Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW163 2211786-3 Spruch, W163 2211786-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 68 AVG stattgegeben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG stattgegeben und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang I.1.
- Erstes Verfahrenrömisch eins.1.
- Erstes Verfahren
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 14.10.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs 1 Z 13 Asyl
G.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 14.10.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
- Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
- Am 08.11.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und als Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Stellungnahme vom 28.08.2020 brachte der BF vor, er könne aufgrund seiner Konversion zum Christentum nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren.
- Die gegen den am 07.12.2018 rechtswirksam zugestellten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19.12.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 30.09.2020, GZ W123 2211786-1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2020 als unbegründet abgewiesen. I.1.
- Zweites Verfahrenrömisch eins.1.
- Zweites Verfahren
- Der BF stellte am 01.12.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs 1 Z 13 Asyl
G.1. Der BF stellte am 01.12.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
- Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Am 04.12.2020 und am 14.12.2020 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.12.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.12.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), es wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 5. Die mit Schriftsatz vom 06.04.2021 gegen den am 24.03.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2021, GZ W175 2211786-2,
§ 28Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.5. Die mit Schriftsatz vom 06.04.2021 gegen den am 24.03.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2021, GZ W175 2211786-2,
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 08.04.2021 legte der BF einen Taufschein vor. I.1.
- Drittes (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.
- Drittes (Gegenständliches) Verfahren
- Am 28.07.2021 stellte der BF den dritten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs 1 Z 13 Asyl
G.1. Am 28.07.2021 stellte der BF den dritten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
- Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Mit Stellungnahme vom 01.07.2022 legte der BF Unterlagen hinsichtlich seiner Religionsausübung vor und stellte einen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme einer Verantwortlichen der Gemeinschaft XXXX .
- Mit Stellungnahme vom 01.07.2022 legte der BF Unterlagen hinsichtlich seiner Religionsausübung vor und stellte einen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme einer Verantwortlichen der Gemeinschaft römisch 40 .
- Am 26.07.2022 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei Unterlagen hinsichtlich seiner Konversion vor.
- Mit Schreiben vom 09.08.2022 gab der BF eine Stellungnahme ab.
- Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 6. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des am 12.01.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheids erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.01.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des am 12.01.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheids erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.01.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG am 06.02.2023 samt der bezughabenden Verwaltungsakten vor. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er spricht Dari und Farsi, gehört der Volksgruppe der Hazara an und wurde innerhalb der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sozialisiert. Er wurde am 04.04.2021 in Österreich getauft und gefirmt.Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er spricht Dari und Farsi, gehört der Volksgruppe der Hazara an und wurde innerhalb der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sozialisiert. Er wurde am 04.04.2021 in Österreich getauft und gefirmt. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Daikundi (Afghanistan) und wuchs dort im Familienverband auf. Seine Mutter, sein Bruder sowie eine Tante väterlicherseits sind nach wie vor in der Heimatprovinz aufhältig. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über keine Schulbildung und war als Landwirt/Hirte in der familieneigenen Landwirtschaft beschäftigt. Er gehörte in Afghanistan der finanziellen Mittelschicht an. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz Daikundi (Afghanistan) und wuchs dort im Familienverband auf. Seine Mutter, sein Bruder sowie eine Tante väterlicherseits sind nach wie vor in der Heimatprovinz aufhältig. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über keine Schulbildung und war als Landwirt/Hirte in der familieneigenen Landwirtschaft beschäftigt. Er gehörte in Afghanistan der finanziellen Mittelschicht an. Der BF heiratete etwa im Jahr 2013 eine afghanische Staatsangehörige nach traditionellem Ritus und hat mit dieser ein Kind. Die beiden leben derzeit im Iran. Er ist arbeitsfähig, hat zwar regelmäßig Kopfschmerzen und nimmt im Bedarfsfall Schmerzmittel, leidet jedoch an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF verließ etwa im Jahr 2014 Afghanistan und reiste in den Iran, wo er mehrere Monate als Hausmeister arbeitete. Da er sich dort illegal aufhielt, entschloss er sich dazu, nach Europa zu flüchten und reiste erstmals im Oktober 2015 ins Bundesgebiet ein. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 14.10.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018 in erster Instanz bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 in zweiter Instanz abgewiesen. Obwohl das Erkenntnis am 01.10.2020 in Rechtskraft erwuchs, verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 01.12.2020 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021 erstinstanzlich bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2021 zweitinstanzlich wegen entschiedener Rechtssache
§ 68AVG zurückgewiesen.
Das Erkenntnis wurde am 17.05.2021 rechtskräftig. Nachdem er im Mai 2021 das Bundesgebiet verließ und sich zwei Monate in Frankreich aufhielt, wo er auch einen Asylantrag stellte, wurde er im Juli 2021 entsprechend den Vorschriften der Dublin III-VO nach Österreich überstellt und stellte am 28.07.2021 den dritten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit im Spruch angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 68
AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen, jedoch wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine auf die Dauer von einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF verließ etwa im Jahr 2014 Afghanistan und reiste in den Iran, wo er mehrere Monate als Hausmeister arbeitete. Da er sich dort illegal aufhielt, entschloss er sich dazu, nach Europa zu flüchten und reiste erstmals im Oktober 2015 ins Bundesgebiet ein. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 14.10.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018 in erster Instanz bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 in zweiter Instanz abgewiesen. Obwohl das Erkenntnis am 01.10.2020 in Rechtskraft erwuchs, verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 01.12.2020 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021 erstinstanzlich bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2021 zweitinstanzlich wegen entschiedener Rechtssache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 17.05.2021 rechtskräftig. Nachdem er im Mai 2021 das Bundesgebiet verließ und sich zwei Monate in Frankreich aufhielt, wo er auch einen Asylantrag stellte, wurde er im Juli 2021 entsprechend den Vorschriften der Dublin III-VO nach Österreich überstellt und stellte am 28.07.2021 den dritten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit im Spruch angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen, jedoch wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine auf die Dauer von einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Zur Rückkehrmöglichkeit und den Verfolgungsgründen 2.
