stehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an und gab an, dass drei weitere Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 3). Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine Studienbescheinigung an. 2. Am 14.10.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG –
REICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: […] ● Kopien der Meldebestätigung des/der Antragsstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben ● Kopie des
weises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ●
weis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Aktuelles Einkommen und gesetzlichen Anspruch (Bescheid der österreichischen Studienbeihilfe/Mindestsicherung/etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie Einkommen von [zwei weiteren Personen]
reichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
zureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. […]“
zureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass von der Beschwerdeführerin keine
weise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgelegt bzw.
gereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Anspruchsgrundlage sowie das Einkommen von [der Beschwerdeführerin] fehlt
wie vor.“ 5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.11.2022, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin einen „Bescheid“ der Stipendienstelle XXXX vorgelegt habe, in welchem der Beschwerdeführerin die Gewährung eines „Selbsterhalterstipendiums“ in Aussicht gestellt worden sei. Da die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren „ja aufgrund des Studierendenstatus gewährt“ werde, könne die Beschwerdeführerin nicht
vollziehen, warum ihr die Befreiung nicht gewährt worden sei. Sie habe aufgrund der vorgelegten Unterlagen bereits
gewiesen, über einen Befreiungsanspruch zu verfügen. Folglich hoffe die Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund der vorgelegten Unterlagen die gegenständliche Befreiung zuerkannt werde.5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.11.2022, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin einen „Bescheid“ der Stipendienstelle römisch 40 vorgelegt habe, in welchem der Beschwerdeführerin die Gewährung eines „Selbsterhalterstipendiums“ in Aussicht gestellt worden sei. Da die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren „ja aufgrund des Studierendenstatus gewährt“ werde, könne die Beschwerdeführerin nicht
vollziehen, warum ihr die Befreiung nicht gewährt worden sei. Sie habe aufgrund der vorgelegten Unterlagen bereits
gewiesen, über einen Befreiungsanspruch zu verfügen. Folglich hoffe die Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund der vorgelegten Unterlagen die gegenständliche Befreiung zuerkannt werde. Der Beschwerde beigelegt waren eine Bestätigung der Meldung, das bereits vorgelegte Schreiben der Stipendienstelle inklusive Berechnungsblätter sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungen betreffend die Beschwerdeführerin.
Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren § 6
Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen
dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen
pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen
dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
zuweisen, und zwar:Paragraph 50,
zuweisen, und zwar:
weis über den Verlust des Gehörvermögens.
weis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
weis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
weise anzuschließen.Paragraph 51,
weise anzuschließen. […]“ 3.2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen
zuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen
weise anzuschließen.
H berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen
zuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen
weise anzuschließen.
Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen
fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zum mangelnden Bezug einer Leistung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG [wortgleich zu § 47 FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zum mangelnden Bezug einer Leistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG [wortgleich zu Paragraph 47, FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.5. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.5.1. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 15.09.2022 keine
weise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vor. An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). Hinsichtlich der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Studienbescheinigung ist festzuhalten, dass diese der Beschwerdeführerin keinen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermag, da der bloße
weis eines Studiums von keinem der Tatbestände des § 47 Abs. 1 FGO erfasst wird.Hinsichtlich der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Studienbescheinigung ist festzuhalten, dass diese der Beschwerdeführerin keinen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermag, da der bloße
weis eines Studiums von keinem der Tatbestände des Paragraph 47, Absatz eins, FGO erfasst wird. Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 14.10.2022 (vgl. I.2.), mit welchem die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von
weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Aktuelles Einkommen und gesetzlichen Anspruch (Bescheid der österreichischen Studienbeihilfe/Mindestsicherung/etc.) von [der Beschwerdeführerin] […]
reichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert wurde, war somit erforderlich.Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 14.10.2022 vergleiche römisch eins.2.), mit welchem die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von
weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Aktuelles Einkommen und gesetzlichen Anspruch (Bescheid der österreichischen Studienbeihilfe/Mindestsicherung/etc.) von [der Beschwerdeführerin] […]
reichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert wurde, war somit erforderlich. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert, und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw.
weise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss). Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Schreiben der Stipendienstelle vom 26.09.2022 betreffend das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienunterstützung, in welchem der Beschwerdeführerin eine Studienunterstützung für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 „in Aussicht gestellt“ wird. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
1 Z 6 FGO sind Bezieher von Beihilfen
dem Studienförderungsgesetz 1992 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien.
Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO sind Bezieher von Beihilfen
dem Studienförderungsgesetz 1992 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien. Gemäß dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der Stipendienstelle wurde der Beschwerdeführerin allerdings eine Studienunterstützung in Aussicht gestellt. Diese stellt aus den folgenden Gründen keine Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 FGO dar:Gemäß dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der Stipendienstelle wurde der Beschwerdeführerin allerdings eine Studienunterstützung in Aussicht gestellt. Diese stellt aus den folgenden Gründen keine Anspruchsgrundlage gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO dar: § 68 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 75/2022, lautet:Paragraph 68, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,, lautet: „Studienunterstützungen § 68.
Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,
dem Studienförderungsgesetz 1992“ abgestellt. Maßgebend ist vorliegend daher, ob die von der Beschwerdeführerin bezogene Studienunterstützung eine Beihilfe
dem StudFG darstellt.Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO knüpft tatbestandsmäßig an das StudFG an; konkret wird auf „Bezieher von Beihilfen
dem Studienförderungsgesetz 1992“ abgestellt. Maßgebend ist vorliegend daher, ob die von der Beschwerdeführerin bezogene Studienunterstützung eine Beihilfe
dem StudFG darstellt. § 68 StudFG, der Studienunterstützungen regelt, befindet sich im dritten Hauptstück des StudFG. Dieses trägt den Titel „Sonstige Studienförderungsmaßnahmen“. Demgegenüber finden sich Beihilfen, die
dem StudFG gewährt werden, im zweiten Hauptstück des im StudFG unter der Überschrift „Studienbeihilfen“.Paragraph 68, StudFG, der Studienunterstützungen regelt, befindet sich im dritten Hauptstück des StudFG. Dieses trägt den Titel „Sonstige Studienförderungsmaßnahmen“. Demgegenüber finden sich Beihilfen, die
dem StudFG gewährt werden, im zweiten Hauptstück des im StudFG unter der Überschrift „Studienbeihilfen“. Dieser Unterschied wird auch in § 1 StudFG offenbar. So werden einerseits in § 1 Abs. 1 leg.cit. die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufgezählt, worunter ua. auch die Studienbeihilfe fällt. Die Studienunterstützung wird andererseits gemeinsam mit den sonstigen Studienförderungsmaßnahmen in § 1 Abs. 2 StudFG angeführt.Dieser Unterschied wird auch in Paragraph eins, StudFG offenbar. So werden einerseits in Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit. die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufgezählt, worunter ua. auch die Studienbeihilfe fällt. Die Studienunterstützung wird andererseits gemeinsam mit den sonstigen Studienförderungsmaßnahmen in Paragraph eins, Absatz 2, StudFG angeführt. Die von der Beschwerdeführerin bezogene Studienunterstützung ist daher nicht als Beihilfe
dem StudFG gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 FGO einzuordnen, weshalb das von der Beschwerdeführerin
Ergehen des Verbesserungsauftrags übermittelte Schreiben der Stipendienstelle den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin nicht belegt.Die von der Beschwerdeführerin bezogene Studienunterstützung ist daher nicht als Beihilfe
dem StudFG gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO einzuordnen, weshalb das von der Beschwerdeführerin
Ergehen des Verbesserungsauftrags übermittelte Schreiben der Stipendienstelle den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin nicht belegt. Zudem ist zu beachten, dass Studienunterstützungen gemäß § 68 Abs. 1 StudFG „im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung“, dh. nicht infolge eines Rechtsanspruchs, gewährt werden. Dass § 47 Abs. 1 FGO die Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 leg.cit. aufgezählten Leistungen aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aber aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der „in § 47 genannten Anspruchsberechtigung“ zu nehmen. Auch in dieser Hinsicht bildet das Schreiben der Stipendienstelle vom 26.09.2022 keinen tauglichen
