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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW202 2120765-2 Spruch, W202 2120765-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 17.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 wurde dem BF im Rahmen des Familienverfahrens gem. § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 wurde dem BF im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 26.07.2022 wurde seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet, da der BF in Untersuchungshaft genommen worden war. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24.10.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1, 3 Abs. 3 StGB, des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs. 1 Z1 StGB, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 2 letzter Fall StGB, wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z2 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z3 Waffengesetz, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, sowie wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und §§ 5 Z4 JGG nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24.10.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Z1, 3 Absatz 3, StGB, des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 207a Absatz eins, Z1 StGB, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB, wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Z2 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Z3 Waffengesetz, wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, sowie wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraphen 5, Z4 JGG nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Zum Aberkennungsverfahren wurde der BF seitens des BFA am 08.02.2023 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2023, Zl.: 1028779705-200194690 wurde das dem BF mit Erkenntnis vom 05.04.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 – 5 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 53 Abs. 3 Z1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2023, Zl.: 1028779705-200194690 wurde das dem BF mit Erkenntnis vom 05.04.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Z1 AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 5 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Z1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Am 16.02.2023 verfügte das BFA die Zustellung des gegenständlichen Bescheides per RSA an den BF persönlich. Mit E-Mail vom 20.02.2023 an das BFA übermittelte eine Rechtsanwältin eine Vollmachtsbekanntgabe und ersuchte, weitere Korrespondenz an ihre Kanzlei zu richten. Laut Auskunft der damaligen Anwältin des BF habe sie am 20.02.2023 beim BFA Vollmacht gelegt, den in Rede stehenden Bescheid aber nie erhalten. Am 24.02.2023 habe sie die Vollmacht zurückgelegt. Der Bescheid wurde seitens der Post am 21.03.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Am 08.03.2023 bevollmächtigte der BF die BBU und brachte diese am 17.03.2023 eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.02.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Der mit "Zustellungsbevollmächtigter" betitelte § 9 ZustG lautet: Der mit "Zustellungsbevollmächtigter" betitelte Paragraph 9, ZustG lautet: § 9.

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6)§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
(6)Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet: Der mit "Hinterlegung" betitelte Paragraph 17, ZustG lautet: „§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides vom 16.02.2023 erst mit 21.02.2023 bewirkt worden wäre, da es an diesem Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde und hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag, an dem sie zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt gelten. Zu diesem Zeitpunkt war aber jedenfalls bereits eine aufrechte Bevollmächtigung gegeben, derzufolge die Behörde die Bevollmächtigte als Empfängerin zu bezeichnen gehabt hätte. Da nach Auskunft der damaligen Vertreterin ihr dieser Bescheid auch nie tatsächlich zugekommen ist, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor (vgl. VwGH 20.11.2019, Zl.: Fr 2018/15/0011). Daran vermag auch der Umstand, dass in der Folge die ursprüngliche Vertreterin ihre Vollmacht zurücklegte und der BF die BBU bevollmächtigte, nichts zu ändern, da die BBU zum Zeitpunkt des Zustellvorganges nicht Zustellbevollmächtigte war. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides vom 16.02.2023 erst mit 21.02.2023 bewirkt worden wäre, da es an diesem Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde und hinterlegte Dokumente gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag, an dem sie zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt gelten. Zu diesem Zeitpunkt war aber jedenfalls bereits eine aufrechte Bevollmächtigung gegeben, derzufolge die Behörde die Bevollmächtigte als Empfängerin zu bezeichnen gehabt hätte. Da nach Auskunft der damaligen Vertreterin ihr dieser Bescheid auch nie tatsächlich zugekommen ist, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor vergleiche VwGH 20.11.2019, Zl.: Fr 2018/15/0011). Daran vermag auch der Umstand, dass in der Folge die ursprüngliche Vertreterin ihre Vollmacht zurücklegte und der BF die BBU bevollmächtigte, nichts zu ändern, da die BBU zum Zeitpunkt des Zustellvorganges nicht Zustellbevollmächtigte war. Da sohin keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 16.02.2023 vorliegt, sodass es an einer Erlassung dieses Bescheides mangelt, kann dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Das BFA wird in der Folge den Bescheid an die nunmehrige Vertreterin zuzustellen haben. Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 2.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W202.2120765.2.00

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