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{'item': 'W123 2251406-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 5§ 61§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 28§ 10§ 55§§ 4§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW123 2251406-2 Spruch, W123 2251406-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo), stellte am 24.10.2019 2022 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem seit 05.02.2020 rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) zur Zl. 1250450801/191090535 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Ferner wurde

§ 61

FPG gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo), stellte am 24.10.2019 2022 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem seit 05.02.2020 rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) zur Zl. 1250450801/191090535 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Ferner wurde

Paragraph 61, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Im Rahmen der in diesem Verfahren am 25.10.2019 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt Folgendes an: „Ich habe mich im Kongo an Studentenaufständen beteiligt. Diese waren von der katholischen Kirche organisiert und richteten sich an den amtierenden Präsidenten Kabila. Am 25.02.2018 wurde der Anführer der Studentenbewegung, XXXX , 38 Jahre alt, von der Polizei bei einer Demonstration auf offener Straße erschossen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Polizei angefangen die damals dort anwesenden Zeugen festzunehmen, zu befragen und zu inhaftieren. Viele sitzen seit damals in Haft, darunter auch 3 meiner Freunde. Im September 2018 war die Polizei 3-mal bei mir zu Hause. Anfang Oktober 2018 musste ich daher mein Land verlassen. Leider musste ich meine Frau und meinen Sohn zurücklassen. Im Juli 2019 habe ich dann erfahren, dass ich nach wie vor im Kongo verfolgt werde. Ich wusste also, dass ich so schnell nicht zurückkehren werde. Nach dem Tod des tunesischen Präsidenten, wurden in den afrikanischen Wohnbereichen in Tunis Razzien von der Polizei durchgeführt. Ich musste also weiterziehen.“„Ich habe mich im Kongo an Studentenaufständen beteiligt. Diese waren von der katholischen Kirche organisiert und richteten sich an den amtierenden Präsidenten Kabila. Am 25.02.2018 wurde der Anführer der Studentenbewegung, römisch 40 , 38 Jahre alt, von der Polizei bei einer Demonstration auf offener Straße erschossen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Polizei angefangen die damals dort anwesenden Zeugen festzunehmen, zu befragen und zu inhaftieren. Viele sitzen seit damals in Haft, darunter auch 3 meiner Freunde. Im September 2018 war die Polizei 3-mal bei mir zu Hause. Anfang Oktober 2018 musste ich daher mein Land verlassen. Leider musste ich meine Frau und meinen Sohn zurücklassen. Im Juli 2019 habe ich dann erfahren, dass ich nach wie vor im Kongo verfolgt werde. Ich wusste also, dass ich so schnell nicht zurückkehren werde. Nach dem Tod des tunesischen Präsidenten, wurden in den afrikanischen Wohnbereichen in Tunis Razzien von der Polizei durchgeführt. Ich musste also weiterziehen.“

