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{'item': 'W194 2269714-1'}

Obsah (4)§ 4§ 50§ 47Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW194 2269714-1 Spruch, W194 2269714-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

stehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an und gab an, dass drei weitere Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 3). Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine Studienbescheinigung an. 2. Am 14.10.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG –

REICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: […] ● Kopien der Meldebestätigung des/der Antragsstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben ● Kopie des

weises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ●

weis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Aktuelles Einkommen und gesetzlichen Anspruch (Bescheid der österreichischen Studienbeihilfe/Mindestsicherung/etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie Einkommen von [zwei weiteren Personen]

reichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens

zureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. […]“

  1. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde folgende weitere Unterlagen:  eine Bestätigung der Meldung sowie  ein Schreiben der Stipendienstelle XXXX vom 26.09.2022, in welchem der Beschwerdeführerin eine Studienunterstützung für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 „in Aussicht gestellt“ wird. ein Schreiben der Stipendienstelle römisch 40 vom 26.09.2022, in welchem der Beschwerdeführerin eine Studienunterstützung für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 „in Aussicht gestellt“ wird.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen

zureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass von der Beschwerdeführerin keine

weise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgelegt bzw.

gereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Anspruchsgrundlage sowie das Einkommen von [der Beschwerdeführerin] fehlt

wie vor.“ 5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.11.2022, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin einen „Bescheid“ der Stipendienstelle XXXX vorgelegt habe, in welchem der Beschwerdeführerin die Gewährung eines „Selbsterhalterstipendiums“ in Aussicht gestellt worden sei. Da die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren „ja aufgrund des Studierendenstatus gewährt“ werde, könne die Beschwerdeführerin nicht

vollziehen, warum ihr die Befreiung nicht gewährt worden sei. Sie habe aufgrund der vorgelegten Unterlagen bereits

gewiesen, über einen Befreiungsanspruch zu verfügen. Folglich hoffe die Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund der vorgelegten Unterlagen die gegenständliche Befreiung zuerkannt werde.5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.11.2022, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin einen „Bescheid“ der Stipendienstelle römisch 40 vorgelegt habe, in welchem der Beschwerdeführerin die Gewährung eines „Selbsterhalterstipendiums“ in Aussicht gestellt worden sei. Da die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren „ja aufgrund des Studierendenstatus gewährt“ werde, könne die Beschwerdeführerin nicht

vollziehen, warum ihr die Befreiung nicht gewährt worden sei. Sie habe aufgrund der vorgelegten Unterlagen bereits

gewiesen, über einen Befreiungsanspruch zu verfügen. Folglich hoffe die Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund der vorgelegten Unterlagen die gegenständliche Befreiung zuerkannt werde. Der Beschwerde beigelegt waren eine Bestätigung der Meldung, das bereits vorgelegte Schreiben der Stipendienstelle inklusive Berechnungsblätter sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungen betreffend die Beschwerdeführerin.

  1. Mit Beschwerdeergänzung vom 13.12.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde erneut die bereits mit der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen.
  2. Mit Schreiben vom 03.04.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und wies darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 30.11.2022 bestanden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
  4. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  6. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
  7. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
  8. Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren

Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],

(5)Von den Gebühren

Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren § 6

(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben

§ 4Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben

Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,

(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
  2. Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen

dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen

dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen

pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen

dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller

zuweisen, und zwar:Paragraph 50,

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller

zuweisen, und zwar:

  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren

weis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der

weis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der

weis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen

weise anzuschließen.Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen

weise anzuschließen. […]“ 3.2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen

zuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen

weise anzuschließen.

§ 50Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service Gmb

H berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen

zuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen

weise anzuschließen.

Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.

  1. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004):3.
  2. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin ua. unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): „Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“ Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.
  3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde“ (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen

fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen

fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zum mangelnden Bezug einer Leistung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG [wortgleich zu § 47 FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zum mangelnden Bezug einer Leistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG [wortgleich zu Paragraph 47, FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.5. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.5.1. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 15.09.2022 keine

weise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vor. An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). Hinsichtlich der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Studienbescheinigung ist festzuhalten, dass diese der Beschwerdeführerin keinen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermag, da der bloße

weis eines Studiums von keinem der Tatbestände des § 47 Abs. 1 FGO erfasst wird.Hinsichtlich der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Studienbescheinigung ist festzuhalten, dass diese der Beschwerdeführerin keinen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermag, da der bloße

weis eines Studiums von keinem der Tatbestände des Paragraph 47, Absatz eins, FGO erfasst wird. Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 14.10.2022 (vgl. I.2.), mit welchem die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von

weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Aktuelles Einkommen und gesetzlichen Anspruch (Bescheid der österreichischen Studienbeihilfe/Mindestsicherung/etc.) von [der Beschwerdeführerin] […]

reichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert wurde, war somit erforderlich.Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 14.10.2022 vergleiche römisch eins.2.), mit welchem die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von

weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Aktuelles Einkommen und gesetzlichen Anspruch (Bescheid der österreichischen Studienbeihilfe/Mindestsicherung/etc.) von [der Beschwerdeführerin] […]

reichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert wurde, war somit erforderlich. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert, und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw.

