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{'item': 'W129 2251921-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 41§ 25§ 6§ 41d§ 22§ 13Art. 20§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW129 2251921-1 Spruch, W129 2251921-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 14.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden: belangte Behörde), die Geschäftsführung des Zentralausschuss-Vorsitzenden XXXX wegen Abhaltung der Zentralausschuss-Sitzung (Bundesministerium für Landesverteidigung) vom 10.11.2021 als Präsenzsitzung – trotz COVID-19-Pandemie und erhöhter Gesundheitsgefahr – auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Begründend führte der Beschwerdeführer – auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, der Vorsitzende habe die Sitzung am 10.11.2021 physisch abgehalten und die Beschlussfähigkeit festgestellt, obwohl dieser gewusst habe, dass für alle Mitglieder, insbesondere für den Beschwerdeführer als ungeimpftes Mitglied, ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bestehe. Es wäre für den Vorsitzenden ein Leichtes gewesen, die Sitzung via Video-Teleconferencing (VTC) abzuhalten und habe der Dienstgeber erlassmäßig die Abhaltung von Besprechungen via VTC zur Verfügung gestellt und bevorzugt.
  2. Mit Schreiben vom 14.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden: belangte Behörde), die Geschäftsführung des Zentralausschuss-Vorsitzenden römisch 40 wegen Abhaltung der Zentralausschuss-Sitzung (Bundesministerium für Landesverteidigung) vom 10.11.2021 als Präsenzsitzung – trotz COVID-19-Pandemie und erhöhter Gesundheitsgefahr – auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Begründend führte der Beschwerdeführer – auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, der Vorsitzende habe die Sitzung am 10.11.2021 physisch abgehalten und die Beschlussfähigkeit festgestellt, obwohl dieser gewusst habe, dass für alle Mitglieder, insbesondere für den Beschwerdeführer als ungeimpftes Mitglied, ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bestehe. Es wäre für den Vorsitzenden ein Leichtes gewesen, die Sitzung via Video-Teleconferencing (VTC) abzuhalten und habe der Dienstgeber erlassmäßig die Abhaltung von Besprechungen via VTC zur Verfügung gestellt und bevorzugt.
  3. Mit Schreiben vom 15.11.2021 ersuchte die belangte Behörde den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung, hierzu binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieser teilte mit, aus näheren Gründen keine Stellungnahme zu erstatten.
  4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.11.2021

§ 41Abs.

1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit § 22 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 PVG wegen gesetzmäßiger Geschäftsführung des Zentralausschuss-Vorsitzenden bei Einberufung der Zentralausschuss-Sitzung vom 10.11.2021 in Form einer Präsenzsitzung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der am 10.11.2021 geltende Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung („Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 – Fassung

  1. November 2021“) zu GZ XXXX vom 29.10.2021 habe vorgesehen, dass Arbeitsorte im Bereich der Zentralstelle, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen hätten werden können, nur betreten werden hätten dürfen, wenn die jeweiligen Bediensteten über einen 3G-Nachweis (Pkt. 1.2.
  2. des Erlasses) verfügt hätten. Am 10.11.2021 habe für alle Räumlichkeiten der Amtsgebäude der Zentralstelle ausnahmslos die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für alle jene Bediensteten, die über keinen 3G-Nachweis verfügt hätten, gegolten. Zudem sei der Zentralausschuss-Vorsitzende im Erlassweg am 01.11.2021 vom Dienstgeber zu (stichprobenartigen) Kontrollen des 3G-Nachweises in seinem Zuständigkeitsbereich verpflichtet worden. Diese Hausordnung sei im Wesentlichen im Einklang mit den Vorgaben der
  3. COVID-19-Maßnahmenverordnung gestanden. Nur Personen mit 3G-Nachweis im Sinne des damals geltenden Erlasses seien am 10.11.2021 berechtigt gewesen, ohne FFP2-Maske an Besprechungen, und damit auch an den Sitzungen teilzunehmen, weil nach der Sach- und Rechtslage von diesen Personen keine Gesundheitsgefährdung für andere Sitzungsteilnehmer auszugehen gewesen sei. Die Einberufung von Präsenzsitzungen stehe im Ermessen des Vorsitzenden, ungeachtet dessen, dass nach der damals geltenden Hausordnung des BMLV „Besprechungen mit physische Anwesenheit auch weiterhin möglichst gering zu halten und nach Möglichkeit mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln (z.B. VTC) abzuhalten“ gewesen seien.
  4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.11.2021

Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, PVG wegen gesetzmäßiger Geschäftsführung des Zentralausschuss-Vorsitzenden bei Einberufung der Zentralausschuss-Sitzung vom 10.11.2021 in Form einer Präsenzsitzung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der am 10.11.2021 geltende Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung („Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 – Fassung

  1. November 2021“) zu GZ römisch 40 vom 29.10.2021 habe vorgesehen, dass Arbeitsorte im Bereich der Zentralstelle, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen hätten werden können, nur betreten werden hätten dürfen, wenn die jeweiligen Bediensteten über einen 3G-Nachweis (Pkt. 1.2.
  2. des Erlasses) verfügt hätten. Am 10.11.2021 habe für alle Räumlichkeiten der Amtsgebäude der Zentralstelle ausnahmslos die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für alle jene Bediensteten, die über keinen 3G-Nachweis verfügt hätten, gegolten. Zudem sei der Zentralausschuss-Vorsitzende im Erlassweg am 01.11.2021 vom Dienstgeber zu (stichprobenartigen) Kontrollen des 3G-Nachweises in seinem Zuständigkeitsbereich verpflichtet worden. Diese Hausordnung sei im Wesentlichen im Einklang mit den Vorgaben der
  3. COVID-19-Maßnahmenverordnung gestanden. Nur Personen mit 3G-Nachweis im Sinne des damals geltenden Erlasses seien am 10.11.2021 berechtigt gewesen, ohne FFP2-Maske an Besprechungen, und damit auch an den Sitzungen teilzunehmen, weil nach der Sach- und Rechtslage von diesen Personen keine Gesundheitsgefährdung für andere Sitzungsteilnehmer auszugehen gewesen sei. Die Einberufung von Präsenzsitzungen stehe im Ermessen des Vorsitzenden, ungeachtet dessen, dass nach der damals geltenden Hausordnung des BMLV „Besprechungen mit physische Anwesenheit auch weiterhin möglichst gering zu halten und nach Möglichkeit mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln (z.B. VTC) abzuhalten“ gewesen seien.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus führte er aus, die belangte Behörde beziehe zwar richtigerweise die Hausordnung der Zentralstelle des BMLV in ihre rechtliche Beurteilung, verkenne jedoch die unabdingbare Vorgabe zum Gesundheitsschutz („...sind abzuhalten“) und subsumiere Spielraum in die Entscheidung des Vorsitzenden, die Besprechung physisch oder virtuell einzuberufen. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung vom 18.03.2021, A-5PVAB/21-11, ausgeführt, dass der Vorsitzende dafür zu sorgen habe, dass kein Mitglied eine objektiv bestehende oder individuell empfundene Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung zu gegenwärtigen habe. Der Vorsitzende trage die Fürsorgepflicht für die Einhaltung der geltenden Regelungen zum Schutz vor COVID-19 bei Sitzungen zu sorgen und die Besprechungsteilnehmer zu schützen. Die belangte Behörde habe damals ferner ausgeführt, dass eine Weisung, wonach Sitzungen via VTC abzuhalten wären, vom Vorsitzenden aufgrund des freien Mandats