  1. Am 16.08.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 17.08.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor: „Bei meinem ersten Asylantrag, wurde mir gesagt, ich kann die Fluchtgründe im Detail später vor einem Richter angeben. Deswegen habe ich meine Gründe immer nur grob geschildert. Diese Chance bekam ich aber dann nicht, also werde ich jetzt meine Fluchtgründe im Detail erläutern. Mein Leben im Kongo ist in Gefahr. Ich war Teil einer Zivilgruppe von jungen Menschen, die gegen den Präsidenten vom Kongo protestiert hat. Wir wurden von der katholischen Kirche organisiert. Wir haben Protestaktion organisiert, wo ich auch immer teilnahm. Einmal, da waren wir in der Kirche, da wurde einer meiner Freunde in der Kirche getötet. Davon gibt es eine Videoaufnahme in YouTube, da sieht man auch mich, aber nur ganz kurz, da dann jeder weggelaufen ist. Der Fall kam vor Gericht und ich habe als Zeuge ausgesagt. Von da an wurde ich verfolgt. Als ich das bemerkt habe, habe ich beschlossen, dass ich flüchten muss. Mein Sohn war damals zwei Monate alt, ich gab in zu meiner Mutter. Das war im November
  3. Am 03.11.2018 bin ich von XXXX , Kongo, nach Tunis geflogen.„Bei meinem ersten Asylantrag, wurde mir gesagt, ich kann die Fluchtgründe im Detail später vor einem Richter angeben. Deswegen habe ich meine Gründe immer nur grob geschildert. Diese Chance bekam ich aber dann nicht, also werde ich jetzt meine Fluchtgründe im Detail erläutern. Mein Leben im Kongo ist in Gefahr. Ich war Teil einer Zivilgruppe von jungen Menschen, die gegen den Präsidenten vom Kongo protestiert hat. Wir wurden von der katholischen Kirche organisiert. Wir haben Protestaktion organisiert, wo ich auch immer teilnahm. Einmal, da waren wir in der Kirche, da wurde einer meiner Freunde in der Kirche getötet. Davon gibt es eine Videoaufnahme in YouTube, da sieht man auch mich, aber nur ganz kurz, da dann jeder weggelaufen ist. Der Fall kam vor Gericht und ich habe als Zeuge ausgesagt. Von da an wurde ich verfolgt. Als ich das bemerkt habe, habe ich beschlossen, dass ich flüchten muss. Mein Sohn war damals zwei Monate alt, ich gab in zu meiner Mutter. Das war im November
  4. Am 03.11.2018 bin ich von römisch 40 , Kongo, nach Tunis geflogen. Ich fürchte um mein Leben, weil viele von den Personen, die mit mir im Prozess waren, wurden getötet. Zum Beispiel auch der Vater von meinem Freund welcher in der Kirche getötet wurde. Andere Kameraden, die im Kongo geblieben sind, wurden auch bereits getötet.“
  5. Am 21.09.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2019 wurde, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig sei. Dieses Verfahren ist seit 05.02.2020 rechtskräftig. Ihr Aufenthalt in Österreich war von 10.02.2020 bis 18.08.2021 nicht bekannt.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2019 wurde, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig sei. Dieses Verfahren ist seit 05.02.2020 rechtskräftig. Ihr Aufenthalt in Österreich war von 10.02.2020 bis 18.08.2021 nicht bekannt. Zum Fluchtgrund gaben Sie damals an: […] Am 16.08.2021 brachten Sie beim BFA gegenständlichen Folgeasylantrag ein. Hier gaben Sie im Rahmen der EB folgendes zur Begründung des Asylantrages vor: […] Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben Ich habe im Rahmen der EB meinen Fluchtgrund nicht korrekt wiedergegeben. Ich möchte hier ausführen, dass die Polizei nicht im September 2018 sondern nach dem
  6. Februar 2018 bei mir war. XXXX war zum Zeitpunkt seines Todes 36 Jahr alt. Er wurde von einer Polizistin erschossen.Ich habe im Rahmen der EB meinen Fluchtgrund nicht korrekt wiedergegeben. Ich möchte hier ausführen, dass die Polizei nicht im September 2018 sondern nach dem
  7. Februar 2018 bei mir war. römisch 40 war zum Zeitpunkt seines Todes 36 Jahr alt. Er wurde von einer Polizistin erschossen. […] F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. […] A.: Ende Oktober 2018 reiste ich von Kinshasa nach XXXX und flog weiter nach Tunesien (Tunis). Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe meine Heimat legal verlassen und legte im Zuge der Ausreise meinen eigenen authentischen Reisepass der DR Kongo vor. Er wurde vom Passamt in Kinshasa ausgestellt und zwar einige Monate vor meinem Abflug nach XXXX und Tunis.A.: Ende Oktober 2018 reiste ich von Kinshasa nach römisch 40 und flog weiter nach Tunesien (Tunis). Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe meine Heimat legal verlassen und legte im Zuge der Ausreise meinen eigenen authentischen Reisepass der DR Kongo vor. Er wurde vom Passamt in Kinshasa ausgestellt und zwar einige Monate vor meinem Abflug nach römisch 40 und Tunis. Ich blieb dann bis neun Monate in Tunis. Ich habe für Tunesien ein Studentenvisum für ein Jahr erhalten. Ich war auch zwei Wochen in der Universität in Tunis, ich konnte mir das Studium dort nicht leisten. Ich habe als Kellner in einem Gasthaus und später in einem Restaurant gearbeitet. Ich musste aber Tunis wieder verlassen, weil mein Visum abzulaufen drohte und ich keine Verlängerung mehr erhalten würde. Ich hatte finanzielle Probleme. Zudem habe ich in Tunis aus Rassismus erlebt. Ich habe Tunis dann verlassen und reiste illegal nach Italien, das war im September 2019 ich habe für diese Reise 1.500 Euro bezahlt. Ich gelangte im September 2019 nach Italien und habe dort einen Asylantrag eingebracht. Ich habe den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet und reiste nach Österreich. In Italien wurde ich in zwei Asyllagern untergebracht. Ich wurde dort schlecht behandelt und entschloss mich daher weiterzureisen. Dies alles deshalb, weil mich in meiner Heimat die Polizei sucht. Ich sollte dem Gericht als Zeuge zur Verfügung stehen. Am 25.02.2018 wurde ein Mann erschossen, sein Name lautet XXXX XXXX . Es handelt sich um meinen Freund. Die Demonstration richtete sich gegen Präsident Kabila. Die Demonstration war friedlich.Dies alles deshalb, weil mich in meiner Heimat die Polizei sucht. Ich sollte dem Gericht als Zeuge zur Verfügung stehen. Am 25.02.2018 wurde ein Mann erschossen, sein Name lautet römisch 40 römisch 40 . Es handelt sich um meinen Freund. Die Demonstration richtete sich gegen Präsident Kabila. Die Demonstration war friedlich. Dann nach dem 25.02.2018 fand eine Untersuchung statt, da meine Freunde und ich (die den Vorfall beobachtet hatten) eine Anzeige gegen die Polizeibeamtin, die XXXX erschossen hat, einbrachten. Es gab eine Gerichtsverhandlung und meine Freunde und ich stellten uns dem Gericht als Zeugen zur Verfügung, wurden aber nicht angehört. Wir, meine Freunde und ich, wollten, dass der Mord an XXXX gesühnt wird. Wir kämpften für seine Rechte.Dann nach dem 25.02.2018 fand eine Untersuchung statt, da meine Freunde und ich (die den Vorfall beobachtet hatten) eine Anzeige gegen die Polizeibeamtin, die römisch 40 erschossen hat, einbrachten. Es gab eine Gerichtsverhandlung und meine Freunde und ich stellten uns dem Gericht als Zeugen zur Verfügung, wurden aber nicht angehört. Wir, meine Freunde und ich, wollten, dass der Mord an römisch 40 gesühnt wird. Wir kämpften für seine Rechte. Wir haben Demonstrationen durchgeführt. Ich kann aber das Datum der Demonstrationen, die wir durchführten, nicht mehr angeben. Mein Leben in der DR Kongo ist in Gefahr, da ich mich vor der Gerichtsverhandlung von der Polizei zunehmend unter Druck gesetzt fühlte. Der Vater von XXXX wurde 2019 vergiftet. Ich kann darüber aber nichts Genaues berichten.Der Vater von römisch 40 wurde 2019 vergiftet. Ich kann darüber aber nichts Genaues berichten. Die Gerichtsverhandlung ist bis heute nicht abgeschlossen. Zudem sind viele Akten verschwunden, denn die Behörden in meiner Heimat sind korrupt. Wenn ich wieder zurückkehre, kann es sein, dass ich umgebracht werde. Seit 2019 gibt es in der DR Kongo einen neuen Präsidenten, der jedoch mit der Unterstützung von Kabila an die Macht kam. Aus diesem Grund hat sich das System der Justiz im Kongo nicht zum Besseren geändert. Aus diesem Grunde habe ich meine Heimat verlassen. Das ist alles, was ich zu meinem Fluchtgrund angeben möchte. F.: Wie heißen Ihre Freunde, die gemeinsam mit Ihnen für die Rechte des XXXX kämpften.F.: Wie heißen Ihre Freunde, die gemeinsam mit Ihnen für die Rechte des römisch 40 kämpften. A.: Ich kann deren Namen nicht mehr wiedergeben (glaublich XXXX , XXXX und XXXX ). Wir haben im Dezember 2017 eine Bürgerbewegung namens XXXX gegründet.A.: Ich kann deren Namen nicht mehr wiedergeben (glaublich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ). Wir haben im Dezember 2017 eine Bürgerbewegung namens römisch 40 gegründet. Meine Freude, deren Namen ich oben erwähnte, sind noch in meiner Heimat DR Kongo, ich weiß nicht mehr, wo sie sind. Im Juni/Juli 2018 kam es zu einer Gerichtsverhandlung gegen die Polizistin namens XXXX , die XXXX erschossen hat. Meine Freunde und ich wurden aber von Freunden der Polizeibeamtin aufgesucht. Ich fühlte mich zuletzt vor meiner Ausreise zunehmend von den Freunden der Polizeibeamtin unter Druck gesetzt.Im Juni/Juli 2018 kam es zu einer Gerichtsverhandlung gegen die Polizistin namens römisch 40 , die römisch 40 erschossen hat. Meine Freunde und ich wurden aber von Freunden der Polizeibeamtin aufgesucht. Ich fühlte mich zuletzt vor meiner Ausreise zunehmend von den Freunden der Polizeibeamtin unter Druck gesetzt. F.: Haben Sie jemals einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung vor Gericht beauftragt. A.: Nein. Ich brauchte keinen Anwalt. F.: Sie haben im Rahmen der Erstbefragung angegeben, Sie hätten bereits als Zeuge vor Gericht ausgesagt. Heute geben Sie zu verstehen, Sie hätten nie als Zeuge ausgesagt. A.: Ich war schon einmal beim Gericht und zwar in den Monaten Juni oder Juli 2018, ich habe mich als Zeuge angeboten. Ich wurde aber bei Gericht nicht als Zeuge gehört. F.: Bitte schildern Sie die Biographie Ihres Freundes XXXX .F.: Bitte schildern Sie die Biographie Ihres Freundes römisch 40 . A.: Er war verheiratet und hatte zwei Kinder. Er war Assistent in einer Universität namens IPN. F.: War er Mitglied in einer Partei. A.: Er war der Gründer der Bewegung XXXX . Diese Bewegung wurde 2017 gegründet. Ich kann nicht sagen, ob er Mitglied einer politischen Partei war. Auf Nachfrage gebe ich an, ich kenne sein Geburtsdatum nicht, ich kann den Namen seiner Frau nicht angeben und auch die Namen der Kinder nicht. Ich weiß nur, dass er in Kinshasa in einer Siedlung namens Ngaba lebte.A.: Er war der Gründer der Bewegung römisch 40 . Diese Bewegung wurde 2017 gegründet. Ich kann nicht sagen, ob er Mitglied einer politischen Partei war. Auf Nachfrage gebe ich an, ich kenne sein Geburtsdatum nicht, ich kann den Namen seiner Frau nicht angeben und auch die Namen der Kinder nicht. Ich weiß nur, dass er in Kinshasa in einer Siedlung namens Ngaba lebte. F.: Hat XXXX Sport betrieben.F.: Hat römisch 40 Sport betrieben. A.: Ich weiß von Tekwondo. F.: Hat XXXX irgendwelche sportlichen Auszeichnungen erhalten.F.: Hat römisch 40 irgendwelche sportlichen Auszeichnungen erhalten. A.: Ja, er hat Medaillen erhalten (regional), nicht national oder international. Er war international oder national als Sportler unbekannt. F.: War XXXX jemals in Haft.F.: War römisch 40 jemals in Haft. A.: Er war nie in Haft, er war nie im Gefängnis. Er war Assistent in einer Universität, aber ich kann die Abteilung, in der er Assistent war, nicht angeben. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich könnte getötet werden. […] F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. […]“
  8. Mit dem (im ersten Rechtsgang erlassenen) Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem (im ersten Rechtsgang erlassenen) Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Dieser Bescheid wurde infolge der dagegen erhobenen Beschwerde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2022, Zl. W123 2251406-1/2E,