weise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss). Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Schreiben der Stipendienstelle vom 26.09.2022 betreffend das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienunterstützung, in welchem der Beschwerdeführerin eine Studienunterstützung für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 „in Aussicht gestellt“ wird. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

§ 47Abs.

1 Z 6 FGO sind Bezieher von Beihilfen

dem Studienförderungsgesetz 1992 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien.

Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO sind Bezieher von Beihilfen

dem Studienförderungsgesetz 1992 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien. Gemäß dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der Stipendienstelle wurde der Beschwerdeführerin allerdings eine Studienunterstützung in Aussicht gestellt. Diese stellt aus den folgenden Gründen keine Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 FGO dar:Gemäß dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der Stipendienstelle wurde der Beschwerdeführerin allerdings eine Studienunterstützung in Aussicht gestellt. Diese stellt aus den folgenden Gründen keine Anspruchsgrundlage gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO dar: § 68 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 75/2022, lautet:Paragraph 68, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,, lautet: „Studienunterstützungen § 68.

(1)Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher StudienParagraph 68,
(1)Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien
  1. zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,
  2. zur Unterstützung von Wohnkosten,
  3. zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen,
  4. zur Förderung

Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,

  1. zur Förderung von Auslandsaufenthalten,
  2. zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,
  3. zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,
  4. zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,
  5. zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z
  6. zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3 Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 120 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2)Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.“ § 47 Abs. 1 Z 6 FGO knüpft tatbestandsmäßig an das StudFG an; konkret wird auf „Bezieher von Beihilfen

dem Studienförderungsgesetz 1992“ abgestellt. Maßgebend ist vorliegend daher, ob die von der Beschwerdeführerin bezogene Studienunterstützung eine Beihilfe

dem StudFG darstellt.Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO knüpft tatbestandsmäßig an das StudFG an; konkret wird auf „Bezieher von Beihilfen

dem Studienförderungsgesetz 1992“ abgestellt. Maßgebend ist vorliegend daher, ob die von der Beschwerdeführerin bezogene Studienunterstützung eine Beihilfe

dem StudFG darstellt. § 68 StudFG, der Studienunterstützungen regelt, befindet sich im dritten Hauptstück des StudFG. Dieses trägt den Titel „Sonstige Studienförderungsmaßnahmen“. Demgegenüber finden sich Beihilfen, die

dem StudFG gewährt werden, im zweiten Hauptstück des im StudFG unter der Überschrift „Studienbeihilfen“.Paragraph 68, StudFG, der Studienunterstützungen regelt, befindet sich im dritten Hauptstück des StudFG. Dieses trägt den Titel „Sonstige Studienförderungsmaßnahmen“. Demgegenüber finden sich Beihilfen, die

dem StudFG gewährt werden, im zweiten Hauptstück des im StudFG unter der Überschrift „Studienbeihilfen“. Dieser Unterschied wird auch in § 1 StudFG offenbar. So werden einerseits in § 1 Abs. 1 leg.cit. die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufgezählt, worunter ua. auch die Studienbeihilfe fällt. Die Studienunterstützung wird andererseits gemeinsam mit den sonstigen Studienförderungsmaßnahmen in § 1 Abs. 2 StudFG angeführt.Dieser Unterschied wird auch in Paragraph eins, StudFG offenbar. So werden einerseits in Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit. die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufgezählt, worunter ua. auch die Studienbeihilfe fällt. Die Studienunterstützung wird andererseits gemeinsam mit den sonstigen Studienförderungsmaßnahmen in Paragraph eins, Absatz 2, StudFG angeführt. Die von der Beschwerdeführerin bezogene Studienunterstützung ist daher nicht als Beihilfe

dem StudFG gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 FGO einzuordnen, weshalb das von der Beschwerdeführerin