§ 25

PVG nur zu beachten wäre, wenn es sich um eine unabdingbare Vorgabe zum Gesundheitsschutz der Sitzungsteilnehmer handle. Mit dem Recht eines Mandatars, sein Mandat auszuüben ergebe sich auch das Recht auf Teilnahme an einer Sitzung. VTC sei zum Zeitpunkt der Sitzung möglich gewesen und sei VTC auch regelmäßig von einem Mandatar, der keine Maske habe tragen dürfen, genutzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb VTC einer sachlichen Diskussion nicht gerecht werden könne und in früheren Sitzungen die virtuelle Teilnahme möglich gewesen sei, diesmal für ihn ausgeschlossen worden sei. Die Sitzungsteilnahme via VTC zu verwehren komme daher einem Ausschluss gleich. Schließlich schließe die Formulierung der Regelung des § 22 Abs. 3 PVG, wonach „das zu einer Sitzung einberufene Mitglied an ihr teilzunehmen hat“ ein Zuschalten eines Mitgliedes durch Videoübertragung nicht aus, weil diese Bestimmung die Art der Teilnahme offenlasse, die demnach persönlich oder aber auch durch geeignete technische Maßnahmen erfolgen könne. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus führte er aus, die belangte Behörde beziehe zwar richtigerweise die Hausordnung der Zentralstelle des BMLV in ihre rechtliche Beurteilung, verkenne jedoch die unabdingbare Vorgabe zum Gesundheitsschutz („...sind abzuhalten“) und subsumiere Spielraum in die Entscheidung des Vorsitzenden, die Besprechung physisch oder virtuell einzuberufen. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung vom 18.03.2021, A-5PVAB/21-11, ausgeführt, dass der Vorsitzende dafür zu sorgen habe, dass kein Mitglied eine objektiv bestehende oder individuell empfundene Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung zu gegenwärtigen habe. Der Vorsitzende trage die Fürsorgepflicht für die Einhaltung der geltenden Regelungen zum Schutz vor COVID-19 bei Sitzungen zu sorgen und die Besprechungsteilnehmer zu schützen. Die belangte Behörde habe damals ferner ausgeführt, dass eine Weisung, wonach Sitzungen via VTC abzuhalten wären, vom Vorsitzenden aufgrund des freien Mandats

Paragraph 25, PVG nur zu beachten wäre, wenn es sich um eine unabdingbare Vorgabe zum Gesundheitsschutz der Sitzungsteilnehmer handle. Mit dem Recht eines Mandatars, sein Mandat auszuüben ergebe sich auch das Recht auf Teilnahme an einer Sitzung. VTC sei zum Zeitpunkt der Sitzung möglich gewesen und sei VTC auch regelmäßig von einem Mandatar, der keine Maske habe tragen dürfen, genutzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb VTC einer sachlichen Diskussion nicht gerecht werden könne und in früheren Sitzungen die virtuelle Teilnahme möglich gewesen sei, diesmal für ihn ausgeschlossen worden sei. Die Sitzungsteilnahme via VTC zu verwehren komme daher einem Ausschluss gleich. Schließlich schließe die Formulierung der Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, PVG, wonach „das zu einer Sitzung einberufene Mitglied an ihr teilzunehmen hat“ ein Zuschalten eines Mitgliedes durch Videoübertragung nicht aus, weil diese Bestimmung die Art der Teilnahme offenlasse, die demnach persönlich oder aber auch durch geeignete technische Maßnahmen erfolgen könne.

  1. Einlangend am 21.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Zentralausschusses des Bundesministeriums für XXXX .Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Zentralausschusses des Bundesministeriums für römisch 40 . Am 10.11.2021 fand eine Sitzung des Zentralausschusses in Präsenz statt, im Rahmen derer dem Beschwerdeführer die Teilnahme via VTC nicht ermöglicht wurde. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht gegen COVID-19 geimpft. Am 10.11.2021 galt für alle Räumlichkeiten der Amtsgebäude der Zentralstelle ausnahmslos die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für alle jene Bediensteten, die über keinen 3G-Nachweis verfügten.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 41d

PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 41 d, PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG) lauten (auszugweise): „Zentralausschüsse § 13.