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weil im Beschwerdeschriftsatz zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass sich der angefochtene Bescheid (offenkundig) mit einer anderen Person als jener des Beschwerdeführers beschäftigte. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids stellten auf einen Sachverhalt ab, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor der belangten Behörde in keinem Zusammenhang stand, wodurch sich nahezu der gesamte angefochtene Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht entzog.5. Dieser Bescheid wurde infolge der dagegen erhobenen Beschwerde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2022, Zl. W123 2251406-1/2E,

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weil im Beschwerdeschriftsatz zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass sich der angefochtene Bescheid (offenkundig) mit einer anderen Person als jener des Beschwerdeführers beschäftigte. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids stellten auf einen Sachverhalt ab, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor der belangten Behörde in keinem Zusammenhang stand, wodurch sich nahezu der gesamte angefochtene Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht entzog.

  1. Am 26.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: „[…] V.: Es wird auf die Einvernahme am 21.09.2021 verwiesen. römisch fünf.: Es wird auf die Einvernahme am 21.09.2021 verwiesen. F.: Möchten Sie dieser Einvernahme etwas hinzufügen bzw. daran etwas abändern. A.: Nein, ich habe damals die Wahrheit gesagt. Ich möchte an der Einvernahme vom 21.09.2021 weder etwas ändern noch etwas hinzufügen. […] F.: Möchten Sie Beweismittel vorlegen. A.: Mein Anwalt hat Integrationsnachweise vorgelegt. Anm.: Zertifikat Deutsch Niveau A1 vom 22.03.2022Anmerkung, Zertifikat Deutsch Niveau A1 vom 22.03.2022 Teilnahmebestätigung vom 14.07.2022 Deutsch Niveau A2 Bestätigung Sprachaustausch vom 24.07.2022 Teilnahmebestätigung VHS vom 25.07.2022 […] F.: Möchten Sie dem Fluchtgrund, den Sie am 21.09.2021 schilderten, etwas hinzufügen oder daran etwas abändern. A.: Nein. Ich betone, ich habe bislang die Wahrheit gesagt und habe dem Fluchtgrund weder etwas hinzuzufügen noch daran etwas abzuändern. Zur Integration: F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe niemanden hier. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe derzeit auch keine Freundin. […]“
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass der erlassene Bescheid – den darin getätigten Ausführungen betreffend die Organwalterzuständigkeit folgend, wonach der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen worden sei – nicht vom zuständigen Organwalter erlassen und signiert worden sei. Die begründend herangezogene Beweiswürdigung, dass das Vorbringen „unglaubwürdig und oftmals widersinnig“ sei, sei in dieser Konstellation als rechtswidrig zu qualifizieren und verstoße gegen Art. 6 EMRK. Anschließend wurde das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen zusammengefasst und darauf hingewiesen, dass er im Zuge des Beschwerdeverfahren „diesbezüglich noch entsprechende Nachweise“ vorlegen werde. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei ihm aus diesem Grund nicht möglich und sein Vorbringen „asyltauglich“. Betreffend den „angefochtenen Spruchpunkt III.“ (vermutlich gemeint: Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV.) wurde vorgebracht, dass er das Sprachniveau A2 erreicht habe und sich um das Niveau B1 bemühe. Weiters habe er eine Bewilligung des AMS für eine Vollzeitbeschäftigung bis Oktober 2023 erhalten und verdiene monatlich ca. EUR 1.460,00 netto. Seit Ende September 2022 lebe er in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wurde. Schließlich wurde betreffend Spruchpunkt II. angeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage in der DR Kongo dem Beschwerdeführer ein gefahrloses Leben nicht ermögliche und die Grundversorgung nicht sichergestellt sei.
  2. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass der erlassene Bescheid – den darin getätigten Ausführungen betreffend die Organwalterzuständigkeit folgend, wonach der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen worden sei – nicht vom zuständigen Organwalter erlassen und signiert worden sei. Die begründend herangezogene Beweiswürdigung, dass das Vorbringen „unglaubwürdig und oftmals widersinnig“ sei, sei in dieser Konstellation als rechtswidrig zu qualifizieren und verstoße gegen Artikel 6, EMRK. Anschließend wurde das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen zusammengefasst und darauf hingewiesen, dass er im Zuge des Beschwerdeverfahren „diesbezüglich noch entsprechende Nachweise“ vorlegen werde. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei ihm aus diesem Grund nicht möglich und sein Vorbringen „asyltauglich“. Betreffend den „angefochtenen Spruchpunkt römisch drei.“ (vermutlich gemeint: Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch vier.) wurde vorgebracht, dass er das Sprachniveau A2 erreicht habe und sich um das Niveau B1 bemühe. Weiters habe er eine Bewilligung des AMS für eine Vollzeitbeschäftigung bis Oktober 2023 erhalten und verdiene monatlich ca. EUR 1.460,00 netto. Seit Ende September 2022 lebe er in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wurde. Schließlich wurde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. angeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage in der DR Kongo dem Beschwerdeführer ein gefahrloses Leben nicht ermögliche und die Grundversorgung nicht sichergestellt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und gehört zur Volksgruppe der Mongo/Mogala. Er spricht Französisch sowie Lingala und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Christentums. Der Beschwerdeführer ist in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Er besuchte 12 Jahre die Schule und schloss ein 4-jähriges Studium der Elektrotechnik ab. Danach führte er für ca. 3,5 Jahre mit drei weiteren Personen ein (behördlich nicht registriertes) Unternehmen, das in Häusern und Großanlagen die Elektrotechnik und elektrischen Anlagen errichtete. Außerdem arbeitete er ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in einem großen Restaurant als Elektriker. Bevor er nach Europa kam, verbrachte der Beschwerdeführer ca. 11 Monate in Tunesien und arbeitete dort als Kellner. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn, der in der DR Kongo lebt. In Kinshasa leben außerdem seine 3 Schwestern und seine Eltern, mit denen er in Kontakt steht. Ferner hat der Beschwerdeführer mehrere Tanten und Onkeln in seinem Herkunftsstaat. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz am 24.10.2019 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Antrag wurde ohne in die Sache einzutreten am 05.02.2020 rechtskräftig aufgrund der Zuständigkeit Italiens

