4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 17.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 wurde dem BF im Rahmen des Familienverfahrens gem. § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 wurde dem BF im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 26.07.2022 wurde seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet, da der BF in Untersuchungshaft genommen worden war. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24.10.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1, 3 Abs. 3 StGB, des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs. 1 Z1 StGB, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 2 letzter Fall StGB, wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z2 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z3 Waffengesetz, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, sowie wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und §§ 5 Z4 JGG nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24.10.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Z1, 3 Absatz 3, StGB, des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 207a Absatz eins, Z1 StGB, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB, wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Z2 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Z3 Waffengesetz, wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, sowie wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraphen 5, Z4 JGG nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Zum Aberkennungsverfahren wurde der BF seitens des BFA am 08.02.2023 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2023, Zl.: 1028779705-200194690 wurde das dem BF mit Erkenntnis vom 05.04.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 – 5 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 53 Abs. 3 Z1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2023, Zl.: 1028779705-200194690 wurde das dem BF mit Erkenntnis vom 05.04.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Z1 AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 5 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Z1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Am 16.02.2023 verfügte das BFA die Zustellung des gegenständlichen Bescheides per RSA an den BF persönlich. Mit E-Mail vom 20.02.2023 an das BFA übermittelte eine Rechtsanwältin eine Vollmachtsbekanntgabe und ersuchte, weitere Korrespondenz an ihre Kanzlei zu richten. Laut Auskunft der damaligen Anwältin des BF habe sie am 20.02.2023 beim BFA Vollmacht gelegt, den in Rede stehenden Bescheid aber nie erhalten. Am 24.02.2023 habe sie die Vollmacht zurückgelegt. Der Bescheid wurde seitens der Post am 21.03.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Am 08.03.2023 bevollmächtigte der BF die BBU und brachte diese am 17.03.2023 eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.02.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Der mit "Zustellungsbevollmächtigter" betitelte § 9 ZustG lautet: Der mit "Zustellungsbevollmächtigter" betitelte Paragraph 9, ZustG lautet: § 9.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W202.2120765.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.