RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW145 2268873-1 Spruch, W145 2268873-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde bzw. PVA) vom 13.02.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde bzw. PVA) vom 13.02.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend wurde angeführt, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular ergeben habe, dass sie nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie ausführt, dass die Pflege und Betreuung ihrer mittlerweile verstorbenen Schwiegermutter zur Gänze von der 24-Stunden-Pflegekraft durchgeführt worden sei. Es sei aber anzumerken, dass das Formular für ihre Angaben „unzureichend“ gewesen sei, da sie ihre Tätigkeiten nicht zeitlich habe einsetzen können. Sie sei 30 Stunden pro Woche unselbstständig beschäftigt und sei an ihrem arbeitsfreien Montag überwiegend mit der Betreuung ihrer Schwiegermutter beschäftigt, nämlich mit Einkauf und Motivation circa 180 Minuten. Von Dienstag bis Donnerstag sei sie von 07:30 Uhr bis 17:45 Uhr außer Haus, sodass nur in der Früh und am Abend eine Hilfestellung und ein eventueller Einkauf erfolge. Weiters fahre sie mit der 24-Stunden-Pflegekraft in die Apotheke, zur Gemeinde oder zu den COVID-Testungen. An den Wochenenden, an Freitagen und während ihres Urlaubs sei auch durch sie eine Betreuung ihrer Schwiegermutter erfolgt. Bei Urlaubsfahrten sei eine gute Abstimmung mit der 24-Stunden-Pflegekraft erfolgt. Sie sei daher der Ansicht, dass ihr eine Selbstversicherung gemäß § 18b zustehe, auch wenn sie nicht täglich die benötigte Zeit aufgewendet habe.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie ausführt, dass die Pflege und Betreuung ihrer mittlerweile verstorbenen Schwiegermutter zur Gänze von der 24-Stunden-Pflegekraft durchgeführt worden sei. Es sei aber anzumerken, dass das Formular für ihre Angaben „unzureichend“ gewesen sei, da sie ihre Tätigkeiten nicht zeitlich habe einsetzen können. Sie sei 30 Stunden pro Woche unselbstständig beschäftigt und sei an ihrem arbeitsfreien Montag überwiegend mit der Betreuung ihrer Schwiegermutter beschäftigt, nämlich mit Einkauf und Motivation circa 180 Minuten. Von Dienstag bis Donnerstag sei sie von 07:30 Uhr bis 17:45 Uhr außer Haus, sodass nur in der Früh und am Abend eine Hilfestellung und ein eventueller Einkauf erfolge. Weiters fahre sie mit der 24-Stunden-Pflegekraft in die Apotheke, zur Gemeinde oder zu den COVID-Testungen. An den Wochenenden, an Freitagen und während ihres Urlaubs sei auch durch sie eine Betreuung ihrer Schwiegermutter erfolgt. Bei Urlaubsfahrten sei eine gute Abstimmung mit der 24-Stunden-Pflegekraft erfolgt. Sie sei daher der Ansicht, dass ihr eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, zustehe, auch wenn sie nicht täglich die benötigte Zeit aufgewendet habe.
- Die PVA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt vor und führte in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2023 an, dass aufgrund des von der Beschwerdeführerin dargelegten zusätzlichen Pflegeaufwandes, den sie neben der 24-Stunden-Pflegekraft aufbringe, keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft festgestellt habe werden können. Es sei davon auszugehen, dass die überwiegende Pflege von der 24-Stunden-Pflegekraft durchgeführt werde, zumal eine unselbstständige Beschäftigung vorliege.
- Die Stellungnahme der PVA wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023 zur Stellungnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Antrag vom 18.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin XXXX , SVNR XXXX , die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Schwiegermutter, XXXX , geboren am XXXX .1941, ab
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt.Mit Antrag vom 18.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin römisch 40 , SVNR römisch 40 , die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Schwiegermutter, römisch 40 , geboren am römisch 40 .1941, ab
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und wohnte im selben Haus wie ihre Schwiegermutter, nicht jedoch im selben Haushalt. Die Schwiegermutter bezog seit 01.04.2018 Pflegegeld in der Stufe 6 und ab 01.10.2022 Pflegegeld in der Stufe
- Sie hatte eine 24-Stunden-Pflege, für die ein öffentlicher Zuschuss geleistet wurde. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin verstarb am 09.02.