(5)Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13,
(5)Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 15, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden. Geschäftsführung des Dienststellenausschusses § 22.
(1)…Paragraph 22,
(1)
(2)Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3)Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3)Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. …
(7)Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen. … § 29.
(1)Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten eine Bedienstete oder ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppen A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen.Paragraph 29,
(1)Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten eine Bedienstete oder ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppen A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen. … § 41.
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41,
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2)Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. ….“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 16. Jänner 1968 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung – PVGO) lauten (auszugsweise): „Einberufung der Sitzungen § 1.
(1)Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten. Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.Paragraph eins,
(1)Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten. Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.
(2)Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
(2)Ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben. Vorsitz §
  1. In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.“Paragraph 4, In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.“ Der am 10.11.2021 in Geltung stehende Erlass der Zentralstelle „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, Fassung
  2. November 2021“, XXXX vom 29.10.2021 lautete (auszugsweise):Der am 10.11.2021 in Geltung stehende Erlass der Zentralstelle „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, Fassung
  3. November 2021“, römisch 40 vom 29.10.2021 lautete (auszugsweise): „I. Präventivmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 1.
  4. Als Maske gilt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. 1.2.
  5. 1G-Nachweis: mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen Impfung ab dem
  6. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekular-biologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Zweitimpfung mindestens 120 Tage und einer Impfung mit einem Impfstoff, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist mindestens 14 Tage liegen. Die o.a. Bedingungen müssen durch einen entsprechenden Eintrag im gelben Impfpass bzw. einem anderen geeigneten Nachweis wie z.B. dem „Grünen Pass“ belegt werden. 1.2.
  7. 2G-Nachweis 1G-Nachweis oder Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch (PCR-Test) bestätigt wurde oder Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde. 1.2.
  8. 2,5G-Nachweis 1G-Nachweis, 2G-Nachweis oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist Das bedeutet, um den 3G-Nachweis zu erbringen, muss man entweder geimpft (1G), genesen (2G) oder getestet (2,5G) sein bzw. einen Antikörpertest vorweisen können, der nicht älter als 90 Tage alt sein darf. 1.3.
  9. 3G-Nachweisplicht in der Zentralstelle ab
  10. November 2021 Arbeitsorte im Bereich der Zentralstelle, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, dürfen nur betreten werden, wenn die jeweiligen Bediensteten über einen 3G-Nachweis verfügen (Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.) 1.3.
  11. Übergangsregelung bis
  12. November 2021 Bedienstete, die über keinen 3G-Nachweis verfügen können bis zum
  13. November 2021 am Arbeitsplatz (in allen Räumlichkeiten der Amtsgebäude der Zentralstelle) alternativ zum 3G-Nachweis durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken. Ab
  14. November 2021 gilt ausschließlich die 3G-Nachweispflicht. 1.
  15. Kontrollen des 3G-Nachweises von Bediensteten: Die Kontrolle des 3G-Nachweises liegt grundsätzlich bei den jeweiligen Leiterinnen und Leitern der Dienststellen bzw. Organisationseinheiten. Für gänzlich vom Dienst freigestellte Personalvertreterinnen und Personalvertreter kommt diese Verpflichtung der oder dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zu. Diese sind verpflichtet den 3G-Nachweis ihrer Bediensteten (stichprobenartig) zu überprüfen, wobei jedoch weder die Art noch das Ablaufdatum des jeweiligen Nachweises dokumentiert werden darf. Die Kontrollen sind mittels Protokoll festzuhalten und auf Verlangen der Abteilung Präsidiale vorzulegen, wobei sich aus dem Protokoll ergeben muss, welche Person namentlich an welchem Tag kontrolliert wurde (ohne Hinweis darauf, welche Art des 3G-Nachweises erbracht wurde). Im Zuge der Protokollierung darf es zu keiner Erfassung oder Speicherung der Art des 3G-Nachweises kommen. Wird im Zuge der Stichprobenkontrolle ersichtlich, dass Bedienstete keinen 3G-Nachweis erbringen können, ist dies von Präs jedenfalls an die Abt. KonkrPersAd zu melden, die über weitere dienstrechtliche Konsequenzen zu entscheiden hat. Allenfalls werden auch zusätzliche stichprobenartige Kontrollen der 3G-Nachweise für den Bereich der Zentralstelle des BMLV durch die Abteilung Präsidiale veranlasst. … II. COVID-19-Präventionskonzept (§ 9 Abs. 3
  16. COVID-19-MV)römisch zwei. COVID-19-Präventionskonzept (Paragraph 9, Absatz 3,
  17. COVID-19-MV)
  18. Besprechungen Besprechungen mit physischer Anwesenheit sind auch weiterhin möglichst gering zu halten und nach Möglichkeit mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln (z.B. VTC) abzuhalten. … … Dieser Erlass tritt mit
  19. November 2021 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit treten die Erlässe vom 16.09.2021, XXXX und vom 22.09.2021, XXXX außer Kraft.“Dieser Erlass tritt mit
  20. November 2021 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit treten die Erlässe vom 16.09.2021, römisch 40 und vom 22.09.2021, römisch 40 außer Kraft.“

