen sei und er sicher nicht mehr ins Gefängnis gehen werde“, sohin auch durch gefährliche Drohungen mit dem Tode darauf an, die römisch 40 nachhaltig in Furcht und Unruhe vor dem Zufügen der Todesfolge ihrer Person oder der ihr nahestehenden Sympathiepersonen zu versetzten, dies alles damit sie es gegen ihren Willen unterlässt, wahrheitsgemäße Angaben über seine vorausgegangene Tätlichkeiten gegenüber ihren Freunden und – nachdem diese mehrfach versucht hatten, zu intervenieren, um römisch 40 aus dem Gefahrenbereich zu holen und hierzu auch die Polizei verständigt hatten – hauch gegenüber der Polizei zu machen. Bei diesen ausgestoßenen Drohungen wusste der Angeklagte zudem, dass diese durchaus geeignet sind, im bedrohten Gegenüber auch begründete Angst, Furcht und Unruhe vor dem Zufügen der angedrohten Todesfolge hervorzurufen. Dabei kam es dem Angeklagten durch das griffbereite Ablegen eines von ihm zuvor aus der Küche geholten Messers im Nahbereich der Haustüre zeitlich zwischen den beiden Polizeiinterventionen, auch darauf an, die von ihm ausgestoßene gefährlichen Drohungen mit dem Tode zum Zweck, die Zeugin römisch 40 von der Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben über die von ihm begangenen Tätlichkeiten abzuhalten unter Einsatz und Verwendung einer Waffe zu begehen.“ Bei der Strafbemessung erschwerend wurde vom Landesgericht die einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet, sowie der Umstand, dass die Tathandlungen gegen die damalige Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung gesetzt wurden. Zu allfälligen Milderungsgründen führte das Strafgericht aus: „Mildernd ist nichts.“. (Urteil LG vom 19.11.2020 AS 99ff) Das Oberlandesgericht gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge und hob die ursprünglich vom Landesgericht verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr tatsächlich auf insgesamt 18 Monate an. Der Berufungssenat führte dabei präzisierend aus, dass beim Beschwerdeführer bereits sechs einschlägige Vorverurteilungen vorlagen, dass das Erstgericht das Zusammentreffend von einem Verbrechen mit einem Vergehen unberücksichtigt ließ und dass der Beschwerdeführer die zweite Tat unter Anwendung beider Nötigungsmittel des § 105 Abs 1 StGB (gefährliche Drohung und Gewalt) beging. Aus diesen Gründen befand das Berufungsgericht, dass mit der Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden konnte und sah als schuld- und tatangemessen das Strafausmaß von 18 Monaten Freiheitsstrafe an. (Urteil OLG vom 11.02.2021 AS 117ff)Das Oberlandesgericht gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge und hob die ursprünglich vom Landesgericht verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr tatsächlich auf insgesamt 18 Monate an. Der Berufungssenat führte dabei präzisierend aus, dass beim Beschwerdeführer bereits sechs einschlägige Vorverurteilungen vorlagen, dass das Erstgericht das Zusammentreffend von einem Verbrechen mit einem Vergehen unberücksichtigt ließ und dass der Beschwerdeführer die zweite Tat unter Anwendung beider Nötigungsmittel des Paragraph 105, Absatz eins, StGB (gefährliche Drohung und Gewalt) beging. Aus diesen Gründen befand das Berufungsgericht, dass mit der Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden konnte und sah als schuld- und tatangemessen das Strafausmaß von 18 Monaten Freiheitsstrafe an. (Urteil OLG vom 11.02.2021 AS 117ff) 1.2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 24.03.2021 (Rechtskraft: 24.03.2021) wegen einer (zuletzt) am 30.09.2020 begangenen Tat wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a
(1)5. Fall SMG bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes vom 19.11.2020). Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2022 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe.1.2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 24.03.2021 (Rechtskraft: 24.03.2021) wegen einer (zuletzt) am 30.09.2020 begangenen Tat wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes vom 19.11.2020). Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2022 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe. Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2018 bis zu seiner Festnahme am 08.01.2020 und von seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 10.03.2020 bis jedenfalls Ende September 2020 an verschiedenen Orten in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwar zumindest 780g Kokain mit einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von zumindest 20% (156g reines Kokain entsprechend 10,4 Grenzmengen). Bei der Strafzumessung mildernd wurde das teilweise Geständnis sowie die Sicherstellung von suchtmittelhältigen Substanzen gewertet, als erschwerend – unter Berücksichtigung der Verurteilung des Landesgerichtes vom 19.11.2020 (Rechtskraft: 11.02.2021) – Folgendes: sechs einschlägige Vorstrafen, die Überschreitung der 10fachen Grenzmenge, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, der äußerst rasche Rückfall nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2020, die Anwendung beider Nötigungsmittel (gefährliche Drohung und Gewalt), die Tathandlungen gegen die (damalige) Lebensgefährtin in der eigenen Wohnung. Verurteilungen wegen Vergehen 1.2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 18.03.1999 (Rechtskraft mit 22.03.1999) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB und des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91
(2)StGB mit Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jugendstraftat.1.2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 18.03.1999 (Rechtskraft mit 22.03.1999) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB und des Vergehens des Raufhandels gemäß Paragraph 91,
(2)StGB mit Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jugendstraftat. 1.2.4 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 27.01.2000 (Rechtskraft: 31.01.2000) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 200,00 ATS im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jungendstraftat.1.2.4 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 27.01.2000 (Rechtskraft: 31.01.2000) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 200,00 ATS im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jungendstraftat. 1.2.5 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 13.07.2000 (Rechtskraft: 17.07.2000) wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88
(1)U 4 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 200,00 ATS im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jungendstraftat.1.2.5 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 13.07.2000 (Rechtskraft: 17.07.2000) wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88,
(1)U 4 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 200,00 ATS im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jungendstraftat. 1.2.6 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.11.2000 (Rechtskraft: 27.11.2000) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 200,00 ATS im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 13.07.2000. Es handelt sich dabei um eine Jungendstraftat.1.2.6 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.11.2000 (Rechtskraft: 27.11.2000) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 200,00 ATS im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 13.07.2000. Es handelt sich dabei um eine Jungendstraftat. 1.2.7 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 20.03.2003 (Rechtskraft: 07.10.2003) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 15,00 EUR im Nichteinbringungsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 1.2.7 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 20.03.2003 (Rechtskraft: 07.10.2003) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 15,00 EUR im Nichteinbringungsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 1.2.8 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 11.09.2006 (Rechtskraft: 15.09.2006) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105/1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 10,00 EUR im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.1.2.8 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 11.09.2006 (Rechtskraft: 15.09.2006) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 10,00 EUR im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 1.2.9 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 08.08.2011 (Rechtskraft: 11.08.2011) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.1.2.9 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 08.08.2011 (Rechtskraft: 11.08.2011) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 1.2.10 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 26.04.2017 (Rechtskraft: 03.05.2017) wegen des Vergehens der Verletzung von Unterhaltspflichten gemäß § 198
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die bedingte Nachsicht wurde am 22.02.2019 widerrufen.1.2.10 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 26.04.2017 (Rechtskraft: 03.05.2017) wegen des Vergehens der Verletzung von Unterhaltspflichten gemäß Paragraph 198,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die bedingte Nachsicht wurde am 22.02.2019 widerrufen. 1.2.11 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 22.02.2018 (Rechtskraft: 27.02.2018) wegen des Vergehens der Verletzung von Unterhaltspflichten gemäß § 198
