Obsah (4)
§ 3Art. 133§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW176 2244308-1 Spruch, W176 2244308-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX .12.2020 brachte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Am römisch 40 .12.2020 brachte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Bei der Erstbefragung am XXXX .12.2020 gab der Beschwerdeführer unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für Arabisch im Wesentlichen an, dass er aus XXXX , Gouvernement Idlib, stamme und Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Sein Haus sei von einer Rakete getroffen und zerstört worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er sterben werde.
- Bei der Erstbefragung am römisch 40 .12.2020 gab der Beschwerdeführer unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für Arabisch im Wesentlichen an, dass er aus römisch 40 , Gouvernement Idlib, stamme und Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Sein Haus sei von einer Rakete getroffen und zerstört worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er sterben werde.
- Am 31.03.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Dabei schilderte er vor der Befragung zu seinen Fluchtgründen u.a. auf Aufforderung seine Lebensumstände und sein Umfeld in Form eines kurzen Lebenslaufs. Zu seinen Fluchtgründen brachte er dann vor, dass er Syrien wegen des Krieges sei, der alles zerstört habe, verlassen habe. Seitdem habe er Angst um das Leben seiner Familie und um sein eigenes Leben.
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrags im Asylpunkt begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund habe glaubhaft machen können.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Dabei wurde unter der Überschrift „Ergänzendes Vorbringen“ ausgeführt, dass er 2014 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe und auch deswegen befürchte, politisch verfolgt zu werden. Zudem seien eine seiner Schwestern und sein greiser Vater wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung von den Sicherheitskräften des syrischen Regimes festgenommen, verhört und dabei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Aufgrund dessen befürchte der Beschwerdeführer, dass er nach einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Demonstrationsteilnahmen verfolgt werde. Die genannte Schwester sei während der Haft gefoltert worden. In diesem Zusammenlang legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vor, bei dem es sich um das Entlassungsschreiben handle. Überdies sei ein Cousin des Beschwerdeführers vor ca. fünf Jahren wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung an einem Checkpoint von Sicherheitskräften des Regimes verhaftet worden. Ferner hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch regulär zum Reservewehrdienst einberufen werden können und habe angesichts der Bürgerkriegssituation auch damit habe rechnen müssen. Durch seine Ausreise habe er sich jedenfalls iSd syrischen Militärstrafrechts strafbar gemacht. Zudem habe er seine oppositionelle Haltung gegen das syrische Regime durch die Teilnahme an einer Kundgebung gegen das Assad-Regime (in Österreich) öffentlich gemacht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Dabei wurde unter der Überschrift „Ergänzendes Vorbringen“ ausgeführt, dass er 2014 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe und auch deswegen befürchte, politisch verfolgt zu werden. Zudem seien eine seiner Schwestern und sein greiser Vater wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung von den Sicherheitskräften des syrischen Regimes festgenommen, verhört und dabei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Aufgrund dessen befürchte der Beschwerdeführer, dass er nach einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Demonstrationsteilnahmen verfolgt werde. Die genannte Schwester sei während der Haft gefoltert worden. In diesem Zusammenlang legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vor, bei dem es sich um das Entlassungsschreiben handle. Überdies sei ein Cousin des Beschwerdeführers vor ca. fünf Jahren wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung an einem Checkpoint von Sicherheitskräften des Regimes verhaftet worden. Ferner hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch regulär zum Reservewehrdienst einberufen werden können und habe angesichts der Bürgerkriegssituation auch damit habe rechnen müssen. Durch seine Ausreise habe er sich jedenfalls iSd syrischen Militärstrafrechts strafbar gemacht. Zudem habe er seine oppositionelle Haltung gegen das syrische Regime durch die Teilnahme an einer Kundgebung gegen das Assad-Regime (in Österreich) öffentlich gemacht.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 27.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Hinsichtlich der Lage in Syrien: 1.1.
- Die syrische Regierung geht in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vor, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstentzieher und Deserteure; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; Demonstrierende; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Berichten zufolge setzen die Sicherheitsbehörden der Regierung Informanten ein, um vermeintliche Regierungsgegner zu identifizieren. Außerdem wird gemeldet, dass Menschen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet werden, weil Personen, die sich rächen wollen oder der Regierung ihre Loyalität beweisen möchten, sie gegenüber den Sicherheitsbehörden beschuldigen, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung und Verschwindenlassen, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung von 2012 unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarischer und außergerichtlicher Hinrichtung. 1.1.