§ 22Abs.

2 PVG sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses vom Vorsitzenden (bzw. im Fall seiner Verhinderung vom Stellvertreter) einzuberufen und vorzubereiten. Das zu einer Sitzung einberufene Mitglied hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied iSd § 21 Abs. 4 leg. cit. vertreten lassen (§ 22 Abs. 3 PVG). Für den Zentralausschuss sieht § 13 Abs. 5 PVG vor, dass auf dessen Geschäftsführung die Bestimmungen des § 22 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind.

Paragraph 22, Absatz 2, PVG sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses vom Vorsitzenden (bzw. im Fall seiner Verhinderung vom Stellvertreter) einzuberufen und vorzubereiten. Das zu einer Sitzung einberufene Mitglied hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied iSd Paragraph 21, Absatz 4, leg. cit. vertreten lassen (Paragraph 22, Absatz 3, PVG). Für den Zentralausschuss sieht Paragraph 13, Absatz 5, PVG vor, dass auf dessen Geschäftsführung die Bestimmungen des Paragraph 22, leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind. Die konkrete Einberufung der Sitzungen erfolgt durch § 1 PVGO. Nach dessen Abs. 1 hat die Einberufung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und die Angabe von Zeit und Ort sowie die Tagesordnung zu enthalten (vgl. Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [1993] § 22 Rz 23 mwN).Die konkrete Einberufung der Sitzungen erfolgt durch Paragraph eins, PVGO. Nach dessen Absatz eins, hat die Einberufung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und die Angabe von Zeit und Ort sowie die Tagesordnung zu enthalten vergleiche Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [1993] Paragraph 22, Rz 23 mwN). Nach § 29 Abs. 1 PVG sind den Organen der Personalvertretung erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Organe der Personalvertretung benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten Räumlichkeiten, insbesondere zur Durchführung von Sitzungen. Nachdem die Sitzungen nicht öffentlich sind, ist den Organen der Personalvertretung ein abgesonderter, abschließbarer, entsprechend eingerichteter beheizter und beleuchteter Raum zur Verfügung zu stellen (vgl. Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [1993] § 29 Rz 2).Nach Paragraph 29, Absatz eins, PVG sind den Organen der Personalvertretung erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Organe der Personalvertretung benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten Räumlichkeiten, insbesondere zur Durchführung von Sitzungen. Nachdem die Sitzungen nicht öffentlich sind, ist den Organen der Personalvertretung ein abgesonderter, abschließbarer, entsprechend eingerichteter beheizter und beleuchteter Raum zur Verfügung zu stellen vergleiche Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [1993] Paragraph 29, Rz 2). 3.3. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden unter Anführung der Uhrzeit und des genauen Ortes zur Sitzung des Zentralausschusses eingeladen. Den Regelungen für Zentralausschüsse war im Zeitpunkt der Sitzung keine Bestimmung dahingehend zu entnehmen, dass der Vorsitzende dazu verpflichtet gewesen wäre, den Mitgliedern eine Teilnahme in Form einer VTC zu ermöglichen. Die Möglichkeit, Sitzungen als Videokonferenz oder in Mischform abzuhalten, wurde erst mit der 2. Dienstrechtnovelle 2022, BGBl I Nr. 205/2022, in Kraft seit 30.12.2022, im PVG verankert. § 22 Abs. 2a PVG sieht nunmehr vor: „Die Sitzungen des Dienststellenausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzung des Dienststellenausschusses

