RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW183 2268546-1 Spruch, W183 2268546-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund einer psychischen Erkrankung im Jahr 2019 befindet sich der Beschwerdeführer seit 06.03.2019 im Krankenstand. Seitens der belangten Behörde wurde von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG eingeleitet und wurden Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt. Parteiengehör wurde gewährt. Im Rahmen dessen brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer nicht in den Ruhestand versetzt werden möchte und er beschwerdefrei sei und legte als Beweismittel eine klinisch psychologische Untersuchung betreffend die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung und medizinische Untersuchungsergebnisse sowie Gutachten vor.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund einer psychischen Erkrankung im Jahr 2019 befindet sich der Beschwerdeführer seit 06.03.2019 im Krankenstand. Seitens der belangten Behörde wurde von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 14, BDG eingeleitet und wurden Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt. Parteiengehör wurde gewährt. Im Rahmen dessen brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer nicht in den Ruhestand versetzt werden möchte und er beschwerdefrei sei und legte als Beweismittel eine klinisch psychologische Untersuchung betreffend die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung und medizinische Untersuchungsergebnisse sowie Gutachten vor.
- Mit dem angefochten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gem. § 14 BDG in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens ZWETTLER die körperliche Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt sei, dass die Tätigkeit als Polizeibeamter, welche eine exekutive außendienstliche Tauglichkeit erfordere, nicht mehr zumutbar sei. Es handle sich um einen Dauerzustand und sei die Prüfung der Zuweisung auf einen anderen Arbeitsplatz iSd § 14 Abs. 2 BDG negativ verlaufen.
- Mit dem angefochten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens ZWETTLER die körperliche Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt sei, dass die Tätigkeit als Polizeibeamter, welche eine exekutive außendienstliche Tauglichkeit erfordere, nicht mehr zumutbar sei. Es handle sich um einen Dauerzustand und sei die Prüfung der Zuweisung auf einen anderen Arbeitsplatz iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG negativ verlaufen.
- Mit Schriftsatz vom 04.07.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich aus dem Gutachten ZWETTLER keinesfalls eine dauernde Exekutivdienstuntauglichkeit ergebe. Die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte gehen von einer Diensttauglichkeit aus und wurden ärztliche Berichte vorgelegt. Auch die Gutachten SPATT und SCHUSTER-SCHOLZ gehen von einer Beschwerdefreiheit aus und sehen keinen Einwand gegen einen dienstlichen Einsatz gegeben. Es liege keine reduzierte Reaktionsfähigkeit vor. Es sei rechtswidrig, aus der Empfehlung zu einem Einstieg mit geringerer Belastung eine dauernde Dienstuntauglichkeit abzuleiten.
- Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen wurde der nun zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts am 14.03.2023 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte die maßgebliche Arbeitsplatzbeschreibung ein und führte am 24.04.2023 unter Beiziehung des Amtssachverständigen ZWETTLER eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist eingeteilter Beamter der Landesverkehrsabteilung XXXX bei der LPD Niederösterreich. Seine Aufgaben sind vorwiegend im Außendienst zu erbringen und umfassen die Setzung von Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im höherrangigen Verkehrsnetz sowie Mitwirkung am generellen Auftrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit (Stauwarnung, Um- und Ableitungen im Falle von Staubildung, Absicherungsmaßnahmen, Initiierung der Verkehrsmeldung etc.) sowie die Verrichtung des täglichen notwendigen Verkehrs- und Sicherheitsdienstes (Fahrzeugkontrollen, Lenkerkontrollen, Fahndungskontrollen), Setzung von Maßnahmen zur Senkung der Unfallzahlen und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Zivilstreifen, Abstandsmessungen, Mitwirkung an unterschiedlichen Verkehrsschwerpunkten). 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist eingeteilter Beamter der Landesverkehrsabteilung römisch 40 bei der LPD Niederösterreich. Seine Aufgaben sind vorwiegend im Außendienst zu erbringen und umfassen die Setzung von Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im höherrangigen Verkehrsnetz sowie Mitwirkung am generellen Auftrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit (Stauwarnung, Um- und Ableitungen im Falle von Staubildung, Absicherungsmaßnahmen, Initiierung der Verkehrsmeldung etc.) sowie die Verrichtung des täglichen notwendigen Verkehrs- und Sicherheitsdienstes (Fahrzeugkontrollen, Lenkerkontrollen, Fahndungskontrollen), Setzung von Maßnahmen zur Senkung der Unfallzahlen und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Zivilstreifen, Abstandsmessungen, Mitwirkung an unterschiedlichen Verkehrsschwerpunkten). 1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.03.2019 im Krankenstand. Nachdem sich der Beschwerdeführer gesund meldete, wurde ihm mit Weisung vom 13.03.2019 angeordnet, im Krankenstand zu verbleiben. 1.