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch in Österreich und hielt sich im Verborgenen auf, bis er am 16.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.2. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz am 24.10.2019 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Antrag wurde ohne in die Sache einzutreten am 05.02.2020 rechtskräftig aufgrund der Zuständigkeit Italiens

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch in Österreich und hielt sich im Verborgenen auf, bis er am 16.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Familienangehörige, noch sonstige enge Bezugspersonen in Österreich. Er arbeitet seit Oktober 2022 aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG als Hilfskoch und verdient ca. EUR 1.450,00 netto (zzgl. Sonderzahlungen) monatlich. Außerdem war er ehrenamtlich für die Caritas tätig. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und kann ein Deutschzertifikat auf A1-Niveau vorweisen; er verfügt über gute Deutschkenntnisse (vgl. AS 266).Der Beschwerdeführer verfügt weder über Familienangehörige, noch sonstige enge Bezugspersonen in Österreich. Er arbeitet seit Oktober 2022 aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG als Hilfskoch und verdient ca. EUR 1.450,00 netto (zzgl. Sonderzahlungen) monatlich. Außerdem war er ehrenamtlich für die Caritas tätig. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und kann ein Deutschzertifikat auf A1-Niveau vorweisen; er verfügt über gute Deutschkenntnisse vergleiche AS 266). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.

  1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der DR Kongo einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er sich in seiner Heimat politisch engagiert habe und deswegen Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaats oder sonstigen Personen gehabt habe. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die DR Kongo in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr in die DR Kongo für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr in die DR Kongo verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die DR Kongo eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
  2. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation DR Kongo vom 29.06.2022
  3. COVID-19 Die Einreise in die Demokratische Republik Kongo ist erlaubt. Die Einreise kann über die Flughäfen in Kinshasa sowie Lubumbashi erfolgen. Grenzen für den Landverkehr sind offen. Keine Beschränkungen im lokalen Flugverkehr (BMEIA 23.5.2022). Offiziell benötigen Reisende zur Einreise unabhängig vom Impfstatus weiterhin einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (AA 22.6.2022; vgl. FD 17.6.2022). In der Praxis wird das Vorliegen eines solchen Tests aber nur noch selten kontrolliert. Personen ab 12 Jahren ohne Impfschutz müssen bei Ankunft am Flughafen einen weiteren PCR-Test durchführen, für den sie sich im Vorfeld beim kongolesischen Gesundheitsministerium registrieren sollen. Die Kosten für diesen Test betragen je nach Zahlungsart ca. 45 USD. Der vorhandene Impfschutz kann per Impfausweis nachgewiesen werden. Alle üblichen Vakzine und Kombinationen werden akzeptiert. Nachweise über Boosterimpfungen werden nicht in Betracht gezogen (AA 22.6.2022).Offiziell benötigen Reisende zur Einreise unabhängig vom Impfstatus weiterhin einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (AA 22.6.2022; vergleiche FD 17.6.2022). In der Praxis wird das Vorliegen eines solchen Tests aber nur noch selten kontrolliert. Personen ab 12 Jahren ohne Impfschutz müssen bei Ankunft am Flughafen einen weiteren PCR-Test durchführen, für den sie sich im Vorfeld beim kongolesischen Gesundheitsministerium registrieren sollen. Die Kosten für diesen Test betragen je nach Zahlungsart ca. 45 USD. Der vorhandene Impfschutz kann per Impfausweis nachgewiesen werden. Alle üblichen Vakzine und Kombinationen werden akzeptiert. Nachweise über Boosterimpfungen werden nicht in Betracht gezogen (AA 22.6.2022). Vollständig Geimpfte können unter Vorlage eines Impfnachweises nationale Flüge uneingeschränkt nutzen. Nicht vollständig Geimpfte müssen vor Antritt der Reise einen negativen Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielflughafen nicht älter als sieben Tage sein darf. An Posten der Sicherheitskräfte und Grenzen erfolgen vereinzelt Gesundheitskontrollen. Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gelten Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes an öffentlichen Orten (AA 22.6.2022). Auf dem ganzen Staatsgebiet der DR Kongo gilt: - Korrektes Tragen von Masken (die Nase und Mund bedecken) an allen öffentlichen Orten - Beachtung von Präventions- und Kontrollvorrichtungen an jedem Eingang zu öffentlichen Orten - Einhaltung der körperlichen Distanzierung an allen Orten (FD 17.6.2022).
  4. Politische Lage Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vergleiche ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vergleiche FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019). In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019). Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022). Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021). Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt,

den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.). Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022). 3. Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord-Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012