Ergehen des Verbesserungsauftrags übermittelte Schreiben der Stipendienstelle den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin nicht belegt.Die von der Beschwerdeführerin bezogene Studienunterstützung ist daher nicht als Beihilfe

dem StudFG gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO einzuordnen, weshalb das von der Beschwerdeführerin

Ergehen des Verbesserungsauftrags übermittelte Schreiben der Stipendienstelle den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin nicht belegt. Zudem ist zu beachten, dass Studienunterstützungen gemäß § 68 Abs. 1 StudFG „im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung“, dh. nicht infolge eines Rechtsanspruchs, gewährt werden. Dass § 47 Abs. 1 FGO die Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 leg.cit. aufgezählten Leistungen aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aber aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der „in § 47 genannten Anspruchsberechtigung“ zu nehmen. Auch in dieser Hinsicht bildet das Schreiben der Stipendienstelle vom 26.09.2022 keinen tauglichen

weis einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung.Zudem ist zu beachten, dass Studienunterstützungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG „im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung“, dh. nicht infolge eines Rechtsanspruchs, gewährt werden. Dass Paragraph 47, Absatz eins, FGO die Gewährung einer der unter Ziffer eins bis 7 leg.cit. aufgezählten Leistungen aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aber aus Paragraph 51, Absatz 2, FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der „in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung“ zu nehmen. Auch in dieser Hinsicht bildet das Schreiben der Stipendienstelle vom 26.09.2022 keinen tauglichen

weis einer in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistung. Die Beschwerdeführerin erfüllte den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 15.09.2022, den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin

zuweisen, somit nicht. Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese schließlich den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, dass sie einen „Bescheid“ der Stipendienstelle vorgelegt habe, in welchem ihr die Gewährung eines Selbsterhalterstipendiums in Aussicht gestellt worden sei und die Beschwerdeführerin nicht

vollziehen könne, warum ihr die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht gewährt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – die der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Studienunterstützung keine Beihilfe im Sinne des StudFG darstellt, weshalb diese nicht als eine Beihilfe im Sinne des § 47 Abs. 1 Z 6 FGO zu qualifizieren ist. Abgesehen davon stellen die hier anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften darauf ab, dass das Bestehen eines Anspruchs zum Antragszeitpunkt

gewiesen wird (vgl. § 50 Abs. 1 FGO, demzufolge „[d]as Vorliegen des Befreiungsgrundes […] vom Antragsteller

zuweisen“ ist). Ein solcher

weis wurde im konkreten Fall aber gerade nicht erbracht, denn von der Beschwerdeführerin wurde mittels des vorgelegten Schreibens lediglich

gewiesen, dass der Beschwerdeführerin diese Leistung nur „in Aussicht gestellt“ und noch nicht zuerkannt wurde.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, dass sie einen „Bescheid“ der Stipendienstelle vorgelegt habe, in welchem ihr die Gewährung eines Selbsterhalterstipendiums in Aussicht gestellt worden sei und die Beschwerdeführerin nicht

vollziehen könne, warum ihr die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht gewährt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – die der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Studienunterstützung keine Beihilfe im Sinne des StudFG darstellt, weshalb diese nicht als eine Beihilfe im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO zu qualifizieren ist. Abgesehen davon stellen die hier anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften darauf ab, dass das Bestehen eines Anspruchs zum Antragszeitpunkt

gewiesen wird vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, FGO, demzufolge „[d]as Vorliegen des Befreiungsgrundes […] vom Antragsteller

zuweisen“ ist). Ein solcher

weis wurde im konkreten Fall aber gerade nicht erbracht, denn von der Beschwerdeführerin wurde mittels des vorgelegten Schreibens lediglich

gewiesen, dass der Beschwerdeführerin diese Leistung nur „in Aussicht gestellt“ und noch nicht zuerkannt wurde. Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.09.2022 mangels Vorlage von

weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin daher zu Recht zurück. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin (abgesehen von der Markierung einer Auswahlmöglichkeit im Antragsformular unter der Rubrik „Wenn Sie eine der

stehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“) im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde nie konkret geltend machte, über eine Anspruchsgrundlage zu verfügen: Weder behauptete sie dies im verfahrenseinleitenden Antrag noch in der Stellungnahme

Ergehen des Verbesserungsauftrags. 3.5.2. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung

Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).3.5.2. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung

Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen vergleiche VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080). Schon aus diesem Grund können die von der Beschwerdeführerin

Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinbezogen werden, wobei festzuhalten ist, dass auch diesen Unterlagen kein

weis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand der Beschwerdeführerin entnommen werden kann. Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
  3. Hinweis: Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2269714.1.00

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