- Idlib war eine der ersten Provinzen, die sich 2011 dem Aufstand gegen die Assad-Regierung anschlossen. Bis 2012 wurde das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX , von der syrischen Regierung und dann von der Freien Syrischen Armee kontrolliert. Im Jahr 2014 begannen die mit Al-Qaida verbundene Jabhat al-Nusrah Idlib von lokalen Rebellengruppen zu übernehmen. Im Januar 2020 eroberten die Regierungstruppen XXXX , sodass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht.1.1.
- Idlib war eine der ersten Provinzen, die sich 2011 dem Aufstand gegen die Assad-Regierung anschlossen. Bis 2012 wurde das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, römisch 40 , von der syrischen Regierung und dann von der Freien Syrischen Armee kontrolliert. Im Jahr 2014 begannen die mit Al-Qaida verbundene Jabhat al-Nusrah Idlib von lokalen Rebellengruppen zu übernehmen. Im Januar 2020 eroberten die Regierungstruppen römisch 40 , sodass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Gouvernement Idlib, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort. Im Jahr 2014 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Libanon aus. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Gouvernement Idlib, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort. Im Jahr 2014 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Libanon aus. 1.2.
- Auf den AS 111 bis 114 des gegenständlichen Verwaltungsakts finden sich handschriftliche Notizen, die vom der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 31.03.2021 beigezogenen Dolmetscher zu dessen Angaben angefertigt wurden, wobei auf AS 114 im unteren Bereich der linken Spalte zwischen den Jahrenzahlen „2011“ und „2014“ unter einem unleserlichen Wort eindeutig der Ausdruck „Demo“ zu lesen ist. 1.2.
- Der Beschwerdeführer nahm 2022 an drei Demonstrationen gegen das syrische Regime teil, die in Wien von der syrischen Auslandsopposition abgehalten wurden. 1.2.
- Der Beschwerdeführer läuft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, von der syrischen Regierung als Oppositioneller / politischer Gegner angesehen zu werden.
- Beweiswürdigung: 2.1.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.1.
- stützen sich auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, S. 101 ff. 2.1.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.1.
- beruhen auf den genannten UNHCR-Erwägungen S 17, die EASO-Leitlinien zu Syrien, November 2021, S 171 sowie das mit der Herkunftsländerinformation übereinstimmende Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, welche Bürgerkriegspartei zu welchem Zeitpunkt seine Herkunftsregion kontrollierte (vgl. dazu auch die Syria Live Map (abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/). 2.1.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.1.
- beruhen auf den genannten UNHCR-Erwägungen S 17, die EASO-Leitlinien zu Syrien, November 2021, S 171 sowie das mit der Herkunftsländerinformation übereinstimmende Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, welche Bürgerkriegspartei zu welchem Zeitpunkt seine Herkunftsregion kontrollierte vergleiche dazu auch die Syria Live Map (abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/). 2.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
- ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Entgegen der Annahme der belangten Behörde steht die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der (wenn auch in Kopie) vorgelegten Dokumente (Auszug aus dem Reisepass, Militärbuch) und seiner über das ganze Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben bezüglich seiner Identität fest. Es besteht kein Grund, an der vorgebrachten Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln. Hinsichtlich seiner (arabischen) Volksgruppenzugehörigkeit und (sunnitisch-muslimischen) Religion hat der Beschwerdeführer ebenfalls glaubwürdige Angaben gemacht. 2.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
- stützen sich auf die genannten Aktenseiten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. 2.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
- stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Fotos, die zum einen der Beschwerde beigelegt sind (vgl. Verwaltungsakt AS 239 ff) und die zum anderen in der Verhandlung auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers in Augenschein genommen wurden (vgl. Verhandlungsschrift S 11).2.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
- stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Fotos, die zum einen der Beschwerde beigelegt sind vergleiche Verwaltungsakt AS 239 ff) und die zum anderen in der Verhandlung auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers in Augenschein genommen wurden vergleiche Verhandlungsschrift S 11). 2.2.