weis einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung.Zudem ist zu beachten, dass Studienunterstützungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG „im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung“, dh. nicht infolge eines Rechtsanspruchs, gewährt werden. Dass Paragraph 47, Absatz eins, FGO die Gewährung einer der unter Ziffer eins bis 7 leg.cit. aufgezählten Leistungen aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aber aus Paragraph 51, Absatz 2, FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der „in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung“ zu nehmen. Auch in dieser Hinsicht bildet das Schreiben der Stipendienstelle vom 26.09.2022 keinen tauglichen
weis einer in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistung. Die Beschwerdeführerin erfüllte den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 15.09.2022, den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin
zuweisen, somit nicht. Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese schließlich den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, dass sie einen „Bescheid“ der Stipendienstelle vorgelegt habe, in welchem ihr die Gewährung eines Selbsterhalterstipendiums in Aussicht gestellt worden sei und die Beschwerdeführerin nicht
vollziehen könne, warum ihr die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht gewährt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – die der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Studienunterstützung keine Beihilfe im Sinne des StudFG darstellt, weshalb diese nicht als eine Beihilfe im Sinne des § 47 Abs. 1 Z 6 FGO zu qualifizieren ist. Abgesehen davon stellen die hier anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften darauf ab, dass das Bestehen eines Anspruchs zum Antragszeitpunkt
gewiesen wird (vgl. § 50 Abs. 1 FGO, demzufolge „[d]as Vorliegen des Befreiungsgrundes […] vom Antragsteller
zuweisen“ ist). Ein solcher
weis wurde im konkreten Fall aber gerade nicht erbracht, denn von der Beschwerdeführerin wurde mittels des vorgelegten Schreibens lediglich
gewiesen, dass der Beschwerdeführerin diese Leistung nur „in Aussicht gestellt“ und noch nicht zuerkannt wurde.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, dass sie einen „Bescheid“ der Stipendienstelle vorgelegt habe, in welchem ihr die Gewährung eines Selbsterhalterstipendiums in Aussicht gestellt worden sei und die Beschwerdeführerin nicht
vollziehen könne, warum ihr die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht gewährt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – die der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Studienunterstützung keine Beihilfe im Sinne des StudFG darstellt, weshalb diese nicht als eine Beihilfe im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FGO zu qualifizieren ist. Abgesehen davon stellen die hier anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften darauf ab, dass das Bestehen eines Anspruchs zum Antragszeitpunkt
gewiesen wird vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, FGO, demzufolge „[d]as Vorliegen des Befreiungsgrundes […] vom Antragsteller
zuweisen“ ist). Ein solcher
weis wurde im konkreten Fall aber gerade nicht erbracht, denn von der Beschwerdeführerin wurde mittels des vorgelegten Schreibens lediglich
gewiesen, dass der Beschwerdeführerin diese Leistung nur „in Aussicht gestellt“ und noch nicht zuerkannt wurde. Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.09.2022 mangels Vorlage von
weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin daher zu Recht zurück. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin (abgesehen von der Markierung einer Auswahlmöglichkeit im Antragsformular unter der Rubrik „Wenn Sie eine der
stehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“) im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde nie konkret geltend machte, über eine Anspruchsgrundlage zu verfügen: Weder behauptete sie dies im verfahrenseinleitenden Antrag noch in der Stellungnahme
Ergehen des Verbesserungsauftrags. 3.5.2. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung
Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).3.5.2. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung
Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen vergleiche VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080). Schon aus diesem Grund können die von der Beschwerdeführerin
Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinbezogen werden, wobei festzuhalten ist, dass auch diesen Unterlagen kein
weis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand der Beschwerdeführerin entnommen werden kann. Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. 3.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2269714.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.