Abs. 2 einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen ist.“ Die Gesetzesmaterialien zu dieser neu geschaffenen Bestimmung führen aus, dass vor dem Hintergrund der in der COVID-19-Pandemie gemachten Erfahrungen zusätzlich zur Abhaltung von Sitzungen des Dienststellenausschusses in Präsenz die Möglichkeit gesetzlich verankert werden soll, Sitzungen in Form einer Videokonferenz oder hybrid als einer Mischform zwischen Präsenz und Videokonferenz abzuhalten. Die Entscheidung, in welcher Form die Sitzung abgehalten wird, treffe die Person, die die Sitzungen des Dienststellenausschusses

Abs. 2 einzuberufen habe. Bei der Entscheidungsfindung sei auf die technischen Möglichkeiten des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen und seien die Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Sollte die Sitzung hybrid abgehalten werden, könne jedes Mitglied des Dienststellenausschusses für sich entscheiden, ob es in Präsenz oder per Videokonferenz teilnehmen werde (ErläutRV 1793 BlgNR 27.GP 45 f.). Die Möglichkeit, Sitzungen als Videokonferenz oder in Mischform abzuhalten, wurde erst mit der 2. Dienstrechtnovelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, in Kraft seit 30.12.2022, im PVG verankert. Paragraph 22, Absatz 2 a, PVG sieht nunmehr vor: „Die Sitzungen des Dienststellenausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzung des Dienststellenausschusses

Absatz 2, einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen ist.“ Die Gesetzesmaterialien zu dieser neu geschaffenen Bestimmung führen aus, dass vor dem Hintergrund der in der COVID-19-Pandemie gemachten Erfahrungen zusätzlich zur Abhaltung von Sitzungen des Dienststellenausschusses in Präsenz die Möglichkeit gesetzlich verankert werden soll, Sitzungen in Form einer Videokonferenz oder hybrid als einer Mischform zwischen Präsenz und Videokonferenz abzuhalten. Die Entscheidung, in welcher Form die Sitzung abgehalten wird, treffe die Person, die die Sitzungen des Dienststellenausschusses

Absatz 2, einzuberufen habe. Bei der Entscheidungsfindung sei auf die technischen Möglichkeiten des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen und seien die Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Sollte die Sitzung hybrid abgehalten werden, könne jedes Mitglied des Dienststellenausschusses für sich entscheiden, ob es in Präsenz oder per Videokonferenz teilnehmen werde (ErläutRV 1793 BlgNR 27.Gesetzgebungsperiode 45 f.). Auch die nunmehrige Bestimmung des § 22 Abs. 2a PVG sieht keine Verpflichtung vor, Sitzungen jedenfalls als Videokonferenz oder hybrid abzuhalten. Vielmehr wird es in das Ermessen des Vorsitzenden, der zur Sitzung einzuladen hat, gestellt, zu entscheiden, in welcher Form eine Sitzung stattzufinden hat. Dies gilt somit auch für Sitzungen eines Zentralausschusses, nachdem

§ 13Abs.