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt. 1.2.11 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 22.02.2018 (Rechtskraft: 27.02.2018) wegen des Vergehens der Verletzung von Unterhaltspflichten gemäß Paragraph 198,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt. 1.3 Verhalten seit der Haftenlassung 18.04.2022 Der Beschwerdeführer wurde nach seiner letzten Verurteilung (24.03.2021) am 18.04.2022 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe. (Strafregister der Republik Österreich) Der Beschwerdeführe befindet sich in aufrechter Betreuung durch die Bewährungshilfe und hält zu dieser regelmäßig persönlichen Kontakt. Er erfüllt auch die gegen ihn gerichtlich ausgesprochene Weisung, an einem Anti-Gewaltraining teilzunehmen durch regelmäßige Beratungstermine bei der Männerberatung. (Bestätigung Bewährungshilfe vom 02.03.2023 (VS 08.03.2023 Beilage) Das Anti-Gewalt-Training macht der Beschwerdeführer nur, weil es ihm vorgeschrieben wurde. Er selbst hält das gar nicht für notwendig. (VS 08.03.2023 S 8) Der Beschwerdeführer bestreitet aktuell, seine frühere Lebensgefährtin XXXX misshandelt und mit dem Tod bedroht zu haben und ist der Ansicht, dass die seit 11.02.2021 rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monate (siehe dazu oben 1.4.1) zu Unrecht erfolgt ist und seine damalige Lebensgefährtin gelogen habe. (VS 08.03.2023 S 7-9) Noch davor in der strafgerichtlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht am 11.02.2021 hatte er angegeben, die Tat „von ganzem Herzen“ zu bereuen und sich dafür entschuldigen zu wollen, insbesondere beim „Opfer XXXX “. (OLG Protokoll über die Berufungsverhandlung 11.02.2021 S 2, ON42 (OZ 17))Der Beschwerdeführer bestreitet aktuell, seine frühere Lebensgefährtin römisch 40 misshandelt und mit dem Tod bedroht zu haben und ist der Ansicht, dass die seit 11.02.2021 rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monate (siehe dazu oben 1.4.1) zu Unrecht erfolgt ist und seine damalige Lebensgefährtin gelogen habe. (VS 08.03.2023 S 7-9) Noch davor in der strafgerichtlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht am 11.02.2021 hatte er angegeben, die Tat „von ganzem Herzen“ zu bereuen und sich dafür entschuldigen zu wollen, insbesondere beim „Opfer römisch 40 “. (OLG Protokoll über die Berufungsverhandlung 11.02.2021 S 2, ON42 (OZ 17)) Eine Suchttherapie wurde bisher nicht gerichtlich angeordnet. Der Beschwerdeführer hat auch freiwillig bisher keine Suchttherapie in Anspruch genommen und hält eines solche auch nicht für nötig. (VS 08.03.2023 S 3) Noch während seiner Haftzeit wurde der Beschwerdeführer nach einem Freigang am 27.03.2022 im Zuge einer Harntestung positiv auf Drogen (Verdacht auf Konsum von Kokain und Cannabis) getestet. (Abtretungsbericht 04.04.2022 (OZ 6)) Nach seiner Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer am 03.07.2022 beim Konsum von Cannabis in Form eines Joints betreten. (Abtretungsbericht 05.07.2022 (OZ 8)) Am 17.07.2022 verweigerte der Beschwerdeführer nach einem Sturz mit dem Fahrrad ohne Fremdverschulden eine Vorführung vor einem Arzt gemäß § 5 StVO wegen des Verdachts der Suchtmittelbeeinträchtigung. (Berichterstattung 17.07.2022 (OZ 10))Am 17.07.2022 verweigerte der Beschwerdeführer nach einem Sturz mit dem Fahrrad ohne Fremdverschulden eine Vorführung vor einem Arzt gemäß Paragraph 5, StVO wegen des Verdachts der Suchtmittelbeeinträchtigung. (Berichterstattung 17.07.2022 (OZ 10)) Der Beschwerdeführer wurde mit seit 15.11.2022 rechtskräftigem Straferkenntnis der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO zu einer Geldstrafe von 1.600,00 Euro verurteilt, weil er sich trotz einer Vermutung von Organen der Straßenaufsicht, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, geweigert hat, sich untersuchen oder vorführen zu lassen. (VS 08.03.2023 Beilage Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen)Der Beschwerdeführer wurde mit seit 15.11.2022 rechtskräftigem Straferkenntnis der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, StVO zu einer Geldstrafe von 1.600,00 Euro verurteilt, weil er sich trotz einer Vermutung von Organen der Straßenaufsicht, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, geweigert hat, sich untersuchen oder vorführen zu lassen. (VS 08.03.2023 Beilage Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen) 1.4 Zu seinen Lebensverhältnissen und Familienverhältnissen in Österreich Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule, spricht muttersprachlich Türkisch, fließend Deutsch und etwas Englisch. (NS EV 22.06.2021 S 2, 3) Der Beschwerdeführer arbeitete in verschiedenen Tätigkeiten, etwa als