(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.
  1. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). […]
  2. Ethnische Minderheiten Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo mehr als 200 afrikanische ethnische Gruppen, von denen die meisten Bantu sind; die vier größten Stämme - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitic) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 14.6.2022). 80 % der Menschen in der DR Kongo sind Bantu, aber es gibt mehr als 250 ethnische Gruppen im Lande. Zu den anderen Gruppen gehören die Zentralsudanesen/Ubangier, die Miloten und die Pygmäen (WPR 2022).
  3. Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022).
  4. Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022). Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021). Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022). Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021). […]
  5. Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.). Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021). […]
  6. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Kenntnissen der Sprachen Französisch und Lingala sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, der Beschwerdeführer lebe seit Ende September 2022 in einer Lebensgemeinschaft, konnte die diesbezüglich beantragte Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin unterbleiben, zumal sein dahingehendes Vorbringen ohnedies der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde. 2.
  8. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  9. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf nachfolgende schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: […] Ihre Angaben, den Fluchtgrund betreffend, sind weder glaubwürdig noch nachvollziehbar und zwar aus folgenden Gründen: Sie begründen Ihre Ausreise aus der Heimat somit primär damit, dass Sie, nachdem Sie den Mord an Ihrem mutmaßlichen Freund (im Zuge eines Protestmarsches jedoch in einer Kirche) im Jahr 2018 beobachtet hätten, nunmehr von der Polizei/Personen in der DR Kongo verfolgt werden würden. Weiters wären Sie mit Ihrem echten Reisepass legal ausgereist. Zu Ihrer Heimat finden sich in der aktuellen Länderinformation hierzu nachfolgende Informationen: In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019). Ihre Aussage, der nunmehrige Präsident der Demokratischen Republik Kongo, Herr Tshisekedi, sei nur eine Marionette des damaligen Präsidenten Kabila lässt sich, aufgrund der Tatsache, dass dieser ein oppositioneller Politiker war, als nicht in der Realität gelegen deklarieren. Weiters ist Ihre Aussage auch nicht mit der aktuellen Länderinformation in Einklang zu bringen. Sie gaben weiters an, dass der getötete Herr XXXX ein Freund Ihrer Person gewesen wäre. Jedoch waren Sie lediglich in der Lage allgemein auffindbare Informationen zu Herrn XXXX zu nennen. Details jeglicher Art konnten Sie nicht zu Protokoll bringen.Sie gaben weiters an, dass der getötete Herr römisch 40 ein Freund Ihrer Person gewesen wäre. Jedoch waren Sie lediglich in der Lage allgemein auffindbare Informationen zu Herrn römisch 40 zu nennen. Details jeglicher Art konnten Sie nicht zu Protokoll bringen. Als Widerspruch wird Ihre Aussage gewertet, dass einerseits die Bewegung „ XXXX “ im Jahr 2017 von Ihren Freunden XXXX und Ihrer Person gegründet worden wäre (EV vom 21.09.2021, Seite 9: „A.: Ich kann deren Namen nicht mehr wiedergeben (glaublich XXXX ). Wir haben im Dezember 2017 eine Bürgerbewegung namens XXXX gegründet.“. Andererseits gaben Sie an, dass die genannte Bewegung, ebenfalls im Jahr 2017, von Herrn XXXX gegründet worden sei (EV vom 21.09.2021, Seite10: „Er (Anm. Herr XXXX ) war der Gründer der Bewegung XXXX . Diese Bewegung wurde 2017 gegründet.“).Als Widerspruch wird Ihre Aussage gewertet, dass einerseits die Bewegung „ römisch 40 “ im Jahr 2017 von Ihren Freunden römisch 40 und Ihrer Person gegründet worden wäre (EV vom 21.09.2021, Seite 9: „A.: Ich kann deren Namen nicht mehr wiedergeben (glaublich römisch 40 ). Wir haben im Dezember 2017 eine Bürgerbewegung namens römisch 40 gegründet.“. Andererseits gaben Sie an, dass die genannte Bewegung, ebenfalls im Jahr 2017, von Herrn römisch 40 gegründet worden sei (EV vom 21.09.2021, Seite10: „Er Anmerkung Herr römisch 40 ) war der Gründer der Bewegung römisch 40 . Diese Bewegung wurde 2017 gegründet.“). Weiters wird darauf hingewiesen, dass,

einer durchgeführten Internetrecherche vom 09.01.2023 festgestellt werden konnte, dass die genannte Bewegung bereits im Jahr 2012 gegründet worden ist. Aufgerufen wurde hiezu folgende Internetseiten: − Internetrecherche 1 XXXX vom 09.01.2023− Internetrecherche 1 römisch 40 vom 09.01.2023 − Internetrecherche 2 http://www.luchacongo.org vom 09.01.2023 − Internetrecherche 3 https://fr.wikipedia.org/wiki/Lutte_pour_le_changement vom 09.01.2023 Ihre Angaben betreffend der genannten Bewegung „ XXXX “ müssen somit als nicht in der Realität gelegen bewertet werden.Ihre Angaben betreffend der genannten Bewegung „ römisch 40 “ müssen somit als nicht in der Realität gelegen bewertet werden. Weiters ist es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, dass die Namen Ihrer Freunde, mit denen sie mutmaßlich den Mord an Herrn XXXX beobachtet hätten, vorerst nicht nennen konnten. Erst auf Nachfrage waren Sie in der Lage entsprechende Namen zu nennen. Die ho. Behörde geht davon aus, dass es sehr wohl zumutbar erscheint, die Namen von Freunden, mit welchen man gemeinsam ein derart einschneidendes Erlebnis geteilt hat, nennen zu können.Weiters ist es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, dass die Namen Ihrer Freunde, mit denen sie mutmaßlich den Mord an Herrn römisch 40 beobachtet hätten, vorerst nicht nennen konnten. Erst auf Nachfrage waren Sie in der Lage entsprechende Namen zu nennen. Die ho. Behörde geht davon aus, dass es sehr wohl zumutbar erscheint, die Namen von Freunden, mit welchen man gemeinsam ein derart einschneidendes Erlebnis geteilt hat, nennen zu können. Weiters erscheint Ihre Aussage, die Tat hätte sich im Rahmen eines Protestmarsches ereignet, bei welchem die Sicherheitsbehörden das Feuer in die Menschenmenge eröffnet hätte (EB vom 25.10.2019, Seite 6: „Am 25.02.2018 wurde der Anführer der Studentenbewegung, XXXX , 38 Jahre alt, von der Polizei bei einer Demonstration auf offener Straße erschossen.“), jedoch auch gleichzeitig in einer Kirche, als nicht glaubwürdig (EB vom 17.08.2021: „Einmal, da waren wir in der Kirche, da wurde einer meiner Freunde in der Kirche getötet.“). Dies auch insbesondere deshalb, da Sie angaben, es gäbe sogar ein Video, bei welchem Sie während der Tat zu sehen wären. Dieses jedoch nicht vorgelegt haben.Weiters erscheint Ihre Aussage, die Tat hätte sich im Rahmen eines Protestmarsches ereignet, bei welchem die Sicherheitsbehörden das Feuer in die Menschenmenge eröffnet hätte (EB vom 25.10.2019, Seite 6: „Am 25.02.2018 wurde der Anführer der Studentenbewegung, römisch 40 , 38 Jahre alt, von der Polizei bei einer Demonstration auf offener Straße erschossen.“), jedoch auch gleichzeitig in einer Kirche, als nicht glaubwürdig (EB vom 17.08.2021: „Einmal, da waren wir in der Kirche, da wurde einer meiner Freunde in der Kirche getötet.“). Dies auch insbesondere deshalb, da Sie angaben, es gäbe sogar ein Video, bei welchem Sie während der Tat zu sehen wären. Dieses jedoch nicht vorgelegt haben. Weiters erscheint es als nicht glaubwürdig, dass Sie einerseits angegeben haben, in Ihrer Heimat verfolgt zu werden, Ihnen jedoch Ihre Ausreise mittels Ihres Reisepasses ohne Probleme möglich war. Als Widerspruch müssen auch Ihre Angaben betreffend Ihre politischen Ambitionen gewertet werden. Sie gaben einerseits an, nicht politisch aktiv gewesen zu sein (EV vom 21.09.2021, Seite 8: „F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein.“). Anderseits führten Sie aus, dass Sie Demonstrationen geplant und durchgeführt hätten sowie dass Sie bei der Gründung einer politischen Bewegung mitgewirkt hätten (EV vom 21.09.2021, Seite 9: „…Wir haben Demonstrationen durchgeführt. Ich kann aber das Datum der Demonstrationen, die wir durchführten, nicht mehr angeben. …A.: Ich kann deren Namen nicht mehr wiedergeben (glaublich XXXX ). Wir haben im Dezember 2017 eine Bürgerbewegung namens XXXX gegründet.“).Anderseits führten Sie aus, dass Sie Demonstrationen geplant und durchgeführt hätten sowie dass Sie bei der Gründung einer politischen Bewegung mitgewirkt hätten (EV vom 21.09.2021, Seite 9: „…Wir haben Demonstrationen durchgeführt. Ich kann aber das Datum der Demonstrationen, die wir durchführten, nicht mehr angeben. …A.: Ich kann deren Namen nicht mehr wiedergeben (glaublich römisch 40 ). Wir haben im Dezember 2017 eine Bürgerbewegung namens römisch 40 gegründet.“). Es ist für die ho. Behörde weiters nicht nachvollziehbar, wieso Sie im Rahmen der Erstbefragung vom 17.08.2021 angegeben haben, dass Sie als Zeuge vor Gericht ausgesagt hätten (EB vom 17.08.2021, Seite 4: „Der Fall kam vor Gericht und ich habe als Zeuge ausgesagt.“. Diese Aussage jedoch im Rahmen der asylrechtlichen Einvernahme grundlegend geändert haben (EV vom 21.09.2021, Seite 9: „Es gab eine Gerichtsverhandlung und meine Freunde und ich stellten uns dem Gericht als Zeugen zur Verfügung, wurden aber nicht angehört.“). Selbst Ihre Ausreise aus der Heimat trägt nicht die Züge eines fluchtartigen Verlassens der Heimat.