- Betreffend den körperlichen Zustand ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Schilddrüsen OP hatte und seither Euthyrox einnimmt, der Blutdruck zufriedenstellend reguliert ist und der Beschwerdeführer einen BMI von 27,5 aufweist. Nacht- und Schichtarbeit ist möglich. Betreffend den neurologischen und psychischen Zustand ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung aufweist, welche aktuell remittiert ist. Er nimmt Wellbutrin und Mutan ein. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht kein fachlicher Einwand gegen einen dienstlichen Einsatz. Die Einnahme von Psychopharmaka ist keine grundsätzliche Barriere gegen das Führen einer Dienstwaffe. Es gibt klinisch keine Hinweise für eine reduzierte Reaktionsfähigkeit. Die psychische Belastbarkeit ist leicht eingeschränkt. Das Tragen von Waffen im dienstlichen Kontext, das Lenken eines KFZ, der Aufenthalt in geschlossenen Räumen wie auch im Freien und Nach-/Schichtarbeit sind möglich. 1.
- Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit seiner psychischen Erkrankung im Jahr 2019 gebessert und ist stabil. 1.
- Der Beschwerdeführer gibt an, aus seiner Sicht beschwerdefrei zu sein und sieht er sich in der Lage, die Tätigkeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung zu erfüllen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Arbeitsplatzbeschreibung, das neurologisch psychiatrische Gutachten SPATT vom 21.07.2021 und das fachärztliche Gutachten SCHUSTER-SCHOLTZ vom 18.08.2021 sowie die Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Da beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung vorliegt und sich die Ruhestandsversetzung nicht auf körperliche Erkrankungen stützt – wie sich aus der VH, S 12 ergibt und überdies aus dem fachärztlichen Gutachten SCHUSTER-SCHOLTZ vom 18.08.2021 keine Dienstuntauglichkeit ableitbar ist – ist gegenständlich insbesondere das neurologisch psychiatrische Gutachten SPATT vom 21.07.2021 relevant. Zum Gutachter SPATT ist festzuhalten, dass er Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ist und somit fachlich geeignet ist, ein solches Gutachten abzugeben. Er begutachtete den Beschwerdeführer persönlich und über einen längeren Zeitraum. Aus seinem Gutachten geht zweifelsfrei hervor, dass dem Beschwerdeführer das Tragen von Waffen im dienstlichen Kontext, das Lenken eines KFZ, der Aufenthalt in geschlossenen Räumen wie auch im Freien und Nacht-/Schichtarbeit möglich sind. Lediglich die psychische Belastbarkeit ist leicht eingeschränkt. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist aktuell remittiert und wird medikamentös behandelt. SPATT führt explizit an, dass eine Einnahme von Psychopharmaka keine grundsätzliche Barriere gegen das Führen einer Dienstwaffe ist. 2.
- Zu der im Gutachten SPATT enthaltenen Empfehlung einer Wiedereingliederungsteilzeit und eines anfänglichen Einsatzes im Innendienst, worauf die belangte Behörde im Wesentlichen die Dienstuntauglichkeit stützt, ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung handelt, aus der aber nicht der Schluss gezogen werden kann, dass ohne Umsetzung dieser Empfehlung der Beschwerdeführer nicht an seinem Arbeitsplatz eingesetzt werden könnte und insbesondere keine Waffen tragen dürfte, kein KFZ lenken dürfte, kein Aufenthalt im Freien möglich wäre oder keine Nacht- und Schichtarbeit verrichten dürfte. 2.
- Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung glaubwürdig an, sich gesundheitlich beschwerdefrei zu fühlen und wieder seine bisherige Arbeit verrichten zu wollen. Auch befinde er sich nicht freiwillig in Krankenstand. Aufgrund seines Verhaltens traten beim erkennenden Gericht keine Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt auf. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Briefe seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie (datiert mit 26.01.2022 und 12.05.2021) vorlegte, aus denen sich ergibt, dass die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert sei, der Beschwerdeführer seit vielen Monaten symptomfrei sei und die Therapie sehr niedrig dosiert sei. Die Erkrankung sei stabilisiert. Ein Einwand gegen das Benützen einer Waffe entsprechend der beruflichen Ausbildung bestehe nicht. 2.