- Für die Feststellungen zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Syrien waren folgende Erwägungen maßgeblich: Hatte der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Niederschrift seiner Einvernahme vor der belangten Behörde auch dort kein Vorbringen erstattet, dem sich ein von ihm gesetztes regierungskritisches Verhalten oder asylrelevante Probleme mit den syrischen Behörden entnehmen ließen, brachte er in der Beschwerde vor, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien 2014 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, und deswegen befürchte, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, zumal beim Verhör seines Vater und seiner Schwester, die von Sicherheitskräften des syrischen Regimes festgenommen worden seien, nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer zu diesem Vorbringen befragt, wobei das Gericht mit Blick auf die Aussagen, die er dazu machte, selbst keine relevanten Umstände erkennen kann, aufgrund derer von einer Tatsachenwidrigkeit auszugehen wäre. Festzuhalten ist dabei, dass der Inhalt des vorgelegten Entlassungsschreibens betreffend seine Schwester, das in der Verhandlung übersetzt und erörtert wurde, keine Anhaltspunkte enthält, dass es sich dabei um eine nicht authentische Urkunde oder eine Urkunde unrichtigen Inhalts handelt, zumal auch die – in der Verhandlung eingesehenen – Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, die sich auf die Übermittlung des Dokuments beziehen, Derartiges nicht nahelegen. Was aber die Problematik angeht, dass der Beschwerde das Vorbringen zu einer ihn persönlich betreffenden Verfolgung durch die syrischen Behörden in Hinblick auf seine oppositionelle politische Gesinnung erst spät im Verfahren erstattete, ist dies in Hinblick auf die Feststellung zu Punkt 1.2.
- insofern zu relativieren, als davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer (anders als dies aufgrund der Niederschrift anzunehmen wäre) bereits vor der belangten Behörde – und zwar im Rahmen des unter Punkt 1.
- erwähnten kurzen Lebenslaufs – angab, er habe an einer oder mehreren Demonstrationen teilgenommen; denn anders kann das Wort „Demo“ in den Notizen des beigezogenen Dolmetschers nach Ansicht des Gerichts kaum verstanden werden. Auch ist die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dargelegte Motivation für die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, die jedenfalls zum Teil darauf beruhte, dass er (wie von ihm nachvollziehbar dargelegt [vgl. Verhandlungsschrift S 5f]) überzeugt gewesen sei, dass er deshalb nicht in die Sicherheitskräfte aufgenommen wurde, da er sunnitischer Moslem und aus Idlib ist, plausibel. Vor dem Hintergrund, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde somit eine wichtige Aussage des Beschwerdeführers gab, die nicht Aufnahme ins Protokoll fand, erscheint es aber auch hinreichend wahrscheinlich, dass sich die Aussage des Beschwerdeführers betreffend die Zahlung von EUR 50 auf das der belangten Behörde vorgelegte Schreiben (Informationsantrag an die syrische Botschaft Beirut betreffend konsularische Anmeldung) und nicht auf die Ausstellung des Reisepasses bezog (vgl. Verhandlungsschrift S 12). Es kann somit aus der Ausstellung des Passes wenig für die Beurteilung der Frage gewonnen werden, wie die syrischen Behörden die politische Einstellung des Beschwerdeführers einschätzen. Vor dem Hintergrund, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde somit eine wichtige Aussage des Beschwerdeführers gab, die nicht Aufnahme ins Protokoll fand, erscheint es aber auch hinreichend wahrscheinlich, dass sich die Aussage des Beschwerdeführers betreffend die Zahlung von EUR 50 auf das der belangten Behörde vorgelegte Schreiben (Informationsantrag an die syrische Botschaft Beirut betreffend konsularische Anmeldung) und nicht auf die Ausstellung des Reisepasses bezog vergleiche Verhandlungsschrift S 12). Es kann somit aus der Ausstellung des Passes wenig für die Beurteilung der Frage gewonnen werden, wie die syrischen Behörden die politische Einstellung des Beschwerdeführers einschätzen. In einer Gesamtbetrachtung kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden davon ausgehen, der Beschwerdeführer, der überdies aus dem Gouvernment Idlib und somit einer Provinz stammt, deren Einwohner für ihre regimekritische Gesinnung bekannt sind, und der in Österreich mehrfach an von der syrischen Auslandsopposition organisierten Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnahm, ein oppositionell gesinnter politischer Gegner ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). 3.2. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, fällt der Beschwerdeführer in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“. Daher ist es ihm gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen einer ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung und somit aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund glaubhaft zu machen.Daher ist es ihm gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen einer ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung und somit aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund glaubhaft zu machen. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Zudem besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum – aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien – bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Zudem besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum – aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien – bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2244308.1.00