Ihren Angaben haben Sie noch vor Ihrer Ausreise Ihre damalige Arbeitsstelle über besagte Ausreise verständigt. Ein fluchtartiges Verlassen der Heimat kann nicht erkannt werden. Interessant erscheint auch der Umstand, dass es Ihnen nicht möglich war, ein einheitliches Datum, Ihre Ausreise betreffend, zu nennen. Ihre Angaben schwanken diesbezüglich zwischen Anfang Oktober 2018 (EB vom 25.10.2019: „Anfang Oktober 2018 musste ich daher mein Land verlassen.“ sowie EV vom 21.09.2021, Seite 2: „Anfang Oktober 2018 musste ich daher mein Land verlassen.“) und November.2018 (EB vom 17.08.2021, Seite 4: „Von da an wurde ich verfolgt. Als ich das bemerkt habe, habe ich beschlossen, dass ich flüchten muss. Mein Sohn war damals zwei Monate alt, ich gab in zu meiner Mutter. Das war im November 2018.“ sowie EV vom 21.09.2021, Seite 5: Ich habe den Kongo (Anm. die Heimat) im November 2018 verlassen. Ich habe, bevor ich ausreiste, im Restaurant Bescheid gegeben. Ich sagte, ich würde aus der Heimat ausreisen.“). Es ist für die ho. Behörde nicht nachvollziehbar, wieso Sie nicht in der Lage waren, ein derart wichtiges Datum gleichlautend zu Protokoll zu geben.Interessant erscheint auch der Umstand, dass es Ihnen nicht möglich war, ein einheitliches Datum, Ihre Ausreise betreffend, zu nennen. Ihre Angaben schwanken diesbezüglich zwischen Anfang Oktober 2018 (EB vom 25.10.2019: „Anfang Oktober 2018 musste ich daher mein Land verlassen.“ sowie EV vom 21.09.2021, Seite 2: „Anfang Oktober 2018 musste ich daher mein Land verlassen.“) und November.2018 (EB vom 17.08.2021, Seite 4: „Von da an wurde ich verfolgt. Als ich das bemerkt habe, habe ich beschlossen, dass ich flüchten muss. Mein Sohn war damals zwei Monate alt, ich gab in zu meiner Mutter. Das war im November 2018.“ sowie EV vom 21.09.2021, Seite 5: Ich habe den Kongo Anmerkung die Heimat) im November 2018 verlassen. Ich habe, bevor ich ausreiste, im Restaurant Bescheid gegeben. Ich sagte, ich würde aus der Heimat ausreisen.“). Es ist für die ho. Behörde nicht nachvollziehbar, wieso Sie nicht in der Lage waren, ein derart wichtiges Datum gleichlautend zu Protokoll zu geben. Es erscheint für die erkennende Behörde weiters nicht erwähnenswert, dass Sie den Mord an Herrn XXXX , im Rahmen der Erstbefragung vom 25.10.2019, sehr distanziert beschrieben haben. Sie gaben lediglich an, dass der Anführer der Studentenbewegung, Herr XXXX , 38 Jahre alt, von der Polizei bei einer Demonstration auf offener Straße erschossen worden wäre (EB vom 25.10.2019, Seite 6). Den später vorgebrachten Umstand, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Freund Ihrer Person gehandelt hätte, gaben Sie nicht zu Protokoll. Eine später zu Protokoll gebrachte mutmaßliche Zeugenaussage Ihrer Person nannten Sie zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht.Es erscheint für die erkennende Behörde weiters nicht erwähnenswert, dass Sie den Mord an Herrn römisch 40 , im Rahmen der Erstbefragung vom 25.10.2019, sehr distanziert beschrieben haben. Sie gaben lediglich an, dass der Anführer der Studentenbewegung, Herr römisch 40 , 38 Jahre alt, von der Polizei bei einer Demonstration auf offener Straße erschossen worden wäre (EB vom 25.10.2019, Seite 6). Den später vorgebrachten Umstand, dass es sich bei Herrn römisch 40 um einen Freund Ihrer Person gehandelt hätte, gaben Sie nicht zu Protokoll. Eine später zu Protokoll gebrachte mutmaßliche Zeugenaussage Ihrer Person nannten Sie zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht. Interessant erscheint auch Ihre Aussage, Sie hätten in der Heimat eine Firma illegal gegründet und hätten für diese nie Steuern oder Abgaben beglichen. Ein steuerrechtlicher Hintergrund Ihrer Ausreise kann somit nicht ausgeschlossen werden. Zusammengefasst geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie die Ermordung des Herrn XXXX als Vorwand für Ihre Flucht verwendet haben. Die ho. Behörde sieht es als erwiesen an, dass Sie die Ermordung einer Ihnen fremden Person als für Sie fluchtauslösend dargestellt haben. Wie bereits ausführlich dargelegt, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie öffentlich zugängliche Informationen verwendet haben, um Ihren eigenen Antrag auf internationalen Schutz mehr Substanz zu verleihen.Zusammengefasst geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie die Ermordung des Herrn römisch 40 als Vorwand für Ihre Flucht verwendet haben. Die ho. Behörde sieht es als erwiesen an, dass Sie die Ermordung einer Ihnen fremden Person als für Sie fluchtauslösend dargestellt haben. Wie bereits ausführlich dargelegt, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie öffentlich zugängliche Informationen verwendet haben, um Ihren eigenen Antrag auf internationalen Schutz mehr Substanz zu verleihen. Eine tatsächlich vorliegende persönliche Bedrohung für Ihre Person in der Heimat haben Sie nicht glaubhaft darlegen können. Es ist für die ho. Behörde somit nicht nachvollziehbar, dass Ihnen ein Leben im Großraum Kinshasa nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere, da Sie dort über eine überaus große Familie verfügen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Ihre Ausreise aus der DR Kongo im Oktober oder November 2018 erfolgte. Eingereist sind Sie jedoch in das Bundesgebiet erst am 24.10.

