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{'item': 'L531 2270694-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlL531 2270694-1 Spruch, L531 2270694-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYR

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, gem. § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei, gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist durch die rechtsfreundliche Vertretung eine begründete Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage langte am 25.04.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Außenstelle Linz ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der für diesen Beschluss maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.

  1. Feststellungen: In der Beschwerde werden Einwendungen hinsichtlich einer Verletzung von Art 8 EMRK gemacht, da die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich im Rahmen des 22jährigen Aufenthalts hier nicht entsprechend gewürdigt worden wären. Zudem wurde moniert, dass eine mündliche Verhandlung zur Klärung notwendig sei, da keine Einvernahme vor der belangten Behörde durchgeführt worden sei. Das Bundesamt hat sich im Zuge der Aktenvorlage vorwiegend dazu geäußert, wie es zur Annahme kam, dass eine Einvernahme unterbleiben konnte. In der Beschwerde werden Einwendungen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 8, EMRK gemacht, da die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich im Rahmen des 22jährigen Aufenthalts hier nicht entsprechend gewürdigt worden wären. Zudem wurde moniert, dass eine mündliche Verhandlung zur Klärung notwendig sei, da keine Einvernahme vor der belangten Behörde durchgeführt worden sei. Das Bundesamt hat sich im Zuge der Aktenvorlage vorwiegend dazu geäußert, wie es zur Annahme kam, dass eine Einvernahme unterbleiben konnte.
  2. Beweiswürdigung: Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 18 BFA-VGParagraph 18, BFA-VG

(1)[…]
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)[…]
(4)[…]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)[…]
(7)[…] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat hier gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt hat hier gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im vorliegenden Fall bedarf es zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Aufenthaltsbeendigung bzw. zum Einreiseverbot ergänzender Ermittlungen im Zuge einer Beschwerdeverhandlung, ohne die nicht festgestellt werden kann, dass durch diese spruchgemäße Entscheidung keine Gefahr der Verletzung der EMRK vorliegen könnte. Es kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, da gegenständliche Beschwerde ein Vorbringen enthält, das die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im Fall der Abschiebung in den Herkunftsstaat geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Es kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, da gegenständliche Beschwerde ein Vorbringen enthält, das die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im Fall der Abschiebung in den Herkunftsstaat geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Zwar hat die belangte Behörde grundsätzlich richtig festgehalten, dass für das BVwG verkürzt dargestellt eine Verhandlungspflicht grundsätzlich dann nicht besteht, wenn es alle für den Fremden sprechenden Fakten als gegeben annimmt. Dennoch verkennt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang, dass für eine solche Annahme alle Fakten entsprechend erhoben sein müssen, was ohne Einvernahme vor dem Bundesamt kaum bzw. nur in eindeutigen Fällen möglich ist. Ein solch eindeutiger Fall liegt aber gerade nicht vor und ist es ständige Judikatur des VwGH, dass sich das BVwG vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen hat, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (vgl. zuletzt VwGH vom 07.11.2022, Ra 2022/14/0048). Zwar hat die belangte Behörde grundsätzlich richtig festgehalten, dass für das BVwG verkürzt dargestellt eine Verhandlungspflicht grundsätzlich dann nicht besteht, wenn es alle für den Fremden sprechenden Fakten als gegeben annimmt. Dennoch verkennt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang, dass für eine solche Annahme alle Fakten entsprechend erhoben sein müssen, was ohne Einvernahme vor dem Bundesamt kaum bzw. nur in eindeutigen Fällen möglich ist. Ein solch eindeutiger Fall liegt aber gerade nicht vor und ist es ständige Judikatur des VwGH, dass sich das BVwG vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen hat, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist vergleiche zuletzt VwGH vom 07.11.2022, Ra 2022/14/0048). Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2270694.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.