- Auf Grund der seit der Entscheidung hinsichtlich des zweiten Antrags auf internationalen Schutz geänderten Situation in Afghanistan würde die Rückkehr für den BF derzeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Dem BF wurde aus diesem Grund mit Bescheid des BFA vom 04.01.2023 rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.2.
- Auf Grund der seit der Entscheidung hinsichtlich des zweiten Antrags auf internationalen Schutz geänderten Situation in Afghanistan würde die Rückkehr für den BF derzeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Dem BF wurde aus diesem Grund mit Bescheid des BFA vom 04.01.2023 rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 2.
- Es ist zu prüfen, ob beim gegenständlichen Folgeantrag hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung eine entschiedene Sache vorliegt. Der erste Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA bzw. Erkenntnis des BVwG rechtskräftig abgewiesen, zumal das von ihm erstatte Fluchtvorbringen als unglaubhaft beurteilt wurde. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA bzw. mit Erkenntnis des BVwG wegen entschiedener Rechtssache rechtskräftig zurückgewiesen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das vom BF im Zuge des dritten und gegenständlichen Verfahrens ergänzend erstattete Vorbringen zur bereits im Erstverfahren behaupteten Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung zu einem zur Entscheidung im ersten Asylverfahren abweichenden Ergebnis führen kann. b) Zur Lage im Herkunftsstaat Länderinformation der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Version 8, Stand 10.08.2022: Religionsfreiheit Letzte Änderung: 09.08.2022 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021; vgl. USCIRF 4.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021; vergleiche USCIRF 4.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete
ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vergleiche NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete
ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 6.1.2022)In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 6.1.2022) Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 09.08.2022 Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher (USDOS 2.6.2022). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Presseberichte nach der Machtübernahme der Taliban ließen befürchten, dass die Gruppe christliche Konvertiten als Abtrünnige betrachten würde. Diese Berichte in Verbindung mit Erklärungen einiger Taliban-Führer, die sich ab August 2021 das Recht vorbehielten, harte Strafen für Verstöße gegen die strenge Auslegung der Scharia durch die Gruppe zu verhängen, führten dazu, dass sich einige christliche Konvertiten noch stärker versteckten, so die NGO International Christian Concern (USDOS 2.6.2022; vgl. ICC o.D.).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Presseberichte nach der Machtübernahme der Taliban ließen befürchten, dass die Gruppe christliche Konvertiten als Abtrünnige betrachten würde. Diese Berichte in Verbindung mit Erklärungen einiger Taliban-Führer, die sich ab August 2021 das Recht vorbehielten, harte Strafen für Verstöße gegen die strenge Auslegung der Scharia durch die Gruppe zu verhängen, führten dazu, dass sich einige christliche Konvertiten noch stärker versteckten, so die NGO International Christian Concern (USDOS 2.6.2022; vergleiche ICC o.D.). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 2.6.2022). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 7.4.2021). Christliche Konvertiten in Afghanistan praktizierten ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen seitens der Taliban und separat vom Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) (USCIRF 4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 7.4.2021). Christliche Konvertiten in Afghanistan praktizierten ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen seitens der Taliban und separat vom Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) (USCIRF 4.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erziehungsberechtigter, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erziehungsberechtigter, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung II.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG. II.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
- Zur Person des Beschwerdeführers Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zum Personenstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen des BFA vom 08.11.2018, 04.12.2020, 14.12.2020 und vom 26.07.
- Der BF hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Dass der BF am XXXX geboren ist war anhand seiner Aussagen im Verfahren festzustellen. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Heimatort gründen sich ebenso auf seine im Verfahren gleichbleibend getätigten Behauptungen. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der BF innerhalb der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sozialisiert wurde. Es war festzustellen, dass der BF am 04.04.2021 im Bundesgebiet getauft und gefirmt wurde, da er einen österreichischen Taufschein vom 06.04.2021 vorlegte.Dass der BF am römisch 40 geboren ist war anhand seiner Aussagen im Verfahren festzustellen. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Heimatort gründen sich ebenso auf seine im Verfahren gleichbleibend getätigten Behauptungen. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der BF innerhalb der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sozialisiert wurde. Es war festzustellen, dass der BF am 04.04.2021 im Bundesgebiet getauft und gefirmt wurde, da er einen österreichischen Taufschein vom 06.04.2021 vorlegte. Der BF gab im Verfahren gleichbleibend an, er sei in der Heimatprovinz im Familienverband aufgewachsen und würden seine Mutter, sein Bruder sowie eine Tante väterlicherseits nach wie vor dort leben. Dasselbe gilt für die Feststellungen, dass er in Afghanistan keine Schulbildung absolvierte, in der familieneigenen Landwirtschaft arbeitete und der finanziellen Mittelschicht angehörte. Es war festzustellen, dass er etwa 2013 eine afghanische Staatsangehörige nach traditionellem Ritus heiratete und diese mit dem gemeinsamen Kind im Iran lebt, weil der BF dies im Verfahren konsistent angegeben hat. Der BF brachte in der Einvernahme vor dem BFA vom 26.07.2022 vor, er habe chronische Kopfschmerzen, weshalb er regelmäßig Schmerzmittel nehmen müsse. Dass er an jedoch lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, behauptete er nicht und kam im Verfahren auch nicht hervor. Da er gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, war festzustellen, dass er arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, seinem Aufenthalt im Iran, seiner Einreise ins Bundesgebiet und den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren waren seinen Angaben und dem Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen. Dass er sich von Mai bis Juli 2021 in Frankreich aufhielt, dort einen Asylantrag stellte und wieder nach Österreich überstellt wurde, gab er in der Erstbefragung vom 28.07.2021 an. Der dritte bzw. gegenständliche Asylantrag des BF wurde unstrittig mit Bescheid des BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. ,
- Zur Rückkehrmöglichkeit und den Verfolgungsgründen 2.