  1. In der Zwischenzeit hielten Sie sich für ca. 11 Monate in Tunesien auf. Dort gingen Sie einer Tätigkeit als Kellner nach. Die ho. Behörde geht davon aus, dass, eine entsprechende Bedrohung in der Heimat vorausgesetzt, es im ureigensten Interesse eines Flüchtenden liegt, so schnell als möglich den Schutz eines entsprechenden Staates zu erhalten. Sie jedoch haben ca. 11 Monate in Tunesien verbracht, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Erst vor Ablauf Ihres Studentenvisums reisten Sie nach Italien weiter. Nachdem Sie dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben, reiste Sie, ohne auf das Ergebnis dieses Antrages zu warten, nach Österreich weiter. Gerade dieses Verhalten legt den Schluss nahe, dass Sie durch Ihr Verhalten lediglich versucht haben, ein für Sie so angenehm wie mögliches Leben zu gestalten. Es entspricht der Auffassung der ho. Behörde, dass dieses Verhalten nicht auf das Vorliegen einer tatsächlich eminenten Bedrohung in der Heimat schließen lässt. Darüber hinaus wird angemerkt, dass ihnen, bei einer tatsächlichen Bedrohung durch die etwaigen Aggressoren in Ihrer Heimat, eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich gewesen wäre. Es wären Ihnen somit auf jeden Fall Alternativen zur Flucht ins Ausland offen gestanden. Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen für einen Teil der Bevölkerung der DR Kongo mit Sicherheit. In Ihrer Heimat leben ca. 92 Millionen Menschen. Die entsprechenden Personenstandsregister sind, gem. aktueller Länderinformation, oft zerstört, weiters werden viele Personenstandsfälle nicht korrekt registriert (AA 15.1.2021). Etwaige Personengruppen wäre es somit nicht möglich, Ihre Person in der Heimat aufzuspüren. Sie gehören überdies der Volksgruppe der Mongo (Bantu) an. Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo mehr als 200 afrikanische ethnische Gruppen, von denen die meisten Bantu sind; die vier größten Stämme - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitic) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 14.6.2022). 80 % der Menschen in der DR Kongo sind Bantu, aber es gibt mehr als 250 ethnische Gruppen im Lande. (WPR 2022). Die ho. Behörde geht aus den angeführten Umständen daher nicht davon aus, dass für Sie, aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, etwaige negative Folgen in Ihrer Heimat entstehen. Als Mitglied der Volksgruppe der Bantu/Mongo in Ihrer Heimat wäre Ihnen weiters auch der Schutz Ihrer eigenen Volksgruppe zur Verfügung gestanden. Auch im Hinblick darauf ist, wie bereits vermerkt, eine innerstaatliche Fluchtalternative für Ihre Person durchaus denkbar. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Ihre Eltern XXXX und XXXX sowie Ihre 3 Schwestern XXXX nach wie vor in Kinshasa , DR Kongo leben. Weiters leben in der Heimat 6 Geschwister Ihres Vaters ( XXXX ) und 6 Geschwister Ihrer Mutter ( XXXX ).Weiters wird darauf hingewiesen, dass Ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 sowie Ihre 3 Schwestern römisch 40 nach wie vor in Kinshasa , DR Kongo leben. Weiters leben in der Heimat 6 Geschwister Ihres Vaters ( römisch 40 ) und 6 Geschwister Ihrer Mutter ( römisch 40 ). Die ho. Behörde sieht es als nicht nachvollziehbar an, dass Ihre Verwandten in der Heimat leben, Ihnen dies jedoch nicht möglich gewesen wäre. Ihr Vorbringen wird somit zusammenfassend als unglaubwürdig qualifiziert. In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, war der Schluss zu treffen, dass Sie ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet haben und Sie Ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Vielmehr kommt die ho. Behörde zu dem Entschluss, dass Ihr eigentliches Ansinnen in einem erhofften besseren Leben als in Ihrer Heimat zu sehen ist. In Conclusio kommt die ho. Behörde zu dem Schluss, dass Ihr angegebener Ausreisegrund nicht in der mutmaßlichen Bedrohung durch etwaige Personen in der DR Kongo zu sehen sind. Wie bereits ausführlich angegeben, hätten Sie verschiedene Möglichkeiten gehabt, in Ihre Heimat zu verbleiben. Aufgrund Ihrer Aussagen im Verfahren, insbesondere jedoch, da Sie es einerseits unterlassen haben, in Tunesien, welches näher an Ihrer Heimat gelegen sind, um Asyl anzusuchen (Wie bereits vermerkt, haben Sie nach Ihrer Ausreise aus der DR Kongo für ca. 11 Monate in diesem Land gelebt, bevor Sie in die EU eingereist sind.) und andererseits da Sie Ihr Asylverfahren in Italien nicht abgewartet haben, geht die ho. Behörde davon aus, dass der wahre Ausreisegrund Ihrer Person in wirtschaftlichen Gründen zu sehen ist. Weiters geht die ho. Behörde davon aus, dass es in Ihrem Interesse liegt, als Teil der kongolesischen Diaspora in Europa, Ihre in der Heimat lebende Familienangehörigen, finanziell zu unterstützen. Dass Sie in Ihrem Heimatstaat (DR Kongo) nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion noch mit den Behörden Probleme hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie etwaige Umstände nicht vorgebracht haben sowie, dass später anderweitige Aussagen als nicht glaubhaft gewertet wurden. Aufgrund der Ausführungen im aktuellen Länderinformationsblatt, kann die ho. Behörde Sie betreffend ebenfalls keine etwaigen asylrelevanten Umstände aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit feststellen. Andere asylrelevante Umstände brachten Sie nicht vor und solche ergaben sich auch nicht.“ 2.2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – zum Ergebnis, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde hat insbesondere bereits richtigerweise unter Hinweis auf die unstrittigen Länderinformationen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der nunmehr seit Jänner 2019 amtierende Präsident aus der (ehemaligen) politischen Opposition stammt und damit in Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers steht, wonach der neue Präsident eine Marionette der Regierung sei (s.a. AS 70, wonach der neue Präsident mit Unterstützung des vorherigen Präsidenten Kabila an die Macht gekommen sei). Außerdem wurde unter anderem bereits zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge legal unter Vorlage seines – kurz vor seiner Ausreise ausgestellten – Reisepasses ausreiste (vgl. AS 68) und nicht in der Lage war, nähere Details zu dem Todesopfer im Rahmen der Proteste am 25.02.2018 zu nennen, mit dem er seinen Angaben zufolge befreundet gewesen sei (vgl. AS 71).Die belangte Behörde hat insbesondere bereits richtigerweise unter Hinweis auf die unstrittigen Länderinformationen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der nunmehr seit Jänner 2019 amtierende Präsident aus der (ehemaligen) politischen Opposition stammt und damit in Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers steht, wonach der neue Präsident eine Marionette der Regierung sei (s.a. AS 70, wonach der neue Präsident mit Unterstützung des vorherigen Präsidenten Kabila an die Macht gekommen sei). Außerdem wurde unter anderem bereits zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge legal unter Vorlage seines – kurz vor seiner Ausreise ausgestellten – Reisepasses ausreiste vergleiche AS 68) und nicht in der Lage war, nähere Details zu dem Todesopfer im Rahmen der Proteste am 25.02.2018 zu nennen, mit dem er seinen Angaben zufolge befreundet gewesen sei vergleiche AS 71). Ferner arbeitete die belangte Behörde zahlreiche, massive Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers heraus, beispielsweise betreffend die Gründung der Bewegung „ XXXX “ (vgl. AS 70f) oder sein politisches Engagement, welches er zunächst verneinte, später jedoch unter anderem die Durchführung von Demonstrationen sowie die Gründung einer Bürgerbewegung behauptete (vgl. AS 69f). Soweit die belangte Behörde dabei auch auf Ungereimtheiten zwischen den Erstbefragungen des Beschwerdeführers und den Einvernahmen vor dem Bundesamt Bezug nimmt, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese den in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt erhobenen Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN), nicht entgegenstehen und derartiges auch nicht in der Beschwerde vorgebracht wurde. Diese Einschränkung gilt nach § 19 Abs. 1