- Seitens der belangten Behörde wurde kein Vorbringen erstattet oder kein Beweismittel vorgelegt, welche das Gutachten SPATT hätten entkräften können, bzw. nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer derart psychisch beeinträchtigt wäre, dass er keine Waffen tragen dürfte, kein KFZ lenken dürfte, sich nicht im Freien aufhalten dürfte oder keine Nacht- und Schichtarbeit verrichten dürfte. Auch wird festgehalten, dass der angefochtene Bescheid auf die während des behördlichen Verfahrens erstellten bzw. vorgelegten Gutachten nicht hinreichend eingeht, bzw. keine Feststellungen enthält, aus denen sich schlüssig eine dauerhafte Dienstunfähigkeit ableiten ließe. 2.
- Zum Amtssachverständigen ZWETTLER ist festzuhalten, dass dieser lediglich das Obergutachten im behördlichen Verfahren verfasste, er den Beschwerdeführer aber nicht persönlich untersuchte. Zu den Aussagen von ZWETTLER in der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass diese widersprüchlich zu seinen Aussagen im Obergutachten sind. So gab er im Obergutachten vom 01.09.2021 an, die Einnahme von Psychopharmaka würde einem Führen der Dienstwaffe nicht widersprechen, in der Verhandlung hingegen gab er – ohne dies näher zu erläutern– an, dass in diesem Fall der Dienst mit Waffen ausscheide (VH, S. 9). Insgesamt erwecken die Aussagen des Amtssachverständigen den Eindruck, dass er das Gutachten SPATT interpretiert und bloß vermeint, Aussagen von SPATT in einer gewissen Weise verstanden zu haben. Auch machte er weitergehende, interpretative Ausführungen, die sich aus dem Gutachten SPATT nicht ergeben (VH, S. 8). Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Fall geht daraus folglich nicht hervor. Es mutet zudem seltsam an, dass der Amtssachverständige (wie im Übrigen auch der Behördenvertreter) in der mündlichen Verhandlung vorwiegend auf ältere Gutachten Bezug nahm, um etwa eine Waffenuntauglichkeit zu begründen (vgl. VH S. 5 und 9). Sieht man sich jedoch das aktuellere Gutachten von SPATT, der den Beschwerdeführer persönlich begutachtete, an, so geht aus diesem eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die für seinen Beruf relevanten Tätigkeiten verrichten kann. Bei dem vorgeschlagenen Wiedereinstieg mit geringerer Belastung handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Im Ergebnis ist somit nicht anzunehmen, dass die Einnahme von Psychopharmaka gegen das Tragen von Waffen spricht. 2.
- Zum Amtssachverständigen ZWETTLER ist festzuhalten, dass dieser lediglich das Obergutachten im behördlichen Verfahren verfasste, er den Beschwerdeführer aber nicht persönlich untersuchte. Zu den Aussagen von ZWETTLER in der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass diese widersprüchlich zu seinen Aussagen im Obergutachten sind. So gab er im Obergutachten vom 01.09.2021 an, die Einnahme von Psychopharmaka würde einem Führen der Dienstwaffe nicht widersprechen, in der Verhandlung hingegen gab er – ohne dies näher zu erläutern– an, dass in diesem Fall der Dienst mit Waffen ausscheide (VH, S. 9). Insgesamt erwecken die Aussagen des Amtssachverständigen den Eindruck, dass er das Gutachten SPATT interpretiert und bloß vermeint, Aussagen von SPATT in einer gewissen Weise verstanden zu haben. Auch machte er weitergehende, interpretative Ausführungen, die sich aus dem Gutachten SPATT nicht ergeben (VH, S. 8). Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Fall geht daraus folglich nicht hervor. Es mutet zudem seltsam an, dass der Amtssachverständige (wie im Übrigen auch der Behördenvertreter) in der mündlichen Verhandlung vorwiegend auf ältere Gutachten Bezug nahm, um etwa eine Waffenuntauglichkeit zu begründen vergleiche VH S. 5 und 9). Sieht man sich jedoch das aktuellere Gutachten von SPATT, der den Beschwerdeführer persönlich begutachtete, an, so geht aus diesem eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die für seinen Beruf relevanten Tätigkeiten verrichten kann. Bei dem vorgeschlagenen Wiedereinstieg mit geringerer Belastung handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Im Ergebnis ist somit nicht anzunehmen, dass die Einnahme von Psychopharmaka gegen das Tragen von Waffen spricht. 2.
- Die Feststellung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbesserte und aktuell stabil ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten. So ergab sich aus dem Gutachten Dr. Dvorak vom 09.05.2019, dass eine rezidivierende depressive Störung damals vorlag, bzw. aus der Stellungnahme ZWETTLER vom 27.09.2019 bzw. vom 26.02.2021, dass kein Dienst mit Waffen möglich ist. Aus den jüngeren Gutachten und ärztlichen Unterlagen ist aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nun schon mehrere Jahre medikamentös zufriedenstellend eingestellt und subjektiv beschwerdefrei ist und sein Zustand stabil ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 135a Abs. 1 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.
- Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten – auszugsweise –wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist. Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird. […]“ 3.
- Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden –Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. VwGH 20.05.1985, 84/12/0121; 28.04.1993, 92/12/0055; 17.10.2008, 2007/12/01843.
- Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden –Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. VwGH 20.05.1985, 84/12/0121; 28.04.1993, 92/12/0055; 17.10.2008, 2007/12/0184 Im Ruhestandsversetzungsverfahren ist die Dienstunfähigkeit ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde obliegt (vgl. VwGH 20.12.2006, 2002/12/0161). Nichts anderes gilt für deren Qualifikation als "dauernd". Auch wenn gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 im Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zur Beantwortung von Fragen, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG 1996 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Befund und Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt einzuholen ist, ist die Schlüssigkeit solcher Gutachten von der Dienstbehörde zu prüfen. Diese ist darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017, vgl. auch VwGH 30.5.2006, 2005/12/0202).Im Ruhestandsversetzungsverfahren ist die Dienstunfähigkeit ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde obliegt vergleiche VwGH 20.12.2006, 2002/12/0161). Nichts anderes gilt für deren Qualifikation als "dauernd". Auch wenn gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 im Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zur Beantwortung von Fragen, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG 1996 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Befund und Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt einzuholen ist, ist die Schlüssigkeit solcher Gutachten von der Dienstbehörde zu prüfen. Diese ist darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017, vergleiche auch VwGH 30.5.2006, 2005/12/0202). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwNDie Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwN 3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich wie folgt: Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt ist das Gutachten SPATT in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar und ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer das Tragen von Waffen im dienstlichen Kontext, das Lenken eines KFZ, der Aufenthalt in geschlossenen Räumen wie auch im Freien und Nacht-/Schichtarbeit möglich sind. Darüber hinaus wurden auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Briefe seines behandelnden Arztes in die Beurteilung miteinbezogen. Betrachtet man die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers, so kann er aufgrund dieser neurologisch psychiatrischen gutachterlichen Beurteilung seinen Dienst, der insbesondere Außendienst und auch das Tragen von Waffen beinhaltet, versehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers leicht eingeschränkt ist, doch ergibt sich aus dieser leichten Einschränkung nicht, dass der Beschwerdeführer die ihm aufgetragenen Tätigkeiten nicht erfüllen könnte. Aus einer Zusammenschau der zuletzt erstellten Gutachten zeigt sich vielmehr, dass eine Dienstfähigkeit gegeben ist. Im Rahmen einer Ruhestandsversetzung ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen. Betrachtet man im konkreten Fall die vorgelegten Gutachten, so zeigt sich daraus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit 2019 deutlich gebessert hat, er aktuell subjektiv beschwerdefrei ist und auch medikamentös (in sehr niedriger Dosierung) gut eingestellt ist, sodass die rezidivierende depressive Störung bereits seit einem langen Zeitraum remittiert ist. Zu berücksichtigen ist schlussendlich, dass eine Ruhestandsversetzung nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Dienstunfähigkeit dauerhaft ist. Gerade diese Dauerhaftigkeit kann im gegenständlichen Fall aber nicht angenommen werden. Zum einen ergibt sich vor dem Hintergrund des zuletzt erstellten Gutachtens SPATT, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst laut Arbeitsplatzbeschreibung wahrnehmen kann. Die Empfehlung eines Einstiegs mit anfänglich geringerer Belastung ist – wie oben ausgeführt – bloß als arbeitsmedizinische Empfehlung zu verstehen, welche keinen Nachweis für ein Krankheitsbild, das einen Diensteinsatz ausschließen würde, darstellt. Des Weiteren ist aus dieser Empfehlung aber auch der Schluss zu ziehen, dass gerade aufgrund der Verwendung des Wortes „anfänglich“ von keiner Dauerhaftigkeit auszugehen ist, zumal sich aus der Judikatur ergibt, dass „auf Dauer“ „für einen nicht absehbaren Zeitraum“ meint (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0056). „Anfänglich“ eine geringere Belastung zu empfehlen impliziert jedoch, dass es sich allenfalls um einen kurzen Zeitraum handelt, nicht aber um eine dauerhafte Situation. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde Folge zu geben ist und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. zitierte Judikatur, insb. VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 30.01.2019, Ra 2018/12/0056; 20.05.1985, 84/12/0121); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. zitierte Judikatur, insb. VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 30.01.2019, Ra 2018/12/0056; 20.05.1985, 84/12/0121); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2268546.1.00