- Dass aufgrund der geänderten Situation in Afghanistan die Rückkehr für den BF derzeit nicht möglich ist, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, wurde mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA festgestellt und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Da der BF die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. erhob, erwuchsen die Spruchpunkte II. und III., mit denen ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, bereits in Rechtskraft. 2.
- Dass aufgrund der geänderten Situation in Afghanistan die Rückkehr für den BF derzeit nicht möglich ist, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, wurde mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA festgestellt und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Da der BF die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob, erwuchsen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei., mit denen ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, bereits in Rechtskraft. 2.
- Zur im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten asylrelevanten Verfolgung: Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ergibt sich aus einer Gesamtschau der Angaben sowie der vorgelegten Unterlagen des BF im gegenständlichen Verfahren, dass neue entscheidungsrelevante Tatsachen, die einen glaubhaften Kern einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit beinhalten, vorliegen. 2.2.
- Im ersten Asylverfahren brachte der BF zusammengefasst vor, er habe in Afghanistan eine afghanische Staatsangehörige nach traditionellem Ritus geheiratet, die bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Da er von der Familie seiner Ehefrau verfolgt worden sei, habe er mit dieser gemeinsam den Herkunftsstaat verlassen und sei in den Iran geflohen. Weder das BFA noch das BVwG, die den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.12.2018 bzw. Erkenntnis vom 30.09.2020 rechtskräftig abwiesen, erachtete dieses Vorbringen für glaubhaft. Das BFA führte begründend im Wesentlichen an, dass das Vorbingen des BF aufgrund seiner vagen, widersprüchlichen und emotionslosen Ausführungen nicht glaubhaft gewesen sei. Auch das BVwG befand sein Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch die Familie seiner afghanischen Ehefrau als unglaubhaft. Es führte in seinem Erkenntnis vom 30.09.2020 zusammengefasst aus, der BF habe in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA unterschiedliche Fluchtgründe vorgebracht, da er in der Erstbefragung angegeben habe, er habe Afghanistan aufgrund seiner „ganz schlechten finanziellen Situation“ verlassen und vor dem Bundesamt erstmals die Bedrohungssituation mit seiner Ehefrau vorgebracht habe. Abgesehen davon, dass bereits aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit des BF in Zweifel zu ziehen sei, habe der BF im Verfahren auch widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Ausreise aus Afghanistan, der tatsächlichen Bedrohungssituation sowie seines Standes gemacht. Hinsichtlich einer vom BF am 28.08.2020 eingebrachten Stellungnahme, mit der er den Nachfluchtgrund der Konversion zum Christentum vorbrachte, führte das BVwG aus, dass an einer ernsthaften inneren Hinwendung zum Christentum schon deshalb zu zweifeln sei, da dieser seit fünf Jahren in Österreich lebe und eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2017 erstmals und in weiterer Folge im Juli oder August 2019 mit dem katholischen Glauben in Berührung gekommen sei, jedoch erst im August 2020 seine Rechtsvertretung davon informiert habe, dass er konvertiert sei. Der BF habe auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung vom 17.09.2020, warum er seine Konversion erst so spät erwähnt habe, zunächst geantwortet, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass dies für sein Asylverfahren relevant sei. Kurz darauf habe er hingegen angegeben, dass ein vom islamischen Glauben Abgefallener in Afghanistan gesteinigt würde. Sein Vorbringen sei also insofern nicht stimmig gewesen, als dem BF offenbar doch bewusst gewesen sei, dass ein überzeugter Apostat in Afghanistan mit schweren Repressionen rechnen müsse. Demnach sei für das BVwG nicht ersichtlich, warum sich der BF ein halbes Jahr Zeit gelassen habe, um seiner Rechtsvertretung von der Konversion zu berichten. Auch wenn der reine Formalakt der Taufe nach der Judikatur des VwGH für eine innere Konversion nicht alleine entscheidungsrelevant sei, müsse weiters festgehalten werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem BVwG im September 2020 weder Mitglied der katholischen Kirche gewesen sei noch die in der Verhandlung gestellten Fragen zum Christentum beantworten habe können. Der BF habe weiters nicht glaubhaft darlegen können, warum er sich erst im Jahr 2020 dazu entschieden habe, Glaubenskurse aufzusuchen bzw. zu konvertieren, obwohl er bereits 2017 mit dem Christentum in Berührung gekommen sei und erscheine der von ihm gesetzte Schritt eher von taktischer Natur geprägt zu sein, um sich durch die Behauptung eines Nachfluchtgrundes eine zusätzliche Option zu schaffen. Ferner habe der BF dem BVwG nicht plausibel darlegen können, warum er überhaupt derart große Zweifel an seiner Herkunftsreligion gehegt habe. Befragt zu seinem Abfall vom Glauben habe er in der Beschwerdeverhandlung lediglich stereotype Aussagen, wie etwa „Im Islam gibt es die Steinigung, das Töten, das Schlagen sowie Selbstmordanschläge. Etwas Anderes habe ich nicht gesehen“, getätigt. Das BVwG erachtete im ersten Asylverfahren sowohl die vom BF ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe als auch die im Beschwerdeverfahren behauptete Konversion zum Christentum als unglaubhaft. Dem aktenkundigen Erkenntnis vom 30.09.2020 ist zu entnehmen, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Nachfluchtgrundes auch die vom BF vorgelegte Bestätigung eines Dekanalamtes vom 17.07.2020, derzufolge er seit Jänner 2020 wöchentlich an einem Glaubenskurs teilnehme, berücksichtigt wurde. 2.2.