  3. Satz AsylG einerseits nicht bei Folgeanträgen und somit betreffend die Erstbefragung vom 17.08.
  4. Andererseits ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0546, mwN). Zudem wurde dem Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme vom 21.09.2021 – nach Vorhalt seiner Schilderungen zu seinem Fluchtgrund in den beiden Erstbefragungen – ermöglicht, eine Stellungnahme dazu abzugeben, woraufhin er seine Aussagen bei der Erstbefragung teilweise korrigierte, wobei seine damaligen Anmerkungen nicht die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche betreffen (vgl. AS 64). Trotz dazu eingeräumter Möglichkeit in der Einvernahme vom 26.07.2022 nahm der Beschwerdeführer des Weiteren hinsichtlich seiner Angaben in der Einvernahme vom 21.09.2021 – insbesondere zu seinem Fluchtgrund – weder Änderungen noch Ergänzungen vor (vgl. AS 218 und 220). In den beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides wurde zudem nicht auf ein gesteigertes Vorbringen Bezug genommen oder die Auffassung vertreten, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen (vgl. dazu VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/041, mwN). Vielmehr wurden – ergänzend zu einer Vielzahl an sonstigen Ungereimtheiten in den Behauptungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde – gravierende Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen seiner Fluchtgeschichte aufgezeigt, etwa betreffend den Ort an dem das Todesopfer erschossen worden sei (auf offener Straße oder in einer Kirche) sowie den Umstand, ob er bereits als Zeuge ausgesagt habe. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken an den im angefochten Bescheid enthaltenden beweiswürdigenden Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens.Ferner arbeitete die belangte Behörde zahlreiche, massive Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers heraus, beispielsweise betreffend die Gründung der Bewegung „ römisch 40 “ vergleiche AS 70f) oder sein politisches Engagement, welches er zunächst verneinte, später jedoch unter anderem die Durchführung von Demonstrationen sowie die Gründung einer Bürgerbewegung behauptete vergleiche AS 69f). Soweit die belangte Behörde dabei auch auf Ungereimtheiten zwischen den Erstbefragungen des Beschwerdeführers und den Einvernahmen vor dem Bundesamt Bezug nimmt, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese den in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt erhobenen Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN), nicht entgegenstehen und derartiges auch nicht in der Beschwerde vorgebracht wurde. Diese Einschränkung gilt nach Paragraph 19, Absatz eins,
  5. Satz AsylG einerseits nicht bei Folgeanträgen und somit betreffend die Erstbefragung vom 17.08.
  6. Andererseits ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0546, mwN). Zudem wurde dem Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme vom 21.09.2021 – nach Vorhalt seiner Schilderungen zu seinem Fluchtgrund in den beiden Erstbefragungen – ermöglicht, eine Stellungnahme dazu abzugeben, woraufhin er seine Aussagen bei der Erstbefragung teilweise korrigierte, wobei seine damaligen Anmerkungen nicht die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche betreffen vergleiche AS 64). Trotz dazu eingeräumter Möglichkeit in der Einvernahme vom 26.07.2022 nahm der Beschwerdeführer des Weiteren hinsichtlich seiner Angaben in der Einvernahme vom 21.09.2021 – insbesondere zu seinem Fluchtgrund – weder Änderungen noch Ergänzungen vor vergleiche AS 218 und 220). In den beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides wurde zudem nicht auf ein gesteigertes Vorbringen Bezug genommen oder die Auffassung vertreten, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen vergleiche dazu VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/041, mwN). Vielmehr wurden – ergänzend zu einer Vielzahl an sonstigen Ungereimtheiten in den Behauptungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde – gravierende Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen seiner Fluchtgeschichte aufgezeigt, etwa betreffend den Ort an dem das Todesopfer erschossen worden sei (auf offener Straße oder in einer Kirche) sowie den Umstand, ob er bereits als Zeuge ausgesagt habe. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken an den im angefochten Bescheid enthaltenden beweiswürdigenden Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens. Den überzeugenden Schlussfolgerungen der belangten Behörde wurde auch in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern im Wesentlichen bloß das erstattete Fluchtvorbringen zusammengefasst und vorgebracht, dass der Bescheid aufgrund der Unzuständigkeit des Organwalters, der den Bescheid erlassen habe, rechtswidrig sei. Im Bereich der Verwaltung besteht jedoch kein Recht auf Entscheidung durch ein bestimmtes Verwaltungsorgan (siehe dazu unten, 3.4.). Mit der pauschalen Behauptung, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 21.09.2021 „umfassend und nachvollziehbar“ eine asylrelevante Verfolgung dargelegt habe, wird die schlüssige und plausible Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend konkret bestritten, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner politischen Tätigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Soweit im Beschwerdeschriftsatz die Vorlage von nicht näher konkretisierten Nachweisen zu seinem Fluchtvorbringen angekündigt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass bis dato keine neuen Beweismittel des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht einlangten und auch kein bestimmter Beweisantrag bezüglich das Fluchtvorbringen gestellt wurde. 2.2.
  7. Insgesamt betrachtet steht daher fest, dass die belangte Behörde ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt und dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zu einer Bedrohungssituation, keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerde führt weder substantiiert aus, warum die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und das sehr allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen enthält keine konkreten Ausführungen, warum das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – als glaubhaft anzusehen ist. 2.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Länderberichten auch zu keinem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren substantiiert entgegengetreten. ,
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde nicht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung). Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde nicht glaubhaft gemacht vergleiche Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). 3.2.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt

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