Kranfahrer, Schichtleiter, Elektrohelfer und Hausmeister. Der Beschwerdeführer hat einen Staplerschein und besuchte einen EDV-Kurs. (NS EV 22.06.2021 S 4) Seine längste durchgehende Beschäftigungsdauer betrug rund siebeneinhalb Jahre im Zeitraum von Juni 2001 bis Februar 2009, rund vier Jahre im Zeitraum vom September 2011 bis August 2015, rund fünf Monate im Zeitraum von Mai 2020 bis Oktober 2020 und zuletzt nach seiner letzten Haftentlassung rund sieben Monate im Zeitraum vom Juli 2022 bis 21.02.2023. In den dazwischenliegenden Zeiträumen der letzten 26 Jahre war der Beschwerdeführer immer wieder tageweise bis zu ein bis zwei Monaten beschäftigt und bezog mehrmals Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. (Sozialversicherungsauszüge vom 23.06.2021 (AS 197 ff) und 19.04.2023 (OZ 19)) Der letzte Arbeitgeber, bei dem Beschwerdeführer zuletzt vom Juli 2022 bis 21.02.2023 als Pizzakoch beschäftigt war, stellte eine Neuanstellung des Beschwerdeführers„ab ca. Mitte April“
(2023)in Aussicht. Bis zum Tag der gegenständlichen Entscheidung liegt keine entsprechende sozialversicherungspflichtig angemeldete Tätigkeit vor. Seit 24.02.2023 bis zum Tag der gegenwärtigen Entscheidung bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. (VS 08.03.2023 S 4 und VS Beilage Arbeitgeberbestätigung; HV-Auszug (OZ 19)) Der Beschwerdeführer hat in Österreich seinen Freundeskreis und Familienangehörige. Er lebt aktuell in XXXX im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, die türkische Staatsangehörige und zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. (NS 22.06.2021 S 4; Schriftliche Antwort des Beschwerdeführers auf Parteiengehör des BFA 13.10.2020 (AS 67); VS 08.03.2023 S 5, 9) Zwei erwachsene Brüder leben ebenfalls mit ihren eigenen Familien in XXXX in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers und seiner Eltern. Einer dieser Brüder ist fast 60 Jahre und aufgrund von Herzproblemen bereits in Frühpension, der zweite Bruder ist ungefähr drei Jahre älter als der Beschwerdeführer und arbeitet als Schweißer. Die Mutter des Beschwerdeführers ist pflegebedürftig und auf einen Rollstuhl angewiesen. Während der letzten eineinhalbjährigen Inhaftierung des Beschwerdefühers im Zeitraum vom Oktober 2020 bis April 2020 wurde die Mutter des Beschwerdeführers von den übrigen Familienangehörigen unterstützt. Die Familie hat für die Mutter um eine Pflege angesucht und erhält nun eine Pflegehelferin, die drei Mal in der Woche vorbeischaut. Auch der Beschwerdeführer kümmert sich um seine Mutter, so gut es geht. (NS 22.06.2021 S 4; VS 08.03.2023 S 4, 7, 9) Der Beschwerdeführer hat in Österreich seinen Freundeskreis und Familienangehörige. Er lebt aktuell in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, die türkische Staatsangehörige und zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. (NS 22.06.2021 S 4; Schriftliche Antwort des Beschwerdeführers auf Parteiengehör des BFA 13.10.2020 (AS 67); VS 08.03.2023 S 5, 9) Zwei erwachsene Brüder leben ebenfalls mit ihren eigenen Familien in römisch 40 in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers und seiner Eltern. Einer dieser Brüder ist fast 60 Jahre und aufgrund von Herzproblemen bereits in Frühpension, der zweite Bruder ist ungefähr drei Jahre älter als der Beschwerdeführer und arbeitet als Schweißer. Die Mutter des Beschwerdeführers ist pflegebedürftig und auf einen Rollstuhl angewiesen. Während der letzten eineinhalbjährigen Inhaftierung des Beschwerdefühers im Zeitraum vom Oktober 2020 bis April 2020 wurde die Mutter des Beschwerdeführers von den übrigen Familienangehörigen unterstützt. Die Familie hat für die Mutter um eine Pflege angesucht und erhält nun eine Pflegehelferin, die drei Mal in der Woche vorbeischaut. Auch der Beschwerdeführer kümmert sich um seine Mutter, so gut es geht. (NS 22.06.2021 S 4; VS 08.03.2023 S 4, 7, 9) Der Beschwerdeführer ist unverheiratet, hat jedoch nach seiner am 18.04.2022 erfolgten Haftentlassung eine Frau aus der Nachbarschaft kennengelernt, mit der er seit nun rund acht Monaten eine Beziehung führt. Der Beschwerdeführer und seine aktuelle Lebensgefährtin leben getrennt, er bei seinen Eltern, die Lebensgefährtin mit ihrer 14-jährigen leiblichen Tochter in ihrer eigenen Wohnung in der Nachbarschaft. Die aktuelle Lebensgefährtin ist aktuell im Krankenstand und bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, kann aber für sich selbst sorgen. (VS 08.03.2023 S 5, 6) Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater zweier minderjähriger Mädchen, die beide österreichische Staatsbürgerinnen sind. Die ältere Tochter XXXX ist am XXXX geboren, stammt aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers mit XXXX und lebt seit mehreren Jahren bei Pflegeeltern, welche Verwandte der Mutter des Kindes sind, welche die Obsorge hinsichtlich des Kindes verloren hat. Der Beschwerdeführer hat seine ältere Tochter seit zumindest drei oder vier Jahren nicht mehr persönlich getroffen und gesprochen und möchte sich nicht so in ihr Leben einmischen, da seine Tochter nun in einer guten Familie ist. Er erhält von den Pflegeeltern seiner Tochter zu Weihnachten und Ostern Fotos und er hat den Pflegeeltern auch angeboten, dass diese in das Restaurant kommen können, wo er (bis vor Kurzem) gearbeitet hat, was diese bisher nicht angenommen haben. (NS EV 22.06.2021 S 3; VS 08.03.2023 S 6)Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater zweier minderjähriger Mädchen, die beide österreichische Staatsbürgerinnen sind. Die ältere Tochter römisch 40 ist am römisch 40 geboren, stammt aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers mit römisch 40 und lebt seit mehreren Jahren bei Pflegeeltern, welche Verwandte der Mutter des Kindes sind, welche die Obsorge hinsichtlich des Kindes verloren hat. Der Beschwerdeführer hat seine ältere Tochter seit zumindest drei oder vier Jahren nicht mehr persönlich getroffen und gesprochen und möchte sich nicht so in ihr Leben einmischen, da seine Tochter nun in einer guten Familie ist. Er erhält von den Pflegeeltern seiner Tochter zu Weihnachten und Ostern Fotos und er hat den Pflegeeltern auch angeboten, dass diese in das Restaurant kommen können, wo er (bis vor Kurzem) gearbeitet hat, was diese bisher nicht angenommen haben. (NS EV 22.06.2021 S 3; VS 08.03.2023 S 6) Die jüngere Tochter XXXX wurde am XXXX während der Haft des Beschwerdeführers geboren, und stammt aus der früheren Beziehung mit XXXX , die der Beschwerdeführer misshandelt und mit dem Tod bedroht hat. Der Beschwerdeführer hat seine jüngere Tochter noch nie persönlich getroffen oder gesehen, hat auch keinen Kontakt zu ihr und möchte damit auch nichts mehr zu tun haben. (VS 08.03.2023 S 6)Die jüngere Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 während der Haft des Beschwerdeführers geboren, und stammt aus der früheren Beziehung mit römisch 40 , die der Beschwerdeführer misshandelt und mit dem Tod bedroht hat. Der Beschwerdeführer hat seine jüngere Tochter noch nie persönlich getroffen oder gesehen, hat auch keinen Kontakt zu ihr und möchte damit auch nichts mehr zu tun haben. (VS 08.03.2023 S 6) Der Beschwerdeführer hat während seiner Inhaftierung keine finanziellen Unterhaltsleistungen gezahlt und wurde im Jahr 2017 und 2018 insgesamt zwei Mal wegen der Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner älteren Tochter strafrechtlich verurteilt. Aktuell versucht der Beschwerdeführer neben der Bedienung von Exekutionen und Schulden auch seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, wobei er die ihm vorgeschriebenen Beträge aktuell nicht zur Gänze bezahlt. (BG Urteil 26.04.2017 und BG Urteil 22.02.2018 (AS 17f; SA, SC; siehe auch oben 1.2.10 und 1.2.11); Beschwerde S 3; VS 08.03.2023 S 6) 1.5 Zu seinen Familien- bzw. verwandtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei In der Türkei leben in der Stadt XXXX zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers mit deren Familien. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführer selten telefonischen Kontakt und er selbst war in den letzten 30 Jahren maximal 10 Mal in der Türkei auf Urlaub. (NS EV 22.06.2021 S 3; VS 08.03.2023 S 7) Die Eltern des Beschwerdeführers haben in der Türkei einen „zweiten Lebensmittelpunkt“ (Schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführes im gerichtlichen Strafverfahren zum Urteil des Landesgerichtes vom 19.10.2021, ON 17 (OZ 17))In der Türkei leben in der Stadt römisch 40 zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers mit deren Familien. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführer selten telefonischen Kontakt und er selbst war in den letzten 30 Jahren maximal 10 Mal in der Türkei auf Urlaub. (NS EV 22.06.2021 S 3; VS 08.03.2023 S 7) Die Eltern des Beschwerdeführers haben in der Türkei einen „zweiten Lebensmittelpunkt“ (Schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführes im gerichtlichen Strafverfahren zum Urteil des Landesgerichtes vom 19.10.2021, ON 17 (OZ 17)) 1.6 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen und auch an keiner akut behandlungsbedürftigen Krankheiten. Es besteht im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in der Türkei eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. 