- In dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 06.02.2023 gab sie an, dass sie täglich jeweils 10 Minuten zum An- und Auskleiden und zur Körperpflege (sohin insgesamt 10 Stunden monatlich), jeweils eine Stunde monatlich für Fahren zum Friedhof, zur Gemeinde und zur Müllentsorgung, 12 Stunden monatlich zur Beschaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten, 6 Stunden monatlich für die Reinigung der Wohnung, 4 Stunden monatlich für die Pflege der Leib- und Bettwäsche, sowie 8 Stunden monatlich für Motivationsgespräche aufwende. Sie gab damit an, für ihre Schwiegermutter monatlich insgesamt 43 Stunden zusätzliche Pflegetätigkeit zu erbringen. Die Beschwerdeführerin ist im Ausmaß von 30 Wochenstunden unselbstständig beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der PVA (insbesondere dem Antrag vom 18.01.2023 und dem Fragebogen vom 06.02.2023) in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der von der belangten Behörde übermittelte Fragebogen zur Erhebung der Pflegetätigkeiten für ihre Angaben „unzureichend“ gewesen sei. Sie legte jedoch nicht substantiiert dar, inwieweit sie ihre Tätigkeiten nicht zeitlich habe „einsetzen“ können. Aus ihrem in der Beschwerde angeführten zeitlichen Aufwand für Pflegeleistungen ergibt sich kein von den Angaben im Fragebogen abweichendes Bild bzw. ein höherer Pflegeaufwand ihrerseits. Vielmehr gibt sie auch in der Beschwerde selbst an, dass die Pflege und Betreuung ihrer Schwiegermutter „zur Gänze“ von der 24-Stunden-Pflegekraft durchgeführt wurde und dass sie selbst „nicht täglich die benötigte Zeit aufgewendet“ hat. Jene von der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 06.02.2023 selbst angegeben Pflegetätigkeiten erreichen in Summe pro Monat ein Ausmaß von 43 Stunden. Damit steht fest, dass das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Mindeststundenausmaß, nämlich ein durchschnittlicher Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich, ab dem eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18b ASVG vorliegt (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084), jedenfalls nicht erreicht wird. Jene von der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 06.02.2023 selbst angegeben Pflegetätigkeiten erreichen in Summe pro Monat ein Ausmaß von 43 Stunden. Damit steht fest, dass das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Mindeststundenausmaß, nämlich ein durchschnittlicher Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich, ab dem eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG vorliegt vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084), jedenfalls nicht erreicht wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei genauerer Betrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin, darin auch Pflegetätigkeiten angeführt werden, die nicht als maßgeblicher Pflegeaufwand berücksichtigt werden können. So sind insbesondere die Fahrten zum Friedhof, zur Gemeinde und zur Müllentsorgung nicht in der Einstufungsverordnung zum BPGG, die zur Ermittlung des Pflegeaufwandes maßgeblich ist, enthalten. Auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Motivationsgespräche, sind nicht als Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 Einstufungsverordnung zu qualifizieren, da diese das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung der zu pflegenden Person voraussetzen (vgl. OGH RS0065213). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei genauerer Betrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin, darin auch Pflegetätigkeiten angeführt werden, die nicht als maßgeblicher Pflegeaufwand berücksichtigt werden können. So sind insbesondere die Fahrten zum Friedhof, zur Gemeinde und zur Müllentsorgung nicht in der Einstufungsverordnung zum BPGG, die zur Ermittlung des Pflegeaufwandes maßgeblich ist, enthalten. Auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Motivationsgespräche, sind nicht als Motivationsgespräche iSd Paragraph 4, Absatz 2, Einstufungsverordnung zu qualifizieren, da diese das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung der zu pflegenden Person voraussetzen vergleiche OGH RS0065213). Darüber hinaus überschreitet laut Angaben im Fragebogen das von der Pflegerin und der Beschwerdeführerin insgesamt aufgewendete Zeitausmaß die in der Einstufungsverordnung normierten Richtwerte. Beispielsweise sind in § 1 Abs. 3 der Einstufungsverordnung für An- und Auskleiden täglich 2 x 20 Minuten vorgesehen. Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, dass bereits die 24-Stunden-Pflegekraft 40 Minuten aufwendet und sie selbst zusätzlich 10 Minuten. Ein Teil des für das An- und Auskleiden angegeben Zeitausmaßes könnte daher gar nicht für Ermittlung des durchschnittlichen Pflegeaufwandes herangezogen werden. Dies trifft auch auf die anderen Zeitangaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 06.02.2023 zu. Außerdem geht aus der angegeben zeitlichen Aufteilung der Pflegetätigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der Pflegekraft hervor, dass die Pflegekraft einen deutlich höheren Anteil der Pflege leistet. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde. Darüber hinaus überschreitet laut Angaben im Fragebogen das von der Pflegerin und der Beschwerdeführerin insgesamt aufgewendete Zeitausmaß die in der Einstufungsverordnung normierten Richtwerte. Beispielsweise sind in Paragraph eins, Absatz 3, der Einstufungsverordnung für An- und Auskleiden täglich 2 x 20 Minuten vorgesehen. Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, dass bereits die 24-Stunden-Pflegekraft 40 Minuten aufwendet und sie selbst zusätzlich 10 Minuten. Ein Teil des für das An- und Auskleiden angegeben Zeitausmaßes könnte daher gar nicht für Ermittlung des durchschnittlichen Pflegeaufwandes herangezogen werden. Dies trifft auch auf die anderen Zeitangaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 06.02.2023 zu. Außerdem geht aus der angegeben zeitlichen Aufteilung der Pflegetätigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der Pflegekraft hervor, dass die Pflegekraft einen deutlich höheren Anteil der Pflege leistet. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde. Auch sonst brachte sie in ihrer Beschwerde nichts vor, woraus ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von mindestens 60 Stunden monatlich hervorgeht. Sie gab zwar an, dass sie an ihrem „arbeitsfreien“ Montag ca. 180 Minuten mit der Pflege beschäftigt sei. Darin seien aber auch Einkauf und Motivation enthalten. Diese beiden Tätigkeiten wurden jedoch ohnehin schon im Fragebogen mit entsprechend hohen zeitlichen Angaben angeführt und können darüber hinaus gemäß der Einstufungsverordnung zum Teil nicht berücksichtigt werden. Damit erbrachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein solches Vorbringen, das weitere Ermittlungen betreffend den von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Pflegeaufwand seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfordert hätte. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in Zusammenschau mit ihren Angaben im Fragebogen konnte keine erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Sinne des § 18b ASVG festgestellt werden. Damit erbrachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein solches Vorbringen, das weitere Ermittlungen betreffend den von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Pflegeaufwand seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfordert hätte. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in Zusammenschau mit ihren Angaben im Fragebogen konnte keine erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- maßgebliche Rechtsgrundlagen § 18b ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 lautet auszugsweise:Paragraph 18 b, ASVG in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, lautet auszugsweise:
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
- für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
- für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
- für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat. [...] Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz in der Fassung BGBl. II Nr. 426/2022 lautet auszugsweise: Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 2022, lautet auszugsweise: Betreuung § 1.Paragraph eins,
(1)Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2)Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(2)Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3)Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen: An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10 Minuten Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4 x 5 Minuten Einnehmen von Medikamenten: 6 Minuten (auch bei Sondenverabreichung) Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten Katheter-Pflege: 10 Minuten Einläufe: 30 Minuten Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4)Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt: Tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten Zubereitung von Mahlzeiten: 1 Stunde (auch bei Sondennahrung) Einnehmen von Mahlzeiten: 1 Stunde (auch bei Sondenernährung) Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Hilfe § 2.Paragraph 2,
(1)Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2)Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3)Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. [...] Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch § 4.Paragraph 4,
(1)Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(1)Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2)Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
(2)Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen. 3.
- Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde: 3.2.
- Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG (Angehörigeneigenschaft, Pflegegeldbezug, Pflege in häuslicher Umgebung, Wohnsitz im Inland)3.2.
- Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG (Angehörigeneigenschaft, Pflegegeldbezug, Pflege in häuslicher Umgebung, Wohnsitz im Inland) Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind den Materialien (vgl. SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR
- GP 4) zufolge jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.Nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG sind den Materialien vergleiche SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4) zufolge jene Personen, die auch im Sinne des Paragraph 77, Absatz 6, ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin ist somit eine nahe Angehörige der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ASVG. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin ist somit eine nahe Angehörige der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, Satz 1 ASVG. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, da sie seit 01.04.2018 Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 und seit 01.10.2022 Pflegegeld in Höhe der Stufe 7 bezog. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, da sie seit 01.04.2018 Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 und seit 01.10.2022 Pflegegeld in Höhe der Stufe 7 bezog. Die Pflege erfolgte in häuslicher Umgebung und die Beschwerdeführerin wohnte im selben Haus wie ihre Schwiegermutter. Da die Beschwerdeführerin während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes zudem ihren Wohnsitz im Inland hatte, sind damit die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG erfüllt. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Schwiegermutter unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegte. Da die Beschwerdeführerin während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes zudem ihren Wohnsitz im Inland hatte, sind damit die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG erfüllt. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Schwiegermutter unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegte. 3.2.
- Zum Nichtvorliegen der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft Dazu ist zunächst anzuführen, dass die Pflege der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin größtenteils durch eine 24-Stunden-Pflegekraft erfolgt ist. Dieser Umstand schließt jedoch eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG für weitere pflegende Personen nicht aus. Dazu ist zunächst anzuführen, dass die Pflege der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin größtenteils durch eine 24-Stunden-Pflegekraft erfolgt ist. Dieser Umstand schließt jedoch eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG für weitere pflegende Personen nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es ist daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 06.02.2023 angeführten Pflegeleistungen in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft erfüllen. Dabei kann nur jener Pflegeaufwand berücksichtigt werden, der im Zuge des Verfahrens entsprechend dargelegt wurde. Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist vergleiche in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen. Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch bereits aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihre Arbeitskraft durch die Pflege ihrer Schwiegermutter nicht erheblich beansprucht wurde. Einerseits erstattete sie kein konkretes Vorbringen betreffend die besonderen Gründe dafür, dass sie trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflegekraft einen Teil der Pflegetätigkeiten selbst verrichten muss. Zudem wird das laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgesehene Mindestausmaß von 14 Stunden wöchentlich bzw. 60 Stunden monatlichem Pflegeaufwand selbst dann nicht erreicht, wenn man sämtliche von ihr angeführten Pflegetätigkeiten – unter Außerachtlassung der Einstufungsverordnung – berücksichtigen würde. Hinzu kommt, dass bei genauerer Betrachtung nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin angeführten Pflegeverrichtungen bei der Feststellung der Höhe ihres tatsächlichen Pflegeaufwands herangezogen werden könnten, da diese zum Teil nicht in der Einstufungsverordnung erfasst sind bzw. die normierten Richtwerte übersteigen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann daher aufgrund der Angaben im Fragebogen vom 06.02.2023 in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass der von der Beschwerdeführerin neben der 24-Stunden-Pflegekraft erbrachte Pflegeaufwand eine erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft bedeutet. Eine konkrete Feststellung des sich tatsächlich aufgrund der Einstufungsverordnung und unter Berücksichtigung der Pflegeleistungen der 24-Stunden-Pflegekraft ergebenen Pflegeaufwandes konnte daher unterbleiben. Bereits nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergab sich nämlich ein maximal möglicher zeitlicher Aufwand von 43 Stunden monatlich. Darauf, ob sie „täglich die benötigte Zeit aufgewendet“ hat – wie in der Beschwerde angesprochen – kommt es nicht an. Betrachtet wird vielmehr der durchschnittlich geleistete wöchentliche bzw. monatliche Pflegeaufwand. Angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen ist (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084), erreichen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Pflegeleistungen daher jedenfalls nicht ein solches zeitliches Ausmaß, dass eine erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft bejaht werden könnte. Angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen ist vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084), erreichen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Pflegeleistungen daher jedenfalls nicht ein solches zeitliches Ausmaß, dass eine erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft bejaht werden könnte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur zur Beiziehung einer 24-Stunden Pflegekraft und zur erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18b ASVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur zur Beiziehung einer 24-Stunden Pflegekraft und zur erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 b, ASVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2268873.1.00