5 PVG auf dessen Geschäftsführung die Bestimmungen des § 22 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind. Auch der am 10.11.2021 in Geltung stehenden Erlass der Zentralstelle „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, Fassung 1. November 2021“, der als Weisung in Form einer Verwaltungsverordnung

Art. 20Abs.

1 B-VG zu sehen ist, sah keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralauschusses vor, eine Sitzung mittels VTC oder in hybrider Form durchzuführen. Auch die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2 a, PVG sieht keine Verpflichtung vor, Sitzungen jedenfalls als Videokonferenz oder hybrid abzuhalten. Vielmehr wird es in das Ermessen des Vorsitzenden, der zur Sitzung einzuladen hat, gestellt, zu entscheiden, in welcher Form eine Sitzung stattzufinden hat. Dies gilt somit auch für Sitzungen eines Zentralausschusses, nachdem

Paragraph 13, Absatz 5, PVG auf dessen Geschäftsführung die Bestimmungen des Paragraph 22, leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind. Auch der am 10.11.2021 in Geltung stehenden Erlass der Zentralstelle „Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, Fassung 1. November 2021“, der als Weisung in Form einer Verwaltungsverordnung

Artikel 20

, Absatz eins, B-VG zu sehen ist, sah keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralauschusses vor, eine Sitzung mittels VTC oder in hybrider Form durchzuführen. Vielmehr sieht dieser in Punkt II.

  1. bloß vor, Besprechungen mit physischer Anwesenheit möglichst gering zu halten und nach Möglichkeit mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln abzuhalten. Die Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralausschusses, einzelnen Mitgliedern des Zentralausschusses eine Teilnahme mittels VTC zu ermöglichen, kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. bereits BVwG, W293 2251852-1), zumal am Tag der Sitzung vom 10.11.2021 ein Zutritt zu den Arbeitsorten der Zentralstelle mit Kontakt zu anderen Personen nur für solche Bedienstete zulässig war, die über einen aktuellen 3G-Nachweis verfügten oder alternativ durchgehend eine FFP2- Maske trugen, sodass das Gesundheitsrisiko auch für den Beschwerdeführer deutlich minimiert wurde.Vielmehr sieht dieser in Punkt römisch zwei.
  2. bloß vor, Besprechungen mit physischer Anwesenheit möglichst gering zu halten und nach Möglichkeit mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln abzuhalten. Die Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralausschusses, einzelnen Mitgliedern des Zentralausschusses eine Teilnahme mittels VTC zu ermöglichen, kann daraus nicht abgeleitet werden vergleiche bereits BVwG, W293 2251852-1), zumal am Tag der Sitzung vom 10.11.2021 ein Zutritt zu den Arbeitsorten der Zentralstelle mit Kontakt zu anderen Personen nur für solche Bedienstete zulässig war, die über einen aktuellen 3G-Nachweis verfügten oder alternativ durchgehend eine FFP2- Maske trugen, sodass das Gesundheitsrisiko auch für den Beschwerdeführer deutlich minimiert wurde. Zwar hätte die Möglichkeit bestanden, die Sitzung hybrid abzuhalten, jedoch bestand keine Verpflichtung des Vorsitzenden, die Teilnahme an der Sitzung auf Wunsch eines einzelnen Mitglieds via VTC zu ermöglichen, sodass im Ergebnis das Handeln des Vorsitzenden des ZentralausschussesXXXX rechtskonform erfolgte und wurde die Sitzung vom 10.11.2021 rechtskonform abgehalten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Fall der unstrittige Sachverhalt aus dem Akteninhalt ergibt, von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten war und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Den Vorgaben kann keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralausschusses entnommen werden, die Sitzung mittels VTC abzuhalten.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Den Vorgaben kann keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Zentralausschusses entnommen werden, die Sitzung mittels VTC abzuhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2251921.1.00

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