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{'item': 'W167 2269070-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW167 2269070-1 Spruch, W167 2269070-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Die Drittstaatsangehörige beantragte die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Mangelberuf) bei der zuständigen Niederlassungsbehörde.
  2. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 12a AuslBG zurück, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
  3. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zurück, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
  4. Der beantragte Dienstgeber erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Die Drittstaatsangehörige zog den verfahrenseinleitenden Antrag mit Schreiben vom XXXX an die Niederlassungsbehörde zurück:
  7. Die Drittstaatsangehörige zog den verfahrenseinleitenden Antrag mit Schreiben vom römisch 40 an die Niederlassungsbehörde zurück: „Betreff: XXXX Zurückziehung„Betreff: römisch 40 Zurückziehung Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit gebe ich Ihnen Bescheid, dass ich den Antrag zur o.a. Geschäftszahl zurückziehen möchte. Mit der Bitte um weitere Veranlassung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen, [Mitbeteiligte, Geburtsdatum]“ II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides Gemäß § 13 Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, zur Berufung). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben (vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde zulässig und fristgerecht erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft beseitigt wurde. Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher zurückgezogen werden. Dies bewirkte den nachträglichen Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der einheitlichen Judikatur des VwGH betreffend die Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages orientierte.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der einheitlichen Judikatur des VwGH betreffend die Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages orientierte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2269070.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.