- Im zweiten Asylverfahren gab der BF an, dass die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates unverändert seien und hinzukomme, dass er nunmehr zum Christentum konvertiert sei. Bereits vor einem Jahr, also 2019, hätten ihn Freunde, die zum Christentum konvertiert seien, missioniert und habe der BF seit Anfang 2020 mit der Teilnahme an Glaubenskursen begonnen. Er würde seinen neuen Glauben auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan praktizieren und nicht verheimlichen, selbst wenn er dafür enthauptet bzw. brutal getötet würde. Das BFA begründete die Zurückweisung seines Asylantrags wegen entschiedener Rechtssache zusammenfassend damit, dass das vom BF erstattete Fluchtvorbringen bereits im Erstverfahren als unglaubhaft gewertet worden sei. Auch die von ihm vorgebrachte Konversion zum Christentum sei bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 für nicht glaubhaft befunden worden und hätten sich im zweiten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass hinsichtlich seines Glaubenswechsels eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten sei. Selbst die vom BF vorgelegten Bestätigungen, dass er Glaubenskurse besuche und sich auf seine Taufe vorbereite, könnten eine relevante Änderung nicht begründen, zumal er dies bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte. Auch das BVwG stellte mit Erkenntnis vom 17.05.2021 fest, dass sich im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts ergeben habe. Bereits im Vorverfahren sei vom BVwG festgestellt worden, dass der BF eine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft habe machen können und ändere daran auch die Tatsache nichts, dass der BF nunmehr ein Tauf- und Firmzeugnis vom 04.04.2021 vorgelegt habe. Die vollzogene Konversion stelle deswegen kein neues Fluchtvorbringen dar, da die an sich unbestrittene Tatsache der Taufe in der Sache selbst keine Änderung herbeizuführen vermöge, zumal bereits im ersten Verfahren festgestellt worden, dass die Hinwendung zum Christentum nicht von innerer Überzeugung getragen sei. Generell weise das vom BF im zweiten Verfahren erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf und habe dieser auf Nachfrage des Bundesamtes, was sich seit dem Abschluss des Erstverfahrens geändert habe, selbst angegeben, dass keine Änderungen eingetreten seien. Er sei nunmehr ein gläubiger Christ und sei vor der negativen Entscheidung jeden Sonntag zur Kirche gegangen und habe dies auch danach noch getan. Weiters habe der BF in der Einvernahme vor dem BFA vom 04.12.2020 widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Konversion gemacht, zumal er zunächst behauptete, er interessiere sich seit Anfang 2020 für das Christentum, wenig später hingegen vorbrachte, es hätten ihn bereits 2019 österreichische Freunde missioniert. Hinsichtlich der vom BF im zweiten Verfahren vorgelegten Unterlagen, nämlich einem aktualisierten Katechumenenprotokoll, einer Bestätigung eines Pfarrers vom 29.09.2020, wonach der BF öfters an Sonntagen am Gottesdienst teilgenommen habe sowie einer Bestätigung über den wöchentlichen Besuch eines Glaubensvorbereitungskurses vom 30.11.2020, führte das BVwG mit Erkenntnis vom 17.05.2021 aus, dass der BF bereits im ersten Verfahren an einem Glaubenskurs teilgenommen und darüber eine Bestätigung vorgelegt habe. Die neu vorgelegten Unterlagen seien demnach nicht geeignet, um darzulegen, inwiefern sich dadurch etwas an der mangelnden Glaubhaftigkeit des ursprünglichen Vorbringens geändert habe. Da das Erstverfahren vor nicht einmal einem Jahr beendet worden sei, sei eine Glaubensänderung bzw. eine Verinnerlichung des Glaubens nicht zu erwarten gewesen. Diesbezüglich außergewöhnliche Umstände seien vom BF auch nicht vorgebracht worden. Selbst die von ihm vorgelegte Taufurkunde lasse der Judikatur des VwGH zufolge keinerlei Rückschlüsse auf die innere Überzeugung des BF zum christlichen Glauben zu, zumal es für die innere Konversion bedeutungslos sei, ob die Taufe bereits durchgeführt worden oder bloß beabsichtigt sei. Gegenständlich habe die durchgeführte Taufe nichts an dem rechtskräftig als unglaubhaft eingestuften Grundvorbringen zu ändern vermocht. Auch das vom BF in der Beschwerde vom 06.04.2021 erstmals erstattete Vorbringen, er habe nunmehr erfahren, dass seine in Afghanistan aufhältige Mutter einer Nachbarin von seiner Konversion erzählt bzw. die gesamte Nachbarschaft vom Glaubenswechsel des BF erfahren habe, weshalb dieser befürchte, dass die afghanischen Behörden über seinen Glaubensabfall Bescheid wissen würden, beurteilte das BVwG als unglaubhaft. So habe der BF bisher nie vorgebracht, seiner Mutter von der Konversion erzählt zu haben. Weiters habe er im Vorverfahren in der Beschwerdeverhandlung vom 17.09.2020 behauptet, dass in Afghanistan niemand wisse, dass er sich für das Christentum interessiere. Er habe zwar seiner Ehefrau im Iran davon erzählt, mit seiner Mutter oder seinem Bruder habe er jedoch nicht darüber gesprochen. Auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA im zweiten Asylverfahren habe der BF nicht vorgebracht, mit seiner Mutter über seine Konversion gesprochen zu haben. Abgesehen davon, dass sein gesamtes Vorbringen zu seinem Glaubenswechsel unplausibel sei, sei nicht ersichtlich, warum sich der BF, der sich eigenen Angaben zufolge bereits seit Jahren für das Christentum interessiere, erst nach dem zweiten negativen Asylbescheid seiner Mutter anvertrauen hätte sollen. Es seien somit seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen hervorgekommen und habe der BF, abgesehen von der tatsächlichen Durchführung der Taufe bzw. Firmung, keine Schritte gesetzt, die auf eine ernsthafte Beschäftigung mit dem christlichen Glauben deuten würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der christliche Glaube ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden sei. Es habe somit im Vergleich zum Erstverfahren keine wesentliche Änderung des Sachverhalts, die eine neue inhaltliche Entscheidung notwendig gemacht hätte, festgestellt werden können. 2.2.
- Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF vor der belangten Behörde, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen vor, er halte seine ursprünglichen Gründe aufrecht und habe seinem bisherigen Vorbringen nichts mehr hinzuzufügen. Er habe bereits alles erzählt, wolle jedoch hinzufügen, dass er inzwischen einen Taufschein habe, weshalb es nicht denkbar sei, nach Afghanistan zurückzukehren. Ergänzend zu seinem Vorbringen in den Vorverfahren brachte er hinsichtlich seiner Taufe vor, er habe über ein Jahr lang einen Glaubenskurs besucht und als Paten einen guten Freund gewählt, der bei der Taufe nicht anwesend sein habe können. Dieser sei jedoch während der Zeremonie angerufen worden und habe zugestimmt. Das Leben als Christ bedeute für ihn Ruhe und Frieden. Die Hauptaussage des Christseins sei Neugeburt (Auferstehung) sowie ewiges Leben. Der BF bete in der Früh sowie am Abend für sich zu Hause und besuche am Donnerstag sowie am Sonntag die Kirche. Ihm sei es auch egal, dass seine Ehe mit einer afghanischen Frau nach traditionellem Ritus durch eine Konversion ungültig werde und gab er vor dem BFA explizit an, er würde in Österreich nochmals kirchlich heiraten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF aufgrund seiner Konversion gesteinigt werden, da er als Rückkehrer aus Europa im Herkunftsstaat als Ungläubiger abgestempelt würde und dort, auch wenn es keine Kirchen gebe, seine Religion ausüben wolle. Hinzu komme, dass der BF bei einer Rückkehr nach wie vor wegen seiner ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich der Tatsache, dass er eine bereits verlobte Frau geheiratet habe, verfolgt werden würde. 2.2.3.
- Das BFA wies den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten mit im Spruch angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Rechtssache
§ 68Abs.
1 AVG zurück und erteilte dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.3.1. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten mit im Spruch angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Rechtssache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und erteilte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF keine Fluchtgründe vorgebracht habe, über die nicht bereits im ersten Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Der BF habe zur Begründung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz im Wesentlichen dasselbe Vorbringen geltend gemacht, dass er hinsichtlich der beiden bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Anträge erstattet habe. So habe der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht erhalten wolle und habe dadurch zum wiederholten Male auf die bereits vorgebrachten Ursachen für seine Flucht, über die schon zweimal rechtskräftig entschieden worden sei, Bezug genommen. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keinen wesentlich geänderten Sachverhalt behauptet, der einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen gewesen sei. 2.2.3.2. Bei der vom BF vorgebrachten Verfolgungsgefahr wegen der Eheschließung mit einer afghanischen Staatsangehörigen, die bereits verlobt gewesen sei, handelt es sich, wie bereits von der belangten Behörde mit im Spruch angefochtenen Bescheid festgestellt, um kein neues Vorbringen. Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, den Herkunftsstaat wegen einer Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau verlassen zu haben und wurde dies, wie dem aktenkundigen Beschluss bzw. Erkenntnis zu entnehmen war, ausführlich begründet. Mit Beschluss des BFA vom 23.03.2021 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2021 wurde sein zweiter Asylantrag, bei dem der BF seine Fluchtgründe aufrechterhielt, ohne dabei eine für die Entscheidung wesentliche Sachverhaltsänderung vorzubringen, wegen entschiedener Rechtssache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen. Da der BF im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde ausdrücklich angab, er habe alle Ereignisse seines Ausreisegrundes bereits erzählt bzw. angegeben und habe dazu nichts mehr hinzuzufügen, stellte das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend fest, dass der BF hinsichtlich der Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan kein neues, entscheidungswesentliches Vorbringen erstattete. Diesbezüglich liegt also eine entschiedene Rechtssache vor.Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, den Herkunftsstaat wegen einer Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau verlassen zu haben und wurde dies, wie dem aktenkundigen Beschluss bzw. Erkenntnis zu entnehmen war, ausführlich begründet. Mit Beschluss des BFA vom 23.03.2021 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2021 wurde sein zweiter Asylantrag, bei dem der BF seine Fluchtgründe aufrechterhielt, ohne dabei eine für die Entscheidung wesentliche Sachverhaltsänderung vorzubringen, wegen entschiedener Rechtssache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Da der BF im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde ausdrücklich angab, er habe alle Ereignisse seines Ausreisegrundes bereits erzählt bzw. angegeben und habe dazu nichts mehr hinzuzufügen, stellte das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend fest, dass der BF hinsichtlich der Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan kein neues, entscheidungswesentliches Vorbringen erstattete. Diesbezüglich liegt also eine entschiedene Rechtssache vor. In Hinblick auf den vom BF erstmals mit Stellungnahme vom 28.08.2020 vorgebrachten Nachfluchtgrund der Konversion zum Christentum ist festzuhalten, dass das BVwG im ersten Asylverfahren zur Auffassung gelangte, dass die vom BF behauptete Konversion nicht von einer inneren Überzeugung getragen und demnach unglaubhaft gewesen sei. Dies wurde, wie in II.2.2.
- dargestellt, mit Erkenntnis vom 30.09.2020 ausführlich gewürdigt. Obwohl der BF im zweiten Asylverfahren weitere Unterlagen hinsichtlich der von ihm behaupteten Konversion, wie etwa Bestätigungen über die wöchentliche Teilnahme an Glaubenskursen, die Bestätigung eines Pfarrers, er stehe in guter Beziehung mit dem christlichen Glauben, Katechumenenprotokolle und zuletzt sogar einen Tauf- bzw. Firmschein vorlegte, wurde sein zweiter Asylantrag schlussendlich mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil bereits im Erstverfahren festgestellt worden sei, dass die Hinwendung zum Christentum nicht von innerer Überzeugung getragen gewesen und daran auch die Tatsache, dass der BF nunmehr getauft sei, nichts zu ändern vermöge.In Hinblick auf den vom BF erstmals mit Stellungnahme vom 28.08.2020 vorgebrachten Nachfluchtgrund der Konversion zum Christentum ist festzuhalten, dass das BVwG im ersten Asylverfahren zur Auffassung gelangte, dass die vom BF behauptete Konversion nicht von einer inneren Überzeugung getragen und demnach unglaubhaft gewesen sei. Dies wurde, wie in römisch zwei.2.2.
- dargestellt, mit Erkenntnis vom 30.09.2020 ausführlich gewürdigt. Obwohl der BF im zweiten Asylverfahren weitere Unterlagen hinsichtlich der von ihm behaupteten Konversion, wie etwa Bestätigungen über die wöchentliche Teilnahme an Glaubenskursen, die Bestätigung eines Pfarrers, er stehe in guter Beziehung mit dem christlichen Glauben, Katechumenenprotokolle und zuletzt sogar einen Tauf- bzw. Firmschein vorlegte, wurde sein zweiter Asylantrag schlussendlich mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil bereits im Erstverfahren festgestellt worden sei, dass die Hinwendung zum Christentum nicht von innerer Überzeugung getragen gewesen und daran auch die Tatsache, dass der BF nunmehr getauft sei, nichts zu ändern vermöge. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF in den Vorverfahren zum Teil widersprüchliche Aussagen hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum tätigte und auch im gegenständlichen Asylverfahren keinen nachvollziehbaren auslösenden Moment für den Glaubenswechsel darlegen konnte, jedoch sind seit der letzten inhaltlichen Entscheidung über seinen Asylantrag mit Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 mehr als zweieinhalb Jahre vergangen und enthält das von ihm erstattete Vorbringen, der christliche Glaube sei mittlerweile ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden, zumindest einen glaubhaften Kern. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren mehrere Empfehlungsschreiben von Vertretern der Diözese Innsbruck, einer Verantwortlichen der Gemeinschaft XXXX sowie eines pensionierten Pflichtschullehrers vor, die belegen, dass der BF den christlichen Glauben durch die vollzogene Taufe, gemeinsame Gebete, Kirchenbesuche und ehrenamtliche Tätigkeiten tatsächlich praktiziert. Dem Schreiben eines Bischofsvikar für missionarische Pastoral der Diözese Innsbruck vom 02.05.2022 zufolge helfe der BF seit Herbst 2021 in verschiedenen Bereichen der Diözese ehrenamtlich mit. So habe er bei einem großen Fest in der Hofburg am 25.09.2021 ganztätig als Ordner sowie Helfer mitgearbeitet und betätige sich ehrenamtlich als Ordner in einer Spitalskirche, wo er an drei Tagen in der Woche das Auf- und Zusperren übernehme. Zudem nehme er regelmäßig an den wöchentlichen Abendgebeten, die jeweils am Donnerstag von der Gemeinschaft der XXXX gehalten würden, teil. Der BF werde in der Diözese wegen seiner Verlässlichkeit, Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft geschätzt und bezeuge als getaufter Christ mit seinem Tun authentisch seinen Glauben, selbst wenn dies in seinem Umfeld im Flüchtlingsheim mit großem Risiko verbunden sei. Einem Empfehlungsschreiben der Pfarrgemeinde XXXX war zu entnehmen, dass der BF regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besuche und seine Hilfsbereitschaft im pfarrlichen Alltag regelmäßig unter Beweis stelle. Dem Referenzschreiben einer Verantwortlichen der Gemeinschaft XXXX zufolge nehme der BF nicht nur mindestens einmal wöchentlich an einem Abendgebet teil, sondern verbringe mit den Mitgliedern der Gemeinschaft auch die Feiern des Kirchenjahres, wie etwa Weihnachten und Ostern. Sein Glaube in der Nachfolge Jesu und das Eingebettetsein in die katholische Gemeinschaft in Innsbruck sei ihm eine feste Stütze geworden. Der BF bekenne sich offen zum christlichen Glauben und zur katholischen Kirche. Aus dem Empfehlungsschreiben eines pensionierten Pflichtschullehrers vom 05.05.2022 ergibt sich, dass der BF etwa beim Fest der 1000 Lichter in Imst am 31.10.2021 mitgeholfen habe, in einer Kirche mit Teelichtern das Symbol „Glaube, Liebe, Hoffnung“ zu gestalten, was bei den Besuchern auf viel Wertschätzung gestoßen sei. Der BF sei der Einschätzung des Pflichtschullehrers nach nicht nur mit großer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern lebe auch den christlichen Leitgedanken „Nächstenliebe und Hilfsbereitschaft“ aktiv aus. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren mehrere Empfehlungsschreiben von Vertretern der Diözese Innsbruck, einer Verantwortlichen der Gemeinschaft römisch 40 sowie eines pensionierten Pflichtschullehrers vor, die belegen, dass der BF den christlichen Glauben durch die vollzogene Taufe, gemeinsame Gebete, Kirchenbesuche und ehrenamtliche Tätigkeiten tatsächlich praktiziert. Dem Schreiben eines Bischofsvikar für missionarische Pastoral der Diözese Innsbruck vom 02.05.2022 zufolge helfe der BF seit Herbst 2021 in verschiedenen Bereichen der Diözese ehrenamtlich mit. So habe er bei einem großen Fest in der Hofburg am 25.09.2021 ganztätig als Ordner sowie Helfer mitgearbeitet und betätige sich ehrenamtlich als Ordner in einer Spitalskirche, wo er an drei Tagen in der Woche das Auf- und Zusperren übernehme. Zudem nehme er regelmäßig an den wöchentlichen Abendgebeten, die jeweils am Donnerstag von der Gemeinschaft der römisch 40 gehalten würden, teil. Der BF werde in der Diözese wegen seiner Verlässlichkeit, Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft geschätzt und bezeuge als getaufter Christ mit seinem Tun authentisch seinen Glauben, selbst wenn dies in seinem Umfeld im Flüchtlingsheim mit großem Risiko verbunden sei. Einem Empfehlungsschreiben der Pfarrgemeinde römisch 40 war zu entnehmen, dass der BF regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besuche und seine Hilfsbereitschaft im pfarrlichen Alltag regelmäßig unter Beweis stelle. Dem Referenzschreiben einer Verantwortlichen der Gemeinschaft römisch 40 zufolge nehme der BF nicht nur mindestens einmal wöchentlich an einem Abendgebet teil, sondern verbringe mit den Mitgliedern der Gemeinschaft auch die Feiern des Kirchenjahres, wie etwa Weihnachten und Ostern. Sein Glaube in der Nachfolge Jesu und das Eingebettetsein in die katholische Gemeinschaft in Innsbruck sei ihm eine feste Stütze geworden. Der BF bekenne sich offen zum christlichen Glauben und zur katholischen Kirche. Aus dem Empfehlungsschreiben eines pensionierten Pflichtschullehrers vom 05.05.2022 ergibt sich, dass der BF etwa beim Fest der 1000 Lichter in Imst am 31.10.2021 mitgeholfen habe, in einer Kirche mit Teelichtern das Symbol „Glaube, Liebe, Hoffnung“ zu gestalten, was bei den Besuchern auf viel Wertschätzung gestoßen sei. Der BF sei der Einschätzung des Pflichtschullehrers nach nicht nur mit großer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern lebe auch den christlichen Leitgedanken „Nächstenliebe und Hilfsbereitschaft“ aktiv aus. Der BF konnte im gegenständlichen Verfahren mit den von ihm vorgelegten Unterlagen, die sich auf Tatsachen beziehen, die sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im September 2020 ereigneten, belegen, dass er nicht nur getauft und gefirmt ist, sondern seit mehr als zwei Jahren aktiv den christlichen Glauben praktiziert. Er ist zweifelsfrei Teil einer christlichen Gemeinschaft und ist aufgrund des soeben dargestellten Sachverhaltes anzunehmen, dass der BF die christliche Religion ernsthaft ausübt bzw. diese inzwischen zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität wurde. Demnach kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF seinen christlichen Glauben, wie von ihm im Verfahren durchgehend behauptet, bei einer Rückkehr nach Afghanistan offen ausleben würde. Dass er im Verfahren keine Bestätigung des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vorlegte, schadet insofern nicht, als er mit Schreiben vom 24.08.2022 vorbrachte, dass er sich diesbezüglich mit einer Bezirkshauptmannschaft in Verbindung gesetzt habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Austrittsdokument aus einer islamischen Glaubensgemeinschaft in seinem Falle obsolet sei, da er bereits getauft sei. Es wäre ihm allenfalls vor der Taufe möglich gewesen, ein solches Dokument zu erhalten. In Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere angesichts der ausführlichen Empfehlungsschreiben, welche das Vorbringen des BF zur Konversion bestätigen, sowie unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan weist das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum aus innerer Überzeugung einen „glaubhaften Kern“ auf. Die Einvernahme der von ihm in der Stellungnahme vom 01.07.2022 beantragten Zeugin war daher nicht erforderlich. , II.
- Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. I.2.b):Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch eins.2.b): Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf das vom BFA ins Verfahren eingeführte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.08.2022, Version
- Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist darzulegen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 9, Stand 21.03.2023) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der BF ist den Berichten in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung 1.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A) 2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. 2.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache
§ 68AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVw
G die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
§ 68Abs.
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Bei einer Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften“ Kern aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 09.12.2020, Ra 2019/19/0424). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften“ Kern aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 09.12.2020, Ra 2019/19/0424). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, VwGH 19.07.2021, Ra 2021/18/0088). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, VwGH 19.07.2021, Ra 2021/18/0088). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). 2.
- Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 18.10.2021, Ra 2021/19/0262, mwN). 2.
- Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 18.10.2021, Ra 2021/19/0262, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 30.3.2021, Ra 2020/19/0048, mwN).Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche VwGH 30.3.2021, Ra 2020/19/0048, mwN). 2.
- Wie im Ermittlungsergebnis und in der Beweiswürdigung in II.
- dargelegt, wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren ein zumindest im Kern glaubhaftes neues Tatsachenvorbringen zu seiner Konversion zum Christentum erstattet und ist im Vergleich zur letzten inhaltlichen Entscheidung eine asylrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten.2.
- Wie im Ermittlungsergebnis und in der Beweiswürdigung in römisch zwei.
- dargelegt, wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren ein zumindest im Kern glaubhaftes neues Tatsachenvorbringen zu seiner Konversion zum Christentum erstattet und ist im Vergleich zur letzten inhaltlichen Entscheidung eine asylrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten. Der oben zitierten Judikatur zufolge ist als Vergleichsentscheidung der Bescheid des BFA vom 04.12.2018 bzw. das Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 heranzuziehen, zumal es sich dabei um die letzte inhaltliche Entscheidung handelt. Bei der Beurteilung der Konversion wurden insbesondere die unglaubhafte Begründung für seinen Glaubenswechsel sowie die Tatsache, dass der BF zwar Glaubenskurse besuche, jedoch weder getauft sei noch über ein umfassendes Wissen über das Christentum verfüge, berücksichtigt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt erstattete der BF im gegenständlichen Verfahren insofern ein im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren neues Vorbringen, da er nunmehr sowohl getauft als auch gefirmt sei und die christliche Religion durch Gottesdienstbesuche, ehrenamtliche Tätigkeiten in der Diözese Innsbruck sowie der Zugehörigkeit zu einer christlichen Gemeinschaft, im Rahmen der er auch die christlichen Feiertage verbringt, praktiziere. Der BF bekenne sich aus innerer Überzeugung und offen zum christlichen Glauben sowie der katholischen Kirche, was sich auch darin manifestiere, dass er die christliche Religion selbst im Umfeld seines Asylquartiers auslebe. Er brachte zwar die Konversion zum Christentum bereits im ersten Asylverfahren als Nachfluchtgrund vor, jedoch deuten die von ihm im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen darauf hin, dass der christliche Glaube durch die regelmäßige Religionsausübung mittlerweile zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist. Anhand der glaubwürdigen Empfehlungsschreiben und der Tatsache, dass der BF bereits getauft sowie gefirmt ist, bleibt bei der Gegenüberstellung der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 30.09.2020 mit dem nunmehrigen Vorbringen für die Annahme eines glaubhaften Kerns der Behauptung, dass eine Konversion ernsthaft verinnerlicht und gelebt ist, zumindest Raum. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren als unglaubhaft bewerteten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH vom
- November 2005, 2005/01/0626; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren als unglaubhaft bewerteten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2020 zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH vom
- November 2005, 2005/01/0626; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Es wird zwar nicht verkannt, dass auch der zweite Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2021 wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen wurde und dabei sogar der Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bereits getauft war, berücksichtigt wurde, jedoch sind seither weitere zwei Jahre vergangen, in denen der BF den katholischen Glauben als getaufter Christ praktiziert und somit verinnerlicht hat. Hinzu kommt, dass der zurückweisende Bescheid bzw. das Erkenntnis keine inhaltliche Entscheidung darstellt und demnach nicht als Vergleich heranzuziehen ist. Es liegen gegenständlich Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das Vorbringen, der BF würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Konversion zum Christentum verfolgt werden, vor, weshalb das BFA zu Unrecht davon ausging, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Da das neue Vorbringen des BF a priori auch nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der neuen Tatsachen bedurft. 2.
- Demnach war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch angefochtenen Bescheids stattzugeben und dieser
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG aufzuheben.2.4. Demnach war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angefochtenen Bescheids stattzugeben und dieser
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu erlassen haben. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2211786.3.00