1.7 Zur Lage in der Türkei (Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS Version 6 vom 22.09.2022) Sicherheitslage COVID-19-Pandemie Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Sicherheitslage Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren vermeintlichen Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, insbesondere für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vergleiche HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022). Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen 2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. AI 29.3.2022), trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022). Nicht nur die Unabhängigkeit der Justiz, sondern auch die Situation in der Justizverwaltung hat sich merkbar verschlechtert (USDOS 12.4.2022, S. 2, 14f.; vgl. EC 19.10.2021, S. 21, CoE-CommDH 19.2.2020; S. 4, 28f).2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vergleiche HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vergleiche AI 29.3.2022), trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022). Nicht nur die Unabhängigkeit der Justiz, sondern auch die Situation in der Justizverwaltung hat sich merkbar verschlechtert (USDOS 12.4.2022, S. 2, 14f.; vergleiche EC 19.10.2021, S. 21, CoE-CommDH 19.2.2020; S. 4, 28f). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist somit der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S. 2, 21; vgl. CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts KONDA vom Juni 2021 ergab, dass 64 % der Befragten kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Unter den Befragten mit kurdischem Hintergrund lag der Wert gar bei 85 % (USDOS 12.4.2022, S. 15).Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist somit der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S. 2, 21; vergleiche CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts KONDA vom Juni 2021 ergab, dass 64 % der Befragten kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Unter den Befragten mit kurdischem Hintergrund lag der Wert gar bei 85 % (USDOS 12.4.2022, S. 15). Faires Verfahren Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2021 betrafen von den 76 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 22 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 2.2022, S. 11). Bereits im Juni 2020 wies der Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan, darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S.12, Pt.16). Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 8, AI 26.10.2020, HRW 10.4.2019). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB 30.11.2021, S. 8). Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019).Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 8, AI 26.10.2020, HRW 10.4.2019). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB 30.11.2021, S. 8). Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019). Sicherheitsbehörden Die Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (USDOS 12.4.2022, S. 1, ÖB 30.11.2021, S. 16). Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 12.4.2022, S. 1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 7.2022, S. 2). Die Jandarma mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 186.170 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 30.11.2021, S. 16; vgl. BICC 7.2022, S. 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2022, S. 17, 25). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2022, S. 18). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sogenannten "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucuları], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten des Landes sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Jandarma, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 7.2022, S. 19). Polizei, Jandarma und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6).Die Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (USDOS 12.4.2022, S. 1, ÖB 30.11.2021, S. 16). Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 12.4.2022, S. 1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 7.2022, S. 2). Die Jandarma mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 186.170 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 30.11.2021, S. 16; vergleiche BICC 7.2022, S. 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2022, S. 17, 25). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2022, S. 18). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sogenannten "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucuları], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten des Landes sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Jandarma, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 7.2022, S. 19). Polizei, Jandarma und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6). Die 2008 abgeschaffte "Nachtwache" (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BI 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 18.3.2021; S. 19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbakır und Istanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020). Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).Die 2008 abgeschaffte "Nachtwache" (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BI 10.6.2020; vergleiche Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 18.3.2021; S. 19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vergleiche BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbakır und Istanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020). Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022). Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015). Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Nachrichtendiensten sind nach wie vor sehr eingeschränkt. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung weiterhin einen erheblichen gerichtlichen und administrativen Schutz. Im Juni 2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, mit dem Rechtsschutz und Ausnahmen für das Militärpersonal eingeführt wurden. Mit Ausnahme der Fälle von in flagranti begangenen Straftaten unterliegt die Untersuchung von Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, einer vorherigen Genehmigung. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsbehörden ist unwirksam (EC 19.10.2021, S. 15). Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vergleiche Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38). Bewegungsfreiheit Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 49).Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 49). Grundversorgung / Wirtschaft Das starke Wachstum von 11 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2021 dürfte sich 2022 deutlich auf prognostizierte 2,7 % abschwächen (GTAI 1.6.2022). Die Weltbank geht sogar, nicht zuletzt infolge des Ukraine-Krieges, nur noch von 1,4 % Wirtschaftswachstum im Jahr 2022 aus (WB 19.4.2022). Die türkische Regierung strebt mit einer Niedrigzinspolitik ein starkes, kurzfristiges Wachstum an, das mit hohen Finanz- und Wirtschaftsrisiken einhergeht. Die Teuerung ist horrend und die Landeswährung hat stark an Wert verloren (GTAI 1.6.2022). Seit einem Jahr hat sich in der Türkei eine Inflation von rund 80 % festgesetzt. Unabhängige Experten gehen sogar von mehr als 120 % aus. Vor allem Lebensmittelpreise steigen fast täglich. Die türkische Lira verliert stetig an Wert. Bekam man 2021 im Sommer noch für neun Lira einen Euro, muss man schon (Stand Sommer 2022) 18 Lira für einen Euro zahlen (Standard 25.7.2022). Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 1.6.2022). Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 1.6.2022). Die Gesamtbeschäftigung und die Erwerbsquote haben im Jahr 2021 das Niveau von vor der Pandemie übertroffen. Die Erholung verlief jedoch ungleichmäßig, wobei die informellen Arbeitsverhältnisse noch immer zurückliegen. Andererseits war die diesbezügliche Erholung bei Frauen schneller als bei Männern. Zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 stieg die Erwerbsbeteiligung der Frauen um 14 % gegenüber 6 % bei den Männern - obwohl die Frauenerwerbsquote der Türkei immer noch die niedrigste unter den OECD-Ländern ist. Auch die Jugendbeschäftigung hat sich erholt, aber 20,1 % der Jugendlichen sind immer noch arbeitslos (WB 19.4.2022). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022). Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022). Nachdem im Februar 2022 die Mehrwertsteuer für Güter des täglichen Bedarfs von 8 % auf 1 % gesenkt wurde, erfolgte Ende März die Reduktion der Mehrwertsteuer auf zahlreiche weitere Konsumprodukte von 18 % auf 8 %, um die Auswirkungen der Inflation, die offiziell im Februar 2022 54,4 % betrug, zu bekämpfen (DS 28.3.2022). Selbige Reduktion erfolgte Anfang März bereits auf die Stromrechnungen für Privathaushalte sowie bei den Kosten für Bewässerung in der Landwirtschaft (Duvar 1.3.2022). Einer der größten Gewerkschaftsverbände, Türk-İş, veröffentlichte im März 2022 seine periodische Umfrage zur Hunger- und Armutsgrenze. Demnach sind die monatlichen Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie für eine angemessene Ernährung (Hungergrenze) auf 4.928 Türkische Lira (ca. 300 Euro) gestiegen und lagen damit 675 Lira (ca. 41 Euro) über dem Mindestlohn. Die Ausgaben einer vierköpfigen Familie für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Transport, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. (Armutsgrenze) beliefen sich auf 16.052 Lira (ca. 980 Euro), was fast dem Vierfachen des Mindestlohns entsprach, der mit Stand März 2022 bei 4.253 Lira (260 Euro) lag. Die Lebenshaltungskosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers sind auf 6.473 Türkische Lira (ca. 395 Euro) gestiegen, was den Mindestlohn um 2.200 Lira (ca. 135 Euro) überschritt (Bianet 28.3.2022). Mit Wirkung vom 1.7.2022 wurde der Mindestlohn auf 5.500 Lira [rund 300 Euro] pro Monat festgelegt. Allerdings erhalten nach Angaben der Sozialversicherungsanstalt (SGK) mehr als 40 % aller Arbeitnehmer nur den Mindestlohn (DS 1.7.2022). Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialprodukts für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019). In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP (ÖB 30.11.2021, S. 39). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). SOZIALBEIHILFEN / -VERSICHERUNG Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme
(2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 232 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 662 TL und 992 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.798 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2021 alle zwei Monate Anspruch auf 650 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 5.641 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2021, S. 40). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018). ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 39). - Anfang Juli 2022 kündigte Präsident Erdoğan die Erhöhung des Mindestlohns um 30 % auf 5.550 Türkische Lira [rund 300 Euro] an (HDN 1.7.2022). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 39). - Anfang Juli 2022 kündigte Präsident Erdoğan die Erhöhung des Mindestlohns um 30 % auf 5.550 Türkische Lira [rund 300 Euro] an (HDN 1.7.2022). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht Medizinische Versorgung Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc.. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 30.11.2021, S. 40). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c). Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen (MPI-SR 20.6.2020). Mit Stand März waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020). Die neuen Stadtkrankenhäuser leisten mit ihren Kapazitäten einen großen Beitrag in der Corona-Krise. In einigen davon wurden sogenannte Corona-Zentren eingerichtet (MPI-SR 3.2021). Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB 30.11.2021, S. 40). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22). Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des türkischen Ärzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Während im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022a). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während diese Zahl 2022 voraussichtlich auf 2.500 steigen wird. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinischem Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfälle (FNS 31.3.2022a). Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Die Beiträge für die allgemeine Krankenversicherung (GSS) hängen vom Einkommen des/der Begünstigten ab und beginnen bei 107,32 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 2021). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SR 3.2021, S. 15). Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2021). Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27). Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021). Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen "Präsidentenbeleidigung" oder der "Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation" riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021). Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2021, S. 10). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S. 37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S. 37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: ● Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ● Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/ ● TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 30.11.2021, S. 39). Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Artikel 9, des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50). Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9) (ÖB 30.11.2021, S. 38). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art. 9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11
(1)). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 30.11.2021, S. 38).Gemäß Artikel 8, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 30.11.2021, S. 38). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11,
(1)). Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung der